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Entscheid des Bundesstrafgerichts: CR.2019.10 vom 24.02.2020

Hier finden Sie das Urteil CR.2019.10 vom 24.02.2020 - Berufungskammer

Sachverhalt des Entscheids CR.2019.10

Der Bundesstrafgericht des Bundeslands Berlin hat den Revisionsgesuch der Gesuchstellerin vom 9 Dezember 2019 abgewiesen. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR2019260 vom 27 November 2019 hatte die Schlussverfügung vom 6 September 2019 (Schlussverfügung vom 6 September 2019) gemäss Art 40 Abs 1 StBOG und Art 121 ff BGG nicht eingetreten, da die Gesuchstellerin die angeforderten Bankunterlagen zum Konto Nr. 1 bei der Bank C zur Herausgabe an die brasilianischen Behörden (BK act 10) verlangt hatte. Die Gesuchstellerin hat jedoch im Rahmen ihres Revisionsgesuchs - noch innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist, mithin vor Eintritt der Rechtskraft - nachträglich zwei Dokumente eingereicht (Certification of good legal standing, in liquidation vom 5 Dezember 2019 und eine Power of Attorney vom 1 Oktober 2019). Die Gesuchstellerin hat sich jedoch nicht rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beigetragen. Das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin erweckt somit den Eindruck, es diene dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen. Die Berufungskammer erkennt das Revisionsgesuch an und bestätigt die Abweisung des Zwischenentscheids der Beschwerdekammer vom 27 Dezember 2019.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Berufungskammer

Fallnummer:

CR.2019.10

Datum:

24.02.2020

Leitsatz/Stichwort:

Revisionsgesuch gegen den Entscheid der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2019.260 vom 27. November 2019
(Art. 40 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 121 ff. BGG)

Schlagwörter

Revision; Bundes; Recht; Beschwerdekammer; Revisionsgesuch; Entscheid; Verfahren; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Berufungskammer; Sachen; Dokument; StBOG; Gericht; Noven; Dokumente; Frist; Rechtshilfe; Verfahren; Wiedererwägung; Revisionsgesuche; Sinne; Bundesgericht; Zwischenentscheid; Behörde; Behörden; «Power; Attorney; Entscheide

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 12 BGG ;Art. 121 BGG ;Art. 123 BGG ;Art. 2 VwVG ;Art. 5 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 6 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 66 VwVG ;Art. 84 BGG ;Art. 99 BGG ;

Referenz BGE:

136 II 177; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CR.2019.10

Entscheid vom 24. Februar 2020
Berufungskammer

Besetzung

Richter Andrea Blum, Vorsitzende,

Olivier Thormann und Marcia Stucki ,

Gerichtsschreiber Franz Aschwanden

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Guy Stanislas,

Gesuchstellerin

gegen

Bundesanwaltschaft , vertreten durch Staatsanwältin Elisabetta Tizzoni,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen den Entscheid der

Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2019.260 vom 27. November 2019

(Art. 40 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 121 ff . BGG)


Sachverhalt:

A. Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft

Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) entsprach mit Schlussverfügung vom 6. September 2019 dem Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Rio de Janeiro vom 21. Juni 2018 gegen den ehemaligen Gouverneur von Rio de Janeiro, B., und ordnete in diesem Zusammenhang die Herausgabe der Bankunterlagen zum Konto Nr. 1 bei der Bank C., lautend auf die Gesuchstellerin, an die brasilianischen Behörden an (BK act. 1.0).

B. Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

B.1 Die Gesuchstellerin liess dagegen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 10. Oktober 2019 Beschwerde erheben und beantragte im Hauptbegehren die Aufhebung der Schlussverfügung vom 6. September 2019 (vgl. BK act. 1 - 1.15).

B.2 Die Beschwerdekammer forderte die Gesuchstellerin am 11. Oktober 2019 auf, bis 24. Oktober 2019 diverse Unterlagen einzureichen, die über die Existenz der Gesellschaft sowie die Unterschriftsberechtigung Aufschluss geben; dies mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BK act. 3).

