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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SK.2020.5 vom 21.08.2020

Hier finden Sie das Urteil SK.2020.5 vom 21.08.2020 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SK.2020.5


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SK.2020.5

Datum:

21.08.2020

Leitsatz/Stichwort:

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung (Art. 425 StPO)

Schlagwörter

Apos;; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Verfahren; Zahlung; Ersatz; Urteil; Ersatzforderung; Verfahrens; Raten; Verfahrenskosten; Urteils; Ratenzahlung; Bundesanwaltschaft; Ratenzahlungen; Situation; Eingabe; Betrag; Hypothek; Urteilsdispositiv; Gesuchstellers; Rechtsvertreter; Erlass; Entscheid; Bundesstrafgericht; Verfügung; Gericht; Vermögens; Kammer

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 13 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 363 StPO ;Art. 364 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 42 StPO ;Art. 442 StPO ;Art. 70 StGB ;Art. 71 StGB ;Art. 86 OR ;

Referenz BGE:

120 Ia 179; 121 III 20; 128 I 225; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2020.5

Beschluss vom 21. August 2020
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Vorsitz

Stephan Blättler und Martin Stupf ,

Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Heinz M. Walder

Gesuchsteller,

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung


Die Strafkammer erwägt:

1. Mit Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2011.17 vom 15. November 2011 ( SK.2011.17 pag. 66.950.8 ff., 66.950.13) wurde A. (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 6 Monate vollziehbar, verurteilt (Urteilsdispositiv Ziff. II.1, II.2). Es wurden ihm Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 20'000.-- auferlegt (Urteilsdispositiv Ziff. II.8) und es wurde gegen ihn eine Ersatzforderung von Fr. 38'000.-- begründet (Urteilsdispositiv Ziff. II.3). Ausserdem wurde die Beschlagnahme von Vermögenswerten im Hinblick auf die Vollstreckung der Ersatzforderung aufrechterhalten (Urteilsdispositiv Ziff. II.4). Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Heinz M. Walder, wurde für die amtliche Verteidigung des Gesuchstellers mit Fr. 50'000.-- (inkl. MWST) entschädigt (Urteilsdispositiv Ziff. II.7). Der Gesuchsteller wurde verpflichtet, der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz zu leisten, sobald er dazu in der Lage ist (Urteilsdispositiv Ziff. II.8). Die Haftkaution von Fr. 20'000.-- wurde einschliesslich aufgelaufener Zinsen an den Einleger, B., zurückerstattet (Urteilsdispositiv Ziff. II.5).

2.

2.1 Rechtsanwalt Heinz M. Walder reichte im Namen von A. bei der Bundesanwaltschaft am 14. Februar 2020 ein Gesuch betreffend «Erlass der Ersatzforderung und weiterer Zahlungen seit Juni 2019» ein. Die Eingabe wurde von der Bundesanwaltschaft am 25. Februar 2020 zuständigkeitshalber an das Bundesstrafgericht weitergeleitet (TPF pag. 1.100.001). Die Strafkammer eröffnete das Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2020.5 (pag. 1.120.1).

