Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2019.155 |
Datum: | 27.02.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Herausgabe vom Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV). |
Schlagwörter | Recht; Rechtshilfe; Konto; Rechtshilfeersuchen; Bundesstrafgericht; Unterlagen; Bundesstrafgerichts; Entscheid; Staat; Behörde; Schlussverfügung; Verfahren; Beschwerdekammer; Herausgabe; Verfügung; Übersetzung; Kontos; Verfahren; Sachen; Zusammenhang; Vermögenswerte; Informationen; BG-RVUS; Sachverhalt; Dokument; Dispositiv; Apos;; Dokumente |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 63 VwVG ;Art. 69 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 129 II 462; 132 II 81; 136 IV 82; 137 IV 134; 139 II 404; 142 II 161; 145 IV 294; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: RR.2019.155 |
Entscheid vom 27. Februar 2020 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf | |
Parteien | A. S.A., vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina, Beschwerdeführerin | |
gegen | ||
Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA, Beschwerdegegnerin | ||
Gegenstand | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG ); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33 a IRSV ) |
Sachverhalt:
A. Die US-Bundesstaatsanwaltschaft für den Bezirk Ost von New York führt eine Strafuntersuchung gegen 16 südamerikanische Fussballfunktionäre sowie einen Fussballfunktionär von den Kaimaninseln wegen des Verdachts des Betrugs und weiterer Delikte. In diesem Zusammenhang gelangte das Justizministerium der USA mit Rechtshilfeersuchen vom 6. März 2015 (act. 11.0/1) bzw. vom 21. Mai 2015 (act. 11.0/2) an das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ»). Es ersuchte dabei namentlich auch um Herausgabe von Unterlagen zum auf die A. S.A. lautenden Konto Nr. 1 bei der Bank B. (act. 11.0/1, S. 55 der deutschen Übersetzung) sowie um Sperrung der darauf liegenden Vermögenswerte (act. 11.0/2, S. 3 und 11 der deutschen Übersetzung).
B. Mit Eintretensverfügung vom 27. Mai 2015 sperrte das BJ u.a. die sich auf der erwähnten Bankverbindung liegenden Vermögenswerte. Zudem beauftragte es die Bundesanwaltschaft mit der Erhebung von diese Bankverbindung betreffenden Unterlagen (act. 11.0/3). Die Bundesanwaltschaft legte dem BJ in der Folge Bankunterlagen der Bank B. zu den auf die A. S.A. lautenden Konten Nr. 1 und Nr. 2 sowie E-Mail-Korrespondenz zwischen der A. S.A. und der Bank B. vor (vgl. act. 1.A, S. 3). Mit Verfügung vom 4. August 2015 wies das BJ den Antrag der A. S.A. auf Erlass einer Zwischenverfügung betreffend die Sperre der Kontoverbindung Nr. 1 bei der Bank B. ab. Auf den Antrag zur teilweisen bzw. vollständigen Aufhebung der Sperre dieser Kontoverbindung trat das BJ nicht ein (act. 11.0/7).
C. Am 8. März 2016 teilte das BJ dem Vertreter der A. S.A. mit, es beabsichtige, die von der Bundesanwaltschaft vorgelegten Unterlagen vollumfänglich an die ersuchende Behörde herauszugeben. Gleichzeitig ersuchte es die A. S.A. um Zustimmung zur Herausgabe oder - bei fehlendem Einverständnis - um Einreichung einer Stellungnahme (act. 11.0/8). Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 liess die A. S.A. erklären, sie widersetze sich nicht grundsätzlich der Herausgabe der Unterlagen, könne sich aber bezüglich einzelner Dokumente bzw. Informationen nicht mit einer Herausgabe einverstanden erklären (act. 11.0/9). Am 4. Februar 2019 ersuchte das BJ die A. S.A. um eine kurze Stellungnahme, ob sie an ihren erhobenen Einreden festhalte (act. 11.0/10). Mit Eingabe vom 30. April 2019 hielt diese an den gemachten Ausführungen fest (act. 11.0/13). Am 27. Mai 2019 erliess das BJ die folgende (Teil-)Schlussverfügung (act. 1.A):
1. Den Rechtshilfeersuchen des U.S. Departments of Justice vom 6. März 2015 bzw. 21. Mai 2015 wird im Sinne der Erwägungen entsprochen.
