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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BB.2021.168
Datum:07.09.2021
Leitsatz/Stichwort:
Schlagwörter : Beschwerde; Verfahren; Bundes; Beschwerdef?hrer; Verfahrens; Sprache; Verfahrenssprache; Deutsch; Franz?sisch; Verfahren; Entscheid; Beschwerdegegnerin; Anzeige; Filter; Hinzuf?gen; ?ffnen; Verf?gung; Entscheide; Akten; Untersuchung; Anzeigeerstatter; Zeuge; Zeugin; Franz?sische; Bundesanwalt; Partei; StBOG; Antrag; Zeugen; Bundesanwaltschaft
Rechtskraft:Kein Rechtsmittel gegeben
Rechtsnorm: Art. 10 StPO ; Art. 104 StPO ; Art. 105 StPO ; Art. 29 BV ; Art. 30 StGB ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 43 StPO ; Art. 6 EMRK ; Art. 67 StPO ; Art. 8 StPO ;
Referenz BGE:143 III 65; 144 IV 302; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

BB.2021.168

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2021.168 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

(Nebenverfahren: BP.2021.62 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen)

Beschluss vom 7. September 2021
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini,

Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwältin Miriam Mazou,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Stefan Keller, a.o. Staatsanwalt des Bundes,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Verfahrenssprache ( Art. 3 StBOG)


Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führte gegen den ehemaligen Mitarbeiter der Bundeskriminalpolizei, B., ein Strafverfahren wegen Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB). B. war zwischen April 2013 und Ende 2014 von der Bundeskriminalpolizei an die BA abdelegiert und als Russland-Experte in Verfahren mit Russland-Bezug eingesetzt worden. Mit Urteil CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 hiess die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts die von B. gegen das Urteil der Strafkammer SK.2019.25 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen erhobene Berufung teilweise gut und sprach ihn wegen Vorteilsannahme im Zusammenhang mit der Jagdreise nach Kamtschatka im August 2016 schuldig. Im Übrigen wurde B. freigesprochen (act. 1, S. 6; act. 10, S. 4).

B. Am 25. September 2019 reichte B. gegen den Staatsanwalt des Bundes, A., bei der BA Strafanzeige wegen Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB) und falschen Zeugnisses ( Art. 307 StGB) ein (act. 12, S. 1). Diese Strafanzeige steht im Zusammenhang mit einer (Dienst-)Reise nach Moskau vom 14. September 2015, welche A. mit B. und C. unternommen haben soll (act. 5.2, S. 5).

C. Am 4. März 2021 beauftragte die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB BA) Stefan Keller als ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes (nachfolgend «a.o. StA des Bundes») mit der Prüfung der Strafanzeige gegen A. Gestützt auf das Gesuch des a.o. StA des Bundes vom 27. April 2021 erteilte die BA am 14. Mai 2021 die vorläufige Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen A. (act. 10.1).

D. Mit Schreiben vom 4. Juni 2021 teilte der a.o. StA des Bundes A. mit, dass die Einvernahme von C. als Zeugin auf den 2. Juli 2021 angesetzt worden sei und gewährte ihm das Teilnehmerecht daran.

E. A. liess gegenüber dem a.o. StA des Bundes mit Schreiben vom 15. Juni 2021 um Akteneinsicht, Änderung der Verfahrenssprache auf Französisch, Übertragung des Verfahrens an einen französischsprachigen ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes sowie um Verschieben der auf den 2. Juli 2021 angesetzten Einvernahme von C. ersuchen.

F. Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 wies der a.o. StA des Bundes sämtliche von A. gestellten Anträge ab (act. 1.1).

G. Dagegen liess A. am 28. Juni 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundes­straf­gerichts Beschwerde erheben. Er beantragt, die Verfügung vom 17. Juni 2021 sei insoweit abzuändern, als das Strafverfahren in französischer Sprache zu führen und das Verfahren an einen französischsprachigen ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes zu übertragen sei (act. 1). Zudem stellte A. den Antrag, die auf den 2. Juli 2021 angesetzte Zeugeneinvernahme sei bis zur Ernennung eines französischsprachigen ausserordentlichen Staatsanwalts zu verschieben (act. 1). Dieser Antrag wurde, als vorsorgliche Mass­nahme, unter Verfahrenszeichen BP.2021.62 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen separat behandelt (s. Sachverhalt, Bst. I).

H. Das Gericht forderte den a.o. StA des Bundes mit (vorab per Fax zugestelltem) Schreiben vom 30. Juni 2021 auf, sich in Bezug auf den Antrag betreffend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzw. den Erlass von vorsorglichen Massnahmen bis zum 1. Juli 2021 zu äussern und seine Stellungnahme dem Gericht vorab per Fax zuzustellen ( BP.2021.62 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 3). Der a.o. StA des Bundes liess sich hierzu mit Eingabe vom 30. Juni 2021 vernehmen (act. 2 = BP.2021.62 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 4).

I. Am 1. Juli 2021 forderte das Gericht den a.o. StA des Bundes auf, sich zur Beschwerde von A. zu äussern (act. 3). Mit gleichtägiger Verfügung wies die Beschwerdekammer das Gesuch von A. betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen ab (act. 4 = BP.2021.62 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 5).

J. Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 liess sich A. zur Eingabe des a.o. StA des Bundes vom 30. Juni 2021 unaufgefordert vernehmen (act. 5). Diesem Schreiben legte A. die gleichtägige, an den a.o. StA des Bundes gerichtete Eingabe bei, worin er dessen Ausstand verlangte (act. 5.1). Nebst dem Einvernahmeprotokoll der am 2. Juli 2021 stattgefundenen Zeugeneinvernahme (act. 5.2 = 10.2) reichte A. dem Gericht ein weiteres Schreiben vom 5. Juli 2021 zu den Akten, mit welchem er den a.o. StA des Bundes ersuchte, B. die Eigenschaft als Verfahrenspartei abzusprechen (act. 5.3).

K. Der a.o. StA des Bundes nahm zur Beschwerde von A. mit Eingabe vom 7. Juli 2021 Stellung. Er ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 7). In Bezug auf die Eingaben von A. vom 5. Juli 2021 führte der a.o. StA des Bundes aus, dass es sich dabei um separate Verfahren handle und er sich diesbezüglich nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs an B. direkt gegenüber A. äussern werde (act. 7, S. 1 f.). Die Beschwerdekammer wies den a.o. StA des Bundes mit Schreiben vom 8. Juli 2021 darauf hin, dass sollte er dem Ausstandsgesuch nicht stattgeben, seine diesbezügliche Stellungnahme dem Gericht einzureichen sei (act. 9). Der a.o. StA des Bundes reichte der Beschwerdekammer am 30. Juli 2021 seine Stellungnahme zum Ausstandsbegehren ein und überwies das Gesuch zur Entscheidung an das Gericht. In der Folge eröffnete die Beschwerdekammer ein separates Verfahren, das unter der Verfahrensnummer BB.2021.190 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen geführt wird.

L. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten A. und der a.o. StA des Bundes in den Eingaben vom 19. Juli resp. 2. August 2021 an den in der Beschwerde bzw. Beschwerdeantwort gestellten Begehren fest (act. 10, 12). Das Schreiben von A. vom 6. August 2021, mit welchem er sich zur Duplik des a.o. StA des Bundes unaufgefordert vernehmen liess, wurde Letzterem am 9. August 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 14, 15). Das Schreiben des a.o. StA des Bundes vom 19. August 2021, worin er an seinen Begehren festhielt, wurde A. am 23. August 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 16, 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) ist die Verfahrenssprache Deutsch, Französisch oder Italienisch. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer definiert die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwerdeverfahren ( TPF 2018 133 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 1 m.w.H.). Davon abzuweichen besteht hier kein Grund. Der vorliegende Beschluss ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde in französischer Sprache einreichen liess.

2.

2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden ( Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen ( Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides ( Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO).

2.2 Der Beschwerdeführer ist im Rahmen des der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegenden Strafverfahrens beschuldigte Person und damit Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO. Er ist durch die angefochtene Verfügung in seinen Parteirechten betroffen und damit beschwerdelegitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und eine Verletzung deshalb ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt ( BGE 144 IV 302 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3.1 S. 304; 144 I 11 E. 5.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 17; 137 I 195 E. 2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 197; je m.w.H.), ist der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Gehörsverletzung vorab zu prüfen. Er bringt im Wesentlichen vor, dass die Verfügung vom 17. Juni 2021 den Begründungsanforderungen nicht genüge und deshalb seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze (act. 1, S. 4 ff., 11 f.).

3.2 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt unter anderem die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen und sich mit den wesentlichen Punkten auseinanderzusetzen ( BGE 143 III 65 E. 5.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 70 f. m.H.; 126 I 97 E. 2b S. 102 f.). Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 StPO und dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102; Stohner, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 81 StPO N. 9).

3.3 Die Anträge des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2021 wurden mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2021 vollumfänglich abgewiesen. Darin befasste sich die Beschwerdegegnerin zunächst mit dem Antrag auf Übergabe des Dossiers an einen französischsprachigen ausserordentlichen Staatsanwalt. Die Beschwerdegegnerin wies diesen Antrag zusammengefasst deshalb ab, weil die Wahl der Verfahrenssprache nicht zwingend einen Einfluss auf die Person des fallführenden Staatsanwaltes habe, d.h. bei Wechsel der Verfahrenssprache nicht automatisch ein französischsprachiger Staatsanwalt eingesetzt werden müsse. Der Antrag auf Verschiebung der Zeugeneinvernahme vom 2. Juli 2021 wurde mit der Begründung abgewiesen, dass diesem Antrag mangels Einsetzung eines neuen ausserordentlichen Staatsanwalts der Boden entzogen werde. Zur Abweisung des Antrags auf Wechsel der Verfahrenssprache führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst aus, dass bei der Bestimmung der Verfahrenssprache nicht nur auf die Sprache des Beschuldigten, sondern auch auf weitere Kriterien abzustellen sei. Art. 3 Abs. 2 lit. a StBOG gehe nicht von der Muttersprache der Beteiligten, sondern von deren Sprachkenntnissen aus. Der Beschwerdeführer stamme aus einem zweisprachigen Kanton und habe dort als Untersuchungsrichter gearbeitet. Als jahrelanger Mitarbeiter bei der Bundesanwaltschaft verfüge der Beschwerdeführer über gute aktive Deutschkenntnisse, die bei der Anstellung voraussetzt gewesen seien. Dasselbe gelte für die Zeugin, die ebenfalls bei der Bundesanwaltschaft tätig gewesen und in Bern, d.h. in einem zweisprachigen Kanton wohnhaft sei. Der Anzeigeerstatter sei deutscher Muttersprache und ebenfalls in Bern wohnhaft. Dem Kriterium der Sprachkenntnis komme kein spezifischer Vorrang gegenüber den weiteren Kriterien zu. Bei Verfahren mit Parteien unterschiedlicher Sprache sei nicht allgemein der einen oder der anderen Partei den Vorzug zu geben. Eine beschuldigte Person könne sich nicht zum vornherein in stärkerem Ausmass auf ihre Sprachenfreiheit berufen als Geschädigte oder Opfer. Es sei in Berücksichtigung aller Umstände und Interessen eine sachgerechte Lösung zu finden. Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b StBOG sei die Sprache der wesentlichen Akten zu berücksichtigen. Diese seien allesamt und durchgehend in deutscher Sprache. Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c StBOG sei schliesslich auch die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen zu berücksichtigen. Die angezeigte Straftat soll im Kanton Zürich erfolgt sein und die ersten Untersuchungshandlungen seien in deutscher Sprache vorgenommen worden (act. 1.1).

3.4 Der Beschwerdeführer konnte der Verfügung vom 17. Juni 2021 entnehmen, welche Motive die Beschwerdegegnerin ihrem Entscheid zugrunde legte; die angefochtene Verfügung führt die Überlegungen auf, von denen sich die Beschwerdegegnerin hat leiten lassen. Diese Ausführungen erlaubten dem Beschwerdeführer gegen die Verfügung die vorliegende Beschwerde zu erheben und diese ausreichend zu motivieren. Des Weiteren präzisierte die Beschwerdegegnerin die Erwägungen des Entscheides im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels, zu welchem der Beschwerdeführer ausführlich Stellung nahm (act. 5, 10). Eine Gehörsverletzung ist somit nicht auszumachen.

4.

4.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die angefochtene Verfügung sei willkürlich und unangemessen (act. 1, S. 7 ff.; act. 5).

4.1.1 In Bezug auf die Verfahrenssprache sei das Argument, dass der Beschwerdeführer und die als Zeugin vorgeladene C. aus einem zwei­sprachigen (auch deutschsprachigen) Kanton stammen, nicht entscheidend und bevorzuge willkürlich den Anzeigeerstatter B., welcher ebenfalls in einem zweisprachigen Kanton lebe, mehrere Jahre bei der Bundeskriminalpolizei tätig gewesen sei und drei Landessprachen passiv und aktiv perfekt beherrsche. Der Anzeigeerstatter sei perfekt zweisprachig, was der Beschwerdeführer hingegen nicht sei. Der Anzeigeerstatter habe auch schon als Übersetzer und Dolmetscher Russisch-Französisch gewirkt, was dessen gute Kenntnisse der französischen Sprache belege. Die einzige derzeit bekannte Untersuchungshandlung sei die vorgesehene Einvernahme der Zeugin C. Der Beschwerdeführer sei zu dieser Einvernahme eingeladen worden. Der Beschwerdeführer und die Zeugin seien französischer Muttersprache. Das in der angefochtenen Verfügung aufgeführte Argument der Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen, sei das einzige, das dazu führen könnte, Deutsch als Verfahrenssprache in Betracht zu ziehen. Angesichts der französischen Muttersprache des Beschwerdeführers und der Zeugin, sowie der guten Französischkenntnisse des Anzeigeerstatters, sei das Argument der Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen für die Begründung der deutschen Verfahrenssprache ungenügend. Worin diese Untersuchungshandlungen bestanden haben sollen oder warum sie allenfalls auf Deutsch erfolgt seien, habe die Beschwerdegegnerin nicht angegeben und sei nicht bekannt. Es sei daher anzunehmen, dass die Untersuchung einzig deshalb auf Deutsch geführt werde, weil die Strafanzeige auf Deutsch verfasst sei. Diese bilde wohl jene wesentliche Akte, welche der Beschwerdegegnerin vorliege. Deren Inhalt sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Wenn einzig auf die Sprache der Anzeige abgestützt werde, führe dies dazu, dass stets der Anzeigeerstatter, die Verfahrenssprache bestimmen könne. Die Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Anzeigeerstatter, im Rahmen deren früheren Tätigkeit bei der Bundessanwaltschaft bzw. der Bundeskriminalpolizei, habe Verfahren in französischer Sprache betroffen. Die von der Beschwerdegegnerin zu sammelnden Bestandteile dürften auf Französisch sein. Wenn die Akten auf Deutsch geführt würden, benachteilige dies den Beschwerdeführer. Insbesondere bei einer Strafanzeige wegen falschen Zeugnisses, wo die Bedeutung jedes Wortes wichtig sei. Wesentliche Bestandteile der Untersuchung (so auch die Aussagen einer französischsprachigen Person) sollten daher Französisch sein bzw. auf Französisch erfolgen. Wäre das nicht der Fall, müsste bei künftigen Untersuchungshandlungen, so auch bei der Einvernahme der Zeugin C., ein Dolmetscher beigezogen werden. Auch deshalb sei ein Wechsel der Verfahrenssprache angebracht. Die Wahl der Verfahrenssprache sei in Berücksichtigung aller Umstände, namentlich auch der Sprache des Beschuldigten, zu treffen. Die Bundesanwaltschaft könne die Verfahrenssprache nicht aufgrund ihrer Präferenzen oder aus internen organisatorischen Gründen bestimmen. Obschon die angefochtene Verfügung festhalte, dass nicht der einen oder der anderen Partei den Vorzug gegeben werden könne, werde dies getan und durch Bevorzugung des Anzeigeerstatters willkürlich entschieden.

