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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Fallnummer:RR.2020.37
Datum:12.06.2020
Leitsatz/Stichwort:Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).
Schlagwörter : Recht; Konto; Rechtshilfe; Staat; Bundes; Vermögenswerte; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Behörde; Verfahren; Rechtshilfeersuchen; Sachverhalt; Kontos; Verfahrens; Beschlagnahme; Entscheid; Beschwerdekammer; Kontosperre; Apos;; Behörden; Ersatzforderung; Sachverhalts; Bundesgericht; Bundesstrafgericht; Sachen; Urteil; Bundesgerichts; ändig
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 36 BV ; Art. 49 VwVG ; Art. 5 StPO ; Art. 63 VwVG ; Art. 7 StGB ; Art. 84 BGG ;
Referenz BGE:126 II 462; 128 II 407; 129 II 462; 130 II 14; 130 II 217; 136 IV 82; 137 IV 134; 139 II 404; 139 II 451; 139 II 65; 141 IV 249; 142 IV 250; 143 IV 91; ;
Kommentar:
-
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2020.37

Entscheid vom 12. Juni 2020
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Stephan Blättler,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. sp. z o.o., vertreten durch Rechtsanwalt Urs Zenhäusern und Rechtsanwältin Valentina Hirsiger,

Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons

Zürich,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33 a IRSV)


Sachverhalt:

A. Die Regionalstaatsanwaltschaft Warschau führt gegen B. und C. ein Strafverfahren wegen Betruges und Misswirtschaft zum Nachteil der Aktiengesellschaft D. SA (act. 1.3).

B. In diesem Zusammenhang ersuchte die Regionalstaatsanwaltschaft Warschau mit Rechtshilfeersuchen vom 19. März 2019 und Ergänzung vom 29. April 2019 direkt die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») unter anderem um Bankenermittlungen bei der Bank E. AG hinsichtlich der Kontobeziehung Nr. 1, lautend auf die A. Sp. z o.o. und um Sperre sämtlicher Vermögenswerte auf den Kontobeziehungen, welche auf die A. Sp. z o.o., B. sowie C. lauten (act. 1.3; Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 1 ff.).

Das polnische Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung folgten auf die spontanen Übermittlungen der Staatsanwaltschaft nach Art. 67 a IRSG vom 10. Dezember 2018 (act. 1.4) sowie vom 9. Januar 2019 (act. 1.5) hin. Die Staatsanwaltschaft hatte im Nachgang zu diversen Geldwäschereimeldungen (unter anderem der Bank E. AG) an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) ein Strafverfahren gegen B. und C. wegen Geldwäscherei eröffnet (act. 1.2 S. 3; Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 2 S. 2; vgl. act. 1 S. 5 f.).

C. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 28. Mai 2019 trat die Staatsanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein und verfügte unter anderem bei der Bank E. AG die Edition der Kontounterlagen sowie die Sperre des Kontos der A. Sp. z o.o. an (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 11).

D. Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 übermittelte die Bank der Staatsanwaltschaft die herausverlangten Kontounterlagen betreffend das auf die A. Sp. z o.o. lautende Konto Nr. 1, soweit sie ihr die Unterlagen nicht bereits im Rahmen des nationalen Strafverfahrens gegen B. und C. wegen Geldwäscherei zugestellt hatte, und bestätigte die neu verfügte Kontosperre, welche damit die im schweizerischen Strafverfahren angeordnete Kontosperre ersetzte (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 1, pag. 8000 f.).


E. Mit Schreiben vom 2. September 2019 reichten die Rechtsvertreter der A. Sp. z o.o. ihre Stellungnahme zum Rechtshilfeersuchen ein (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 22/7). Im Nachgang zur Einladung zur Einigungsverhandlung erklärten sie gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass die A. Sp. z o.o. einer vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens nicht zustimme (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 22/10).

F. Mit Schlussverfügung vom 9. Dezember 2019 entsprach die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend das auf die A. Sp. z o.o. lautende Konto Nr. 1 bei der Bank E. AG an. Weiter verfügte sie die Aufrechterhaltung der mit Verfügung vom 28. Mai 2018 angeordnete Kontosperre hinsichtlich des Kontos mit der Stamm-Nr. 1, lautend auf die A. Sp. z o.o., bis die ersuchende Behörde über die sichergestellten Vermögenswerte rechtskräftig entschieden hat (act. 1.2).

G. Mit Eingabe vom 27. Januar 2020 erhebt die A. Sp. z o.o. gegen die obgenannte Schlussverfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Dem Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung sei nicht zu entsprechen, die Kontounterlagen seien nicht herauszugeben und die Kontosperre sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 1 S. 2).

H. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde (act. 8). Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 stellt auch das Bundesamt für Justiz den Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7).

I. Mit Replik vom 9. März 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihren mit Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 10). Mit Schreiben vom 13. März 2020 hält auch das Bundesamt für Justiz an seinem früheren Antrag fest (act. 12). Mit Schreiben vom 16. März 2020 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik (act. 13). Beide Eingaben wurden allen Parteien mit Schreiben vom 18. März 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 14).


Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Polen und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Zur Anwendung kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; Zimmermann , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; Zimmermann , a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; Zimmermann , a.a.O., N. 273).


2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerdekammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

3.

3.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80 e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80 e Abs. 2 lit. a IRSG ). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung 10 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG ). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9 a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; Zimmermann , a.a.O., N. 524-535).

3.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, mit welcher die Herausgabe der Kontounterlagen verfügt und die angeordnete Kontosperre aufrechterhalten wurde. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos beschwerdebefugt. Auf die vorliegende Beschwerde ist deshalb einzutreten.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass das Vorgehen gegen die Beschuldigten in Polen ausschliesslich politische Gründe habe (act. 1 S. 6 ff.). Dass das von der polnischen Staatsanwaltschaft geführte Verfahren offenkundig rechtswidrig sei, würden auch die offenbar wiederholt begangenen Verletzungen von Menschenrechten und Verteidigungsgarantien zeigen. In der Untersuchung gegen die Beschuldigten seien die Anforderungen an einen fairen Prozess bedenklich gefährdet worden (act. 1 S. 8).

4.2

4.2.1 Einem Rechtshilfeersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG) oder das Verfahren im Ausland durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG ). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.).

Einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren genügen für sich allein nicht, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.278/1997 vom 19. Februar 1998 E. 6b). Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt.

4.2.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_103/2009 vom 6. April 2009, E. 2; 1C_70/2009 vom 17. April 2009 E. 1.2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc).

Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann sich auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Strafverfahren beschuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK ( TPF 2016 138 E. 4.2 und 4.3).

4.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz zwar in den Polen und somit im ersuchenden Staat. Sie ist im polnischen Strafverfahren indes nicht beschuldigt. Bei dieser Sachlage kann sich demnach die Beschwerdeführerin nicht auf eigene schützenswerte Interessen berufen. Auf ihre Rüge, die Gewährung von Rechtshilfe würde vorliegend Art. 2 IRSG verletzen, ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin habe ihrer Beurteilung eine unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung zugrunde gelegt (act. 1 S. 25). Die Tatsache, dass in Polen kein Verfahren wegen Geldwäscherei initiiert worden sei, bedeute, dass die Regionalstaatsanwaltschaft Warschau - entgegen dem, was sie in ihrem Rechtshilfeersuchen suggeriere - eben nicht oder zumindest nicht mehr davon ausgehe, dass die Beschuldigten unrechtmässig erlangte Vermögenswerte auf Konten der Beschwerdeführer transferiert haben, um deren deliktische Herkunft zu verschleiern (act. 1 S. 26).

5.2 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 lit. b VwVG ). Der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich im Rahmen der Gewährung der Rechtshilfe aus dem Rechtshilfeersuchen. Nicht jede fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts führt zu einer Verletzung von Art. 49 lit. b VwVG, sondern nur soweit entscheidrelevante Tatsachen unrichtig oder unvollständig festgestellt werden.

5.3 Dem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung ist folgender Sachverhaltsvorwurf zu entnehmen, in dessen Mittelpunkt die F. SA sowie deren Gründer, der vormalige Verwaltungsrat und Hauptaktionär B., stehen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 1 ff.):

Im Jahre 2017 soll die F. SA das Inkassounternehmen G. SA an die ebenfalls an der Warschauer Börse kotierte Gesellschaft D. SA mit Sitz in Wroclaw verkauft haben. Dabei soll B. mit dem vormaligen CEO der D. SA übereingekommen sein, die G. SA im Namen von mehreren durch die F. SA verwalteten Investmentfonds zu einem stark überhöhten Preis von rund PLN 207'640'000.-- [rund CHF 55 Mio.] an die D. SA zu veräussern, im Wissen darum, dass die G. SA im relevanten Zeitpunkt faktisch nicht mehr als PLN 47'131'000.-- (ca. CHF 12,4 Mio.) wert gewesen sei. Dadurch sei der D. SA ein Verlust von ca. PLN 160 Mio. [rund CHF 42.3 Mio.] erwachsen. Überdies sollen die verantwortlichen Organe der D. SA Vermögenswerte in Millionenhöhe auf Kontoüberziehungen ihrer privaten Gesellschaften verschoben und eine grosse Anzahl von gefälschten Rechnungen ausgestellt haben.

C. wird in diesem Zusammenhang vorgeworfen, sie habe unter Zuhilfenahme ihres Unternehmens H. mit der D. SA einen Finanzberatungsvertrag abgeschlossen, in dem sie sich verpflichtet habe, für die D. SA «analytische Dienstleistungen und Consultingdienstleistungen, insbesondere Finanzberatungsdienstleistungen bei der Suche nach potentiellen Investoren für Fusionen und Übernahmen» zu erbringen. C. soll aus diesem Vertrag, bei dem es sich um einen reinen Scheinvertrag gehandelt habe, eine Zuwendung in Höhe von PLN 5'258'250.-- erhalten haben, wobei sie im Zusammenwirken und mit Wissen und Willen von B. gehandelt haben soll.

Nachdem B. alleiniger Gesellschafter der Beschwerdeführerin (A. Sp. z o.o.) sowie Verwaltungsrat und Hauptaktionär der F. SA gewesen sei, bestehe der dringende Verdacht, dass die auf die vorstehend dargelegte Art und Weise unrechtmässig in Empfang genommenen Vermögenswerte hernach auf Kontobeziehungen, lautend auf die Beschwerdeführerin geflossen seien, weshalb die Regionalstaatsanwaltschaft deren Kontobeziehungen gesperrt habe. Es sei überdies sehr wahrscheinlich, dass die Aktiven der F. SA ebenfalls auf Kontobeziehungen der Beschwerdeführerin übertragen worden seien.

5.4 Die polnischen Behörden äussern den Verdacht, dass deliktische Vermögenswerte auf Kontobeziehungen der Beschwerdeführerin geflossen seien (s.o.), was die Beschwerdegegnerin in ihrer Sachverhaltswiedergabe zutreffend festhält. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, beruht nicht auf Tatsachen, sondern lediglich auf ihrer eigenen, weder naheliegenden noch zwingenden Schlussfolgerung aus einzelnen, von ihr gewählten Umständen. Von einer unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhaltsfeststellung durch die Beschwerdegegnerin kann keine Rede sein.


6.

6.1 Die Beschwerdeführerin rügt zur Hauptsache, dass zwischen ihrem Konto und den mutmasslich begangenen Delikthandlungen kein Konnex bestehe (act. 1 S. 11 ff.). Sie habe weder direkt noch indirekt von den untersuchten Transaktionen profitiert. B. und seine Ehefrau hätten nach dem angeblich rechtswidrigen Vertragsschluss keine Einzahlungen zugunsten der Beschwerdeführerin getätigt. Die Mittel auf dem Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank E. AG würden ausschliesslich aus nachgewiesenermassen nicht-deliktischen Quellen stammen. Die Regionalstaatsanwaltschaft Warschau habe bereits Vermögenswerte in Höhe des mutmasslichen Deliktserlöses gesperrt und den Bedarf einer Blockierung zusätzlicher Vermögenswerte aus diesem Grund ausdrücklich verneint (act. 1 S. 21).

Sowohl die Herausgabe der Kontounterlagen als auch die Kontosperre seien daher unzulässig (act. 1 S. 23). Unterlagen über ein Konto, dass die Beschwerdeführerin zu Investitionszwecken in der Schweiz unterhalte, seien der Aufklärung des mutmasslich rechtswidrigen Verkaufs der G. SA nicht dienlich bzw. die Regionalstaatsanwaltschaft Warschau habe diesen Kausalzusammenhang zwischen den herausverlangten Unterlagen und dem von ihr untersuchten Straftatbestand im Rechtshilfeersuchen nicht dargetan (act. 1 S. 25). Bei der Beschlagnahme von Vermögenswerten sei insbesondere zu verlangen, dass der direkte oder indirekte Zusammenhang zwischen den herausverlangten Vermögenswerten und der verfolgten strafbaren Handlung erstellt oder zumindest höchst wahrscheinlich sei. Die vorliegenden Fakten und eingereichten Unterlagen würden keinen Zweifel daran lassen, dass ein solcher Konnex nicht vorliege (act. 1 S. 24).

