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Entscheid des Bundesstrafgerichts: CR.2020.7 vom 27.05.2020

Hier finden Sie das Urteil CR.2020.7 vom 27.05.2020 - Berufungskammer

Sachverhalt des Entscheids CR.2020.7

Der Gesuchsteller beanträgt eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft wegen Amtsmissbrauchs hinsichtlich des Urteils des Bundesgerichts 6B_880/2014 vom 24. November 2014 (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2019.282 vom 28. April 2020 ; CAR pag. 1.100.009). Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde jedoch abgewiesen, da sie den Streitgegenstand im Verfahren vor der Beschwerdekammer darstellte. Die Berufungskammer beschliesst: - Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. - Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. - Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Der Gesuchsteller kann die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft zurückziehen, da sie den Streitgegenstand im Verfahren vor der Beschwerdekammer darstellte.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Berufungskammer

Fallnummer:

CR.2020.7

Datum:

27.05.2020

Leitsatz/Stichwort:

Nichtanhandnahmeverfügung
(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Revision gegen den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.282 vom 28. April 2020

Schlagwörter

Bundes; Revision; Beschwerdekammer; Gesuch; Beschluss; Gesuchsteller; Verfahren; StBOG; Recht; Nichtanhandnahme; Bundesgericht; Berufungskammer; Nichtanhandnahmeverfügung; Entscheid; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Revisionsgesuch; Entscheide; Urteil; Bundesanwalt; Bundesanwaltschaft; Bundesgerichts; Rechtsmittel; Verfahren; Gericht; Verfahrens; Parteien; Recht; ällt

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 121 BGG ;Art. 3 BGG ;Art. 31 StPO ;Art. 310 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 323 StPO ;Art. 37 StPO ;Art. 38 StPO ;Art. 385 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 41 StPO ;Art. 410 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 80 StPO ;

Referenz BGE:

141 IV 194; 141 IV 269; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CR.2020.7

Beschluss vom 27. Mai 2020
Berufungskammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Olivier Thormann, Vorsitzender

Claudia Solcà und Andrea Blum ,

Gerichtsschreiber Ömer Keskin

Parteien

A.,

Gesuchsteller

gegen

Bundesanwaltschaft , vertreten durch
Stv. Staatsanwalt Ruedi Montanari ,

Gesuchgegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung
(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO )

Revision gegen den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.282 vom 28. April 2020


Sachverhalt:

A. Vorgeschichte

Der Gesuchsteller erstattete mit Eingabe vom 16. Januar 2017 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen alt Bundesrichter B. und Bundesgerichtsschreiber C. wegen Amtsmissbrauchs hinsichtlich des Urteils des Bundesgerichts 6B_880/2014 vom 24. November 2014 (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2019.282 vom 28. April 2020 ; CAR pag. 1.100.009). Die Bundesanwaltschaft verfügte mit Datum vom 29. November 2019 die Nichtanhandnahme der Sache (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2019.282 vom 28. April 2020 ; CAR pag. 1.100.009).

B. Verfahren vor der Vorinstanz

Der Gesuchsteller reichte mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 hiergegen Beschwerde ein, mit welcher er die Aufnahme der Ermittlungen gegen alt Bundesrichter B. und Bundesgerichtsschreiber C. beantragte (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2019.282 vom 28. April 2020 ; CAR pag. 1.100.009). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend Beschwerdekammer) wies mit Beschluss BB.2019.282 vom 28. April 2020 die Beschwerde des Gesuchstellers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 29. November 2019 ab mit der Begründung, dass entsprechend der Praxis des Bundesgerichts ein offensichtlich unzulässiger oder missbräuchlicher Ausstandsgesuch, dessen Beurteilung keinerlei Ermessensbetätigung erfordere, ohne Durchführung eines Verfahrens gemäss Art. 37 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen beurteilt werden könne und der Tatbestand des Amtsmissbrauchs eindeutig nicht erfüllt sei (CAR pag. 1.100.008 ff.).

C. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Der Gesuchsteller ersucht mit Eingabe vom 11. Mai 2020 (Poststempel vom selben Tag) um Revision des Beschlusses BB.2019.282 vom 28. April 2020 mit der Begründung, dass gestützt auf Art. 121 lit. d BGG erhebliche, sich aus den Akten ergebende Tatsachen keine Berücksichtigung gefunden hätten. Er führt ferner ergänzend sinngemäss aus, die Beschwerdekammer habe aktenwidrig entschieden, dass der angezeigte Sachverhalt den Tatbestand des Amtsmissbrauchs eindeutig nicht erfülle (CAR pag. 1.001.001 ff.).

Mit Eingabe vom 19. Mai 2020 nimmt der Gesuchsteller Stellung zur Zusammensetzung des Spruchkörpers, ohne konkrete Einwände hiergegen zu formulieren. Der Gesuchsteller führt weiter aus, dass sich die Zuständigkeit der Berufungskammer aus Art. 38a StBOG und dann die sinngemässe Anwendung des BGG aus Art. 40 StBOG ergeben würden. Schliesslich schlägt der Gesuchsteller eine einvernehmliche Lösung vor und stellt sich auf den Standpunkt, dass eine solche Lösung für diesen Fall hier vielleicht gut wäre. Wobei das Wissen vorhanden sei, dass es im Strafrecht ausser bei Antragsdelikten eigentlich eine solche Lösung nicht gebe. Denkbar bleibe sie dennoch.

Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

Die Berufungskammer erwägt:

1. Die Zuständigkeit der Berufungskammer

Seit 1. Januar 2019 ist die Berufungskammer gemäss Art. 38a StBOG dafür zuständig, über Berufungen und Revisionsgesuche zu entscheiden.

1.1 Das auf ein Revisionsgesuch an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts anwendbare Recht lässt sich in zwei Teilbereiche unterteilen. Zum einen kann ein Revisionsgesuch im Hinblick auf die spezialgesetzlich geregelten Sachbereiche nach Art. 37 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StBOG behandelt werden. Zum anderen können die allgemeinen Revisionsregeln nach Art. 410 ff . StPO zur Anwendung gelangen.

1.2

1.2.1 Aufgrund von Art. 40 StBOG gelten für Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammer nach Art. 37 Abs. 2 StBOG die Artikel 121 -129 BGG sinngemäss. In diesen Fällen gelangen Spezialgesetze und nicht die StPO zur Anwendung (Botschaft vom 10. September 2008 zum Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, BBl 2008 8166 ).

1.2.2 Der Gesuchsteller reicht sein Gesuch um Revision ausdrücklich gestützt auf Art. 40 StBOG i.V.m. Art. 121 lit. d BGG ein (CAR pag. 1.001.003). Die vorliegende Sache betrifft indes keine der in Art. 37 Abs. 2 StBOG aufgezählten Sachgebiete und fällt daher nicht in den Anwendungsbereich von Art. 40 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 StBOG , weshalb auf dieser Grundlage auf das vorliegende Revisionsgesuch nicht einzutreten ist.

1.3

1.3.1 Es stellt sich dementsprechend die Frage, ob das Revisionsgesuch in den Anwendungsbereich des zweiten Teilbereichs des Revisionsrechts fällt und in Anlehnung an das in Art. 385 Abs. 3 StPO verankerte Prinzip «falsa demonstratio non nocet» nach Vorschriften zur Revision gemäss Art. 410 ff . StPO entgegenzunehmen ist ( Calame , Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 385 StPO N. 24).

1.3.2 Gemäss der Rechtsprechung der Beschwerdekammer vor der Errichtung der Berufungskammer war ein Revisionsgesuch gegen Entscheide der Beschwerdekammer nur soweit möglich, als dieses in den Anwendungsbereich von Art. 37 Abs. 2 StPO fiel. Allerdings hielt das Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung fest, dass für die Revision von Entscheiden der Beschwerdekammer nach Art. 37 Abs. 1 StBOG die einschlägigen Bestimmungen der StPO grundsätzlich anwendbar sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_442/2019 vom 18. März 2020, E. 5.2).

1.3.3 Entscheide auf der Grundlage der StPO können verschiedene Formen annehmen. In Art. 80 Abs. 1 StPO ist festgehalten, dass Entscheide von Strafbehörden, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, in Form eines Urteils ergehen. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollektivbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung. Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten.

1.3.4 Eine Revision kann grundsätzlich verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmeverfahren beschwert ist (Art. 410 Abs. 1 StPO ). Gegen andere Entscheide, insbesondere Beschlüsse und Verfügungen, ist daher im Grunde eine Revision nicht zulässig (BGE 141 IV 269 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen; TPF 2011 115 E. 2; Entscheide des Bundesstrafgerichts CR.2019.9 vom 5. November 2019, CR.2019.4 vom 4. August 2019, BB.2017.95 vom 3. Juli 2017 mit weiteren Hinweisen). Indes sind Urteile «im weiteren Sinn» einer Revision gemäss Art. 410 ff . StPO zugänglich, welche ein Verfahren in materieller Hinsicht grundsätzlich durch einen Freispruch oder eine Verurteilung abschliessen (Urteil des Bundesgerichts 1B_442/2019 vom 18. März 2020, E. 6.2; BGE 141 IV 269 E. 2.2.2; vgl. Heer, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 410 StPO N. 21).

