Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2019.53 |
Datum: | 27.02.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Rückweisung der Anklageschrift / Würdigungsvorbehalte (Art. 329 / 344 StPO) |
Schlagwörter | Anklage; Bundes; Anklageschrift; Akten; Bundesanwaltschaft; Gericht; Tabelle; Bestechen; Verfahren; Handlungseinheit; Kammer; Rechtsanwalt; Person; Amtsführung; Urteil; Ergänzung; Hinweis; Anklageziffer; Sinne; Bundesstrafgericht; Sachverhalt; Anklageziffern; Bezug; Vorteil; Bundesgerichts; Gehilfe; Gehilfenschaft; Urkundenfälschung; Beschuldigten; ängig |
Rechtskraft: | Zurzeit keine Rechtsmittel ergriffen |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 StPO ;Art. 100 StPO ;Art. 2 StGB ;Art. 314 StGB ;Art. 32 BV ;Art. 32 StPO ;Art. 325 StPO ;Art. 329 StPO ;Art. 34 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 9 StPO ;Art. 93 OR ; |
Referenz BGE: | 131 IV 83; 138 IV 130; 141 IV 132; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2019.53 |
| | Beschluss vom 27. Februar 2020 Strafkammer |
| | Bundesstrafrichter Miriam Forni, Vorsitz , Stephan Blättler und Joséphine Contu Albrizio , Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács |
| | Bundesanwaltschaft , vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Vincens Nold, und als Privatklägerschaft: 1. Schweizerische Eidgenossenschaft , vertreten durch das Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF, vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Rothenbühler, 2. F. AG in Liquidation , vertreten durch Handelsregister- und Konkursamt Zug, |
| gegen |
| | 1. A. , amtlich verteidigt durch Fürsprecherin Michelle Uetz, 2. B. , amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring, 3. C. , amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ivo Harb, 4. D. , erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Roger Lerf, |
| | Ungetreue Amtsführung; Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung; Ungetreue Geschäftsbesorgung; Urkundenfälschung im Amt; Urkundenfälschung; Sich bestechen lassen; Bestechen; Geldwäscherei Rückweisung der Anklageschrift / Würdigungsvorbehalte |
Die Strafkammer erwägt:
1.
1.1 Die Bundesanwaltschaft hat am 30. September 2019 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen die Beschuldigten A., B., C. und D. betreffend u ngetreue Amtsführung sowie Gehilfenschaft dazu, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung im Amt, Urkundenfälschung, Sich bestechen lassen, Bestechen sowie Geldwäscherei erhoben.
1.2 Gemäss Art. 328 StPO wird das Verfahren mit Eingang der Anklageschrift beim Gericht rechtshängig. Mit der Rechtshängigkeit gehen die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht über. Dazu gehört insbesondere die Prüfung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO ). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung (oder später im Verfahren), dass ein Urteil nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren und weist die Anklage, falls erforderlich, zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO ). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO ).
1.3 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO ).
2. Anklageschrift
2.1 Anklageziffern 2.1.3.1 (A.), 2.2.3 (B.) und 2.3.3 (C.)
Die Tatbestände der passiven und der aktiven Bestechung sind spiegelbildlich ausgestaltet. Insofern ist in der Anklageschrift zu umschreiben, welcher jeweilige Bestechende dem Bestochenen jeweils welche nicht gebührenden Vorteile versprochen oder gewährt haben soll. Dieser Zusammenhang ist im Sachverhaltskomplex gemäss den Anklageziffern 2.1.3.1 (A.), 2.2.3 (B.) und 2.3.3 (C.) in Bezug auf die Unternehmen G. AG, H. AG und F. AG (bzw. gemäss Kurzbezeichnung in der Anklage: F. AG) nicht ersichtlich. Die Anklage macht geltend, A. habe als Gegenleistung für die an diese Unternehmen erteilten Aufträge « von C. bzw. von der H. AG bzw. von C. und B. bzw. der F. AG bzw. von B. bzw. der G. AG» (Anklage S. 147 und 277, in umgekehrter Namensfolge auch S. 235) nicht gebührende Zuwendungen für sich bzw. zugunsten von durch ihn bezeichnete Drittpersonen erhalten, und B. und C. hätten dabei im Rahmen der Verantwortlichkeiten in den jeweiligen Firmen G. AG, H. AG und F. AG gehandelt (Anklage S. 263, 310). Aus der Auflistung der empfangenen bzw. gewährten Vorteile (Tabelle 39, Anklage S. 147 ff.; Tabelle 54, Anklage S. 236 ff.; Tabelle 59, Anklage S. 277 ff.) ergibt sich nicht, welches Unternehmen bzw. welche für diese handelnde Person welche Vorteile gewährt haben soll. Diese Zuordnung erschliesst sich auch nicht durch die Aktenhinweise (Fussnoten 1191 bzw. 1307; pag. BA-10-001-0943 ff.). Im Übrigen ergibt sich aus der angegebenen Aktenstelle nicht, welche Funktionen B. bei der G. AG und der F. AG (sowie allenfalls bei der H. AG) innegehabt haben soll; es wird einzig unter Hinweis auf Belege, namentlich Handelsregisterauszüge, dargelegt, welche Funktionen C. zu welchen Zeitpunkten in diesen Gesellschaften bekleidet haben solle (pag. BA-10-001-0943 bis -0957).
Die Bundesanwaltschaft ist zur freigestellten Ergänzung der Anklageschrift einzuladen.
2.2 Anklageziffern 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3, 2.1.4, 2.1.5 (A.); 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4, 2.2.5 (B.); 2.3.1, 2.3.3, 2.3.4, 2.3.5 (C.)
Im Weitern spricht die Anklage in verschiedenen Anklageziffern durchwegs vom Unternehmen F. AG, womit sie die Firma «F. AG» bezeichnet (siehe Anklageziffer 1.1, S. 8). Unter dem Firmennamen «F. AG» (im Sinne von Art. 934 OR ) existierten - zu zeitlich verschiedenen Perioden - zwei verschiedene juristische Personen, nämlich vom 9. November 2007 bis 25. Februar 2008 eine vormals als G. AG firmierende Gesellschaft, welche am 26. Februar 2008 in I. AG umfirmiert wurde (pag. BA-10-001-0944), und ab dem 26. Februar 2008 eine vormals als H. AG firmierende Gesellschaft (pag. BA-10-001-0946, -0949, BA-B10-001-025-0035 ff.). Letztere übernahm - unter der Firma F. AG - mit Fusionsvertrag vom 28. Februar 2008 die I. AG (vormals G. AG bzw. F. AG; pag. BA-10-001-0947, BA-B10-001-025-0027). Diese Übernahme wurde am 28. März 2008 im Handelsregister eingetragen (pag. BA-B10-001-025-0035 ff.). Am gleichen Tag wurde die I. AG gelöscht (pag. BA-B10-001-025-0007). Erst ab diesem Datum bestand eine einzige juristische Person. Somit geht aus der Anklage nicht klar hervor, welche juristische Person unter der Bezeichnung «F. AG» (bzw. unter der Kurzbezeichnung F. AG) unter den einzelnen Anklagevorwürfen zu verstehen ist.
Die Bundesanwaltschaft ist zur freigestellten Ergänzung der Anklageschrift einzuladen.
2.3 Verweise auf die Anklageziffern 2.1.1.1-2.1.1.5
Die Anklage macht unter passiver bzw. aktiver Bestechung geltend, die Aufträge des SECO seien von A. jeweils pflichtwidrig und in Missachtung der beschaffungsrechtlichen Vorschriften vergeben worden, und verweist bezüglich der Umschreibung des pflichtwidrigen Verhaltens auf die Ziffern 2.1.1.1-2.1.1.5 der Anklage (vgl. etwa Fussnoten 1031, 1034, 1037, 1040, 1043, 1190, 1306, 1311).
Bestechung kann indes auch vorliegen, wenn ein Vorteil als Gegenleistung für eine im Ermessen stehende Amtshandlung gewährt bzw. angenommen wird. In den Tabellen der Anklage findet sich in der Kolonne «Modus Operandi» verschiedentlich der Hinweis « 3.0 - als Einzelauftrag - Freihändige Vergabe im Ermessen gemäss BöB / VöB» (vgl. S. 170 ff., Tabelle 40, BIS-Nr. 355, 475, 484, 491, 552 [betreffend BIS-Eröffnung 2004], 725, 762, 805, 877, 878, 933 [BIS-Eröffnung 2005], etc., zuletzt 2742 [BIS-Eröffnung 2013] ), wobei jeweils auf eine bestimmte Aktenstelle oder die elektronischen Beilagen (Excel-Tabelle «J._Auszug_BIS_2004-2014_Gesamt_V01.xlxs») verwiesen wird. Es ist davon auszugehen, dass bei Vergaben, die als im Ermessen stehend bezeichnet werden, der Verweis auf die Ziffern 2.1.1.1-2.1.1.5 der Anklage nicht greift. Es fehlt mithin an einer Umschreibung des relevanten Sachverhalts, soweit eine Amtshandlung nicht pflichtwidrig war, sondern im Ermessen von A. stand. Der blosse Hinweis auf eine bestimmte Aktenstelle genügt nach dem Anklagegrundsatz nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_882/2013 vom 7. Juli 2014 E. 2.4) .
