Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BB.2021.97 |
Datum: | 06.05.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Bundes; Verfahren; Verfahrens; Recht; Verfahrensakten; Vollmacht; Staatsanwältin; Richt; Bundesanwaltschaft; Verteidiger; Verfügung; Vereinigung; Akten; Gesuch; Zustellung; Frist; Mandat; Beschwerdefrist; Wiederherstellung; Vereinigungsverfügung; Beschwerdekammer; Beamte; Verfahren; Verteidigung; Verfügungen; Staatsanwaltschaft; Schaffhausen; Sistierung; Behörde |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 12 StPO ;Art. 121 MStG ;Art. 129 StPO ;Art. 13 StPO ;Art. 130 StPO ;Art. 17 StGB ;Art. 23 OR ;Art. 28 StGB ;Art. 285 StGB ;Art. 3 StPO ;Art. 309 StPO ;Art. 31 StPO ;Art. 33 OR ;Art. 34 OR ;Art. 384 StPO ;Art. 39 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 49 StGB ;Art. 87 StPO ;Art. 9 StPO ;Art. 91 StPO ;Art. 94 StPO ; |
Referenz BGE: | 120 II 197; 120 Ib 183; 139 IV 113; ; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
BB.2021.97
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal |
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Geschäftsnummer: BB.2021.97 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen
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| Beschluss vom 6. Mai 2021 |
Besetzung |
| Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja |
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Parteien |
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A. , Beschwerdeführer
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| gegen | |
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Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin
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Gegenstand |
| Vereinigung von Verfahren ( Art. 30 StPO); Wiederherstellung ( Art. 94 StPO) |
Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend «EZV») gelangte mit Schreiben vom 9. Juni 2020 im Zusammenhang mit einem Vorfall anlässlich einer Personenkontrolle vom 12. April 2020 in Z./SH an die Bundesanwaltschaft und überwies dieser die diesbezüglichen Akten zur weiteren Behandlung.
Dem Schreiben der EZV und den Akten ist zu entnehmen, dass der Verdacht bestehe, A. habe sich am 12. April 2020, um ca. 15.10 Uhr, auf einem Feldweg zwischen Bahnhof Y. und Z., in Z., im Rahmen einer Personenkontrolle den Anweisungen der Beamten der Grenzwache widersetzt und sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ( Art. 285 Ziff. 1 StGB) bzw. subsidiär der Hinderung einer Amtshandlung ( Art. 286 StGB) strafbar gemacht. Aus den Akten geht zudem hervor, dass anlässlich dieser Personenkontrolle A. verletzt worden sei, weshalb die Militärjustiz unter der Verfahrensnummer MJ20.000681 ein Verfahren gegen die Beamten des Grenzwachkorps u.a. wegen Körperverletzung (Art. 121/122 MStG) eröffnet habe (Verfahrensakten BA, pag. 10-01-0001 ff.).
B. Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 gelangte Rechtsanwalt B. (nachfolgend «RA B.») an die Bundesanwaltschaft und teilte mit, dass er im obgenannten Militärstrafverfahren MJ20.000681 A. vertrete und in diesem Zusammenhang erfahren habe, dass die Bundesanwaltschaft gegen A. ein Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte eingeleitet habe. RA B. ersuchte die Bundesanwaltschaft um Einsetzung als amtlicher Verteidiger von A. im Sinne von Art. 130 lit. b StPO und stellte ein Gesuch um Akteneinsicht (Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0001 f.).
C. RA B. wiederholte sein Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger und um Akteneinsicht mit Schreiben vom 6. Februar 2021 und reichte der Bundesanwaltschaft zudem eine von A. am 19. Januar 2021 unterzeichnete Vollmacht ein (Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0003).
D. Mit Schreiben vom 17. Februar 2021 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen an die Bundesanwaltschaft und ersuchte um Übernahme des bei ihr anhängigen Strafverfahrens ST.2020.1994 gegen A. wegen Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung (Verfahrenskaten BA, pag. 02-01-0002).
