Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BG.2021.41 |
Datum: | 21.10.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Kanton; Verfahren; Verfahrens; Unternehmen; Verfahrensakten; Schwyz; Ordner; Gericht; Frauenfeld; Kantons; Gesuch; Gerichtsstand; Unternehmens; Behörde; Person; Thurgau; Staatsanwaltschaft; Anzeige; Behörden; Taten; Betrug; Betrugs; Entscheid; Lasche; Verfolgung; Bezug; Behörden |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 StGB ;Art. 102 StGB ;Art. 102 StPO ;Art. 112 StPO ;Art. 14 StGB ;Art. 14 StPO ;Art. 143 StGB ;Art. 19 StGB ;Art. 3 StPO ;Art. 31 StPO ;Art. 33 StPO ;Art. 34 StPO ;Art. 36 StGB ;Art. 36 StPO ;Art. 39 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 40 StPO ;Art. 423 StPO ;Art. 5 ZGB ; |
Kommentar: | Schlegel, Zürcher , Art. 36 StPO , 2020 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
BG.2021.41
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal |
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Geschäftsnummer: BG.2021.41 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen
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| Beschluss vom 21. Oktober 2021 |
Besetzung |
| Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Inga Leonova |
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Parteien |
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Kanton Thurgau, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
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| gegen | |
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1. Kanton Schwyz , Staatsanwaltschaft,
2. Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
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Gegenstand |
| Gerichtsstandskonflikt ( Art. 40 Abs. 2 StPO) |
Sachverhalt:
A. A. erstatte am 18. Juni 2019 bei der Kantonspolizei Frauenfeld Strafanzeige gegen Unbekannt wegen sexueller Belästigung. Sie gab an, dass ihre damals 12-jährige Tochter zwischen dem 17. Juni und dem 23. Juni 2019 mehrere SMS mit sexuellem Inhalt bzw. Internetlinks zu pornografischen Inhalten von ihr unbekannten Mobiltelefonnummern erhalten habe. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass einige der von A. angegebenen Telefonnummern auf B. registriert waren (Verfahrensakten TG, grauer Ordner, Lasche S1, pag. 1 ff.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Oktober 2019 stritt B. ab, diese Nachrichten versendet zu haben. Er habe alle Aktiven (samt aller Mobiltelefonnummern) der C. AG (mit Sitz in Z./SZ) am 1. August 2017 an D. veräussert. Es hätten jedoch nicht alle Telefonnummern umgeschrieben werden können, weshalb man es so gelassen habe (Verfahrensakten TG, grauer Ordner, Lasche E, pag. 1 ff.).
Das Ersuchen der Staatsanwaltschaft Frauenfeld (nachfolgend «StA Frauenfeld») vom 20. Dezember 2019 um Übernahme des im Kanton Thurgau gegen B. hängigen Verfahrens lehnte die Staatsanwaltschaft Zug am 28. Februar 2020 ab (Verfahrensakten TG, grauer Ordner, Lasche A, pag. 1 ff.). In der Folge eröffnete die StA Frauenfeld am 17. März 2020 gegen B. das Strafverfahren SUV_F.2020.321 wegen Pornografie (Verfahrensakten TG, grauer Ordner, Lasche A, pag. 5).
An der delegierten Einvernahme vom 30. Juni 2020 bestätigte D., die C. AG im Sommer 2017 erworben zu haben und gab an, an dieser nur noch zu 50 % beteiligt zu sein. Die C. AG biete Mehrwertdienste im Bereich Games, Dating oder Erwachsenenunterhaltung an (Verfahrensakten TG, grauer Ordner, Lasche D, pag. 1 ff.). Am 17. Juli 2020 eröffnete die StA Frauenfeld gegen D. das Verfahren SUV_F.2020.770 wegen Pornografie (Verfahrensakten TG, grauer Ordner, Lasche P, pag. 3). Anlässlich der Einvernahme vom 30. Juli 2020 gab D. gegenüber der StA Frauenfeld an, dass der Geschäftsführer der C. AG E. sei und das Strafverfahren gegen ihn geführt werden müsse. E. sei auch für den Versand von Werbe-SMS verantwortlich, die durch die Technikfirma F. mit Sitz in Kroatien gemacht werde (Verfahrensakten TG, grauer Ordner, Lasche E, pag. 9 ff.).
