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Entscheid des Bundesstrafgerichts: CR.2020.29 vom 21.10.2020

Hier finden Sie das Urteil CR.2020.29 vom 21.10.2020 - Berufungskammer

Sachverhalt des Entscheids CR.2020.29

Der Bundesstrafgericht hat einen Beschluss abgegeben, in dem er die Berufung des Gesuchstellers gegen den Nichtanhandnahmeverfügungbeschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2020.218 vom 12. Oktober 2020 zurückweist. Der Gesuchsteller hat Rechtsmittel für den Beschluss abgegeben, und die Berufungskammer beschliesst, dass das Revisionsgesuch nicht eingetreten ist. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Gesuchsteller aufgelegt.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Berufungskammer

Fallnummer:

CR.2020.29

Datum:

21.10.2020

Leitsatz/Stichwort:

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Revision gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2020.218 vom 12. Oktober 2020

Schlagwörter

Bundes; Revision; Bundesstrafgericht; Gesuchsteller; Beschluss; Bundesanwalt; Bundesstrafgerichts; Berufungskammer; Verfahren; Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Herrn; Nichtanhandnahme; Bundesstrafrichter; Rechtsmittel; Parteien; Eingabe; Urteil; Tribunal; Nichtanhandnahmeverfügung; Entscheid; Verfahrens; Revisionsverfahren; Revisionsgesuch; Bundesgericht; Gerichtsschreiber; Ruedi; Montanari; Gesuchsgegnerin; Anzeige

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 100 BGG ;Art. 31 StPO ;Art. 310 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 323 StPO ;Art. 410 StPO ;Art. 42 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 9 BGG ;Art. 95 BGG ;Art. 97 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CR.2020.29

Beschluss vom 21. Oktober 2020
Berufungskammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Olivier Thormann, Vorsitzender

Claudia Solcà und Andrea Blum ,

Gerichtsschreiber Sandro Clausen

Parteien

A.,

Gesuchsteller

gegen

Bundesanwaltschaft , vertreten durch Herrn Stellvertretender Bundesanwalt Ruedi Montanari,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO )

Revision gegen den Beschluss der Beschwerdekam-mer des Bundesstrafgerichts BB.2020.218 vom 12. Oktober 2020


Die Berufungskammer erwägt, dass:

- der Gesuchsteller mit an das Bundesstrafgericht adressierter Eingabe vom 7. Juli 2020 gegen mehrere Bundesstrafrichter Strafanzeige wegen «Amtsmissbrauch, Strafvereitelung, Prozessbetrug, Betrug in Höhe von mindestens Fr. 1'000.-» sowie wegen Verstössen gegen zahlreiche Verfahrensbestimmungen erhob ( BB.2020.218 act. 1.1);

- die Eingabe zuständigkeitshalber an die Bundesanwaltschaft überwiesen wurde, welche mit Verfügung vom 10. August 2020 feststellte, die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung seien mangels eines hinreichenden Tatverdachts nicht erfüllt, und das Verfahren nicht an die Hand nahm ( BB.2020.218 act. 1.1);

- der Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. August 2020 unter anderem gegen besagten Nichtanhandnahmeentscheid der Bundesanwaltschaft Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führte, welche diese mit Beschluss BB.2020.218 vom 12. Oktober 2020 abwies, soweit sie darauf eintrat (CAR pag. 1.100.003 ff.);

- der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 um Revision des Beschlusses der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2020.218 vom 12. Oktober 2020 ersuchte und beantragte, dieser sei unter Kostenfolgen zulasten des Staates aufzuheben und das Verfahren an die Beschwerdekammer zurückzuweisen (CAR pag. 1.100.001);

- vorliegend ein die Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Strafverfolgungsbehörden abweisender Beschluss der Beschwerdekammer angefochten ist und die Berufungskammer gemäss Art. 38 a StBOG innerhalb der Strafbehörden des Bundes über Berufungen und Revisionsgesuche entscheidet;

- gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO eine Revision grundsätzlich verlangen kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist;

- einer Revision im Sinne von Art. 410 ff . StPO Urteile «im weiteren Sinn» zugänglich sind, welche ein Verfahren in materieller Hinsicht grundsätzlich durch einen Freispruch oder eine Verurteilung abschliessen ( Heer , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 310 StPO N. 7);

- die verfügte Nichtanhandnahme einer Strafanzeige jedoch nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann, sondern das damit abgeschlossene Verfahren gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO allenfalls wiederaufzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.2);

- entsprechend auch die Revision eines Beschwerdeentscheides, der die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung zum Gegenstand hat, nicht mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden kann (Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CR.2020.7 vom 27. Mai 2020 E. 1.3.5 und E. 1.3.6);

- dem vom Gesuchsteller angefochtenen Beschluss der Beschwerdekammer BB.2020.218 vom 12. Oktober 2020 - wie gesehen - eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft zugrunde lag und daher dagegen die Revision nicht zur Verfügung steht;

- auf das unzulässige Revisionsbegehren des Gesuchstellers nach dem Gesagten ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist, weshalb auf eine Einladung der Beschwerdegegnerin zu einer schriftlichen Stellungnahme zu verzichten ist (Art. 412 Abs. 2 und Abs. 3 e contrario StPO );

- sich das Revisionsbegehren bereits mangels revisionsfähigem Anfechtungsobjekt als unzulässig erweist und es sich dabei nicht um einen behebbaren Mangel handelt, weshalb es sich erübrigt, dem Gesuchsteller gemäss seinem Antrag (CAR pag. 1.100.002) Gelegenheit zur Verbesserung seines Revisionsgesuchs zu geben;

- die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO );

- die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 200.- (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 4 , Art. 5 und Art. 7bis BStKR ) dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen sind;

- für das Revisionsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, weil weder dem nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsteller noch der nicht zu einer Vernehmlassung eingeladenen Gesuchsgegnerin ein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 429 StPO analog).


Die Berufungskammer beschliesst:

1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 14. Oktober 2020 gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2020.218 vom 12. Oktober 2020 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Für das Revisionsverfahren werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Im Namen der Berufungskammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Zustellung an (Gerichtsurkunde):

- Bundesanwaltschaft, Herrn Ruedi Montanari, stellvertretender Bundesanwalt

- Herrn A.

- Herrn B., Bundesstrafrichter, Bundesstrafgericht

- Herrn C., Bundesstrafrichter, Bundesstrafgericht

- Herrn D., Bundesstrafrichter, Bundesstrafgericht

Kopie an (brevi manu):

- Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Versand: 22. Oktober 2020

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