4.1.2 Der Verfahrensleiter, der a.o. StA des Bundes, sei nicht perfekt (aktive und passive Kenntnisse) zweisprachig. Staatsanwälte seien grundsätzlich in deren Hauptsprache tätig. Daher sei das Verfahren einem a.o. StA des Bundes französischer Sprache zu übergeben. 

4.2

4.2.1 In ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2021 wiederholte die Beschwerdegegnerin grundsätzlich die in der Verfügung vom 17. Juni 2021 getätigten Angaben. Ergänzend vermerkte sie, das inkriminierte Tatgeschehen betreffe die Annahme der Einladung zur Benutzung des russischen Staatsflugzeuges ab Flughafen Zürich-Kloten und habe mutmasslich in Zürich stattgefunden. Wo und welche Untersuchungshandlungen auf Deutsch stattgefunden hätten, könne sie nicht offenlegen, da dem Beschwerdeführer derzeit das Recht zur Akteneinsicht fehle ( Art. 101 StPO). Der Beschwerdeführer, die Zeugin und der Anzeigeerstatter hätten sehr gute Deutschkenntnisse. Die Französischkenntnisse des Anzeigeerstatters seien nicht aktenkundig. Die sprachlichen Anforderungen bei der Bundeskriminalpolizei seien geringer als bei der Bundesanwaltschaft. Selbst wenn die Französischkenntnisse des Anzeigeerstatters gut sein sollten, wären die Sprachkenntnisse beider Sprachen gleichwertig. Die Verfahrensakten würden nicht bloss die Strafanzeige umfassen, wie der Beschwerdeführer behaupte, und seien allesamt auf Deutsch. Da der Beschwerdeführer kein Akteneinsichtsrecht habe ( Art. 101 StPO) könne nicht offengelegt werden, um welche Akten es sich dabei handle. In Bezug auf die Frage seiner Französischkenntnisse führte der verfahrensleitende a.o. StA des Bundes aus, er habe 16 Jahre lang im Kanton Freiburg gewohnt und mehr als vier Jahre am Bundesgericht in Lausanne gearbeitet. Für die Zeugeneinvernahme von C. sei der Beizug einer Dolmetscherin in französischer Sprache vorgesehen; die an die Zeugin auf Deutsch gerichteten Fragen würden ins Französische und deren Antworten ins Deutsche übersetzt werden. Ein Wechsel der Verfahrenssprache würde eine Verfahrensverzögerung zur Folge haben. Dem Beschwerdeführer stehe es frei zu beantragen, einzelne Verfahrenshandlungen gemäss Art. 3 Abs. 5 StBOG in einer der anderen Sprache durchzuführen (act. 2).

4.2.2 Am 2. Juli 2021 führte die Beschwerdegegnerin die Einvernahme der Zeugin C. in Anwesenheit des Beschwerdeführers, als beschuldigte Person, dessen Verteidigerin und des Anzeigeerstatters B., als Privatkläger, durch (act. 5.2). Im Rahmen der Fragen an die Zeugin, eröffnete der einvernehmende a.o. StA des Bundes Teile der Anzeigeinhalte von B. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Vorteilsannahme erklärte er, die Anzeige führe auf, der Beschwerdeführer habe am 14. September 2015, als Leiter einer Dreierdelegation bestehend aus ihm, B. und C., eine Dienstreise nach Moskau angetreten und dabei statt des gebuchten Linienflugs ein russisches Staatsflugzeug benutzt (act. 5.2). Einleitend zu den Fragen im Zusammenhang mit dem Vorwurf des falschen Zeugnisses erklärte der Einvernehmende, der Anzeigeerstatter B. habe verschiedentlich an Reisen nach Russland teilgenommen und schildere seine Funktion bei der Bundesanwaltschaft als «Russland-Experte». Die Fragen an die Zeugin betrafen schliesslich Abläufe zu Jagdausflügen in Russland und ein damit zusammenhängendes früheres Strafverfahren gegen B. (act. 5.2).

4.3 Mit Replik- und Duplikschriften hielten die Parteien an ihren Positionen fest und wiederholten im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen (s. oben E. 3.3, 4.1 und 4.2.1).

4.3.1 Ergänzend zu seinen bisherigen Angaben erklärt der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 5. bzw. 19. Juli 2021 (act. 5 und 10) zusammengefasst, mit Empfang der Einladung zur Teilnahme an der Zeugeneinvernahme vom 2. Juli 2021 Kenntnis des gegen ihn eröffneten Strafverfahrens erhalten zu haben. Die in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin erwähnte Ermächtigung zur Strafverfolgung habe er nicht erhalten. Die Beschwerdegegnerin umschreibe nicht, worum es sich bei den wesentlichen Akten handle und warum sie auf Deutsch verfasst seien. Da der a.o. StA des Bundes am 4. März 2021 bzw. kürzlich ernannt worden sei, sei anzunehmen, dass die Verfahrensakten nicht umfangreich seien. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, im Zusammenhang mit einem auf Französisch geführten Verfahren, ein Flugzeug genommen zu haben, das in Zürich-Kloten gestartet sei, reiche zur Festlegung der Verfahrenssprache Deutsch nicht aus. Im Falle einer Änderung der Verfahrenssprache verzichte er auf Wiederholung der bisherigen Untersuchungshandlungen; es würde daher keine Verfahrensverzögerung daraus folgen. Eine Verfahrensverzögerung ergäbe sich hingegen, wenn alles auf Französisch übersetzt und stets ein Dolmetscher beigezogen werden müsse. Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 2. Juli 2021 habe festgestellt werden können, dass der Anzeigeerstatter B., die französische Sprache perfekt beherrsche. B. habe seine Zusatzfragen und Bemerkungen akzentfrei auf Französisch formuliert, einmal nachdem er erklärt hatte, dass die Übersetzung seiner, ursprünglich auf Deutsch erfolgten, Aussage durch die Dolmetscherin nicht ganz stimme. Dem Antrag der Verteidigerin, es sei im Einvernahmeprotokoll zu vermerken, dass B. die Fragen auf Französisch gestellt habe, habe der a.o. StA des Bundes nicht stattgegeben; auch nicht ihrem Folgeantrag, die Ablehnung des Vermerks zu protokollieren (act. 5). Ein Antrag auf Berichtigung des Protokolls habe so rasch als möglich, i.d.R. unmittelbar nach dem Lesen des Protokolls, zu erfolgen. Die Verfahrensleitung habe sicherzustellen, dass das Protokoll den Ablauf der Einvernahme vollständig und korrekt wiedergebe. Bei der Lektüre des Protokolls habe die Verteidigung festgestellt, dass diesem nicht zu entnehmen war, dass B. zwei Fragen auf Französisch gestellt habe und die entsprechende Ergänzung beantragt worden sei. Eine Ergänzung im Stadium der Lektüre des Protokolls sei rechtmässig und üblich (act. 10).

Darüber hinaus teilt der Beschwerdeführer mit, am 5. Juli 2021 den Ausstand des verfahrensleitenden a.o. StA des Bundes wegen Befangenheit und die Aberkennung der Privatklägereigenschaft des Anzeigeerstatters beantragt zu haben (act. 5, S. 4; act. 5.1; act. 5.3, act. 10, S. 7); ferner ersucht er um Beizug der Audioaufnahme der Zeugeneinvernahme vom 2. Juli 2021 (act. 10, S. 7).

4.3.2 Ergänzend zu ihren in der Verfügung vom 17. Juni 2021 getätigten Erwägungen und zu ihrer ersten Stellungnahme erklärte die Beschwerdegegnerin mit Eingaben vom 7. Juli bzw. 2. August 2021 (act. 7 und 12) zusammengefasst, aus der Ermächtigung zur Strafverfolgung der Bundesanwaltschaft sei nicht hervorgegangen, dass der Beschwerdeführer am 14. Mai 2021 bereits pensioniert gewesen sei. Die Strafanzeige von B. datiere vom Herbst 2019 (act 7; Datum gemäss Betreffnis in act. 12: 25. September 2019). Die wesentlichen Verfahrensakten würden nicht nur die Strafanzeige erfassen (act. 7). Aufgrund des fehlenden Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers ( Art. 101 StPO) könne derzeit nicht offengelegt werden, welche Untersuchungshandlungen in deutscher Sprache geführt worden seien, sie seien jedoch in der Deutschschweiz in deutscher Sprache erfolgt (act. 7 und 12). Es sei unstatthaft, das nicht bestehende Akteneinsichtsrecht zu umgehen und die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren dahingehend beeinflussen zu wollen, die angelegten und die noch beizuziehenden Akten offenzulegen (act. 12). Im Rahmen der Zeugeneinvernahme von C. vom 2. Juli 2021 habe sich gezeigt, dass der Anzeigeerstatter sehr gute Französischkenntnisse habe (act. 7). Dies sei unbestritten (act. 12) und anhand der Tonaufnahmen der Einvernahme überprüfbar (act. 7). Den Antrag auf Protokollvermerk dieses Umstandes habe die Verteidigung erst gestellt, als dieser und der Zeugin das Protokoll zur Durchsicht gegeben worden sei. Der Rechtsvertreterin stehe im Zeitpunkt nach Abschluss der Zeugenbefragung nicht zu, ergänzende Protokollerklärungen nachträglich ins Protokoll einfügen zu lassen (act. 7). Der Gesuchsteller sei nicht berechtigt, eine während der Befragung nicht geäusserte Protokollerklärung nachträglich einfügen zu lassen. Im Rahmen einer Protokollberichtigung könne nur beanstandet werden, das Protokoll enthalte Lücken in der Wiedergabe wesentlicher Aussagen oder es gebe Aussagen in einer Weise wieder, die dem tatsächlichen Sinn zuwiderlaufen (act. 12). Gegen den Anzeigeerstatter B. sei ein Strafverfahren in derselben Sache in der Verfahrenssprache Deutsch durchgeführt worden. In jenem Verfahren seien die Zeugeneinvernahmen des Beschwerdeführers und von C. auf Französisch mit Übersetzung in die deutsche Sprache erfolgt, ohne dass der Beschwerdeführer deswegen interveniert habe. Es bleibe kein Raum für den Wechsel der Verfahrenssprache (act. 7). Die Beschwerdegegnerin habe ausführlich dargelegt, dass die Verfahrenssprache Deutsch sein müsse und für einen Wechsel auf Französisch keine genügende rechtliche Grundlage bestehe (act. 12). Der Verzicht des Beschwerdeführers auf Wiederholung der Verfahrenshandlungen in deutscher Sprache werde zur Kenntnis genommen. Die Verfahrensverzögerung ergebe sich durch die ebenfalls beantragte Auswechslung des Verfahrensleiters. Auch zu diesem Antrag wiederholt der Vertreter der Beschwerdegegnerin im Übrigen die in der Stellungnahme vom 30. Juni 2021 gemachten Angaben im Zusammenhang mit seinem früheren Wohnort und seiner früheren Tätigkeit am Bundesgericht (act. 7, S. 6).

