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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Strafkammer
Fallnummer:SK.2019.64
Datum:12.02.2020
Leitsatz/Stichwort:Versuchter Betrug (Art. 146 StGB i.V.m. Art. 22 StGB); In Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB i.V.m. Art. 250 StGB); Einführen falschen Geldes (Art. 244 StGB i.V.m. Art. 250 StGB); Falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB);
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG, Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG, Art. 96 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 SVG, Art. 99 Ziff. 2 SVG); Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a BetmG)
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Falsche; Falschen; Geldes; Banknote; Banknoten; Bundes; Umlauf; Umlaufsetzen; Freiheitsstrafe; Urteil; Falschgeld; Gericht; Fahrzeug; Falsifikat; Umlaufsetzens; Geldstrafe; Recht; Falsifikate; Betrug; T?ter; Einf?hrens; Busse; Verfahren
Rechtskraft:Weiterzug
Rechtsnorm: Art. 10 SVG ; Art. 10 StGB ; Art. 100 SVG ; Art. 106 StGB ; Art. 11 SVG ; Art. 12 StGB ; Art. 122 StPO ; Art. 123 StPO ; Art. 126 StPO ; Art. 13 StPO ; Art. 135 StPO ; Art. 14 StGB ; Art. 146 StGB ; Art. 2 StGB ; Art. 2 VRV ; Art. 22 StGB ; Art. 24 StGB ; Art. 240 StGB ; Art. 242 StGB ; Art. 243 StGB ; Art. 244 StGB ; Art. 249 StGB ; Art. 25 StGB ; Art. 263 StPO ; Art. 267 StPO ; Art. 268 StPO ; Art. 3 StPO ; Art. 30 StGB ; Art. 303 StGB ; Art. 31 SVG ; Art. 336 StGB ; Art. 34 StGB ; Art. 36 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 4 OR ; Art. 4 StGB ; Art. 40 StGB ; Art. 41 StGB ; Art. 42 StGB ; Ar
Referenz BGE:111 IV 159; 119 IV 154; 123 IV 55; 125 IV 134; 126 IV 84; 128 IV 18; 133 IV 256; 135 IV 180; 136 IV 55; 137 IV 57; 138 IV 120; 138 IV 153; 142 IV 265; 80 IV 252; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2019.64

Urteil vom 12. Februar 2020
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Nicole Ebneter

Parteien

Bundesanwaltschaft , vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger,

und

als Privatklägerschaft:

D. ,

gegen

1 . A. ,

2. B.,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thierry Braunschweig,

3. C.,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Sarah Wenger

Gegenstand

Versuchter Betrug; in Umlaufsetzen falschen Geldes; Einführen falschen Geldes; Falsche Anschuldigung; Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz; Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz


Anträge der Bundesanwaltschaft:

I. A.

1. A. sei schuldig zu sprechen:

- des versuchten Betrugs (Art. 146 StGB i.V.m. Art. 22 StGB),

- des in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 StGB i.V.m. Art. 250 StGB),

- des Einführens falschen Geldes (Art. 244 StGB i.V.m. Art. 250 StGB),

- der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB),

- der Widerhandlungen gegen das SVG (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG , Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 96 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG , Art. 99 Abs. 2 SVG),

- der Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19a BetmG ).

2. A. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

II. B.

1. B. sei schuldig zu sprechen:

- des versuchten Betrugs (Art. 146 StGB i.V.m. Art. 22 StGB),

- des in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 StGB i.V.m. Art. 250 StGB),

- des Einführens falschen Geldes (Art. 244 StGB i.V.m. Art. 250 StGB ).

2. B. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft und die Dauer der Ersatzmassnahme seien anzurechnen.

III. C.

1. C. sei schuldig zu sprechen:

- des versuchten Betrugs (Art. 146 StGB i.V.m. Art. 22 StGB ),

- des in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 StGB i.V.m. Art. 250 StGB ),

- des Einführens falschen Geldes (Art. 244 StGB i.V.m. Art. 250 StGB).

2. C. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft und die Dauer der Ersatzmassnahme seien anzurechnen.

3. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24.10.2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, entsprechend CHF 300.00, sei zu verzichten, hingegen sei die Probezeit um 1 Jahr zu verlängern.

IV. Die folgenden beschlagnahmten und bei den Akten lagernden Falsifikate seien zu vernichten oder unbrauchbar zu machen:

- 6 Banknoten zu EUR 500.00 (ohne Seriennummer),

- 39 Banknoten zu EUR 100.00 (27 Banknoten ohne Seriennummer, 12 Banknoten mit Seriennummer 1),

- 44 Banknoten zu EUR 200.00 (28 Banknoten ohne Seriennummer, 16 Banknoten mit Seriennummer 2).

V. Die Verfahrenskosten, ausmachend CHF 13'100.00, ohne die vom Gericht festzulegenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, seien den beschuldigten Personen wie folgt, unter solidarischer Haftung, aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO ):

- A. im Umfang von CHF 3'000.00,

- B. im Umfang von CHF 4'300.00,

- C. im Umfang von CHF 5'800.00.

VI. Entschädigung amtliche Verteidigung

1. Der amtliche Verteidiger von B., Rechtsanwalt Thierry Braunschweig, sei für die ab 20.12.2018 angeordnete amtliche Verteidigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe durch die Eidgenossenschaft zu entschädigen, wobei B. zu verpflichten sei, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten.

2. Die amtliche Verteidigerin von C., Rechtsanwältin Sarah Wenger, sei für die ab 14.01.2019 angeordnete amtliche Verteidigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe durch die Eidgenossenschaft zu entschädigen, wobei C. zu verpflichten sei, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten.

VII. Es sei der Kanton Basel-Landschaft als Vollzugskanton zu bestimmen.

Anträge der Verteidigung:

I. Rechtsanwalt Braunschweig für B.

A) B. sei freizusprechen

- vom Vorwurf des versuchten Betrugs, angeblich begangen am 13. Dezember 2018 mit A. und C., zum Nachteil von D.,

- vom Vorwurf des in Umlaufsetzens falschen Geldes, angeblich begangen am 13. Dezember 2018, mit A. und C., vor dem Café Restaurant «E.» in Z. ,

- vom Vorwurf des Einführens falschen Geldes, angeblich begangen am 13. Dezember 2018, mit A. und C.

unter Ausrichtung einer Entschädigung im Umfang der Kosten der amtlichen Verteidigung zu Lasten des Bundes.

B) Zur Zivilklage

1. Die Zivilklage von D. sei soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.

2. Auf die Ausscheidung von Verfahrens- und Parteikosten sei zu verzichten.

C) Weiter sei zu verfügen

1. Die Erfassung der erkennungsdienstlichen Behandlung mit der Nr. PCN 3 sei in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten zu löschen.

2. Die beschlagnahmten Reproduktionen gemäss Ziffer 6, IV, der Anklageschrift vom 29. Oktober 2019 seien in Anwendung von Art. 69 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 267 Abs. 3 StPO zu vernichten.

3. Eine angemessene Entschädigung für die Untersuchungshaft von 58 Tagen sei gerichtlich zu bestimmen.

4. Das Honorar des amtlichen Verteidigers von B. sei in Anwendung von Art. 135 StPO unter Berücksichtigung der eingereichten Kostennote gerichtlich festzusetzen, ohne Bestimmung eines nachforderbaren Betrages.

II. Rechtsanwältin Wenger für C.

A) C. sei freizusprechen

1. vom Vorwurf des in Umlaufsetzens falschen Geldes, angeblich mittäterschaftlich begangen am 13.12.2018, ca. 15.43 Uhr vor dem Café Restaurant E. in Z. (Ziff. 1.1.1 der Anklageschrift);

2. vom Vorwurf des Einführens falschen Geldes, angeblich mittäterschaftlich begangen am 13.12.2018, nachmittags (Ziff. 1.1.2 der Anklageschrift);

3. vom Vorwurf des versuchten Betrugs, angeblich mittäterschaftlich begangen am 13.12.2018, ca. 15.43 Uhr vor dem Café Restaurant E. in Z. (Ziff. 1.1.3 der Anklageschrift).

unter Ausscheidung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten und deren Auferlegung an den Bund,

unter Ausrichtung einer Entschädigung für die gesamten Verteidigungskosten gemäss separat eingereichter Honorarnote sowie unter einer ins richterliche Ermessen gestellten Ausrichtung einer Genugtuung in richterlich zu bestimmender Höhe für die besonders schweren Verletzungen der persönlichen Verhältnisse (Art. 429 Abs. 1 lit. c . StPO ).

B) Weiter sei zu verfügen:

1. Die Zivilklage des Privatklägers, D., sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2. Die beschlagnahmten Gegenstände seien zur Vernichtung einzuziehen.

3. Das Honorar der amtlichen Anwältin sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.

4. Allfällige weitere Verfügungen (Löschung DNA-Profil und dergleichen) seien von Amtes wegen zu treffen.


Prozessgeschichte:

A. Am 13. Dezember 2018 meldete D. der polizeilichen Einsatzzentrale Liestal, soeben habe jemand versucht, von ihm eine Uhr der Marke Rolex mit Falschgeld zu erwerben. Diesbezüglich eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 14. Dezember 2018 ein Strafverfahren gegen B. wegen versuchten Betrugs und versuchten in Umlaufsetzens falschen Geldes, welches die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) in der Folge übernahm und unter der Geschäftsnummer SV18.1236-BSI führte.

B. Im Laufe des Verfahrens wurde das Strafverfahren auf C., A. und F., der Bruder des Beschuldigen A., sowie auf den Tatbestand des Einführens falschen Geldes ausgedehnt. Zudem übernahm die BA das kantonale Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Baden gegen den Beschuldigten A. wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB ), Widerhandlungen gegen das SVG sowie Übertretung nach Art. 19a BetmG und vereinigte dieses in ihrer Hand mit dem vorliegenden Verfahren.

C. Am 26. August 2019 erliess die BA Strafbefehle gegen die Beschuldigten C. und B. , wogegen beide fristgerecht Einsprache erhoben.

D. An diesen Strafbefehlen hielt die BA in der Folge jedoch nicht fest, sondern erhob gegen alle drei Beschuldigten am 29. Oktober 2019 Anklage bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts wegen versuchten Betrugs (Art. 146 StGB i.V.m. Art. 22 StGB ), in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 StGB i.V.m. Art. 250 StGB ) und Einführens falschen Geldes (Art. 244 StGB i.V.m. Art. 250 StGB ) sowie gegen den Beschuldigten A. zusätzlich wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB ), wegen Wiederhandlungen gegen das SVG (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG , Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG , Art. 96 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG , Art. 99 Abs. 2 SVG) und gegen Art. 19a BetmG. Das Verfahren gegen F. stellte die BA mit Verfügung vom 3. April 2019 ein.

E. Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 erklärte die Verteidigerin des Beschuldigten C. in dessen Namen den Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 26. August 2019. Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 trat das Gericht auf den Rückzug der Einsprache nicht ein (Entscheid des Bundesstrafgerichts SN.2020.2 vom 14. Januar 2020).

F. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht Auszüge aus dem schweizerischen und deutschen Strafregister betreffend die Beschuldigten ein und lud D. als Auskunftsperson zur Hauptverhandlung vor. Dem Ersuchen des Gerichts an die Beschuldigten, das Formular «Persönliche und finanzielle Situation» ausgefüllt zu retournieren und entsprechende Unterlagen einzureichen, kam einzig der Beschuldigte B. nach.

G. Die Einzelrichterin eröffnete am 29. Januar 2020 in Anwesenheit des Beschuldigten B. , dessen Verteidigers sowie der Verteidigerin des Beschuldigten C. die Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafgerichts. Die ordnungsgemäss vorgeladenen Beschuldigten A. und C. blieben der Hauptverhandlung unentschuldigt fern.

H. Am 12. Februar 2020 fand in Anwesenheit des Beschuldigten B. , dessen Verteidigers sowie der Verteidigerin des Beschuldigten C. am Sitz des Bundesstrafgerichts die «zweite» Hauptverhandlung statt. Der Beschuldigte C. wurde auf Antrag von der persönlichen Teilnahme dispensiert. Hingegen blieb der Beschuldigte A. der Hauptverhandlung erneut unentschuldigt fern. Die Hauptverhandlung wurde infolgedessen in Abwesenheit des Beschuldigten A. durchgeführt (Art. 366 StPO). Die Einzelrichterin eröffnete gleichentags das Urteil und begründete es mündlich.

I. Mit Schreiben datiert vom 19. Januar (recte: Februar) 2020, eingegangen beim Gericht am 25. Februar 2020, meldete der Beschuldigte A. Berufung gegen das Urteil vom 12. Februar 2020 an und stellte gleichzeitig sinngemäss ein Gesuch um neue Beurteilung i.S.v. Art. 368 StPO . Mit Verfügung vom 1. April 2020 ( SN.2020.8 ) wurde dieses Gesuch abgewiesen, was unangefochten blieb.

Die Einzelrichterin erwägt:

1. Einschränkung der Begru ndungspflicht

1.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO verzichtet das erstinstanzliche Gericht auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet (lit. a) und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Art. 64 StGB , eine Behandlung nach Art. 59 Abs. 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (lit. b). Gemäss Art. 82 Abs. 2 StPO stellt das Gericht den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt (lit. a) oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (lit. b).

1.2 Vorliegend sind keine Strafen oder Massnahmen im Sinne von Art. 82 Abs. 1 lit. b StPO ausgesprochen worden (vgl. Urteilsdispositiv). Das Urteil wurde in der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2020 den anwesenden Parteien eröffnet und durch die Einzelrichterin gemäss Art. 82 Abs. 1 lit. a StPO mündlich begründet (TPF pag. 5.720.11 ff.). Von den Parteien hat einzig der Beschuldigte A. die Berufung angemeldet. Die Beschuldigten B. und C. sowie die BA und der Privatkläger D. haben keine schriftliche Begründung verlangt.

1.3 Diese Sachlage hat zur Folge, dass das Urteil nur in dem Umfang begründet werden muss, als es sich auf den Beschuldigten A. bezieht. Da in Bezug auf die Anklagevorwürfe des versuchten Betrugs und der Falschgelddelikte eine mittäterschaftliche Tatbegehung zu prüfen ist, wird zum Verständnis der Rolle des Beschuldigten A. auch die Strafbarkeit der Beschuldigten B. und C. abgehandelt. Hinsichtlich der Strafzumessung und der Nebenfolgen beschränkt sich das schriftliche Urteil hingegen auf die den Beschuldigten A. betreffenden Punkte.

2. Zuständigkeit

Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen namentlich die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Papiergeld und Banknoten (Art. 336 Abs. 1 lit. e StGB ). Soweit in die kantonale Kompetenz fallende Tatbestände (Betrug, falsche Anschuldigung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- und Betäubungsmittelgesetz) zur Anklage gelangen, ist die Verfolgung und Beurteilung von der BA rechtsgültig in Bundeskompetenz überführt worden (BA pag. 2.7.1). Die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung aller angeklagten Tatbestände ist somit gegeben.

3. Anklagevorwürfe

3.1 Die BA wirft den Beschuldigten A. und C. vor, dem Beschuldigten B. gestützt auf den mittäterschaftlich gefassten Tatplan am 13. Dezember 2018, nachmittags, in Lörrach (Deutschland) einen Umschlag mit gefälschten Euro-Banknoten im Betrag von EUR 15'700.00 übergeben zu haben. Bei den gefälschten Banknoten handle es sich um 89 einseitig bedruckte Fälschungen (Farbkopien). Der Beschuldigte B. habe mit dem Falschgeld zu Fuss die Grenze zur Schweiz überquert und sei nach Riehen (Schweiz) gegangen. Die Beschuldigen A. und C. seien zusammen mit einem Taxi mit dem Kennzeichen 4 von Lörrach nach Riehen gefahren, hätten sich dort wieder mit dem Beschuldigten B. getroffen, diesem das Taxi für die Weiterfahrt überlassen und seien sodann zu Fuss nach Lörrach zurückgekehrt. Anschliessend sei der Beschuldigte B. in Absprache mit den beiden anderen Beschuldigten mit dem Taxi von Riehen nach Z. zum Café Restaurant «E.» gefahren. Dort habe der Beschuldigte B. versucht, von D. mit den gefälschten Euro-Banknoten eine Uhr der Marke Rolex zu erwerben (vereinbarter Verkaufspreis: CHF 13'500.00), indem er vor dem Café Restaurant «E.» D. die mitgebrachten 89 gefälschten Euro-Banknoten im Gesamtbetrag von EUR 15'700.00 in einem Umschlag übergeben habe. D. habe den Fälschungscharakter der vermeintlich echten Euro-Banknoten nach der Übergabe, beim Zählen, bemerkt. Der Beschuldigte B. habe sodann den Umschlag mit den 89 Euro-Banknoten wieder an sich genommen und den Übergabeort mit dem - noch immer wartenden - Taxi ohne Uhr verlassen.

3.2 Des Weiteren wirft die BA dem Beschuldigten A. im Zusammenhang mit einer Verkehrskontrolle vom 20. Juni 2018, um ca. 01.35 Uhr, auf der Autobahn A1 Richtung Bern, auf Höhe Y., vor, er habe anstelle seines eigenen Namens denjenigen seines Bruders, G., angegeben. Im Rahmen dieser Verkehrskontrolle sei zudem festgestellt worden, dass der Beschuldigte A. seinen Personenwagen, Smart For Two (Kennzeichen: 5) unter Drogeneinfluss, ohne Fahr- und Fahrzeugausweis und ohne Versicherungsschutz gelenkt habe.

4. Strafbarkeit Beschuldigter B.

Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte B. die Taten gemäss Anklagevorwurf (vgl. E. 3.1; Anklageschrift Ziff. 1.1.1., 1.1.2. und 1.1.3.) alleine ausgeführt haben, während sich die Mitbeschuldigten A. und C. an der Planung und Entschlussfassung beteiligt hätten. Im Folgenden wird daher zunächst die Strafbarkeit bzgl. des Beschuldigten B. geprüft.

4.1 In Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB )

4.1.1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 242 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 250 StGB findet diese Bestimmung auch Anwendung auf Metallgeld, Papiergeld, Banknoten und Wertzeichen des Auslandes.

Zur Erfüllung von Art. 242 StGB ist es begriffsnotwendig, dass die Tathandlungen bezüglich gefälschten oder verfälschten Geldes vorgenommen werden ( Lentjes Meili/Keller , Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 242 StGB N. 7). Eine Geldfälschung liegt vor bei Geldzeichen, die den äusseren Anschein echten, also gültigen Geldes erwecken ( Lentjes Meili/Keller , a.a.O., Art. 240 StGB N. 10). Dabei sind an die Ähnlichkeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; denn entscheidend ist die Verwechslungsgefahr mit echten Geldzeichen. Nach herrschender Auffassung erfüllt sogar die Herstellung falschen Phantasiegeldes den Tatbestand ( vgl. Stratenwerth/Bommer , Schweiz. Strafrecht, Bes. Teil II, 7. Aufl., § 33 N. 5; Hafter , Schweiz. Strafrecht, Bes. Teil II, S. 573 Anm. 2) . Die Qualität der Fälschung ist grundsätzlich ohne Belang, denn auch plumpe, offensichtliche, d.h. für jedermann leicht erkennbare Nachahmungen fallen unter die Art. 240 ff . StGB . In Bezug auf Geldmünzen hielt das Bundesgericht insbesondere fest, entsprechend der Natur der Art. 240 ff . StGB als Gefährdungsdelikte und den Gepflogenheiten des täglichen Geschäftsverkehrs genüge es bereits, wenn das Falsifikat eine münzenähnliche Gestaltung aufweise und auch nur bei bloss flüchtiger Betrachtung als echt erscheine (zum Ganzen BGE 123 IV 55 E. 2c; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 7.3.1 ).

Unter «in Umlaufsetzen» ist die Weitergabe des Falschgeldes an eine andere Person, d.h. Gewahrsamsaufgabe zugunsten einer anderen Person, zu verstehen. Nicht entscheidend für die Strafbarkeit ist, ob und allenfalls wann der Empfänger nach erfolgter Übernahme den Fälschungscharakter des vermeintlich echten Geldes erkennt ( Lentjes Meili/Keller , a.a.O., Art. 242 StGB N. 10). Für die Annahme eines vollendeten Deliktes ist einzig erforderlich, dass der Erfolg im Sinne der konkreten Begründung eines Gewahrsams oder einer anderen Verfügungsmacht eines gutgläubigen Dritten eingetreten ist ( Lentjes Meili/Keller , a.a.O. Art. 24 StGB N. 17).

Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB ). Dieser muss bezüglich sämtlicher Tatbestandsmerkmale vorliegen, mithin auch hinsichtlich der fehlenden Echtheit des Geldes ( Lentjes Meili/Keller , a.a.O., Art. 242 StGB N. 16 m.w.H.).

4.1.2 Die Polizei Basel-Landschaft konnte das Taxi, mit dem sich der Beschuldigte B. vom Tatort entfernte, anhalten und im Schliessfach des Taxis die inkriminierten Banknoten sicherstellen (BA pag. 10.2.1,-5). Die 89 Geldnoten im Gesamtbetrag von EUR 15'700.00 waren in 5 Bündel sortiert und jeweils mit einer Büroklammer zusammengeheftet: 1 Bündel à 6 EUR 500 (EUR 3'000.00), 1 Bündel à 23 EUR 200 (EUR 4'600.00), 1 Bündel à 21 EUR 200 (EUR 4'200.00), 1 Bündel à 13 EUR 100 (EUR 1'300.00) und 1 Bündel à 26 EUR 100 (EUR 2'600.00) (BA pag. 10.2.13, -34). Die Scheine sind jeweils nur einseitig bedruckt, entweder mit dem Motiv der Vorder- oder demjenigen der Rückseite der echten Banknoten. Zum Teil ist das Motiv einzelner Noten an den Rändern minim abgeschnitten. Der Aufdruck erfolgte mit einem auf Tinte basierenden Druckverfahren. Die Farbe stimmt jeweils mit den Originalbanknoten überein, weist aber nicht immer den korrekten Farbton auf (pag. 10.2.12-14, -34). Die Scheine sind unterschiedlich zugeschnitten (teilweise unregelmässig) und weisen ungefähr folgende Dimensionen auf: 500-Euro-Schein 14.5 cm x 7.5 cm; 200-Euro-Schein 14.0 cm x 7.5 cm,
100-Euro-Schein 13.6 cm x 7.5 cm (BA pag. 10.2.34). Damit kommen sie der Grösse von Original-Euro-Banknoten nahe (500-Euro-Schein [1. Serie]: 16.0 cm x 8.2 cm; 200-Euro-Schein: 15.3 cm x 7.7 cm, 100-Euro-Schein: 14.7 cm x 7.7 cm). D. erklärte, nachdem ihm der Beschuldigte B. das Geld gegeben habe, habe er sofort bemerkt, dass es Falschgeld gewesen sei (BA pag. 12.1.4 Z. 78 f.).