6.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen - entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 23 f.) - keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196).

6.3 Rechtshilfemassnahmen müssen sodann verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hinausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 63 Abs. 1 IRSG ; BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2). Grundsätzlich muss die ersuchte Behörde aufzeigen, dass zwischen dem Gegenstand der Strafuntersuchung und den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen eine ausreichende inhaltliche Konnexität, d.h. ein ausreichender Sachzusammenhang, besteht (BGE 129 II 462 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 1A.47/2007 vom 12. November 2007, E. 5.1; TPF 2008 44 E. 3.6). Sie kann dies nicht dem ersuchenden Staat überlassen, indem sie ihm die Gesamtheit der beschlagnahmten Dokumente übermittelt. Ein solches Vorgehen wäre unverhältnismässig (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; TPF 2011 97 E. 5.1; Zimmermann , a.a.O., N. 717-726). Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls widerlegen zu können ( TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel mit möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind. Es sind grundsätzlich alle sachlich und zeitlich konnexen sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln (BGE 136 IV 82 E. 4.4; 129 II 462 E. 5.3/5.5; 121 II 241 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 1C_625/2012 vom 17. Dezember 2012, E. 2.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4; TPF 2011 97 E. 5.1 und 2009 161 E. 5; Zimmermann , a.a.O., N. 723).


6.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet den von polnischen Behörden geschilderten Zusammenhang zwischen ihrem Konto und der untersuchten Straftat (s. supra E. 5.3 f.). Mit ihren Sachverhaltsbestreitungen unter Beilage diverser Unterlagen verkennt sie freilich, dass die Prüfung der Beweise und deren Würdigung den zuständigen Behörden in Polen vorbehalten ist. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche den Sachverhaltsvorwurf sofort entkräften würden, hat die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben nicht aufgezeigt, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt. Dieses Gericht ist an den im Ersuchen wiedergegebenen Sachverhalt gebunden.

6.5 Die zu übermittelnden Kontounterlagen beziehen sich genau auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten und für das Rechtshilfegericht verbindlichen Sachverhalt, weshalb sie für das polnische Strafverfahren ohne weiteres als potentiell erheblich einzustufen sind. Gestützt auf eine erste akkurate Untersuchung der zu übermittelnden Kontounterlagen zeigte die Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung sodann mögliche Zusammenhänge und verdächtige Umstände auf, welche geeignet sind, den Tatverdacht der polnischen Behörden zu stützen (act. 1.2 S. 7 f.). Soweit die Beschwerdeführerin die Analyse der Beschwerdegegnerin kritisiert und auf ihre Gegendarstellung verweist, ist darauf nicht weiter einzugehen. Wie von der Beschwerdegegnerin sowohl in der Schlussverfügung als auch in der Beschwerdeantwort in diesem Zusammenhang zurecht ausgeführt (act. 1.2 S. 7 ff., 10; act. 8 S. 7 f.) , wird es Sache der polnischen Behörden sein, die Beweise abschliessend zu würdigen und den Sachverhalt zu erstellen.

Die ersuchende Behörde begründet die von ihr verlangte Kontosperre mit der Vermutung, dass die unrechtmässig erlangten Vermögenswerte auf das Konto der Beschwerdeführerin geflossen seien. Davon ausgehend handelt es sich bei den aktuell gesperrten Vermögenswerten vermutlich um Erlös aus einer strafbaren Handlung bzw. deren Ersatzwert und um einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 74 a Abs. 2 lit. b IRSG . Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (vgl. Art. 11 und 12 GwUe; Art. 33 a IRSV; s. BGE 126 II 462 E. 5 S. 467 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.27/2006 und 1A.335/2005 vom 18. August 2006 E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.123 vom 31. Januar 2012 E. 3; RR.2007.7 -11 vom 27. Juni 2007 E. 3.2 und 3.3). Die Ermittlungen in Polen werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten tatsächlich um solche deliktischer Herkunft handelt. Bis diese Frage geklärt ist, muss die angefochtene Kontosperre allein schon unter dem Titel Restitution (zur Ersatzforderung, vgl. nachstehend E. 7.3) aufrechterhalten bleiben.

6.6 Auch die vorgenannten Rügen sowohl gegen die Beweismittelherausgabe als auch gegen die Aufrechterhaltung der Kontosperre gehen zusammenfassend fehl.

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Regionalstaatsanwaltschaft Warschau gehe offenbar selber nicht davon aus, dass es sich bei den Vermögenswerten der Beschwerdeführerin um Deliktserlös handle. Vielmehr sei die Beschlagnahme der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin nur deshalb erfolgt, um eine allfällige Ersatzforderung gegen den Beschuldigten zu stellen. Auch die Beschwerdegegnerin habe die Kontosperre alternativ mit Art. 71 StGB begründet. Damit verkenne diese, dass die rechtshilfeweise Beschlagnahme einer solchen Ersatzforderung nach schweizerischem Recht nicht zulässig sei (act 1 S. 27 f.).

7.2 Wie vorstehend bereits mehrfach festgehalten, besteht für die polnische Strafverfolgungsbehörde der dringende Verdacht, dass Deliktserlös aus dem untersuchten Vorwurf auf das Konto der Beschwerdeführerin geflossen sei, weshalb die Rüge die Beschwerdeführerin bereits aus diesem Grund ins Leere zielt. Selbst wenn dies nicht zutreffen würde, könnte die Beschwerdeführerin vorliegend daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend wiederholt festgehalten hat. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin bedeutet die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Prüfung einer allfälligen Ersatzforderung nicht, dass die Beschwerdegegnerin eine solche annimmt. Vielmehr spricht ihr Vorgehen für ihre exemplarische Begründungsarbeit.

7.3

7.3.1 Gemäss Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist eine Beschlagnahme zur Vollstreckung einer Ersatzforderung zulässig, wenn die rechtskräftige und vollstreckbare Ersatzforderung nach Art. 94 ff . IRSG vollstreckt werden kann. Dies ist in der Regel der Fall, es sei denn, es handle sich um die Vollstreckung einer Ersatzforderung im Zusammenhang mit Steuerdelikten, die nicht einen qualifizierten Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht ( VStrR ; SR 313.0) darstellen (vgl. Art. 3 Abs. 3 IRSG ; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.168 vom 21. Oktober 2009 E. 4.3; RR.2008.244 vom 15. April 2009 E. 4.2; RR.2008.252 vom 16. Februar 2009 E. 6.2; RR.2008.167 -171 vom 24. September 2008 E. 6.2).

7.3.2 Vorliegend verfolgt die ersuchende Behörde gemeinrechtliche Delikte (vgl. supra E. 5.3). Die Vollstreckung einer möglichen Ersatzforderung wäre daher grundsätzlich zulässig und damit auch die Beschlagnahme zur Sicherung dieser Ersatzforderung. Gemäss dem Rechtshilfeersuchen beträgt der Verlust der D. SA ca. PLN 160 Mio. (rund CHF 42,3 Mio.). Die beschlagnahmten Vermögenswerte auf dem Konto der Beschwerdeführerin belaufen sich auf CHF 6'327'427.50. Bei dieser Ausgangslage bestehen ebenso wenig Gründe für die Aufhebung der Beschlagnahme des Kontos der Beschwerdeführerin, zumal sich der Betrag auch als verhältnismässig erweist. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die polnischen Behörden hätten auf Konten der Beschwerdeführerin und des Ehepaars B./C. insgesamt PLN 234.8 Mio. beschlagnahmt, wobei die polnischen Behörden die über die mutmassliche Deliktssumme von PLN 160 Mio. blockierten Vermögenswerte der Beschwerdeführerin mittlerweile freigegeben hätten (act. 10 S. 8), ist die Beschwerdeführerin an die polnischen Behörden zu verweisen, welche in ihrem Strafverfahren den Überblick über alle beschlagnahmten Vermögenswerte haben und eine entsprechende Verhältnismässigkeitsprüfung unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte vornehmen können. D a zur Beschlagnahme für die Sicherung einer Ersatzforderung kein Konnex zwischen der Straftat und den beschlagnahmten Vermögenswerten notwendig ist, zielt die betreffende Argumentation der Beschwerdeführerin auch aus diesem Grund ins Leere.

7.4 Auch die vorgenannten Rügen erweisen sich demnach als unbegründet.

8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet. Der Gewährung von Rechtshilfe steht nichts entgegen und die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 8'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.

Bellinzona, 12. Juni 2020

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Urs Zenhäusern und Rechtsanwältin Valentina Hirsiger

- Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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