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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BG.2021.44 vom 08.11.2021

Hier finden Sie das Urteil BG.2021.44 vom 08.11.2021 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BG.2021.44


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BG.2021.44

Datum:

08.11.2021

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Kanton; Verfahren; Gerichtsstand; Filter; Staatsanwaltschaft; Plüschtiere; Verfahrens; «…»; Schweiz; Kantons; Verantwortliche; Verantwortlichen; Verfahrensakten; Schwyz; Entscheid; Zuständigkeit; Höfe; Sinne; Einsiedeln; Wettbewerb; Entscheide; Gerichtsstands; Erfolg; Bundesstrafgericht; Wettbewerbs; «…»-Plüschtiere; Messe

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 24 StGB ;Art. 29 StGB ;Art. 31 StPO ;Art. 310 StPO ;Art. 33 StPO ;Art. 39 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 40 StPO ;Art. 423 StPO ;Art. 7 StGB ;Art. 8 StGB ;

Referenz BGE:

120 II 76; 125 IV 177; 86 IV 222; ;

Kommentar:

Schmid, Basler Kommentar , Art. 3 Abs. 1, 2013

Entscheid des Bundesstrafgerichts

BG.2021.44

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2021.44 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Beschluss vom 8. November 2021
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Miriam Forni und Stephan Blättler,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

Kanton Schwyz, Staatsanwaltschaft ,

Gesuchsteller

gegen

1.    Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft ,

2.    Kanton St. Gallen, Staatsanwaltschaft ,

3.    Kanton Aargau, Oberstaatsanwaltschaft ,

Gesuchsgegner 1-3

 

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt ( Art. 40 Abs. 2 StPO)


Sachverhalt:

A.      Am 3. Februar 2020 erstattete Rechtsanwalt A. namens der B. Inc., mit Sitz in den USA, bei der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln/SZ Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der C. AG in Y./SZ, und der D. GmbH in W. (D) wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung ( Art. 292 StGB) und stellte Strafantrag wegen unlauterer Wettbewerbshandlungen ( Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG; Verfahrensakten Kt. SZ, Urk. 3.1.01).

          Den Verantwortlichen der C. AG wird in der Strafanzeige zusammengefasst vorgeworfen, gemeinsam mit den Verantwortlichen der D. GmbH in der Zeit vom 12. Dezember 2019 bis 17. Januar 2020 wiederholt Plüschtiere und Plüschtier-Schlüsselanhänger der D. GmbH in der bzw. in die Schweiz unter der Bezeichnung «[…]» angeboten, verkauft sowie ausgeliefert zu haben, nachdem das Handelsgericht des Kantons Aargau mit Verfügung HUS.2019.149/ts vom 12. Dezember 2019 festgestellt – und mit Entscheid vom 20. Januar 2020 bestätigt – habe, dass der Verkauf von Plüschtieren der D. GmbH mit ähnlichen Eigenschaften wie jene der B. Inc. und unter Übernahme der durch die B. Inc verwendeten Bezeichnung «[…]» als unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG zu qualifizieren sei. Die Verantwortlichen der C. AG und der D. GmbH werden ferner beschuldigt, mehrfach gegen die genannte Verfügung bzw. den genannten Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau verstossen zu haben, welche den Organen der C. AG und der D. GmbH unter Androhung von Art. 292 StGB verboten habe, in der Schweiz im geschäftlichen Verkehr die in der vorgenannten Verfügung bezeichneten bzw. abgebildeten Plüschtiere und Plüschtier-Schlüsselanhänger unter der Bezeichnung «[…]» anzubieten, zu bewerben, in Verkehr zu bringen oder verkaufen zu lassen.