E. Der Aktennotiz der im Verfahren gegen A. zuständigen Staatsanwältin des Bundes vom 25. Februar 2021 ist zu entnehmen, dass sie am 11. und 16. Februar 2021 versucht habe, RA B. telefonisch zu erreichen, um ihn unter anderem darüber zu informieren, dass bei der Staatsanwaltschaft Schaffhausen ein Verfahren gegen A. pendent sei und um ihn anzufragen, ob das Gesuch um Akteneinsicht aufgeschoben werden solle, bis die Akten der Staatsanwaltschaft mit der Gerichtstandsanfrage bei ihr seien. Sie habe jeweils eine entsprechende Nachricht auf der Combox von RA B. hinterlassen, da sie diesen telefonisch nicht habe erreichen können, und ihn um Rückruf gebeten. Da sie jedoch bis am 25. Februar 2021 keine Antwort von RA B. erhalten habe, plane sie, in der Woche darauf zusammen mit der Bestätigung der Übernahme des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Schaffhausen für RA B. eine komplette Akteneinsicht vorzubereiten (Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0005).
F. Mit Schreiben vom 1. März 2021 teilte die Staatsanwältin des Bundes der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen mit, dass das Verfahren ST.2020.1994 in Bundeskompetenz unter der Verfahrensnummer SV.20.0665 weitergeführt werde. Die entsprechende Vereinigungsverfügung wurde noch gleichentags erlassen und A. an die Adresse von RA B. zugestellt (Verfahrensakten BA, pag. 02-01-0004 f.).
G. Mit Verfügung vom 1. März 2021 wies die Staatsanwältin des Bundes das Gesuch von RA B. vom 19. Januar und 6. Februar 2021 um Anordnung einer amtlichen Verteidigung von A. ab (Verfahrensakten BA, pag. 16.01-0007 f.).
H. Mit Schreiben vom 3. März 2021 stellte die Staatsanwältin des Bundes RA B. die Verfahrensakten SV.20.0665-BSA (Stand 2. März 2021) zu (Verfahrensakten BA, pag. 20-01-0001).
I. Mit Verfügung vom 4. März 2021 eröffnete die Staatsanwältin des Bundes formell die Strafuntersuchung gegen A. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ( Art. 285 StGB), Beschimpfung ( Art. 177 StGB) und Hinderung einer Amtshandlung ( Art. 286 StGB) und sistierte zugleich die Untersuchung ( Art. 314 StPO), da am Kantonsgericht Schaffhausen ein Gerichtsverfahren gegen A. u.a. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung und Hinderung einer Amtshandlung hängig sei. Vor diesem Hintergrund sei im Falle eines Schuldspruchs eine Zusatzstrafe auszufällen ( Art. 49 Abs. 2 StGB), weshalb sich die Sistierung der vorliegenden Strafuntersuchung bis zum Eingang eines rechtkräftigen Erledigungsentscheides rechtfertige (Verfahrensakten BA, pag. 03-03-0003 f.). Diese Verfügung wurde A. wiederum an die Adresse von RA B. zugestellt.
J. RA B. teilte der Staatsanwältin des Bundes mit Schreiben vom 24. März 2021 mit, dass sich die Vollmacht von A., nur auf das Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger beschränkt habe und er diesen weder im Verfahren wegen der Anzeige der EZV noch in irgendwelchen Verfahren der Staatsanwaltschaft Schaffhausen (als erbetener Verteidiger) vertrete, weshalb er darum ersuche, von der Zustellung weiterer Unterlagen an ihn abzusehen; RA B. gab zudem bekannt, dass er die bisherigen von der Bundesanwaltschaft zugestellten Aktenstücke und den Datenträger A. persönlich übergeben habe (Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0009 f.).
K. Mit einem an die Staatsanwältin des Bundes gerichteten Schreiben vom 27. März 2021 monierte A. u.a. die Vereinigung der Verfahren SV.20.0665 und ST.2020.1994 sowie den Umstand, dass weder die Vereinigungsverfügung vom 1. März 2021 noch die Eröffnungs- und Sistierungsverfügung vom 4. März 2021 ihm persönlich, sondern RA B. zugestellt worden seien (act. 1.1 = Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0033). Die Staatsanwältin des Bundes nahm dazu mit Schreiben vom 31. März 2021 Stellung (act. 2.2 = Verfahrensakten BA, pag. 20-1-0003), woraufhin A. mit einem vom 9. April 2021 datierten Schreiben der Staatsanwältin des Bundes mitteilte, dass er sein Schreiben vom 27. März 2021 als Beschwerde verstanden haben wolle und um entsprechende Weiterleitung desselben an das Bundesstrafgericht ersuchte (act. 1).