2. Es werden folgende Bank- bzw. Kontounterlagen lautend auf A. S.A. (ohne Abdeckungen) an die ersuchende Behörde herausgegeben:
- Nr. 1b, lautend auf A. S.A.
- Nr. 2b, lautend auf A. S.A.
- E-Mail-Korrespondenz zwischen der A. S.A. und der Bank B.
3. Die Sperre des Kontos Nr. 1b (inkl. aller Unterkonten), lautend auf A. S.A., bei der Bank B. wird aufrechterhalten.
4. Die Rechtshilfeleistung unterliegt dem Spezialitätsvorbehalt gemäss Art. 5 RVUS .
5. (...)
D. Dagegen gelangte die A. S.A. mit Beschwerde vom 3. Juli 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt Folgendes:
1. Es sei die Schlussverfügung vom 27. Mai 2019 der Beschwerdegegnerin aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen des U.S. Department of Justice vom 6. März 2015 sei nur mit den in den Beilagen 1 und 2 aufgelisteten Schwärzungen bzw. Entfernungen gutzuheissen.
2. Es sei die mit Eintretensverfügung vom 27. Mai 2015 der Beschwerdegegnerin angeordnete und mit Schlussverfügung vom 27. Mai 2019 der Beschwerdegegnerin aufrechterhaltene Kontosperre des Kontos Nr. 1b (inkl. aller Unterkonten), lautend auf die Beschwerdeführerin bei der Bank B., aufzuheben.
3. Eventualiter: Es sei die Schlussverfügung vom 27. Mai 2019 der Beschwerdegegnerin aufzuheben und es seien im Rahmen einer Triage-Verhandlung (Einigungsverhandlung) die nicht rechtshilfefähigen Dokumente auszusondern.
4. Subeventualiter: Es sei die Schlussverfügung vom 27. Mai 2019 der Beschwerdegegnerin aufzuheben und es sei das Verfahren zur Durchführung einer Triage-Verhandlung (Einigungsverhandlung) und zur Aussonderung der nicht rechtshilfefähigen Dokumente an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Subsubeventualiter: Es sei die Schlussverfügung vom 27. Mai 2019 der Beschwerdegegnerin aufzuheben und das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung des Verfahrens gemäss Art. 10 Abs. 3 RVUS zurückzuweisen.
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
In seiner Beschwerdeantwort vom 8. August 2019 schliesst das BJ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 11). Mit Replik vom 2. September 2019 ersucht die A. S.A. um Gutheissung der Beschwerdeanträge (act. 15). Die Replik wurde dem BJ am 3. September 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz sind primär der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zu diesem Staatsvertrag (BG-RVUS; SR 351.93) massgebend.
1.2 Soweit dieser Staatsvertrag und das hierzu erlassene Bundesgesetz bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 36 a BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 38 Abs. 1 RVUS; BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 7 Abs. 1 BG-RVUS , Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG ).
1.3 Die Schlussverfügung der Zentralstelle USA des BJ unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS ). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 17 c BG-RVUS ). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17 a BG-RVUS ). Als persönlich und direkt betroffen gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Informationen hinsichtlich des auf ihn lautenden Kontos (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138; 130 II 162 E. 1.3 S. 165; 128 II 211 E. 2.3-2.5; 124 II 180 E. 1b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2011 131 E. 2.2).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der von der (Teil-)Schlussverfügung betroffenen Bankkonten und damit zur Anfechtung der entsprechenden Rechtshilfemassnahmen legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
3. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht grundsätzlich gegen die Herausgabe der Unterlagen zur Wehr. Sie beantragt jedoch die Schwärzung bzw. Entfernung von denjenigen Informationen bzw. Dokumenten, welche Drittgeschäfte oder persönliche Informationen betreffen oder irrelevant sind. Ausserdem beantragt sie die Aufhebung der Kontosperre (act. 1, Rz. 17).
4. Das vorliegend zur Diskussion stehende Rechtshilfeersuchen bildete bereits Gegenstand mehrerer Beschwerdeverfahren sowohl vor dem Bundesgericht als auch vor der Beschwerdekammer (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1C_344/2016 und 1C_345/2016 vom 8. August 2016; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.66 vom 15. Juli 2016 E. 4.2; RR.2016.65 vom 14. Juli 2016 E. 4.2; siehe auch TPF RR.2019.46 vom 5. September 2019, zur Publikation vorgesehen). Der diesem zu Grunde liegende Sachverhalt wird von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung wie folgt zusammengefasst (act. 1.A, S. 1 f.):
Die für den Bezirk Ost von New York zuständige Staatsanwaltschaft ermittelt seit 2010 unter anderem gegen aktuelle oder ehemalige südamerikanische Fussballfunktionäre, welche u.a. Mitglieder des FIFA-Exekutivkomitees, der Exekutivkomitees der entsprechenden Kontinentalverbände sind oder waren und oder leitende Funktionen innerhalb der Nationalverbände innehaben oder -hatten. Sie werden der Annahme von Millionen von US Dollar an Bestechungsgeldern und verdeckten Provisionen seit Beginn der 90er Jahre bis heute verdächtigt, mittels direkten Zahlungen, mittels Einsatzes von Gelddienstleistern und oder Mittelsmännern, welche von Sportmedien- bzw. Sportvermarktungsunternehmen geleistet wurden, um bei der Vergabe von entsprechenden Verträgen im Zusammenhang mit der Austragung von der FIFA bzw. von den Kontinental- und Nationalverbänden ausgetragenen Fussballturnieren, namentlich der Copa America (1993 bis 2011 und 2015 bis 2023), der Copa do Brasil (2013 bis 2022) sowie der Qualifikationsspiele für die Fussballweltmeisterschaften 2018 und 2022, berücksichtigt zu werden.
Zu den sog. Führungskräften, welche Gegenstand des Rechtshilfeersuchens bilden, gehören u.a. C. und D. Sie sind die Mehrheitsgesellschafter der Beschwerdeführerin, einem Sportmedien- und Sportvermarktungsunternehmen mit Sitz in Argentinien. Sie kontrollieren auch Tochtergesellschaften und verbundene Unternehmen der Beschwerdeführerin, namentlich die E. S.A. und die F. S.A. (nachfolgend «A.-Gruppe»; act. 11.0/1, S. 8 der deutschen Übersetzung). Die A.-Gruppe sei nebst anderen an der Gründung der G. S.A. beteiligt gewesen. Diese habe sich damit einverstanden erklärt, für die Rechte an der Copa America Centenario 2016 und an weiteren Turnieren insgesamt 110 Mio. USD an Bestechungsgeldern an mehrere Funktionäre von CONMEBOL bzw. des CONCACAF zu bezahlen (act. 11.0/1, S. 11 und 18 ff. der deutschen Übersetzung). Gegenstand der Untersuchung bilden nebst anderen auch mindestens zehn Überweisungen über insgesamt fast 6.8 Mio. USD vom Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank B. auf ein Konto der H. Corp. in den USA (act. 11.0/1, S. 22 der deutschen Übersetzung). Mehrheitsgesellschafter dieser letztgenannten Gesellschaft seien die Mittelsmänner I. und J. (act. 11.0/1, S. 8 der deutschen Übersetzung).
5.