2.2 Der Gesuchsteller stellt in seiner Eingabe vom 14. Februar 2020 den Antrag, ihm «seien die im Urteil des Bundesstrafgerichts vom 15. November 2011 in Ziffer 3 festgesetzte Ersatzforderung zugunsten der Eidgenossenschaft im Betrag von Fr. 38'000.-- sowie alle übrigen, insbesondere ab Juni 2019 [IV-Verfügung] , fälligen Ratenzahlungen zur Tilgung der im Urteil festgesetzten Verfahrenskosten zu erlassen, allenfalls seien ihm die seit Januar 2016 bezahlten Ratenzahlungen zurückzuerstatten» (pag. 1.100.3). Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, seine wirtschaftliche Situation habe sich in der Zeit nach dem Strafurteil zunächst laufend verbessert. Er habe im Betrieb kontinuierlich die Karriereleiter erklommen und im Jahr 2013 ein berufsbegleitendes Studium mit dem Fachhochschulausweis eines Betriebswirtschafters FH abgeschlossen. Seine Situation habe sich ab Dezember 2015 verschlechtert, als ihm mündlich die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mitgeteilt worden sei. Am 5. Januar 2016 habe er einen Nervenzusammenbruch erlitten. Seither sei er zu 100% arbeitsunfähig. Von 2016 bis 2019 sei er wiederholt in jeweils mehrwöchiger stationärer Behandlung gewesen. Im Jahr 2015 habe er noch einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 9'100.-- und eine jährliche Bonuszahlung von Fr. 19'000.-- erzielt. Ab Januar 2016 habe er monatlich über Einkünfte von ca. Fr. 6'200.-- verfügt (Leistungen RAV/Taggeldversicherung UVG). Mit Verfügung der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) vom 17. Juni 2019 sei ihm eine ganze Invalidenrente im monatlichen Betrag von Fr. 2'275.-- zugesprochen worden. Danach seien ihm auch von der Pensionskasse Invalidenrenten von Fr. 3'671.90 (reglementarische Invalidenrente der Pensionskasse) und Fr. 1'075.-- (reglementarische Invalidenrente der Zusatzkasse) zugesprochen worden. Insgesamt verfüge er seit Juli 2019 über ein monatliches Einkommen von Fr. 7'021.90. Er habe monatliche Ausgaben von total Fr. 7'380.-- (Grundbetrag Fr. 1'100.--, Krankenkasse Fr. 430.--, Steuern Fr. 1'400.--, Nebenkosten Wohnung Fr. 650.--, Hypothekarzinsen Fr. 300.--, Amortisation Hypothek Fr. 1'000.--, Versicherungen Fr. 300.--, Telefon/TV/Handy Fr. 200.--, Amortisation Darlehen Mutter/Vater Fr. 2'000.--). Es resultiere ein monatlicher Fehlbetrag von Fr. 358.10. Ausser dem theoretischen Wert der selbstbewohnten Eigentumswohnung verfüge er über kein Vermögen. Es lägen heute unverschuldeterweise stark veränderte Voraussetzungen vor und er sei nicht (mehr) in der Lage, die festgesetzte Ersatzforderung von Fr. 38'000.-- zu bezahlen. Ausserdem habe er bis weit über den 5. Januar 2016 hinaus Ratenzahlungen an die ihm auferlegten Verfahrenskosten geleistet, obwohl seine wirtschaftlichen Verhältnisse dies ab jenem Datum gar nicht mehr erlaubt hätten. Deshalb seien ihm diese Kosten ebenfalls zu erlassen bzw. die seit dem 5. Januar 2016 bis heute geleisteten Ratenzahlungen seien ihm zurückzuerstatten (pag. 1.100.4-8).

2.3 Die Bundesanwaltschaft wurde am 28. Februar 2020 eingeladen, zum Gesuch Stellung zu nehmen, und aufgefordert, die von ihr getroffenen Vorkehrungen betreffend den Vollzug der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung darzulegen (pag. 1.400.1). Innert mehrmals erstreckter Frist nahm die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 27. April 2020 Stellung zum Gesuch (pag. 1.510.3 ff.). Sie führte aus, dass der Gesuchsteller gemäss Ratenzahlungsvereinbarung mit der Bundesanwaltschaft 39 Ratenzahlungen von total Fr. 15'600.-- geleistet habe. Ausserdem sei die Bundesanwaltschaft im Besitz von beschlagnahmten Vermögenswerten in der Höhe von Fr. 7'439.75 zur Sicherung der Durchsetzung der Ersatzforderung gemäss Ziff. II.4 des Urteilsdispositivs. Sie hält dafür, dass abzüglich der bereits geleisteten Ratenzahlungen das Gesuch um Erlass sowohl der Verfahrenskosten als auch der Ersatzforderung gutgeheissen werden könne.

Die Bundesanwaltschaft wurde am 8. Mai 2020 aufgefordert, weitere Auskünfte zu erteilen und Belege einzureichen, namentlich die Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gesuchsteller und den Nachweis der Ratenzahlungen, sowie anzugeben, auf welche Positionen (Verfahrenskosten bzw. Ersatzforderung) die Ratenzahlungen angerechnet worden seien, unter Angabe des Saldos (pag. 1.400.9). Innert erstreckter Frist reichte die Bundesanwaltschaft am 25. Juni 2020 und mit Nachtrag vom 6. Juli 2020 die verlangten Unterlagen ein (pag. 1.510.8 ff., 14 ff.).

