Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Berufungskammer |
Fallnummer: | CA.2019.30 |
Datum: | 10.07.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) Berufung (vollumfänglich) vom 2. Dezember 2019 und Anschlussberufung (teilweise) vom 19. Dezember 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.35 vom 6. September 2019 |
Schlagwörter | Beschuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Böller; Aussage; Spiel; Berufung; Urteil; Aussagen; Zeuge; Beweis; Apos;; Verfahren; Bundes; Zuschauer; Punkt; Stadion; Person; Winterthur; Täter; Verfahren; Spielfeld; Recht; Kammer; Einvernahme; ähnt |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 1 StGB ;Art. 10 StGB ;Art. 10 StPO ;Art. 13 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 139 StPO ;Art. 16 StPO ;Art. 19 StGB ;Art. 19 StPO ;Art. 2 StGB ;Art. 21 StPO ;Art. 22 StGB ;Art. 224 StGB ;Art. 225 StGB ;Art. 23 StPO ;Art. 32 BV ;Art. 343 StPO ;Art. 38 StPO ;Art. 381 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 39 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 4 StGB ;Art. 400 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 42 StPO ;Art. 422 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 48 StGB ;Art. 6 EMRK ;Art. 8 StPO ;Art. 82 StGB ;Art. 82 StPO ; |
Referenz BGE: | 113 IV 56; 124 IV 86; 134 IV 17; 134 IV 1; 135 IV 180; 136 IV 55; 137 IV 249; 137 IV 57; 140 IV 196; 143 IV 288; 144 IV 345; 68 IV 71; ; |
Kommentar: | Schweizer, Vest, Trechsel, Praxis, 3. Aufl , Art. 2 StGB , 2017 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: CA.2019.30 |
Urteil vom 10. Juli 2020 | ||
Besetzung | Richter Olivier Thormann, Vorsitzender, Barbara Loppacher und Petra Venetz , Gerichtsschreiber Franz Aschwanden | |
Parteien | A. , amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Davide Colacino, Berufungsführer / Anschlussberufungsgegner / Beschuldigter | |
gegen | ||
Bundesanwaltschaft , vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Sabrina Beyeler, Berufungsgegnerin / Anschlussberufungsführerin / Anklagebehörde | ||
Gegenstand | Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB ) Berufung (vollumfänglich) vom 2. Dezember 2019 und Anschlussberufung (teilweise) vom 19. Dezember 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts SK.2019.35 vom 6. September 2019 |
Sachverhalt :
A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil
A.1 Am 13. Mai 2017, um 19:25 Uhr, wurde anlässlich des Challenge League-Spiels zwischen dem FC Winterthur und dem FC Zürich im Fussballstadion Schützenwiese in Winterthur auf der Osttribüne im Sektor C ein pyrotechnischer Gegenstand («Thunder King») gezündet und auf das Spielfeld geworfen. Der Feuerwerkskörper explodierte mit einem lauten Knall auf Höhe Mittelkreis / -linie in unmittelbarer Nähe eines Spielers des FC Winterthur, welcher in der Folge zu Boden ging. Es bestand der Verdacht, dass A. (nachfolgend: Beschuldigter) den pyrotechnischen Gegenstand geworfen hatte.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland eröffnete auf Strafanzeige der Stadtpolizei Winterthur vom 15. Juni 2017 hin eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht etc. (Akten-Nr. 1.). Mit Gerichtsstandsanfrage vom 25. August 2017 ersuchte sie die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) um Übernahme des Verfahrens (BA pag. 02-00-0001). Am 31. August 2017 übernahm diese das Verfahren gegen den Beschuldigten (BA pag. 02-00-0002).
Am 2. Oktober 2017 eröffnete die BA eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB ; BA pag. 01-00-0001).
Die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) wertete die Fernsehbilder des Fussballspiels vom 13. Mai 2017 aus. Die Täterschaft konnte anhand der Videoaufnahme nicht identifiziert werden (BA pag. 10-02-0005).
A.2 Die BA erhob am 12. Juni 2019 gegen den Beschuldigten Anklage bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB; TPF pag. 3.100.002 ff.).
