Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BB.2021.161 |
Datum: | 15.07.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Bundes; Ausstand; Anklage; Filter; Kammer; Urteil; Urteile; Beschuldigte; Bundesstrafrichter; Verfahren; Bundesstrafrichterin; Ausstandsgesuch; Befangenheit; Bundesstrafgericht; Fussnote; Verfügung; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Fussnoten; Stellung; Person; Akten; Verfahren; Gericht; Verfahrens; Ausstandsgr; Gesuch |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 13 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 3 StPO ;Art. 30 BV ;Art. 325 StPO ;Art. 331 StPO ;Art. 5 StPO ;Art. 56 StPO ;Art. 58 StPO ;Art. 59 StPO ;Art. 6 EMRK ;Art. 7 BGG ; |
Referenz BGE: | 138 I 425; 143 IV 69; 144 I 234; ; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
BB.2021.161
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal |
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Geschäftsnummer: BB.2021.161 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen
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| Beschluss vom 15. Juli 2021 |
Besetzung |
| Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner |
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Parteien |
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A. , vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, Gesuchsteller
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| gegen | |
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B. , Bundesstrafrichterin, Strafkammer des Bundesstrafgerichts, Gesuchsgegnerin
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Gegenstand |
| Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts |
Sachverhalt:
A. Am 23. Juni 2011 eröffnete die Zweigstelle Zürich der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») u. a. gegen A. (nachfolgend «A.» oder «Beschuldigter») eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Das Verfahren wurde am 22. Juli 2011 in sachlicher Hinsicht auf die Tatbestände der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB und der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 und Ziff. 2 StGB ausgedehnt.
Im Wesentlichen beschuldigt die BA eine Gruppe von Personen, darunter A., zu Lasten der C. Holding je verschiedene Vermögensdelikte (darunter Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei) begangen zu haben. Die C. Holding sei ein grosses Industrieunternehmen in Russland. Am Betrug namhaft mitbeteiligt sei auch zumindest eine bei und angeblich für die C. Holding wirkende Person gewesen. Dabei sei die C. Holding um EUR 100 Mio. geschädigt worden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.13 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 28. November 2014 E. 2.3).
B. Rechtsanwalt Daniel U. Walder beantragte der Strafkammer am 9. März 2021 für A., die Anklage sei nochmals zurückzuweisen. Eventualiter seien Akten aus verschiedenen Strafverfahren gegen andere Personen beizuziehen sowie insgesamt 12 Personen zu befragen (act. 2.2).
Die Anklage sei zurückzuweisen, da zum einen ein rechtsgenügender Vorhalt fehle. Die Vorhalte der BA in den Einvernahmen würden sich nicht mit der aktuellen Anklage decken. Weiter sei der Fussnotenkomplex nicht zu handhaben. Was A. vorgeworfen werde, sei kaum fassbar. Die Anklage umfasse 570 Seiten, mit 2800 Fussnoten, wobei alleine A. deren 1073 beträfen. Statt kurz und präzise sei sie uferlos. Sie mache zehn- wenn nicht gar hunderttausende Aktenseiten zum Gegenstand der Anklage. Es sei z.B. schlicht unmöglich zu verstehen, was ein Verweis wie Fussnote 3 auf mehr als 300 Seiten genau aussagen soll. Rechtsanwalt Daniel U. Walder habe nicht genügend Zeit und Gelegenheit, die Fussnoten jeweils auch nur kurz mit dem Beschuldigten zu besprechen, was aber für eine Verteidigung unabdingbar sei. Schliesslich erlaube die vorliegende Anklage keine effiziente und unvoreingenommene Prozessführung. Die Fussnoten enthielten offensichtlich nicht nur Verweise auf Beweismittel. De facto sei die Anklage ein vorgezogenes Plädoyer. Es sei dies eine massive Vorbefassung des Gerichts. Denn sobald ein Gericht sich die Frage stellen müsse, ob eine Behauptung des Sachverhalts oder ein Beweismittel vorliege, werde es durch diese Selektion ohne weiteres vorbefasst.
C. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts wies – mit Verfügung der vorsitzenden Bundesstrafrichterin B. vom 31. Mai 2021 – den Antrag des Beschuldigten auf Rückweisung der Anklage an die BA ab (Dispositiv-Ziffer 1; SK.2020.40 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen). Die Strafkammer forderte die BA auf, das Aktenverzeichnis zum Anklagekomplex D. einzureichen, da eventuell Akten aus jenem Verfahren relevant sein könnten. Sie wies die Beweisanträge im Übrigen (derzeit) ab (act. 2.1).
Die Verfügung vom 31. Mai 2021 erwähnt in der Begründung zunächst die Dauer des Strafverfahrens von bald einmal 10 Jahren. Die Strafkammer habe die Anklage bereits zweimal zurückgewiesen. Ein Beschuldigter (E.) sei zudem seit über zwei Jahren in Untersuchungshaft. Eine Rückweisung könne unter Umständen, namentlich aufgrund des Beschleunigungsgebots, unstatthaft sein. Dem Beschleunigungsgebot komme in casu eine überragende Bedeutung zu.
Die Rügen des Beschuldigten zu den Vorhalten der BA bezögen sich auf gegenüber früheren Vorhalten teilweise abweichende rechtliche Qualifikation des Sachverhalts. Die BA habe den Beschuldigten jedoch zu sämtlichen ihm zur Last gelegten Sachverhalten befragt. Die rechtliche Qualifikation der BA binde das Gericht nicht. Dieser Aspekt tangiere daher die Gültigkeit der Anklage nicht. Es liege auch keine Unverwertbarkeit von Beweismitteln vor.
Zu den Fussnoten und zur uferlosen Weite der Anklage räumte die Verfügung ein, dass sie «stricto sensu» dem Erfordernis des Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO einer möglichst kurzen, aber genauen Beschreibung der angeklagten Handlungen nicht entspreche. Die Anklage enthalte jedoch keine verbotene Würdigung der relevanten Beweise. Der eigentliche Anklagetext werde durch die Fussnoten nicht erweitert. Die Anklageschrift sei auch ohne sie aus sich heraus verständlich. Fussnotenverweise seien praxisgemäss zulässig. Sie dienten der Spezifizierung der Beweisakten, auf welche sich die einzelnen Anklagevorwürfe unmittelbar stützen. Es sei keine Verletzung des Anklageprinzips auszumachen.
Die Ablehnung der Beweisanträge war für das derzeitige Stadium des Verfahrens damit begründet, dass sich ihre Entscheidrelevanz angesichts des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens nicht ohne eine umfassende Würdigung der vorhandenen Beweismittel abschliessend beurteilen lasse. Dafür sei im Rahmen einer summarischen Anklagevorprüfung kein Raum.
D. Am 7. Juni 2021 verlangte A. den Ausstand der Bundesstrafrichterin B. (act. 1). Diese nahm dazu am 9. Juni 2021 Stellung (act. 2). Sie beantragt der Beschwerdekammer, das Ausstandsgesuch sei abzuweisen. Ihrer Stellungnahme waren die Eingabe von Rechtsanwalt Daniel U. Walder vom 9. März 2021 (act. 2.2) und ihre Verfügung dazu vom 31. Mai 2021 (act. 2.1) beigelegt.
E. Am 11. Juni 2021 focht A. die Verfügung vom 31. Mai 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an (Verfahren BB.2021.162 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen). Das Gericht trat am 17. Juni 2021 auf die Beschwerde nicht ein, da die Beschwerdekammer keine materielle, ihr nicht zustehende Nachprüfung der Anklagevorprüfung durch die Strafkammer vornimmt.
F. Im Ausstandsverfahren reichte A. am 12. Juli 2021 die Gesuchsreplik ein. Er hält darin am Ausstandsgesuch fest (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ist die Strafkammer des Bundesstrafgerichts betroffen und wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht (Ausstand wegen persönlichem Interesse an der Sache oder aus anderen Gründen), so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ( Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71).
1.2 Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO hat die Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangt, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Nach der Rechtsprechung ist der Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen; andernfalls verwirkt der Anspruch. Nach der Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, als rechtzeitig. Ein Ablehnungsgesuch, das beispielsweise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteile des Bundesgerichts 4A_172/2019 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 4. Juni 2019 E. 4.1.3; 1B_58/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. April 2017 E. 2.3; 1B_252/2016 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 14. Dezember 2016 E. 2.3; 1B_274/2013 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 19. November 2013 E. 4.1). Ein Abweichen vom Erfordernis der unverzüglichen Geltendmachung ist nur bei krasser Befangenheit gerechtfertigt, sodass ein Verzicht auf den Ausstand geradezu stossend wäre ( Keller, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 58 StPO N. 5).
1.3 Das Ausstandsgesuch vom 7. Juni 2021 gegen die vorsitzende Bundesstrafrichterin erfolgte als Reaktion auf ihre Verfügung vom 31. Mai 2021 und ist somit rechtzeitig erfolgt. Auch die weiteren Voraussetzungen für einen Sachentscheid liegen vor. Auf das Ausstandsgesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Im Kern legt der Beschuldigte in seinem Ausstandsgesuch vom 7. Juni 2021 dar (act. 1), es bestehe aus folgenden Gründen ein Anschein der Befangenheit der vorsitzenden Bundesstrafrichterin:
(1) Sie wolle dem Beschuldigten offensichtlich um jeden Preis den Prozess machen und ihn verurteilen. Dazu messe sie zu Unrecht der andauernden Haft des Mitbeschuldigten und den bisherigen Rückweisungen ein falsches Gewicht bei. Ein fairer Prozess würde stattdessen erfordern, die Anklage verbessern zu lassen und die Beweisanträge gutzuheissen.
(2) Sie habe sich bezüglich der Verwertbarkeit der Einvernahmen des Beschuldigten bereits abschliessend festgelegt und sei deshalb voreingenommen.
(3) Sie habe seine Vorbringen abgetan, die Anklage verunmögliche eine seriöse Verteidigung und damit einen fairen Prozess. Dies unterminiere und marginalisiere die Verteidigung. Nur zwei bis drei Verhandlungstage anzusetzen sei ein Fahrplan, der den uferlosen Vorbringen der BA nicht gerecht werde und der keine Befragung der Beschuldigen nach den Regeln der Kunst erlaube. Dies zeige, dass die Vorsitzende keinem fairen Prozess verpflichtet sei.
(4) Sie verweigere aus zeitlichen Gründen, weitere Beweismittel abzunehmen. Die Ablehnung sei nach Art. 331 Abs. 3 StPO summarisch ungenügend begründet. Das zeige sehr deutlich die Vorbefassung und den Unwillen zu einem fairen Prozess.
2.2 Die vorsitzende Bundesstrafrichterin erachtet sich als unparteiisch, unvoreingenommen und unbefangen. Das Ausstandsgesuch sei abzuweisen. Die beanstandete Verfügung nehme den Verfahrensausgang in keiner Weise vorweg (act. 2 Stellungnahme vom 9. Juni 2021).
Der Beschuldigte rügt in seiner Replik, die vorsitzende Bundesstrafrichterin habe nur pauschal Stellung genommen. Er habe den Anschein der Befangenheit aber konkret dargelegt. Die Stellungnahme setze sich damit nicht angemessen auseinander und verletze so sein rechtliches Gehör. Es zeige den Anschein der Befangenheit noch einmal überdeutlich. Tatsächlich widersetze sich die vorsitzende Bundesstrafrichterin mit ihrer Stellungnahme seinem Ausstandsgesuch gar nicht bzw. nicht vollumfänglich, weshalb es ohne weiteres gutzuheissen sei (act. 5).
2.3 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind.
Nach Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO haben die Parteien Anspruch auf ein gerechtes Verfahren. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II ( SR 0.103.2) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Art. 56 StPO konkretisiert diese grundrechtliche Garantie ( BGE 138 I 425 E. 4.2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist ( BGE 144 I 234 E. 5.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 144 I 159 E. 4.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 143 IV 69 E. 3.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 141 IV 178 E. 3.2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen).
2.4 Gemäss Rechtsprechung vermögen allgemeine Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, als solche keine Voreingenommenheit der verfahrensleitenden Justizperson zu begründen. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie objektiv keinen Anschein der Befangenheit ( BGE 143 IV 69 E. 3.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 141 IV 178 E. 3.2.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 115 Ia 400 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3b S. 404; Urteile des Bundesgerichts 1B_398/2019 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 26. November 2019 E. 2.1.2; 1B_119/2018 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 29. Mai 2018 E. 6.5.2; 1B_306/2016 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 23. November 2016 E. 2.1; 1B_297/2013 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 11. Oktober 2013 E. 2.2/2.4; 1B_204/2013 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 12. September 2013 E. 2.3).
2.5 Der Beschuldigte ist mit der Anklagezulassung offensichtlich nicht einverstanden. Er scheint sie sich einzig mit einer Befangenheit der vorsitzenden Bundesstrafrichterin erklären zu können. Sogar dass die Stellungnahme der Vorsitzenden kurz (und klar) ist und eben nicht länger, zeige überdeutlich ihre Befangenheit. Objektiv begründet dies indes keinen Anschein der Befangenheit. Vielmehr vermögen allgemeine Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, als solche keine Voreingenommenheit der verfahrensleitenden Justizperson zu begründen. Diesfalls und wie vorliegend kann sich eine längere Stellungnahme der Justizperson auch erübrigen. Dass die Vorsitzende in ihrer Verfügung vom 31. Mai 2021 mit einem Satz begründete, im Ergebnis keine Akten zu entfernen (act. 2.1 S. 2 Ziff. 2.3), stellt keinen Ausstandsgrund dar und ebenso wenig, dass sie Beweisanträge derzeit ablehnte. Auch kann nicht der Vorsitzenden angelastet werden, wenn eine Partei entgegen dem in der Verfügung vom 31. Mai 2021 zitierten Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 7. August 2018 E. 6 davon ausgeht, die Fussnoten in der Anklageschrift würden den Anklagesachverhalt schildern. Der Beschuldigte kann und soll seine Auffassung eines fairen Hauptverfahrens kundtun. Doch bilden solche Fragen Teil des Hauptverfahrens und allenfalls des ordentlichen Rechtsmittelwegs gegen Sachurteile. Die Akten und Vorbringen der Parteien zeigen keinen Ausstandsgrund. Das Ausstandsgesuch ist daher abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (vgl. Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 15. Juli 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel U. Walder
- B., Bundesstrafrichterin, Strafkammer des Bundesstrafgerichts (unter Beilage eines Doppels von act. 5 / brevi manu)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ( Art. 79 BGG; SR 173.110).
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