B.3 Die Gesuchstellerin ersuchte am 23. Oktober 2019 die Beschwerdekammer betreffend Einreichung der angeforderten Unterlagen um Fristerstreckung bis 25. November 2019 (BK act. 4). Die Beschwerdekammer erstreckte die Frist mehrfach, bis zum 18. November 2019 «letztmals» und darauf im Sinne einer Notfrist bis 25. November 2019 (vgl. BK act. 4, 10 und 12). Ein weiteres Gesuch um Fristerstreckung bis 6. Dezember 2019, welches die Gesuchstellerin damit begründete, dass es bei der Beschaffung der angeforderten Dokumente bei den Behörden der Britischen Jungferninseln zu Verzögerungen gekommen sei (vgl. BK act. 13 und 13.1), wurde mit Verfügung vom 26. November 2019 abgewiesen (BK act. 14).

B.4 Mit Entscheid RR.2019.260 vom 27. November 2019 (BK act. 15 / CAR pag. 1.100.010 ff.) trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf die Beschwerde der Gesuchstellerin vom 10. Oktober 2019 nicht ein, weil die Gesuchstellerin die angeforderten Unterlagen innert der angesetzten und mehrmals erstreckten Frist nicht eingereicht und damit weder den Nachweis ihrer Existenz noch der Zeichnungsberechtigung der die Vollmacht unterzeichneten Personen erbracht habe (vgl. Entscheid RR.2019.260 , S. 3).

B.5 Die Gesuchstellerin verlangte mit Wiedererwägungsgesuch an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 9. Dezember 2019 die Revision des Entscheids RR.2019.260 vom 27. November 2019 im Sinne von Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG , wobei sie zwei neue Dokumente («Certification of good legal standing, in liquidation» vom 5. Dezember 2019, sowie eine «Power of Attorney» vom 1. Oktober 2019) ins Recht legte. Gleichzeitig beantragte sie gemäss Art. 56 VwVG , es sei der BA vorsorglich jegliche Übermittlung der Bankunterlagen gemäss Schlussverfügung vom 6. September 2019 im Verfahren RH.18.0211-TIE an die brasilianischen Behörden zu verbieten (CAR pag. 1.100.002 - 007).

C. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

C.1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts übermittelte das besagte Wiedererwägungsgesuch vom 9. Dezember 2019 am 11. Dezember 2019 zuständigkeitshalber an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (CAR pag. 1.100.001). Die Verfahrensakten wurden am 12. Dezember 2019 übermittelt (CAR pag. 1.100.009-015).

C.2 Der Gesuchstellerin und der BA wurden mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 der Eingang des Revisionsgesuchs und die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt (CAR pag. 1.200.001 f.). Das Gericht informierte die Parteien am 22. Januar 2020, dass die bisherige Gerichtsschreiberin per sofort ersetzt werde (CAR pag. 1.200.003)

C.3 Die Gesuchstellerin teilte dem Gericht am 18. Dezember 2019 auf Anfrage telefonisch mit, dass sie gegen den Entscheid der Beschwerdekammer RR.2019.260 vom 27. November 2019 beim Bundesgericht keine Beschwerde erhoben habe (CAR pag. 4.101.001 ).

C.4 Mit Eingabe vom 19./20. Dezember 2019 orientierte die Gesuchstellerin das Gericht über die Mandatierungsverhältnisse und reichte eine Vollmacht vom 19. Dezember 2019 mit rückwirkendem Effekt per 10. Oktober 2019 ein («Power of Attorney with retroactive effect as of 10 October 2019»; CAR pag. 4.101.002 - 005 ).

C.5 Das Gericht untersagte mit Zwischenentscheid CN.2019.5 vom 27. Dezember 2019 der BA im Sinne von Art. 126 BGG bis zum Endentscheid in der Sache vorsorglich die Übermittlung von jeglichen Bankunterlagen gemäss Schlussverfügung vom 6. September 2019 im Verfahren RH.18.0211-TIE an die brasilianischen Behörden (CAR pag. 10.300.001 ff.). Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel angeordnet bzw. die Beschwerdekammer und die Gesuchsgegnerin zur Vernehmlassung bis 10. Januar 2020 aufgefordert (CAR pag 2.100.001 f.).

C.6 Die Beschwerdekammer verzichtete mit Eingabe vom 3. Januar 2020 auf eine Vernehmlassung (CAR pag. 2.100.003).