5.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen ( Zimmermann , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek , Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl. 2015, S. 92 ff.; Popp , Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4 S. 86 f.; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen ( TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
5.2 Die Beschwerdegegnerin hielt im Rahmen der angefochtenen Verfügung fest, dass die im Rechtshilfeersuchen erwähnten Überweisungen vom Konto Nr. 1 der Beschwerdeführerin an die H. Corp. gemäss den herauszugebenden Unterlagen bestätigt werden können. Ausserdem seien der die Kontoverbindung Nr. 2 betreffenden Kundenkorrespondenz mehrere Verweise auf verschiedene Bankverbindungen bei der Bank B. zu entnehmen, die auf Gesellschaften lauten, welche im Rechtshilfeersuchen ebenfalls namentlich erwähnt würden (so z.B. die E. S.A. oder die G. S.A.; vgl. act. 1A, S. 3 f.). Demnach ist auch die potentielle Erheblichkeit der vorliegenden Unterlagen für die Strafuntersuchung in den USA zu bejahen und es ist nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdegegnerin in diesem Punkt ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sein soll (so die Beschwerdeführerin in act. 1, Rz. 22). Der verfolgenden Behörde geht es mit ihrem Ersuchen namentlich darum, den Verbleib der Bestechungsgelder, der verdeckten Provisionen und der sonstigen unerlaubten Zahlungen zu bestimmen (act. 11.0/1, S. 2 der deutschen Übersetzung). Aus diesem Grund ist sie grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, welche über die in die Angelegenheit verwickelten Konten der Beschwerdeführerin abgewickelt worden sind. Sind die herauszugebenden Unterlagen möglicherweise geeignet, der ersuchenden Behörde Erkenntnisse zu ihr bisher noch unbekannten Personen, Gesellschaften oder Bankverbindungen und Transaktionen zu liefern, so ist es nicht an der hiesigen Rechtshilfebehörde, einen ausreichenden sachlichen Zusammenhang zwischen jedem einzelnen in den Dossiers enthaltenen Dokument und dem Gegenstand des Rechtshilfeersuchens nachzuweisen (so die Beschwerdeführerin in act. 1, Rz. 23).
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, in den zu übermittelnden Unterlagen befänden sich höchstpersönliche Angaben sowie vom Bankgeheimnis geschützte Informationen. Diese beträfen im Rechtshilfeersuchen nicht erwähnte, in den untersuchten Sachverhalt in keiner Weise involvierte Dritte. Die Beschwerdeführerin legt eine Liste mit den ihrer Ansicht nach problematischen Dokumenten vor. Der Grund für die beantragte Schwärzung der aufgelisteten Unterlagen wird von der Beschwerdeführerin in der Folge nur mittels einfachen Stichworten bezeichnet (Drittgeschäft/Persönlich/Irrelevant; vgl. zum Ganzen act. 1, Rz. 24 sowie act. 1.1 und 1.2).
5.3.2 Da die ersuchende Behörde wie vorliegend u.a. den Verbleib der inkriminierten Vermögenswerte abklären bzw. die Identität weiterer an den untersuchten Bestechungsabreden beteiligten Personen feststellen will, ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Schwärzung von Teilen der herauszugebenden Unterlagen abzuweisen (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.195 vom 30. August 2018 E. 8.4 in fine; siehe auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.150 vom 3. Oktober 2013 E. 4.3). Sofern die Beschwerdeführerin in allgemeiner Weise und in eigenem Namen das Bankgeheimnis sowie den Schutz der Privatsphäre anruft, stehen diese der sich im Übrigen als verhältnismässig erweisenden Herausgabe der vorliegenden Unterlagen auch nicht entgegen (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.139 vom 6. Oktober 2009 E. 6 m.w.H.). Sofern die entsprechenden Rügen zudem stellvertretend für Dritte bzw. in deren Interesse erhoben werden, ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören (BGE 139 II 404 E. 11.1 S. 447; 137 IV 134 E. 5.2.2 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.6 vom 19. April 2016 E. 4.2.2; RR.2014.237 vom 17. Dezember 2014 E. 3.4). Diesen Punkt betreffend hat die Beschwerdegegnerin nach dem eben Ausgeführten auch keine Gehörsverletzung begangen, indem sie dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer Triageverhandlung zur Aussonderung von Teilen der Unterlagen (vgl. hierzu act. 1, Rz. 23) keine Folge leistete.