B.      Mit Schreiben vom 25. Februar 2020 ersuchte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten/AG um Prüfung des Gerichtsstandes mit der Begründung, dass die erste aktenkundige Zustellung eines «[…]»-Plüschtiers in der Schweiz gemäss einer Online-Bestellung vom 26. November 2019 am 23. Januar 2020 an eine nicht näher bekannte Adresse in U./AG erfolgt sei. Eine gerichtsstandsbegründende Mittäterschaft der Verantwortlichen der C. AG sei gestützt auf die Akten zu verneinen, allenfalls sei eine Teilnahme im Sinne von Art. 24 ff. StGB zu prüfen (Verfahrensakten Kt. SZ, Urk. 13.1.01). Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verneinte mit Schreiben vom 16. April 2020 ihre Zuständigkeit und hielt unter anderem fest, als Tatort habe der Sitz der C. AG in Y./SZ zu gelten, weshalb die Zuständigkeit im Kanton Schwyz liege. Unabhängig davon könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden, welche strafrechtliche Beteiligungs-/oder Teilnahmeform zwischen den beiden involvierten Unternehmen zur Anwendung gelange; insbesondere könne eine Mittäterschaft nicht per se ausgeschlossen werden. Es obliege dem Kanton Schwyz, die entsprechenden Hintergründe und Verantwortlichkeiten zu ermitteln (Verfahrensakten Kt. SZ, Urk. 13.1.03).

C.      Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln teilte der strafantragsstellenden B. Inc. mit Schreiben vom 8. Mai 2020 mit, zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei davon auszugehen, dass eine gerichtsstandbegründende (Mit-)Täterschaft der Verantwortlichen der C. AG zu verneinen sei, weshalb sie für die Verfolgung und Beurteilung der mit Strafantrag vom 3. Februar 2020 geltend gemachten Straftaten örtlich nicht zuständig sei. Zudem hätten Vorabklärungen im Zusammenhang mit der Feststellung der Zuständigkeit den Verdacht ergeben, dass der Verkauf und Versand von «D.-Plüschtieren» in Bezug auf den Wettbewerbsstandort Schweiz durch die E. GmbH bzw. durch die F. AG, beide mit Geschäftsdomizil in V./SG, erfolge. Die B. Inc. wurde daher von der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln aufgefordert, unter anderem mitzuteilen, ob der Strafantrag vom 3. Februar 2020 auf die E. GmbH ausgedehnt werden solle (Verfahrensakten Kt. SZ, Urk.9.1.01).

D.      Die B. Inc. liess der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln am 20. Mai 2020 mitteilen, dass das Verfahren wegen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 lit. e UWG auf die Verantwortlichen der E. GmbH und der F. AG auszudehnen sei, da diese im Rahmen der Bewerbung ihrer Angebote auf Messen – insbesondere der «G.-Messe» in S./ZH vom […] bis […] – die streitgegenständlichen Plüschtiere offensichtlich als «[…]» vermarkten würden. Zudem wurde daran festgehalten, dass ein dringender Tatverdacht auch gegen die Verantwortlichen der C. AG wegen Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG vorliege (Verfahrensakten Kt. SZ, Urk. 3.1.03).

E.      Mit Schreiben vom 3. Juni 2020 wandte sich die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln an das Untersuchungsamt Gossau/SG und ersuchte um Übernahme der Verfahren in Sachen C. AG, D. GmbH, E. GmbH und F. AG. Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass der Vertrieb und Versand der im Onlineshop «www.D.shop.ch» erhältlichen Produkte in der Schweiz, konkret in V./SG, durchgeführt werde. Bei der F. AG, welche nebst anderem Gesellschafterin der E. GmbH sei, handle es sich um ein Grosshandels- und Logistikunternehmen (Verfahrensakten Kt. SZ, Urk. 13.0.01). Das Untersuchungsamt Gossau lehnte das Ersuchen am 1. Juli 2020 ab und hielt unter anderem fest, dass eine Mittäterschaft der C. AG nicht per se ausgeschlossen werden könne und dass im Zusammenhang mit der Ausstellung von «[…]»-Plüschtieren anlässlich der «G.»-Messe allenfalls S./ZH als Ort der Tatbegehung in Frage komme (Verfahrensakten Kt. SZ, Urk. 13.0.02).