Die Bundesanwaltschaft ist zur freigestellten Ergänzung der Anklageschrift einzuladen.
2.4 Die Anklage wirft B. in Ziff. 2.2.5 (S. 265) und C. in Ziff. 2.3.4 (S. 311) je Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB ) vor, indem beide mittäterschaftlich im Zeitraum 2006 bis 2013 (Handlungseinheit) A. als Beamten des Bundes bei der pflichtwidrigen Durchführung von Vergabeverfahren zugunsten der G. AG bzw. der F. AG unterstützt hätten.
In Bezug auf die Frage der Handlungseinheit wird auf das nachfolgend (E. 4) dazu Gesagte verwiesen.
Gehilfe ist, wer zu einem Verbrechen oder zu einem Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Die Gehilfenschaft setzt nach dem Grundsatz der Akzessorietät eine Haupttat voraus, welche tatbestandsmässig, rechtswidrig und zumindest ein strafbarer Versuch sein muss ( BGE 138 IV 130 E. 2.3; 130 IV 131 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_138/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2).
Die Anklage umschreibt weder in Bezug auf B. noch in Bezug auf C. die Haupttat(en) von A., zu welcher (bzw. zu welchen) B. und C. Unterstützungshandlungen geleistet haben sollen, noch umschreibt sie die Unterstützungshandlungen selbst. Sie verweist auch nicht etwa ergänzend auf den Anklagepunkt der ungetreuen Amtsführung betreffend A. (Anklage Ziff. 2.1.1), wie sie das analog beim Vorwurf der Bestechung macht (Anklage Ziff. 2.2.3 Fussnote 1190, Ziff. 2.3.3 Fussnote 1306). Sie genügt damit nicht den Anforderungen von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO . Ein blosser Verweis auf die Akten, wie er in Ziff. 2.2.5 betreffend B. (Fussnote 1199) gemacht wird, genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_882/2013 vom 7. Juli 2014 E. 2.4) .
Die Bundesanwaltschaft ist zur freigestellten Ergänzung der Anklageschrift einzuladen.
2.5 Die Anklage wirft den Beschuldigten A. (Ziff. 2.1.5) und B. (Ziff. 2.2.4) qualifizierte Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 2 StGB vor. Diesbezüglich fehlen Angaben, in welcher Hinsicht ein schwerer Fall vorliegen soll (ob im Sinne von lit. a, b oder c von Ziff. 2 oder ob allenfalls aus einem anderen Grund).
Die Bundesanwaltschaft ist zur freigestellten Ergänzung der Anklageschrift einzuladen.
3. Akten
3.1 Die Grundsätze zur Aktenführungs- und Dokumentationspflicht werden in der Strafprozessordnung (Art. 100 StPO ) konkretisiert (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Die Dokumentationspflicht legt fest, dass sämtliche im Rahmen des Verfahrens vorgenommenen Erhebungen (objektiv) aktenkundig gemacht werden. Bei den erhobenen Beweismitteln ist auch aktenmässig zu belegen, wie sie produziert wurden. Die Akten sind so zu erstellen, dass sich damit befasste Personen ohne weiteres (subjektiv) aktenkundig machen können. Das Aktenverzeichnis soll einen raschen Überblick ermöglichen und der Kontrolle dienen.
Die Anklageschrift verweist an verschiedenen Stellen auf die elektronische Tabelle «J._Auszug_BIS_2004-2014_Gesamt_V01.xlxs». Sofern die in dieser Tabelle genannten Daten für die Beweisführung erforderlich sind, hat aus den Akten hervorzugehen, woher diese Daten stammen bzw. aus welchem Beweismittel die Daten in die Tabelle übertragen wurden und wo dieses Beweismittel in den Akten abgelegt ist.
Die Bundesanwaltschaft ist einzuladen aufzuzeigen, wie sich der Zugang zu den diese Daten betreffenden Akten erschliesst (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO ).
4. Würdigungsvorbehalte des Gerichts (Hinweis an die Parteien)
4.1 Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO ). Gestützt aud den Grundsatz der Prozessökonomie, kann das Gericht auch vor der Hauptverhandlung auf einen rechtlichen Vorbahalt hinweisen.
4.2
4.2.1 Die Anklage macht in Bezug auf die dem Beschuldigten A. vorgeworfenen strafbaren Handlungen der ungetreuen Amtsführung (Anklage Ziff. 2.1.1), der Urkundenfälschung im Amt (Anklage Ziff. 2.1.2) und des Sich bestechen lassen (Anklage Ziff. 2.1.3) Handlungseinheit geltend, und zwar für die Zeiten von 2004 bis Januar 2014 bzw. von 2008 bis 2014 bzw. von 2004 bis 2014 (siehe auch Übersicht, Anklage Ziff. 1.1).