5.4 Nachdem ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zwischen der Beschwerdeführerin bzw. zwischen ihren Kontoverbindungen und der Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen sowie den in den USA untersuchten Straftaten besteht, liegt auch kein Anwendungsfall von Art. 10 Abs. 2 RVUS vor, wie dies die Beschwerdeführerin behauptet (act. 1, Rz. 36 ff.). Eine Intervention der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 10 Abs. 3 RVUS bei der ersuchenden Behörde erübrigt sich daher.
6. Die Beschwerdeführerin verlangt schliesslich die Aufhebung der mit der angefochtenen Verfügung aufrechterhaltenen Vermögenssperre. Zur Begründung bringt sie sinngemäss vor, das gesperrte Konto stehe in keinem Zusammenhang mit den im Rahmen der Untersuchung erhobenen Vorwürfen. Auf das bzw. von dem entsprechenden Konto seien keine unrechtmässigen Zahlungen erfolgt (act. 1, Rz. 28 ff.). Sie begnügt sich in diesem Punkt mit einer vom Rechtshilfeersuchen abweichenden eigenen Schilderung des Sachverhalts, mit welcher sie im Rechtshilfeverfahren grundsätzlich nicht zu hören ist. Es ist nicht auszuschliessen, dass es sich bei den aktuell gesperrten Vermögenswerten um Bestechungsgelder und damit um Erlös aus einer strafbaren Handlung bzw. um deren Ersatzwert und um einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 74 a Abs. 2 lit. b IRSG handelt. Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (Art. 33 a IRSV). Die Ermittlungen in den USA werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten tatsächlich um solche deliktischer Herkunft handelt. Bis diese Frage geklärt ist, müssen die angefochtenen Kontosperren aufrechterhalten bleiben. Diese bestehen seit dem 27. Mai 2015 (act. 11.0/3), was keine unverhältnismässige Dauer darstellt.
7. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen gegen die Gewährung der Rechtshilfe erweisen sich nach dem Gesagten allesamt als unbegründet. Ihre Beschwerde ist abzuweisen.
8. Die Beschwerdeführerin moniert beiläufig, die Beschwerdegegnerin habe bezüglich der Kontonummern im Rahmen der Eintretensverfügung und der Schlussverfügung Kanzleifehler begangen (act. 1, Rz. 28). Tatsächlich hat das in Ziff. 2 und 3 des Dispositivs genannte Konto die (Haupt-)Nr. 1 (siehe u.a. Pagina-Nummer B07.104.001.01.E-0003). Das nur in Ziff. 2 des Dispositivs genannte Konto weist die (Haupt-)Nr. 2 auf (siehe u.a. Pagina-Nummer B07.104.001.02.E-00003). Dementsprechend ist das Dispositiv der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 69 Abs. 3 VwVG zu berichtigen (vgl. zu dieser Bestimmung den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.66 vom 30. Juli 2015 E. 2.1 m.w.H.).
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 10'000.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 12'000.- (act. 4 und 6). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Vertreter der Beschwerdeführerin Fr. 2'000.- zurückzuerstatten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wird berichtigt wie folgt:
Es werden folgende Bank- bzw. Kontounterlagen lautend auf A. S.A. (ohne Abdeckungen) an die ersuchende Behörde herausgegeben:
- Nr. 1, lautend auf A. S.A.
- Nr. 2, lautend auf A. S.A.
- E-Mail-Korrespondenz zwischen der A. S.A. und der Bank B. (Schweiz ) AG
Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wird berichtigt wie folgt:
Die Sperre des Kontos Nr. 1 (inkl. aller Unterkonten), lautend auf A. S.A., bei der Bank B. (Schweiz ) AG wird aufrechterhalten.
Im Übrigen bleibt das Dispositiv unverändert.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 12'000.-. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Vertreter der Beschwerdeführerin Fr. 2'000.- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 27. Februar 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andrea Taormina
- Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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