B. Am 3. Januar 2020 stellte G. bei der Kantonspolizei Aargau gegen die C. AG Strafantrag wegen Betrugs und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241). Zur Begründung führte er aus, am 15. November 2019 eine SMS von der C. AG erhalten zu haben, woraufhin er an einem Gewinnspiel teilgenommen habe. Daraufhin sei ihm hierfür Fr. 60.-- verrechnet worden, ohne dass er über die kostenpflichtige Teilnahme orientiert worden sei (Verfahrensakten SZ, blauer Ordner, pag. 3.1.001, 8.1.001 ff.). In der Folge übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz dieses Verfahren und eröffnete gegen E. am 15. Juni 2020 die Untersuchung SU A3 2020 1338 (vormals: SUM 2020 1009) wegen geringfügigen Betrugs und Widerhandlung gegen das UWG (Verfahrensakten SZ, blauer Ordner, pag. 3.1.002 ff., 9.1.001, 13.1.001 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 10. September 2020 gab E. unter anderem an, dass er nur Verwaltungsratspräsident der C. AG sei und Verträge unterschreibe, welche D. vorbereite (Verfahrensakten SZ, blauer Ordner, pag. 10.1.001 ff.). Nachdem die H. AG auf der Bezahlung der Rechnung für die Teilnahme am Gewinnspiel insistierte, reichte G. bei den Schwyzer Strafverfolgungsbehörden gegen H. AG am 22. März 2021 Strafanzeige wegen Betrugs ein. Seiner Ansicht nach wären die von der C. AG mutmasslich begangenen Straftaten ohne die «Eintreiberei» der H. AG nicht erfolgreich (Verfahrensakten SZ, blauer Ordner, pag. 8.4.001 f.).
C. I. reichte bei der Kantonspolizei Bern am 17. April 2020 eine Strafanzeige gegen Unbekannt ein. Darin machte sie geltend, dass jemand an ihre Mobiltelefonnummer gelangt sei und ihr, ohne dass sie es gewollt habe, zwischen 10. Januar und 17. April 2020 regelmässig und von verschiedenen Telefonnummern aus, kostenpflichtige SMS mit Kontaktangeboten mit sexuellem Hintergrund gesendet habe (Verfahrensakten TG, grauer Ordner, Lasche S2, pag. 2 ff.). Die polizeilichen Ermittlungen führten zu B. und E. als Vertreter der C. AG. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern am 22. Juni 2020 gegen B. und E. das Verfahren BM 20 19733 wegen sexueller Belästigung ( Art. 198 StGB), geringfügigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB), unbefugter Datenbeschaffung ( Art. 143 Abs. 1 StGB) und Widerhandlungen gegen Art. 23 Abs. 1 UWG (Verfahrensakten TG, grauer Ordner, Lasche S2, pag. 1). Dieses Verfahren wurde von der StA Frauenfeld mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 übernommen (act. 1, S. 4; act. 3, S. 4).
