Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2019.64 |
Datum: | 12.02.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Versuchter Betrug (Art. 146 StGB i.V.m. Art. 22 StGB); In Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB i.V.m. Art. 250 StGB); Einführen falschen Geldes (Art. 244 StGB i.V.m. Art. 250 StGB); Falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB); Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG, Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG, Art. 96 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 SVG, Art. 99 Ziff. 2 SVG); Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a BetmG) |
Schlagwörter | Beschuldigte; Beschuldigten; Richt; Geldes; Banknote; Banknoten; Bundes; Apos;; Umlauf; Urteil; Umlaufsetzen; Freiheitsstrafe; Falschgeld; Gericht; Fahrzeug; Falsifikat; Umlaufsetzens; Geldstrafe; Falsifikate; Betrug; Einführens; Täter; Busse; Verfahren; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts |
Rechtskraft: | Weiterzug |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 SVG ;Art. 10 StGB ;Art. 100 SVG ;Art. 106 StGB ;Art. 11 SVG ;Art. 12 StGB ;Art. 122 StPO ;Art. 123 StPO ;Art. 126 StPO ;Art. 13 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 14 StGB ;Art. 146 StGB ;Art. 2 StGB ;Art. 2 VRV ;Art. 22 StGB ;Art. 24 StGB ;Art. 240 StGB ;Art. 242 StGB ;Art. 243 StGB ;Art. 244 StGB ;Art. 249 StGB ;Art. 25 StGB ;Art. 263 StPO ;Art. 267 StPO ;Art. 268 StPO ;Art. 3 StPO ;Art. 30 StGB ;Art. 303 StGB ;Art. 31 SVG ;Art. 336 StGB ;Art. 34 StGB ;Art. 36 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 4 OR ;Art. 4 StGB ;Art. 40 StGB ;Art. 41 StGB ;Art. 42 StGB ;Ar |
Referenz BGE: | 111 IV 159; 119 IV 154; 123 IV 55; 125 IV 134; 126 IV 84; 128 IV 18; 133 IV 256; 135 IV 180; 136 IV 55; 137 IV 57; 138 IV 120; 138 IV 153; 142 IV 265; 80 IV 252; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2019.64 |
Urteil vom 12. Februar 2020 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Nicole Ebneter | |
Parteien | Bundesanwaltschaft , vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger, und als Privatklägerschaft: D. , | |
gegen | ||
1 . A. , 2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thierry Braunschweig, 3. C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Sarah Wenger | ||
Gegenstand | Versuchter Betrug; in Umlaufsetzen falschen Geldes; Einführen falschen Geldes; Falsche Anschuldigung; Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz; Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz |
Anträge der Bundesanwaltschaft:
I. A.
1. A. sei schuldig zu sprechen:
- des versuchten Betrugs (Art. 146 StGB i.V.m. Art. 22 StGB),
- des in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 StGB i.V.m. Art. 250 StGB),
- des Einführens falschen Geldes (Art. 244 StGB i.V.m. Art. 250 StGB),
- der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB),
- der Widerhandlungen gegen das SVG (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG , Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 96 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG , Art. 99 Abs. 2 SVG),
- der Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19a BetmG ).
2. A. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
II. B.
1. B. sei schuldig zu sprechen:
- des versuchten Betrugs (Art. 146 StGB i.V.m. Art. 22 StGB),
- des in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 StGB i.V.m. Art. 250 StGB),
- des Einführens falschen Geldes (Art. 244 StGB i.V.m. Art. 250 StGB ).
2. B. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft und die Dauer der Ersatzmassnahme seien anzurechnen.
III. C.
1. C. sei schuldig zu sprechen:
- des versuchten Betrugs (Art. 146 StGB i.V.m. Art. 22 StGB ),
- des in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 StGB i.V.m. Art. 250 StGB ),
- des Einführens falschen Geldes (Art. 244 StGB i.V.m. Art. 250 StGB).
2. C. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft und die Dauer der Ersatzmassnahme seien anzurechnen.
3. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24.10.2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, entsprechend CHF 300.00, sei zu verzichten, hingegen sei die Probezeit um 1 Jahr zu verlängern.