A.3 Am 6. September 2019 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Das Urteil des Einzelrichters der Strafkammer wurde gleichentags mündlich eröffnet und begründet (vgl. TPF pag. 3.720.006 f.; 3.930.001 ff.). Mit Schreiben vom 12. September 2019 meldete der Beschuldigte Berufung an (TPF pag. 3.940.001; CAR pag. 1.100.041). Das begründete Urteil wurde am 8. November 2019 an die Parteien versandt (vgl. TPF pag. 3.930.041; CAR pag. 1.100.049).
B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
B.1 Mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung ein (CAR pag. 1.100.051 ff.), mit folgenden Anträgen:
1. Die Dispositivziffern I. 1 und I. 2 sowie die damit einhergehenden Dispositivziffern I. 3 und I. 4 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.35 vom 6. September 2019 seien aufzuheben und der Berufungsführer sei von jeglicher Schuld und Strafe freizusprechen.
2. AIIes unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse. (CAR pag. 1.100.052)
Zudem stellte der Beschuldigte folgende Beweisanträge:
1. Es sei Wm mbA DD. als Zeuge einzuvernehmen.
2. Es sei ein medizinisches Gutachten über den Gesundheitszustand des Berufungsführers zu erstellen und abzuklären, welche Auswirkung die Marklagerveränderungen, respektive die Marklagerläsionen auf den Gesundheitszustand des Berufungsführers haben konnten und ob diese Marklageveränderung, respektive die Marklagerläsionen als Ursache der vom Berufungsführer beschriebenen "Aussetzer", "Blackouts" in Frage kommen könnte. Des Weiteren soll untersucht werden, welche Medikamente der Berufungsführer im Zeitpunkt der vorgeworfenen Tathandlung einnahm bzw. was für Auswirkungen solche (i.V.m. Alkohol) auf seinen Gesundheitszustand gehabt haben könnten. (CAR pag. 1.100.053)
B.2 Die BA stellte mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 keinen Antrag auf Nichteintreten und erklärte die Anschlussberufung (CAR pag. 2.100.006 ff.), mit folgenden Anträgen:
1. Es sei der vorinstanzliche Schuldspruch gegen A. wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten.
3. Es sei der Vollzug von 8 Monaten Freiheitsstrafe anzuordnen, für die restlichen 12 Monate Freiheitsstrafe sei der bedingte Vollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.
4. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen.
5. Die Verfahrenskosten, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. (CAR pag. 2.100.010)
Des Weiteren stellte die BA folgende Beweisanträge:
1. Die von RA Davide Colacino am 2. Dezember 2019 gestellten Beweisanträge seien abzulehnen.
2. Es seien die vollständigen Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrsabteilung, gegen A. wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Aktenzeichen VST.2019.2604, abgeschlossen mit Strafbefehl vom 4. Juli 2019, beizuziehen.
3. Es seien die vollständigen Akten der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland gegen A. wegen Raub etc., Aktenzeichen 2019/10024081, beizuziehen. (CAR pag. 2.100.009 f.)
B.3 Mit begründeter Verfügung über Beweismassnahmen vom 23. Januar 2020 wurden die Beweisanträge Ziffern 1 und 2 des Beschuldigten vom 2. Dezember 2019 abgewiesen und die Beweisanträge Ziffern 2 und 3 der BA vom 19. Dezember 2019 gutgeheissen (CAR pag. 6.400.001 ff.).
Die Verfahrensleitung reichte am 24. Januar 2020 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrsabteilung, sowie bei der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland je ein Gesuch um Aktenbeizug (Art. 194 StPO ) gemäss den gutgeheissenen Beweisanträgen Ziffern 2 und 3 der BA vom 19. Dezember 2019 ein (CAR pag. 5.201.010 f., 5.202.001 f.). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen gewährte die Akteneinsicht am 3. Februar 2020 (CAR pag. 5.202.003 ff.) und die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland am 6. Februar 2020 (CAR pag. 5.201.012 ff.). Die entsprechenden Akten wurden den Parteien am 10. Februar 2020 zur Einsicht zugestellt (CAR pag. 3.400.001 - 3.402.001).