F.      Am 26. August 2020 befragte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln den Geschäftsführer der C. AG, H., im Gerichtsstandsverfahren als Auskunftsperson. Gegenstand der Befragung war die Ermittlung einer allfälligen Mittäterschaft der C. AG (Verfahrensakten Kt. SZ, Urk. 16.0.00, Beigezogene Akten).

G.      Mit Schreiben vom 9. September 2020 ersuchte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten um Übernahme des Verfahrens nunmehr in der Sache D. GmbH, E. GmbH und F. AG. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass von U./AG als zuständigkeitsbegründenden Erfolgsort auszugehen sei und aufgrund der durch die D. GmbH im Verfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau eingeräumten Kooperation mit der E. GmbH bzw. der mit dieser eng verflochtenen F. AG gemeinsam mit der Prüfung eines möglichen strafbaren Verhaltens der Verantwortlichen der D. GmbH auch mögliche Beteiligungsformen der Verantwortlichen der E. GmbH bzw. der F. AG zu untersuchen seien (Verfahrensakten Kt. SZ, Urk. 13.003).

H.      Mit Verfügung vom 13. November 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln das gegen die Verantwortlichen der C. AG geführte Verfahren SUH 2020 261 SA mangels Vorliegen eines Anfangsverdachts gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO ein (Verfahrensakten Kt. SZ, Urk. 0.00.00).

I.        Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten lehnte das Ersuchen der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln um Verfahrensübernahme (vgl. supra lit. G) mit Schreiben vom 23. November 2020 ab. Bei der Frage der Zuständigkeit sei auf die letzte tatbestandsmässige Handlung abzustellen, und aus den Akten ergebe sich, dass die letzte Auslieferung eines «[…]»-Plüschtiers in S./ZH erfolgt sei. Ausserdem sei mit der Einvernahme vom 26. August 2020 die erste Verfolgungshandlung getätigt worden, weshalb die Zuständigkeit im Kanton Schwyz liege (Verfahrensakten Kt. SZ, Urk. 13.04.04).

J.       Mit Schreiben vom 27. November 2020 und 3. Februar 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat um Übernahme des Verfahrens in Sachen D. GmbH, E. GmbH und F. AG. Dies mit der Begründung, dass der Verantwortliche der D. GmbH und evtl. der E. GmbH an der «G.»-Messe in S./ZH vom […] bis […] «[…]»-Plüschtiere ausgestellt habe. Dabei handle es sich um die mutmasslich deliktische Tätigkeit, weshalb S./ZH der Tatort sei. Ausserdem sei aktenkundig, dass die letzte Auslieferung eines «[…]»-Plüschtiers an eine nicht näher bekannte Adresse in S./ZH erfolgt sei (Verfahrensakten Kt. SZ, Urk. 13.0.05 und Urk. 13.0.07). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat lehnte die Verfahrensübernahme mit Schreiben vom 21. Januar und 11. Februar 2021 ab, da der Begehungsort am Firmensitz der E. GmbH bzw. der F. AG in V./SG liege (Verfahrensakten Kt. SZ, Urk. 13.0.06 und Urk. 13.0.08).

K.      Im Rahmen des abschliessenden Meinungsaustausches zwischen den Kantonen Schwyz, Zürich, St. Gallen und Aargau bestreiten diese ihre jeweiligen Zuständigkeiten, zuletzt der Kanton Aargau mit Schreiben vom 7. Juli 2021 (Verfahrensakten Kt. SZ, Urk. 13.0.09, Urk. 13.0.10 Urk. 13.0.11, Urk. 13.0.12, Urk. 13.0.13 und Urk. 13.0.14).

L.      Mit Gesuch vom 14. Juli 2021 gelangt die Oberstaatsanwältin des Kantons Schwyz an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Zürich, eventualiter die Strafbehörden des Kantons St. Gallen, subenventualiter die Strafbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Veranwortlichen der D. GmbH, E. GmbH und F. AG zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1 S. 2). Die Kantone St. Gallen und Aargau lehnen je ihre Zuständigkeit mit Eingaben vom 19. und 20. Juli 2021 ab und beantragen, es sei der Kanton Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Verfahren zu führen (act. 3 und 4). Auch der Kanton Zürich lehnt seine Zuständigkeit ab und beantragt mit Eingabe vom 22. Juli 2021, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz eventualiter diejenigen des Kantons St. Gallen zur Verfolgung und Beurteilung der den Verantwortlichen der D. GmbH, der E. GmbH und der F. AG für zuständig zu erklären (act. 5). Die Gesuchsantworten wurden dem Kanton Schwyz am 23. Juli 2021 zur Kenntnis zugestellt (act. 6).

         

          Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.        Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Art. 39 ff. StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO p.a.) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.

2.1     Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig ( Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichtsständen vor ( Baumgartner, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 58 m.w.H.; Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 24) und befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat ( BGE 86 IV 222 E. 1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen). Der Erfolgsort ist bei der Bestimmung des Gerichtsstands gegenüber dem Ausführungsort subsidiär und gilt nur dann, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt, der Ort des Erfolgseintritts bzw. der geschaffenen Gefahr bekannt ist und in der Schweiz liegt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGE 86 IV 222 E. 1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; TPF 2017 170 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2.3.2; Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 61, 75 und 95 ff.).

          Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter ( Art. 33 Abs. 1 StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind ( Art. 33 Abs. 2 StPO).

2.2     Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 10. Juni 2014 E. 2.1).

2.3     Geht in einem Kanton eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag ein, so hat die betroffene Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den Gerichtsstandsbestimmungen die örtliche Zuständigkeit ihres Kantons gegeben ist. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die fragliche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.22 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 25. August 2016 E. 2.2 m.w.H.). Solange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit abzuklären, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert. Diese ersten Ermittlungshandlungen haben für sich allein keine zuständigkeitsbegründende Wirkung, denn es wäre unbillig, jene Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornehmen, allein deswegen schon zu verpflichten, nachher auch das ganze Verfahren durchzuführen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2019.2 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 8. Mai 2019 E. 4.1; BG.2016.22 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 25. August 2016 E. 2.5; Baumgartner, a.a.O., S. 174 f.; Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 560; vgl. auch Ziff. 8 der Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz [SSK] zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit [ Gerichtsstandsempfehlungen]).

3.      

3.1     Den Beschuldigten wird unlauterer Wettbewerb im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG i.V.m. Art. 23 UWG sowie mit Bezug auf die Verantwortlichen der D. GmbH Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB vorgeworfen (act. 1 S. 1). Während Art. 292 StGB eine Bestrafung mit Busse vorsieht, werden Widerhandlungen gegen Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft ( Art. 23 Abs. 1 UWG). Für die Bestimmung des Gerichtsstandes ist mithin die Widerhandlung gegen das UWG im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 23 UWG als das mit schwerer Strafe bedrohte Delikt relevant.

3.2    

3.2.1  Dem Strafantrag vom 3. Februar 2020 sowie dessen Ergänzung vom 20. Mai 2020 und den entsprechenden Beilagen ist – wie eingangs ausgeführt – zu entnehmen, dass in der Zeit vom 13. Dezember 2019 bis 17. Januar 2020 wiederholt «[…]» benannte Plüschtiere mit grossem Kopf und grossen Augen der D. GmbH mit Sitz in Deutschland über die Online-Shops «D.-shop.de» und «amazon.de» in der bzw. in die Schweiz angeboten, verkauft sowie ausgeliefert worden seien. Dies nachdem das Handelsgericht des Kantons Aargau zunächst superprovisorisch mit Verfügung HSU.2019.149/ts vom 12. Dezember 2019 festgestellt habe, dass der beabsichtigte Verkauf von Plüschtieren und Plüschtier-Schlüsselanhängern mit ähnlichen Eigenschaften wie jene der B. Inc., insbesondere den auffallend grossen Augen, unter Übernahme der exakt gleichen von der B. Inc. verwendeten Bezeichnung «[…]» als anlehnendes und überdies unnötiges Verhalten und somit als unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG zu qualifizieren sei. Dass im genannten Zeitraum die Verantwortlichen der D. GmbH Plüschtiere mit der Bezeichnung «[…]» auch über den Online-Shop «D.-shop.ch» angeboten hätten, liess sich nicht nachwiesen (vgl. Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau HSU.2020.9/ts/fn vom 4. Mai 2020 E. 7.4.4; Verfahrensakten Kt. SZ, Urk. 3.1.02).

Vom […] bis […] sollen zudem von der F. AG bzw. der E. GmbH anlässlich der Design-Messe «G.» auf dem Messegelände der I. Messe in S./ZH «[…]»-Plüschtiere der D. GmbH ausgestellt und somit angepriesen bzw. vermarktet worden sein (Verfahrensakten Kt. SZ, Urk. 3.1.03, Beilage 2). Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln dazu ergaben, dass der Verkauf und Versand von D.-Plüschtieren in der Schweiz durch die E. GmbH bzw. durch die F. AG, beide vertreten durch J. und K., mit Geschäftsdomizil in V./SG erfolge. Die E. GmbH trete als Vertreiberin der Marke «D.» und Betreiberin des Online-shops D.-shop.ch auf und biete in ihrem Onlineshop nebst anderem Plüschtiere der Produktlinie «[…]» mit charakteristischen Eigenschaften wie auffallend grossen Augen an. Gemäss den auf der Website D.-shop.ch vorhanden Informationen erfolge die Lieferung der Artikel mit der Schweizerischen Post. Zudem bestehe die Möglichkeit, die Bestellung in V./SG zu Bürozeiten abzuholen. Zwar lasse sich aus diesen Informationen nicht ohne Weiteres schliessen, dass durch die E. GmbH und die F. AG auch Plüschtiere mit der Bezeichnung «[…]»-Plüschtiere vertrieben worden seien, doch sei anhand der Akten erstellt, dass K. als Vertreter der genannten Gesellschaften vom […] bis […] an der «G.»-Messe in S./ZH Plüschtiere mit den bezeichneten Eigenschaften, insbesondere den auffallend grossen Augen, unter der Bezeichnung «[…]» ausgestellt habe (vgl. Verfahrensakten Kt. SZ, Urk. 13.0.09 S. 4 f.).

3.2.2  Unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG handelt, wer sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt. Darunter fallen Verhaltensweisen, mit denen sich Mitbewerber unnötig an die Leistungen eines Dritten anlehnen oder dessen Ruf ausbeuten, eine Verwechslungsgefahr schaffen oder ein Produkt nachahmen. Unter «Anlehnung» wird in erster Linie das Verhalten verstanden, das eigene Produkt oder die eigene Leistung eines Mitbewerbers in Verbringung zu bringen, um den Bekanntheitsgrad des letzteren auszunutzen, wodurch das verglichene Produkt oder die verglichene Leistung sozusagen zum Vehikel für die eigene Leistung wird ( Schmid, Basler Kommentar, 2013, N 89, 97 f. zu Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG).

