Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2019.64 |
Datum: | 12.02.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Versuchter Betrug (Art. 146 StGB i.V.m. Art. 22 StGB); In Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB i.V.m. Art. 250 StGB); Einführen falschen Geldes (Art. 244 StGB i.V.m. Art. 250 StGB); Falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB); Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG, Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG, Art. 96 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 SVG, Art. 99 Ziff. 2 SVG); Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a BetmG) |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Beschuldigten; Richt; Geldes; Banknote; Banknoten; Bundes; Apos;; Umlauf; Urteil; Umlaufsetzen; Freiheitsstrafe; Falschgeld; Gericht; Fahrzeug; Falsifikat; Umlaufsetzens; Geldstrafe; Falsifikate; Betrug; Einführens; Täter; Busse; Verfahren; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts |
Rechtskraft: | Weiterzug |
Rechtsnorm: | Art. 10 SVG ; Art. 10 StGB ; Art. 100 SVG ; Art. 106 StGB ; Art. 11 SVG ; Art. 12 StGB ; Art. 122 StPO ; Art. 123 StPO ; Art. 126 StPO ; Art. 13 StPO ; Art. 135 StPO ; Art. 14 StGB ; Art. 146 StGB ; Art. 2 StGB ; Art. 2 VRV ; Art. 22 StGB ; Art. 24 StGB ; Art. 240 StGB ; Art. 242 StGB ; Art. 243 StGB ; Art. 244 StGB ; Art. 249 StGB ; Art. 25 StGB ; Art. 263 StPO ; Art. 267 StPO ; Art. 268 StPO ; Art. 3 StPO ; Art. 30 StGB ; Art. 303 StGB ; Art. 31 SVG ; Art. 336 StGB ; Art. 34 StGB ; Art. 36 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 4 OR ; Art. 4 StGB ; Art. 40 StGB ; Art. 41 StGB ; Art. 42 StGB ; Ar |
Referenz BGE: | 111 IV 159; 119 IV 154; 123 IV 55; 125 IV 134; 126 IV 84; 128 IV 18; 133 IV 256; 135 IV 180; 136 IV 55; 137 IV 57; 138 IV 120; 138 IV 153; 142 IV 265; 80 IV 252; ; |
Kommentar: | - |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2019.64 |
Urteil vom 12. Februar 2020 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Nicole Ebneter | |
Parteien | Bundesanwaltschaft , vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger, und als Privatklägerschaft: D. , | |
gegen | ||
1 . A. , 2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thierry Braunschweig, 3. C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Sarah Wenger | ||
Gegenstand | Versuchter Betrug; in Umlaufsetzen falschen Geldes; Einführen falschen Geldes; Falsche Anschuldigung; Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz; Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz |
Anträge der Bundesanwaltschaft:
I. A.
1. A. sei schuldig zu sprechen:
- des versuchten Betrugs (Art. 146 StGB i.V.m. Art. 22 StGB),
- des in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 StGB i.V.m. Art. 250 StGB),
- des Einführens falschen Geldes (Art. 244 StGB i.V.m. Art. 250 StGB),
- der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB),
- der Widerhandlungen gegen das SVG (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG , Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 96 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG , Art. 99 Abs. 2 SVG),
- der Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19a BetmG ).
2. A. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
II. B.
1. B. sei schuldig zu sprechen:
- des versuchten Betrugs (Art. 146 StGB i.V.m. Art. 22 StGB),
- des in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 StGB i.V.m. Art. 250 StGB),
- des Einführens falschen Geldes (Art. 244 StGB i.V.m. Art. 250 StGB ).
2. B. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft und die Dauer der Ersatzmassnahme seien anzurechnen.
III. C.
1. C. sei schuldig zu sprechen:
- des versuchten Betrugs (Art. 146 StGB i.V.m. Art. 22 StGB ),
- des in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 StGB i.V.m. Art. 250 StGB ),
- des Einführens falschen Geldes (Art. 244 StGB i.V.m. Art. 250 StGB).
2. C. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft und die Dauer der Ersatzmassnahme seien anzurechnen.
3. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24.10.2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, entsprechend CHF 300.00, sei zu verzichten, hingegen sei die Probezeit um 1 Jahr zu verlängern.
IV. Die folgenden beschlagnahmten und bei den Akten lagernden Falsifikate seien zu vernichten oder unbrauchbar zu machen:
- 6 Banknoten zu EUR 500.00 (ohne Seriennummer),
- 39 Banknoten zu EUR 100.00 (27 Banknoten ohne Seriennummer, 12 Banknoten mit Seriennummer 1),
- 44 Banknoten zu EUR 200.00 (28 Banknoten ohne Seriennummer, 16 Banknoten mit Seriennummer 2).
V. Die Verfahrenskosten, ausmachend CHF 13'100.00, ohne die vom Gericht festzulegenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, seien den beschuldigten Personen wie folgt, unter solidarischer Haftung, aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO ):
- A. im Umfang von CHF 3'000.00,
- B. im Umfang von CHF 4'300.00,
- C. im Umfang von CHF 5'800.00.
VI. Entschädigung amtliche Verteidigung
1. Der amtliche Verteidiger von B., Rechtsanwalt Thierry Braunschweig, sei für die ab 20.12.2018 angeordnete amtliche Verteidigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe durch die Eidgenossenschaft zu entschädigen, wobei B. zu verpflichten sei, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten.
2. Die amtliche Verteidigerin von C., Rechtsanwältin Sarah Wenger, sei für die ab 14.01.2019 angeordnete amtliche Verteidigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe durch die Eidgenossenschaft zu entschädigen, wobei C. zu verpflichten sei, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten.
VII. Es sei der Kanton Basel-Landschaft als Vollzugskanton zu bestimmen.
Anträge der Verteidigung:
I. Rechtsanwalt Braunschweig für B.
A) B. sei freizusprechen
- vom Vorwurf des versuchten Betrugs, angeblich begangen am 13. Dezember 2018 mit A. und C., zum Nachteil von D.,
- vom Vorwurf des in Umlaufsetzens falschen Geldes, angeblich begangen am 13. Dezember 2018, mit A. und C., vor dem Café Restaurant «E.» in Z. ,
- vom Vorwurf des Einführens falschen Geldes, angeblich begangen am 13. Dezember 2018, mit A. und C.
unter Ausrichtung einer Entschädigung im Umfang der Kosten der amtlichen Verteidigung zu Lasten des Bundes.
B) Zur Zivilklage
1. Die Zivilklage von D. sei soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.
2. Auf die Ausscheidung von Verfahrens- und Parteikosten sei zu verzichten.
C) Weiter sei zu verfügen
1. Die Erfassung der erkennungsdienstlichen Behandlung mit der Nr. PCN 3 sei in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten zu löschen.
2. Die beschlagnahmten Reproduktionen gemäss Ziffer 6, IV, der Anklageschrift vom 29. Oktober 2019 seien in Anwendung von Art. 69 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 267 Abs. 3 StPO zu vernichten.
3. Eine angemessene Entschädigung für die Untersuchungshaft von 58 Tagen sei gerichtlich zu bestimmen.
4. Das Honorar des amtlichen Verteidigers von B. sei in Anwendung von Art. 135 StPO unter Berücksichtigung der eingereichten Kostennote gerichtlich festzusetzen, ohne Bestimmung eines nachforderbaren Betrages.
II. Rechtsanwältin Wenger für C.
A) C. sei freizusprechen
1. vom Vorwurf des in Umlaufsetzens falschen Geldes, angeblich mittäterschaftlich begangen am 13.12.2018, ca. 15.43 Uhr vor dem Café Restaurant E. in Z. (Ziff. 1.1.1 der Anklageschrift);
2. vom Vorwurf des Einführens falschen Geldes, angeblich mittäterschaftlich begangen am 13.12.2018, nachmittags (Ziff. 1.1.2 der Anklageschrift);
3. vom Vorwurf des versuchten Betrugs, angeblich mittäterschaftlich begangen am 13.12.2018, ca. 15.43 Uhr vor dem Café Restaurant E. in Z. (Ziff. 1.1.3 der Anklageschrift).
unter Ausscheidung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten und deren Auferlegung an den Bund,
unter Ausrichtung einer Entschädigung für die gesamten Verteidigungskosten gemäss separat eingereichter Honorarnote sowie unter einer ins richterliche Ermessen gestellten Ausrichtung einer Genugtuung in richterlich zu bestimmender Höhe für die besonders schweren Verletzungen der persönlichen Verhältnisse (Art. 429 Abs. 1 lit. c . StPO ).
B) Weiter sei zu verfügen:
1. Die Zivilklage des Privatklägers, D., sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2. Die beschlagnahmten Gegenstände seien zur Vernichtung einzuziehen.
3. Das Honorar der amtlichen Anwältin sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.
4. Allfällige weitere Verfügungen (Löschung DNA-Profil und dergleichen) seien von Amtes wegen zu treffen.
Prozessgeschichte:
A. Am 13. Dezember 2018 meldete D. der polizeilichen Einsatzzentrale Liestal, soeben habe jemand versucht, von ihm eine Uhr der Marke Rolex mit Falschgeld zu erwerben. Diesbezüglich eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 14. Dezember 2018 ein Strafverfahren gegen B. wegen versuchten Betrugs und versuchten in Umlaufsetzens falschen Geldes, welches die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) in der Folge übernahm und unter der Geschäftsnummer SV18.1236-BSI führte.