B.4 Das Gericht holte am 23. März 2020 von Amtes wegen betreffend den Beschuldigten Auszüge aus dem Straf- und Betreibungsregister sowie die aktuellen Steuerunterlagen ein (CAR pag. 6.301.001 - 025).
B.5 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. Juli 2020, zu welcher der Beschuldigte und sein Verteidiger sowie die Staatsanwältin des Bundes Sabrina Beyeler erschienen, wurde der Beschuldigte einvernommen (CAR pag. 8.401.001 ff.). Die Staatsanwältin hielt an den Anträgen Ziffern 1 - 5 gemäss Anschlussberufungserklärung vom 19. Dezember 2019 fest (vgl. CAR pag. 8.200.00.006; 8.302.002). Der Beschuldigte hielt an den Anträgen Ziffern 1 und 2 der Berufungserklärung vom 2. Dezember 2019 fest (CAR pag. 8.200.005; 8.300.009). Das Urteil des Gerichts wurde gleichentags eröffnet, mündlich begründet und den Parteien das Urteilsdispositiv ausgehändigt (CAR pag. 8.200.010 ff.; 11.100.001 ff.).
Die Berufungskammer erwägt:
I. Formelle Erwägungen
1. Eintreten / Fristen
1.1 Sowohl die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 12. September 2019 als auch dessen Berufungserklärung vom 2. Dezember 2019 erfolgten jeweils unter Fristenwahrung (vgl. Art. 399 Abs. 1 -3 StPO ). Auch die Anschlussberufung der BA vom 19. Dezember 2019 erfolgte fristgerecht (Art. 400 Abs. 3 StPO ). Die Berufung sowie die Anschlussberufung richten sich je gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.35 vom 6. September 2019, mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO ). Mit diesem Urteil wurde der Beschuldigte schuldig gesprochen wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) und bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren. Zudem wurde dem Beschuldigten von den Verfahrenskosten von Fr. 15'130.-- ein Anteil von Fr. 5'000.-- auferlegt.
1.2 Das angeklagte Delikt fällt in die Bundesgerichtsbarkeit ( Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO ) . Der Beschuldigte ist im vorliegenden Strafverfahren durch die vorinstanzliche Verurteilung beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung/Änderung (Art. 104 Abs. 1 lit. b , Art. 111 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO ). Die BA ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Anschlussberufung legitimiert. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO ; Art. 33 lit. c, Art. 38 a und Art. 38 b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [ StBOG; SR. 173.71 ] ). Sämtliche Voraussetzungen, um auf die Berufung und die Anschlussberufung einzutreten, sind erfüllt. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Auf die Berufung und die Anschlussberufung ist somit einzutreten.
2. Verfahrensgegenstand und Kognition; Möglichkeit der reformatio in peius
2.1 Die vorliegende Berufung und Anschlussberufung richten sich je gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.35 vom 6. September 2019. Die Berufung ist vollumfänglich, d.h. das vorinstanzliche Urteil wird sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt sowie hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse. Der Beschuldigte macht geltend, es sei nicht erwiesen, dass er der Täter sei; subsidiär, dass wenn er es gewesen wäre, er schuldlos, oder zumindest mit verminderter Schuldfähigkeit gehandelt habe und sub-subsidiär, dass eine Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten auszusprechen sei (CAR pag. 1.100.001 ff., 8.301.009 ff.).
2.2 Die Anschlussberufung der BA weist einen teilweisen Charakter auf. Es wird ausdrücklich eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 20 Monate verlangt, wovon 8 Monate unbedingt und 12 Monate bedingt, mit einer Bewährungsdauer von 4 Jahren (vgl. oben Sachverhalt lit. B.2)
2.3 Gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen. Aufgrund der Anschlussberufung besteht die Möglichkeit der reformatio in peius, wobei die Berufungskammer auch durch den Antrag der BA nicht beschränkt wird. Die Kognition der Berufungskammer ist vorliegend somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt (vgl. Eugster , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 398 StPO N. 1).
II. Materielle Erwägungen
1. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht
1.1 Anklagevorwurf / Standpunkte der Vorinstanz und der Parteien
1.1.1 Der Anklagevorwurf der BA gegenüber dem Beschuldigten lautet im Wesentlichen wie folgt: Anlässlich des Challenge League-Spiels zwischen dem FC Winterthur und dem FC Zürich vom 13. Mai 2017 im Stadion Schützenwiese in Winterthur habe der Beschuldigte vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht Leib und Leben von Menschen sowie fremdes Eigentum in Gefahr gebracht: Er habe in der 85. Spielminute, um ca. 19:25 Uhr, einen von ihm mitgebrachten pyrotechnischen Gegenstand, Typ Thunder King, grün, ca. 15 cm lang (Kategorie F3), gezündet und auf das Spielfeld, in Richtung Mittelkreis/-linie geworfen, d.h. in den Bereich von Spielern, die sich in der Nähe aufhielten, sowie von Zuschauern in den angrenzenden Sektoren des Stadions. Beim Werfen des Feuerwerkskörpers habe er sich auf einem Stehplatz auf der Zuschauertribüne im Sektor C auf ca. mittlerer Höhe der Stufen inmitten von Zuschauern befunden und so die Wurfbahn des Gegenstands kaum überprüfen können und entsprechend Personen gefährdet, die sich in seiner unmittelbaren Umgebung (Sektor C), in den Nachbarsektoren (B und D) sowie auf dem Spielfeld befunden hätten. Über dem Rasen seien zwei Rauchwolken zu sehen gewesen, als der Feuerwerkskörper in der Nähe des Mittelkreises zu Boden gegangen sei, die Sprengkapsel herausgeschleudert worden sei, in die Richtung des Spielers EE., Spieler des FC Winterthur, geflogen sei und in ca. 2 Metern Entfernung von EE. mit einem lauten Knall explodiert sei. EE. sei infolge der Explosion kurz zu Boden gegangen. Er habe sich jedoch nebst vorübergehenden Ohrenschmerzen wegen des Knalls keine darüberhinausgehenden, länger andauernden körperlichen und / oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen zugezogen. Diese Art von Feuerwerkskörper dürfte nur an Personen ab 18 Jahren abgegeben werden und deren Verwendung sei in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen, wenn der Lärmpegel bei bestimmungsgemässer Verwendung die menschliche Gesundheit nicht gefährde. Durch die Zündung dieses pyrotechnischen Gegenstands sei deshalb für Personen (Spieler beider Mannschaften, Schiedsrichter und Zuschauer) und Gegenstände, die sich in der Nähe des weggeworfenen und dann explodierten Feuerwerkskörpers aufgehalten hätten bzw. dort gewesen seien, eine konkrete Gefährdung geschaffen worden. Der Beschuldigte habe wissentlich und willentlich sowie in der verbrecherischen Absicht gehandelt, mit dem Wurf dieses pyrotechnischen Gegenstands auf das Spielfeld während des laufenden Fussballspiels das Spielfeld zu beschädigen und eine Verletzung der erwähnten Personen aufgrund seiner eingeschränkten Sicht, der unkontrollierten Wurfbahn und der nicht eingehaltenen Benützungsvorschriften zumindest billigend in Kauf genommen (vgl. TPF pag. 3.100.003 f.).
