Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2020.38 |
Datum: | 06.02.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Auslieferung an Italien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). |
Schlagwörter | Auslieferung; Recht; Bundes; Schweiz; Rechtshilfe; Behörde; Entscheid; Urteil; Staat; Bundesgericht; Beschwerdekammer; Behörden; Sachen; Bundesgerichts; Person; Bundesstrafgericht; Auslieferungsersuchen; Recht; Sachverhalt; Verfahren; Bundesamt; Italien; Bundesstrafgerichts; Europäische; EAUe;; CELEX-Nr; Abkommen; ührt |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 111 StGB ;Art. 12 StGB ;Art. 50 VwVG ;Art. 57 VWVG;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 122 II 373; 123 II 279; 123 II 282; 129 II 100; 129 II 56; 130 II 217; 132 II 81; 133 IV 76; 135 IV 212; 141 IV 249; 142 IV 250; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: RR.2020.38 |
Entscheid vom 6. Februar 2020 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler , Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja | |
Parteien | A. , Untersuchungsgefängnis, Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung , Beschwerdegegner | ||
Gegenstand | Auslieferung an Italien Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG ) |
Sachverhalt:
A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 19. Dezember 2019 ersuchte Italien um Festnahme des italienischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung (act. 9.1).
B. Am 19. Dezember 2019 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») eine Haftanordnung gegen A., der am gleichen Tag an seinem Wohnort im Kanton Solothurn festgenommen wurde (act. 9.2 und 9.3).
C. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 23. Dezember 2019 widersetzte sich A. der vereinfachten Auslieferung (act. 9.4). Der gleichentags vom BJ erlassene Auslieferungshaftbefehl blieb unangefochten (act. 9.5).
D. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 ersuchten die italienischen Behörden gestützt auf den Europäischen Haftbefehl des zuständigen Gerichts von Catanzaro vom 16. Dezember 2019 um Auslieferung von A. wegen versuchter Tötung bzw. schwerer Körperverletzung durch unerlaubten Waffengebrauchs (act. 9.6).
E. A. erklärte am 6. Januar 2020 im Rahmen einer weiteren Einvernahme erneut, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 9.7).
F. Nachdem sich A. mit Eingabe vom 8. Januar 2020 schriftlich zum Auslieferungsersuchen geäussert hatte (act. 9.8 und 9.9.), bewilligte das BJ mit Entscheid vom 22. Januar 2020 die Auslieferung von A. für die dem italienischen Auslieferungsersuchen vom 30. Dezember 2019 zugrunde liegende Straftat (act. 9.10).
G. Dagegen erhob A. mit Eingaben vom 27. und 29. Januar 2020 beim BJ Beschwerde (act. 1 = act. 7 und act. 4). Die Eingaben wurden vom BJ zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weitergeleitet.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VWVG e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978, 10. November 2010 und 20. September 2012 (ZPII EAUe; SR 0.353.12; ZPIII EAUe; SR. 0.353.13; ZPIV EAUe; SR.0.535.14) massgebend. Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02) ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html ) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533 ; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); ABl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12-23) i.V.m. dem Beschuss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; ABl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.2 Anhang B ), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 1 EU-Auslieferungsübereinkommen).
1.2 Wo das internationale Recht nichts anderes bestimmt, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).
2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 22. Januar 2020, zugestellt am 27. Januar 2020 (act. 6.15), wurde am 29. Januar 2020 - somit innerhalb der Beschwerdefrist - angefochten (act. 1.1). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG ). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.1 vom 4. April 2016 E. 3; Gless/Schaffner , Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2). Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet in einem ersten Punkt den Tatvorwurf. Die italienischen Behörden würden sich in seiner Person irren, denn er habe auf niemanden geschossen, und er kenne die angeschossene Frau nicht. Seine Freundin heisse auch nicht B., wie es im Rechtshilfeersuchen erwähnt werde. Es seien dem Rechtshilfeersuchen ferner keine Beweise beigelegt worden, wonach er die Tat begangen habe.
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unvereinbar.
4.3 Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006 E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.). Es ist Aufgabe des ausländischen Sachgerichts, sich über das Bestehen dieser Tatsachen und über die Schuld des Verfolgten auszusprechen. Ausnahmen von diesem Grundsatz rechtfertigen sich nur, wenn es darum geht, einer offensichtlich unschuldigen Person die Unbill des Strafverfahrens zu ersparen (BGE 122 II 373 E. 1c; 109 Ib 60 E. 5a und 317 E. 11b). Dafür ist der besondere Fall des Alibibeweises in Art. 53 IRSG vorgesehen (BGE 123 II 279 E. 2b): Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG ). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 IRSG ). Den Alibibeweis können Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass sie zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort waren oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt (BGE 123 II 282 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2011 vom 7. März 2012 E. 6.2).
4.4 Dem Auslieferungsersuchen vom 30. Dezember 2019 bzw. dem Europäischen Haftbefehl des Gerichts von Catanzaro vom 16. Dezember 2019 ist zusammengefasst folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Der Beschwerdeführer habe in der Nacht vom 9. März 2017, im Anschluss an Festivitäten anlässlich der Feier [...], in Z. mit einer Pistole Kal. 9 der Marke Lauger auf ein Auto geschossen, in welchem sich drei Frauen befunden hätten. Eine davon sei die Freundin des Beschwerdeführers, B., gewesen und eine andere C. Letztere sei durch den Schuss, der die Karosserie des Fahrzeuges durchdrungen habe, am Bein schwer verletzt worden. Aufgrund eines abgehörten Gespräches zwischen D. und E. sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Waffe, mit welcher er auf das Fahrzeug geschossen habe, ein paar Stunden zuvor vom Cousin von E. erhalten habe (act. 9.6).
4.5 Der Beschwerdeführer verkennt mit seinen Einwendungen gegen den vorstehend wiedergegebenen Sachverhaltsvorwurf, dass das Rechtshilfegericht grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat (s.o.). Mit seinen pauschalen Bestreitungen hat der Beschwerdeführer keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche im Sinne der Rechtsprechung dargelegt. Solche Mängel sind auch nicht ersichtlich. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Delikt ist, wäre es in der Schweiz geschehen, als schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB bzw. allenfalls als versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB zu qualifizieren.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er müsse sich einer Handoperation am Universitätsspital Y. unterziehen. Im Falle einer Auslieferung könne die Operation nicht durchgeführt werden, und seine Hand werde sich versteifen. Seine Unschuld wolle er vom schweizerischen Gefängnis aus beweisen, und die italienischen Behörden könnten ihn mittels Videoanrufen befragen.
5.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG ). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 A. 271, je m.w.H.).
5.3 Nach internationalem Völkerrecht dürfen die Haftbedingungen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physiche und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO Pakts II). Die Gesundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sichergestellt werden, insbesondere mittels Zugang zu genügender medizinischer Versorgung. Die Auslieferung ist abzulehnen, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, der Auszuliefernde werde im ersuchenden Staat ohne genügende medizinische Versorgung in einer sein Leben oder seine Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werden, was eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. Urteil des EGMR i.S. McGlinchey gegen Vereinigtes Königreich vom 29. April 2003, Ziff. 47-58; i.S. Mouisel gegen Frankreich vom 14. November 2002, Recueil CourEDH 2002-IX S. 191, Ziff. 36 - 48).
Darüber hinaus sehen weder das EAUe noch das IRSG die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Weder die Schweiz noch Italien haben einen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung kann daher ein Auslieferungsersuchen grundsätzlich nicht wegen des schlechten Gesundheitszustands der auszuliefernden Person abgelehnt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_433/2019 vom 2. September 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde Person eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht veröffentlichte E. 8 von BGE 129 II 56 ; Urteil des Bundesgerichts 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweisen).
5.4 Den vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten des Universitätsspitals Y. ist zu entnehmen, dass sich dieser im November 2017 bei der Arbeit an der Hand eine grosse Schnittverletzung zugefügt habe. Die Hand habe in der Folge operiert werden müssen. Im Rahmen der Operation seien dem Beschwerdeführer aus dessen linkem Bein Nerven entnommen und in die verletzte Hand implantiert worden. Die chirurgische Therapie an der Hand des Beschwerdeführers soll gemäss den Berichten vom 6. März, 14. und 18. Mai, 22. Juli sowie 12. September 2019 vollständig ausgereizt sein. Dem Bericht vom 21. Oktober 2019 lässt sich schliesslich entnehmen, dass es keine Befundänderung im Vergleich zur letzten Kontrolle an Hand und Bein gäbe. Hingegen habe man ein notfallmässiges psychiatrisches Konsilium veranlasst, wobei Suizidgedanken des Beschwerdeführers hätten verneint werden können. Der Beschwerdeführer sei gewillt, einen Arbeitsversuch durchzuführen. Ein Aufgebot durch die Schmerztherapeuten sei organisiert (vgl. act. 9.9). Dass sich der Beschwerdeführer somit demnächst einer Handoperation unterziehen müsste - wie er geltend macht -, erscheint gestützt auf die von ihm eingereichten Berichte geradezu als unwahrscheinlich. Konkrete Hinweise, wonach die italienischen Behörden dem Beschwerdeführer keine angemessene medizinische Behandlung zukommen lassen werden, sind ferner nicht ersichtlich.
5.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich sinngemäss um stellvertretende Verfolgung der Tat durch die Schweiz ersucht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 37 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint (Abs. 1). Im vorliegend anwendbaren EAUe (vgl. supra E. 1.1) findet sich keine entsprechende Bestimmung. Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts verbietet die Anwendung von widersprechenden, innerstaatlichen Normen, weshalb grundsätzlich eine Auslieferung gestützt auf Art. 37 IRSG nicht verweigert werden kann, wenn das EAUe Anwendung findet (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d; 122 II 485 E. 3a und 3b; 120 Ib 120 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 2.2). Die Nichtanwendung von Art. 37 IRSG setzt jedoch voraus, dass der zunächst um Auslieferung ersuchende Staat kein (nachträgliches oder konkurrierendes) Gesuch um Übernahme der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.6). Ein derartiges Gesuch ist jedoch - soweit ersichtlich - von den italienischen Behörden bislang gar nicht gestellt worden. Auch liegt kein Fall vor, der ausnahmsweise die stellvertretende Strafverfolgung in der Schweiz ohne förmliches Gesuch um Strafübernahme gebieten würde.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.
6. Andere Gründe, die einer Auslieferung entgegenstehen könnten, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und daher ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG ). Die Gerichtsgebühr ist in casu auf Fr. 800.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 7. Februar 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- A.,
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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