4.1.3 Strittig ist vorliegend insbesondere, ob es sich bei den inkriminierten, einseitig bedruckten Nachahmungen von 89 Euro-Banknoten um falsches Papiergeld, mithin um Falschgeld im rechtlichen Sinne und damit um ein taugliches Tatmittel handelt. Dies wird von der Verteidigung der Beschuldigten B. und C. bestritten.

Der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass die Falsifikate keine gute Qualität aufweisen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist jedoch einzig entscheidend, ob eine Verwechslungsgefahr mit echten Banknoten besteht oder nicht (vgl. E. 4.1.1). Dass Ersteres vorliegend zutrifft, ergibt sich u.a. aus Art. 243 Abs. 1 StGB , worin der Gesetzgeber die Verwechslungsgefahr für diejenigen Fälle konkretisiert hat, in denen der Täter ohne Fälschungsabsicht vorgeht. Nach dem Gesetzeswortlaut wird eine Verwechslungsgefahr u.a. durch die Wiedergabe oder Nachahmung der Gesamtheit einer Seite oder des grössten Teils einer Seite einer Banknote auf einem Material und in einer Grösse, die mit Material und Grösse des Originals übereinstimmen oder ihnen nahe kommt, geschaffen. Eine Verwechslungsgefahr liegt gemäss Gesetzestext bei einseitig bedruckten Falsifikaten mithin sogar dann vor, wenn die bedruckte Seite nicht die gesamte Seite einer echten Banknote wiedergibt, sondern bloss deren grössten Teil. Diese gesetzgeberischen Kriterien für die Verwechslungsgefahr bei Handeln ohne Fälschungsabsicht müssen erst recht bei Handeln mit Fälschungsabsicht gemäss Art. 242 StGB gelten. Im Lichte dieser gesetzlichen Vorgabe führt auch die Schweizer Nationalbank in ihrem «Merkblatt über die Reproduktion von Banknoten» aus, dass erst dann keine Verwechslungsgefahr mit echten Banknoten mehr bestehe, wenn die Abbildungen mit einem quer aufgedruckten Vermerk «SPECIMEN» versehen sind. Der Aufdruck «SPECIMEN» müsse hierbei mindestens 75% der Länge und 15% der Breite der Reproduktion betragen und in einer Farbe gedruckt sein, die einen sichtbaren Kontrast zur Hauptfarbe der Reproduktion bilde. Zusätzlich zum Vermerk «SPECIMEN» erachtet die Schweizer Nationalbank die Erfüllung mindestens eines weiteren Kriteriums als unabdingbar, um einer Verwechslungsgefahr mit echten Noten vorzubeugen, z.B. eine Verkleinerung oder Vergrösserung der Originalnote oder die Abbildung von weniger als 40% einer Seite der Originalnote.

Vorliegend wurde nicht bloss der grösste Teil einer Seite, sondern die gesamte Seite der jeweils gefälschten Banknoten abgebildet, wenngleich nicht in qualitativ hochstehender Weise. Dabei kommt die Grösse der Falsifikate derjenigen von Originalbanknoten nahe. Dasselbe gilt mit Bezug auf das verwendete Material, wurde doch Papier und nicht etwa Karton verwendet. Ferner trägt auch die korrekte Farbe der Falsifikate - obwohl nicht immer im originalen Farbton - sowie die originalgetreue Abbildung der jeweiligen Motive der Euro-Banknoten (vgl. oben, E. 4.1.2) zur Gefahr einer Verwechslung mit echten Banknoten bei.

Nach dem Gesagten sowie in Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der gesetzgeberischen Vorgaben waren die vorliegenden Falsifikate geeignet, die Gefahr einer Verwechslung mit echten Euro-Banknoten zu schaffen. Der tiefen Qualität der Falsifikate wird im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen sein.

4.1.4 Der Beschuldigte B. ist hinsichtlich des ihm vorgeworfenen objektiven Sachverhalts vollumfänglich geständig (BA pag. 13.1.14 Z. 5 ff.; TPF pag. 5.732.5 Z. 22).

4.1.5 Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten B. und des Uhrenverkäufers D. ist erwiesen, dass der Beschuldigte B. D. in einem Couvert die gefälschten Banknoten überreichte, nachdem der Beschuldigte A. ihn am Telefon hierzu angewiesen hatte. D. erkannte nach der Übergabe des Couverts durch den Beschuldigten B., der dadurch seinen Gewahrsam daran aufgab, beim Zählen, dass es sich um Falsifikate handelte (BA pag. 13.1.5 Z. 103 f.; -15 Z. 30 ff.; 12.1.3 Z. 23 ff.; TPF pag. 5.771.5 Z. 1 f.). Mit dem Gewahrsamsübergang vom Beschuldigten B. auf D. wurde der objektive Tatbestand des in Umlaufsetzens falschen Geldes vollendet.

4.1.6 Der Beschuldigte B. handelte wissentlich und willentlich. Insbesondere wusste er zugegebenermassen, dass es sich um kein echtes Geld handelt, und er wollte das Falschgeld D. übergeben, auch weil ihm gemäss eigener Aussage hierfür vom Beschuldigten A. EUR 1'000.00 versprochen wurden (BA pag. 13.1.14). Selbst wenn die Vermutung von D. zutreffen sollte, dass der Beschuldigte B. zunächst beabsichtigt habe, ihm die Uhr ohne Übergabe des Falschgeldes wegzunehmen, weshalb er (D.) die Uhr in den hinteren Teil seines Autos gelegt habe (TPF pag. 5.771.4 Z. 40 ff.), wollte der Beschuldigte B. spätestens zum Zeitpunkt der Übergabe der Falsifikate diese auch in Umlauf bringen, womit direkter Vorsatz gegeben ist.

4.1.7 Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte B. den Tatbestand des in Umlaufsetzens falschen Geldes objektiv und subjektiv erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

4.1.8 Der Beschuldigte B. ist des in Umlaufsetzens falschen Geldes gemäss Art. 242 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB schuldig zu sprechen.

4.2 Einführen falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB )

4.2.1 Gemäss Art. 244 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen. Gemäss Art. 250 StGB findet diese Bestimmung auch Anwendung auf Metallgeld, Papiergeld, Banknoten und Wertzeichen des Auslandes.

Taugliches Tatobjekt bildet Falschgeld jeder Form. Die Tathandlung des Einführens bezeichnet das Verbringen von Falschgeld aus dem Aus- ins Inland. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 244 StGB Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandselemente, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Darüber hinaus ist die Absicht des In-Umlauf-Bringens notwendig, wobei Eventualabsicht genügt (BGE 119 IV 154 E. 2d; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2007.7 vom 19. September 2007 E. 3.3).

Gema ss Abs. 2 des Art. 244 StGB ist derjenige strenger zu bestrafen, welcher Falschgeld in grosser Menge einführt. Von einer grossen Menge im Sinne dieses Artikels ist auszugehen, wenn eine ernstliche Störung des Geldmarktes oder die Schädigung der Vermo gensinteressen vieler Einzelner zu befürchten ist ( Trechsel/Vest , in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 244 StGB N. 5). In der Praxis wurde die Qualifikation bei einem Betrag von EUR 38'000.00 verneint (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2008.13 vom 18. Februar 2009 E. 3.14), bei CHF 800'000.00 demgegenüber bejaht ( Urteil des Obergerichts Zürich vom 22. November 1963, SJZ 61, 1965, Nr. 86).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht der Tatbestand des Einführens falschen Geldes in Realkonkurrenz zum Tatbestand des in Umlaufsetzens falschen Geldes (BGE 80 IV 252 E. 3; Entscheid des Bundesgerichts 6B_56/2011 vom 17. Oktober 2011; vgl. Lentjes Meili/Keller , Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 244 StGB N. 32 m.w.H. und Kritik).

4.2.2 Dass es sich bei den inkriminierten Banknoten um ein taugliches Tatmittel handelt, wurde bereits bejaht (vgl. E. 4.1.3). Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten B. und C. ist ferner erwiesen, dass der Beschuldigte B. zu Fuss mit dem Falschgeld von Lörrach, Deutschland, über die Grenze in die Schweiz nach Riehen ging (BA pag. 13.1.15 Z. 1 ff., 13.3.22 Z. 5 ff.). Mit dem Einführen von gefälschten Banknoten im Gesamtwert von EUR 15'700.00 ist die Schwelle zur grossen Menge gemäss Art. 244 Abs. 2 StGB gestützt auf die erläuterte Rechtsprechung (E. 4.2.1) nicht erreicht.

4.2.3 Der Beschuldigte B. wusste um den Falschgeldcharakter und wollte das Geld in die Schweiz einführen. Darüber hinaus hatte er zum Zeitpunkt des Grenzübertritts zumindest die Eventualabsicht (vgl. E. 4.1.6) das Geld als echt in Umlauf zu bringen, was er in der Folge auch tat.

4.2.4 Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte B. den Tatbestand des Einführens falschen Geldes objektiv und subjektiv erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

4.2.5 Die Beschuldigte B. ist des Einführens falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB schuldig zu sprechen.

4.3 Versuchter Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB )

4.3.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird wegen Betrugs bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

Objektive Tatbestandsmerkmale des Betrugs sind die arglistige Täuschung, der Irrtum, die Vermögensdisposition des Irrenden und der Vermögensschaden.

Wer falsches Geld in Umlauf bringt, mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, täuscht den Empfänger des Geldes über dessen Echtheit und schädigt ihn. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung begeht derjenige, der Falschgeld in Umlauf bringt, in aller Regel auch einen Betrug, er handelt demnach arglistig, sofern das Falsifikat nicht wegen offensichtlich schlechter Qualität ohne Weiteres als solches zu erkennen ist. Lässt sich das Opfer bei ganz offensichtlichen Fälschungen dennoch täuschen, kann die Arglist immer noch über die Leichtfertigkeit des Abnehmers ausgeschlossen werden (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3).

4.3.2 Ein strafbarer Versuch eines Betrugs liegt nur vor, wenn der Vorsatz des Täters auf eine arglistige Täuschung gerichtet ist, mithin ein Verhalten umfasst, das objektiv arglistig erscheint. Nicht bei jeder misslungenen Täuschung fällt Arglist weg. Es ist zu prüfen, ob die vorgesehene (fehlgeschlagene) Täuschung, in Anbetracht der Schutzmöglichkeiten, über welche das Opfer verfügte, und von denen der Täter Kenntnis hatte, leicht festzustellen war oder nicht. War die Täuschung arglistig, aber misslang sie, weil das Opfer aufmerksamer oder intelligenter war, als der Täter annahm, so liegt ein strafbarer Versuch vor (BGE 128 IV 18 E. 3b).

4.3.3 Der Beschuldigte B. versuchte, mit gefälschten Euro-Banknoten äusserst schlechter Qualität (vgl. E. 4.1.2) eine Uhr der Marke Rolex zu erwerben. Dies geschah am helllichten Tag, ohne spezielle Vorkehrungen zur Kaschierung der schlechten Qualität (z.B. durch straffe Bündelung, so dass die ungedruckte Unterseite nicht leicht sichtbar gewesen wäre) oder spezielle Ablenkungsmanöver. Der Uhrenverkäufer D. erkannte angesichts der offensichtlich schlechten Qualität umgehend, dass es sich um Falsifikate handelte, sodass es gar nicht zur Täuschung kam. In Anbetracht der äusserst schlechten Qualität fehlt es zudem an der Arglist (E. 4.3.1).

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte B. oder die Mitbeschuldigten A. und C. den Uhrenverkäufer D. hinsichtlich der Anwendung der zumutbaren Sorgfalt unterschätzt hätten und ihn als argloses Opfer ausnutzen wollten. Vielmehr muss bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden, dass der Verkäufer einer Uhr mit einem Wert von CHF 13'500.00 beim Verkauf an einen Unbekannten auf einem Parkplatz das Geld zählt, bzw. zumindest oberflächlich überprüft, ob der Betrag stimmt und folglich Falsifikate tiefer Qualität, die nicht besonders getarnt wurden, am helllichten Tag umgehend erkennt. Die Aussagen des Beschuldigten B., aber auch des Beschuldigten C. (insbesondere seine Aussage «Es war ja fast mehr Spielgeld» [BA pag. 13.3. 17 Z. 3]) bestätigen, dass auch die Beschuldigten davon ausgingen, dass D. die Falsifikate erkennen würde, weshalb der Beschuldigte B. zunächst auf die Übergabe der Uhr insistierte, ohne das Geld hingeben zu wollen. Erst als D. die Uhr nicht herausrückte, übergab der Beschuldigte B. auf telefonische Anweisung des Beschuldigten A. die Falsifikate. Dies spricht gegen einen Vorsatz auf arglistige Täuschung.

4.3.4 Nach dem Gesagten ist in objektiver Hinsicht eine arglistige Täuschung zu verneinen und auch in subjektiver Hinsicht fehlte dem Beschuldigten B. der Vorsatz auf eine arglistige Täuschung, weshalb er vom Vorwurf des versuchten Betrugs freizusprechen ist.

5. Strafbarkeit Beschuldigter C.

5.1 Die BA wirft dem Beschuldigten C. vor, sich als Mittäter des in Umlaufsetzens und des Einführens falschen Geldes sowie des versuchten Betrugs schuldig gemacht zu haben.

5.2 Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag (vgl. BGE 125 IV 134 E. 3a mit Hinweisen). Die Frage, ob ein Beteiligter an der Tatherrschaft teilhat und deshalb Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art des Tatbeitrags. Dabei sind tatbestandsmässige Ausführungshandlungen keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft ( BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 17 E. 2d). So muss der Täter für die Strafbarkeit des in Umlaufsetzens des Falschgeldes im Rahmen arbeitsteiliger Mittäterschaft am Weitergabevorgang nicht selbst Hand anlegen. Es genügt, wenn er Vorbereitungshandlungen für die Verbreitung ausgeführt hat, diese selbst dann aber Dritten überlässt ( Lentjes Meili/Keller, a.a.O., Art. 242 N. 20). Der Beteiligte muss jedoch - damit von Tatherrschaft ausgegangen werden kann - in für die Tat massgebender Weise mit dem bzw. den anderen Tätern zusammenwirken. Dabei ist die Gesamtheit der Umstände des Tatgeschehens zu berücksichtigen ( Donatsch/Tag , Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 175 f.).

5.3 Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte C. gemeinsam mit den Mitbeschuldigten A. und B. den Tatentschluss gefasst und die Tat geplant haben. Konkret soll er folgende Tatbeiträge geleistet haben: Gemeinsam mit dem Beschuldigten A. habe er das Falschgeld vor der Tat in Lörrach selber hergestellt bzw. es in ihrem Auftrag drucken lassen. Am Nachmittag des Tattages hätten die Beschuldigten C. und A. den Umschlag mit dem Falschgeld vor dem Sportwetten-Lokal «H.» in Lörrach dem Beschuldigten B. übergeben, damit dieser damit zu Fuss über die Grenze in die Schweiz nach Riehen gehe. Die Beschuldigten C. und A. seien sodann zusammen mit dem Taxi von Lörrach nach Riehen gefahren, hätten sich dort wieder mit dem Beschuldigten B. getroffen und diesem das Taxi anschliessend für die Weiterfahrt nach Z. überlassen. Zudem habe der Beschuldigte C. dem Beschuldigten A. sein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt, damit dieser vor dem Treffen mit dem Uhrenverkäufer D. mit dem Beschuldigten B. habe chatten können.

5.4

5.4.1 Der Beschuldigte C. bestreitet den wesentlichen Sachverhalt und die ihm vorgeworfenen Tatbeiträge im Grundsatz nicht. So gibt er zu, er und der Beschuldigte A. hätten das Falschgeld zwei Tage vor der Tat in einem Kellerbüro/Gemeinschaftswohnung in Lörrach, wo ein Computer und Drucker gestanden seien, hergestellt (BA pag. 13.3.16 Z. 10 f.). Der Beschuldigte A. habe einen Herrn dort gefragt, ob er die Scheine ausdrucken könne, was dieser dann gemacht habe (BA pag. 13.3.16 Z. 25 f.). Er (C.) habe den Umschlag zusammengestellt (BA pag. 13.3.16 Z. 7) bzw. der Beschuldigte A. und er hätten die Scheine, die der fragliche Herr ausgedruckt habe, dann ins Couvert gelegt (BA pag. 13.3.16 Z. 26 f.). Er (C.) habe das Falschgeld draussen beim «H.» versteckt, bis es dann zur Übergabe an den Beschuldigten B. gekommen sei (pag. 13.3.22 Z. 24-30). Es sei gut möglich, dass er (C.) dem Beschuldigten B. den Umschlag mit dem Falschgeld übergeben habe, er wisse es nicht mehr genau; einmal habe der Beschuldigte A. den Umschlag in Händen gehalten, einmal er (C.; BA pag. 13.3.15 Z. 15 f.). Ferner habe der Beschuldigte A. ihm, C., gesagt, er solle dem Beschuldigten B. mal schreiben und anrufen. Der Beschuldigte A. habe die Nummer des Beschuldigten B. nicht gehabt; danach habe der Beschuldigte A. das Handy von ihm (C.) genommen und selbst dem Beschuldigten B. geschrieben (BA pag. 13.3.13 Z. 18 f., 29 f.).

5.4.2 Diese Aussagen und das darin enthaltene Geständnis des Beschuldigten C. stimmen mit der objektiven Beweislage überein. Bei der daktyloskopischen Untersuchung der Falsifikate konnten Fingerabdruckspuren (daktyloskopische Spuren) des Beschuldigten C. festgestellt werden (BA pag. 10.2.39 und -46). Des Weiteren wurde anlässlich der forensischen Untersuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten C. eine WhatsApp Nachricht vom 13. Dezember 2018, 14.07 Uhr, zwischen «I.», dem Chatnamen des Beschuldigten C. (vgl. BA pag. 13.3.19 Z. 28 und 13.4.40), und dem Beschuldigten B. sichergestellt, welche lautet «Ich bin A.» (Nachricht Nr. 8, BA pag. 10.3.42, 13.4.50). Dies bestätigt die Aussage des Beschuldigten C., wonach er dem Beschuldigten A. sein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt hatte. Ferner decken sich die Aussagen des Beschuldigten C. mit denjenigen des Beschuldigten B.

5.5 Der Beschuldigte C. bestreitet einzig seine Rolle. Er sieht sich als reinen Mitläufer. Er habe weder die Tat beauftragt noch organisiert. Es mag zwar sein, dass der Beschuldigte C. nicht der eigentliche Kopf des Unternehmens war, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird. Nichtsdestotrotz war sein Tatbeitrag wesentlich: Indem der Beschuldigte C. das Falschgeld zusammen mit dem Beschuldigten A. herstellen liess und bis zur Übergabe an den Beschuldigten B. an einem sicheren Ort versteckte, leistete er einen ersten wichtigen Tatbeitrag sowohl für die Einfuhr als auch für das in Umlaufsetzen des Falschgeldes. Ferner stellte er dem Beschuldigten A. sein Mobiltelefon für die Kommunikation mit dem Beschuldigten B. zu Verfügung. Ohne diesen entscheidenden Tatbeitrag seitens des Beschuldigten C. wäre es dem Beschuldigten A. mangels Kenntnis der entsprechenden Mobiltelefonnummer nicht oder zumindest nicht ohne weiteres möglich gewesen, mit dem Beschuldigten B. zu kommunizieren und damit den Tatplan umzusetzen. Darüber hinaus fuhr der Beschuldigte C. mit dem Beschuldigten A. am 13. Dezember 2018 mit dem Taxi über die Grenze, wo es dem Beschuldigten B. für die Weiterfahrt überlassen wurde. Insgesamt waren die Tatbeiträge des Beschuldigten C. für das Gelingen der Einfuhr und des in Umlaufsetzens des Falschgeldes entscheidend.

5.6 Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte C. mehrere entscheidende Tatbeiträge geleistet, womit er die Voraussetzungen eines Mittäters in Bezug auf die beiden Straftatbestände des Einführens und des in Umlaufsetzens falschen Geldes in objektiver Hinsicht erfüllt.

5.7 Der Beschuldigte C. handelte wissentlich und willentlich in Bezug auf das in Mittäterschaft begangene Einführen und in Umlaufsetzen falschen Geldes. Der Beschuldigte C. war über den Tatplan informiert. So führte er aus, er habe von Anfang an gewusst, dass es sich um Falschgeld gehandelt habe (BA pag. 13.3.14 Z. 6 f.). Das Falschgeld sei konkret für den Uhrenkauf hergestellt worden (BA pag. 13.3.18 Z. 16 f.) und es sei bereits im Zeitpunkt der Herstellung des Falschgeldes klar gewesen, wofür das Falschgeld hätte verwendet werden sollen (BA pag. 13.3.16 Z. 28 f.). Dass der Beschuldigte A. den Termin mit dem Uhrenverkäufer D. organisiert habe, habe er mitbekommen (BA pag. 13.3.13 Z. 7 ff.). Die Einwände des Beschuldigten C., er habe nicht gedacht, dass er sich strafbar mache, weil das Geld so schlecht gemacht gewesen sei, fast wie Spielgeld, und dass die Fälschung für jedermann leicht erkennbar gewesen sei (BA pag. 13.3.17 Z. 1 ff.), ist unbehelflich. Ihm war bewusst, dass es sich nicht um Fantasiegeld handelt, sondern um - schlechte - Falsifikate einer echten Währung. Der Beschuldigte C. hatte zumindest die Hoffnung, dass der Uhrenkauf mit dem Falschgeld klappt, ansonsten er das Strafverfolgungsrisiko nicht auf sich genommen hätte. Der Beschuldigte C. handelte somit zumindest eventualvorsätzlich.

5.8 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte C. des Einführens falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB und des in Umlaufsetzens falschen Geldes gemäss Art. 242 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB , jeweils mittäterschaftlich begangen, schuldig zu sprechen (zur Realkonkurrenz vgl. E. 4.2.1).