L. Die Staatsanwältin des Bundes stellte am 13. April 2021 das von A. als Beschwerde bezeichnete Schreiben vom 9. April 2021 mitsamt Beilagen und den Verfahrensakten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständigkeitshalber zu (act. 2).
M. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet ( Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Den Eingaben des Beschwerdeführers vom 27. März und 9. April 2021 kann entnommen werden, dass dieser Beschwerde gegen die Vereinigungsverfügung vom 1. März 2021 erhebt und ausserdem moniert, dass diese sowie die Sistierungsverfügung vom 4. März 2021 an RA B. und nicht an ihn persönlich zugestellt worden seien. Er verlangt diesbezüglich sinngemäss eine Wiederherstellung der Rechtsmittelfristen (act. 1 und 1.1).
1.2
1.2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a SPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdekammer einzureichen ( Art. 396 Abs. 1 StPO), wobei die Rechtsmittelfrist bei anderen Entscheiden als Urteilen mit der Zustellung des Entscheides beginnt ( Art. 384 lit. b StPO). Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt ( Art. 87 Abs. 3 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden ( Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Diese leitet die Eingabe unverzüglich an die zuständige Strafbehörde weiter ( Art. 91 Abs. 4 StPO). Eine fehlende oder mangelhafte Zustellung hat zur Folge, dass eine eventuelle Rechtsmittelfrist erst mit effektiver Kenntnisnahme der ergangenen Verfügung zu laufen beginnt ( BGE 120 Ib 183 E. 3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen).
1.2.2 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft ( Art. 94 Abs. 1 StPO). Das Verhalten eines Rechtsbeistandes ist grundsätzlich der Partei anzurechnen ( Brüschweiler/Grünig, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 94 StPO).
1.3
1.3.1 Es ist zunächst zu prüfen, ob die Zustellung der Vereinigungsverfügung vom 1. März 2021 rechtsgültig an RA B. und damit fristauslösend im Sinne von Art. 384 lit. b StPO i.V.m. Art. 87 Abs. 3 StPO erfolgt ist. Der Beschwerdeführer stellt sich in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt, sein an RA B. erteiltes Mandat habe sich ausschliesslich nur auf die amtliche Verteidigung bezogen. Mit der Ablehnung des Gesuchs um amtliche Verteidigung durch die Bundesanwaltschaft, sei RA B. nicht mehr bevollmächtigt gewesen, für den Beschwerdeführer Zustellungen der Bundesanwaltschaft entgegen zu nehmen.
1.3.2 Die Frage, ob die Staatsanwältin des Bundes davon ausgehen durfte, RA B. sei zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers als erbetener Verteidiger bevollmächtigt gewesen, ist vom Regelungsgedanken von Art. 33 Abs. 3 OR erfasst. Diese Vorschrift findet auch im (prozessualen) Verfahrensrecht Anwendung (Urteile des Bundesgerichts 1A.114/2006 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 7. März 2007 E. 5.2; P.745/1983 vom 31. Januar 1984 E. 3). Nach Art. 33 Abs. 3 OR beurteilt sich der Umfang einer Ermächtigung, die vom Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteilt wird, diesem gegenüber nach Massgabe der erfolgten Kundgebung. Dies bedeutet, dass der Vertretene unter Anwendung des Vertrauensprinzips auf einer bestimmt gearteten Äusserung zu behaften ist, wenn der gutgläubige Dritte, demgegenüber der Vertreter ohne bzw. mit einer weniger weitgehenden Vollmacht handelt, sie in guten Treuen als Vollmachtskundgabe verstehen durfte und darauf vertraute ( BGE 120 II 197 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2a). Die erbetene Verteidigung im Sinne von Art. 129 StPO setzt eine schriftliche Vollmacht oder eine protokollierte Erklärung der beschuldigten Person voraus ( Art. 129 Abs. 2 StPO).