D. Mit Schreiben vom 4. November 2020 gelangte die StA Frauenfeld an die Staatsanwaltschaft March und ersuchte um Übernahme des bei ihr hängigen Strafverfahrens SUV_F.2020.321 gegen B. wegen Pornografie und Widerhandlung gegen das UWG. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäss Handelsregisterauszug die C. AG ihren Sitz im Kanton Schwyz habe und da der Beschuldigte als ihr Geschäftsführer gehandelt habe, sei nicht dessen Wohnort, sondern der Firmensitz massgebend (Verfahrensakten SZ, blauer Ordner, pag. 13.1.003 f.). Die Staatsanwaltschaft March lehnte das Übernahmeersuchen am 16. Dezember 2020 mit der Begründung ab, dass der Tatort noch unklar sei und in Kroatien liegen könnte. Mehrere Erfolgsorte liegen in der Schweiz, wobei die StA Frauenfeld als zuerst befasste Behörde für die Strafverfolgung zuständig sei. Zugleich ersuchte die Staatsanwaltschaft March die StA Frauenfeld um Übernahme des bei ihr hängigen Verfahrens gegen E. wegen geringfügigen Betrugs und Widerhandlungen gegen das UWG (Verfahrensakten SZ, blauer Ordner, pag. 3.1.002 ff., 9.1.001, 13.1.004 ff.).
Mit Schreiben vom 10. März 2021 erkundigte sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «StA SZ») bei der StA Frauenfeld nach dem Stand ihrer Gerichtsstandsanfrage vom 16. Dezember 2020 und ersuchte um Mitteilung, bis wann sie mit deren Beantwortung rechnen könne (Verfahrensakten SZ, blauer Ordner, pag. 13.1.005). Nachdem die StA Frauenfeld darauf nicht reagierte, teilte die StA SZ ihr mit Schreiben vom 23. März 2021 mit, dass sie von einer konkludenten Anerkennung des Gerichtsstandes ausgehe und leitete der StA Frauenfeld die bei ihr von G. gegen H. AG eingereichte Strafanzeige vom 22. März 2021 weiter (Verfahrensakten SZ, blauer Ordner, pag. 13.1.006). Daraufhin teilte die StA Frauenfeld der StA SZ am 29. März 2021 mit, dass kein Fall von konkludenter Anerkennung vorliege und dass sie die Verfahrensakten der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend «GStA TG») zur Prüfung des Meinungsaustausches weitergeleitet habe (Verfahrensakten SZ, blauer Ordner, pag. 13.1.007).
E. Am 12. Februar 2021 erstattete J. bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige wegen Betrugs und gab an, von seinem Mobilnetzanbieter Rechnungen in unerwarteter Höhe erhalten zu haben. Gemäss den polizeilichen Abklärungen lag der Grund für diese Kosten in drei Mehrwertdiensten, die J. verrechnet worden waren. Diese habe er seinen Angaben zufolge weder willentlich in Anspruch genommen noch sei er einen Vertrag eingegangen. Die Ermittlungen ergaben, dass diese Mehrwertdienste unter anderem von der K. AG (mit Sitz in Y./SZ), deren Geschäftsführer D. ist, angeboten würden (Verfahrensakten ZH, Urk. 1). In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend «StA Limmattal/Albis») unter anderem gegen K. AG eine Untersuchung wegen geringfügigen Betrugs (Verfahrensakten ZH, Urk. 8/4).
F. Am 26. Februar 2021 reichte L. bei den Schwyzer Strafverfolgungsbehörden Strafanzeige gegen Unbekannt ein. Sie habe am 24. Mai 2020 auf ihr Mobiltelefon eine neue Voicemail erhalten und sie habe diese in der Annahme, es handle sich um eine Combox-Nachricht, gewählt. Daraufhin habe ihr H. AG für eingehende Premium SMS total Fr. 226.-- verrechnet, die auf die Voicemail vom 24. Mai 2020 zurückzuführen seien (Verfahrensakten SZ, blauer Ordner, pag. 3.2.001, 8.2.001). Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass für den Versand der Premium SMS die C. AG und die K. AG verantwortlich sein könnten (Verfahrensakten SZ, blauer Ordner, pag. 8.2.001 ff.). Wegen eines ähnlichen Sachverhalts erstatteten M. und N. am 22. resp. 25. März 2021 bei den Schwyzer Strafverfolgungsbehörden Strafanzeige gegen die C. AG bzw. E. (Verfahrensakten SZ, blauer Ordner, pag. 8.3001 ff.; 8.5.001 ff.).