5.9 Auch der Beschuldigte C. ist des versuchten Betruges i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB hingegen freizusprechen. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die Ausführungen betreffend den Beschuldigten B. unter E. 4.3 verwiesen werden.


6. Strafbarkeit Beschuldigter A.

6.1 Sachverhaltskomplex Einfuhr und in Umlaufsetzen falschen Geldes

6.1.1 Die BA wirft dem Beschuldigten A. vor, sich als Mittäter des in Umlaufsetzens und des Einführens falschen Geldes sowie des versuchten Betrugs schuldig gemacht zu haben (vgl. bzgl. Rechtsprechung zur Mittäterschaft oben E. 5.2).

6.1.2 Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte A. gemeinsam mit den Mitbeschuldigten C. und B. den Tatentschluss gefasst und die Tat geplant haben. Konkret soll er folgende Tatbeiträge geleistet haben: Gemeinsam mit dem Beschuldigten C. habe er das Falschgeld vor der Tat in Lörrach selber hergestellt bzw. es in ihrem Auftrag drucken lassen. Ferner soll der Beschuldigte A. vorgängig mit D. in Kontakt gestanden und das Treffen beim Café Restaurant «E.» in Z. vereinbart haben. Am Nachmittag des Tattages hätten die Beschuldigten A. und C. den Umschlag mit dem Falschgeld vor dem Sportwetten-Lokal «H.» in Lörrach dem Beschuldigten B. übergeben, damit dieser zu Fuss über die Grenze in die Schweiz nach Riehen gehe. Die Beschuldigten A. und C. seien sodann zusammen mit dem Taxi von Lörrach nach Riehen gefahren, hätten sich dort wieder mit dem Beschuldigten B. getroffen und diesem das Taxi anschliessend für die Weiterfahrt nach Z. überlassen. Kurz vor der Geldübergabe habe der Beschuldigte A. mit dem Beschuldigten B. und dem Uhrenverkäufer D. telefoniert und dabei den Beschuldigten B. über Lautsprecher aufgefordert, D. den Umschlag mit den gefälschten Euro-Banknoten zu übergeben.

6.1.3 Der Beschuldigte A. weist jegliche Schuld von sich. Er bestreitet seine Beteiligung am Uhrengeschäft sowie an der Herstellung des Falschgeldes und damit den gesamten Anklagevorwurf vollumfänglich. Er gibt einzig zu, bei D. ein Jahr zuvor eine Rolex für EUR 5'500.00 gekauft zu haben (BA pag. 13.4.32 Z. 31). Seine weiteren Aussagen sind widersprüchlich bzw. er passt sie auf Vorhalt einschlägiger Beweismittel entsprechend an. So sagte er in der rechtshilfeweise durch das Kriminalkommissariat Lörrach durchgeführten Einvernahme vom 29. Januar 2019 aus, er habe am 12./13. Dezember 2018 «auf jeden Fall keinen Kontakt» mit dem Beschuldigten B. gehabt (BA pag. 13.4.28 Z. 15), musste aber gleich darauf eingestehen, dass er auf den Fotos der Videoüberwachung der
J.-Tankstelle am Tattag zusammen mit den Beschuldigten B. und C. zu sehen ist (BA pag. 13.4.28 Z. 16 ff.). Seine dortige Anwesenheit erklärte er damit, dass er seinen Bruder F. oder K. besucht habe, die in der Nähe wohnen würden (BA pag. 13.4.28 Z. 16, -29 Z. 17 f.). An der Einvernahme vom 26. Juni 2019 vor dem Kriminalkommissariat Lörrach gab er an, der Beschuldigte C. und der Beschuldigte B. hätten sich im «H.» und er sich erst später mit ihnen an der J.-Tankstelle getroffen. Der Beschuldigte B. sei dann zum Haus des Bruders K. gegangen und habe dort aus dem Briefkasten etwas geholt, das habe er, A., gesehen (BA pag. 13.4.86).

6.1.4 Diese Aussagen stehen zu den Sachbeweisen im Widerspruch:

6.1.4.1 Auf den gefälschten Banknoten wurden Fingerabdruckspuren des Beschuldigten A. sichergestellt (BA pag. 10.2.39 und -46). Damit konfrontiert sagte er aus, er habe K. einen Stapel A4-Blätter gegeben, und dieser habe möglicherweise die Falsifikate gedruckt. Würde dies der Wahrheit entsprechen, müssten sich jedoch auch Fingerabdrücke von K. auf den Falsifikaten befinden, was nachweislich nicht zutrifft (BA pag. 10.2.39 und -46).

6.1.4.2 Aus dem WhatsApp-Chatverlauf, in welchem der Beschuldigte B. im Hinblick auf den Uhrenverkauf motiviert und instruiert wurde, ergibt sich, dass die Nachrichten an den Beschuldigten B. ab dem Mobiltelefon des Beschuldigten C. tatsächlich vom Beschuldigten A. geschrieben wurden, da unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschuldigte C. «Ich bin A.» geschrieben hätte (vgl. vorne, E. 5.4.2).

6.1.4.3 Auch die Videoaufzeichnungen der J.-Tankstelle vom 13. Dezember 2019, ca. 15.00 Uhr, belegen den Tathergang, wie er von den Beschuldigten B. und C. sowie dem Taxifahrer L. geschildert wurde. Darauf ist der Beschuldigte A. zu sehen, wie er um ca. 15.00 Uhr aus dem Taxi mit dem Autokennzeichen 4 steigt, bevor es dem Beschuldigten B. für die Weiterfahrt überlassen wird (BA pag. 10.3.20 ff.).

6.1.5 Neben den Sachbeweisen belasten auch die Aussagen der Mitbeschuldigten, von D. sowie des Taxifahrers L. den Beschuldigten A.

6.1.5.1 Die Beschuldigten C. und B. sagten übereinstimmend aus, der Beschuldigte A. habe den Uhrenkauf organisiert und sei in massgeblicher Weise am Tatplan beteiligt, bzw. der eigentliche Organisator des Tatplans gewesen (BA pag. 13.3.13 Z. 7 ff.,13.1.76 Z. 15 ff.). Darüber hinaus stimmen ihre Aussagen mit den Auswertungen ihrer Mobiltelefone überein (BA pag. 10.3.39). Im Gegensatz dazu sind die Aussagen des Beschuldigten A. unglaubwürdig und widersprüchlich. So deutet die Tatsache, dass der Beschuldigte A. seine Aussage in der letzten Einvernahme vom 26. Juni 2019 im Vergleich zur Einvernahme vom 29. Januar 2019 abgeändert hat (vgl. E. 6.1.3), darauf hin, dass der Beschuldigte A. nicht die Wahrheit sagt und auf Vorhalt belastender Indizien passende Erklärungen erdichtet.

6.1.5.2 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2020 wurde der Uhrenverkäufer D. als Auskunftsperson einvernommen. Ihm wurde ein Foto des Beschuldigten A. vorgelegt und eine Audiofrequenz mit dessen Stimme vorgespielt. Beide Male bestätigte D., beim Mann auf dem Foto bzw. bei der Stimme handle es sich um den Mann, welchen er bereits im Dezember 2018 anlässlich eines Uhrenverkaufs persönlich getroffen habe und mit welchem er das Treffen für den geplanten Verkauf der Rolex vom 13. Dezember 2018 organisiert habe (TPF pag. 5.771.3 f.).

6.1.5.3 Des Weiteren belastet auch der Taxifahrer L. den Beschuldigten A., indem er ausführte, der Mann, welcher vorne neben ihm Platz genommen habe, und den L. als den Beschuldigten A. identifizierte (BA pag. 12.2.3), habe ihm jeweils die Anweisungen gegeben. Er (L.) sei vom Beschuldigten A. angewiesen worden, nach Riehen zur J.-Tankstelle zu fahren, wo der Bruder des Beschuldigten A. warten würde, und dass die Fahrt danach nach Z. weitergehen würde. Er habe ferner gehört, wie der Beschuldigte A. zum Beschuldigten B. gesagt habe, sie (gemeint die Beschuldigten A. und C.) würden im «H.» auf ihn (den Beschuldigten B.) warten (BA pag. 12.2.2 f.). Diese Aussagen untermauern ebenfalls, dass der Beschuldigte A. der eigentliche Kopf des Unterfangens war.

6.1.6 Nach dem Gesagten sind die Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten A. gestützt auf die erwähnten Sach- und Personalbeweise als erwiesen zu erachten.

6.1.7 Indem der Beschuldigte A. das Falschgeld zusammen mit dem Beschuldigten C. drucken liess und mit D. das Treffen für den Uhrenkauf beim Café Restaurant «E.» in Z. vereinbarte, leistete er bereits entscheidende Tatbeiträge im Hinblick auf die Einfuhr und das in Umlaufsetzen der Falsifikate. Darüber hinaus fuhr er mit dem Beschuldigten C. am Tattag mit dem Taxi über die Grenze, wo es dem Beschuldigten B. für dessen Weiterfahrt überlassen wurde. Schliesslich forderte er den Beschuldigten B. per Telefon auf, D. den Umschlag mit den gefälschten Euro-Banknoten zu übergeben. Auch diese Handlungen waren entscheidend für die Tatausführung.

6.1.8 Damit hat auch der Beschuldigte A. die Voraussetzungen eines Mittäters in Bezug auf die beiden Tatbestände des Einführens und des in Umlaufsetzens falschen Geldes in objektiver Weise erfüllt.

6.1.9 Der Beschuldigte A. handelte wissentlich und willentlich in Bezug auf das in Mittäterschaft begangene Einführen und in Umlaufsetzen falschen Geldes. Ihm war bewusst, dass es sich um kein echtes Geld handelt, hat er es doch selber herstellen lassen. Er wollte und es entsprach dem eigens entwickelten Tatplan, dass die Falsifikate vom Beschuldigten B. in die Schweiz gebracht werden, damit dieser mit dem Falschgeld die Uhr von D. erwerbe (E. 5.7). Damit liegt direkter Vorsatz vor.

6.1.10 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte A. des Einführens falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB und des in Umlaufsetzens falschen Geldes gemäss Art. 242 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB , jeweils mittäterschaftlich begangen, schuldig zu sprechen (zur Realkonkurrenz vgl. E. 4.2.1).

6.1.11 Auch der Beschuldigte A. ist des versuchten Betruges i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB hingegen freizusprechen. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die Ausführungen betreffend den Beschuldigten B. unter E. 4.3 verwiesen werden.

6.2 Sachverhaltskomplex Verkehrskontrolle der Kantonspolizei Aargau vom 20. Juni 2018

6.2.1 Falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB )

6.2.1.1 Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung macht sich strafbar, wer in derselben Absicht in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft.

Die Strafnorm erfasst einerseits die direkt gegenüber der Behörde vorgebrachte falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ), andererseits eine Form der indirekten falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ). Die Tatvariante der direkten falschen Anschuldigung gemäss Abs. 1 setzt als Tathandlung eine verbale («unmittelbare») Beschuldigung voraus, das heisst, die verbale Behauptung, jemand habe ein Verbrechen oder Vergehen begangen ( Donatsch/Thommen/Wohlers, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, S. 461; Trechsel/Pieth , in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 303 StGB N. 3). Demgegenüber erfasst die Tatvariante gemäss Abs. 2 (sog. Auffangtatbestand) die arglistige averbale («mittelbare») Beschuldigung ( Trechsel/Pieth , a.a.O., Art. 303 StGB N. 6). Die Tatvarianten in Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB unterscheiden sich somit lediglich durch das Mittel, das zur beabsichtigten Herbeiführung der Strafverfolgung eingesetzt wird ( Delnon/Rüdy , Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 303 StGB N. 25). Angriffsobjekt ist ein Nichtschuldiger, das heisst eine identifizierte oder identifizierbare, natürliche oder juristische, strafmündige Person, welche eine bestimmte Straftat nicht begangen hat ( Trechsel/Pieth , a.a.O., Art. 303 StGB N. 2).