1.3.3 RA B. teilte der Staatsanwältin des Bundes mit Schreiben vom 19. Januar und 6. Februar 2021 seine Mandatierung durch den Beschwerdeführer mit. Er wies sich zudem mit einer am 19. Januar 2021 ausgestellten Vollmacht betreffend «Strafverfahren Bundesanwaltschaft Vorfall 21.4.2020 Amtliche Verteidigung» aus (act. 1.2). Dass die Bevollmächtigung aufschiebend bedingt abgeschlossen worden wäre, nämlich unter dem Vorbehalt der Gutheissung des Gesuchs um Einsetzung von RA B. als amtlicher Verteidiger, geht weder aus der Vollmacht selber noch aus den Schreiben von RA B. vom 19. Januar und 6. Februar 2021 hervor. RA B. war im Zeitpunkt dieser Eingaben nicht als amtlichen Verteidiger bestellt. Er wusste somit, dass er – ohne allfällige rückwirkende Bestellung – als erbetener Verteidiger handelte. Ebenso wusste er, dass seine allfällige Bestellung als amtlichen Verteidiger durch die Verfahrensleiterin zu erfolgen hatte und nicht durch Beauftragung seines Mandanten. Daran ändert auch die Formulierung «Amtliche Verteidigung» im Betreff der Vollmacht nichts. Im Rahmen der inhaltlich als Generalvollmacht ausgestalteten Vollmacht verpflichtete sich der Beschwerdeführer zudem, RA B. auf Verlangen einen Kostenvorschuss zu leisten und diesen mit Fr. 250.--/Stunde (plus Barauslagen gemäss Aufwand zuzüglich MwSt.) zu honorieren, was für die Mandatierung von RA B. als erbetenem Verteidiger spricht. Die Staatsanwältin des Bundes durfte daher in guten Treuen annehmen, der Beschwerdeführer habe RA B. als dessen Wahlverteidiger bevollmächtigt und diesen unter anderem damit beauftragt, in dieser Funktion ein Gesuch um amtliche Verteidigung zu stellen. Ein Vorgehen, wie es in der Praxis häufig vorkommt und auch zulässig ist (vgl. Ruckstuhl, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 18a f. zu Art. 132 StPO; BGE 139 IV 113 E. 5.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen).
1.3.4 Eine Anwaltsvollmacht erlischt grundsätzlich mit Widerruf durch den Bevollmächtigten ( Art. 34 Abs. 1 OR) oder durch Vollmachtsniederlegung des Bevollmächtigten. Gegenüber Dritten wird ein Widerruf oder eine Vollmachtsniederlegung erst wirksam, wenn das Erlöschen der Vollmacht dem gutgläubigen Dritten mitgeteilt worden ist ( Art. 34 Abs. 3 OR). RA B. hatte der Staatsanwältin des Bundes erst mit Schreiben vom 24. März 2021 mitgeteilt, dass er den Beschwerdeführer nicht als erbetener Verteidiger im Verfahren SV.20.0665 vertrete (Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0009 f.). Die Staatsanwältin des Bundes durfte bis zum Zeitpunkt der Mitteilung der Beendigung des Mandats von einem gültigen Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und RA B. ausgehen. Die Vereinigungsverfügung vom 1. März 2021 wurde daher zu Recht an RA B. zugestellt ( Art. 87 Abs. 3 StPO).
Gemäss «Track & Trace»-Auszug der Schweizerischen Post erfolgte die Zustellung der angefochtenen Vereinigungsverfügung an RA B. am 4. März 2021 (act. 3). Die zehntägige Beschwerdefrist ist damit am 15. März 2021 abgelaufen, weshalb die sich am 27. März bzw. 9. April 2021 erhobene Beschwerde als verspätet erweist.
1.4
1.4.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Wiederherstellung der Beschwerdefristen mit Bezug auf die Vereinigungsverfügung vom 1. März 2021 und die Eröffnungs- und Sistierungsverfügung vom 4. März 2021 ist Folgendes festzuhalten: Wie die Vereinigungsverfügung wurde auch die Eröffnungs- und Sistierungsverfügung dem Beschwerdeführer zu Recht an RA B. zugestellt (vgl. supra E. 1.3.4). Die Zustellung erfolgte gemäss «Track & Trace»-Auszug am 8. März 2021 (act. 4), weshalb die zehntägige Beschwerdefrist am 18. März 2021 abgelaufen ist. Gegen die Eröffnung einer Untersuchung kann keine Beschwerde erhoben werden ( Art. 309 Abs. 3 StPO), jedoch ist die Sistierung der Untersuchung grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar ( Guidon, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 393 StPO).
