Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2020.9 |
Datum: | 17.06.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Gesuch um Umwandlung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 10 VStrR) |
Schlagwörter | Gesuch; Bundes; Busse; Gesuchsgegner; Urteil; Ersatzfreiheitsstrafe; VStrR; Umwandlung; Apos;; Vollzug; Kammer; Gericht; Recht; Bundesstrafgericht; Verbindungsbusse; Recht; Vollzug; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Höhe; Fassung; Freiheitsstrafe; Verfahrens; Verurteilte; Einzelrichter; Bundesanwaltschaft; Eidgenössische |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 106 StGB ;Art. 11 KG ;Art. 35 StGB ;Art. 36 StPO ;Art. 363 StPO ;Art. 388 StGB ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 4 StGB ;Art. 417 StPO ;Art. 42 StGB ; |
Referenz BGE: | 134 IV 1; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2020.9 |
Verfügung vom 17. Juni 2020 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiber Tornike Keshelava | |
Parteien | 1. Bundesanwaltschaft , vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Lucienne Fauquex, 2. Eidgenössisches Finanzdepartement , Generalsekretariat, vertreten durch Karin Schmid, Stv. Leiterin Strafrechtsdienst, | |
gegen | ||
A. | ||
Gegenstand | Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe |
Anträge des Eidgenössischen Finanzdepartements :
1. Die gegen A. mit Urteil des Bundesstrafgerichts vom 23. November 2017 ausgefällte Busse von Fr. 3'000.- sei in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen umzuwandeln.
2. Es sei der für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zuständige Kanton zu bestimmen.
3. Die Kosten seien A. aufzuerlegen.
4. Das EFD sei als Zentralstelle für den Vollzug über den Eintritt der Rechtskraft des Umwandlungsurteils zu informieren.
Die Bundesanwaltschaft und A. stellten keine Anträge.
Sachverhalt:
A. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) sprach A. mit Strafverfügung vom 20. November 2015 der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) in der bis Ende 2019 geltenden Fassung i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG ; SR 954.1) schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen à Fr. 3'000.-, bedingt erlassen bei einer Probezeit von 4 Jahren, und zu einer Verbindungsbusse (i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB in der bis Ende 2017 geltenden Fassung) von Fr. 180'000.-.
B. A. ersuchte um gerichtliche Beurteilung (Art. 72 VStrR ). Mit Urteil SK.2015.60 vom 29. April 2016 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (Einzelgericht) A. der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung (Art. 44 aFINMAG i.V.m. Art. 2 lit. d und Art. 10 Abs. 1 BEHG ) schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren, und einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.-.
C. Gegen dieses Urteil führte A. Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Mit Urteil 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 hiess das Bundesgericht die Beschwerde im Sanktionspunkt gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafkammer zurück.
D. Mit Urteil SK.2017.37 vom 23. November 2017 sprach die Strafkammer (Einzelgericht) A. erneut der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung schuldig und bestätigte die im ersten Urteil ausgefällte Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren, und die Busse von Fr. 3'000.-. Das Bundesgericht wies mit Urteil 6B_54/2018 vom 28. November 2018 eine vom Beschuldigten gegen das genannte Urteil der Strafkammer erhobene Beschwerde ab, womit dieses in Rechtskraft erwuchs.
E. Am 9. März 2020 reichte das EFD bei der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts ein Gesuch um Umwandlung der mit Urteil SK.2017.37 ausgefällten Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe ein. Die Bundesanwaltschaft leitete dieses Gesuch am 20. März 2020 an das hiesige Gericht weiter (TPF pag. 1.100.1 f.).
F. Mit Verfügung vom 26. März 2020 räumte die Strafkammer den Parteien die Gelegenheit ein, sich zum Gesuch des EFD zu äussern und Anträge zu stellen (TPF pag. 1.250.1 f.).
G. Mit Eingabe vom 7. April 2020 nahm A. Stellung zum Gesuch (TPF pag. 1.521.1). Die Bundesanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt: