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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Strafkammer
Fallnummer:SN.2020.8
Datum:01.04.2020
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um neue Beurteilung (Art. 368 StPO)
Schlagwörter : Beschuldigte; Gericht; Einreise; Bundes; Hauptverhandlung; Einreiseverbot; Beschuldigten; Vorladung; Schweiz; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgericht; Gesuch; Geleit; Kammer; Bundesstrafgerichts; Beurteilung; Vorladungen; Verfahren; Person; Ausländer; Einzelrichterin; Geldes; Widerhandlung; Zusammenhang; Tribunal
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 11 AIG ; Art. 14 StGB ; Art. 2 StGB ; Art. 204 StPO ; Art. 205 StPO ; Art. 24 StGB ; Art. 25 StGB ; Art. 30 StGB ; Art. 36 StPO ; Art. 368 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 6 AIG ; Art. 67 AIG ;
Kommentar:
-
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SN.2020.8

(Hauptgeschäftsnummer: SK.2019.64 )

Verfügung vom 1. April 2020
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Nicole Ebneter

Parteien

Bundesanwaltschaft , vertreten durch

Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger

gegen

A.

Gegenstand

Gesuch um neue Beurteilung (Art. 368 StPO )


Sachverhalt:

A. Am 29. Oktober 2019 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter) und zwei Mitbeschuldigte wegen Betrugs (Art. 146 StGB i.V.m. Art. 22 StGB ), in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 StGB i.V.m. Art. 250 StGB ) und Einführens falschen Geldes (Art. 244 StGB i.V.m. Art. 250 StGB ) sowie gegen den Beschuldigten zusätzlich wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB ), diverser Widerhandlungen gegen das SVG und Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG (TPF pag. 5.1.1 ff.).

B. Mit Vorladung I vom 12. Dezember 2019 wurde der Beschuldigte zur ersten Hauptverhandlung vom 29. Januar 2020 vorgeladen (TPF pag. 5.331.1 ff.). Für den Fall, dass einer der Beschuldigten der Vorladung I nicht nachkommen sollte, setzte das Gericht eine weitere Hauptverhandlung am 12. Februar 2020 an und lud mit Vorladung II vom 12. Dezember 2019 den Beschuldigten auch dazu vor (TPF pag. 5.331.5 ff.). In den Vorladungen wurde ihm das freie Geleit gewährt. Die Vorladungen I und II konnten am 14. Dezember 2019 an der Adresse des Beschuldigten zugestellt werden (vgl. Rückschein TPF pag. 5.331.8 f.).

C. Am 22. Januar 2020 meldete sich der Beschuldigte telefonisch beim Gericht und bestätigte, die beiden Vorladungen erhalten zu haben. Er führte aus, an der Hauptverhandlung teilnehmen zu wollen, jedoch Bedenken zu haben, da er im Zusammenhang mit einem anderen Strafverfahren in Basel von einem Gefängnisdirektor die Auflage erhalten habe, er dürfe für zwei Jahre nicht in die Schweiz einreisen. Der Beschuldigte wurde hierauf seitens des Gerichts darauf hingewiesen, dass ihm in den Vorladungen das freie Geleit gewährt worden sei. Dabei wurde ihm dessen Bedeutung in einer für Laien verständlichen Weise erläutert und ihm nahegelegt, bei seiner Einreise in die Schweiz für die Hauptverhandlung zur Sicherheit die Vorladung bei sich zu tragen (TPF pag. 5.521.1). Der Beschuldigte bestätigte, diese telefonischen Erläuterungen des Gerichts verstanden zu haben und sich daran halten zu wollen.

D. Der Beschuldigte erschien weder zur Hauptverhandlung vom 29. Januar 2020 noch zur neu angesetzten Hauptverhandlung vom 12. Februar 2020, weshalb in Bezug auf ihn ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt wurde (TPF pag. 5.720.1 ff.). Abgesehen vom soeben dargelegten Telefonat vom 22. Januar 2020 (vgl. oben, lit. C.) meldete sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit den Vorladungen I und II zu keinem Zeitpunkt beim Gericht, weder mündlich noch schriftlich.

E. Mit Abwesenheitsurteil vom 12. Februar 2020 wurde der Beschuldigte des in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 StGB i.V.m. Art. 250 StGB ), Einführens falschen Geldes (Art. 244 StGB i.V.m. Art. 250 StGB ) sowie wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB ), diverser Widerhandlungen gegen das SVG und Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG schuldig gesprochen. In Bezug auf den Vorwurf des versuchten Betrugs erfolgte ein Freispruch (TPF pag. 5.930.1 ff.).

F. Mit Schreiben datiert vom 19. Januar (recte: Februar) 2020, eingegangen beim Gericht am 25. Februar 2020, meldete der Beschuldigte Berufung gegen das Urteil vom 12. Februar 2020 an und stellte gleichzeitig sinngemäss ein Gesuch um neue Beurteilung gemäss Art. 368 StPO (TPF pag. 5.940.4).

G. Auf entsprechende Einladung des Gerichts begründete der Beschuldigte mit Schreiben vom 27. Februar 2020 genauer, warum er an den Hauptverhandlungen nicht teilgenommen habe und reichte ein gegen ihn vom Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) verhängtes Einreiseverbot ein (TPF pag. 5.940.9 ff.).

H. Am 6. März 2020 nahm das Gericht im Zusammenhang mit dem Einreiseverbot Rücksprache mit dem Rechtsdienst des SEM (TPF pag. 5.661.1).

I. Mit Eingabe vom 18. März 2020 nahm die Bundesanwaltschaft zum Gesuch des Beschuldigten Stellung (TPF pag. 5.940.16 f.).

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1 Erging ein Abwesenheitsurteil, so kann die verurteilte Person ein Gesuch um neue Beurteilung stellen, worin sie kurz zu begründen hat, weshalb sie an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte ( Art. 368 Abs. 1 und 2 StPO ). Das Gericht lehnt das Gesuch ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden war, aber an der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist ( Art. 368 Abs. 3 StPO ).

Das Gericht hat im Einzelfall festzustellen, ob die beschuldigte Person bei der Abwesenheitsverhandlung gemäss Art 367 StPO in vorwerfbarer Weise ausblieb ( Schmid/Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 368 StPO N. 6). Dabei ist entscheidend, ob sie «letztlich freiwillig, ja bewusst fernblieb» ( Schmid/Jositsch, a.a.O. Art. 368 StPO N. 5).

1.2 Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO ). Sind Personen vorzuladen, die sich im Ausland befinden, so kann ihnen das Gericht freies Geleit zusichern, womit diese in der Schweiz wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise nicht verhaftet oder anderen freiheitsbeschränkenden Massnahmen unterworfen werden können (Art. 204 Abs. 1 und 2 StPO ).

Gemäss Art. 67 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], SR 142.20) kann das SEM unter bestimmten Voraussetzungen ein Einreiseverbot gegen Ausländerinnen und Ausländer verhängen. Zuwiderhandlung gegen das Einreiseverbot, mithin das Betreten schweizerischen Gebiets, ist gemäss Art. 115 AIG unter Strafe gestellt. Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann das SEM ausnahmsweise ein von ihm verhängtes Einreiseverbot vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG).

Mangels gesetzlicher Grundlage oder entsprechender Rechtsprechung ist das Verhältnis zwischen strafprozessrechtlicher Vorladung verbunden mit der Gewährung des freien Geleits und dem ausländerrechtlichen Einreiseverbot nicht geregelt. Insbesondere ist daher unklar, ob die Gewährung des freien Geleits Wirkung in Bezug auf ein verhängtes Einreiseverbot entfaltet.

2.

2.1 Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, er habe das Gericht vor der Hauptverhandlung angerufen und diesem mitgeteilt, er möchte zu den beiden Verhandlungen kommen. Dies würde aber nicht gehen, da «die in Basel» ihm gesagt hätten, er dürfe für zwei Jahre nicht in die Schweiz einreisen. Er habe auch eine Kaution von EUR 10'000.00 bezahlt (TPF pag. 5.940.9). Der Beschuldigte legte seinem Schreiben vom 27. Februar 2020 ein Einreiseverbot des SEM vom 12. November 2019 bei (TPF pag. 5.940.11). Demgemäss hatte das SEM gestützt auf Art. 67 AIG ein Einreiseverbot gegen den Beschuldigten, gültig ab 13. November 2019 bis 12. November 2022, verfügt, womit dem Beschuldigten das Betreten schweizerischen Gebiets untersagt ist (vgl. oben, E. 1.2).

2.2 Die Bundesanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2020 aus, es sei für sie nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschuldigte beim SEM nach Erhalt der Vorladung um eine zweckgebundene, einmalige Bewilligung zur Einreise in die Schweiz bemüht habe, weshalb ihr eine abschliessende Stellungnahme nicht möglich sei. Es sei jedoch zumindest fraglich, ob es sich beim angerufenen Abwesenheitsgrund um eine subjektive Unmöglichkeit aufgrund der persönlichen Umstände des Beschuldigten und demnach um ein entschuldigtes Fernbleiben seinerseits handle (TPF pag. 5.940.16 f. ).

3.

3.1 Belegt und vom Beschuldigten unbestritten ist, dass er ordnungsgemäss zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde (vgl. auch oben lit. B. und C.).

3.2 Die Vorbringen des Beschuldigten betreffen im Wesentlichen den Umstand, dass er aufgrund des verhängten Einreiseverbots nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen konnte. Es ist somit zu prüfen, ob dieser Umstand im konkreten Fall dazu geführt hat, dass der Beschuldigte in entschuldbarer Weise der Hauptverhandlung fernblieb.

3.2.1 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits im Vorverfahren, als gegen ihn mithin noch kein Einreiseverbot vorlag, der Vorladung der Bundesanwaltschaft nicht nachkam und seine angebliche Kooperationsbereitschaft bloss vorgab. So teilte er der Bundesanwaltschaft zwar mit, dass er den Termin für die Einvernahme wahrnehmen würde und er sich jeden Termin einrichten könne (BA pag. 16.3.2). Nichtsdestotrotz blieb er der Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 22. Mai 2019 unentschuldigt fern (BA pag. 13.4.82 f.). Die Einvernahme des Beschuldigten konnte deswegen einzig auf dem Rechtshilfeweg durch die deutschen Behörden durchgeführt werden (vgl. BA pag. 13.4.84 ff.).

3.2.2 Der Beschuldigte informierte das Gericht sodann nicht über das vom SEM verfügte Einreiseverbot, obwohl es ihm ein Leichtes gewesen wäre, dieses mit einer Kopie zu bedienen oder dem Gericht doch zumindest die verfügende Behörde und den konkreten Inhalt mitzuteilen. In seinem Telefonat mit dem Gericht vom 22. Januar 2020 teilte er demgegenüber einzig mit, dass ihm «ein Gefängnisdirektor verboten habe», in die Schweiz einzureisen ( TPF pag. 5.521.1, vgl. lit. C) . Aufgrund des Umstandes, dass Gefängnisdirektoren eine Einreise nicht verbieten können und im Lichte des gesamten Verhaltens des Beschuldigten im Vorverfahren, hatte das Gericht keinen Anlass, das Vorbringen des Beschuldigten als glaubhaft einzustufen, und konnte - mangels Kenntnis der wahren Verhältnisse - ihm auch nicht den Hinweis geben, dass er sich im Zusammenhang mit dem Einreiseverbot ans SEM wenden möge. Anlässlich des Telefonats mit dem Beschuldigten forderte das Gericht diesen mit Verweis auf das freie Geleit deswegen erneut auf, an der Hauptverhandlung zu erscheinen und zur Sicherheit die Vorladung bei sich zu tragen (vgl. lit. C). Stattdessen setzte sich der Beschuldigte in der Folge über die klare Anweisung des Gerichts bewusst und ohne erneute Rücksprache hinweg und versuchte gar nicht erst, sich zur Hauptverhandlung in die Schweiz zu begeben.

3.2.3 Nach dem Gesagten war das vom SEM verfügte Einreiseverbot einzig dem Beschuldigten bekannt . Da er sich aufgrund der gerichtlichen Vorladung verbunden mit der Gewährung des freien Geleits und des gleichzeitig gegen ihn verfügten Einreiseverbots angesichts der unklaren Rechtslage (vgl. oben, E. 1.2) möglicherweise in einem Interessenskonflikt befand, wäre es an ihm gewesen, sich beim SEM als verfügende Behörde zu erkundigen, wie er vorzugehen habe, oder zumindest das Gericht mit den entsprechenden Informationen zu bedienen. Auf diese Weise hätte das SEM ihn darüber aufklären können, dass er um Suspendierung des Einreiseverbots für die Zeit der Gerichtsverhandlung hätte ersuchen können, bzw. hätte das Gericht diese Auskunft beim SEM für den Beschuldigten einholen können. Eine solche Suspendierung wäre durch das SEM denn auch gewährt worden, da Gerichtsverhandlungen als wichtige Gründe" i.S.v. Art. 67 Abs. 5 AIG gelten (vgl. auch telefonische Auskunftserteilung SEM vom 6. März 2020, TPF pag. 5.661.1). Der Beschuldigte bemühte sich jedoch weder selber um eine zweckgebundene, einmalige Bewilligung zur Einreise in die Schweiz, obwohl diese Obliegenheit ihn als vom Einreiseverbot berührte Person getroffen hätte (vgl. auch Auskunftserteilung SEM, TPF pag. 5.661.1), noch teilte er dem Gericht die nötigen Informationen mit, damit dieses an seiner Stelle beim SEM hätte vorstellig werden können. Stattdessen behielt er diese Informationen willentlich zurück, was den Eindruck erweckt, dass sich der Beschuldigte das Einreiseverbot als günstigen Vorwand für das Fernbleiben von der Hauptverhandlung bewahren wollte. Jedenfalls aber manifestiert sein Verhalten erneut, dass ihm die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung nicht ernst gewesen war.

3.2.4 Nach dem Gesagten handelt es sich beim angerufenen Abwesenheitsgrund um keine subjektive Unmöglichkeit aufgrund der persönlichen Umstände. Vielmehr hat der Beschuldigte durch sein Verhalten manifestiert, dass er der Hauptverhandlung bewusst und damit freiwillig fernblieb.

3.3 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte ordnungsgemäss vorgeladen wurde, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. Demzufolge ist sein Gesuch um neue Beurteilung gestützt auf Art. 368 Abs. 3 StPO abzuweisen.

4. Für diesen Entscheid wird eine Gebühr von CHF 200.00 festgelegt (Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR] SR 173.713.162) und dem Beschuldigten als unterliegender Partei auferlegt.

Die Einzelrichterin verfügt:

1. Das Gesuch um neue Beurteilung wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.00 werden A. auferlegt.

3. Dieser Entscheid wird A. und der Bundesanwaltschaft schriftlich eröffnet sowie der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts mitgeteilt (lit. F.).

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).

Versand: 1. April 2020

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