Voraussetzung für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist zunächst, dass der säumigen Partei aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwächst. Des Weiteren hat die Partei glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. In materieller Hinsicht müssen objektive oder subjektive Gründe (z.B. Naturereignis, Unfall, Krankheit) vorliegen, die es dem Betroffenen verunmöglichen, die Frist bzw. den Termin zu wahren, wobei jedes Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit, im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der Verfahrensdisziplin und der Rechtssicherheit eine Wiederherstellung der versäumten Frist ausschliesst. Dabei wird das Verschulden von Hilfspersonen der Partei wie eigenes Verschulden angerechnet. Als Hilfsperson gilt dabei nicht nur, wer gegenüber der Partei oder ihren Parteivertretern weisungsgebunden ist, sondern jeder Erfüllungsgehilfe, selbst wenn zu diesem kein ständiges Rechtsverhältnis besteht ( Brüschweiler/Grünig, a.a.O., N. 3 zu Art. 94 StPO).
1.4.2 Vorliegend ist dem Beschwerdeführer durch den Ablauf der Beschwerdefristen ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust entstanden. Dieser ist dem Beschwerdeführer dadurch entstanden, dass RA B. die laufenden Beschwerdefristen unbenützt hat verstreichen lassen und die entsprechenden Verfügungen dem Beschwerdeführer erst am 24. März 2021 übergeben hat (vgl. Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0009). Als Rechtsanwalt musste RA B. wissen, dass die Verfügungen an ihn rechtsgültig und damit fristauslösend zugestellt worden waren. Er hätte daher entweder die Verfügungen im Namen des Beschwerdeführers anfechten oder aber die Verfügungen unverzüglich dem Beschwerdeführer weiterleiten müssen, damit dieser die Möglichkeit gehabt hätte, noch innert der Beschwerdefrist Beschwerde erheben können. Dies hat er jedoch unterlassen, sodass die Säumnis als durch ihn verschuldet gilt. Es stellt sich weiter die Frage, ob sich der Beschwerdeführer das Verschulden von RA B. anrechnen lassen muss. Sowohl der Beschwerdeführer wie auch RA B. behaupten sinngemäss, im Strafverfahren SV.20.0665 habe nie ein Mandatsverhältnis zwischen ihnen bestanden (act. 1 und 1.1.; Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0009 f.). Dies steht jedoch im klaren Widerspruch zur vom Beschwerdeführer am 19. Januar 2021 unterzeichneten Vollmacht (vgl. supra E. 1.3.3). Dass sich der Beschwerdeführer bei Vollmachtserteilung in einem Irrtum befunden hätte oder einem sonstigen Willensmangel im Sinne von Art. 23 ff. OR unterlegen wäre, macht er nicht geltend. Auch RA B. hatte in seiner Korrespondenz mit der Bundesanwaltschaft stets vom Beschwerdeführer als seinen Mandanten gesprochen (Verfahrensakten BA, pag.16-01-0001 ff.). Wie oben erläutert, konnte RA B. ohne entsprechende Bestellung der Verfahrensleitung nicht von einem amtlichen Mandat ausgehen. Es liegen damit keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme vor, die Vollmacht sei entgegen deren klaren Wortlauts und dem entsprechenden Verhalten von RA B. nicht zustande oder allenfalls nur aufschiebend bedingt zustande gekommen (vgl. supra E. 1.3.3). Damit ist grundsätzlich von einem Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und RA B. auszugehen, wobei sich der Beschwerdeführer schuldhaftes Verhalten seines Rechtsanwalts in Ausübung seines Mandates anzurechnen hat. Selbst wenn das mit Vollmacht vom 19. Januar 2021 abgeschlossene Mandatsverhältnis noch vor Zustellung der Verfügungen vom 1. und 4. März 2021 beendet worden wäre, hätte es RA B. nicht von der Pflicht befreit, die ihm am 4. und 8. März 2021 zugegangen Verfügungen unverzüglich, innerhalb der laufenden Beschwerdefrist, dem Beschwerdeführer zuzustellen und darüber hinaus die Staatsanwältin des Bundes sogleich über die Mandatsbeendigung zu unterrichten. Diesfalls wäre RA B. zumindest als Erfüllungsgehilfe zu betrachten, womit gesagt ist, dass sich der Beschwerdeführer auch in diesem Falle das schuldhafte Verhalten von RA B. anzurechnen hätte.
1.4.3 Zusammenfassend ist somit das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefristen abzuweisen.
1.5 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen ( Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 6. Mai 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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