G. Am 14. April 2021 ersuchte die StA Limmattal/Albis die StA Frauenfeld um Übernahme der bei ihr gegen die K. AG hängigen Untersuchung wegen geringfügigen Betrugs (Verfahrensakten ZH, Urk. 8/4). Mit Schreiben vom 20. April 2021 lehnte die StA Frauenfeld das Übernahmeersuchen der StA Limmattal/Albis mit dem Argument ab, dass sie ihre Verfahrensakten zur Klärung des Gerichtsstandes mit dem Kanton Schwyz der GStA TG übergeben habe, weshalb das Verfahren vorderhand nicht übernommen werden könne. Weiter führte die StA Frauenfeld aus, dass der Kanton Zürich in den Meinungsaustausch mit der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz miteinbezogen werde (act. 1.2 = Verfahrensakten ZH, Urk. 8/5). Daraufhin wandte sich die StA Limmattal/Albis mit Schreiben vom 22. April 2021 an die StA SZ und ersuchte um Übernahme des bei ihr hängigen Verfahrens gegen K. AG wegen geringfügigen Betrugs (Verfahrensakten ZH, Urk. 8/6). Die StA SZ lehnte das Ersuchen der StA Limmattal/Albis mit Schreiben vom 11. Mai 2021 ab und führte aus, dass gegen D. ein Verfahren wegen einer Übertretung geführt werde, worüber grundsätzlich kein Gerichtsstandsverfahren zu führen, sondern meist ein Strafbefehl zu erlassen sei. Ausserdem könnten sich auch im Kanton Zürich zuständigkeitsbegründende Erfolge i.S.v. Art. 31 Abs. 1 StPO verwirklicht haben. Nichtsdestotrotz gehe sie im Rahmen des Meinungsaustausches mit dem Kanton Thurgau davon aus, dass die Zuständigkeit aufgrund des schwersten Delikts und der ersten Verfolgungshandlungen im Kanton Thurgau liege (Verfahrensakten ZH, Urk. 8/7).
H. Mit Schreiben vom 15. April und 20. Mai 2021 leitete die GStA TG den abschliessenden Meinungsaustausch mit den Kantonen Zürich und Schwyz ein (act. 1.1, 1.4). Der Kanton Schwyz lehnte seine Zuständigkeit mit Schreiben vom 6. Mai 2021 ab und stellte sich auf den Standpunkt, dass die Zurechenbarkeit der in Frage kommenden Straftaten zu einer Individualtäterschaft zum jetzigen Zeitpunkt der Untersuchung möglich sei. Deshalb liege kein Fall nach Art. 102 StGB vor und das Verfahren sei nicht am Sitz der Gesellschaft zu führen. Bei der F. handle es sich um ein externes Outsourcing, weshalb deren Fehlverhalten der C. AG nicht bzw. nicht ohne Weiteres zugerechnet werden könne. Zudem habe die StA Frauenfeld den Gerichtsstand infolge der viermonatigen Untätigkeit konkludent anerkannt (act. 1.3). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH) lehnte die Anfrage um Verfahrensübernahme mit Schreiben vom 31. Mai 2021 hingegen mit dem Argument ab, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 102 StGB i.V.m. Art. 36 Abs. 2 Satz 1 StGB am Gesellschaftssitz, d.h. im Kanton Schwyz zu führen sei. Zudem sei gegen die K. AG im Kanton Zürich ein Verfahren wegen einer Übertretung (geringfügiger Betrug), d.h. wegen einer minder schweren Tat hängig. Einziger Anknüpfungspunkt zum Kanton Zürich wäre allenfalls der angebliche Wohnsitz von E. im Kanton Zürich als potentieller Tatort. Es sei jedoch unklar, ob E. im relevanten Tatzeittraum seinen Wohnsitz tatsächlich dort gehabt habe (act. 1.5).
