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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2020.152 vom 22.07.2020

Hier finden Sie das Urteil RR.2020.152 vom 22.07.2020 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2020.152

Der Bundesstrafgericht hält fest, dass Rechtsanwalt Giampiero Berra am 25. Juni 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Namen von A. und B. eine Beschwerde gegen die Teil-Schlussverfügung vom 22. Mai 2020 des Bundesamts für Justiz mit dem Aktenzeichen B-17-1694-4 erhob hat. Der Beschwerdeführer verlangt eine Vollmacht, die die Wahrung der Interessen im durch die Bundesanwaltschaft geführten Strafverfahren betraf. Die Beschwerdekammer setzt in Erwägung, dass auf diese Beschwerde anwendbar ist, da sie elementare Verfahrensgrundsätze verletzt hat und das Rechtshilfeverfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Der Bundesstrafgericht entscheidet jedoch, dass die Beschwerde nicht eingetreten ist, da es sich um einen "nicht besonders bedeutenden Fall" handelt.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2020.152

Datum:

22.07.2020

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Schlagwörter

Verfahren; Bundesstrafgericht; Rechtshilfe; Bundesstrafgerichts; Vollmacht; Rechtsanwalt; Giampiero; Berra; Verfahren; Beschwerdekammer; Apos;; Entscheid; Verfahrens; Kostenvorschuss; Frist; Rechtshilfeverfahren; Vertreter; Tribunal; Bundesamt; Justiz; Sachen; Person; Gerichtsschreiber; Zentralstelle; Herausgabe; Wahrung; Interessen; Beschwerdeverfahren; StBOG; Begehren

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 1 VwVG ;Art. 11 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

99 V 177; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: RR.2020.151 , RR.2020.152

Entscheid vom 22. Juli 2020
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A. ,

2. B.,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Giampiero Berra,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- Rechtsanwalt Giampiero Berra am 25. Juni 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Namen von A. und B. eine Beschwerde (act. 1) gegen die (Teil-)Schlussverfügung vom 22. Mai 2020 des Bundesamts für Justiz mit dem Aktenzeichen B-17-1694-4 (act. 1.1) erhob;

- der Beschwerde eine Vollmacht, datiert 16. September 2016, beigelegt war, welche die Wahrung der Interessen im durch die Bundesanwaltschaft geführten Strafverfahren mit der Verfahrensnummer SV.16.1109 betraf (act. 1.2);

- Rechtsanwalt Giampiero Berra mit Schreiben vom 30. Juni 2020 eingeladen wurde, bis 13. Juli 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu leisten (act. 3);

- er mit dem gleichen Schreiben weiter aufgefordert wurde, innert der gleichen Frist eine schriftliche Vollmacht betreffend das Rechtshilfeverfahren einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);

- der Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- am 7. Juli 2020 dem Konto des Bundesstrafgerichts gutgeschrieben wurde (act. 4);

- innerhalb der bis 13. Juli 2020 anberaumten Frist jedoch keine das Rechtshilfeverfahren betreffende Vollmacht eingereicht wurde.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG);

- die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, wenn die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt und sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig herausstellt (Art. 52 Abs. 2 VwVG), wobei sie diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG);

- sich die von Rechtshilfemassnahmen betroffene Person im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer durch einen Rechtsbeistand vertreten lassen kann (vgl. Art. 21 Abs. 2 IRSG );

- in Verfahren nach VwVG grundsätzlich auch eine mündliche oder konkludent erteilte Vollmacht genügt (BGE 99 V 177 E. 3 S. 181);

- die Behörde bei Zweifeln an der Bevollmächtigung des Vertreters diesen jedoch auffordern kann, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (vgl. Art. 11 Abs. 2 VwVG; Kiener/Rütsche/Kuhn , Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, N. 620; Nyffenegger , in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 11 VwVG N. 17);

- Prozesshandlungen, die ohne gültige Vollmacht oder von einer handlungsunfähigen Person vorgenommen werden, ungültig sind, weshalb auf ein Gesuch oder auf ein Rechtsmittel, das von einer nicht vertretungsbefugten Person eingereicht worden ist, nicht eingetreten wird ( Kiener/Rütsche/Kuhn , a.a.O., N. 621; Marantelli/Huber , in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,

2. Aufl. 2016, Art. 11 VwVG N. 28; Nyffenegger , a.a.O., Art. 11 VwVG N. 21);

- der vorliegenden Beschwerde in einem Rechtshilfeverfahren eine schriftliche Vollmacht vom 16. September 2016 beigelegt wurde, die inhaltlich nur die Wahrung der Interessen der Beschwerdeführer in einem schweizerischen Strafverfahren zum Gegenstand hat;

- der Vertreter daher unter Androhung der Folge des Nichteintretens (fett gedruckt) aufgefordert wurde, bis 13. Juli 2020 eine schriftliche Vollmacht betreffend das Rechtshilfeverfahren einzureichen (act. 3);

- er diese Frist ungenutzt verstreichen liess;

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (siehe zuletzt auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.88 vom 18. Juni 2019 und RR.2019.61 vom 18. April 2019);

- die Verfahrenskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.110 vom 10. September 2015 E. 2.2 mit Hinweis auf Marantelli/Huber , a.a.O.);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.- festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- (act. 3 und 4);

- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, Rechtsanwalt Giampiero Berra Fr. 4'500.- zurückzuerstatten;


und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.- wird Rechtsanwalt Giampiero Berra auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Giampiero Berra Fr. 4'500.- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 22. Juli 2020

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Giampiero Berra

- Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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