Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SN.2020.8 |
Datum: | 01.04.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Gesuch um neue Beurteilung (Art. 368 StPO) |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Gericht; Einreise; Bundes; Hauptverhandlung; Einreiseverbot; Beschuldigten; Vorladung; Schweiz; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgericht; Gesuch; Geleit; Kammer; Bundesstrafgerichts; Beurteilung; Vorladungen; Verfahren; Person; Ausländer; Einzelrichterin; Geldes; Widerhandlung; Zusammenhang; Tribunal |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsnorm: | Art. 11 AIG ; Art. 14 StGB ; Art. 2 StGB ; Art. 204 StPO ; Art. 205 StPO ; Art. 24 StGB ; Art. 25 StGB ; Art. 30 StGB ; Art. 36 StPO ; Art. 368 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 6 AIG ; Art. 67 AIG ; |
Kommentar: | - |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SN.2020.8 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2019.64 ) |
Verfügung vom 1. April 2020 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Nicole Ebneter | |
Parteien | Bundesanwaltschaft , vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger | |
gegen A. | ||
Gegenstand | Gesuch um neue Beurteilung (Art. 368 StPO ) |
Sachverhalt:
A. Am 29. Oktober 2019 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter) und zwei Mitbeschuldigte wegen Betrugs (Art. 146 StGB i.V.m. Art. 22 StGB ), in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 StGB i.V.m. Art. 250 StGB ) und Einführens falschen Geldes (Art. 244 StGB i.V.m. Art. 250 StGB ) sowie gegen den Beschuldigten zusätzlich wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB ), diverser Widerhandlungen gegen das SVG und Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG (TPF pag. 5.1.1 ff.).
B. Mit Vorladung I vom 12. Dezember 2019 wurde der Beschuldigte zur ersten Hauptverhandlung vom 29. Januar 2020 vorgeladen (TPF pag. 5.331.1 ff.). Für den Fall, dass einer der Beschuldigten der Vorladung I nicht nachkommen sollte, setzte das Gericht eine weitere Hauptverhandlung am 12. Februar 2020 an und lud mit Vorladung II vom 12. Dezember 2019 den Beschuldigten auch dazu vor (TPF pag. 5.331.5 ff.). In den Vorladungen wurde ihm das freie Geleit gewährt. Die Vorladungen I und II konnten am 14. Dezember 2019 an der Adresse des Beschuldigten zugestellt werden (vgl. Rückschein TPF pag. 5.331.8 f.).
C. Am 22. Januar 2020 meldete sich der Beschuldigte telefonisch beim Gericht und bestätigte, die beiden Vorladungen erhalten zu haben. Er führte aus, an der Hauptverhandlung teilnehmen zu wollen, jedoch Bedenken zu haben, da er im Zusammenhang mit einem anderen Strafverfahren in Basel von einem Gefängnisdirektor die Auflage erhalten habe, er dürfe für zwei Jahre nicht in die Schweiz einreisen. Der Beschuldigte wurde hierauf seitens des Gerichts darauf hingewiesen, dass ihm in den Vorladungen das freie Geleit gewährt worden sei. Dabei wurde ihm dessen Bedeutung in einer für Laien verständlichen Weise erläutert und ihm nahegelegt, bei seiner Einreise in die Schweiz für die Hauptverhandlung zur Sicherheit die Vorladung bei sich zu tragen (TPF pag. 5.521.1). Der Beschuldigte bestätigte, diese telefonischen Erläuterungen des Gerichts verstanden zu haben und sich daran halten zu wollen.
D. Der Beschuldigte erschien weder zur Hauptverhandlung vom 29. Januar 2020 noch zur neu angesetzten Hauptverhandlung vom 12. Februar 2020, weshalb in Bezug auf ihn ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt wurde (TPF pag. 5.720.1 ff.). Abgesehen vom soeben dargelegten Telefonat vom 22. Januar 2020 (vgl. oben, lit. C.) meldete sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit den Vorladungen I und II zu keinem Zeitpunkt beim Gericht, weder mündlich noch schriftlich.
E. Mit Abwesenheitsurteil vom 12. Februar 2020 wurde der Beschuldigte des in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 StGB i.V.m. Art. 250 StGB ), Einführens falschen Geldes (Art. 244 StGB i.V.m. Art. 250 StGB ) sowie wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB ), diverser Widerhandlungen gegen das SVG und Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG schuldig gesprochen. In Bezug auf den Vorwurf des versuchten Betrugs erfolgte ein Freispruch (TPF pag. 5.930.1 ff.).
F. Mit Schreiben datiert vom 19. Januar (recte: Februar) 2020, eingegangen beim Gericht am 25. Februar 2020, meldete der Beschuldigte Berufung gegen das Urteil vom 12. Februar 2020 an und stellte gleichzeitig sinngemäss ein Gesuch um neue Beurteilung gemäss Art. 368 StPO (TPF pag. 5.940.4).
G. Auf entsprechende Einladung des Gerichts begründete der Beschuldigte mit Schreiben vom 27. Februar 2020 genauer, warum er an den Hauptverhandlungen nicht teilgenommen habe und reichte ein gegen ihn vom Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) verhängtes Einreiseverbot ein (TPF pag. 5.940.9 ff.).
H. Am 6. März 2020 nahm das Gericht im Zusammenhang mit dem Einreiseverbot Rücksprache mit dem Rechtsdienst des SEM (TPF pag. 5.661.1).
I. Mit Eingabe vom 18. März 2020 nahm die Bundesanwaltschaft zum Gesuch des Beschuldigten Stellung (TPF pag. 5.940.16 f.).
Die Einzelrichterin erwägt:
Die Einzelrichterin verfügt:
1. Das Gesuch um neue Beurteilung wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.00 werden A. auferlegt.
3. Dieser Entscheid wird A. und der Bundesanwaltschaft schriftlich eröffnet sowie der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts mitgeteilt (lit. F.).
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).
Versand: 1. April 2020
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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