I. Am 11. Juni 2021 gelangte die GStA TG an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, die Strafuntersuchungsbehörden des Kantons Schwyz, eventualiter diejenigen des Kantons Zürich seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. AG, K. AG, H. AG, B., D. und E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
J. Der Kanton Schwyz lehnt seine Zuständigkeit mit Gesuchsantwort vom 24. Juni 2021 ab und ersucht, den Kanton Thurgau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den beschuldigten Personen und Unternehmen zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3). Die OStA ZH liess sich zum Gesuch mit Eingabe vom 25. Juni 2021 vernehmen und erachtet den Kanton Schwyz als zuständig (act. 4). Die Gesuchsantworten wurden der GStA TG am 28. Juni 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter ( Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung ( Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid ( Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u.a. TPF 2011 94 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht ( Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Das hier zu beurteilende Gesuch wurde form- und fristgerecht eingereicht. In Bezug auf die angezeigten Straftaten wurde im Grundsatz ein erfolgloser Meinungsaustausch zwischen den hierfür zuständigen Behörden der beteiligten Kantone durchgeführt. Dem Kanton Schwyz ist in diesem Zusammenhang insoweit zuzustimmen, als beim Kanton Thurgau keine Untersuchung gegen die K. AG hängig ist. Die Strafanzeigen gegen K. AG resp. ihre verantwortlichen Personen wurden in den Kantonen Schwyz und Zürich eingereicht (Sachverhalt Lit. E und F). Richtigerweise ersuchten die Kantone Schwyz und Zürich die StA Frauenfeld um Übernahme der bei ihnen hängigen Verfahren (Sachverhalt Lit. E und F). Nach erfolglosem Meinungsaustausch hätten die Kantone Schwyz und Zürich als die ersten, mit der Sache befassten Behörden ein allfälliges Gesuch zur Bestimmung des Gerichtsstandes an das Bundesstrafgericht betreffend die K. AG einreichen müssen. Dies gilt sinngemäss auch in Bezug auf die im Kanton Schwyz gegen H. AG eingereichte Strafanzeige, welche er dem Kanton Thurgau am 29. März 2021 – in der Ansicht es liege ein Fall konkludenter Anerkennung der Zuständigkeit – weiterleitete (Sachverhalt Lit. D i.f.). Hätten die Kantone Schwyz und Zürich die Beschwerdekammer angerufen, wären dieselben Parteien wie vorliegend betroffen. Angesichts des Umstandes, dass die Verfahren gegen K. AG und H. AG im engen Zusammenhang zu den Untersuchungen gegen B., D. und E. stehen und nachdem sich die Kantone im Rahmen des Meinungsaustausches und des vorliegenden Verfahrens ausführlich geäussert haben, ist der Gerichtsstand mit Blick auf das Beschleunigungsgebot und die Verfahrensökonomie auch in Bezug auf die Verfahren gegen K. AG und H. AG zu beurteilen.
1.3 Nach dem Gesagten ist auf das Gesuch einzutreten.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig ( Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind ( Art. 31 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind ( Art. 34 Abs. 1 StPO).
2.2 Gemäss Art. 33 Abs. 1 StPO werden die Teilnehmer einer Straftat von den gleichen Behörden verfolgt wie der Täter. Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind ( Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind ( Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zuerst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.49 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 10. August 2011 E. 2.2.2).
2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
3.
3.1 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob vorliegend Art. 102 StGB betreffend die Strafbarkeit des Unternehmens Anwendung findet und der Gerichtsstand deshalb gemäss Art. 36 Abs. 2 StPO und nicht nach den oben erwähnten Regeln gemäss Art. 31 ff. StPO zu bestimmen sei (act. 1, S. 5 ff.; act. 3, S. 5 ff.; act. 4, S. 2).
