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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2020.238 vom 28.10.2020

Hier finden Sie das Urteil RR.2020.238 vom 28.10.2020 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2020.238

Das Bundesstrafgericht hat die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) mit Schreiben vom 14. September 2020 ein Gesuch um Entsiegelung der bei der A. AG sichergestellten und versiegelten Unterlagen und Daten gestellt, nachdem die Gesuchsgegnerin mit einer Vollmacht und einem E-Mail des Rechtsvertreters ihrer Partei einverstanden war. Das Gericht hat jedoch abgeschrieben, dass ohne anderslautenden Gegenbericht bis 21. Oktober 2020 davon ausgegangen wurde, dass die Gesuchsgegnerin mit der Entsiegelung einverstanden sei. Daher wird das Verfahren als erledigt abgeschrieben und keine Gerichtskosten erhoben.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2020.238

Datum:

28.10.2020

Leitsatz/Stichwort:

Entsiegelung im internationalen Amtshilfeverfahren (Art. 15 BBA i.V.m. Art. 115e Abs. 2 ZG, Art. 50 Abs. 3 VStrR).

Schlagwörter

Gesuch; Gesuchsgegnerin; Entsiegelung; Gericht; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Rechtsvertreter; Amtshilfe; Tribunal; Eidgenössische; Zollverwaltung; Bundesstrafgerichts; Standslosigkeit; Zwischenverfügungen; Entscheid; Gerichtsschreiberin; Parteien; Direktionsbereich; Verfolgung; Rechtsanwalt; François; Bernath; Amtshilfeverfahren; VStrR; Unterlagen; E-Mail; Rückzug; Einsprache; Verfahren

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 115 ZG ;Art. 66 BGG ;Art. 68 BGG ;Art. 83 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2020.238

Entscheid vom 28. Oktober 2020
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

Eidgenössische Zollverwaltung,

Direktionsbereich Strafverfolgung,

Gesuchstellerin

gegen

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt François A. Bernath,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entsiegelung im internationalen Amtshilfeverfahren (Art. 15 BBA i.V.m. Art. 115 e Abs. 2 ZG , Art. 50 Abs. 3 VStrR)


Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- im Rahmen eines internationalen Amtshilfeverfahrens für die österreichischen Behörden die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend «EZV») mit Schreiben vom 14. September 2020 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein Gesuch um Entsiegelung der bei der A. AG sichergestellten und versiegelten Unterlagen und Daten stellte (act. 1);

- nach Einleitung des Schriftenwechsels die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 die Vollmacht und ein E-Mail des Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin einreichte; der Rechtsvertreter in diesem E-Mail erklärt hatte, die Gesuchsgegnerin sei mit einer Entsiegelung einverstanden (act. 5, 5.1 und 5.2);

- bezugnehmend auf die vorgenannten Unterlagen der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin in der Folge durch das hiesige Gericht darüber orientiert wurde, dass ohne anderslautenden Gegenbericht bis 21. Oktober 2020 davon ausgegangen würde, die Gesuchsgegnerin sei mit der Entsiegelung einverstanden, weshalb das Entsiegelungsverfahren wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden könne (act. 6);

- der Rechtsvertreter sich innert Frist nicht vernehmen liess;

- demnach vorliegend vom Einverständnis der Gesuchsgegnerin zur Entsiegelung auszugehen ist, was dem Rückzug ihrer Einsprache gegen die Durchsuchung entspricht;

- mit dem Rückzug der Einsprache das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist (vgl. für das Verwaltungsstrafverfahren zuletzt Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2019.20 vom 4. Februar 2020);

- unter den vorliegenden Umständen keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 2 BGG analog [vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3]);

- der in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnden Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG analog);


und erkennt:

1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 28. Oktober 2020

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Eidgenössische Zollverwaltung, Direktionsbereich Strafverfolgung

- Rechtsanwalt François A. Bernath

Rechtsmittelbelehrung

Zwischenverfügungen, einschliesslich Verfügungen über Zwangsmassnahmen, sind sofort vollstreckbar. Sie können nicht selbstständig angefochten werden (Art. 115 i Abs. 1 ZG). Zwischenverfügungen, die durch die Beschlagnahme oder Sperre von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, können selbstständig angefochten werden (Art. 115 i Abs. 2 ZG). Gegen Zwischenverfügungen nach Absatz 2 und die Schlussverfügung kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden; dieses entscheidet endgültig. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (Art. 115 i Abs. 3 ZG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen, unzulässig (Art. 83 lit. h BGG ; s. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6205/2018 vom 23. September 2019 E. 6).

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