2.4 Der Gesuchsteller wurde am 28. Februar 2020 zur Vervollständigung der Angaben betreffend seine aktuelle persönliche und finanzielle Situation sowie zur Einreichung weiterer Belege aufgefordert (pag. 1.400.3). Mit Eingabe vom 10. März 2020 ersuchte der Gesuchsteller um Fristerstreckung sowie um Einsetzung von Rechtsanwalt Heinz M. Walder als amtlichen Verteidiger (TPF pag. 1.521.001). Mit prozessleitender Verfügung vom 16. März 2020 wurde die angesetzte Frist abgenommen. Von Amtes wegen wurden die Steuerunterlagen (Veranlagungen), Verfügungen der IV und Rentenbescheinigungen der Pensionskasse (C. Sammelstiftung) betreffend den Gesuchsteller beigezogen (pag. 1.400.6).

Mit Eingabe vom 29. März 2020 reichte der Gesuchsteller (unaufgefordert) diverse Unterlagen betreffend seine finanzielle Situation ein. Ausserdem machte er weitere Ausführungen zum Erlassgesuch (pag. 1.521.3 ff.). Mit Eingabe vom 1. Juni 2020 erneuerte der Gesuchsteller seinen Antrag vom 14. Februar 2020 (pag. 1.521.51). Weiter erklärte er nach Art. 86 Abs. 1 OR , die Ratenzahlungen von total Fr. 15'600.-- seien an die Ersatzforderung anzurechnen. Er präzisierte, dass ihm «die restlichen Fr. 22'400.-- der Ersatzforderung sowie die gesamten offenen Verfahrenskosten zu erlassen» seien, «respektive dass ihm die seit dem Januar 2016 geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten» seien (pag. 1.521.54).

Mit Schreiben vom 2. Juli 2020 wurde der Gesuchsteller eingeladen, zu den Eingaben der Bundesanwaltschaft vom 27. April und 25. Juni 2020 Stellung zu nehmen (pag. 1.400.11). Der Gesuchsteller reichte keine Stellungnahme mehr ein.

Der Rechtsvertreter reichte am 24. Juli 2020 aufforderungsgemäss seine Kostennote ein (pag. 1.821.1 ff.).

2.5 Die gerichtlichen Akten zum Entscheid SK.2011.17 vom 15. November 2011 (fortan «Urteil» bzw. «Urteilsakten») wurden von Amtes wegen beigezogen.

3.

3.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Verfahrenskosten (vgl. R UCKSTUHL , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO N 24a). Im Bundesstrafverfahren besteht keine abweichende Regelung (Art. 76 StBOG ).

Die Zuständigkeit der Strafkammer ist gegeben, da sie das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, dessen Gegenstand auch die Auferlegung der Verfahrenskosten war.

3.2 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhebungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Behörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO ). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Entscheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO ).

3.3 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf-behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestimmung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar (D OMEISEN , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 425 StPO N. 3).

3.4 Ein vollständiger oder teilweiser Erlass der Verfahrenskosten setzt voraus, dass seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein Zurückkommen auf den Kostenentscheid rechtfertigen (Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2018.56 vom 21. Januar 2019 E. 5; SK.2018.39 vom 28. August 2018 E. 5, je m.w.H.; SK.2015.58 vom 19. April 2016 E. 5.3, nicht publiziert in TPF 2016 107 ).

3.5 Von einer Ersatzforderung - welche an Stelle der Einziehung von im Zeitpunkt des Urteils an sich einzuziehenden, aber nicht mehr vorhandenen Vermögenswerten tritt (Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB ) - kann das Gericht ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB ). Sinn und Zweck der Einziehung von Vermögenswerten und entsprechend der Festsetzung einer Ersatzforderung besteht im Ausgleich deliktischer Vorteile. Diese Bestimmungen sollen verhindern, dass der Täter im Genuss eines durch strafbares Verhalten erlangten Vermögensvorteils bleibt. Anders als für die Verfahrenskosten (Art. 425 StPO ) sieht das Gesetz eine spätere Abänderung des Strafurteils in Bezug auf die Ersatzforderung, im Sinne eines ganzen oder teilweisen Erlasses derselben, nicht vor. Dies ist sachlich gerechtfertigt, soll doch der Straftäter, gegenüber welchem eine Ersatzforderung verhängt wurde, nicht bessergestellt werden als gegenüber jenem, bei dem die einzuziehenden Vermögenswerte im Urteilszeitpunkt vorhanden waren ( TPF 2016 107 E. 5.6). Der persönlichen und finanziellen Situation des Verurteilten kann im Übrigen schon im Urteilszeitpunkt Rechnung getragen werden (Art. 71 Abs. 2 StGB).

4.

4.1 Gemäss Urteil vom 15. November 2011 schuldet der Gesuchsteller dem Bund Fr. 20'000.-- aus Verfahrenskosten (Urteilsdispositiv II.8) und Fr. 38'000.-- aus Ersatzforderung (Urteilsdispositiv Ziff. II.3). Ausserdem hat er dem Bund die Kosten seiner amtlichen Verteidigung von Fr. 50'000.-- zu ersetzen, sobald er dazu in der Lage ist (Urteilsdispositiv Ziff. II.8; zum Ganzen vgl. vorne E. 1). Letztere Kosten bilden indes nicht Gegenstand des vorliegenden Kostenerlassgesuchs.

Der Gesuchsteller hat mit der Bundesanwaltschaft am 22. April/13. Mai 2014 eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen. In dieser wurde ihm auf sein Gesuch vom 4. April 2014 hin gewährt, den «Betrag von CHF 50'560.25 in monatlichen Raten in der Höhe von CHF 400.-- » zu bezahlen. Die Vereinbarung sieht vor, dass sie hinfällig wird und der gesamte Betrag von Fr. 50'560.25 sofort zu begleichen ist, sollte die Ratenzahlungsvereinbarung nicht eingehalten werden und eine Ratenzahlung ausbleiben (pag. 1.510.11 f.). Aus dieser Vereinbarung geht allerdings nicht hervor, wie sich der Betrag von Fr. 50'560.25 zusammensetzt.

In der Zeit vom 28. Mai 2014 bis 28. September 2016 verzeichnete die Bundesanwaltschaft Zahlungseingänge von total Fr. 15'600.--, bestehend aus 39 monatlichen Raten à Fr. 400.-- (pag. 1.510.13). Der Gesuchsteller erklärte gegenüber dem Gericht am 1. Juni 2020, dass diese Ratenzahlungen an die Ersatzforderung von Fr. 38'000.-- anzurechnen seien (pag. 1.521.54). Die Bundesanwaltschaft erklärte sich damit einverstanden (vgl. pag. 1.510.9). Aus der Ersatzforderung schuldet der Gesuchsteller dem Bund somit einen Restbetrag von Fr. 22'400.--.

Die Bundesanwaltschaft erklärte, dass die Beschlagnahme der Vermögenswerte im Betrag von Fr. 7'439.75 aufrechterhalten werde, bis der Schuldner die Ersatzforderung vollständig beglichen habe. Erst danach werde der beschlagnahmte Vermögenswert freigegeben (pag. 1.510.8 f.). In der vom Gericht verlangten Zwischenabrechnung für Verfahrenskosten und Ersatzforderung mit Saldoangabe verzeichnet sie indes einen Betrag von Fr. 7'439.75 unter «Sonstige Zahlungseingänge». Ausserdem verzeichnet sie darin - nebst den Ratenzahlungen von Fr. 15'600.-- - eine «Forderung EF 38'000.00 Ziff. II.3» und eine «Forderung VK 20'000.00 Ziff. II.8» (pag. 1.510.15 f.). Ein nomineller Saldo ist nicht aufgeführt. Der Betrag von Fr. 7'439.75 betrifft offenbar die beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Urteilsdispositiv Ziff. II.4. Ob bzw. wie er auf die Ersatzforderung anzurechnen ist, kann vorliegend offenbleiben, wie sich im Folgenden ergibt.

Nachdem andere Zahlungen nicht nachgewiesen sind und die Ratenzahlungen auf die Ersatzforderung anzurechnen sind, schuldet der Gesuchsteller aus Verfahrenskosten heute somit noch den (ursprünglichen) Betrag von Fr. 20'000.--.

4.2 Soweit das Gesuch den Erlass der Ersatzforderung von Fr. 38'000.-- zum Gegenstand hat, mangelt es an einer Rechtsgrundlage zum Erlass dieser Schuld (E. 3.5). Auf das Gesuch ist insoweit nicht einzutreten. Dementsprechend ist auch auf den Antrag auf Rückerstattung der Ratenzahlungen von Fr. 15'600.-- - welche auf die Ersatzforderung angerechnet worden sind - nicht einzutreten.

4.3 Gegenstand des Kostenerlassgesuchs - soweit darauf einzutreten ist - bilden somit einzig die Verfahrenskosten von Fr. 20'000.--.

4.4 Zur finanziellen Situation des Gesuchstellers ist Folgendes festzustellen:

Im Zeitpunkt des Urteils erzielte der Gesuchsteller einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 6'700.--. Der Gesuchsteller war ledig und wohnte bei seinen Eltern. Er hatte keine Schulden und keine Unterhaltspflichten (Urteilsakten pag. 66.930.8).

