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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RP.2020.47 vom 15.09.2020

Hier finden Sie das Urteil RP.2020.47 vom 15.09.2020 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RP.2020.47

Der Beschwerdeführer, der in Tschechien wegen eines Verstosses gegen die Menschenrechte verhaftet wurde, hat im Rahmen seines Auslieferungsverfahrens vor dem Bundesstrafgericht eine Beschwerde beim Bundesamt für Justiz eingebracht. Die Beschwerdekammer des Gerichts hat den Fall gründlich prüft und abgewiesen, da es sich bei der Tat handelt, die von einem Staatsangehörigen in Tschechien begangen wurde, was als Fluchtgefahr angesehen wird. Der Beschwerdeführer hat auch seine Rechte auf unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung geltend gemacht, aber diese wurden abgewiesen. Die Beschwerdekammer hat auch den Alibibeweis des Beschwerdeführers vorgetragen, der darauf hindeutet, dass er sich am 24. Juli 2020 in verschiedenen Städten in Europa aufgehalten habe und nicht an der Tatzeit in Tschechien sein sei. Diese Beweise sind jedoch nicht ausreichend, um die Fluchtgefahr zu belegen. Der Beschwerdeführer hat auch seine Rechte auf Auslieferungshaftbefehl geltend gemacht, aber diese wurden ebenfalls abgewiesen, da es sich bei der Tat handelt, die von einem Staatsangehörigen in Tschechien begangen wurde und als Fluchtgefahr angesehen wird. Insgesamt hat der Beschwerdeführer seine Rechte auf unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung geltend gemacht, aber diese wurden abgewiesen. Der Beschwerdegebührer muss nun die Kosten für das Verfahren selbst tragen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RP.2020.47

Datum:

15.09.2020

Leitsatz/Stichwort:

Auslieferung an die Tschechische Republik. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Schlagwörter

Auslieferung; Recht; Bundes; Auslieferungshaft; Gericht; Beschwerdekammer; Verfahren; Bundesstrafgericht; Entscheid; Tschechische; Republik; Beschwerdeführers; Auslieferungshaftbefehl; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Eingabe; Einvernahme; Rechtshilfe; Staat; Verfahrens; Rechtspflege; Fluchtgefahr; Verfolgte; Tribunal

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 158 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 32 VwVG ;Art. 379 StPO ;Art. 50 VwVG ;Art. 6 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 84 BGG ;Art. 92 BGG ;Art. 93 BGG ;

Referenz BGE:

111 IV 108; 130 II 306; 133 IV 76; 135 IV 212; 136 IV 20; 142 III 138; 142 IV 250; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RH.2020.8

Nebenverfahren: RP.2020.47

Entscheid vom 15. September 2020
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Cornelia Cova, Vorsitz,

Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A. , z.Zt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Hotz,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung ,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an die Tschechische Republik

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG);
unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG )


Sachverhalt:

A. Die Tschechische Republik ersuchte mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 12. August 2020 um Fahndung und Festnahme ihres Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung (act. 8.1).

B. Gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom 12. August 2020 wurde A. gleichentags festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 8.3). A. erklärte sich anlässlich der Einvernahme vom 13. August 2020 mit der vereinfachten Auslieferung an die Tschechische Republik nicht einverstanden (act. 8.4).

C. Am 14. August 2020 erliess das BJ gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl wegen Fluchtgefahr (act. 5).

D. Dagegen erhob A. mit persönlicher Eingabe vom 21. August 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Er ersucht um Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls vom 14. August 2020 und um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -verbeiständung (act. 1).

E. Rechtsanwalt Matthias Hotz (nachfolgend «RA Hotz») setzte das Gericht am 24. August 2020 über seine Mandatierung seitens A. in Kenntnis und ersuchte um Akteneinsicht (act. 2). Am 25. August 2020 stellte die Beschwerdekammer RA Hotz den von ihr telefonisch beim BJ angeforderten Auslieferungshaftbefehl vom 14. August 2020 sowie die persönliche Eingabe von A. vom 21. August 2020 zu. Zudem wies die Beschwerdekammer RA Hotz darauf hin, dass dem Gericht das Eröffnungsdatum des Auslieferungshaftbefehls nicht bekannt sei und bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Verfahrensakten angefordert wurden (act. 4).

F. Die Tschechische Republik ersuchte die Schweiz am 28. August 2020 formell um Auslieferung von A. zwecks Verfolgung der ihm vorgeworfenen Straftaten. A. wird verdächtigt, zwischen dem 3. und 6. August 2020 aus nicht näher festgestellten Orten, mit der Telefonnummer 1 unter anderem bei der tschechischen Post, diversen Krankenhäusern, einem Seniorenheim sowie einem Hotel angerufen und insgesamt 12 Mal mitgeteilt zu haben, dass dort Bomben explodieren würden. Zudem wurde ausgeführt, dass A. wegen ähnlichen Delikten bereits mehrfach verurteilt worden sei (act. 8.6).

G. Das BJ reichte dem Gericht am 31. August 2020 auf telefonische Nachfrage hin den Auslieferungshaftbefehl vom 14. August 2020 samt der von A. unterzeichneten Empfangsbestätigung vom 18. August 2020 zu den Akten (act. 5).

H. Die Beschwerdekammer forderte das BJ am 31. August 2020 zur Einreichung der Verfahrensakten auf (act. 6). Das BJ kam dieser Aufforderung am 2. September 2020 nach (act. 8).

I. Da die von A. der Beschwerdekammer eingereichte persönliche Eingabe vom 31. August 2020 weder leserlich noch inhaltlich verständlich war (act. 7), wurde RA Hotz am 3. September 2020 aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, was A. dem Gericht in seiner Eingabe mitzuteilen beabsichtigte. Zugleich wurden RA Hotz die dem Gericht seitens des BJ eingereichten Verfahrensakten zugestellt (act. 9). Die Eingabe von RA Hotz vom 9. September 2020, worin er die Argumente in Eingabe von A. vom 31. August 2020 zusammenfasste, wurde dem BJ am 11. September 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 10, 11).

J. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die drei hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11), vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) massgebend, welchen beide Staaten beigetreten sind. Überdies gelangt das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl.L 239 vom 22. September 2000, S.19-62) i.V.m dem Beschluss des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (ABl.L vom 7. August 2007, S. 63-84) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

1.2 Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen gewisse Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).

Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379 -397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG ) und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

2.

2.1 Die verfolgte Person kann gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG , Art. 50 Abs. 1 VwVG , Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

2.2 Der Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 18. August 2020 eröffnet (act. 5). Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG ) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG ) und prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009 E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3, je m.w.H.).

4.

4.1 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG ), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG ), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG ). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens sind nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Moreillon/Dupuis/Mazou , La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).

4.2 Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung dieser staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer führt in der von ihm persönlich verfassten Beschwerde lediglich aus, dass er nicht an die Tschechische Republik ausgeliefert werden wolle (act. 1). RA Hotz präzisierte mit Schreiben vom 9. September 2020 die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 31. August 2020 (act. 7) und machte im Wesentlichen einen Alibibeweis geltend. Namentlich führte RA Hotz aus, dass der Beschwerdeführer die Tschechische Republik am 24. Juli 2020 verlassen und sich seither in diversen Städten in Europa aufgehalten habe. Des Weiteren hätte dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der ersten Einvernahme ein Rechtsvertreter bestellt werden müssen (act. 10).

5.2 Im Falle einer Auslieferung an die Tschechische Republik droht dem Beschwerdeführer aufgrund des Wiederholungsfalles die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren (act. 8.6). Der Beschwerdeführer ist ausländischer Staatsangehöriger und 47 Jahre alt. Abgesehen von seiner Sprachstörung ist der Beschwerdeführer - soweit ersichtlich - bei guter Gesundheit. Jedenfalls war es dem Beschwerdeführer möglich, die zahlreichen Reisen in der Zeit vor seiner Verhaftung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz nicht wohnhaft und verfügt auch in keinem anderen Staat über einen festen Wohnsitz (act. 8.4, S. 2). Unter diesen Umständen ist von hoher Fluchtgefahr auszugehen. Der seit dem 21. August 2020 anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellt das Vorliegen der Fluchtgefahr nicht in Abrede. Mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, der erheblichen Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen, sind vorliegend weder ersichtlich noch werden solche vom Beschwerdeführer geltend gemacht.

