Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Berufungskammer |
Fallnummer: | CR.2020.7 |
Datum: | 27.05.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) Revision gegen den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.282 vom 28. April 2020 |
Schlagwörter | Bundes; Revision; Beschwerdekammer; Gesuch; Beschluss; Gesuchsteller; Verfahren; StBOG; Recht; Nichtanhandnahme; Bundesgericht; Berufungskammer; Nichtanhandnahmeverfügung; Entscheid; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Revisionsgesuch; Entscheide; Urteil; Bundesanwalt; Bundesanwaltschaft; Bundesgerichts; Rechtsmittel; Verfahren; Gericht; Verfahrens; Parteien; Recht; ällt |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 121 BGG ;Art. 3 BGG ;Art. 31 StPO ;Art. 310 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 323 StPO ;Art. 37 StPO ;Art. 38 StPO ;Art. 385 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 41 StPO ;Art. 410 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 80 StPO ; |
Referenz BGE: | 141 IV 194; 141 IV 269; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: CR.2020.7 |
Beschluss vom 27. Mai 2020 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Olivier Thormann, Vorsitzender Claudia Solcà und Andrea Blum , Gerichtsschreiber Ömer Keskin | |
Parteien | A., Gesuchsteller | |
gegen | ||
Bundesanwaltschaft , vertreten durch Gesuchgegnerin | ||
Gegenstand | Nichtanhandnahmeverfügung Revision gegen den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.282 vom 28. April 2020 |
Sachverhalt:
A. Vorgeschichte
Der Gesuchsteller erstattete mit Eingabe vom 16. Januar 2017 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen alt Bundesrichter B. und Bundesgerichtsschreiber C. wegen Amtsmissbrauchs hinsichtlich des Urteils des Bundesgerichts 6B_880/2014 vom 24. November 2014 (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2019.282 vom 28. April 2020 ; CAR pag. 1.100.009). Die Bundesanwaltschaft verfügte mit Datum vom 29. November 2019 die Nichtanhandnahme der Sache (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2019.282 vom 28. April 2020 ; CAR pag. 1.100.009).
B. Verfahren vor der Vorinstanz
Der Gesuchsteller reichte mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 hiergegen Beschwerde ein, mit welcher er die Aufnahme der Ermittlungen gegen alt Bundesrichter B. und Bundesgerichtsschreiber C. beantragte (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2019.282 vom 28. April 2020 ; CAR pag. 1.100.009). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend Beschwerdekammer) wies mit Beschluss BB.2019.282 vom 28. April 2020 die Beschwerde des Gesuchstellers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 29. November 2019 ab mit der Begründung, dass entsprechend der Praxis des Bundesgerichts ein offensichtlich unzulässiger oder missbräuchlicher Ausstandsgesuch, dessen Beurteilung keinerlei Ermessensbetätigung erfordere, ohne Durchführung eines Verfahrens gemäss Art. 37 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen beurteilt werden könne und der Tatbestand des Amtsmissbrauchs eindeutig nicht erfüllt sei (CAR pag. 1.100.008 ff.).
C. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Der Gesuchsteller ersucht mit Eingabe vom 11. Mai 2020 (Poststempel vom selben Tag) um Revision des Beschlusses BB.2019.282 vom 28. April 2020 mit der Begründung, dass gestützt auf Art. 121 lit. d BGG erhebliche, sich aus den Akten ergebende Tatsachen keine Berücksichtigung gefunden hätten. Er führt ferner ergänzend sinngemäss aus, die Beschwerdekammer habe aktenwidrig entschieden, dass der angezeigte Sachverhalt den Tatbestand des Amtsmissbrauchs eindeutig nicht erfülle (CAR pag. 1.001.001 ff.).
Mit Eingabe vom 19. Mai 2020 nimmt der Gesuchsteller Stellung zur Zusammensetzung des Spruchkörpers, ohne konkrete Einwände hiergegen zu formulieren. Der Gesuchsteller führt weiter aus, dass sich die Zuständigkeit der Berufungskammer aus Art. 38a StBOG und dann die sinngemässe Anwendung des BGG aus Art. 40 StBOG ergeben würden. Schliesslich schlägt der Gesuchsteller eine einvernehmliche Lösung vor und stellt sich auf den Standpunkt, dass eine solche Lösung für diesen Fall hier vielleicht gut wäre. Wobei das Wissen vorhanden sei, dass es im Strafrecht ausser bei Antragsdelikten eigentlich eine solche Lösung nicht gebe. Denkbar bleibe sie dennoch.
Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Die Berufungskammer erwägt: