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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BB.2021.99, BB.2021.100, BB.2021.102, BB.2021.103, BB.2021.104
Datum:25.11.2021
Leitsatz/Stichwort:
Schlagwörter : ügen; Filter; Entscheid; Entscheide; BStGer; öffnen-; Beschlag; Beschlagnahme; /Beilage; C-Gruppe; Gambia; Zahlung; Vermögenswerte; Urteil; Konten; Konto; Verdacht; Bundesstrafgericht; Zahlungen; Apos;; Bundesstrafgerichts; Republik; Geschäft; Bundesgericht; Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; ührt
Rechtskraft:Weiterzug
Rechtsnorm: Art. 1 BV ; Art. 10 BGG ; Art. 197 StPO ; Art. 20 StPO ; Art. 263 StPO ; Art. 29 BV ; Art. 3 StPO ; Art. 305 StGB ; Art. 37 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 384 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 418 StPO ; Art. 48 BGG ; Art. 70 StGB ; Art. 71 StGB ; Art. 73 StPO ;
Referenz BGE:124 IV 313; 139 IV 179; 141 IV 360; 143 IV 330; 143 IV 357; 146 IV 76; 147 IV 137; ;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

BB.2021.99, BB.2021.100, BB.2021.102, BB.2021.103, BB.2021.104

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: BB.2021.99 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, BB.2021.100 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen,
BB.2021.102 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, BB.2021.103 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, BB.2021.104 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Beschluss vom 25. November 2021
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Cornelia Cova und Stephan Blättler,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A., ( BB.2021.99 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen)

2. B., ( BB.2021.100 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen)

beide vertreten durch Rechtsanwalt Nathan Landshut,

3. C1. GMBH, ( BB.2021.102 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen)

4. C2. GMBH, ( BB.2021.103 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen)

5. C3. AG, ( BB.2021.104 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen)

jeweils vertreten durch die Rechtsanwälte Patrik Salzmann und Tobias Thaler,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme ( Art. 263 ff. StPO)


Sachverhalt:

A. Gestützt auf eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 305ter Abs. 2 StGB (vgl. hierzu BB.2021.99 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-100, act. 6/Beilagen 2 und 3) eröffnete die Bundesanwaltschaft am 6. Oktober 2020 gegen A. und gegen D. die Strafuntersuchung Nr. SV.20.1169 wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger nach Art. 322septies StGB sowie der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB ( BB.2021.99 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-100, act. 6/Beilage 1). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 wies die Bundesanwaltschaft u.a. die Bank E. AG an, sofort sämtliche in der Schweiz angelegten oder verwalteten Vermögenswerte, insbesondere Kontokorrent-Konten, Edelmetallkonten, Sparhefte, deponierte Wertschriften, Festgelder, Treuhandanlagen, Zutritt zu den Schliessfächern und dergleichen, die auf den Namen einer der nachfolgend aufgeführten (natürlichen und/oder juristischen) Personen, alleine, gemeinsam oder gemeinsam mit Dritten, lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt oder unterschrifts- bzw. zugriffsberechtigt sind oder über welche diese als Kontrollinhaber festgestellt werden, zu sperren und weder Guthaben noch sonstige Vermögenswerte auszuzahlen bzw. herauszugeben: C4. AG, C5. AG, C3. AG, C1. GmbH, C6. AG, C2. GmbH, C7. AG, C8. AG, C9. AG, A., D. Der Bank bzw. deren zuständigen Organen wurde (vorerst bis 31. März 2021) verboten, den oder die Kontoinhaber bzw. wirtschaftlich berechtigte Personen, allfällige Vertreter oder andere Drittpersonen über die Vermögensbeschlagnahme zu informieren ( BB.2021.99 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-100, act. 6/Beilage 4).

B. Am 3. November 2020 schritt die Bundesanwaltschaft zu Hausdurchsuchungen u.a. an den Wohn- und Feriendomizilen von A. sowie am Sitz der Gesellschaften der C.-Gruppe. Dabei erklärten die jeweils Berechtigten, sie seien mit der Durchsuchung der sichergestellten Aufzeichnungen nicht einverstanden, weshalb diese versiegelt wurden. Das entsprechende Entsiegelungsverfahren war gemäss Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2021 zu jenem Zeitpunkt noch pendent bzw. zu Gunsten einer einvernehmlichen Triage sistiert (vgl. hierzu BB.2021.99 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-100, act. 6 S. 3; siehe auch act. 6/Beilage 6).

C. Am 1. April 2021 teilte die Bundesanwaltschaft der Bank E. AG mit, dass die bereits am 25. September 2020 rechtshilfeweise angeordneten Kontosperren nicht verlängert würden (vgl. diesbezüglich die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.252 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen und RR.2020.289 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 22. Juni 2021). Davon unberührt blieben die im Rahmen der Strafuntersuchung SV.20.1169 verfügten Vermögensbeschlagnahmen. Diese blieben weiterhin bestehen. Gleichzeitig hob die Bundesanwaltschaft die diesbezüglich angeordneten Mitteilungsverbote auf ( BB.2021.99 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-100, act. 6/Beilage 5). Die Mitteilung vom 1. April 2021 und die Beschlagnahmeverfügung vom 13. Oktober 2020 wurden dem Vertreter von A. und dessen Ehegattin B. bzw. den Vertretern der C1. GmbH, der C2. GmbH sowie der C3. AG am 6. April 2021 eröffnet (vgl. BB.2021.99 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-100, act. 6/Beilage 5; BB.2021.99 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-100, BB.2021.102 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-104, jeweils act. 1 Rz. 2).

D. Dagegen liessen A. und B. am 16. April 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben ( BB.2021.99 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-100, act. 1). Sie beantragen Folgendes:

freizugeben.

Als Filter hinzufügen Link öffnen-100, act. 1 S. 2) sei aufzuheben.

E. Ebenfalls am 16. April 2021 liess die C1. GmbH Beschwerde erheben ( BB.2021.102 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1). Sie beantragt Folgendes:

Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1) und die C3. AG ( BB.2021.104 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1) erhoben am 16. April 2021 der Beschwerdeschrift der C1. GmbH weitgehend entsprechende Beschwerden bezüglich der auf sie lautenden Konten Nr. 4 (CHF), Nr. 5 (EUR) und Nr. 6 (USD) bzw. der Konten Nr. 7 (CHF), Nr. 8 (CHF), Nr. 9 (EUR) und Nr. 10 (USD).

F. Am 10. Mai 2021 reichte die Bundesanwaltschaft eine gemeinsame, alle Beschwerdeverfahren betreffende Beschwerdeantwort ein ( BB.2021.99 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-100, act. 6). Darin beantragt sie Folgendes:

Als Filter hinzufügen Link öffnen-100 und BB.2021.102 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-104 seien zu vereinigen.

Als Filter hinzufügen Link öffnen-254 und RR.2020.289 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-290 seien beizuziehen.

Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 8) an den in ihren Beschwerdeschriften gestellten Anträgen fest und stellen neu die folgenden prozessualen Anträge:

Als Filter hinzufügen Link öffnen-100 und BB.2021.102 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-104 zu vereinigen;

Als Filter hinzufügen Link öffnen-254 und RR.2020.289 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-290 beizuziehen.

Als Filter hinzufügen Link öffnen-100, act. 12).

Als Filter hinzufügen Link öffnen-100, act. 13; BB.2021.102 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 9).

G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Beschwerdekammer kann aus sachlichen Gründen Verfahren trennen oder vereinen ( Art. 30 i.V.m. Art 379 StPO; vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2020.104 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. Dezember 2020 E. 1; BB.2019.187 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 3. März 2020 E. 3.2; BB.2017.125 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 15. März 2018 E. 1.1). Alle eingangs erwähnten Beschwerden vom 16. April 2021 richten sich gegen dieselbe Beschlagnahmeverfügung. Die Beschwerdeschriften sind inhaltlich über weite Strecken deckungsgleich. Zudem ist der Beschwerdeführer 1 Vorsitzender der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin 3, Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 4 und Präsident des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin 5, so dass zwischen den verschiedenen Beschwerdeführern kaum Geheimnisschutzinteressen bestehen. Alle Parteien beantragen zudem übereinstimmend die Vereinigung der durch sie angestrengten Beschwerdeverfahren. Die Beschwerden sind bei dieser Sachlage mittels vorliegendem Beschluss gemeinsam zu beurteilen.

1.2 Die von der vorliegend angefochtenen Beschlagnahmeverfügung betroffenen Konten wurden durch die Beschwerdegegnerin bereits am 25. September 2020 im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens und gestützt auf Art. 18 Abs. 2 IRSG gesperrt. Auch diese Verfügung wurde von den Beschwerdeführern angefochten. Diese Beschwerdeverfahren ( RR.2020.252 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-254 und RR.2020.289 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-290) wurden am 22. Juni 2021 als erledigt abgeschrieben. Das Rechtshilfeverfahren und die hiesige Strafuntersuchung sind inhaltlich konnex. Zudem verweisen die Parteien in ihren Eingaben verschiedentlich auf ihre Ausführungen in den Beschwerdeverfahren RR.2020.252 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-254 und RR.2020.289 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-290. Die Akten dieser Beschwerdeverfahren sind demnach auch für die Beurteilung der Beschwerden vom 16. April 2021 beizuziehen ( Art. 194 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 StPO).

2.

2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben ( Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; siehe auch die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 Bundesblatt Als Filter hinzufügen Link öffnen, 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen ( Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

2.2 Die Beschwerdeführer haben als Inhaber bzw. Inhaberinnen von auf ihren Bankkonten liegenden Vermögenswerten ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO, welches sie zur Beschwerde gegen die Beschlagnahme der auf sie lautenden Konten legitimiert. Bloss wirtschaftlich am Konto Berechtigten kommt diese Beschwerdelegitimation dagegen nur in Ausnahmefällen zu (siehe hierzu u.a. die Urteile des Bundesgerichts 1B_490/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. Dezember 2020 E. 2.2; 1B_354/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 26. Oktober 2020 E. 4.1; jeweils m.w.H.; TPF 2007 158 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 1.2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2021.155 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 8. Oktober 2021 E. 1.2; BB.2017.129 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 27. Dezember 2017 E. 4.3.1). Die Legitimation der Beschwerdeführer beschränkt sich vorliegend somit – entgegen der weiten Formulierung gemäss deren jeweiligen Rechtsbegehren Ziff. 1 – auf die Anfechtung der Beschlagnahme der auf sie selbst lautenden Konten. Sofern mit den jeweiligen Beschwerden die Freigabe von Vermögenswerten auf Konten angestrebt werden sollte, an welchen die jeweiligen Beschwerdeführer nur wirtschaftlich berechtigt sind, ist darauf nicht einzutreten.

2.3 Eine Kontensperre ist mit Beschlagnahmebefehl schriftlich anzuordnen und dem betroffenen Konteninhaber (gegen Empfangsbescheinigung) zuzustellen. Erfolgt sie wie im vorliegenden Fall zunächst als geheime Untersuchungsmassnahme, verbunden mit einer Stillschweigeverpflichtung an die kontenführende Bank nach Art. 73 Abs. 2 StPO, ist sie den betroffenen Kontoinhabern nachträglich schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Der Fristenlauf richtet sich in diesem Fall nach Art. 384 lit. b StPO ( BGE 147 IV 137 E. 5.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen). Die Beschwerdefrist beginnt ab schriftlicher Zustellung des Beschlagnahmebefehls, vorliegend also am 6. April 2021. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist – unter dem Vorbehalt der beschränkten Legitimation (siehe E. 2.2) – einzutreten.

3.

3.1 Alle Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, die angefochtene Beschlagnahme stütze sich nicht auf einen hinreichenden Tatverdacht, was eine Verletzung von Art. 197 Abs. 1 lit. b und Art. 263 ff. StPO darstelle ( BB.2021.99 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-100, act. 1 Rz. 18 ff. und act. 12; BB.2021.102 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-104, jeweils act. 1 Rz. 19 ff. und act. 8). In einem Eventualbegehren ersuchen sie um Beschränkung der Sperre auf Vermögenswerte, welche vor dem 25. September 2020 auf den betroffenen Konten eingegangen seien ( BB.2021.99 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-100, act. 1 Rz. 75 ff.; BB.2021.102 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-104, jeweils act. 1 Rz. 84 ff.).

3.2 Zudem machen die Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe es in der angefochtenen Verfügung unterlassen, den Sachverhalt vollständig und damit beschwerdefähig festzustellen ( BB.2021.99 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-100, act. 1 Rz. 20 ff.; BB.2021.102 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-104, jeweils act. 1 Rz. 23 ff.). Sollte damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden, so ist festzuhalten, dass Art. 263 Abs. 2 StPO vorsieht, dass die Beschlagnahme mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen ist. Die Begründung hat ein Minimum an Angaben zum Gegenstand der Strafuntersuchung und zu den Gründen der Beschlagnahme zu enthalten (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2014 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 20. März 2014 E. 2.2). Die Behörde muss schnell entscheiden können, was ausschliesst, dass sie komplexe Rechtsfragen löst oder dass sie vor dem Entscheid darauf wartet, genau und vollständig über den Sachverhalt unterrichtet zu sein ( BGE 141 IV 360 E. 3.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 364 m.w.H.). Der allgemeine Grundsatz des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) verpflichtet die Behörde ebenfalls, ihren Entscheid zu begründen. Sie kann sich dabei jedoch auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt ( BGE 139 IV 179 E. 2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 138 IV 81 E. 2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen). Vor diesem Hintergrund ist die Begründung der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung nicht zu beanstanden. Ob die Begründung inhaltlich zu überzeugen vermag, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Überprüfung der Beschlagnahme. Im Übrigen zeigen auch die 19 bis 35 Seiten umfassenden Beschwerdeschriften (ohne Beweismittelverzeichnis) auf, dass die Beschlagnahmeverfügung sehr wohl eine substanziierte Anfechtung ermöglichte (entgegen den Vorbringen in BB.2021.99 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-100, act. 1 Rz. 20 in fine; BB.2021.102 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-104, jeweils act. 1 Rz. 23 in fine).

4.

4.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (Einziehungsbeschlagnahme). Die Einziehungsbeschlagnahme ist eine provisorische konservatorische prozessuale Zwangsmassnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte ( BGE 143 IV 357 E. 1.2.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 359 f.; 141 IV 360 E. 3.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 364; 140 IV 57 E. 4.1.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 61). Von einer Beschlagnahme ist nur dann abzusehen, wenn ein Drittrecht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen gebietet das öffentliche Interesse die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2005 109 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 5.2 S. 111; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2020.285 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 24. März 2021 E. 3.2.1; BB.2020.251 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 15. März 2021 E. 5.2.1).

Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Verdachts, wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen ( Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2015 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 12. Januar 2016 E. 4.2; TPF 2005 84 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3.1.2). Der hinreichende Verdacht setzt – in Abgrenzung zum dringenden – nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2011 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2020.285 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 24. März 2021 E. 3.2.3; BB.2020.87 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 25. Februar 2021 E. 2.3.6.1). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung der Verdachtsgründe keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine von Zwangsmassnahmen betroffene Person geltend, es fehle am hinreichenden Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Vorverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 333 m.w.H.). Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 11. März 2020 E. 3.1.3 m.w.H.).

Die Einziehungsbeschlagnahme hat im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_352/2019 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 30. Oktober 2019 E. 3.1; TPF 2005 84 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3.2.2). Sie ist solange gerechtfertigt, als eine spätere Einziehung wahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 6. Juli 2020 E. 4.1; TPF 2010 22 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.285 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 24. März 2021 E. 3.2.1).

4.2 Art. 71 Abs. 3 StGB regelt noch eine weitere strafprozessuale Beschlagnahmeart. Unter dem Randtitel «Ersatzforderungen» bestimmt Art. 71 Abs. 1 StGB Folgendes: Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist. Gemäss Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Ersatzforderungsbeschlagnahmung). Die Beschlagnahme zur Sicherstellung einer Ersatzforderung ist aufrechtzuerhalten, sofern sie vom Umfang her nicht offensichtlich unverhältnismässig ist, insbesondere mit Blick auf die Gewährleistung des Existenzminimums ( Art. 12 BV). Erst vor dem Sachrichter ist die persönliche – insbesondere finanzielle – Situation des Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. hierzu BGE 141 IV 360 E. 3.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen m.w.H.).

5.

5.1 Der angefochtenen Verfügung zufolge bestehe – kurz zusammengefasst – der Verdacht, A. und D. hätten als Geschäftsführer der C.-Gruppe über verschiedene Konten und Gesellschaften Vermögenswerte an Yahya Jammeh (nachfolgend «Jammeh»), den ehemaligen Präsidenten Gambias, transferiert. Diese Zahlungen seien mutmasslich für die staatliche Vergabe eines Management-Vertrags für das internationale Telekommunikations-Gateway Gambias erfolgt. Diesbezüglich ergebe sich der Verdacht, A. und D. könnten sich der Bestechung fremder Amtsträger schuldig gemacht haben. Weiter bestehe der Verdacht, dass die Erträge aus dem durch Bestechung zustande gekommenen Vertrag (Deliktserlös) auf Schweizer Konten der C.-Gruppe und danach an noch nicht bestimmte Personen und Gesellschaften überwiesen worden seien. Diesbezüglich bestehe der Verdacht der Geldwäscherei (vgl. BB.2021.99 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-100, act. 6/Beilage 4 S. 3).