Heute präsentiert sich die Situation, soweit aktenkundig, wie folgt: Der Gesuchsteller ist ledig und wohnt in einer Eigentumswohnung, welche er 2011 erwarb. Der Gesuchsteller hat keine Unterhaltspflichten. Gemäss seinen Angaben wohnt seine Mutter seit Januar 2019 bei ihm, weil er ihrer Pflege bedürfe (pag. 1.100.6). Der Gesuchsteller ist arbeitsunfähig. Gemäss Verfügung der IV vom 2. Juli 2019 hat er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Diese betrug vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018 monatlich Fr. 2'256.-- und wurde per 1. Januar 2019 auf Fr. 2'275.-- erhöht. Seit dem 4. Januar 2018 hat der Gesuchsteller zudem Anspruch auf eine Invalidenrente aus der Pensionskasse, bestehend aus einer ganzen Invalidenrente aus der Pensionskasse von monatlich Fr. 3'671.90 und einer ganzen Invalidenrente aus der Zusatzkasse von monatlich Fr. 1'075.--. Der Gesuchsteller verfügt somit über ein monatliches Einkommen von Fr. 7'021.90. Sein heutiges Nettoeinkommen übersteigt sein Bruttoeinkommen im Jahr 2011.

In Bezug auf die laufenden Verpflichtungen ist Folgendes festzuhalten:

Im Grundbetrag von Fr. 1'100.-- (bei Zusammenleben zweier Erwachsener) sind gemäss den Richtlinien der Betreibungsbehörden die im Gesuch separat mit Fr. 200.-- bezifferten Ausgaben für Telefon/Television/Handy bereits enthalten.

Der Gesuchsteller bringt vor, er habe von seiner Mutter ein «Überbrückungsdarlehen» von Fr. 50'000.-- erhalten, um die laufenden Rechnungen von Januar bis Juni 2019 bezahlen zu können. Dies sei erforderlich gewesen, weil Anfang Januar 2019 sein Taggeldanspruch erloschen und der Entscheid betreffend die IV-Rente (Verfügung der IV vom 17. Juni 2019) noch ausstehend gewesen sei. Das «Überbrückungsdarlehen» zahle er in monatlichen Raten von Fr. 1'000.-- zurück (pag. 1.100.6). Ein Beleg über den Bestand des Darlehens wurde nicht eingereicht; ebenso wenig sind die behaupteten Rückzahlungsraten nachgewiesen.

Der Verfügung der IV vom 17. Juni 2019 ist zu entnehmen, dass die laufende Rente der IV von Fr. 2'275.-- ab 1. Juni 2019 vorgängig ausbezahlt und die rückwirkende Verfügung später erfolgen würde, da noch Abklärungen wegen allfälliger Verrechnung der Nachzahlung mit erbrachten Leistungen Dritter vorzunehmen seien. Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 setzte die IV die Nachzahlung unter Berücksichtigung anderweitiger Versicherungsleistungen auf Fr. 12'600.-- fest (pag. 1.231.4.015). Gemäss Bescheid der C. Sammelstiftung vom 19. Juli 2019 wurde dem Gesuchsteller für die Zeit vom 4. Januar 2018 bis zum 31. Juli 2019 rückwirkend eine Nachzahlung von Fr. 89'715.95 mit Valutadatum 29. Juli 2019 ausgerichtet; die laufende Auszahlung der Renten von total Fr. 4'746.90 erfolgt seit August 2019 (pag. 1.100.066). Daraus erhellt, dass der Gesuchsteller aufgrund der Nachzahlung von Fr. 89'715.95 bereits im Jahr 2019 das «Überbrückungsdarlehen» seiner Mutter von Fr. 50'000.-- hätte zurückzahlen können; jedenfalls behauptet er nicht, dass er das Geld anderweitig zum Unterhalt benötigt habe. Eine Rückzahlung von monatlich Fr. 1'000.-- ist nicht zu berücksichtigen.