Den Beschuldigten B., C. und D. wird Bestechen (Art. 322 ter StGB ) von A. im Sinne einer Handlungseinheit für den Zeitraum 2004 bis 2014 (B.; Anklage Ziff. 2.2.3) bzw. 2004 bis 2013 (C.; Anklage Ziff. 2.3.3) bzw. 2007 bis 2014 (D.; Anklage Ziff. 2.4.1) vorgeworfen.
Die Anklage wirft zudem B. (Anklage Ziff. 2.2.5) und C. (Anklage Ziff. 2.3.4) je Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB ) vor, indem beide mittäterschaftlich im Zeitraum 2006 bis 2013 (Handlungseinheit) A. als Beamten des Bundes bei der pflichtwidrigen Durchführung von Vergabeverfahren zugunsten der G. AG bzw. der F. AG unterstützt hätten.
Eine natürliche Handlungseinheit liegt vor, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen. Ein einheitlicher Willensentschluss genügt allein nicht. Die einzelnen Handlungen müssen in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, damit sie objektiv als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheinen ( BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; 132 IV 49 E. 3.1.13; Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.7; vgl. Techsel/Jean-Richard , in: Trechsel/Pieth, Hrsg., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, vor Art. 322 ter StGB N. 8). Es ist eine Rechtsfrage, ob bei objektiver Betrachtungsweise Handlungseinheit besteht.
4.2.2 Die Straftatbestände des Bestechens bzw. des Sich bestechen lassens setzen ein Äquivalenzverhältnis, d.h. einen quasi rechtsgeschäftlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Auftragsvergaben und den Vorteilsannahmen bzw. -gewährungen, voraus (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_972/2017 vom 26. Februar 2017 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
In Bezug auf die Anklageziffern 2.1.3.1, 2.1.3.2, 2.1.3.3, 2.1.3.4, 2.1.3.5 (A.; Sich bestechen lassen), 2.2.3 (B.; Bestechen), 2.3.3 (C.; Bestechen) sowie 2.4.1 (D.; Bestechen) nennt die Anklageschrift als zeitliche Schnittstelle eine « von Jahr zu Jahr» stillschweigend verlängerte Vereinbarung.
4.3 Im Hinblick auf die Wiedereinreichung der Anklageschrift behält sich die Strafkammer vor, bei allfälliger Verneinung der Handlungseinheit die entsprechend der Anklageschrift vom 30. September 2019 als Handlungseinheit angeklagten Verhaltensweisen der Beschuldigten A., B., C. und D. jeweils auch als mehrfache Tatbegehung sowie bei den als Bestechen bzw. Sich bestechen lassen angeklagten Sachverhalten eine abweichende rechtliche Würdigung im Sinne von Art. 344 StPO bzw. die allfällige Verwirklichung der Straftatbestände gemäss Art. 322 sexies bzw. 322 quinquies StGB (Vorteilsannahme bzw. -gewährung) zu prüfen.
5. Aufgrund des Gesagten ist das Verfahren zu sistieren. Die Hängigkeit des Verfahrens verbleibt nicht beim Gericht. Die Anklage ist im Sinne der Erwägungen an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 329 Abs. 1 -3 StPO ).
Die Strafkammer beschliesst:
1. Die Anklage wird zur Ergänzung im Sinne der Erwägungen an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen.
2. Die Bundesanwaltschaft wird eingeladen, bei Wiedereinreichung der Anklage den Aktenzugang betreffend die in der Tabelle «J._Auszug_BIS_2004-2014_Gesamt_V01.xlxs» genannten Daten darzulegen.
3. Das Verfahren SK.2019.53 wird sistiert.
4. Die Rechtshängigkeit geht an die Bundesanwaltschaft über.
5. Es werden keine Kosten erhoben.
6. Dieser Beschluss wird den Parteien mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an
- Bundesanwaltschaft, Herrn Vincens Nold, Staatsanwalt des Bundes
- Frau Fürsprecherin Michelle Uetz, Verteidigerin von A. (Beschuldigter)
- Herrn Rechtsanwalt Bernhard Isenring, Verteidiger von B. (Beschuldigter)
- Herrn Rechtsanwalt Ivo Harb, Verteidiger von C. (Beschuldigter)
- Herrn Rechtsanwalt Roger Lerf, Verteidiger von D. (Beschuldigter)
- Herrn Rechtsanwalt Fritz Rothenbühler, Vertreter der Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. des WBF (Privatklägerschaft)
- Handelsregister- und Konkursamt Zug, Vertreter der F. AG in Liquidation (Privatklägerschaft)
Rechtsmittel
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).
Versand: 27. Februar 2020
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.