5.2 Jammeh war ab September 1996 bis Dezember 2016 Staatspräsident und Oberbefehlshaber der Republik Gambia (vgl. BB.2021.99 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-100, act. 6/Beilage 2 S. 2). Dessen Nachfolger setzte die «Commission of Inquiry Into the Financial Activities of Public Bodies, Enterprises and Offices as Regards Their Dealings with Former President Yahya A.J.J. Jammeh and Connected Matters» ein (nachfolgend «Janneh Commission», nach dem Namen des Vorsitzenden der Kommission Sourahata Baboucarr Semega-Janneh). Die Janneh Commission hatte den Auftrag, mutmassliche finanzielle Unregelmässigkeiten während der Amtsdauer von Jammeh zu untersuchen (vgl. BB.2021.99 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-100, act. 6/Beilage 7 S. 20). Die Kommission kam in ihren Berichten zum Schluss, dass im Zusammenhang mit dem Geschäftsabschluss zwischen der C.-Gruppe und der Republik Gambia mutmasslich Bestechungszahlungen an Jammeh geflossen seien. Weiter bestünden Differenzen zwischen dem Betrag, welchen die C.-Gruppe angeblich für Projekte geleistet haben soll, und demjenigen, welcher diesbezüglich effektiv bei der Bank F. eingegangen sein soll. Bezüglich der durch die C.-Gruppe ausgewiesenen Geschäftszahlen bestünden zudem Diskrepanzen mit den Zahlen der lokalen Geschäftspartner (vgl. zum Ganzen die verschiedenen Beilagen zum Rechtshilfeersuchen der Republik Gambia; BB.2021.99 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-100, act. 6/Beilage 7 S. 24 ff.).

5.3 Am 1. Juni 2014 schlossen die Regierung der Republik Gambia und die C4. AG eine Vereinbarung (Management Agreement) ab, wonach Letztere für das Management des internationalen Telekommunikations-Gateway der Republik Gambia verantwortlich zeichnete. Die C4. AG verpflichtete sich dabei, der Republik Gambia den aus dem Geschäft erzielten Nettoerlös (nach Abzug der monatlich fälligen Gebühr und der Betriebskosten) auszuzahlen ( BB.2021.99 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-100, act. 1.4). Die C.-Gruppe habe zur Vertragserfüllung (auch) auf die lokalen Gesellschaften G. Ltd. und H. Incorporation zurückgegriffen (vgl. BB.2021.99 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-100, act. 6/Beilage 7 S. 34). Das tägliche Monitoring und das technische Management vor Ort sei durch die G. Ltd. ausgeführt worden (vgl. BB.2021.99 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-100, act. 6/Beilage 7 S. 26, 41 und 57). Aus den erzielten Erlösen habe die C.-Gruppe während der Vertragsdauer insgesamt USD 43'123'245 auf das auf den I. lautende Konto Nr. 11 bei der Bank F. überwiesen. Dieses Konto betreffend sei Jammeh der einzige Zeichnungsberechtigte gewesen und er habe frei über die entsprechenden Vermögenswerte verfügen können (vgl. BB.2021.99 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-100, act. 6/Beilage 7 S. 34 f.). Weiter habe die G. Ltd. am 25. Juni 2015 der J. in Z. zwecks Erwerbs landwirtschaftlicher Ausrüstung im Rahmen des Projekts I. USD 3'642'000 überwiesen. Die Janneh Commission ging davon aus, dass es sich hierbei mutmasslich um eine Bestechungszahlung an Jammeh gehandelt habe (für den Abschluss des eingangs erwähnten Management Agreement). Das betreffende Konto der G. Ltd. sei in unmittelbarer zeitlicher Nähe der erwähnten Zahlung durch zwei Zahlungen über USD 1.214 Mio. und über USD 1.2 Mio. durch die C.-Gruppe alimentiert worden (vgl. BB.2021.99 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-100, act. 6/Beilage 7 S. 28, 54 und 59). Die Erkenntnisse der Janneh Commission führten schliesslich auch zu einem Rechtshilfeersuchen der Strafverfolgungsbehörden der Republik Gambia an die hiesigen Strafverfolgungsbehörden ( BB.2021.99 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-100, act. 6/Beilage 7).