Der subjektive Tatbestand setzt nebst dem Vorsatz ein Handeln wider besseres Wissen (« dolus directus») und eine besondere Absicht voraus. Der Täter muss bewusst falsche Behauptungen machen. Die Absicht muss sich auf die Herbeiführung einer Strafverfolgung beziehen, wobei Eventualabsicht genügt ( Trechsel/Pieth , a.a.O., Art. 303 StGB N. 7 ff.). Der Täter handelt in einer solchen Absicht, wenn er, gleichgültig aus welchem Beweggrund, den Erfolg der Herbeiführung einer Strafverfolgung gegen den Nichtschuldigen will (BGE 111 IV 159 E. 2a; 80 IV 117 , S. 120).

6.2.1.2 Der Beschuldigte A. gibt zu, dass er sich anlässlich der Verkehrskontrolle als seinen Bruder G. ausgegeben und auf seinem Mobiltelefon den eingescannten Führerausweis seines Bruders gezeigt habe (BA pag. 13.4.9). Aufgrund der Akten ist zudem erstellt, dass er am 20. Juni 2018 im Namen seines Bruders eine schriftliche Einvernahme unterschrieben und darin eingestanden hat, die Tatbestände des Führens eines Motorfahrzeuges unter Betäubungsmitteleinfluss, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und des Nichtmitführens des Führerausweises begangen zu haben (BA pag. 13.4.3).

6.2.1.3 Indem der Beschuldigte A. sich als seinen Bruder G. ausgab und darüber hinaus im Namen seines Bruders die ihm vorgeworfenen Straftaten gegenüber der Polizei anerkannte, bezichtigte er einen Unschuldigen dieser Vergehen und Übertretungen. Damit erfüllt der Beschuldigte A. die Tatvariante der direkten falschen Anschuldigung. Der Beschuldigte A. wusste, dass sein Bruder G. die fraglichen Straftaten nicht begangen hatte und nahm die Eröffnung einer Strafverfolgung gegen seinen Bruder, mithin eines Unschuldigen, mindestens in Kauf. Der Vorsatz ist damit gegeben.

6.2.1.4 Der Beschuldigte A. ist der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

6.2.2 Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG )

6.2.2.1 Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG , vgl. auch Art. 2 Abs. 1 VRV ). Gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt. Fahrunfähigkeit gilt u.a. als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (Cannabis) nachgewiesen wird (Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV ).

6.2.2.2 Anlässlich der Verkehrskontrolle vom 20. Juni 2018 wurde dem Beschuldigten A. Blut abgenommen. Das Gutachten vom 14. Juli 2018 des Kantonsspitals Aarau belegt, dass im Blut des Beschuldigten A. der aktive Cannabiswirkstoff THC (Tetrahydrocannabinol) nachgewiesen wurde. Die festgestellte Blutkonzentration liegt bei 3.8 pg/1 THC und damit zweifelsfrei oberhalb jenes Grenzwertes (1.5 pg/I), wie er in Art. 34 der Verordnung des Bundesamtes für Strassen zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 ( VSKV-ASTRA , SR 741.013.1) festgelegt ist (BA pag. 11.1.2). Damit ist erwiesen, dass der Beschuldigte A. am 20. Juni 2018 seinen Personenwagen Smart For Two von Zürich bis zur Verkehrskontrolle der Kantonspolizei Aargau auf der Autobahn A1 unter dem Einfluss von Cannabis und damit in fahrunfähigem Zustand lenkte. Der Beschuldigte A. gesteht den Konsum von zwei Joints am 19. Juni 2018 denn auch ein (BA pag. 13.4.10), wobei er für einen Joint jeweils 0.3 - 0.5 Gramm Marihuana verwende (BA pag. 13.4.90). Da er um seinen eigenen Konsum wusste, hat er wissentlich und willentlich unter Einfluss von Cannabis das Fahrzeug gelenkt und handelte damit vorsätzlich.

6.2.2.3 Der Beschuldigte A. ist des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a VRV schuldig zu sprechen.

6.2.3 Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG )

6.2.3.1 Art. 10 Abs. 2 SVG besagt, dass wer ein Motorfahrzeug führt, des Führerausweises bedarf, wer Lernfahrten unternimmt des Lernfahrausweises. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG ).

6.2.3.2 Gestützt auf die Aktenlage und das Geständnis des Beschuldigten A. ist erwiesen, dass der Beschuldigte A. zu keinem Zeitpunkt über einen Führerausweis verfügte und dennoch am 20. Juni 2018 einen Personenwagen von Zürich bis zur Verkehrskontrolle auf der Autobahn A1 Richtung Bern lenkte (BA pag. 13.4.9, 13.4.15).

6.2.3.3 Der Beschuldigte A. ist des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen.

6.2.4 Fahren ohne Fahrzeugausweis (Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG )

6.2.4.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 SVG dürfen Motorfahrzeuge und ihre Anhänger nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden. Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrzeug u.a. ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis führt (Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG ).

6.2.4.2 Der Beschuldigte A. anerkennt den Vorwurf (BA pag. 13.4.15), sein Geständnis ist glaubhaft, der Sachverhalt ist erstellt.

6.2.4.3 Der Beschuldigte A. ist des Fahrens ohne Fahrzeugausweis gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.

6.2.5 Fahren ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG )

6.2.5.1 Art. 63 Abs. 1 SVG bestimmt, dass kein Motorfahrzeug in den öffentlichen Verkehr gebracht werden darf, bevor eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht (Art. 96 Abs. 2 SVG ). Sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Tatbegehung sind strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG ).

6.2.5.2 Es steht fest, dass der Beschuldigte A. am 20. Juni 2018 mit dem Personenwagen Smart For Two (Kennzeichen: 5) fuhr, obwohl für das Fahrzeug keine Haftpflichtversicherung bestand (BA pag. 10.4.3 ff., 12.4.4). Dies wird vom Beschuldigten A. nicht bestritten, womit der objektive Tatbestand des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung erwiesen ist. Der Beschuldigte A. wendete anlässlich der Einvernahme vom 21. August 2018 durch die Kantonspolizei Aargau jedoch sinngemäss ein, nicht gewusst zu haben, dass das Fahrzeug ohne Versicherungsschutz gewesen sei. Der Verkäufer habe ihm gesagt, für die nächsten vier Monate sei alles (gemeint die Versicherung) bezahlt (BA pag. 13.4.13). Dass es dem Beschuldigten A. aufgrund dieser Aussagen am Vorsatz fehlte, er mithin einem Sachverhaltsirrtum unterlag, ist jedoch klar zu verneinen. Der Beschuldigte A. hat eingestanden, gewusst zu haben, dass das Auto nicht auf seinen Namen eingelöst war (BA pag. 13.4.14 Z. 71). Er hat damit bewusst in Kauf genommen, dass die Papiere nicht korrekt ausgestellt waren und folglich auch der Versicherungsschutz nicht korrekt gelöst sein konnte (vgl. auch BA pag. 13.4.13 Z. 65). Damit liegt zumindest Eventualvorsatz vor.

6.2.5.3 Der Beschuldigte A. ist des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.

6.2.6 Nichteinholen eines neuen Fahrzeugausweises bei Halterwechsel (Art. 99 Abs. 2 SVG )

6.2.6.1 Mit Busse bis zu 100.00 Franken wird der Halter bestraft, der nach Übernahme eines Motorfahrzeugs oder Motorfahrzeuganhängers von einem anderen Halter nicht fristgemäss einen neuen Fahrzeugausweis einholt (Art. 99 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 11 Abs. 3 SVG ). Die Frist beträgt 14 Tage (Art. 74 Abs. 5 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]).

6.2.6.2 Der Beschuldigte A. anerkennt den Vorwurf (BA pag. 13.4.15). Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau vom
21. August 2018 habe er den Smart zwei Monate vor der Verkehrskontrolle gekauft und sei Eigentümer sowie Besitzer des Fahrzeuges (BA pag. 13.4.11). Der Beschuldigte A. war somit zum Zeitpunkt der Kontrolle seit zwei Monaten Halter des fraglichen Smarts und hat es pflichtwidrig unterlassen, innert der vierzehntägigen Frist einen neuen Fahrzeugausweis einzuholen.

6.2.6.3 Der Beschuldigte A. ist des Nichteinholens eines neuen Fahrzeugausweises bei Halterwechsel gemäss Art. 99 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 11 Abs. 3 SVG und Art. 74 Abs. 5 VZV schuldig zu sprechen.

6.2.7 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a BetmG )

6.2.7.1 Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert, wird mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG ). Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Kokain und Cannabis gelten als Betäubungsmittel (Art. 2 lit. a BetmG ).

6.2.7.2 Der Beschuldigte A. gibt zu, im Zeitraum zwischen dem 16. Juni 2018 und dem 17. Juni 2018 4-5 Marihuana-Joints und 0.3 g Kokain konsumiert zu haben. Er verwende ca. 0.3 und 0.5 Gramm Marihuana für einen Joint (BA pag. 13.4.89 f.). Aufgrund der am 20. Juni entnommenen Blut- und Urinprobe konnte im Blut des Beschuldigten A. der aktive Cannabiswirkstoff THC sowie im Urin die inaktiven Kokain-Abbauprodukte Benzoylecgonin und Ecgoninmethylester nachgewiesen werden (BA pag. 11.1.2). Damit ist erwiesen, dass der Beschuldigte A. mehrmals Betäubungsmittel, mithin mindestens vier Mal 0.3 Gramm Marihuana (ausmachend 1.2 g) und 0.3 g Kokain konsumierte. Der Beschuldigte A. handelte dabei zugegebenermassen wissentlich und willentlich, womit der Vorsatz gegeben ist.

6.2.7.3 Der Beschuldigte A. hat sich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a BetmG schuldig gemacht.

6.3 Zusammenfassung Beschuldigter A.

Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte A. der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ), des in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB ), des Einführens falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB ), der Widerhandlungen gegen das SVG (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a VRV ; Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG ; Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 SVG ); Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG sowie Art. 99 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 11 Abs. 3 SVG und Art. 74 Abs. 5 VZV ) und der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19a BetmG ) schuldig zu sprechen.

7. Strafzumessung Beschuldigter A.

7.1

7.1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5).

7.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB ).

Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1).

Die Strafschärfungsregel von Art. 49 Abs. 1 StGB greift nur, wenn im konkreten Fall mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018). Ungleichartige Strafen sind nebeneinander auszufällen (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 37 IV 57 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4). Muss das Gericht einerseits für ein Verbrechen oder für ein Vergehen eine Freiheits- oder Geldstrafe, andererseits für eine Übertretung eine Busse aussprechen, ist Art. 49 Abs. 1 StGB in Bezug auf die Busse nicht anwendbar. Übertretungen sind somit stets mit Busse zu ahnden, selbst wenn gleichzeitig eine Verurteilung wegen eines Vergehens oder eines Verbrechens erfolgt (Urteile des Bundesgerichts 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.2 und 6B_890/2008 vom 6. April 2009 E. 7.1). Gemäss Art. 104 StGB unterliegen auch mehrere Übertretungsbussen dem Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ( Ackermann , Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 49 StGB N. 101).