IV. Die folgenden beschlagnahmten und bei den Akten lagernden Falsifikate seien zu vernichten oder unbrauchbar zu machen:
- 6 Banknoten zu EUR 500.00 (ohne Seriennummer),
- 39 Banknoten zu EUR 100.00 (27 Banknoten ohne Seriennummer, 12 Banknoten mit Seriennummer 1),
- 44 Banknoten zu EUR 200.00 (28 Banknoten ohne Seriennummer, 16 Banknoten mit Seriennummer 2).
V. Die Verfahrenskosten, ausmachend CHF 13'100.00, ohne die vom Gericht festzulegenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, seien den beschuldigten Personen wie folgt, unter solidarischer Haftung, aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO ):
- A. im Umfang von CHF 3'000.00,
- B. im Umfang von CHF 4'300.00,
- C. im Umfang von CHF 5'800.00.
VI. Entschädigung amtliche Verteidigung
1. Der amtliche Verteidiger von B., Rechtsanwalt Thierry Braunschweig, sei für die ab 20.12.2018 angeordnete amtliche Verteidigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe durch die Eidgenossenschaft zu entschädigen, wobei B. zu verpflichten sei, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten.
2. Die amtliche Verteidigerin von C., Rechtsanwältin Sarah Wenger, sei für die ab 14.01.2019 angeordnete amtliche Verteidigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe durch die Eidgenossenschaft zu entschädigen, wobei C. zu verpflichten sei, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten.
VII. Es sei der Kanton Basel-Landschaft als Vollzugskanton zu bestimmen.
Anträge der Verteidigung:
I. Rechtsanwalt Braunschweig für B.
A) B. sei freizusprechen
- vom Vorwurf des versuchten Betrugs, angeblich begangen am 13. Dezember 2018 mit A. und C., zum Nachteil von D.,
- vom Vorwurf des in Umlaufsetzens falschen Geldes, angeblich begangen am 13. Dezember 2018, mit A. und C., vor dem Café Restaurant «E.» in Z. ,
- vom Vorwurf des Einführens falschen Geldes, angeblich begangen am 13. Dezember 2018, mit A. und C.
unter Ausrichtung einer Entschädigung im Umfang der Kosten der amtlichen Verteidigung zu Lasten des Bundes.
B) Zur Zivilklage
1. Die Zivilklage von D. sei soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.
2. Auf die Ausscheidung von Verfahrens- und Parteikosten sei zu verzichten.
C) Weiter sei zu verfügen
1. Die Erfassung der erkennungsdienstlichen Behandlung mit der Nr. PCN 3 sei in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten zu löschen.
2. Die beschlagnahmten Reproduktionen gemäss Ziffer 6, IV, der Anklageschrift vom 29. Oktober 2019 seien in Anwendung von Art. 69 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 267 Abs. 3 StPO zu vernichten.
3. Eine angemessene Entschädigung für die Untersuchungshaft von 58 Tagen sei gerichtlich zu bestimmen.
4. Das Honorar des amtlichen Verteidigers von B. sei in Anwendung von Art. 135 StPO unter Berücksichtigung der eingereichten Kostennote gerichtlich festzusetzen, ohne Bestimmung eines nachforderbaren Betrages.
II. Rechtsanwältin Wenger für C.
A) C. sei freizusprechen
1. vom Vorwurf des in Umlaufsetzens falschen Geldes, angeblich mittäterschaftlich begangen am 13.12.2018, ca. 15.43 Uhr vor dem Café Restaurant E. in Z. (Ziff. 1.1.1 der Anklageschrift);
2. vom Vorwurf des Einführens falschen Geldes, angeblich mittäterschaftlich begangen am 13.12.2018, nachmittags (Ziff. 1.1.2 der Anklageschrift);
3. vom Vorwurf des versuchten Betrugs, angeblich mittäterschaftlich begangen am 13.12.2018, ca. 15.43 Uhr vor dem Café Restaurant E. in Z. (Ziff. 1.1.3 der Anklageschrift).
unter Ausscheidung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten und deren Auferlegung an den Bund,
unter Ausrichtung einer Entschädigung für die gesamten Verteidigungskosten gemäss separat eingereichter Honorarnote sowie unter einer ins richterliche Ermessen gestellten Ausrichtung einer Genugtuung in richterlich zu bestimmender Höhe für die besonders schweren Verletzungen der persönlichen Verhältnisse (Art. 429 Abs. 1 lit. c . StPO ).
B) Weiter sei zu verfügen:
1. Die Zivilklage des Privatklägers, D., sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2. Die beschlagnahmten Gegenstände seien zur Vernichtung einzuziehen.