          Das UWG bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten ( Art. 1 UWG). Unlauter und widerrechtlich ist jedes gegen Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst ( Art. 2 UWG) oder zu beeinflussen geeignet ist ( BGE 120 II 76 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3a m.H.). Obwohl kein Wettbewerbsverhältnis vorausgesetzt wird, sind nur Verhaltensweisen untersagt, welche als Wettbewerbshandlungen zu qualifizieren sind, d.h. Handlungen, welche objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt sind und nicht in einem völlig anderen Zusammenhang erfolgen. Wettbewerbsrelevant sind allein Handlungen, die den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer verbessern oder mindern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv geeignet sind. Massgebend ist die wirtschaftliche Relevanz im Sinne einer abstrakten Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung, wobei die objektive Eignung genügt und unbeachtlich ist, ob subjektiv ein Wille zu wirtschaftlicher Tätigkeit gegeben ist ( BGE 120 II 76 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_887/2016 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, 6B_888/2016 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, 6B_891/2016 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 6. Oktober 2016 E. 5.1; 6B_188/2013 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 4. Juli 2013 E. 6.3). Strafrechtlich sind unrichtige Angaben im Sinne von Art. 3 UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG abstrakte Gefährdungsdelikte, da die abstrakte Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung genügt; ein Erfolg ist mithin nicht geschuldet (Urteil des Bundesgerichts 6B_887/2016 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, 6B_888/2016 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, 6B_891/2016 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 6. Oktober 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf Schaffner/Spitz, Handkommentar SHK, 2010, N. 18 zu Art. 23 UWG; vgl. auch Kilias/Gilliéron, Basler Kommentar, 2013, N. 4 zu Art. 27 UWG; Baumgartner, a.a.O., S. 147).

3.2.3  Soweit den Verantwortlichen der D. GmbH vorgeworfen wird, sie hätten in der Zeit vom 12. Dezember 2019 bis 17. Januar 2020 ihre Plüschtiere als «[…]»-Plüschtiere über die Online-Shops «D.-shop.de» und «amazon.de» in der bzw. in die Schweiz angeboten, ist nach dem aktuellen Ermittlungsstand davon auszugehen, dass gerichtsstandsrelevanten Handlungen am Sitz der D. GmbH bzw. in Deutschland vorgenommen worden sind. Bei der Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG i.V.m. Art. 23 UWG handelt es sich wie erwähnt um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, weshalb ein örtlicher Anknüpfungspunkt über den Erfolgsort im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO entfällt (vgl. supra E. 2.1). Zwar hatte das Bundesstrafgericht mit Beschluss BB.2012.51 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 21. März 2013 in einem Falle, da Fax-Schreiben mit unlauterer Werbung vom Ausland gezielt an in der Schweiz domizilierte Kunden verschickt bzw. in der Schweiz zur Kenntnis genommen worden waren, unter Bezugnahme auf BGE 125 IV 177 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen einen Erfolgsort in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB angenommen (a.a.O. E. 2.3). Im vom Bundesstrafgericht zitierten BGE 125 IV 177 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen führte das Bundesgericht (allerdings mit Bezug auf Ehrverletzungsdelikte) aus, die Kenntnisnahme der Äusserung erscheine bei an persönlich adressierten Personen in der Schweiz, welche die Äusserung in der Schweiz zur Kenntnis genommen hätten, als ausreichender Anknüpfungspunkt für die schweizerische Gerichtsbarkeit und sei als «Erfolg» im Sinne von Art. 7 Abs. 1 aStGB (heute Art. 8 Abs. 1 StGB) zu qualifizieren. Es gäbe in diesen Fällen von persönlich adressierten Briefen aus dem Ausland an individuell bestimmte Adressaten in der Schweiz – anders als allenfalls bei Äusserungen in ausländischen Zeitungen und Zeitschriften sowie in ausländischen Massenmedien allgemein – keinen sachlichen Grund, die schweizerische Gerichtsbarkeit gemäss Art. 7 Abs. 1 StGB zu verneinen (a.a.O. E. 3b). Vorliegend wurden die «[…]»-Plüschtiere von der in Deutschland ansässigen D. GmbH über allgemein zugängliche Internetseiten angeboten, eine gezielte Anpreisung der Plüschtiere an einzelne Adressaten in der Schweiz erfolgte jedoch – soweit ersichtlich – nicht. Ein ausreichender Anknüpfungspunkt für die Bejahung der schweizerischen Gerichtsbarkeit mit Bezug auf die den Verantwortlichen der D. GmbH vorgeworfene Anpreisung von «[…]»-Plüschtieren über die Onlineshops «D.-shop.de» und «amazon.de» besteht daher nicht. Damit ist auch gesagt, dass für die Bestimmung des Gerichtsstands unerheblich ist, wann die «[…]»-Plüschtiere bestellt und wohin diese geliefert worden sind.

