Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Berufungskammer |
Fallnummer: | CR.2020.13 |
Datum: | 17.07.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Revisionsgesuch gegen den Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2020.70 vom 3. Juni 2020 (Art. 37 Abs. 2 lit. a, 38a, 40 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 121-129 BGG) |
Schlagwörter | Bundes; Gesuch; Revision; Gesuchsteller; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Entscheid; Beschwerdekammer; Revisionsgesuch; Berufungskammer; Rechtskraft; Verfahren; Bundesgericht; Rechtsmittel; Justiz; StBOG; Verfahren; Konten; Rechtshilfe; Bundesamt; Schlussverfügung; Gesuchstellers; Sachen; Tatsachen; Bundesgesetz; Sachverhalt; Tribunal; Akten |
Rechtskraft: | Zurzeit keine Rechtsmittel ergriffen |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 12 BGG ;Art. 121 BGG ;Art. 428 StPO ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: CR.2020.13 |
Entscheid vom 17. Juli 2020 | ||
Besetzung | Richter Andrea Blum, Vorsitzende, Claudia Solcà und Olivier Thormann, Gerichtsschreiberin Leda Ferretti | |
Parteien | A. , vertreten durch Rechtsanwalt Pierluigi Pasi, Gesuchsteller | |
gegen | ||
Bundesamt für Justiz , Gesuchsgegner | ||
Gegenstand | Revisionsgesuch gegen den Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2020.70 vom 3. Juni 2020 (Art. 37 Abs. 2 lit. a , 38a , 40 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 121 -129 BGG ) |
Sachverhalt:
A. Schlussverfügung des Bundesamtes für Justiz
A.1 Im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen A. wegen des Verdachts der Bestechung und Geldwäscherei, gelangte das US-Justizministerium mit Rechtshilfeersuchen vom 8. April 2019 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um die Herausgabe von Bankunterlagen zu mehreren, auf die B. lautenden Konten.
A.2 Die Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend: BJ) entsprach mit Eintretensverfügung vom 5. Juni 2019 dem Rechtshilfeersuchen der amerikanischen Behörde. Mit Schlussverfügung vom 31. Januar 2020 verfügte das BJ die Herausgabe der Bankunterlagen zu den Konten Nrn. 1 und 2 bei der Bank C., Nr. 3 bei der Bank D. und Nr. 4 bei der Bank E., die auf die B. lauten (CAR pag. 1.100.083 ff.).
B. Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
B.1 Der Gesuchsteller erhob dagegen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 4. März 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Schlussverfügung vom 31. Januar 2020.
B.2 Mit Entscheid RR.2020.70 vom 3. Juni 2020 (CAR pag. 1.100.002 - 007) trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein, weil es keine Hinweise dafür gäbe, dass dieB. nicht mehr handlungsfähig sei. Somit wäre einzig die B. als Inhaberin der vorgenannten Konten beschwerdebefugt, die im Übrigen gegen dieselbe Schlussverfügung vom 31. Januar 2020 ebenfalls Beschwerde erhoben hatte (RR 2020.70, E.2.2.f.).
B.3 Der Gesuchsteller gelangte am 3. Juni 2020 mit einem Revisionsgesuch an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts übermittelte das Revisionsgesuch vom 18. Juni 2020 am 19. Juni 2020 zuständigkeitshalber an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (CAR pag. 1.100.001). Der Gesuchsteller beantragt, dass der Entscheid RR.2020.70 vom 3. Juni 2020 aufzuheben und die Sache neu zu beurteilen sei. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um aufschiebende Wirkung ( CAR pag. 1.100.008 ff.). Der Gesuchsteller argumentiert, dass die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt habe, indem sie sich in Bezug auf die Gesellschaft geirrt hätte, auf deren Namen die betreffenden Bankkonten lauten. Er macht geltend, dass Konteninhaberin der von der Schlussverfügung betroffenen Konten nicht die B., sondern die F. sei. Bezüglich Auflösung der Letzteren reicht er sodann neue Dokumente ein, die er wegen der pandemischen Situation nicht früher hätte vorbringen können.
B.4 In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens erübrigt sich eine Vernehmlassung.
Die Berufungskammer erwägt: