Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2020.6 |
Datum: | 05.05.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Gefährdung durch Sprengstoffe und Giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB); Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB); qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB), teilweise versucht (Art. 22 StGB); grobe Verletzung einer Verkehrsregel (Art. 90 Abs. 2 SVG); einfache Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG); versuchte qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); Rückweisung BGer |
Schlagwörter | Urteil; Beschuldigte; Bundes; Kammer; Anklage; Verfahren; Beschuldigten; Bundesgericht; Geldstrafe; Hydrant; Recht; Störung; Anklageziffer; Verfahrens; Täter; Allgemeinheit; Verletzung; Entschädigung; Betrieb; Bundesstrafgericht; Sachbeschädigung; Verkehrsregel; Apos;; Betrieben; Hydranten; Rückweisung; Urteils; Bundesstrafgerichts; Gericht; Verfahren |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 100 SVG ;Art. 135 StPO ;Art. 144 StGB ;Art. 2 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 224 StGB ;Art. 23 StGB ;Art. 239 StGB ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 4 StGB ;Art. 42 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 44 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 48 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 5 StGB ;Art. 90 SVG ;Art. 97 StGB ; |
Referenz BGE: | 134 IV 1; 135 IV 126; 137 IV 57; 140 IV 145; 143 IV 214; ; |
Kommentar: | Schneider, Basler Kommentar 4. Aufl. , Art. 42 StGB, 2019 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2020.6 |
Urteil vom 5. Mai 2020 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Sylvia Frei und Stephan Blättler , Gerichtsschreiber Tornike Keshelava | |
Parteien | Bundesanwaltschaft , vertreten durch und als Privatklägerschaft: 1. Gemeindewerke B. , 2. D. AG , 3. F. , 4. G. , 5. H. | |
gegen | ||
A. , amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Gian Moeri, | ||
Gegenstand | Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht; Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen; qualifizierte Sachbeschädigung, teilweise versucht; grobe Verletzung einer Verkehrsregel; einfache Verletzung von Verkehrsregeln; versuchte qualifizierte Erpressung Rückweisung durch das Bundesgericht |
Anträge der Verteidigung:
1. Die Dispositiv-Ziff. 1-3 des aufgehobenen Urteils der Strafkammer SK.2018.30 vom 7. Dezember 2018 seien zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, i.S.v. Art. 239 Ziff. 1 StGB (gemäss Anklageziffer 1.2.3) freizusprechen.
3. Der Beschuldigte sei der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 (gemäss Anklageziffer 1.3.4) sowie der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG (gemäss Anklageziffern 1.4 und 1.5) schuldig zu sprechen.
4. Der Beschuldigte sei mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.- sowie mit einer Übertretungsbusse von Fr. 100.- zu bestrafen, unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft von 24 Tagen und unter angemessener Entschädigung der Überhaft von 13 Tagen sowie unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
5. Von den Verfahrenskosten (Gebühr und Auslagen des Vorverfahrens, Gerichtsgebühren und Auslagen des Gerichts) seien dem Beschuldigten nicht mehr als 2% zur Bezahlung aufzuerlegen. Zugleich sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Eidgenossenschaft nicht mehr als 2% der Kosten der amtlichen Verteidigung zu ersetzen.
Die Bundesanwaltschaft und Gemeindewerke B. stellten im Rückweisungsverfahren keine Anträge.
Prozessgeschichte:
A. Am 21. Juni 2018 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage gegen A. bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts wegen mehrfacher Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB ), mehrfacher Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB ), qualifizierter (teilweise versuchter) Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 teilweise i.V.m. Art. 22 StGB), mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG ), grober Verletzung einer Verkehrsregel (Art. 90 Abs. 2 SVG ) sowie versuchter qualifizierter Erpressung (Art. 156 Ziff. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).
B. Mit Urteil SK.2018.30 vom 7. Dezember 2018 sprach die Strafkammer A. der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB ), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB ), jeweils in einem Anklagepunkt, sowie der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG) schuldig. Im Übrigen stellte die Strafkammer das Verfahren ein, trat auf die Anklage nicht ein bzw. sprach A. frei. Sie bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 165. - und einer Übertretungsbusse von Fr. 500. - . Zudem regelte die Strafkammer die Nebenfolgen.
C. A. führte in der Folge Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht gegen das erwähnte Urteil der Strafkammer . Mit Urteil 6B_935/2019 vom 17. Februar 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafkammer zurück.
Die Strafkammer erwägt:
1.1 Nimmt das Bundesstrafgericht einen Fall nach Rückweisung durch das Bundesgericht wieder auf, so wird eine weitere Hauptverhandlung nur durchgeführt, wenn dies zur Vervollständigung des Sachverhalts oder zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien notwendig erscheint (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2018.28 vom 18. Dezember 2018 E. 1; SK.2018.37 vom 10. Oktober 2018 E. 1.1.1; SK.2017.37 vom 23. November 2017 E. 1 , bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_54/2018 vom 28. November 2018 ).
Die genannten Voraussetzungen für eine Hauptverhandlung sind vorliegend nicht erfüllt. Die Parteien konnten sich zum Prozessthema äussern und Anträge stellen; sie erklärten sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (Bundesanwaltschaft, der Beschuldigte) bzw. erhoben dagegen keine Einwände (Gemeindewerke B.) (TPF. pag. 14.400.1 ff., 14.510.1 f, 14.521.1 ff.). Die Akten wurden von Amtes wegen ergänzt, soweit dies für die Neubeurteilung des Sanktionspunkts erforderlich war.
1.2 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, darf sich diese nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens waren einzig der Schuldspruch wegen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, gemäss Anklageziffer 1.2.3 sowie die Strafzumessung betreffend die Geldstrafe. Im Übrigen blieb das Urteil der Strafkammer unangefochten. Das Bundesgericht hob das angefochtene Urteil in Bezug auf den Schuldspruch wegen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, auf. Mit den Einwänden des Beschwerdeführers betreffend die Strafzumessung hat sich das Bundesgericht nicht mehr befassen müssen. Somit ist im Rückweisungsverfahren über die erwähnte Anklageziffer 1.2.3, die Bemessung der Geldstrafe sowie allenfalls die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu befinden. Die übrigen Entscheidpunkte des aufgehobenen Urteils haben Bestand, sind indes neu zu eröffnen. Zur diesbezüglichen Begründung wird auf die entsprechenden Erwägungen des Urteils SK.2018.30 verwiesen.
2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unter Anklageziffer 1.2.3 vor, er habe am 13. Oktober 2012, um ca. 06:00 Uhr, am U-weg 3 in B. die Verschlusskappe des am Strassenrand stehenden Hydranten Nr. 1 abgenommen, die Hauptspindel um eine Viertelumdrehung geöffnet und die Verschlusskappe anschliessend wieder zugeschraubt, sodass eine unbestimmte Menge Wasser über die beiden Seitenarme ausgetreten sei. Diese Manipulationen hätten zur Folge gehabt, dass der Hydrant bis zu seiner Wiederinstandstellung nicht betriebsbereit und die Löschwasserversorgung im von diesem abzudeckenden Gebiet unterbrochen oder zumindest gefährdet gewesen sei. Der Beschuldigte habe dadurch wissentlich und willentlich den der Allgemeinheit dienenden Betrieb des Hydranten gestört bzw. behindert.
2.2 Gemäss Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich den Betrieb einer zur allgemeinen Versorgung mit Wasser, Licht, Kraft oder Wärme dienenden Anstalt oder Anlage hindert, stört oder gefährdet.
Art. 239 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren öffentlicher Dienste. Die Täterhandlung von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB kann in der Hinderung, Störung oder Gefährdung des Betriebs der Anstalt oder Anlage bestehen. Hinderung ist eine mindestens vorübergehende Verunmöglichung, Störung eine qualitative Beeinträchtigung und Gefährdung das Herbeiführen der nahen und ernstlichen Wahrscheinlichkeit einer Hinderung oder Störung. Die Beeinträchtigung muss von einer gewissen Intensität sein. In der Doktrin wird die Auffassung vertreten, das Ausfallen eines einzelnen Hydranten ohne weitere Folgen für die Versorgung bzw. die Kollision eines Fahrzeugs mit einem Hydranten falle nicht unter den Tatbestand von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H). Konkrete Gefährdung ist jedoch gegeben, wenn der Löschwasserbezug effektiv verunmöglicht oder zumindest gestört ist; eine gänzliche Unterbrechung der Löschwasserversorgung ist nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass die Hydranten im Brandfall ihren Zweck nicht hätten erfüllen können (vgl. a.a.O., E. 3.3.1).
