Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Berufungskammer |
Fallnummer: | CR.2020.8 |
Datum: | 14.09.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Revision gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 (Art. 410 ff. StPO) |
Schlagwörter | Revision; Urteil; Bundes; Kammer; Konkurs; Tatsache; Sachen; Einziehung; Tatsachen; Bundesstrafgericht; Verfahren; Entscheid; Berufungskammer; Bundesstrafgerichts; Wiedererwägung; Rechtsmittel; Verfahren; Gläubiger; Beweis; Gericht; Urteils; Revisionsgesuch; Beweismittel; Sachverhalt; Eingabe; Vermögenswerte; Interesse; Beschlag |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 197 KG ;Art. 2 BV ;Art. 230 KG ;Art. 28 KG ;Art. 38 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 385 StPO ;Art. 4 KG ;Art. 41 StPO ;Art. 410 StPO ;Art. 411 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 60 StPO ;Art. 7 StGB ;Art. 71 StGB ;Art. 91 StPO ; |
Referenz BGE: | 100 III 64; 107 III 113; 116 IV 353; 116 IV 80; 127 I 133; 130 IV 72; 131 III 652; 137 IV 59; 141 IV 93; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: CR.2020.8 |
Beschluss vom 14. September 2020 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Andrea Blum, Vorsitzende Thomas Frischknecht und Marcia Stucki Gerichtsschreiber Ömer Keskin | |
Parteien | Konkursamtliche Nachlassliquidationsmasse der Erbschaft von A. sel., handelnd durch die amtliche Konkursverwaltung, Konkurs-amt Aargau, Amtsstelle Brugg, vertreten durch Rechtsanwältin Melanie Gasser, B. AG, Gesuchstellerin | |
gegen | ||
Bundesanwaltschaft , vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Tobias Kauer , Gesuchsgegnerin | ||
Gegenstand | Revision gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 (Art. 410 ff . StPO ) |
Sachverhalt:
A. Vorgeschichte
A.1 Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 wurde A. sel. des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten bestraft, soweit das Verfahren nicht infolge Verjährung eingestellt wurde. Weiter wurde die Einziehung von Vermögenswerten angeordnet, unter anderem auch von solchen, die auf A. sel. selber lauteten (Dispositiv-Ziffern I.2, I.3 und II.2), wobei die Eröffnung des Urteils im Zivilpunkt zu einem späteren Zeitpunkt vorbehalten wurde (Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017, Sachverhalt E. R).
A.2 Am 30. März 2017 wurde das Urteil sodann auch betreffend den Zivilpunkt eröffnet (Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017, Sachverhalt E. S). Diesbezüglich wurde festgestellt, dass sich eine Reihe von Personen nicht mehr als Privatkläger im Verfahren beteiligen. Ferner wurde A. sel. dazu verpflichtet, einer weiteren Gruppe von Privatklägern, deren Anspruch begründet war, Schadenersatz zu bezahlen, teilweise zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2004. Schliesslich wurden die übrigen Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen (Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 Dispositivziffer IV.1.1, IV.1.2 und IV.1.3).
A.3 Mit Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 wies das Bundesgericht eine von A. sel. gegen das Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 geführte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
A.4 Am 5. März 2019 verstarb A. sel. (CAR pag. 1.100.013). Sämtliche seiner Erben erklärten fristgerecht die vorbehaltlose Ausschlagung der Erbschaft, was mit Entscheid SE.2019.88 des Präsidiums des Bezirksgerichts Laufenburg vom 14. Juni 2019 festgestellt wurde. Entsprechend wurde am 14. Juni 2019 um 8.00 Uhr über die Erbschaft die konkursamtliche Liquidation angeordnet. Mit der Durchführung der Liquidation wurde das Konkursamt Aarau, Amtsstelle Brugg, beauftragt (CAR pag. 1.100.015). Dieses bevollmächtigte am 23. März 2020 die B. AG (als Hilfsperson) mit der Durchführung des Nachlassliquidationsverfahrens (CAR pag. 1.100.017).
A.5 Mit Eingabe vom 24. April 2020 ersuchte die amtliche Konkursverwaltung die Strafkammer um Wiedererwägung ihres Urteils SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 mit dem Begehren, dass die angeordnete Einziehung der Vermögenswerte von A. sel. und der ihm zuzurechnenden Gesellschaften aufzuheben, durch eine Ersatzforderungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB zu ersetzen und die beschlagnahmten Vermögenswerte bzw. deren Erlös aus deren Verwertung der Gesuchstellerin zu übertragen sei (CAR pag. 1.100.005 f.). Auf die Begründung dieser Anträge wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
B.1 Das Wiedererwägungsgesuch der Gesuchstellerin vom 24. April 2020 wurde von der Strafkammer am 12. Mai 2020 im Sinne eines Revisionsbegehrens gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO sowie Art. 411 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 38 a StBOG an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts übermittelt (CAR pag. 1.100.001 f.).
B.2 Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 wurde den Verfahrensparteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt (CAR pag. 1.200.002 f.).
Gemäss Art. 412 Abs. 2 und Abs. 3 StPO ( e contrario) wird vorliegend auf die Durchführung eines Schiftenwechsels verzichtet.
Die Berufungskammer erwägt: