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Entscheid des Bundesstrafgerichts: CR.2020.13 vom 17.07.2020

Hier finden Sie das Urteil CR.2020.13 vom 17.07.2020 - Berufungskammer

Sachverhalt des Entscheids CR.2020.13

Der Bundesstrafgericht hat den Gesuchsteller wegen des Verdachts der Bestechung und Geldwäscherei wegen Konten auf Namen von Personen mit dem Verfahren RR.2020.70 vom 3. Juni 2020 abgeschlossen, in dem das US-Justizministerium um die Herausgabe von Bankunterlagen zu mehreren Konten verlangte. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat den Gesuchsteller nicht auf die Beschwerde eingeht und somit den Entscheid der Beschwerdekammer RR.2020.70 vom 3. Juni 2020 aufzuheben. Der Gesuchsteller hat ein Revisionsgesuch beim Bundesstrafgericht gestellt, das jedoch abgelehnt hat. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen des Gesuchstellers ist gegenstandslos. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Berufungskammer

Fallnummer:

CR.2020.13

Datum:

17.07.2020

Leitsatz/Stichwort:

Revisionsgesuch gegen den Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2020.70 vom 3. Juni 2020 (Art. 37 Abs. 2 lit. a, 38a, 40 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 121-129 BGG)

Schlagwörter

Bundes; Gesuch; Revision; Gesuchsteller; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Entscheid; Beschwerdekammer; Revisionsgesuch; Berufungskammer; Rechtskraft; Verfahren; Bundesgericht; Rechtsmittel; Justiz; StBOG; Verfahren; Konten; Rechtshilfe; Bundesamt; Schlussverfügung; Gesuchstellers; Sachen; Tatsachen; Bundesgesetz; Sachverhalt; Tribunal; Akten

Rechtskraft:

Zurzeit keine Rechtsmittel ergriffen

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 12 BGG ;Art. 121 BGG ;Art. 428 StPO ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CR.2020.13

Entscheid vom 17. Juli 2020
Berufungskammer

Besetzung

Richter Andrea Blum, Vorsitzende,

Claudia Solcà und Olivier Thormann,

Gerichtsschreiberin Leda Ferretti

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Pierluigi Pasi,

Gesuchsteller

gegen

Bundesamt für Justiz ,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen den Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2020.70 vom 3. Juni 2020 (Art. 37 Abs. 2 lit. a , 38a , 40 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 121 -129 BGG )


Sachverhalt:

A. Schlussverfügung des Bundesamtes für Justiz

A.1 Im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen A. wegen des Verdachts der Bestechung und Geldwäscherei, gelangte das US-Justizministerium mit Rechtshilfeersuchen vom 8. April 2019 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um die Herausgabe von Bankunterlagen zu mehreren, auf die B. lautenden Konten.

A.2 Die Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend: BJ) entsprach mit Eintretensverfügung vom 5. Juni 2019 dem Rechtshilfeersuchen der amerikanischen Behörde. Mit Schlussverfügung vom 31. Januar 2020 verfügte das BJ die Herausgabe der Bankunterlagen zu den Konten Nrn. 1 und 2 bei der Bank C., Nr. 3 bei der Bank D. und Nr. 4 bei der Bank E., die auf die B. lauten (CAR pag. 1.100.083 ff.).

B. Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

B.1 Der Gesuchsteller erhob dagegen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 4. März 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Schlussverfügung vom 31. Januar 2020.

B.2 Mit Entscheid RR.2020.70 vom 3. Juni 2020 (CAR pag. 1.100.002 - 007) trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein, weil es keine Hinweise dafür gäbe, dass dieB. nicht mehr handlungsfähig sei. Somit wäre einzig die B. als Inhaberin der vorgenannten Konten beschwerdebefugt, die im Übrigen gegen dieselbe Schlussverfügung vom 31. Januar 2020 ebenfalls Beschwerde erhoben hatte (RR 2020.70, E.2.2.f.).

B.3 Der Gesuchsteller gelangte am 3. Juni 2020 mit einem Revisionsgesuch an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts übermittelte das Revisionsgesuch vom 18. Juni 2020 am 19. Juni 2020 zuständigkeitshalber an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (CAR pag. 1.100.001). Der Gesuchsteller beantragt, dass der Entscheid RR.2020.70 vom 3. Juni 2020 aufzuheben und die Sache neu zu beurteilen sei. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um aufschiebende Wirkung ( CAR pag. 1.100.008 ff.). Der Gesuchsteller argumentiert, dass die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt habe, indem sie sich in Bezug auf die Gesellschaft geirrt hätte, auf deren Namen die betreffenden Bankkonten lauten. Er macht geltend, dass Konteninhaberin der von der Schlussverfügung betroffenen Konten nicht die B., sondern die F. sei. Bezüglich Auflösung der Letzteren reicht er sodann neue Dokumente ein, die er wegen der pandemischen Situation nicht früher hätte vorbringen können.

B.4 In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens erübrigt sich eine Vernehmlassung.

Die Berufungskammer erwägt:

1. Zuständigkeit Berufungskammer

1.1 Nach Art. 38a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) entscheidet die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts über Berufungen und Revisionsgesuche.

1.2 Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 18. Juni 2020 richtet sich gegen den Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2020.70 vom 3. Juni 2020, mit dem auf die Beschwerde des Gesuchstellers vom 4. März 2020 nicht eingetreten wurde. Dieser Entscheid erging gestützt auf Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG , da er eine internationale Rechtshilfeangelegenheit gemäss dem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) betrifft.

1.3 Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs zuständig.

2. Eintreten

2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 StBOG gelten Art. 121 -129 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG ; SR 173.110) für die Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammern nach Art. 37 Abs. 2 StBOG sinngemäss.

2.2 Nicht als Revisionsgründe gelten solche, welche die ersuchende Partei mit einer Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer hätte geltend machen können, bzw. geltend machen könnte (Art. 40 Abs. 2 StBOG ). Die Revision ist ein subsidiäres Rechtsmittel; sie setzt die Rechtskraft voraus, was Verbindlichkeit und Unabänderbarkeit eines Entscheids in Bezug auf eine bestimmte Person und einen bestimmten Sachverhalt sowohl innerhalb des jeweiligen Verfahrens (formelle Rechtskraft) wie auch für jedes spätere Verfahren (materielle Rechtskraft) bedeutet. Vor Eintritt der Rechtskraft ist eine Revision nicht zulässig. Dies bedeutet, dass die revisionsbegründenden neuen Beweise bzw. Tatsachen mit einem Rechtsmittel bzw. sonstigen Rechtsbehelf geltend zu machen sind, soweit dies möglich ist. Die Revision ist im Übrigen nicht dazu da, verpasste Rechtsmittelmöglichkeiten zu ersetzen (BSK StPO, 2. Auflage, Art. 410 N 10 und 19; Schmid/Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Art. 410 N 2 mit Hinweisen).

2.3 Den beigezogenen Akten ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller am 15. Juni 2020 - unter Geltendmachung derselben Gründe - beim Bundesgericht rechtzeitig Beschwerde erhoben hat (CAR pag. 2.100.003 ff.). Daraus folgt, dass der Entscheid der Beschwerdekammer RR.2020.70 vom 3. Juni 2020 noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

2.4 Mangels Rechtskraft des Entscheides der Beschwerdekammer RR.2020.70 vom 3. Juni 2020 im Zeitpunkt des Einreichens des vorliegenden Revisionsgesuches, ist auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 18. Juni 2020 nicht einzutreten.

2.5 Selbst im Falle von Rechtskraft wäre auf das Revisionsgesuch vom 18. Juni 2020 nicht einzutreten gewesen. Nur Tatsachen und Beweise, die im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, berechtigen zu einer Revision. Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. BSK BGG, 3. Auflage, Art. 123 BGG N. 7 f.). Im vorliegenden Fall hätte der Gesuchsteller bei zumutbarer Sorgfalt seine Rechte bereits im Beschwerdeverfahren wahren können, das zu dem in Revision zu ziehenden Entscheid geführt hat. Im Hinblick auf den behaupteten Irrtum bezüglich der Gesellschaft, auf deren Namen die Bankkonten lauten, hat der Gesuchsteller keineswegs rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend seiner Beweispflicht beigetragen. Wie vom Gesuchsteller selbst behauptet, wäre dieser Fehler bereits vom Bundesamt für Justiz begangen worden (Revisionsgesuch, pag. 4). Es oblag dem Gesuchsteller rechtzeitig nachzuweisen, dass er - aufgrund der Auflösung der Konteninhaberin - zur Beschwerdeführung berechtigt war. Dies gilt umso mehr, als sich den beigezogenen Akten aus dem Parallelverfahren RR.2020.74 ergibt, dass derselbe Rechtsvertreter auch die Interessen der B., vertritt (CAR pag. 1.100.090 ff.). Es liegt demnach offensichtlich kein Revisionsgrund vor.

3. Vorsorgliche Massnahmen

In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens, wird das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen gegenstandslos.

4. Kosten

4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO ).

4.2 Die Gerichtsgebühr ist gemäss Art. 5 und 7 bis des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR, SR 173.713.162) auf CHF 1'000.- festzusetzen und dem Gesuchsteller aufzuerlegen.

Die Berufungskammer erkennt:

I.

1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 18. Juni 2020 wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 18. Juni 2020 ist gegenstandslos.

II. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Revisionsverfahren beträgt CHF 1'000.- und ist ausgangsgemäss vom Gesuchsteller zu tragen.

Im Namen der Berufungskammer

des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Zustellung an (Gerichtsurkunde):

- Bundesamt für Justiz

- Herrn Rechtsanwalt Pierluigi Pasi

Kopie an:

- Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005, BGG ). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 82 -84 , 85 -87 und 89 ff. BGG geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Versand: 17. Juli 2020

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