C.7 Die BA nahm mit Eingabe vom 15. Januar 2020 (CAR pag. 2.100.004 - 011) zum Revisionsgesuch Stellung, mit folgenden Anträgen: 1. Das Revisionsgesuch sei an die Beschwerdekammer, aufgrund deren Zuständigkeit, zurückzuweisen. 2. Im Grundsatz sei auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. 3. Subsidiär, soweit darauf eingetreten werde, sei es abzuweisen. 4. In jedem Fall unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin (vgl. CAR pag. 2.100.004).

C.8 Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend: BJ) nahm mit Eingabe vom 24. Januar 2020 (vgl. CAR pag. 4.201.001 ff.) zum Revisionsgesuch Stellung, mit folgenden Anträgen: 1. Im Grundsatz sei auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. 2. Subsidiär, soweit darauf eingetreten werde, sei es abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin (CAR pag. 4.201.003).

C.9 Mit Eingabe vom 6. Februar 2020 verzichtete die Beschwerdekammer, sich zur Frage der Zuständigkeit der Berufungskammer zu äussern. Betreffend das Verfahren wies die Beschwerdekammer auf die Problematik des in Art. 17 a IRSG kodifizierten Beschleunigungsgebotes hin, dem im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen besondere Beachtung zu schenken sei (CAR pag. 2.100.012).

C.10 Die Gesuchstellerin replizierte mit Eingabe vom 10. Februar 2020 zur Stellungnahme der BA vom 15. Januar 2020 sowie zur Vernehmlassung des BJ vom 24. Januar 2020 betreffend Revisionsgesuch. Die Gesuchstellerin hielt sinngemäss am Wiedererwägungsgesuch vom 9. Dezember 2019 fest (CAR pag. 2.100.013 ff.).

C.11 Auf die Ausführungen der Parteien, des BJ bzw. der Beschwerdekammer wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Berufungskammer erwägt:

1.

1.1 Nach Art. 38 a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) entscheidet die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts innerhalb des Bundesstrafgerichts über Berufungen und Revisionsgesuche. Die Zuständigkeit der Berufungskammer für Revisionsgesuche umfasst gemäss dem klaren Wortlaut des Gesetzes auch Revisionsgesuche gegen Entscheide in Rechtshilfesachen. Die Rechtsauffassung der BA, für die Behandlung von Revisionsgesuchen gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sei die Beschwerdekammer zuständig, nicht die Berufungskammer (vgl. CAR pag. 2.100.005 - 007; siehe hierzu auch die Stellungnahme des BJ, welches sich weniger dezidiert äussert, CAR pag. 4.2001.004), beruht somit auf einer Interpretation des Art. 38 a StBOG contra legem. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das StBOG - und insbesondere dessen Art. 38 a - neuer und spezieller ist als das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1). Am Gesagten ändert auch nichts Wesentliches, dass gemäss Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG im Falle von Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar sind. Der von der BA erwähnte Art. 40 Abs. 1 StBOG , wonach für Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammern nach Art. 37 Abs. 2 StBOG die Art. 121 -129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 ( BGG , SR 173.110) sinngemäss gelten, ändert ebenfalls nichts an der (uneingeschränkten) Zuständigkeit der Berufungskammer für Revisionsgesuche innerhalb des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 38 a StBOG , denn Art. 40 Abs. 1 StBOG betrifft einzig die anwendbaren Verfahrensregeln und sagt nichts über die Zuständigkeit der Berufungskammer aus. Abgesehen davon besteht je nach Fallkonstellation allenfalls die Möglichkeit, dass die Berufungskammer ein Revisionsgesuch dem Grundsatz nach (teilweise oder vollumfänglich) gutheisst und die Sache zu einem neuen Entscheid an die Beschwerdekammer zurückweist. Entgegen der Auffassung der BA besteht kein Interpretationsspielraum bezüglich der Zuständigkeit für Revisionsgesuche. Auf den Rückweisungsantrag der BA ist somit nicht einzutreten.

1.2 Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 9. Dezember 2019 wird von ihr als Wiedererwägungsgesuch (demande de reconsideration) bezeichnet. Die Wiedererwägung werde von der Rechtsprechung aus Art. 66 VwVG abgeleitet (vgl. CAR 1.100.003, Ziff. 1 Abs. 2). Die von der Gesuchstellerin entsprechend herangezogenen Entscheide - so etwa BGE 136 II 177 E. 2.1 - beziehen sich jedoch auf die Wiedererwägung von Entscheiden bzw. Verfügungen von Verwaltungsbehörden, nicht auf die Wiedererwägung von gerichtlichen Entscheiden. Die Wiedererwägung stellt einen blossen Rechtsbehelf dar und ist - im Unterschied zur Revision - an keine Formen und Fristen gebunden. Die Wiedererwägung erlaubt grundsätzlich die Rüge sämtlicher Mängel einer erstinstanzlichen Verfügung. Der Rechtsbehelf wird nur in der verwaltungsinternen Verwaltungsrechtspflege zugelassen, denn gerichtliche Urteile dürfen - ausser im Falle einer Revision - nicht zurückgenommen werden. Die Wiedererwägung ist in der verwaltungsinternen Verwaltungsrechtspflege zudem subsidiär zur Revision (vgl. Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2015, Karin Scherrer Reber , Art. 66 VwVG N. 12 f.; sowie Andrea Pfleiderer , Art. 58 VwVG N. 7 - 14). Das Wiedererwägungsgesuch der Gesuchstellerin vom 9. Dezember 2019 ist somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen.

1.3 Das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin vom 9. Dezember 2019 richtet sich gegen den Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2019.260 vom 27. November 2019, mit dem auf die Beschwerde der Gesuchstellerin vom 10. Oktober 2019 nicht eingetreten wurde. Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StBOG ) kann die Revision verlangt werden in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Die Gesuchstellerin legt mit ihrem Revisionsgesuch zwei neue Dokumente («Certification of good legal standing, in liquidation» vom 5. Dezember 2019, sowie eine «Power of Attorney» vom 1. Oktober 2019; CAR pag. 1.100.005 - 007) ins Recht, die sie wegen der nicht weiter verlängerten Frist im Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht mehr habe vorlegen können (vgl. CAR pag. 1.100.003 f.). Die Gesuchstellerin ist in diesem Sinne im vorliegenden Revisionsverfahren durch den Nichteintretensentscheid der Beschwerdekammer vom 27. November 2019 beschwert. Sie hat grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung bzw. Anrecht darauf, dass auf das Revisionsgesuch eingetreten und geprüft wird, ob ein Revisionsgrund vorliegt. Die eigentliche vertiefte Prüfung, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StBOG ) gegeben ist, erfolgt weiter unten (vgl. E. 3 - 3.6).

Nicht als Revisionsgründe gelten indes Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer hätte geltend machen können (Art. 40 Abs. 2 StBO). Die Gesuchstellerin hätte, mangels Rechtskraft des Entscheides der Beschwerdekammer RR.2019.260 im Zeitpunkt des Einreichens des vorliegenden Revisionsgesuches, rechtzeitig Beschwerde beim Bundesgericht einreichen können, um die Gründe, die sie im vorliegenden Revisionsverfahren geltend macht, vor Bundesgericht vorzubringen. Sie hat dies jedoch nicht getan (vgl. CAR pag. 4.101.001, bzw. oben, Sachverhalt, Ziff. C.3). Es erscheint allerdings fraglich, ob das Bundesgericht auf eine entsprechende Beschwerde der Gesuchstellerin eingetreten wäre, da gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Die Frage kann aber im Ergebnis offen bleiben. Auf das vorliegende Revisionsgesuch wurde implizit bereits eingetreten, indem mit dem Zwischenentscheid der Berufungskammer CN.2019.5 vom 27. Dezember 2019 (CAR pag. 10.300.001 ff.) vorsorgliche Massnahmen angeordnet wurden.

Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs örtlich und sachlich zuständig (Art. 38 a und 38 b StBOG ). Sämtliche Voraussetzungen, um auf das Revisionsgesuch einzutreten, sind demnach erfüllt. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Auf das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin vom 9. Dezember 2019 wird somit eingetreten.

2. Gemäss Art. 17 a IRSG erledigt die zuständige Behörde die Ersuchen beförderlich. Sie entscheidet ohne Verzug. Das Beschleunigungsgebot bildet einerseits ein Recht der Person, welche in das Verfahren involviert ist. Andererseits liegt das Beschleunigungsgebot vor allem im Interesse des ersuchenden Staates, geht es doch im Ergebnis darum, das Strafverfahren im Ausland dadurch mittelbar zu beschleunigen. Das Beschleunigungsgebot ist in allen Phasen des Rechtshilfeverfahrens zu beachten. Es gilt für die erstinstanzlich entscheidenden Behörden ebenso wie für die höheren Instanzen im Rechtsmittelverfahren (BSK ISTR, 1. Aufl. 2015, Marc Engler , Art. 17 a IRSG N. 3 f.). Das Beschleunigungsgebot ist somit auch im Rahmen des vorliegend zu prüfenden Revisionsgesuches gebührend zu beachten.

3.

3.1 Nur Tatsachen und Beweise, die im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, berechtigen zu einer Revision. Sie müssen bereits damals vorhanden, indes dem Gesuchsteller nicht bekannt gewesen sein (sogenannte unechte Noven). Durch die Umschreibung in Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG wird nur verdeutlicht, was bereits unter altem Recht gegolten hat (Art. 137 lit. b OG ), nämlich, dass es sich jeweils um Tatsachen und Beweise handelt, die nicht neu sind; demzufolge können neuartige Beweismittel nicht zu einer Revision berechtigen (BSK BGG, 3. Aufl. 2018, Elisabeth Escher , Art. 123 BGG N. 5). Tatsachen und Beweise, die erst zu einem Zeitpunkt eingetreten bzw. vorhanden waren, an welchem sie nach den damals anwendbaren Verfahrensregeln nicht mehr vorgebracht werden konnten (sogenannte echte Noven), berechtigen niemals zu einer Revision. Insoweit besteht im Revisionsverfahren ein striktes Novenverbot. Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen ( vgl. Escher , a.a.O., Art. 123 BGG N. 7 f.).

3.2 Vorliegend ersuchte die Gesuchstellerin am 23. Oktober 2019 die Beschwerdekammer betreffend Einreichung der angeforderten Unterlagen um Fristerstreckung bis 25. November 2019 (BK act. 4). Die Beschwerdekammer erstreckte die Frist mehrfach, bis zum 18. November 2019 «letztmals» und darauf im Sinne einer Notfrist bis 25. November 2019 (vgl. BK act. 4, 10 und 12). Ein weiteres Gesuch um Fristerstreckung bis 6. Dezember 2019, welches die Gesuchstellerin damit begründete, dass es bei der Beschaffung der angeforderten Dokumente bei den Behörden der Britischen Jungferninseln zu Verzögerungen gekommen sei (vgl. BK act. 13 und 13.1), wurde mit Verfügung vom 26. November 2019 abgewiesen (BK act. 14). Die eingereichten Beweise - zwei neue Dokumente («Certification of good legal standing, in liquidation» vom 5. Dezember 2019, sowie eine rückdatierte «Power of Attorney» vom 1. Oktober 2019, die offenbar ebenfalls am 5. Dezember 2019 ausgestellt wurde; CAR pag. 1.100.005 - 007; vgl. unten, E. 4, mit Ausführungen) - waren somit erst zu einem Zeitpunkt vorhanden, an welchem sie nach den damals anwendbaren Verfahrensregeln nicht mehr vorgebracht werden konnten. Bei diesen beiden neuen Dokumenten handelt es sich nicht um unechte, sondern um echte Noven. Das Einreichen der erwähnten Dokumente widerspricht bereits unter diesem Gesichtspunkt dem strikten Novenverbot, das im Revisionsverfahren zu beachten ist (vgl. oben, E. 3.1).

3.3 Dies gilt umso mehr, als die Gesuchstellerin bereits im Schreiben der Beschwerdekammer vom 11. Oktober 2019 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, falls die verlangten Dokumente nicht innert Frist eingereicht werden (BK act. 3, S. 2). Nach Art. 52 Abs. 3 VwVG verbindet die Beschwerdeinstanz die Nachfrist gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gemäss Art. 23 VwVG treten im Säumnisfall die angedrohten Folgen ein. Wie im insofern ähnlich gelagerten Urteil des Bundesgerichts 1C_407/2018 vom 31. August 2018 in E. 2.2 festgehalten wird, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in einer derartigen Konstellation androhungsgemäss nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Insbesondere liegt darin kein überspitzter Formalismus und damit die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes nach Art. 84 Abs. 2 BGG . Eine Revision in dieser Konstellation würde im Ergebnis Art. 23 und Art. 52 Abs. 3 VwVG unterlaufen und der diesbezüglichen Rechtsprechung wiedersprechen.