3.2
3.2.1 Für das Strafverfahren gegen das Unternehmen nach Artikel 102 StGB sind die Behörden am Sitz des Unternehmens zuständig ( Art. 36 Abs. 2 Satz 1 StPO). Wird ein Verfahren gegen ein Unternehmen geführt, ist für den Gerichtsstand unabhängig vom Begehungs- und Erfolgsort der Sitz des Unternehmens, so wie er sich aus dem Handelsregister oder Art. 56 ZGB ergibt, massgebend ( Moser/Schlapbach, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 36 StPO N. 3). Dies gilt ebenso, wenn sich das Verfahren wegen des gleichen Sachverhalts auch gegen eine für das Unternehmen handelnde Person richtet (Art. 36 Abs. 2 Satz 2 StPO).
3.2.2 Gemäss Art. 102 Abs. 1 StGB wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet, wenn in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen wird und diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden kann. Um die Strafbarkeit des Unternehmens für seine Organisationsdefizite auszulösen, muss das Delikt aus dem Unternehmen begangen werden. Der Anlasstäter muss entsprechend organisatorisch in das Unternehmen eingebunden sein (vertraglich, gesellschaftsrechtlich oder jedenfalls faktisch). Anlasstäter der Unternehmensstrafbarkeit können Organe, Gesellschafter oder Mitarbeiter eines Unternehmens sein. Bei Beauftragten ist zu differenzieren. Ist etwa die Organisation eines Subunternehmens alleine dessen Angelegenheit und liegt nicht im Einfluss- oder Machtbereich des Primärunternehmens, kann diesem Unternehmen diesbezüglich nicht der Vorwurf mangelhafter Organisation gemacht werden. Von einer anderen Situation ist auszugehen, wenn der Auftragnehmer einzig für das Unternehmen arbeitet und organisatorisch stark in das Unternehmen eingebunden ist (s. zum Ganzen Niggli/Gfeller, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 102 StGB N. 64 f. m.w.H.; s.a. Forster, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens nach Art. 102 StGB, 2006, S. 156 ff.). Werden ganze Unternehmensfunktionen und Geschäftsbereiche ausgelagert, kommt es auf den Einzelfall an. So kann das outsourcende Unternehmen unter Umständen durchaus für den ausgelagerten Bereich verantwortlich bleiben, weshalb das Fehlverhalten des Outsourcingnehmers dem Outsourcinggeber zugerechnet werden kann ( Forster, a.a.O., S. 158 ff.; Niggli/Gfeller, a.a.O., Art. 102 StGB N. 73 ff. m.w.H.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Unternehmen Tätigkeiten an Dritte überträgt, die es dafür beaufsichtigt und kontrolliert ( Niggli/Gfeller, a.a.O., Art. 102 StGB N. 73).
3.2.3 Nach der Rechtsprechung mit Bezug auf Art. 102 StGB hat die Strafverfolgungsbehörde, bei welcher eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag eingegangen ist, in einem ersten Schritt festzustellen, ob innerhalb des Unternehmens ein Verbrechen oder Vergehen begangen wurde. Der Gerichtsstand gemäss Art. 36 Abs. 2 StPO ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn ein Anwendungsfall von Art. 102 StGB angenommen werden kann. Die Strafverfolgungsbehörde muss untersuchen, ob gegebenenfalls natürliche Personen hiefür verantwortlich gemacht werden können oder nicht. Sobald die Strafverfolgungsbehörde über ausreichende Elemente verfügt, welche den Rückschluss erlauben, dass Art. 102 Abs. 1 StGB anwendbar ist, d.h. sobald keine physische Person identifiziert und die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens nicht ausgeschlossen werden kann, überweist sie die Sache den Strafverfolgungsbehörden am Sitz des betroffenen Unternehmens ( TPF 2019 62 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 4.1; 2012 62 E. 2.1; vgl. auch Baumgartner, Die Zuständigkeit im Strafverfahren 2014, S. 337 f.). Dieses Vorgehen gilt auch dann, wenn es sich bei der Strafverfolgungsbehörde, bei welcher eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag eingegangen ist, um die Behörde am Sitz des fraglichen Unternehmens handelt. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass sie in der Folge das Strafverfahren zuständigkeitshalber weiterführt, wenn keine physische Person identifiziert und die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens nicht ausgeschlossen werden kann. Mit anderen Worten ist somit auch die durch Strafanzeige bzw. Strafantrag angerufene Behörde am Sitz des Unternehmens verpflichtet, alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen zu erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchzuführen ( TPF 2019 62 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 4.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.5 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 4. April 2016 E. 1.3).