2.3
2.3.1 Die Strafkammer erwog im Urteil SK.2018.30 in tatsächlicher Hinsicht, dass es am 13. Oktober 2012 zu einer Manipulation am Hydranten Nr. 1 am U.-weg 3, in B. gekommen sei. Dabei seien zuerst die Verschlusskappe und danach das Hauptventil (Hauptspindel) mit 1/4-Umdrehung geöffnet worden und danach sei die Verschlusskappe wieder geschlossen worden. Es sei zu einem Wasserverlust gekommen (Wasseraustritt über die beiden Seitenarme), der nicht bestimmbar sei, da zu wenig Wasser ausgetreten sei, weshalb kein Sachschadensbetrag erhoben werden könne. Das Gericht erachtete die Urheberschaft des Beschuldigten für die Tat aufgrund diverser (hier nicht zu thematisierender) Indizien als erwiesen (a.a.O., E. 3.3) .
2.3.2 In rechtlicher Hinsicht hielt die Strafkammer fest, bei Hydranten handle es sich um Anlagen im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB . Die vom Beschuldigten vorgenommenen Manipulationen am Hydranten Nr. 1 hätten zu einem Wasseraustritt über die Seitenarme desselben geführt. Somit sei der Hydrant in seiner Funktionsbestimmung beeinträchtigt worden. Die Löschwasserversorgung im vom Hydranten Nr. 1 abgedeckten Gebiet sei durch das missbräuchliche Öffnen der Spindeln bis zur Wiederinstandstellung bzw. bis zum Zudrehen der Spindeln nicht umfassend gewährleistet gewesen. Damit sei der objektive Tatbestand von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt (a.a.O., E. 5.3).
2.4 Das Bundesgericht beanstandete im Rückweisungsurteil (E. 2.4), es sei dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen, weshalb die Vorinstanz davon ausgehe, die Löschwasserversorgung sei während einer gewissen Zeit nicht gewährleistet gewesen. Dies obschon sie feststelle, der Hydrant sei nicht beschädigt worden, sondern es sei lediglich die Spindel leicht mit einer 1/4 -Umdrehung geöffnet worden, was zu einem geringen Wasserverlust geführt habe. Wenn der Anschluss eines Schlauchs durch die Feuerwehr, wie vom Beschwerdeführer behauptet (allenfalls nach einem vorgängigen vollständigen Zudrehen der Spindel), dennoch problemlos möglich gewesen sei, sei nicht ersichtlich, weshalb die Löschwasserversorgung durch das leichte Öffnen der Spindel und den geringen Wasserverlust hätte behindert, gestört oder gefährdet worden sein sollen.
2.5 Aufgrund der bundesgerichtlichen Feststellungen ist in objektiver Hinsicht davon auszugehen, dass die im aufgehobenen Urteil thematisierte Beeinträchtigung des Hydranten nicht die für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 239 Ziff. 1 StGB erforderliche Intensität erreichte. Insbesondere ist nicht erstellt, dass der Hydrant im Brandfall seinen Zweck nicht hätte erfüllen können. In subjektiver Hinsicht bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte einen weitergehenden Schaden am Hydranten als den eingetretenen beabsichtigte oder in Kauf nahm. Demnach ist der Tatbestand von Art. 239 Ziff. 1 StGB weder objektiv noch subjektiv erfüllt. Der Beschuldigte ist freizusprechen.
3.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB ).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB ).
3.2 Der Beschuldigte hat sich der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB ) sowie der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG) schuldig gemacht. Das erstgenannte Delikt wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Wie sich nachfolgend zeigen wird, ist für dieses Delikt vorliegend eine Geldstrafe auszusprechen.
Die Strafdrohung der Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG lautet auf Busse. Da sich der Beschuldigte mehrfacher Verkehrsregelverletzung im Sinne dieser Bestimmung schuldig gemacht hat, kommt hier Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung.
Die auszusprechende Geldstrafe und Busse sind kumulativ zu verhängen, da es sich hierbei nicht um gleichartige Strafen handelt (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1).
3.3 Die von der Strafkammer im Urteil SK.2018.30 ausgesprochene Strafe für die mehrfache Verletzung von Verkehrsregeln (Busse von Fr. 500. - , bei schuldhafter Nichtbezahlung derselben Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen) ist vom Beschuldigten nicht angefochten worden und hat Bestand. Soweit die Verteidigung vorliegend die Strafzumessung in Bezug auf die SVG-Delikte erneut thematisiert, geht sie nach dem Dargelegten (E. 1.2) über den Gegenstand des Rückweisungsverfahrens hinaus.