3.4 Im vorliegenden Fall wurde in dubio auf das Revisionsgesuch eingetreten, da die Gesuchstellerin im Rahmen ihres Revisionsgesuchs - noch innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist, mithin vor Eintritt der Rechtskraft - nachträglich zwei Dokumente eingereicht hatte (CAR pag. 1.100.005 - 007). Als Hypothese konnte deshalb nicht ab initio ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um unechte Noven handeln könnte (vgl. dazu auch unten, E. 5.3 f.). Der Vollständigkeit halber ist nachfolgend in E. 3.4 und 3.5 zu prüfen, ob allenfalls die zweite Voraussetzung für die Akzeptanz von unechten Noven erfüllt sein könnte: Unechte Noven können im Rahmen von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG als Revisionsgrund nur akzeptiert werden, falls ihre nachträgliche Einreichung nicht von der Gesuchstellerin selbst verschuldet wurde (vgl. oben, E. 3.1).

Die Gesuchstellerin liess ihre Beschwerde vom 10. Oktober 2019 bei der Beschwerdekammer unter der Bezeichnung «A.» einreichen (vgl. BK act. 1, Titelblatt). Zu diesem Zeitpunkt war die «A.» jedoch bereits in Liquidation, wie den Ausführungen des Rechtsvertreters vom 9. Dezember 2019 sowie der eingereichten entsprechenden «Power of Attorney» entnommen werden kann:

La société ayant le statut «in liquidation (voluntary)», le 1 er octobre 2019 Monsieur D. , le liquidateur de celle-ci, a investi Madame E. et Monsieur F. des pouvoirs de défendre les intérêts de la société devant toute juridiction. ( CAR pag. 1.100.003 Ziff. 1 Abs. 5; vgl. pag. 1.100.005)

Diesen wesentlichen Umstand teilte die Gesuchstellerin offenbar nicht einmal ihrem eigenen Rechtsvertreter mit - womit auch die Beschwerdekammer nicht davon erfuhr. In seinen jeweiligen Schreiben an die Beschwerdekammer bezog sich der Rechtsvertreter stets auf die «A.», nicht auf die «A. in liquidation». Auch in dem vom Rechtsvertreter eingereichten E-Mail-Austausch zwischen dem New Yorker Anwalt der Gesuchstellerin G ., der sich um das Einholen der von der Beschwerdekammer verlangten Dokumente bemühte, und dem lokal akkreditierten Agenten H. vom 15. November 2019 ist jeweils unzutreffend von der «A.» die Rede (BK act. 12.1). Im Hinblick auf diesen E-Mail-Austausch stellte der (schweizerische) Rechtsvertreter der Gesuchstellerin in seinem Schreiben vom 18. November 2019 fest: «Nous pensons que cette déclaration vaut l'attestation de l'existence de la société au 10 octobre 2019» - wobei er allerdings anfügte: «Si toutefois, votre autorité attend la production d'une pièce autre que la communication annexée à la présente, nous vous prions de nous accorder un délai supplémentaire et nous ne manquerons pas de vous communiquer le document en question dès sa réception» (BK act. 12). Wie sich aus der Aktenlage nunmehr ergibt, war die Angabe nicht nur ungenügend, sondern falsch, da sich die Gesuchstellerin bereits in diesem Zeitpunkt in Liquidation befand.

3.5 Gemäss diesen Ausführungen hat die Gesuchstellerin - entgegen ihrer Darstellung (vgl. CAR pag. 1.100.002 und 2.100.014) - keineswegs rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beigetragen, sondern hat die entstandene Verzögerung mitbegründet. Anschaulich illustriert wird dies durch G.'s E-Mail vom 15. November 2019 an I., wo abschliessend festgehalten wird: «I think they were not finding the company's records» (BK act. 12.1, S. 1).

