Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SN.2020.30 |
Datum: | 27.10.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Säumnis; Disziplinarmassnahme (Art. 64 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 205 Abs. 4 StPO) |
Schlagwörter | Verfahren; Bundes; Ordnungsbusse; Vorladung; Bundesstrafgericht; Urteilseröffnung; Kammer; Bundesstrafgerichts; Hauptverhandlung; Vorsitzende; Gericht; Verfahrensleitung; Person; Tribunal; Disziplinarmassnahme; Kommentar; Empfang; Gebühr; Verfahrenskosten; Aufwand; Ordnungsbussen; Gerichtsschreiberin; Parteien; Rechtsanwalt; Konrad; Jeker; Fürsprecher; Lukas |
Rechtskraft: | Zurzeit keine Rechtsmittel ergriffen |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 104 StPO ;Art. 20 StPO ;Art. 205 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 6 StPO ;Art. 64 StPO ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SN.2020.30 |
Verfügung vom 27. Oktober 2020 Strafkammer | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter in Miriam Forni, Vorsitzende, Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher | |
Parteien | ||
1. A. , amtlich verteidigt durch 2. B. , amtlich verteidigt durch Fürsprecher Lukas Bürge, | ||
Gegenstand | Disziplinarmassnahme |
Sachverhalt:
A. Im Verfahren SK.2020.7 gegen A. und gegen B. betreffend Widerhandlung gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom 12. Dezember 2014 ( SR 122) wurden A. und B. von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Gerichtsurkunden vom 17. Juni 2020 auf den 6. Oktober 2020, 09:00 Uhr, zur Hauptverhandlung sowie auf den 27. Oktober 2020, 15:00 Uhr, zur Urteilseröffnung vorgeladen und auf die möglichen Folgen des unentschuldigten Nichterscheinens gemäss Art. 205 Abs. 4 StPO (Ordnungsbusse, polizeiliche Vorführung) hingewiesen (TPF pag. 7.331.001 f.; 7.332.001 f.).
A. holte seine Vorladung nicht ab (TPF pag. 7.331.007), so dass ihm diese mittels Einbezug seiner Verteidigung am 14. Juli 2020 (Empfangsbestätigung) zugestellt werden konnte (TPF pag. 7.331.008 f.). Die Vorladung an B. wurde dem Gericht als unzustellbar retourniert (TPF pag. 7.332.006), so dass auch dessen Vorladung mittels Einbezug seiner Verteidigung am 22. Juni 2020 (Empfangsbestätigung) zugestellt werden konnte (TPF pag. 7.332.007 ff.).
B. An der Hauptverhandlung vom 6. Oktober 2020 waren A. und B. anwesend. Die Verfahrensleitung wies die Parteien nach den Parteiverhandlungen explizit nochmals mündlich darauf hin, dass die Urteilseröffnung am Dienstag, 27. Oktober 2020, ab 15:00 Uhr, am Sitz des Bundesstrafgerichts stattfinden werde (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2020.7 ).
C. A. und B. leisteten der Vorladung zur Urteilseröffnung keine Folge und erschien unentschuldigt nicht zur mündlichen Urteilseröffnung vom 27. Oktober 2020 (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2020.7 ).
Die Vorsitzende erwägt:
Gemäss Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung, die Person, die einer gerichtlichen Vorladung unentschuldigt nicht (oder zu spät) Folge leistet, mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.-- bestrafen.
Die Vorsitzende verfügt:
1. A. wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 500.-- bestraft (Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StPO ).
2. B. wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 500.-- bestraft (Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StPO ).
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- (Gebühr) werden A. und B. je zur Hälfte auferlegt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Zustellung an
- Herrn Rechtsanwalt Konrad Jeker, Verteidiger von A. (Bestrafter)
- Herrn Fürsprecher Lukas Bürge, Verteidiger von B. (Bestrafter)
Kopie an
Bundesanwaltschaft, Frau Juliette Noto, Staatsanwältin des Bundes,
Nach Eintritt der Rechtskraft an:
- Finanzdienst des Bundesstrafgerichts zum Vollzug
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Ordnungsbussen der Strafkammer können innert innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, angefochten werden (Art. 64 Abs. 2 StPO i.V. m Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG ).
Versand: 29. Oktober 2020