Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BH.2021.3, BP.2021.79 |
Datum: | 06.10.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Entscheid; Zwangsmassnahmengericht; Entscheide; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Filter; Vorinstanz; Gesuch; Untersuchungs; Bundesgericht; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Urteil; Bundesgerichts; Tribunal; BStGer; Rechtsanwalt; Philippe; Currat; Vollzug; Untersuchungshaft; Kantonale; Kantons; Monsieur; Bundesstrafgerichts; Aufhebung; Beschwerdeinstanz; Zwangsmassnahmengerichts |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 132 StPO ;Art. 20 StPO ;Art. 22 StPO ;Art. 23 StPO ;Art. 235 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 428 StPO ; |
Referenz BGE: | 140 I 125; ; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
BH.2021.3, BP.2021.79
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal |
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Geschäftsnummer: BH.2021.3 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen Nebenverfahren: BP.2021.79 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen
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| Beschluss vom 6. Oktober 2021 |
Besetzung |
| Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter |
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Parteien |
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A. , vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, Beschwerdeführer
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| gegen | |
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1. Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin
2. Kantonales Zwangsmassnahmengericht, Vorinstanz
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Gegenstand |
| Vollzug der Haft ( Art. 235 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren ( Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») eine Strafuntersuchung gegen den gambischen Staatsangehörigen A. u.a. wegen Verdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit führt;
- die Polizei A. am 26. Januar 2017 in der Schweiz festnahm;
- das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland A. am 28. Januar 2017 in Untersuchungshaft versetzte;
- das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (nachfolgend «ZMG BE») die Untersuchungshaft wiederholt verlängerte;
- die Untersuchungshaft – soweit ersichtlich – bis heute andauert;
- A. mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 mit folgenden (materiellen) Anträgen an das ZMG BE gelangte (KZM 20 1442, nicht paginiert):
1. Constater l'illicéité des conditions dans lesquelles Monsieur A. a été détenu successivement à la Prison régionale de Z. puis à la Prison régionale de Y. pour une durée de cinq cent quatre-vingt-cinq (585) jours consécutifs, du 27 janvier 2017 au 4 septembre 2018, et pour une durée supplémentaire de deux cent cinquante-quatre (254) jours correspondant aux week-ends et jours fériés, entre le 4 septembre 2018 et le jour des présentes écritures, soit un total de huit cent trente-neuf (839) jours.
2. Réserver à Monsieur A. de faire valoir toute forme de compensation adéquate devant l'autorité de jugement ou toute autre autorité compétente.
3. Ordonner à la direction de la procédure de prendre toutes les mesures utiles à ce que cesse immédiatement toute Illicéité dans les conditions de détention de Monsieur A.
4. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais et dépens de l'instance.
- das ZMG BE mit Entscheid vom 10. September 2021 auf das Gesuch nicht eintrat; es den Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung versah, wonach der Gesuchsteller Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen kann (act. 1.1; KZM 20 1442, nicht paginiert);
- gegen den Entscheid des ZMG BE vom 10. September 2021 A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, mit Beschwerde vom 23. September 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und primär dessen Aufhebung verlangt (act. 1);
- das ZMG BE mit Schreiben vom 27. September 2021 (Posteingang: 29. September 2021) der Beschwerdekammer aufforderungsgemäss die Akten einreichte (act. 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in der StPO vorgesehenen Fällen beurteilt ( Art. 20 Abs. 1 lit. c StPO);
- in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Entscheide trifft, für welche die StPO die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet ( Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Beschwerde gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in der StPO vorgesehenen Fällen zulässig ist ( Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO);
- der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts in Ausübung von Bundesgerichtsbarkeit (Art. 2 lit. c und Art. 65 StBOG) erlassen wurde;
- der angefochtene Entscheid indes keinen Gegenstand beschlägt, für welchen in der StPO die Beschwerde vorgesehen wäre;
- der angefochtene Entscheid insbesondere nicht die Anordnung, die Verlängerung oder die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft zum Gegenstand hat (vgl. Art. 222 StPO), welche Entscheide die verhaftete Person gemäss Art. 222 StPO bei der Beschwerdeinstanz (unter Vorbehalt von Art. 233 StPO) anfechten kann;
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf sie ohne die Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, diese abzuweisen wäre;
- die Kantone die Beschwerdemöglichkeiten der inhaftierten Personen gegen den Haftvollzug regeln ( Art. 235 Abs. 5 StPO);
- die verfahrensgegenständliche Haft in den Regionalgefängnissen Z. und Y. vollzogen wurde;
- gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über den Justizvollzug des Kantons Bern vom 23. Januar 2018 (Justizvollzugsgesetz, JVG/BE; BSG 341.1) dieses Gesetz auf Untersuchungs- und Sicherheitshaft nach der StPO Anwendung findet, soweit der Vollzug in einer Vollzugseinrichtung nach diesem Gesetz erfolgt und keine besonderen Bestimmungen bestehen;
- dies auch in Verfahren der Bundesanwaltschaft gilt (Art. 2 Abs. 1 lit. c JVG/BE);
- das Verfahren und der Rechtsschutz in Art. 48 ff. JVG/BE geregelt sind;
- wie dies die Vorinstanz ausführlich und einleuchtend darlegt (E. 3 und 4), unter diesen Umständen kein Raum besteht für den allenfalls vom Bundesgericht durch Richterrecht geschaffenen Rechtsschutz durch das Zwangsmassnahmengericht (vgl. BGE 140 I 125 E. 2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen, in: Pra 2014 Nr. 82 S. 605);
- das Zwangsmassnahmengericht die Haftbedingungen nur im Rahmen der materiellen Haftvoraussetzungen bei Entscheiden über die Anordnung, Verlängerung oder Aufhebung beurteilen kann bzw. muss, d.h., soweit sie die Haftentlassung zur Folge haben müssten; die Haftbedingungen im Übrigen auf dem kantonalrechtlichen Weg zu beurteilen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_257/2014 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 6. August 2014 E. 3.4; vgl. auch Forster, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 220 N. 7 und Fn. 37);
- wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend feststellt, diese rechtliche Ausgangslage dem Beschwerdeführer im Übrigen aufgrund des Urteils des Bundesgerichts 1B_456/2018 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 2. November 2018 (E. 4.5) und des Meinungsaustauschs der Vorinstanz mit der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern und mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (KZM 20 149, nicht paginiert) bekannt sein muss;
- mithin nicht zu beanstanden wäre, dass die Vorinstanz auf das bei ihr gestellte Rechtsbegehren 1 mangels Zuständigkeit nicht eingetreten ist;
- der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt ( BP.2021.79 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1);
- sich aus den vorangehenden Erwägungen erschliesst, dass die vorliegende Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch bereits aus diesem Grund abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
- es sich vorliegend unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten;
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 7. Oktober 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Philippe Currat
- Bundesanwaltschaft
- Kantonales Zwangsmassnahmengericht
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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