Das erwähnte Vorgehen der Gesuchstellerin, die offenbar nicht einmal ihre eigenen Rechtsanwälte über eine massgebliche Tatsache informierte (vgl. oben, E. 3.4), dürfte somit eine plausible Erklärung dafür darstellen, dass es beim Einholen der von der Beschwerdekammer verlangten Dokumente zu erheblichen Verzögerungen kam und die wiederholt erstreckte Frist nicht eingehalten werden konnte. Soweit sich die Gesuchstellerin insofern auf «raisons qui nous sont inconnues» beruft (vgl. BK act. 12), vermag dies somit nicht zu überzeugen. Das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin erweckt vielmehr den Eindruck, es diene dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. oben, E. 3.1). Das prozessuale Verhalten der Gesuchstellerin ist umso weniger verständlich, als es sich bei der erwähnten Liquidation um eine freiwillige ( voluntary), d.h. von der Gesuchstellerin selbst eingeleitete Massnahme handelt (vgl. CAR pag. 1.100.003 Ziff. 1 Abs. 5; pag. 1.100.005).

3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten:

1. Es liegen keine unechte Noven vor (vgl. oben, E. 3.2 und 3.3).

2. Selbst wenn man zugunsten der Gesuchstellerin davon ausginge, dass Beweismittel, die während der laufenden Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde ans Bundesgericht entstanden sind, unechte Noven darstellten, so hätte die Gesuchstellerin dazu beigetragen und somit verschuldet, dass deren Einreichung verspätet erfolgte (vgl. oben, E. 3.4 und 3.5). Unechte Noven können nur akzeptiert werden, wenn ihre nachträgliche Einreichung nicht von der Gesuchstellerin selbst verschuldet wurde (vgl. oben, E. 3.1).

3. Gesamthaft betrachtet liegt demnach kein stichhaltiger Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG vor.

4. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin vor der Beschwerdekammer nicht nur versäumt hat, den Nachweis ihrer Existenz zu erbringen (vgl. oben, E. 3 - 3.6), sondern auch die Zeichnungsberechtigung der die Vollmacht unterzeichnenden Personen nicht nachgewiesen hat. Auch aus diesem zweiten Grund ist die Beschwerdekammer auf die Beschwerde der Gesuchstellerin vom 10. Oktober 2019 nicht eingetreten (vgl. Entscheid RR.2019.260 vom 27. November 2019, S. 3 unten; CAR pag. 1.100.012). Ob die Gesuchstellerin mit der im Rahmen des Revisionsgesuchs eingereichten «Power of Attorney» vom 1. Oktober 2019 (CAR pag. 1.100.006 f.) nunmehr die Zeichnungsberechtigung der die Vollmacht unterzeichnenden Personen nachzuweisen vermag, erscheint zusätzlich zweifelhaft und wirft gewichtige Fragen auf. Unterzeichnet wurde dieses Dokument offenbar, wie die ebenfalls eingereichte «Certification of good legal standing, in liquidation» (CAR pag. 1.100.005), am 5. Dezember 2019 (vgl. CAR pag. 1.100.002 f.). Ein Unterzeichnungsdatum ist auf der «Power of Attorney» selbst nicht vermerkt. Offenbar wurde das Dokument auf den 1. Oktober 2019 rückdatiert (vgl. CAR pag. 1.100.006 f.). Die Vollmacht sei am 1. Oktober 2019 von der «A.» erteilt worden (vgl. CAR pag. 1.100.006 f.). Wie dargelegt (oben, E. 3.4), befand sich die «A.» zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits in Liquidation. Eine gültige Vollmacht hätte am 1. Oktober 2019 somit grundsätzlich von der «A. in liquidation» erteilt werden müssen.

Die Frage, ob die Gesuchstellerin mit der im Rahmen des Revisionsgesuchs eingereichten «Power of Attorney» (CAR pag. 1.100.006 f.) die Zeichnungsberechtigung der die Vollmacht unterzeichnenden Personen nachzuweisen vermag, kann jedoch trotz der erwähnten erheblichen Zweifel offenbleiben, weil das Revisionsgesuch bereits aus den zuvor (E. 3 - 3.6) genannten Gründen abzuweisen ist.

5.