Soweit jedoch den Verantwortlichen der E. GmbH und der F. AG, beide mit Sitz in V./SG, vorgeworfen wird, sie hätten an der «G.»-Messe in S./ZH vom […] bis […] Plüschtiere der D. GmbH als «[…]»-Plüschtiere ausgestellt bzw. angepriesen und vermarktet und sich damit der Widerhandlung von Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG strafbar gemacht, ergibt sich gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO die Zuständigkeit am Handlungsort, mithin im Kanton Zürich. Eine allfällige Teilnahme durch die D. GmbH wäre ebenfalls im Kanton Zürich gestützt auf Art. 33 Abs. 1 StPO zu verfolgen und zu beurteilen.

Der Kanton Zürich wendet gegen seine Zuständigkeit jedoch ein, der Kanton Schwyz habe seine Zuständigkeit durch den Erlass der Einstellungsverfügung vom 13. November 2020 konkludent anerkannt (act. 5). Dazu ist nachfolgend näher einzugehen.

3.2.4  Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen ( Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht ( TPF 2018 38 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3.1; TPF 2012 66 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3.1 S. 67 f.; TPF 2011 178 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3.1 S. 180 f.). Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist u. a. möglich, sofern ein Kanton das Verfahren durch bestimmte Prozesshandlungen konkludent übernommen hat. Eine konkludente Anerkennung liegt u.a. beim Erlass eines Strafbefehls, einer Nichtanhandnahmeverfügung ( Art. 310 Abs. 1 StPO) oder einer Einstellungsverfügung ( Art. 319 StPO) vor (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2015.49 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 4. April 2019 E. 2.1; Baumgartner, a.a.O., S. 386 f.).

          Während die Einvernahme des Geschäftsführers der C. AG als Auskunftsperson vom 23. August 2020 durch die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln noch als Bemühungen zur Abklärungen des Gerichtsstands gewertet werden kann (vgl. supra E. 2.3), ohne dass bereits von einer konkludenten Anerkennung des Gerichtsstands durch den Kanton Schwyz auszugehen ist, ist dies mit dem Erlass der Einstellungsverfügung vom 13. November 2020 betreffend Verfahren gegen die Verantwortlichen der C. AG nicht mehr der Fall (Verfahrensakten Kt. SZ, Urk. 0.0.00). Vielmehr ist mit Erlass der besagten Verfügung von einer konkludenten Anerkennung des Gerichtsstands durch den Gesuchsteller auszugehen. Nachdem sowohl der Sitz der C. AG wie auch der Wohnsitz des verantwortlichen Geschäftsführers zum Zeitpunkt der Strafanzeige im Kanton Schwyz lagen (vgl. Anzeige vom 3. Februar 2020, S. 8), ist auch der örtliche Anknüpfungspunkt zum Kanton Schwyz ohne Weiteres gegeben. Es liegt somit ein Gerichtsstand gemäss konkludenter Anerkennung des Gesuchstellers vor.

4.       Nach dem Gesagten ist das Gesuch des Kantons Schwyz abzuweisen, und es sind die Strafbehörden des Kantons Schwyz für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den jeweils verantwortlichen Organen der D. GmbH, der E. GmbH und der F. AG zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

5.       Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben ( Art. 423 Abs. 1 StPO).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Schwyz sind berechtigt und verpflichtet, die den jeweils verantwortlichen Organen der D. GmbH, der E. GmbH und der F. AG zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 8. November 2021

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                             Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

-              Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,

-              Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

-              Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen

-              Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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