1.3.5 Bei Nichtanhandnahmeverfügungen handelt es sich zwar um eine Verfahrenserledigungsart, welche einem freisprechenden Urteil gleichkommt ( Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2011 vom 30. September 2011, E. 1; vgl. Omlin, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 310 StPO N. 7). Die Revision ist jedoch ein subsidiäres Rechtsmittel: Sie ist nicht zulässig gegen Entscheide, welche mit einem anderen Rechtsmittel noch abgeändert werden können, weil sie nicht dazu dienen soll, ein verpasstes Rechtsmittel nachzuholen. Diesbezüglich sind sich die Rechtsprechung und die Lehre darin einig, dass eine Nichtanhandnahmeverfügung kein Gegenstand eines Revisionsverfahrens nach Art. 410 ff . StPO sein kann, sondern das mit ihr abgeschlossene Verfahren nach den Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO von der Staatsanwaltschaft wiederaufgenommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.2; vgl. ferner aus der Rechtsprechung BGE 141 IV 194 E. 2.3 sowie Beschluss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt DG.2017.8 vom 1. September 2017 E. 1.2; Heer , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 410 StPO N. 21; Schmid/Jositsch , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1587; Jacquemoud-Rossari , Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 410 StPO N. 17). Obwohl eine Nichtanhandnahmeverfügung einem Freispruch gleichgesetzt ist, kann sie demnach nicht mit Revision angefochten werden, weil das mit ihr nicht anhand genommene Verfahren im Sinne von Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO wiederaufgenommen werden kann, wenn der Staatsanwaltschaft neue Tatsachen oder neue Beweismittel bekannt werden. Dies entspricht insoweit dem gesetzgeberischen Willen (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1319 ) und verkürzt für die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens, welche mit der Revision nach Art. 410 ff . StPO ebenfalls erzielt werden soll, der beschränkten materiellen Rechtskraft einer Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 StPO Rechnung tragend den Rechtsweg, zumal die Wiederaufnahmegründe weitgehend jenen, die nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO eine Revision begründen, entsprechen (vgl. BGE 141 IV 194 E. 2.3; Omlin, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 310 StPO N. 35; Grodecki/Cornu , Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 310 StPO N. 17).

1.3.6 Nach dem Dargelegten kann ein Anzeiger bei Vorliegen von neuen Beweismitteln oder Tatsachen bei der Bundesanwaltschaft gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO die Wiederaufnahme eines Verfahrens beantragen, welches auf der Grundlage von Art. 310 StPO nicht anhand genommen wurde. Im Gegenzug kann der Anzeiger im Lichte der vorangehenden Erwägungen die Revision einer Nichtanhandnahmeverfügung nach den Bestimmungen von Art. 410 ff . StPO nicht verlangen. Im Sinne der Kohärenz hat dasselbe zu gelten, wenn die Revision eines Beschlusses der Beschwerdekammer zur Frage steht, bei dem der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung den Verfahrensgegenstand bildete.

1.4 Das vom Gesuchsteller eingereichte Revisionsgesuch richtet sich gegen den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.282 vom 28. April 2020 , welcher in Anwendung von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG gefällt wurde. Mit Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.282 vom 28. April 2020 wurde die Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft abgewiesen und somit bestätigt, dass das vom Gesuchsteller angestrebte Strafverfahren nicht anhand genommen werde und damit das Verfahren abgeschlossen sei. Damit stellte eine Nichtanhandnahmeverfügung den Streitgegenstand im Verfahren vor der Beschwerdekammer dar. Selbst wenn die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 29. November 2019 vorliegend einem freisprechenden Urteil gleichkommt, welches das Verfahren abschliesst, kann sie im Sinne der vorangehenden Erwägungen lediglich den Gegenstand einer Wiederaufnahme durch die Bundesanwaltschaft gemäss den Voraussetzungen laut Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO bilden und nicht einer Revision nach Art. 410 ff . StPO durch die Berufungskammer unterzogen werden. Weil dem Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.282 vom 28. April 2020 eine Nichtanhandnahmeverfügung als Streitgegenstand zugrunde liegt, steht gegen den besagten Beschluss der Beschwerdekammer nach dem Dargelegten das Revisionsverfahren gemäss Art. 410 ff . StPO nicht offen.

1.5 Gemäss Art. 412 Abs. 2 und Abs. 3 ( e contrario) StPO verzichtet das Gericht auf einen Schriftenwechsel und tritt auf das Revisionsgesuch nicht ein, falls Letzteres offensichtlich unzulässig ist. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten, womit sich die Frage betreffend die vom Gesuchsteller vorgeschlagene einvernehmliche Lösung ebenfalls erübrigt.

2. Verfahrenskosten und Parteientschädigung

Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr dem Gesuchsteller aufzuerlegen und auf Fr. 500.00 festzusetzen (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4 , Art. 5 und Art. 7 bis BStKR ). Es sind keine Parteienschädigungen zuzusprechen.


Die Berufungskammer beschliesst:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Im Namen der Berufungskammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber


Zustellung an (Gerichtsurkunde):

- A.

- Bundesanwaltschaft, Herrn Ruedi Montanari, Stellvertretender Bundesanwalt

Kopie an:

- Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht eingelegt werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78 -81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 ( BGG ) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Versand 27. Mai 2020

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