Zum Ausstandsbegehren und zur Parteistellung des Anzeigeerstatters weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass diese Anträge Gegenstand eines separaten Verfahrens bilden und nicht im vorliegenden Verfahren zu behandeln seien. Die Audioaufnahme der Zeugeneinvernahme vom 2. Juli 2021 könne zu den Akten gegeben werden, wenn das Bundesstrafgericht dies als notwendig betrachte (act. 12, S. 1 und 3).

4.4 Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde gestützt auf die Strafanzeige von B. vom 25. September 2019 eröffnet (act. 12, S. 1). Dem Beschwerdeführer wurde keine Akteneinsicht gewährt, die Akten des Vorverfahrens liegen dem vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht bei. Am 7. Juli 2021 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, auf Gesuch dessen Vertreterin, eine Kopie der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer zugestellt, welche am 14. Mai 2021 ergangen war (act. 10.1). Darin hatte der stv. Bundesanwalt den verfahrensleitenden a.o. StA des Bundes informiert, dass der Beschwerdeführer französischer Muttersprache ist. Ferner ist zwischen den Parteien nunmehr unbestritten, dass die erste Mitteilung der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer in der Einladung zur Teilnahme an der auf den 2. Juli 2021 angesetzten Zeugeneinvernahme bestand, die dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2021 zugestellt wurde (act. 5, S. 2; act. 7, S. 2). Mithin wurde dem Beschwerdeführer spätestens mit dieser in Deutsch verfassten Einladung implizit mitgeteilt, dass in der gegen ihn geführten Untersuchung Deutsch als Verfahrenssprache festgelegt worden ist. Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2021 nebst anderem um Wechsel der Verfahrenssprache. In zeitlicher Hinsicht gibt dies zu keinen Beanstandungen Anlass.

4.5

4.5.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 StPO bestimmen Bund und Kantone die Verfahrenssprachen ihrer Strafbehörden. Das StBOG, welches die Bestimmungen der StPO für den Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergänzt (vgl. Art. 1 Abs. 1 StBOG), regelt u.a. auch die Verfahrenssprache. Diese ist Deutsch, Französisch oder Italienisch ( Art. 3 Abs. 1 StBOG) und wird von der Bundesanwaltschaft bei der Eröffnung der Untersuchung bestimmt ( Art. 3 Abs. 2 StBOG). Sie berücksichtigt dabei namentlich die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten, die Sprache der wesentlichen Akten und die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen (Art. 3 Abs. 2 lit. a bis c StBOG). Die bei Eröffnung der Untersuchung bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ( Art. 3 Abs. 3 StBOG). Sie kann nur ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen gewechselt werden, na-mentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren ( Art. 3 Abs. 4 StBOG).

4.5.2 Die Auflistung der Kriterien in Art. 3 Abs. 2 StBOG knüpft im Wesentlichen an die vor dessen Inkrafttreten geltende Rechtsprechung an (siehe hierzu TPF 2011 68 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2), ist aber nicht abschliessend. Ausnahmsweise können auch die zur Verfügung stehenden Ressourcen ein Kriterium bilden (so ausdrücklich in der Botschaft vom 10. September 2008 zum Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, BBl 2008 8125 Bundesblatt Als Filter hinzufügen Link öffnen, 8147). Für sich alleine genommen können jedoch weder interne organisatorische Erwägungen noch eine rein arithmetische Betrachtungsweise der Verfahrensbeteiligten ausschlaggebend sein (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.22 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 27. März 2014 E. 2.2 m.w.H.). Insgesamt bieten die Eigenheiten des Strafverfahrens keinen allgemeinen Massstab zur Festlegung der Verfahrenssprache. Zu berücksichtigen sind stets die Umstände des konkreten Einzelfalls (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.80 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 31. Oktober 2014 E. 2.2.3 m.w.H.). Die Bundesanwaltschaft verfügt bei ihrem diesbezüglichen Entscheid über einen weiten Handlungsspielraum ( TPF 2017 38 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3.3; TPF 2011 68 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2 S. 71; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.136 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 13. November 2018 E. 3.1).