5.3 Die persönliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. August 2020 ging beim Gericht nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein und erweist sich damit als verspätet (act. 7). Da darin Ausführungen geltend gemachten werden, die als ausschlaggebend i.S.v. Art. 32 Abs. 2 VwVG zu qualifizieren sind, ist auf die verspäteten Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.

5.4

5.4.1 Laut tschechischem Ersuchen hätten die Ermittlungen ergeben, dass die italienische SIM-Karte mit der Nummer 1 vom Beschwerdeführer erworben worden sei, von welcher aus er mit einer Bekannten in Tschechien Kontakt gehabt haben soll (act. 8.3). Angesichts der Tatbegehung mittels eines Mobiltelefons könnte der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Taten von irgendeinem Ort aus begangen haben. Unabhängig von der Frage, wo sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt aufgehalten hat, liegt jedenfalls der Erfolgsort in der Tschechischen Republik. Deshalb ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nicht zu erkennen, dass die ersuchende Behörde für die Verfolgung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten offensichtlich unzuständig wäre. Damit ist die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob er sich zum Tatzeitpunkt im ersuchten Staat aufgehalten hat, und ob er den Alibibeweis i.S.v. Art. 63 IRSG erbringen kann, nicht von massgeblicher Bedeutung.

5.4.2 Rügen, weshalb der Beschwerdeführer nicht an die Tschechische Republik ausgeliefert werden soll, wird er gegenüber dem Beschwerdegegner vor Erlass eines allfälligen Auslieferungsentscheides und gegebenenfalls im Beschwerdeverfahren vorbringen können wird. Da Schuld- und Tatfragen im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens grundsätzlich nicht geprüft werden (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 118 Ib 121 E. 5c), wird der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Rügen vor dem ausländischen Sachrichter geltend machen können. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Verfahren auf die dem Gericht eingereichten Einschätzungen seitens zweier Bekannten des Beschwerdeführers, ob er die ihm vorgeworfenen Delikte mit seiner Sprachstörung begehen konnte, nicht näher einzugehen (act. 10.2, 10.3).

5.4.3 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

5.5 Ebenso unbegründet ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, ihm hätte anlässlich der ersten Einvernahme ein Verteidiger bestellt werden müssen. Die einschlägigen Bestimmungen in Bezug auf die Durchführung der Einvernahme und die Gewährung des rechtlichen Gehörs finden sich in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV . Art. 52 Abs. 2 IRSG besagt, dass der Verfolgte kurz über seine persönlichen Verhältnisse einvernommen und befragt werde, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Dabei kann sein Rechtsbeistand mitwirken (Art. 52 Abs. 2 IRSG). Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Einvernahme vom 13. August 2020 auf die Möglichkeit einen Rechtsbeistand beizuziehen hingewiesen (act. 8.4, S. 2), woraufhin er einen Rechtsbeistand beantragte. In der Folge ersuchte ein Mitarbeiter des Kantonalgefängnisses Frauenfeld RA Hotz um Übernahme der Vertretung des Beschwerdeführers (act. 10.1), wobei dessen Mandatierung vom 21. August 2020 datiert (act. 2.1). Die Befragung des Beschwerdeführers vom 13. August 2020 wird den Anforderungen von Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV ohne Weiteres gerecht. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer der Grund der Inhaftierung, namentlich die SIS-Ausschreibung seitens der ersuchenden Behörde und der ihm darin gemachte Vorwurf eröffnet (act. 8.4, S. 1). Eine zwingende Anwesenheit des Rechtsvertreters anlässlich der Einvernahme vom 13. August 2020 ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in Art. 52 IRSG nicht vorgesehen. Das IRSG kennt auch das Institut des sog. Anwalts der ersten Stunde i.S.v. Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO nicht (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 2.3).

6. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung ( RP.2020.47 , act. 1).

7.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG ) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG ). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV . Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1; 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4 ).

7.3 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung bereits aus diesem Grund abzuweisen ist (vgl. Maillard, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 65 VwVG N. 23 f. und 37). Der schwierigen wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers ist im Rahmen der Festlegung der Gerichtsgebühr angemessen Rechnung zu tragen.

7.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 15. September 2020

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Matthias Hotz

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG ). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG ).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG ). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

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