3.4 Demnach ist vorliegend einzig die Strafe für die Sachbeschädigung neu zu bemessen. Anzuwenden ist dabei das zum Tatzeitpunkt (17. Mai 2013) geltende Recht, da das neue Recht in concreto nicht milder ist (Art. 2 StGB ).
3.4.1 In Bezug auf die Tatkomponente ist Folgendes von Relevanz: Der Beschuldigte hat das Vermögen des Geschädigten G. durch das Zukleben der Schlosszylinder nur in unbedeutendem Umfang geschädigt (Schaden in Höhe von Fr. 608.05; vgl. Urteil SK.2018.30 E. 6.4). Der Sachschaden konnte zudem leicht behoben werden. In subjektiver Hinsicht fällt negativ ins Gewicht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und in der Absicht eines « Vergeltungsaktes » aufgrund der verbalen Provokation seitens des Privatklägers ihm gegenüber handelte. Dieses Tatmotiv ist nicht nachvollziehbar. Das Tatverschulden wiegt im Ergebnis eher leicht.
3.4.2 Innerhalb der Täterkomponente fällt leicht verschuldenserhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist: Gemäss Strafregisterauszug ist er vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. Januar 2012 wegen mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfacher Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt worden (TPF pag. 14.231.1.2) . Im Übrigen sind im Rahmen der Täterkomponente keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu verzeichnen.
3.4.3 In Würdigung der genannten Umstände erscheint eine Geldstrafe von 60 Tages-sätzen als schuldangemessen.
3.5
3.5.1 Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Dieser Milderungsgrund knüpft an den Gedanken der Verjährung an. Die Praxis fordert eine Strafmilderung dann, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind ( BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2 ).
3.5.2 Die vorliegend massgebliche Verjährungsfrist beträgt sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB). Diese Frist wäre in casu in wenigen Tagen abgelaufen. Dass die Verjährung nach der Ausfällung des Urteils SK.2018.30 am 7. Dezember 2018 nicht mehr eintreten kann (Art. 97 Abs. 3 StGB ), ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 48 lit. e StGB ohne Bedeutung ( Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 340). Die Voraussetzung des Wohlverhaltens ist zwar angesichts der vom Beschuldigten 2016 begangenen (im Urteil SK.2018.30 beurteilten) Verkehrsregelverletzungen stricto sensu nicht erfüllt. Es ist indes nicht ausgeschlossen, dem Beschuldigten bei einer weit zurückliegenden Straftat entgegenzukommen, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 48 lit. e StGB nicht vollständig erfüllt sind. Ein äusserst langer Zeitablauf darf ihm unter Umständen strafmindernd angerechnet werden, selbst wenn er sich zwischenzeitlich in leichtem Masse straffällig gemacht hat ( Mathys , a.a.O., N 343). Die Anwendung von Art. 48 lit. e StGB ist in casu angesichts der abgelaufenen Verjährungsfrist angezeigt, zumal es sich bei den zur Debatte stehenden Straftaten des Beschuldigten bloss um Übertretungen mit ganz anderem Tatmuster handelt. Angemessen ist eine Strafreduktion um ein Drittel.
Im Ergebnis ist für die Sachbeschädigung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen auszusprechen.
3.6
3.6.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 aStGB beträgt ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000. - . Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.
3.6.2 Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten präsentieren sich wie folgt. Der Beschuldigte und seine Ehefrau verfügen je über eine AHV-Jahresrente von rund Fr. 19'500. - . Hinzu kommen Einnahmen aus der Landwirtschaft von jährlich Fr. 15'500. - . Gemäss Steuererklärung 2018 verfügt das Ehepaar über ein steuerbares Vermögen von knapp Fr. 930'000. Es bestehen keine Unterhaltspflichten (TPF pag. 14.231.2.3 ff., ...4.7 ff.).
In Berücksichtigung dieser Verhältnisse ist der Tagessatz auf Fr. 165 . - festzulegen.