7.2 Der Beschuldigte A. hat sich der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ), des in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB ), des Einführens falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB ), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG ), des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG ), des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG ), des Fahrens ohne Fahrzeugausweis (Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG ), des Nichteinholens eines neuen Fahrzeugausweises bei Halterwechsel (Art. 99 Abs. 2 SVG ) und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a BetmG ) schuldig gemacht.

Die falsche Anschuldigung ist mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren oder Gelstrafe, das in Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB ), das Einführen falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB ), das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), das Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG ) und das Fahren ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG ) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Wie nachfolgend dargelegt wird, ist für diese Verbrechen und Vergehen jeweils eine Freiheitsstrafe auszusprechen (E. 7.3.8), weshalb das Asperationsprinzip greift.

Die Strafdrohung der Tatbestände des Fahrens ohne Fahrzeugausweis (Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG ), des Nichteinholens eines neuen Fahrzeugausweises bei Halterwechsel (Art. 99 Abs. 2 SVG ) und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a BetmG ) lauten auf Busse. Da sich der Beschuldigte A. mehrerer Übertretungen und zudem der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht hat, kommt auch hier Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung.

7.3 Verbrechen und Vergehen

7.3.1 Angesichts des Strafrahmens von bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe ist die Strafzumessung ausgehend von der falschen Anschuldigung als schwerste Straftat vorzunehmen (Art. 303 Abs. 1 StGB ). Da die ordentliche Obergrenze des Strafrahmens mit den angedrohten 20 Jahren Freiheitsstrafe bereits erreicht ist, bleibt es trotz Deliktsmehrheit beim Strafrahmen von bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 StGB ).

7.3.2 Zum objektiven Tatverschulden der falschen Anschuldigung ist Folgendes zu berücksichtigen: Nachdem sich der Beschuldigte A. anlässlich der Verkehrskontrolle vom 20. Juni 2018 als sein Bruder G. ausgab, wurde der Bruder in der Folge durch die Polizei einvernommen. Dadurch erlitt dieser einen Nachteil, wenn auch nur für kurze Zeit. Zum subjektiven Tatverschulden kann zwar festgehalten werden, dass der Beschuldigte A. nicht davor zurückschreckte, sich als seinen unschuldigen Bruder auszugeben, um sich selber einen Vorteil zu verschaffen, jedoch scheint sein Handeln nicht darauf gerichtet gewesen zu sein, seinem Bruder zu schaden. Bei der delegierten Einvernahme vom 21. August 2018 durch die Kantonspolizei Aargau gab er auf die Frage, was er am 20. Juni 2018 gemacht habe, sofort zu, dass er selber, nicht sein Bruder, das Auto gelenkt habe (BA pag. 13.4.8).

Im Lichte dieser Faktoren wiegt das Gesamttatverschulden gerade noch leicht und aufgrund der Tatkomponente erscheint eine gedankliche Einsatzstrafe von zwei Monaten angemessen.

7.3.3 In Bezug auf die Tatkomponente der vom Beschuldigten A. begangenen Falschgelddelikte fällt Folgendes ins Gewicht: Der Gesamtwert der eingeführten und in Umlauf gesetzten Falsifikate liegt bei EUR 15'700.00. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist damit in Bezug auf den Deliktsbetrag nicht unerheblich. Gleichzeitig ist aber die niedrige Qualität der Falsifikate zu berücksichtigen, was auf eine eher geringe kriminelle Energie und einen gewissen Dilettantismus schliessen lässt. Dem Beschuldigten A. und seinen beiden Mitbeschuldigten ist es zwar gelungen, die Falsifikate in Umlauf zu bringen, jedoch hat der Empfänger D. diese sofort als Fälschung erkannt. Es bestand somit weder durch die Einfuhr noch durch das in Umlaufsetzen des falschen Geldes eine besonders hohe Gefahr für das geschützte Rechtsgut der Sicherheit des Rechtsverkehrs. Ferner handelte es sich um eine einzige Einfuhr und um eine einzige Absatzhandlung. Straferhöhend wirkt sich hingegen aus, dass der Beschuldigte A. Drahtzieher und Kopf des Plans war, womit das Gesamttatverschulden im Ergebnis nicht mehr leicht wiegt.

Aufgrund des nicht mehr leichten Tatverschuldens in Bezug auf die Tatbestände des Einführens und des in Umlaufsetzens falschen Geldes ist die Einsatzstrafe um vier Monate zu erhöhen.

7.3.4 Hinsichtlich der Tatkomponente bezüglich der am 20. Juni 2018 durch den Beschuldigten A. begangenen Vergehen nach SVG fällt ins Gewicht, dass er durch das Fahren unter Drogeneinfluss und darüber hinaus ohne Fahrberechtigung eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellte. Dies gilt insbesondere deswegen, weil auf der Autobahn aufgrund der hohen Geschwindigkeiten ein erhöhtes Risiko für gefährliche Unfälle besteht. In subjektiver Hinsicht kann festgehalten werden, dass er aus durchaus egoistischen Motiven handelte. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, auf die Autofahrt zu verzichten. Das Tatverschulden wiegt im Ergebnis noch leicht.

Aufgrund des Gesamttatverschuldens ist für die Tatbestände des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG ), des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG ) und des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG ) eine Straferhöhung pro Tatbestand von 20 Tagen gerechtfertigt . Somit ist für die begangenen Vergehen nach SVG die Einsatzstrafe um weitere zwei Monate zu erhöhen.

7.3.5 In Anbetracht all dessen erscheint eine hypothetische Gesamtstrafe von acht Monaten für die vom Beschuldigten A. begangenen Verbrechen und Vergehen angemessen.

7.3.6 Täterkomponente

Der Beschuldigte A. ist 30 Jahre alt, verheiratet und Vater zweier kleiner Kinder. Das Verhältnis zu seiner Familie sei gut. Er habe die Realschule besucht und eine Berufslehre als Industriemechaniker abgeschlossen (BA pag. 13.4.18 f.). Der Beschuldigte A. ist in Deutschland mehrfach vorbestraft. Der Auszug aus dem deutschen Zentralregister vom 14. Januar 2020 enthält 14 Eintragungen (TPF pag. 5.231.1.6 ff.). Der Beschuldigte A. wurde u.a. mehrfach wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln, der gefährlichen Körperverletzung, des Diebstahls in zwei Fällen, der Bedrohung, der Unterschlagung und der falschen Verdächtigung schuldig gesprochen und dafür jeweils zu bedingten oder unbedingten Geld- bzw. Freiheitsstrafen verurteilt. Das Strafregister belegt auch, dass sich der Beschuldigte A. seit den hier zu beurteilenden Taten nicht wohlverhalten hat. So wurde er am 29. März 2019 vom Amtsgericht Singen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, begangen am 2. Januar 2019, schuldig gesprochen.

Die Täterkomponente, insbesondere die diversen Vorstrafen und das erneute Delinquieren nach den hier zu beurteilenden Taten wirken sich straferhöhend aus. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe um weitere zwei Monate zu erhöhen.

7.3.7 Nach dem Gesagten ist aufgrund des Gesamtverschuldens und der Täterkomponente eine konkrete Gesamtstrafe von zehn Monaten angemessen.

7.3.8 Es bleibt zu prüfen, ob eine Freiheits- oder Geldstrafe auszusprechen ist ( Art. 34 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StGB ).

7.3.8.1 Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Gemäss Abs. 2 hat es die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.

Die Wahl einer Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe ist bundesrechtskonform, wenn der Täter trotz zahlreicher Vorstrafen, Strafvollzug und bedingter Entlassung neuerlich straffällig wurde. Dies zeigt die offensichtliche Unmöglichkeit auf, ihn mit einer milderen Sanktionsart als einer Freiheitsstrafe vom weiteren Delinquieren abzuhalten (Entscheid des Bundesgerichts 6B_708/2017 vom 13. November 2017 E. 3.4; vgl. 6B_1090/2010 vom 14. Juli 2011 E. 2.5). Auch in der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass die Notwendigkeit einer Freiheitsstrafe (sog. positive Notwendigkeitsprognose) bei (wiederholt) rückfälligen Tätern angenommen werden kann, welche bereits mit (bedingten und unbedingten) Geldstrafen erfolglos vorbestraft sind (sog. «notorische Kleinkriminelle», vgl. Mazzucchelli , Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 41 StGB N. 39a). Hinsichtlich der Vollstreckbarkeit der Geldstrafe stellen ausländischer Wohnsitz des Beschuldigten und fehlendes Sicherheitsgut Indizien für eine negative Prognose dar ( Mazzucchelli , a.a.O., Art. 41 StGB N. 46 f.).

7.3.8.2 Vorliegend ist dem Beschuldigten A. erstens eine positive Notwendigkeitsprognose zu stellen. Er ist wiederholt rückfällig geworden und hat damit gezeigt, dass ihn die Verurteilung zu (mehreren) Gelstrafen nicht von der Begehung weiterer Delikte abzuschrecken vermag. Zweitens ist dem Beschuldigten A. eine negative Prognose hinsichtlich der Vollstreckbarkeit einer Geldstrafe zu stellen. Er ist in Deutschland wohnhaft, verfügt in der Schweiz über kein Vermögen und für die Geldstrafe liegen auch keine Sicherheitsleistungen vor.

Aufgrund des Gesagten erscheint eine Geldstrafe aussichtlos, um den Beschuldigten A. vor weiterem Delinquieren abzuhalten. Somit ist in Berücksichtigung aller relevanten Kriterien bei der Wahl der Strafart auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.

7.3.8.3 Der Beschuldigte A. ist im Ergebnis zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten zu verurteilen .

7.3.9 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB ).

7.3.9.1 Grundvoraussetzung für den gewährten Strafaufschub ist eine begründete Aussicht auf Bewährung des Täters. Auf den Vollzug der Strafe kann (vorerst) verzichtet werden, wenn dies unter spezialpräventiven Gesichtspunkten als sinnvoll erscheint. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 135 IV 180 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_947/2016 vom 4. April 2017 E. 2). Diese Legalbewa hrungsprognose kann je nach dem anders ausfallen, ob der Aufschub einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe zur Diskussion steht. Auch hier wird eine höhere Abschreckungswirkung der bedingten Freiheitsstrafe gegenüber der bedingten Geldstrafe impliziert ( Schneider/Garré , Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 42 StGB N. 85).

7.3.9.2 Vorliegend ist trotz der Rückfälligkeit des Beschuldigten A. davon auszugehen, dass die drohende Freiheitsstrafe in der Schweiz eine ausreichende Abschreckungswirkung erzielen wird. Demzufolge ist der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten aufzuschieben.

7.3.9.3 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB ). Dem Gesamtverschulden entsprechend ist für den Beschuldigten A. eine Probezeit von drei Jahren angezeigt.