5.1 Das Gericht untersagte mit Zwischenentscheid CN.2019.5 vom 27. Dezember 2019 der BA im Sinne von Art. 126 BGG bis zum Endentscheid in der Sache vorsorglich die Übermittlung von jeglichen Bankunterlagen gemäss Schlussverfügung vom 6. September 2019 im Verfahren RH.18.0211-TIE an die brasilianischen Behörden (CAR pag. 10.300.001 ff.; vgl. oben, Sachverhalt, Ziff. 3.C).

Da das Revisionsgesuch in der Hauptsache abzuweisen ist, fällt Dispositivziffer 1 des Zwischenentscheids dahin. Zu prüfen ist indes, ob dies erst mit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu geschehen hat, oder per sofort.

5.2 Beim vorliegenden Revisionsgesuch handelt es sich um ein ausserordentliches Rechtsmittel. Ein solches darf nicht dazu eingesetzt werden, um das Verfahren unnötig zu verzögern. In besonderem Masse gilt dies im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wo dem Beschleunigungsgebot hohe Beachtung zu schenken ist (Art. 17 a IRSG ; vgl. oben, E. 2).

5.3 Im Rahmen des erwähnten Zwischenentscheids CN.2019.5 vom 27. Dezember 2019 wurden vorsorgliche Massnahmen angeordnet, weil es sich um eine sehr aussergewöhnliche Situation handelte: Die Gesuchstellerin hatte im Rahmen ihres Revisionsgesuches - noch innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist, mithin vor Eintritt der Rechtskraft - nachträglich zwei Dokumente eingereicht (CAR pag. 1.100.005 - 007). Die Gesuchstellerin machte zudem geltend, sie habe alles Nötige unternommen, um die verlangten Dokumente rechtzeitig einreichen zu können; die entstandenen Verzögerungen könnten ihr nicht vorgeworfen werden. Damit konnte nicht ab initio ausgeschlossen werden, dass es sich um unechte Noven handeln könnte.

5.4 Bei der vorliegenden Beurteilung des hauptsächlichen Revisionsgrundes hat sich jedoch herausgestellt, dass keine Ausnahmesituation vorliegt. Zudem hat sich bei der vertieften Prüfung des Revisionsgesuches gezeigt, dass selbst wenn man die nachträglich eingereichten Beweismittel als unechte Noven qualifizieren würde, die Gesuchstellerin vor der Beschwerdekammer nicht rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beigetragen hat (vgl. oben, E. 3.4 f. und E. 3.6 Ziff. 2).

5.5 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände ist es deshalb notwendig und angemessen, dass Dispositivziffer 1 des Zwischenentscheids der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CN.2019.5 vom 27. Dezember 2019 per sofort dahinfällt.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG ). Die Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) für den vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist auf Fr. 1'400.-- und die Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) für den Zwischenentscheid CN.2019.5 vom 27. Dezember 2019 auf Fr. 600.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Revisionsverfahren beträgt somit insgesamt Fr. 2'000.-- (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 sowie 7 bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).


Die Berufungskammer erkennt:

I.

1. Auf den Rückweisungsantrag der Gesuchsgegnerin vom 15. Januar 2020 wird nicht eingetreten.

2. Auf das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin vom 9. Dezember 2019 wird eingetreten.

3. Das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin vom 9. Dezember 2019 wird abgewiesen.

4. Dispositivziffer 1 des Zwischenentscheids der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CN.2019.5 vom 27. Dezember 2019, lautend wie folgt:

«Der Bundesanwaltschaft wird im Sinne von Art. 126 BGG bis zum Endentscheid in der Sache vorsorglich untersagt, jegliche Bankunterlagen gemäss Schlussverfügung vom 6. September 2019 im Verfahren RH.18.0211-TIE an die brasilianischen Behörden zu übermitteln.»

fällt per sofort dahin.

II. Kosten

Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Revisionsverfahren (inkl. Gebühr für den Zwischenentscheid CN.2019.5 vom 27. Dezember 2019, sowie inkl. die jeweiligen Auslagen) beträgt Fr. 2'000.-- und ist ausgangsgemäss von der Gesuchstellerin zu tragen.

Im Namen der Berufungskammer

des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Zustellung an (Gerichtsurkunde):

- Herrn Rechtsanwalt Guy Stanislas

- Bundesanwaltschaft, Frau Elisabetta Tizzoni, Staatsanwältin des Bundes,

Kopie an:

- Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert 10

Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 Iit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fail handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere MängeI aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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