3.7
3.7.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB ). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 aStGB ). «Besonders günstige Umstände» sind solche, die ausschliessen, dass die Vorstrafe die Prognose verschlechtert. Im Gegensatz zu Art. 42 Abs. 1 aStGB gilt demnach bei Art. 42 Abs. 2 aStGB die Vermutung einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vorstrafe eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2 m.w.H.; Schneider/Garré , Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 42 StGB N 97).
3.7.2 Die zur Diskussion stehende Tat wurde am 17. Mai 2013 begangen. Wie erwähnt (E. 3.4.2), war der Beschuldigte am 13. Januar 2012 vom Obergericht des Kantons Zürich wegen mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfacher Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt worden. Es liegt mithin eine Vorstrafe i.S.v. Art. 42 Abs. 2 aStGB vor. Eine negative Prognose muss dem Beschuldigten dennoch entgegen der Annahme im Urteil SK.2018.30 nicht gestellt werden. In jenem Urteil ging die Strafkammer von zwei (relevanten) Straftaten aus, wobei die Zielperson der angeblichen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Gemeindewerke B.), die gleiche war, wie bei den früheren Taten. Nachdem der Beschuldigten in diesem Punkt freigesprochen worden ist, erscheinen seine Bewährungsaussichten in günstigerem Licht. Es fällt zwar negativ ins Gewicht, dass die vorliegende und die früheren Taten demselben Verhaltensmuster folgten. Der Hintergrund war stets der persönliche Streit des Beschuldigten mit den Geschädigten; es handelte sich mithin um Racheakte. Dieser Aspekt wird jedoch durch folgende Umstände überwogen, die für eine Bewährung sprechen. Seit der zur Beurteilung stehenden Tat sind bereits rund sieben Jahre vergangen; der Beschuldigte hat sich in dieser Zeit, abgesehen von hier nicht einschlägigen Strassenverkehrsverletzungen, nichts zu Schulden kommen lassen. Er ist im fortgeschrittenen Alter (bald 78-jährig) und lebt in geordneten familiären und persönlichen Verhältnissen. In Gesamtwürdigung aller dieser Umstände besteht für das Gericht eine begründete Aussicht darauf, dass sich der Beschuldigte auch künftig wohl verhalten wird. Eine unbedingte Strafe erscheint somit nicht als notwendig.
Demnach ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB ).
3.8 Die vom Beschuldigten erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 24 Tagen ist auf die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB ; vgl. auch BGE 135 IV 126 zur Prioritätenordnung bei der Anrechnung von Haft an mehrere gleichzeitig ausgesprochene Strafarten ).
4.1 Wird die beschuldigte Person verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO ). Die Haftung der verurteilten Person kann nicht weitergehen, als ein adäquater Zusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden tatbestandsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten einerseits und den dadurch verursachten Verfahrenskosten andererseits besteht. Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2014 vom 3. Dezember 2015 E. 1.2 m.w.H; Domeisen , Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, Art. 426 StPO N 3).
Wird eine beschuldigte Person nur teilweise schuldig und im Übrigen freigesprochen, sind ihr nach der Rechtsprechung die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen, jedenfalls soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Sie ist kostenpflichtig, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang zu den Kosten stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich der entsprechenden Anklagepunkte notwendig waren. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat (Art. 426 Abs. 2 StPO ). Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten steht der Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.2 Die Strafkammer bestimmte im Urteil SK.2018.30 die Verfahrenskosten mit insgesamt Fr. 41'103.75. Hiervon legte sie dem Beschuldigten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend Fr. 1'750. - auf (a.a.O., E. 10.2.3). Nachdem der Beschuldigte im Rückweisungsverfahren von einem weiteren Anklagevorwurf freigesprochen wurde, sind die von ihm zu tragenden Kosten weiter zu reduzieren. Angemessen ist eine Kostenreduktion um Fr. 750. - . Demnach sind dem Beschuldigten Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'000. - zur Bezahlung aufzuerlegen.
4.3 Die im Rückweisungsverfahren angefallenen Kosten sind nicht vom Beschuldigten verursacht worden; sie verbleiben folglich beim Staat.
5.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie für wirtschaftliche Einbussen, die ihr aus notwendiger Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO ) sowie einen Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ). Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch auf Entschädigung von Amtes wegen.
5.2 Die Voraussetzungen für eine Entschädigung oder Genugtuung nach Art. 429 StPO sind vorliegend nicht erfüllt. Es wird vom Beschuldigten weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, inwiefern ihm durch das vorliegende Verfahren Kosten oder Einbussen entstanden sind. Ebenso wenig liegt eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten vor.
6.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird im Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes gemäss BStKR festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO ).
Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR ). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR ). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR ). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230. - für Arbeitszeit und Fr. 200. - für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1).
6.2 Die von der Strafkammer im Urteil SK.2018.30 festgesetzte Entschädigung im Betrag von Fr. 24'673. - für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im bisherigen Verfahren wurde von den Parteien nicht angefochten und ist folglich dem vorliegenden Entschädigungsentscheid zugrunde zu legen. Für seine Bemühungen im Rückweisungsverfahren macht Rechtsanwalt Gian Moeri ein Honorar von Fr. 1'886.- (bei einem Stundensatz von Fr. 230. - ) sowie Auslagen von Fr. 85.10, zzgl. MWSt von Fr. 151.75 geltend (TPF pag. 14.821.1 ff.). Die Honorarnote gibt zu keiner Beanstandung Anlass. Im Ergebnis hat die Eidgenossenschaft RA Moeri mit Fr. 26'795.85 (inkl. MWSt) zu entschädigen.
6.3 Vom genannten Betrag sind Fr. 700.- den Anklagepunkten zuzuordnen, in denen der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde (vgl. diesbezüglich auch das Urteil SK.2018.30 E. 12.2). Er hat folglich der Eidgenossenschaft in diesem Umfang Ersatz für die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers zu leisten (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Die Strafkammer erkennt:
I.
1. Das Strafverfahren gegen A. wird bezüglich der Anklageziffern 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.1.6, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.4, 1.2.5, 1.2.6, 1.3.2, 1.3.3, 1.3.6, 1.3.7, 1.3.8 eingestellt (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB ).
2. Auf den Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer 1.3.5 wird nicht eingetreten.
3. A. wird freigesprochen:
- vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) gemäss Anklageziffer 1.1.1;
- vom Vorwurf der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB ) gemäss Anklageziffer 1.2.3;
- vom Vorwurf der versuchten qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 StGB ), gemäss Anklageziffer 1.3.1;
- vom Vorwurf der versuchten qualifizierten Erpressung (Art. 156 Ziff. 4 i.V.m. Art. 22 StGB ) gemäss Anklageziffer 1.6.
4. A. wird schuldig gesprochen:
- der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB ) gemäss Anklageziffer 1.3.4;
- der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG ) gemäss Anklageziffern 1.4 und 1.5.
5. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 165. - , bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren.
Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 24 Tagen wird auf die Geldstrafe angerechnet.
6. A. wird zudem bestraft mit einer Übertretungsbusse von Fr. 500. - ; bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
7. Für den Vollzug der Strafe wir der Kanton Zürich als zuständig erklärt.
8. Von den Verfahrenskosten werden A. Fr. 1'000. - zur Bezahlung auferlegt.
9. Rechtsanwalt Gian Moeri wird für die amtliche Verteidigung von A. v on der Eidgenossenschaft mit Fr. 26'795.85 (inkl. MWSt) entschädigt.
A. hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz im Umfang von Fr. 700. - zu leisten.
10. A. wird keine Entschädigung oder Genugtuung ausgerichtet.
II.
1. Alle beschlagnahmten Gegenstände gemäss der Materialauflistung aus den Hausdurchsuchungen bei A. sen. und jun. vom 6. und 8. Juli 2016 (pag. BA 08-01-0067 und 0068; pag. BA 08-02-0022 und 0023) werden mit Ausnahme derjenigen in Ziff. II. 2. eingezogen und vernichtet.
2. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und in den Verfahrensakten belassen:
- Asservat-Nr. 2 (J.-Zeitung vom 22. August 2011);
- Asservat-Nr. 3 (J.-Zeitung vom 14. August 2010);
- Asservat-Nr. 4 (Mehrzweckblock blau ab 06. Juli 2012 - 10. Juli 2013);
- Asservat-Nr. 5 (4 Arbeitsmappen, Stundenblätter); Asservat-Nr. 6 (Brief, Schreiben Strassenverkehrsamt).
III.
A. wird verpflichtet, G. Schadenersatz im Betrag von Fr. 608.05 (zuzüglich 5% Zins seit dem 17. Mai 2013) zu bezahlen.
IV.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO ; Art. 38a StBOG ).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO ).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO ).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).
Versand: 6. Mai 2020