B. Im Laufe des Verfahrens wurde das Strafverfahren auf C., A. und F., der Bruder des Beschuldigen A., sowie auf den Tatbestand des Einführens falschen Geldes ausgedehnt. Zudem übernahm die BA das kantonale Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Baden gegen den Beschuldigten A. wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB ), Widerhandlungen gegen das SVG sowie Übertretung nach Art. 19a BetmG und vereinigte dieses in ihrer Hand mit dem vorliegenden Verfahren.
C. Am 26. August 2019 erliess die BA Strafbefehle gegen die Beschuldigten C. und B. , wogegen beide fristgerecht Einsprache erhoben.
D. An diesen Strafbefehlen hielt die BA in der Folge jedoch nicht fest, sondern erhob gegen alle drei Beschuldigten am 29. Oktober 2019 Anklage bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts wegen versuchten Betrugs (Art. 146 StGB i.V.m. Art. 22 StGB ), in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 StGB i.V.m. Art. 250 StGB ) und Einführens falschen Geldes (Art. 244 StGB i.V.m. Art. 250 StGB ) sowie gegen den Beschuldigten A. zusätzlich wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB ), wegen Wiederhandlungen gegen das SVG (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG , Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG , Art. 96 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG , Art. 99 Abs. 2 SVG) und gegen Art. 19a BetmG. Das Verfahren gegen F. stellte die BA mit Verfügung vom 3. April 2019 ein.
E. Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 erklärte die Verteidigerin des Beschuldigten C. in dessen Namen den Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 26. August 2019. Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 trat das Gericht auf den Rückzug der Einsprache nicht ein (Entscheid des Bundesstrafgerichts SN.2020.2 vom 14. Januar 2020).
F. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht Auszüge aus dem schweizerischen und deutschen Strafregister betreffend die Beschuldigten ein und lud D. als Auskunftsperson zur Hauptverhandlung vor. Dem Ersuchen des Gerichts an die Beschuldigten, das Formular «Persönliche und finanzielle Situation» ausgefüllt zu retournieren und entsprechende Unterlagen einzureichen, kam einzig der Beschuldigte B. nach.
G. Die Einzelrichterin eröffnete am 29. Januar 2020 in Anwesenheit des Beschuldigten B. , dessen Verteidigers sowie der Verteidigerin des Beschuldigten C. die Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafgerichts. Die ordnungsgemäss vorgeladenen Beschuldigten A. und C. blieben der Hauptverhandlung unentschuldigt fern.
H. Am 12. Februar 2020 fand in Anwesenheit des Beschuldigten B. , dessen Verteidigers sowie der Verteidigerin des Beschuldigten C. am Sitz des Bundesstrafgerichts die «zweite» Hauptverhandlung statt. Der Beschuldigte C. wurde auf Antrag von der persönlichen Teilnahme dispensiert. Hingegen blieb der Beschuldigte A. der Hauptverhandlung erneut unentschuldigt fern. Die Hauptverhandlung wurde infolgedessen in Abwesenheit des Beschuldigten A. durchgeführt (Art. 366 StPO). Die Einzelrichterin eröffnete gleichentags das Urteil und begründete es mündlich.
I. Mit Schreiben datiert vom 19. Januar (recte: Februar) 2020, eingegangen beim Gericht am 25. Februar 2020, meldete der Beschuldigte A. Berufung gegen das Urteil vom 12. Februar 2020 an und stellte gleichzeitig sinngemäss ein Gesuch um neue Beurteilung i.S.v. Art. 368 StPO . Mit Verfügung vom 1. April 2020 ( SN.2020.8 ) wurde dieses Gesuch abgewiesen, was unangefochten blieb.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1).
Aufgrund des nicht mehr leichten Tatverschuldens in Bezug auf die Tatbestände des Einführens und des in Umlaufsetzens falschen Geldes ist die Einsatzstrafe um vier Monate zu erhöhen.
Die Einzelrichterin erkennt:
I. A.
1. A. wird vom Vorwurf des versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art 22 Abs. 1 StGB ) freigesprochen.
2. A. wird schuldig gesprochen:
- des in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 StGB i.V.m. Art. 250 StGB );
- des Einführens falschen Geldes (Art. 244 StGB i.V.m. Art. 250 StGB );
- der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB );
- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a VRV );
- des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG );
- des Fahrens ohne Fahrzeugausweis (Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 SVG );
- des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG );
- des nicht Einholens eines neuen Fahrzeugausweises bei Halterwechsel (Art. 99 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 11 Abs. 3 SVG und Art. 74 Abs. 5 VZV );
- der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG .
3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren.
4. A. wird zusätzlich mit einer Übertretungsbusse von CHF 650.00 bestraft. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
Zum Vollzug der Busse wird der Kanton Basel-Landschaft als zuständig erklärt (Art. 75 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO ).
5. A. werden die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 6'384.50 (Anteil an Gebühren Bundesanwaltschaft CHF 3'000.00; Auslagen CHF 1'884.50 ; Anteil an Gerichtsgebühr CHF 1'500.00) auferlegt.
Wird von A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, reduziert sich der von ihm zu tragende Anteil an der Gerichtsgebühr um CHF 750.00.
6. Das von A. einbezahlte und bei der Bundesanwaltschaft hinterlegte Bussendepositum in der Höhe von CHF 1'669.15 wird im Umfang von CHF 650.00 mit der Übertretungsbusse und im Umfang von CHF 1'019.15 mit den Verfahrenskosten verrechnet (Art. 267 Abs. 3 StPO ).
II. B.
1. B. wird vom Vorwurf des versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ) freigesprochen.
2. B. wird schuldig gesprochen:
- des in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 StGB i.V.m. Art. 250 StGB );
- des Einführens falschen Geldes (Art. 244 StGB i.V.m. Art. 250 StGB ).
3. B. wird mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 30.00 bestraft, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
Die ausgestandene Untersuchungshaft von 58 Tagen wird auf die Strafe angerechnet, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht (Art. 51 StGB ).
4. B. werden die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 5'300.00 (Anteil an Gebühren Bundesanwaltschaft CHF 3'000.00; Auslagen CHF 1'300.00; Anteil an Gerichtsgebühr CHF 1'000.00) auferlegt.
Wird von B. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, reduziert sich der von ihm zu tragende Anteil an der Gerichtsgebühr um CHF 500.00.
5. Rechtsanwalt Thierry Braunschweig wird für die amtliche Verteidigung von B. mit CHF 16'010.00 von der Eidgenossenschaft entschädigt.
B. wird verpflichtet, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO ).
III. C.
1. C. wird vom Vorwurf des versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ) freigesprochen.
2. C. wird schuldig gesprochen:
- des in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 StGB i.V.m. Art. 250 StGB );
- des Einführens falschen Geldes (Art. 244 StGB i.V.m. Art. 250 StGB ).
3. C. wird mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 30.00 bestraft, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren.
Die ausgestandene Untersuchungshaft von 29 Tagen wird auf die Strafe angerechnet, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht (Art. 51 StGB ).
4. Vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Oktober 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00 wird abgesehen.
5. C. werden die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 6'800.00 (Anteil an Gebühren Bundesanwaltschaft CHF 3'000.00; Auslagen CHF 2'800.00; Anteil an Gerichtsgebühr CHF 1'000.00) auferlegt.
Wird von C. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, reduziert sich der von ihm zu tragende Anteil an der Gerichtsgebühr um CHF 500.00.
6. Rechtsanwältin Sarah Wenger wird für die amtliche Verteidigung von C. mit CHF 12'884.15 von der Eidgenossenschaft entschädigt.
C. wird verpflichtet, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Sarah Wenger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO ).
IV. Die Zivilforderung des Privatklägers D. wird abgewiesen.
V. Die folgenden beschlagnahmten Falsifikate werden eingezogen und vernichtet:
- 6 Banknoten zu EUR 500.00 (ohne Seriennummer);
- 39 Banknoten zu EUR 100.00 (27 Banknoten ohne Seriennummer, 12 Banknoten mit Seriennummer 6);
- 44 Banknoten zu EUR 200.00 (28 Banknoten ohne Seriennummer, 16 Banknoten mit Seriennummer 2).
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; den nicht anwesenden Parteien wird es schriftlich zugestellt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (Art. 82 Abs. 1 VZAE )
- Amt für Migration und Bürgerrecht (AFMB) des Kantons Basel-Landschaft (Art. 82 Abs. 1 VZAE )
Zustellung der vollständigen schriftlichen Ausfertigung an:
- Bundesanwaltschaft
- D. (Privatkläger)
- A. (Beschuldigter)
Rechtsmittelbelehrung
Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB , eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO ). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO ).
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO ; Art. 38a StBOG ).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO ).
Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO ).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO ).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO ).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).
Versand: 20. Mai 2020
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