Der Gesuchsteller macht geltend, für den Wohnungskauf im Jahr 2011 habe er von der Bank ein Hypothekardarlehen von Fr. 410'000.-- und von seinem Vater am 20. September 2011 ein Darlehen von Fr. 110'000.-- aufgenommen. Dem Vater habe er 2014 Fr. 10'000.-- zurückbezahlt. Seit Juni 2019 amortisiere er die Schuld gegenüber seinem Vater monatlich mit Fr. 1'000.-- (pag. 1.100.6). Der Gesuchsteller weist grundsätzlich den Kauf der Wohnung und die beiden Darlehen - der Bank und seines Vaters - nach (pag. 1.521.14 ff., 1.100.67). Gemäss Darlehensvertrag mit seinem Vater vom 20. September 2011 ist das Darlehen von Fr. 110'000.-- in zwei jährlichen Raten von je Fr. 9'000.-- - mit erster Rückzahlung am 31. Mai 2012 - bis zum 31. Januar 2018 zurückzuzahlen (pag. 1.100.67). Der Gesuchsteller belegt nicht, dass er Rückzahlungen leistet. Mangels Zahlungsnachweis ist die behauptete Rückzahlung nicht zu berücksichtigen.

Beim Nachweis betreffend das Bankdarlehen handelt es sich um eine Produktvereinbarung vom 26. Februar 2019 über eine Kreditlimite von Fr. 410'000.-- (Libor-Hypotheken von Fr. 160'000.-- und Fr. 210'000.--), welche über das Vorsorgesparen mit jährlich Fr. 3'000.-- indirekt amortisiert wird. Der Zinssatz beträgt 0,8% plus 3-Monats-Libor-Satz, alle drei Monate neu fixiert (pag. 1.521.22). Gemäss Steuerausweis Hypotheken für 2018 betrug die Hypothek per 31. Dezember 2018 Fr. 360'000.-- (variable Hypothek Fr. 200'000.--, Libor-Hypothek Fr. 160'000.--) und der Sollzins Fr. 6'442.50 (pag. 1.231.2.257). Der Gesuchsteller legt nicht dar, weshalb die Hypothek von Fr. 360'000.-- im Jahr 2018 auf Fr. 410'000.-- im Jahr 2019 erhöht worden ist. Einen aktuellen Zinsnachweis legt er nicht vor, ebenso wenig wie den Saldo der Hypothek per 31. Dezember 2019. Unter dem Titel Bankdarlehen ist mithin ein monatlicher Betrag von Fr. 523.-- anzurechnen (Amortisation jährlich Fr. 3'000.--; Jahreszins Fr. 3'280.-- [0,8% von Fr. 410'000.--]) . Dies entspricht überdies praktisch den Angaben im Formular «Persönliche und finanzielle Situation», wo der Gesuchsteller die monatlichen Ausgaben für den Hypothekarzins mit Fr. 275.-- ( 0,8% von Fr. 410'000.-- ) und für die Amortisation mit Fr. 250.--, total mithin Fr. 525.--, beziffert (pag. 1.231.4.19).

Im vorgenannten Formular beziffert der Gesuchsteller die monatlichen Nebenkosten für die Wohnung mit Fr. 550.-- (gegenüber Fr. 650.-- im Gesuch).

Die Steuern betrugen für das Jahr 2018 total Fr. 11'781.20 (Fr. 10'148.-- gemäss Schlussrechnung Staats- und Gemeindesteuern vom 5. März 2020; Fr. 1'633.20 gemäss Veranlagung direkte Bundessteuer vom 5. März 2020; pag. 1.231.2.232, 1.231.2.235). Mangels aktuellerer Daten ist von diesen Beträgen auszugehen. Die Steuern sind demzufolge mit monatlich total Fr. 982.-- zu veranschlagen.

Unter Berücksichtigung der übrigen Auslagen gemäss den Angaben im Gesuch und den eingereichten Belegen - wobei die Kosten für Versicherungen von Fr. 300.-- nicht ausgewiesen sind - belaufen sich die Lebenshaltungskosten des Gesuchstellers auf total Fr. 3'885.-- (Grundbetrag Fr. 1'100.--, Krankenkasse Fr. 430.--, Steuern Fr. 982.--, Nebenkosten Wohnung Fr. 550.--, Hypothekarzinsen Bank und Amortisation Hypothek Fr. 523.--, Versicherungen Fr. 300.--).

Bei monatlichen Einkünften von Fr. 7'021.90 und monatlichen Auslagen von Fr. 3'885.-- ergibt sich ein monatlicher Überschuss von Fr. 3'136.90.

Das Vermögen des Gesuchstellers besteht im Wesentlichen aus seiner Eigentumswohnung. Schulden hat er - ausser den bereits vorgenannten - nicht. Unter Berücksichtigung des seit dem Erwerb mutmasslich gestiegenen Verkehrswerts übersteigt der Liegenschaftswert die heute noch bestehende Darlehensschuld.