5.4 Die diesbezügliche Berichterstattung in den Medien bewog die Bank E. AG zu einer Analyse ihrer Geschäftsbeziehungen mit verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe sowie mit deren Verantwortlichen, eine Analyse, welche in einer Verdachtsmeldung nach Art. 305ter StGB an die Meldestelle für Geldwäscherei mündete (vgl. BB.2021.99 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-100, act. 6/Beilage 2 S. 26). Die entsprechende Transaktionsanalyse der Bank ergab, dass vom auf die C4. AG lautenden Konto Nr. 12 im Jahr 2015 acht Überweisungen im Gesamtbetrag von CHF 6.35 Mio. zu Gunsten von «I.» und «State of Gambia/Office of the President» erfolgt seien. Im Zeitraum Mai 2015 bis September 2017 seien zudem weitere 97 Zahlungen von total CHF 25.87 Mio. an verschiedene Begünstigte in Gambia erfolgt, welche möglicherweise in Zusammenhang mit den Korruptionsvorwürfen stehen könnten. Insgesamt seien in der Deliktsperiode 185 Ausgänge von total CHF 70.5 Mio. zu Gunsten von diversen Konten bei Banken in Gambia erfolgt (vgl. BB.2021.99 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-100, act. 6/Beilage 2 S. 27 f. sowie die diesbezüglichen Kontounterlagen). Diese Informationen vermögen einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen, welche die unmittelbar zu Beginn der Strafuntersuchung erlassene Beschlagnahmeverfügung als rechtmässig erscheinen lässt.

5.5 Die Beschwerdeführer ihrerseits machen in erster Linie zusammengefasst geltend, die von der C4. AG geleisteten Zahlungen fänden ihre Stütze im Management Agreement zwischen der Gesellschaft und der Republik Gambia, seien vertraglich geschuldet gewesen und daher rechtmässig. Diesbezüglich machen sie namentlich weitere Angaben zu den in der MROS-Meldung erwähnten acht Zahlungen aus dem Jahre 2015 (siehe BB.2021.99 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-100, act. 1 Rz. 37 ff.; BB.2021.102 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-104, jeweils act. 1 Rz. 39 ff.). Diese acht Zahlungen bilden im Übrigen den sog. «Kern des Verdachts» ( BB.2021.99 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-100, act. 6/Beilage 4 S. 3), weil bereits die Auswahl der Bankbelege zur erwähnten MROS-Meldung sowie deren Inhalt die Feststellung erlaubten, dass diese Zahlungen auf das erwähnte Konto Nr. 11 bei der Bank F. geflossen sind. Zu den Vorbringen der Beschwerdeführer ist vorab festzuhalten, dass die von ihnen vorgelegten Unterlagen nicht erhellen, weshalb die entsprechenden Zahlungen auf ein Konto geflossen sein sollen, für welches Jammeh mutmasslich alleine zeichnungsberechtigt gewesen sei und über dessen Vermögenswerte er auch frei verfügen konnte. Die diesbezüglichen Hintergründe und deren allfällige (Un-)Kenntnis durch die Verantwortlichen der C.-Gruppe werden im weiteren Verlauf der Strafuntersuchung zu klären sein. Zur Zahlung vom 27. August 2015 fällt prima vista auf, dass der von der Bank in der MROS-Meldung angegebene Zahlungsgrund «Finanzierung Einkauf von Hardware» (vgl. BB.2021.99 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-100, act. 6/Beilage 2 S. 27) nicht den Ausführungen der Beschwerdeführer zum Hintergrund dieser Zahlung entspricht (siehe BB.2021.99 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-100, act. 1 Rz. 50; BB.2021.102 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-104, jeweils act. 1 Rz. 57), wobei der diesbezügliche Detailbeleg keine klärenden Angaben enthält (vgl. BB.2021.99 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-100, act. 6/Beilage 2 S. 81). Die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Zahlung vom 19. Oktober 2015 (siehe BB.2021.99 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-100, act. 1 Rz. 52 ff.; BB.2021.102 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-104, jeweils act. 1 Rz. 61 ff.), wonach der gambische Staat den Wunsch geäussert habe, dass die C.-Gruppe im Rahmen des Projekts «K.» jeweils halbmonatlich mindestens USD 1.25 Mio. an die Regierung von Gambia überweise, was zu sog. «Overpayments» geführt habe, bleiben vage. Inwiefern diese Zahlungen, aber auch die weiteren angeblichen Finanzierungen von diversen Projekten aus den Einnahmen des Gateways (siehe hierzu BB.2021.99 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-100, act. 1 Rz. 42 Fn 5; BB.2021.102 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-104, jeweils act. 1 Rz. 45 Fn 5) im angeführten Management Agreement eine Stütze haben sollen, wird aus den Vorbringen der Beschwerdeführer nicht klar. Letztlich ist in diesem Punkt auch nochmals darauf hinzuweisen, dass bezüglich der von der C.-Gruppe ausgewiesenen Zahlungen gemäss dem Bericht der Janneh Commission Diskrepanzen bestünden mit effektiv geleisteten Zahlungen bzw. Dienstleistungen (siehe oben E. 5.2 in fine). Weiterer Klärungsbedarf besteht zudem auch zu den Hintergründen der im Zeitraum Mai 2015 bis September 2017 geleisteten, weiteren 97 Zahlungen von total CHF 25.87 Mio. an verschiedene Begünstigte in Gambia, welche möglicherweise in Zusammenhang mit den Korruptionsvorwürfen stehen könnten (vgl. BB.2021.99 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-100, act. 6/Beilage 2 S. 28; vgl. dazu auch nachfolgende E. 5.6). Insgesamt vermögen die Darstellung der Beschwerdeführer sowie die von ihnen (einseitig) ausgewählten und präsentierten Unterlagen den hinreichenden Tatverdacht nicht derart zu entkräften, dass die angefochtene Beschlagnahmeverfügung aufzuheben sei. Hierzu ist auch zu bemerken, dass eine Überprüfung der von den Beschwerdeführern gemachten Angaben mit Hilfe der anlässlich der eingangs erwähnten Hausdurchsuchungen erhobenen objektiven Beweismitteln derzeit aufgrund der beantragten Siegelung bzw. der (derzeitigen) Sistierung des Entsiegelungsverfahrens zu Gunsten einer einvernehmlichen Triage immer noch verunmöglicht ist. Der Tatverdacht hat sich auch nicht – wie von den Beschwerdeführern behauptet – durch den zwischenzeitlich erfolgten Rückzug des Rechtshilfeersuchens durch die Republik Gambia in Luft aufgelöst ( BB.2021.99 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-100, act. 12 S. 2; BB.2021.102 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-104, jeweils act. 1 Rz. 27 und act. 8 Rz. 10, 21, 39). Die entsprechende Mitteilung der ersuchenden Behörde verweist diesbezüglich lediglich auf derzeit laufende Diskussionen der Regierung der Republik Gambia mit der C.-Gruppe, welche voraussichtlich zu einer Bereinigung der Angelegenheit führen werden. Den Tatverdacht widerlegende Ausführungen sind dem Schreiben keine zu entnehmen ( BB.2021.99 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-100, act. 6/Beilage 8).

5.6 Auch der Verdacht bezüglich der in E. 5.3 erwähnten Transaktionen zu Gunsten der G. Ltd. bzw. der J. in Z. wird durch die Bestreitungen der Beschwerdeführer nicht entkräftet. Die diesbezüglichen Erläuterungen zu einer Zahlung der C4. AG über USD 3'642'000 aus den Einnahmen des Gateways ( BB.2021.99 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-100, act. 12.1 Rz. 30 ff.; BB.2021.102 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 8 Rz. 30 ff. und act. 8.10) liefern keine plausible Erklärung bezüglich der im Rechtshilfeersuchen genannten Überweisungen und für die damit vermutlich im Zusammenhang stehenden, in den Bankunterlagen zur MROS-Meldung aufgeführten Überweisungen von drei Mal USD 1'214'000 (siehe BB.2021.99 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-100, act. 6/Beilage 2 S. 234 und 236). Zur nicht weiter spezifizierten Finanzierung von Projekten, welche sich nicht auf das Management Agreement zwischen der C4. AG und der Republik Gambia stützen lassen, kann zudem auf das oben bereits Ausgeführte verwiesen werden (siehe E. 5.5). Zum von den Beschwerdeführern vorgelegten Urteil vom 28. Juli 2020 in Sachen L. und M. Ltd. gegen die Generalstaatsanwaltschaft von Gambia ( BB.2021.102 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 8.14) ist schliesslich festzuhalten, dass sich dieses soweit erkennbar inhaltlich gerade nicht zum in Rz. 85 des White Paper zum Bericht der Janneh Commission ( BB.2021.102 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 8.13) geschilderten Vorwurf hinsichtlich der Zahlung über USD 3'642'000 äussert, sondern nur andere aufgelistete Vorwürfe betrifft (siehe gerade auch BB.2021.102 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 8.14 S. 11 Ziff. 1 des Dispositivs). Die Beschwerdeführer vermögen auch in diesem Punkt keine Entkräftung des Tatverdachts darzutun. Dass die anlässlich der verschiedenen Hausdurchsuchungen vom 3. November 2020 sichergestellten und auf Antrag der Berechtigten versiegelten Beweismittel noch nicht ausgewertet wurden, liegt entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer (so in BB.2021.99 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-100, act. 12 S. 2; BB.2021.102 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 8 Rz. 17, 20, 27) nicht in der alleinigen Verantwortung der Beschwerdegegnerin. Die Verzögerung bei der Auswertung der Beweismittel und damit bei der Möglichkeit der Verdichtung bzw. Entkräftung des zu Beginn der Untersuchung bestehenden Tatverdachts ist hauptsächlich eine Folge der Ausübung der Verfahrensrechte (Antrag auf Siegelung) durch die Betroffenen. Dazu kommt, dass sich alle Betroffenen im Februar 2021 im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens aufgrund der Pandemie ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben zuzuwarten, bis eine Triage-Verhandlung unter Einhaltung der Corona-Massnahmen wieder möglich sei ( BB.2021.99 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-100, act. 6/Beilage 6 S. 85 und 100).

5.7 Die Beschwerdegegnerin legt dar, dass die C4. AG aus dem erwähnten Management Agreement Gebühren in der Höhe von insgesamt USD 28 Mio. vereinnahmte. Die verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe betrieben zudem bis mindestens zum Zeitpunkt der Erstattung der MROS-Meldung durch die Bank E. AG ein sog. cash pooling, womit sie als wirtschaftliche Einheit zu betrachten sind. Der Beschwerdeführer 1 erzielte ab 2015 ausschliesslich Einkünfte aus seiner Tätigkeit für die C.-Gruppe. Weder der betragsmässige Umfang der Beschlagnahme der Vermögenswerte der C.-Gruppe noch derjenige der Beschwerdeführer 1 und 2 übersteigen die von der C.-Gruppe vereinnahmten Gebühren noch das vom Beschwerdeführer 1 aus seiner Tätigkeit für die C.-Gruppe erzielte Einkommen (vgl. hierzu BB.2021.99 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-100, act. 6 S. 5 f.). Die Beschlagnahme erweist sich damit auch in ihrem Umfang als verhältnismässig. Zudem ergibt sich ein für die Beschlagnahme genügender Bezug zwischen den mutmasslichen Straftaten und den von der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung betroffenen Konten. Sofern es tatsächlich an einem direkten Konnex zwischen den aktuell beschlagnahmten Vermögenswerten und den mutmasslichen Straftaten fehlen sollte (so die Beschwerdeführer in BB.2021.99 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-100, act. 1 Rz. 31, 69, 77; BB.2021.102 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-104, jeweils act. 1 Rz. 33, 79, 86), so liesse sich die Beschlagnahme trotzdem noch auf Art. 71 Abs. 3 StGB stützen (Ersatzforderungsbeschlagnahme). Dass diese mit Blick auf die Gewährleistung des Existenzminimums unverhältnismässig wäre, wurde von den Beschwerdeführern (auch) im vorliegenden Verfahren nicht dargetan. Der C.-Gruppe bzw. der Beschwerdeführerin 5 ist es offenbar gelungen, rund eine Woche nach der rechtshilfeweise angeordneten Vermögenssperre bei der Bank N. AG ein neues Konto zu eröffnen (siehe RR.2020.252 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 17, Rz. 55 und act. 17.18). Zudem machen die Beschwerdeführerinnen 3-5 auch im vorliegenden Verfahren keine Angaben zu den Einkünften aus ihrer nach wie vor laufenden Geschäftstätigkeit. Aufgrund der Stellung des Beschwerdeführers 1 als leitendes Organ der verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe ist auch der durch die Beschwerdeführer 1-2 bloss behauptete Wegfall des Erwerbseinkommens (vgl. BB.2021.99 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-100, act. 1 Rz. 79) nicht genügend glaubhaft, zumal die Beschwerdeführer 1-2 nebst den gesperrten Konten gemäss den beigezogenen Akten noch über weitere Vermögenswerte verfügen (siehe zum Ganzen auch schon die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.252 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 22. Juni 2021 E. 6.2.2-6.2.5 und RR.2020.289 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 22. Juni 2021 und den Feststellungen und Erwägungen zum nicht erbrachten Nachweis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils durch die Beschwerdeführer).

6. Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden in all ihren Punkten als unbegründet. Erfüllt die Beschlagnahme die Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO, so besteht auch keine Verletzung der Eigentums- oder der Wirtschaftsgarantie. Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

7. Bei diesem Ausgang der Verfahren haben die unterliegenden Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung dessen Kosten zu tragen ( Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren BB.2021.99 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, BB.2021.100 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, BB.2021.102 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, BB.2021.103 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen und BB.2021.104 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– wird unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern auferlegt.

Bellinzona, 26. November 2021

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                     Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

-              Rechtsanwalt Nathan Landshut

-              Rechtsanwälte Patrik Salzmann und Tobias Thaler

-              Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ( Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind ( Art. 48 Abs. 2 BGG).

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions­richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet ( Art. 103 BGG).

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