3.3
3.3.1 Im Kanton Thurgau sind gegen die Beschuldigten Strafverfahren wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das UWG, des Betrugs ( Art. 146 StGB), der unbefugten Datenbeschaffung ( Art. 143 StGB) und sexueller Belästigung ( Art. 198 StGB) hängig. Bei diesen Tatbeständen handelt es sich um keine Delikte gemäss dem abschliessenden Straftatenkatalog von Art. 102 Abs. 2 StGB. Eine der darin aufgelisteten Katalogtaten, die eine originäre, kumulative bzw. konkurrierende Strafbarkeit des Unternehmens begründen würde, kommt gestützt auf die dem Gericht eingereichten Akten nicht in Betracht und wird von den Parteien auch nicht behauptet. Mithin käme allenfalls die Strafbarkeit nach Art. 102 Abs. 1 StGB in Frage. Die auf Art. 102 Abs. 1 StGB beruhende Strafbarkeit ist jedoch subsidiär, d.h. sie besteht nur, wenn die im Rahmen des Unternehmens begangene Tat keiner natürlichen Person zugerechnet werden kann.
Der Gesuchsteller macht jedoch geltend, dass die Untersuchung gegen die identifizierten natürlichen Personen geführt werde (act. 1, S. 7). Die bisherigen Ermittlungen in Bezug auf C. AG und K. AG haben zu natürlichen Personen, namentlich zu B., D. und E. geführt. Gemäss Handelsregisterauszug war E. seit dem 31. Mai 2019 der einzige Verwaltungsrat der C. AG (Verfahrensakten SZ, blauer Ordner, pag. 8.2.002). D. ist der einzige Verwaltungsrat der K. AG seit deren Gründung am 27. April 2018 (Verfahrensakten SZ, blauer Ordner, pag. 8.2.003). Als Organe der betroffenen Gesellschaften könnten D. und E. – allenfalls zusammen mit B. als ehemaligen Inhaber der C. AG und der auf ihn lautenden Telefonnummern – für die angezeigten Straftaten verantwortlich sein (vgl. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR). Dass noch weitere, für die betroffenen Gesellschaften handelnden Personen als Beschuldigte in Frage kämen, macht der Gesuchsteller nicht geltend.
3.3.2 Anlässlich der Einvernahme vom 30. Juli 2020 gab D. gegenüber der StA Frauenfeld an, dass der Versand von Werbe-SMS durch die kroatische Gesellschaft F. erfolgt sei (Verfahrensakten TG, grauer Ordner, Lasche E, pag. 9 ff.). Soweit ersichtlich, hat der Gesuchsteller in Bezug auf die F. keine Ermittlungen getätigt, weshalb auf die Ausführungen zur mutmasslichen Tätigkeit der F. in der Gesuchsantwort des Kantons Schwyz verwiesen werden kann. Wie der Kanton Schwyz ausgeführt, ist anzunehmen, dass es sich bei der F. um einen externen, von der C. AG unabhängigen Dienstleister handelt, an welchen die C. AG ihre Leistungen betreffend den Versand der mutmasslich inkriminierten Werbe-SMS ausgelagert hat. Der Gesuchsteller legt nicht dar, weshalb ein allfälliges strafrechtliches Verhalten der F. der C. AG zugerechnet werden könnte. Gestützt auf bisherige Ermittlungsergebnisse kann allein aus dem Outsourcing die Anwendbarkeit von Art. 102 StGB resp. Art. 36 Abs. 2 StPO nicht abgeleitet werden.