4.5 Nach dem Gesagten ist seit dem Urteilszeitpunkt keine Verschlechterung in der finanziellen Situation des Gesuchstellers eingetreten. Auch sonst liegen keine wesentlich veränderten Verhältnisse vor, die eine Neubeurteilung der Kostenfrage rechtfertigen würden. Die wesentlich verschlechterte gesundheitliche Situation des Gesuchstellers allein ist nicht massgeblich. Die Voraussetzungen für einen ganzen oder teilweisen Erlass der Verfahrenskosten sind somit nicht erfüllt.

4.6 Im Lichte der in absehbarer Zeit eintretenden Vollstreckungsverjährung (Art. 442 Abs. 2 StPO ) wird sich die Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde zu überlegen haben, ob sie die Verfahrenskosten und die Restanz der Ersatzforderung nunmehr auf dem gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungsweg (Art. 442 Abs. 1 StPO ) oder allenfalls durch (deutlich höhere) Ratenzahlungen eintreiben will.

5. Das Gesuch ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.

6.1 Der Gesuchsteller ersucht mit Eingabe vom 10. März 2020 um Einsetzung von Rechtsanwalt Heinz M. Walder «als amtlicher Verteidiger für das Verfahren» (pag. 1.521.1) bzw. «als amtlicher Vertreter (unentgeltliche Rechtsverbeiständung)» mit Wirkung ab dem 30. Januar 2020, dem Datum der Erstkonsultation (pag. 1.521.2). Zur Begründung führt er aus, er sei finanziell nicht in der Lage, einen Rechtsvertreter für dieses Verfahren zu bezahlen. Auch sei er aufgrund seines Gesundheitszustands nicht in der Lage, den Rechtsvertreter zu instruieren und die erforderlichen Unterlagen für ihn zusammenzustellen (pag. 1.521.2).

6.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Als mittellos gilt, wer nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen ohne dass in den für seinen Unterhalt sowie denjenigen seiner Familie notwendigen Betrag eingegriffen würde (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Zur Prüfung der Mittellosigkeit sind sämtliche zum Zeitpunkt des Gesuchs vorhandenen finanziellen Umstände zu berücksichtigen. Es ist einerseits die Gesamtheit des Vermögens des Gesuchstellers in die Waagschale zu werfen und andererseits seine notwendigen Ausgaben seinen Einnahmen gegenüberzustellen (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Nur tatsächliche Ausgaben sind zu berücksichtigen (BGE 121 III 20 E. 3a). Dies ist etwa nicht der Fall bei «alten» Schulden, deren Rückzahlung der Gesuchsteller gar nicht beabsichtigt (Urteil des Bundesgerichts 4P.95/2000 vom 16. Juni 2000 E. 2h). Für die Prüfung der Mittellosigkeit i.S.v. Art. 29 Abs. 3 BV ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum um einen angemessenen Betrag zu erhöhen. In allgemeiner Hinsicht gilt ein Gesuchsteller als mittellos, wenn er die Prozesskosten nicht innerhalb eines Jahres bzw. zweier Jahre bei komplexeren Verfahren zu amortisieren imstande ist (Urteil des Bundesgerichts 5P.233/2005 vom 23. November 2005 E. 2.2).

6.3 Wie vorstehend ausgeführt, ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege einerseits von den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers und andererseits von den entstandenen Verfahrens- und Vertretungskosten abhängig. Das vorliegende Gesuch bezieht sich einzig auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Deshalb ist vorab der erforderliche Aufwand des Rechtsvertreters zu bestimmen.

6.4 Zur Frage, ob der Gesuchsteller in der Lage war, seinen Rechtsvertreter genügend zu instruieren und die erforderlichen Unterlagen beizubringen, ist vorab festzuhalten, dass die wesentlichen Aktenergänzungen zur finanziellen Situation des Gesuchstellers von Amtes wegen erfolgten (E. 2.4). Im Übrigen ergibt sich aus den teilweise unaufgefordert eingereichten Eingaben des Rechtsvertreters und den diesen beigelegten Dokumenten, dass der Gesuchsteller offensichtlich in der Lage war, seinen Rechtsvertreter hinreichend zu instruieren. Diese Feststellung wird durch die Kostennote vom 24. Juli 2020, die mehrere Besprechungen und Telefonate mit dem Gesuchsteller auflistet, gestützt (pag. 1.821.4). Der Rechtsvertreter mag aufgrund der gesundheitlichen Situation des Gesuchstellers wohl etwas mehr Besprechungszeit als bei einem anderen Klienten benötigt haben, hatte aber insgesamt keinen überdurchschnittlichen Aufwand zu betreiben.

6.5 Das Honorar des Anwalts wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010, BStKR). In sehr einfachen Verfahren wie dem vorliegenden - das nicht eine Strafverteidigung, sondern ein Kostenerlassgesuch zum Gegenstand hat - erscheint ein Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde gerechtfertigt.

6.6 Der Rechtsvertreter macht mit Kostennote vom 24. Juli 2020 eine Entschädigung von Fr. 4'250.10 geltend (Arbeitsaufwand 17:29 Stunden à Fr. 220.--, Barauslagen Fr. 98.40, Mehrwertsteuer 7,7% = Fr. 303.90; pag. 1.821.1 ff.).

Der Aufwand von 17 Std. 29 Min. umfasst drei Besprechungen mit dem Klienten in der Kanzlei (total 4 Std. 35 Min.), diverse Telefonate mit und zwei E-Mails an den Klienten (total 45 Min.), Aktenstudium und Eingaben an Bundesanwaltschaft und Bundesstrafgericht (total 12 St. 10 Min., teilweise inkl. Telefonate an Klient).

Es liegt in zweierlei Hinsicht ein einfacher Fall vor: Rechtsanwalt Heinz M. Walder vertrat den Gesuchsteller bereits im Strafverfahren SK.2011.17 als amtlicher Verteidiger und hatte damit Aktenkenntnis. Das Urteil vom 15. November 2011 erging im abgekürzten Verfahren und umfasst - bei 3 Beschuldigten - 8 Seiten. Das Kostenerlassgesuch hatte die Verfahrenskosten und die Ersatzforderung, unter Berücksichtigung der Ratenzahlungen, zum Gegenstand. Die finanzielle und persönliche Situation des Gesuchstellers, welche der Rechtsvertreter vor der Einreichung des Gesuchs zu prüfen hatte und im Verfahren dokumentierte, erweist sich nicht als kompliziert. Die heutige gesundheitliche Situation, welche der Rechtsvertreter in umfangreichen Ausführungen in mehreren Eingaben thematisierte, war für die Beurteilung der Frage, ob der Gesuchsteller in der Lage ist, die Verfahrenskosten und die restliche Ersatzforderung zu bezahlen, irrelevant. Namentlich ist ein Aufwand von rund 12 Stunden für Aktenstudium und Eingaben nicht nachvollziehbar. Auch die Besprechungen und weiteren Kontakte mit dem Klienten mit einem Zeitbedarf von mehr als 5 Stunden erscheinen übermässig. Der Aufwand erweist sich daher insgesamt als übersetzt. Hinzu kommt, dass die am 28. Februar 2020 angesetzte Frist zur Einreichung von Unterlagen abgenommen wurde und das Gericht zunächst von Amtes wegen weitere Abklärungen traf. Dabei wird nicht verkannt, dass die (unaufgeforderten) Eingaben mit weiteren Belegen betreffend die finanzielle Situation grundsätzlich sachdienlich waren.

Als notwendig kann - in Berücksichtigung eines gewissen Mehraufwands für die Besprechungen mit dem Klienten - ein Aufwand von etwa 7-8 Stunden anerkannt werden. Die Entschädigung des Rechtsvertreters würde somit im Bereich von etwa Fr. 1'600.-- bis Fr. 1'800.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu liegen kommen.

6.7 Der Gesuchsteller verfügt über einen monatlichen Überschuss von mehr als Fr. 3'000.-- (E. 4.4). Auch bei einem gegenüber dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum erhöhten Betrag für seine Lebenshaltung ist er ohne weiteres in der Lage, Anwaltskosten in der hier zu erwartenden Höhe (E. 6.6) zu bezahlen.

6.8 Das Gesuch vom 10. März 2020 um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Heinz M. Walder ist mangels Bedürftigkeit abzuweisen.

7. Für diesen Entscheid sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Die Strafkammer beschliesst:

1. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung betreffend das Verfahren SK.2011.17 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch vom 10. März 2020 um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vorliegenden Verfahren ( SK.2020.5 ) wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieser Beschluss wird Rechtsanwalt Heinz M. Walder (Vertreter von A.) und der Bundesanwaltschaft, Abteilung Urteilsvollzug, schriftlich eröffnet .

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).

Versand: 24. August 2020

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