4.5.3 Aus den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Akten und Stellungnahmen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und die am 2. Juli 2021 als Zeugin befragte C. französischer Muttersprache sind sowie dass B. deutscher Muttersprache ist. In Bezug auf seine aktiven und passiven Kenntnisse der deutschen Sprache macht der Beschwerdeführer keine präzisen Angaben. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er als ehemaliger Staatsanwalt des Bundes über Deutschkenntnisse verfügt. Die Französischkenntnisse von B. sind gut bzw. sehr gut. Die Beschwerdegegnerin erklärt in ihren Eingaben, dass sämtliche Akten des Vorverfahrens auf Deutsch sind, es ist daher anzunehmen, dass die Anzeige von B. auf Deutsch verfasst ist. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wird wegen Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB) und falschen Zeugnisses ( Art. 307 StGB) geführt. Die am 2. Juli 2021 als Zeugin einvernommene C. antwortete auf die ihr aus dem Deutschen ins Französische übersetzten Fragen auf Französisch, die Antworten wurden ihrerseits für das Protokoll in die deutsche Sprache übersetzt. Aus den dort gestellten Fragen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, C. und B. 2015 bei der Bundesanwaltschaft tätig gewesen waren oder mit dieser in Bezug auf Verfahren in französischer Sprache zusammengearbeitet hatten. Ferner ergibt sich, dass der Vorwurf der Vorteilsannahme mit einer Dienstreise nach Moskau im Zusammenhang steht, die der Beschwerdeführer am 14. September 2015, in seiner damaligen Funktion als Staatsanwalt des Bundes, in Begleitung von C. und B. von Kloten aus in einem russischen Staatsflugzeug vorgenommen haben soll. Weiter ist dieser Einvernahme zu entnehmen, dass der Vorwurf des falschen Zeugnisses im Zusammenhang mit einem Strafverfahren steht, das gegen B. geführt worden war und in welchem Jagdausflüge in Russland bzw. deren Genehmigung eine Rolle gespielt haben. Aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2021 geht sodann hervor, dass das Strafverfahren gegen B. bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts unter dem Verfahrenszeichen SK.2019.25 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen geführt wurde. In jenem auf Deutsch geführten Verfahren waren der Beschwerdeführer und C., mit Beizug eines Dolmetschers, als Zeugen befragt worden.

4.5.4 Anlässlich der Zeugeneinvernahme von C. vom 2. Juli 2021, die in Anwesenheit des Beschwerdeführers erfolgte, wurde eine Dolmetscherin Deutsch-Französisch eingesetzt. Im (früheren) auf Deutsch geführten Strafverfahren gegen B. wurde, gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin, der frankophone Beschwerdeführer mit Beizug eines Dolmetschers Deutsch-Französisch befragt. Das deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Deutschkenntnisse für nicht ausreichend hält, um sich im Rahmen eines Strafverfahrens auf Deutsch zu äussern oder Äusserungen auf Deutsch genügend zu verstehen. Die Kenntnisse der französischen Sprache des Anzeigeerstatters sind unbestrittenermassen gut. Zu Recht weist der Beschwerdeführer indes darauf hin, dass die Sprache einer Strafanzeige insofern nicht für die Festlegung der Verfahrenssprache entscheidend sein könne, als dies dazu führen sollte, dass dadurch stets der Anzeigeerstatter, die Verfahrenssprache bestimmen kann. Dass der Beschwerdeführer nicht dagegen opponierte, dass das (frühere) Strafverfahren gegen B. auf Deutsch geführt wurde und seine (des Beschwerdeführers) Einvernahme als Zeuge in jenem Verfahren mit dem Einsatz eines Dolmetschers erfolgte, bedeutet nicht, dass auch das aktuelle Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer auf Deutsch zu führen ist. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer betrifft offenbar Ereignisse und Gegebenheiten im Zusammenhang mit einer Dienstreise nach Russland, an welcher der Beschwerdeführer, C. und B. teilgenommen hatten. Welche Sprache diese drei Personen bei dieser Gelegenheit bzw. im Rahmen dieser Zusammenarbeit miteinander sprachen, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor. Da die Dienstreise ein auf Französisch geführtes Verfahren betraf, die beteiligten Magistratspersonen französischer Sprache waren und B. gute Französischkenntnisse hat, ist es indes naheliegend, dass die fraglichen Ereignisse mit der französischen Sprache verbunden sind. Der Kontext der zu untersuchenden Ereignisse und die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers, der Zeugin und des Anzeigeerstatters sprechen somit für die Eignung der französischen Sprache als Verfahrenssprache.

4.5.5 Die Beschwerdegegnerin begründet die Sprachwahl Deutsch auch damit, dass (abgesehen von der vom Französischen übersetzten und auf Deutsch protokollierten Zeugeneinvernahme) wesentliche Untersuchungshandlungen auf Deutsch erfolgt seien. Worin diese Untersuchungshandlungen bestehen, legt sie nicht offen, weil dem Beschwerdeführer kein Akteneinsichtsrecht gewährt wurde. Inwiefern diese Untersuchungshandlungen vorliegend wesentlich sind, und trotz den oben erwähnten Umständen, eine Verfahrensführung in deutscher Sprache begründen, kann somit nicht beurteilt werden. Die bekannten Umstände deuten daher weiterhin auf die Eignung des Französischen als Verfahrenssprache. Der Beschwerdeführer verlangt nicht die Wiederholung der bisherigen in deutscher Sprache durchgeführten Untersuchungshandlungen. Aus den Eingaben und den bisher bekannten Vorverfahrensakten ergibt sich, dass B. Ende September 2019 eine Anzeige eingereicht hat, welche eine Flugreise vom 14. September 2015 und eine Aussage oder Angabe des Beschwerdeführers in einem separaten Strafverfahren gegen B. betrifft. Ferner ist bekannt, dass die Ermächtigung zur Strafverfolgung des Beschwerdeführers am 14. Mai 2021 erteilt wurde und dass am 2. Juli 2021 die Einvernahme der Zeugin C. erfolgte. Der umgrenzte Gegenstand der Strafanzeige, die Dauer des Vorverfahrens und der bisher bekannte Umfang des Strafverfahrens deuten nicht darauf hin, dass ein Wechsel der Sprache eine unverhältnismässige Verfahrensverzögerung mit sich führen wird.

4.5.6 Mangels Erfordernis zur Beschlussfassung in diesem Verfahren wird vom Beizug der Tonaufnahme der Zeugeneinvernahme vom 2. Juli 2021 abgesehen.

4.6 Aus dem Gesagten folgt, dass aufgrund der bekannten Umstände die französische Verfahrenssprache angezeigt wäre und dass keine triftigen Gründe vorliegen, die gegen einen Sprachwechsel im jetzigen Zeitpunkt sprechen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, ist die Beibehaltung der deutschen Verfahrenssprache zudem mit dem Risiko verbunden, dass Verfahrenshandlungen für die Akten ins Deutsche und für den Beschwerdeführer ins Französische übersetzt werden müssten, was mit der Wahl der Verfahrenssprache Französisch vermieden werden könnte. Demnach erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet und ist gutzuheissen. Als Verfahrenssprache im Verfahren gegen den Beschwerdeführer ist Französisch festzulegen.

5. Der Beschwerdeführer beantragt, das Strafverfahren sei einem französischsprachigen ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes zu übertragen. Dieser Antrag beruht auf der Annahme, dass der verfahrensleitende a.o. StA des Bundes nicht über genügende Französischkenntnisse verfügt. In der Praxis üben die Staatsanwälte des Bundes grundsätzlich nicht in mehr als einer Verfahrenssprache die Verfahrensleitung aus. Ausnahmen kommen allenfalls bei Zweisprachigkeit oder ähnlich hohen und zumindest in Bezug auf das konkrete Verfahren ausreichender Sprachkenntnisse vor. Der a.o. StA des Bundes äussert sich dazu nicht konkret und gibt lediglich an, 16 Jahre lang im Kanton Freiburg gewohnt und mehr als vier Jahre am Bundesgericht in Lausanne gearbeitet zu haben. Diese Angaben lassen keine eindeutigen Schlüsse zu seinen Französischkenntnissen in Bezug auf eine Verfahrensleitung in dieser Sprache zu. Das Niveau der Französischkenntnisse des a.o. StA des Bundes ist somit weiterhin nicht bekannt, die Begründetheit des Antrages des Beschwerdeführers kann daher erst beurteilt werden, wenn der a.o. StA des Bundes die Verfahrensleitung im Strafverfahren gegen ihn auch künftig bzw. in der Verfahrenssprache Französisch ausüben wird. Auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers ist bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. Ausserdem werden die Verfahrensleiter in von der Beschwerdegegnerin geführten Strafuntersuchungen nicht von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bestimmt. Die Geschäftszuteilung an die Staatsanwälte des Bundes bzw. Einsätze von ausserordentlichen Staatsanwälten des Bundes obliegt der Bundesanwaltschaft resp. der AB BA (vgl. Art. 20 des Reglements vom 26. Februar 2021 über die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft [ SR 173.712.22], Art. 1 Abs. 3 lit. c des Reglements vom 15. Februar 2021 der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft [ SR 173.712.243]).

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 17. Juni 2021 ist aufzuheben und im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wird als Verfahrenssprache Französisch festgelegt.

7. Der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. Anordnung vorsorglicher Massnahmen wurde bereits mit Verfügung BP.2021.62 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 1. Juli 2021 beurteilt (act. 4 = BP.2021.62 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 5 ).

8.

8.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die reduzierte Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

8.2 Der Beschwerdeführer hat zufolge teilweisem Obsiegens Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 StPO. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat dem Gericht keine Kostennote eingereicht; die Parteientschädigung ist daher ermessensweise zu bestimmen (vgl. Art. 10 Abs. 2 BStKR). In Anwendung von Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Dispositivziffer 3 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2021 wird aufgehoben und im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wird als Verfahrenssprache Französisch festgelegt.

2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten.

Bellinzona, 7. September 2021

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                             Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwältin Miriam Mazou (unter Beilage der eingereichten Originalakten)

- Stefan Keller, a.o. Staatsanwalt des Bundes

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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