7.4 Übertretungen

7.4.1 Auch in Bezug auf die mit Busse geahndeten Tatbestände des Fahrens ohne Fahrzeugausweis (Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 SVG ), des Nichteinholens eines neuen Fahrzeugausweises bei Halterwechsel (Art. 99 Abs. 2 SVG ) und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a BetmG ) wofür der Beschuldigte A. schuldig gesprochen wurde, kommt Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung (vgl. oben, E. 7.1.2).

7.4.2 In Bezug auf den Tatbestand des mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 19a BetmG ) ist sowohl die objektive Tatschwere als auch das subjektive Verschulden als leicht einzustufen, konsumierte doch der Beschuldigte A. nur geringfügige Mengen. Demzufolge und unter Berücksichtigung der oben erwähnten Strafzumessungskriterien ist dieEinsatzstrafe auf eine Busse von CHF 400.00 festzusetzen. Dies erscheint dem Tatverschulden des Beschuldigten A. sowie in Bezug auf seine Täterkomponente (vgl. E. 7.3.6) angemessen (Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. 102 Abs. 1 SVG ). Für das Fahren ohne Fahrzeugausweis (Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG ) erscheint eine Busse von CHF 150.00 angemessen. Gemäss Art. 99 Abs. 2 SVG ist das Nichteinholen eines neuen Fahrzeugausweises bei Halterwechsel mit einer Busse von CHF 100.00 zu bestrafen, womit auch dieser Betrag zur Gesamtbusse dazuzurechnen ist.

Nach dem Gesagten beträgt die Gesamtbusse CHF 650.00. Diese ist kumulativ zur Freiheitsstrafe zu verhängen, da es sich hierbei nicht um gleichartige Strafen handelt (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1).

7.4.3 Für den Fall, dass die Busse von CHF 650.00 schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen anzuordnen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB ).

7.4.4 Für den Vollzug der Busse wird der Kanton Basel-Landschaft als zuständig erklärt (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO ).

8. Zivilklage

Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO ). Sie muss ihre in der Zivilklage geltend gemachte Forderung spätestens in der Hauptverhandlung im Parteivortrag beziffern und begründen (Art. 123 Abs. 2 StPO ). Das mit der Strafsache befasste Gericht entscheidet mit dem Urteil in der Hauptsache (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO ), wenn es schuldig spricht oder wenn es freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO ).

Zur Übergabe der fraglichen Rolex durch den Privatkläger D. an den Beschuldigten B. ist es nicht gekommen (E. 3.1 und E. 4.3.3). D. hat demzufolge keinen Vermögensschaden erlitten. Inwieweit er weitere Nachteile erlitten haben soll, hat er nicht substantiiert dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Ein auf diesen Vorfall zurückzuführender Schaden i.S.v. Art. 41 OR ist folglich nicht erstellt. Die Zivilklage ist daher abzuweisen.

9. Einziehung

9.1 Gemäss Art. 249 Abs. 1 StGB werden falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtliche Zeichen, Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente sowie die Fälschungsgeräte, eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.

9.2 Demnach sind in Anwendung von Art. 249 Abs. 1 StGB die beschlagnahmten und bei den Akten lagernden Falsifikate (6 Banknoten zu EUR 500.00 [ohne Seriennummer], 39 Banknoten zu EUR 100.00 [27 Banknoten ohne Seriennummer, 12 Banknoten mit Seriennummer 6 (in der Anklageschrift wurde fälschlicherweise die Seriennummer 1 angegeben)], 44 Banknoten zu EUR 200.00 [28 Banknoten ohne Seriennummer, 16 Banknoten mit Seriennummer 2]) einzuziehen und zu vernichten.

10. Verfahrenskosten

10.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO ).

10.2 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO ; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der BA sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR ). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR ); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR . Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR ).

10.3 Die BA macht für das Vorverfahren in Bezug auf den Beschuldigten A. eine Gebühr von CHF 3'000.00 geltend. Die Gebühr liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b , Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR ) und erscheint angemessen. Sie ist daher in der beantragten Höhe festzusetzen. Darüber hinaus hat der Beschuldigte A. die angefallenen Auslagen für die Blut- und Urinprobe und die Untersuchungskosten des Kantonsspitals Aarau in der Höhe von gesamthaft CHF 1'884.50 zu tragen.

10.4 Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist aufgrund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache in tatsächlicher Hinsicht sowie des angefallenen Aufwands in Bezug auf den Beschuldigten A. auf CHF 1'500.00 festzusetzen.

10.5 Trotz Freispruchs vom Vorwurf des versuchten Betrugs hat der Beschuldigte A. sämtliche Kosten zu tragen, da aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs mit den zur Verurteilung führenden Anklagepunkten das Verfahren nicht weniger aufwendig war. Die Verfahrenskosten im Umfang von total CHF 6'384.50 (Anteil an Gebühren BA CHF 3'000.00; Auslagen CHF 1'884.50; Anteil an Gerichtsgebühr CHF 1'500.00) sind somit vollumfänglich dem Beschuldigten A. aufzuerlegen.

10.6 Nachdem der Beschuldigte A. die Ausfertigung des schriftlichen Urteils verlangt hat, entfällt die vorgesehene Möglichkeit der Kostenreduktion.

11. Bussendepositum

11.1 Im Anschluss an die Einvernahme vom 21. August 2018 bei der Kantonspolizei Aargau wurde unter Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft vom Beschuldigten A. ein Bussendepositum in der Höhe von CHF 1669.15 eingezogen (BA pag. 10.4.8 ff.). Das Bussendepositum wurde sodann im Zusammenhang mit der Verfahrensübernahme an die BA überwiesen (BA pag. 2.1.19).

11.2 Gemäss Art. 263 Abs. 3 StPO können die Polizei oder Private bei Gefahr im Verzug Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen. Die Abnahme eines Bussendepositums gilt als eine solche vorläufige polizeiliche Sicherstellung i.S.v. Art. 263 Abs. 3 StPO und ist bei durch im Ausland wohnhafte Personen begangenen SVG-Delikten, wie z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen, bundesrechtskonform. Das Bussendepositum untersteht den Bestimmungen über die Beschlagnahme (BGE 138 IV 153 E. 3.3). Beschlagnahmte Gegenstände können u.a. zur Deckung von Verfahrenskosten und Bussen verwendet werden (Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO ).

11.3 Gestützt auf die vorgenannten Bestimmungen ist das vom Beschuldigten A. einbezahlte und bei der BA hinterlegte Bussendepositum in der Höhe von CHF 1'669.15 im Umfang von CHF 650.00 mit der Übertretungsbusse und im Umfang von CHF 1'019.15 mit den Verfahrenskosten zu verrechnen.


Die Einzelrichterin erkennt:

I. A.

1. A. wird vom Vorwurf des versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art 22 Abs. 1 StGB ) freigesprochen.

2. A. wird schuldig gesprochen:

- des in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 StGB i.V.m. Art. 250 StGB );

- des Einführens falschen Geldes (Art. 244 StGB i.V.m. Art. 250 StGB );

- der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB );

- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a VRV );

- des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG );

- des Fahrens ohne Fahrzeugausweis (Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 SVG );

- des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG );

- des nicht Einholens eines neuen Fahrzeugausweises bei Halterwechsel (Art. 99 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 11 Abs. 3 SVG und Art. 74 Abs. 5 VZV );

- der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG .

3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren.

4. A. wird zusätzlich mit einer Übertretungsbusse von CHF 650.00 bestraft. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

Zum Vollzug der Busse wird der Kanton Basel-Landschaft als zuständig erklärt (Art. 75 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO ).

5. A. werden die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 6'384.50 (Anteil an Gebühren Bundesanwaltschaft CHF 3'000.00; Auslagen CHF 1'884.50 ; Anteil an Gerichtsgebühr CHF 1'500.00) auferlegt.

Wird von A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, reduziert sich der von ihm zu tragende Anteil an der Gerichtsgebühr um CHF 750.00.

6. Das von A. einbezahlte und bei der Bundesanwaltschaft hinterlegte Bussendepositum in der Höhe von CHF 1'669.15 wird im Umfang von CHF 650.00 mit der Übertretungsbusse und im Umfang von CHF 1'019.15 mit den Verfahrenskosten verrechnet (Art. 267 Abs. 3 StPO ).

II. B.

1. B. wird vom Vorwurf des versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ) freigesprochen.

2. B. wird schuldig gesprochen:

- des in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 StGB i.V.m. Art. 250 StGB );

- des Einführens falschen Geldes (Art. 244 StGB i.V.m. Art. 250 StGB ).

3. B. wird mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 30.00 bestraft, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

Die ausgestandene Untersuchungshaft von 58 Tagen wird auf die Strafe angerechnet, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht (Art. 51 StGB ).

4. B. werden die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 5'300.00 (Anteil an Gebühren Bundesanwaltschaft CHF 3'000.00; Auslagen CHF 1'300.00; Anteil an Gerichtsgebühr CHF 1'000.00) auferlegt.

Wird von B. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, reduziert sich der von ihm zu tragende Anteil an der Gerichtsgebühr um CHF 500.00.

5. Rechtsanwalt Thierry Braunschweig wird für die amtliche Verteidigung von B. mit CHF 16'010.00 von der Eidgenossenschaft entschädigt.

B. wird verpflichtet, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO ).

III. C.

1. C. wird vom Vorwurf des versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ) freigesprochen.

2. C. wird schuldig gesprochen:

- des in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 StGB i.V.m. Art. 250 StGB );

- des Einführens falschen Geldes (Art. 244 StGB i.V.m. Art. 250 StGB ).

3. C. wird mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 30.00 bestraft, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren.

Die ausgestandene Untersuchungshaft von 29 Tagen wird auf die Strafe angerechnet, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht (Art. 51 StGB ).

4. Vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Oktober 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00 wird abgesehen.

5. C. werden die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 6'800.00 (Anteil an Gebühren Bundesanwaltschaft CHF 3'000.00; Auslagen CHF 2'800.00; Anteil an Gerichtsgebühr CHF 1'000.00) auferlegt.

Wird von C. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, reduziert sich der von ihm zu tragende Anteil an der Gerichtsgebühr um CHF 500.00.

6. Rechtsanwältin Sarah Wenger wird für die amtliche Verteidigung von C. mit CHF 12'884.15 von der Eidgenossenschaft entschädigt.

C. wird verpflichtet, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Sarah Wenger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO ).

IV. Die Zivilforderung des Privatklägers D. wird abgewiesen.

V. Die folgenden beschlagnahmten Falsifikate werden eingezogen und vernichtet:

- 6 Banknoten zu EUR 500.00 (ohne Seriennummer);

- 39 Banknoten zu EUR 100.00 (27 Banknoten ohne Seriennummer, 12 Banknoten mit Seriennummer 6);

- 44 Banknoten zu EUR 200.00 (28 Banknoten ohne Seriennummer, 16 Banknoten mit Seriennummer 2).

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; den nicht anwesenden Parteien wird es schriftlich zugestellt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

- Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (Art. 82 Abs. 1 VZAE )

- Amt für Migration und Bürgerrecht (AFMB) des Kantons Basel-Landschaft (Art. 82 Abs. 1 VZAE )

Zustellung der vollständigen schriftlichen Ausfertigung an:

- Bundesanwaltschaft

- D. (Privatkläger)

- A. (Beschuldigter)

Rechtsmittelbelehrung

Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB , eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO ). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO ).

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO ; Art. 38a StBOG ).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO ).

Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO ).

Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO ).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO ).

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).

Versand: 20. Mai 2020

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