3. Das Honorar der amtlichen Anwältin sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.
4. Allfällige weitere Verfügungen (Löschung DNA-Profil und dergleichen) seien von Amtes wegen zu treffen.
Prozessgeschichte:
A. Am 13. Dezember 2018 meldete D. der polizeilichen Einsatzzentrale Liestal, soeben habe jemand versucht, von ihm eine Uhr der Marke Rolex mit Falschgeld zu erwerben. Diesbezüglich eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 14. Dezember 2018 ein Strafverfahren gegen B. wegen versuchten Betrugs und versuchten in Umlaufsetzens falschen Geldes, welches die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) in der Folge übernahm und unter der Geschäftsnummer SV18.1236-BSI führte.
B. Im Laufe des Verfahrens wurde das Strafverfahren auf C., A. und F., der Bruder des Beschuldigen A., sowie auf den Tatbestand des Einführens falschen Geldes ausgedehnt. Zudem übernahm die BA das kantonale Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Baden gegen den Beschuldigten A. wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB ), Widerhandlungen gegen das SVG sowie Übertretung nach Art. 19a BetmG und vereinigte dieses in ihrer Hand mit dem vorliegenden Verfahren.
C. Am 26. August 2019 erliess die BA Strafbefehle gegen die Beschuldigten C. und B. , wogegen beide fristgerecht Einsprache erhoben.
D. An diesen Strafbefehlen hielt die BA in der Folge jedoch nicht fest, sondern erhob gegen alle drei Beschuldigten am 29. Oktober 2019 Anklage bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts wegen versuchten Betrugs (Art. 146 StGB i.V.m. Art. 22 StGB ), in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 StGB i.V.m. Art. 250 StGB ) und Einführens falschen Geldes (Art. 244 StGB i.V.m. Art. 250 StGB ) sowie gegen den Beschuldigten A. zusätzlich wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB ), wegen Wiederhandlungen gegen das SVG (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG , Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG , Art. 96 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG , Art. 99 Abs. 2 SVG) und gegen Art. 19a BetmG. Das Verfahren gegen F. stellte die BA mit Verfügung vom 3. April 2019 ein.
E. Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 erklärte die Verteidigerin des Beschuldigten C. in dessen Namen den Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 26. August 2019. Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 trat das Gericht auf den Rückzug der Einsprache nicht ein (Entscheid des Bundesstrafgerichts SN.2020.2 vom 14. Januar 2020).
F. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht Auszüge aus dem schweizerischen und deutschen Strafregister betreffend die Beschuldigten ein und lud D. als Auskunftsperson zur Hauptverhandlung vor. Dem Ersuchen des Gerichts an die Beschuldigten, das Formular «Persönliche und finanzielle Situation» ausgefüllt zu retournieren und entsprechende Unterlagen einzureichen, kam einzig der Beschuldigte B. nach.
G. Die Einzelrichterin eröffnete am 29. Januar 2020 in Anwesenheit des Beschuldigten B. , dessen Verteidigers sowie der Verteidigerin des Beschuldigten C. die Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafgerichts. Die ordnungsgemäss vorgeladenen Beschuldigten A. und C. blieben der Hauptverhandlung unentschuldigt fern.
H. Am 12. Februar 2020 fand in Anwesenheit des Beschuldigten B. , dessen Verteidigers sowie der Verteidigerin des Beschuldigten C. am Sitz des Bundesstrafgerichts die «zweite» Hauptverhandlung statt. Der Beschuldigte C. wurde auf Antrag von der persönlichen Teilnahme dispensiert. Hingegen blieb der Beschuldigte A. der Hauptverhandlung erneut unentschuldigt fern. Die Hauptverhandlung wurde infolgedessen in Abwesenheit des Beschuldigten A. durchgeführt (Art. 366 StPO). Die Einzelrichterin eröffnete gleichentags das Urteil und begründete es mündlich.
I. Mit Schreiben datiert vom 19. Januar (recte: Februar) 2020, eingegangen beim Gericht am 25. Februar 2020, meldete der Beschuldigte A. Berufung gegen das Urteil vom 12. Februar 2020 an und stellte gleichzeitig sinngemäss ein Gesuch um neue Beurteilung i.S.v. Art. 368 StPO . Mit Verfügung vom 1. April 2020 ( SN.2020.8 ) wurde dieses Gesuch abgewiesen, was unangefochten blieb.