3.3.3 Gestützt auf das Gesagte ist die Untersuchung zunächst gegen die zum gegenwärtigen Zeitpunkt identifizierten Beschuldigten zu führen. An dieser Schlussfolgerung vermag auch der Hinweis des Gesuchstellers auf Art. 36 Abs. 2 Satz 2 StPO nichts zu ändern. Dieser gelangt nur dann zur Anwendung, wenn gemäss Art. 112 Abs. 4 StPO bzw. Art. 102 Abs. 2 StGB wegen des gleichen oder eines konnexen Sachverhalts sowohl ein Verfahren gegen das Unternehmen wie auch gegen eine für das Unternehmen handelnde natürliche Person geführt und beide Verfahren vereinigt werden ( Moser/Schlapbach, a.a.O., Art. 36 StPO N. 4; Schlegel, Zürcher Kommentar, 2020, Art. 36 StPO N. 4 m.w.H.). Gegen C. AG, K. AG und H. AG hat keiner der hier beteiligten Kantone ein Strafverfahren nach Art. 102 StGB eröffnet. Deshalb ist anzunehmen, dass sie Art. 102 StGB als nicht einschlägig erachteten. Da Art. 102 Abs. 2 StPO in Bezug auf die angezeigten Delikte nicht zur Anwendung kommt (supra E. 3.3.1) und natürliche Personen als mögliche Täter ermittelt werden konnten, bestimmt sich der Gerichtsstand nicht nach Art. 36 Abs. 2 Satz 2 StPO.
3.3.4 Mit Bezug auf die H. AG ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller sich diesbezüglich nicht äussert. Soweit aus den dem Gericht eingereichten Akten ersichtlich ist, wurden dazu keine Ermittlungshandlungen vorgenommen, weshalb die Anwendbarkeit von Art. 102 StGB nicht beurteilt werden kann. In Bezug auf die H. AG ist auf das Gesuch deshalb nicht einzutreten. Diesbezüglich sind weitere Abklärungen notwendig.
3.4 Aus dem Gesagten folgt, dass betreffend die Verfahren gegen die K. AG, C. AG, D., E. und B. zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Anwendbarkeit von Art. 102 StGB geboten ist. Dementsprechend ist der Gerichtsstand nach den allgemeinen Regeln von Art. 31-34 zu beurteilen (vgl. Art. 36 Abs. 3 StPO). Der Tatbestand der unbefugten Datenbeschaffung stellt von den hier in Frage kommenden Delikte die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat dar (vgl. Art. 143 Abs. 1, Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter, Art. 198 StGB sowie Art. 23 UWG). Der Handlungsort wurde bisher nicht ermittelt. Gestützt auf die Ausführungen in der Strafanzeige vom 17. April 2020 und in Anwendung des in dubio pro duriore Grundsatzes kann der Tatbestand der unbefugten Datenbeschaffung nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden (Sachverhalt Lit. C und E. 2.3; Weissenberger, Basler Kommentar, 2019, Art. 143 StGB N. 6 ff.). Der Kanton Thurgau hat das im Kanton Bern gegen B. und E. eröffnete Verfahren wegen Widerhandlungen gegen Art. 23 Abs. 1 UWG, evtl. geringfügigen Betrugs, unbefugter Datenbeschaffung und sexueller Belästigung am 29. Oktober 2020 übernommen (act. 1, S. 4; act. 3, S. 4) und somit seine Zuständigkeit anerkannt. Zudem hat der Kanton Thurgau die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen. Damit liegt der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Thurgau.
4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Strafbehörden des Kantons Thurgau sind berechtigt und verpflichtet, die C. AG, K. AG, B., D. und E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Strafbehörden des Kantons Thurgau sind berechtigt und verpflichtet, die C. AG, K. AG, B., D. und E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 21. Oktober 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
- Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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