1.1.2 Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, es sei erstellt, dass der Beschuldigte am 13. Mai 2017 vor dem Fussballspiel seinem Kollegen D. den Böller «Thunder King» gezeigt habe. Der Beschuldigte habe sodann zugegebenermassen den Böller, der am 13. Mai 2017 in der 85. Spielminute auf dem Spielfeld explodierte, in seiner Jackentasche in den Sektor C im Stadion Schützenwiese in Winterthur mitgenommen. Der Zeuge G. habe detailliert den Standort des Beschuldigten während des inkriminierten Ereignisses geschildert. Der Beschuldigte habe im Vorverfahren und zunächst an der Hauptverhandlung ausgesagt, seine Mannschaftkollegen inklusive G. seien rechts von ihm gestanden. Es sei erstellt, dass der Beschuldigte im Fussballstadion am Ort auf der Tribüne gestanden sei, wo der Böller gezündet und geworfen worden sei. Der Beschuldigte sei nach der Explosion des Böllers laut den Aussagen seiner Eishockeykollegen von den Zuschauern gepackt und dem Sicherheitsdienst übergeben worden, was darauf schliessen lasse, dass er von den Zuschauern beim Werfen des Böllers beobachtet worden sei. Gemäss den glaubhaften Aussagen des Zeugen H. hätten die Zuschauer den Beschuldigten sogar als Werfer identifiziert. Diese Wahrnehmungen deckten sich mit den Aussagen des Zeugen E., wonach ein paar Zuschauer den Beschuldigten beschuldigt hätten, den Böller geworfen zu haben. Laut den stimmigen Aussagen der Zeugen hätten die Zuschauer nach der Explosion auf den Beschuldigten gezeigt und sich die Aggressionen gegen ihn gerichtet. Selbst der Beschuldigte habe aufgrund der erdrückenden Beweislage gegen ihn schliesslich eingeräumt, seine Kollegen hätten ihm gesagt, er habe den Böller geworfen. Zudem habe der Zeuge G. gemäss mehrmaligen Aussagen beim gemeinsamen Abendessen nach dem inkriminierten Ereignis vom Beschuldigten ein eindeutiges diesbezügliches Geständnis gehört. Das alternative Szenario des Beschuldigten, wonach er - der zwar den pyrotechnischen Gegenstand ins Stadion gebracht habe - zufälligerweise ein «Blackout» erlitten habe, und ausgerechnet dann irgendjemand den Böller aus seiner Jackentasche behändigt und in die Mitte des Stadions geworfen haben solle, sei höchst unwahrscheinlich. Die widerspruchsfreie und eindeutige Indizienkette lasse nur den Schluss zu, dass sich der Sachverhalt so abgespielt habe, wie in der Anklage aufgeführt (vgl. Urteil SK.2019.35 E. 2.4.4 - 2.5.1.4; CAR pag. 1.100.016 - 022).
1.1.3 Der Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf und hält an seinen vor der BA und der Vorinstanz getätigten Aussagen fest. Er macht zusammengefasst geltend, im vorinstanzlichen Urteil seien diverse Beweise bzw. Aussagen falsch gewürdigt respektive gar nicht erst beachtet worden. Es liege kein eindeutiges, schlüssiges Bild von der Täterschaft des Beschuldigten vor. Die im Urteil aufgeführten Argumente seien nicht bewiesen und stellten keine Indizien dar, mit welchen auf die zu beweisende Tatsache geschlossen werden könne. Es liege keine eindeutige oder widerspruchsfreie Indizienkette vor. Es bestünden alternative Hypothesen. Betreffend Position des Beschuldigten sei lediglich erstellt, dass er im Fussballstadion auf der gleichen Tribüne gestanden sei, wo der Böller gezündet und geworfen worden sei. Im Gastsektor C gebe es keine Augenzeugen. Auch durch die Filmaufnahmen habe der Beschuldigte nicht identifiziert werden können. Er sei von den Zuschauern nicht erkannt worden, sondern diese hätten auf eine Mehrzahl Personen gezeigt. Es gebe auch Gründe, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen G. bezüglich des angeblichen Geständnisses des Beschuldigten zu zweifeln. G.s Aussagen seien weder logisch noch stimmig und nicht glaubhaft. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine andere Person, welche Kenntnis vom Böller gehabt habe, diesen angezündet und auf das Spielfeld geworfen habe. Zudem handle es sich bei der Krankheitsgeschichte des Beschuldigten nicht um eine Schutzbehauptung, sondern um eine Tatsache. Der Beschuldigte habe stets widerspruchsfrei und konkludent ausgesagt. Der Sachverhalt sei unrichtig und unvollständig festgestellt worden. Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt, indem sie zwar im Detail auf den medizinischen Zustand des Beschuldigten sowie auf das durch den Zeugen G. angeblich gehörte Geständnis eingehe, jedoch weder ein entsprechendes Gutachten in Auftrag gegeben noch DD. betreffend das vom Zeugen G. angeblich gehörte Geständnis des Beschuldigten befragt habe. Der Beschuldigte habe auch nie die Absicht gehabt, den Böller zu zünden und zu werfen (vgl. CAR pag. 1.100.059 - 071). In der Berufungsverhandlung vom 10. Juli 2020 hielt der Beschuldigte im Wesentlichen an diesen Ausführungen fest (vgl. CAR pag. 8.301.010 - 030; 8.200.009).
1.1.4 In ihrer Stellungnahme zur Berufung und ihrer Anschlussberufung macht die BA insbesondere geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt umfassend und korrekt festgestellt. Die rechtliche Würdigung treffe ebenso zu und stimme überein mit der aktuellen Lehre und Rechtsprechung. Der Schuldspruch im Sinne von Art. 224 StGB sei zu bestätigen. Die BA verweist hierzu auf das Urteil der Vorinstanz, die Anklageschrift und ihr Plädoyer vom 6. September 2019 (vgl. CAR pag. 2.100.007). Im Parteivortrag anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die BA an dieser Einschätzung fest. Auf ihre entsprechenden Ausführungen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der Beweiswürdigung sowie der Subsumtion des objektiven und subjektiven Tatbestands näher einzugehen (vgl. unten E. II. 1.6 - 1.9).
1.2 Rechtliches
Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (Art. 224 Abs. 1 StGB ). Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Art. 224 Abs. 1 StGB sorgfältig und korrekt dargelegt, inkl. Erläuterungen zum Sprengstoffgesetz ( SR 941.41) und zur Sprengstoffverordnung ( SR 941.411), unter ausführlicher Berücksichtigung der entsprechenden Rechtsprechung und Lehre (Urteil SK.2019.35 E. 2.2 - 2.2.4). Diese einleitenden grundsätzlichen Ausführungen der Vorinstanz zum konkreten Gefährdungsdelikt des Art. 224 Abs. 1 StGB sind unbestritten. Auf sie kann im Sinne der Prozessökonomie im Wesentlichen verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StGB ).
1.3 Beweisgrundsätze; Beweisthema
1.3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 StPO ). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO ). Art. 139 Abs. 2 StPO schränkt die gerichtliche Pflicht zur förmlichen Beweisführung wieder in engen Grenzen ein. Bestimmte Tatsachen müssen nicht bewiesen werden oder dürfen bereits vor dem Verfahren als bewiesen gelten. Art. 139 Abs. 2 StPO erlaubt damit in gewissem Umfang auch eine antizipierte Beweiswürdigung vor allem aus prozessökonomischen Gründen ( Gleiss , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 139 StPO N. 31).
1.3.2 Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Berufungsverfahren u.a. zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 f., mit Hinweisen), bzw. wenn sie im Sinne von Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 343 Abs. 3 StPO den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2, mit Hinweisen).
1.3.3 Das Bundesgericht führte im Urteil 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 in E. 3 aus, nach der Rechtsprechung sei auch ein indirekter Beweis zulässig, falls keine direkten Beweise vorliegen. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (mit Verweis auf die Urteile des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1, und 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8, je mit Hinweisen). Sachverhaltsalternativen sind nur zu prüfen, wenn die Indizienlage widersprüchlich oder ambivalent ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.7). Zu letzterem Punkt ist ergänzend anzumerken, dass die korrekte Einschätzung, ob eine Indizienlage eindeutig oder ambivalent ist, auch davon abhängen kann, wie stichhaltig eine Sachverhaltsalternative erscheint. Es ist somit grundsätzlich zu prüfen, ob eine Sachverhaltsalternative objektiv betrachtet als stichhaltig erscheint; falls dies zu bejahen ist, kann die Indizienlage nicht mehr als eindeutig bezeichnet werden. Das Gesagte schliesst eine antizipierte Beweiswürdigung im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO jedoch nicht aus.
1.3.4 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Per-son günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschulds-vermutung ( in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK ).
Der Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (Urteil des BGer 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E.3.2, mit Verweis auf BGE 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c).
1.3.5 Vorliegend ist im Wesentlichen nur strittig, ob der Beschuldigte am 13. Mai 2017 im Fussballstadion Schützenwiese in Winterthur beim Fussballmatch zwischen dem FC Winterthur und dem FC Zürich in der 85. Minute im Sektor C den pyrotechnischen Gegenstand «Thunder King» gezündet und aufs Spielfeld geworfen hat. Ansonsten ist der angeklagte Sachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt.
1.4 Beweisanträge
Betreffend die im Vorfeld der Berufungsverhandlung gutgeheissenen und abgelehnten Beweisanträge der Parteien ( vgl. oben Sachverhalt lit. B.1 - B.3 ) ist auf die Beweisverfügung vom 23. Januar 2020 zu verweisen ( vgl. oben Sachverhalt lit. B.3; CAR pag. 6.400.001 ff.).
Der Beschuldigte stellte und begründete während der Berufungsverhandlung folgende Beweisanträge:
1. Es sei Wm mbA DD. als Zeuge einzuvernehmen.
2. Es sei ein medizinisches Gutachten über den Gesundheitszustand des Berufungsführers zu erstellen und abzuklären:
- welche Auswirkung die Marklagerveränderungen, respektive die Marklagerläsionen auf den Gesundheitszustand des Berufungsführers haben konnte, und
- ob diese Marklageveränderung, respektive die Marklagerläsionen als Ursache der vom Berufungsführer beschriebenen «Aussetzer», «Blackouts» grundsätzlich und im relevanten Tatzeitpunkt in Frage kommen könnte.
- Des Weiteren soll untersucht werden, welche Medikamente der Berufungsführer im Zeitpunkt der vorgeworfenen Tathandlung einnahm bzw. was für Auswirkungen solche i.V.m. Alkohol auf seinen Gesundheitszustand gehabt haben könnten. (CAR pag. 8.301.002; 8.200.003 ff.)
Zu Antrag Ziffer 1 wurde begründend insbesondere ausgeführt, das angebliche Geständnis des Beschuldigten sei nicht gemäss Art. 160 StPO auf seine Glaubwürdigkeit überprüft worden, nachdem eine (bei einer späteren Einvernahme behauptete) Aussage von G. betreffend das angebliche Geständnis des Beschuldigten bei G.s Ersteinvernahme nicht protokolliert worden sei. Der Beschuldigte habe gerade kein eigentliches Geständnis abgelegt, sondern lediglich von Beginn an zugegeben, einen Böller mit in das Stadion genommen zu haben. An den angeblichen Wurf habe er sich nicht erinnern können. Bei einem solch unklaren Sachverhalt sei es mehr als fraglich, wieso die Wahrnehmung des Geständnisses durch den angeblichen Augenzeugen G. im Rapport von DD. (Stadtpolizei Winterthur) vom 15. Juni 2017 nicht erwähnt werde. Das von der Strafkammer gemalte Bild des Zeugen G. entspreche nicht den Tatsachen. Dessen Aussagen seien in vielen Punkten weder logisch noch stimmig. Die Einvernahme von DD. sei besonders geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen G. in Frage zu stellen (vgl. CAR pag. 8.301.002 ff.). Der Antrag Ziffer 2 wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: In diversen Berichten würden die Aussetzer des Beschuldigten klar beschrieben (mit Verweis auf BA pag. 10-01-0001, S. 6). Ein Gutachten könnte klären, ob das beschriebene Szenario des Beschuldigten (einen Aussetzer gehabt zu haben) grundsätzlich realistisch sei. Die Berufungskammer habe bei ihrer Beweisverfügung vom 23. Januar 2020 ausser Acht gelassen, dass die Einnahme von Medikamenten zusammen mit einer geringen Menge an Alkohol Symptome wie Blackouts hervorrufen könnte. Anlässlich der Einvernahme vom 4. Februar 2019 habe der Beschuldigte denn auch angegeben, dass er Migränemedikamente genommen habe (BA pag. 12-01-0044 Rz. 6). Dem Arztbericht von Dr. med. M. sei auch zu entnehmen, dass der Beschuldigte die Medikamente Xanax, Sibelium, Diamox und Venflaxin zu sich genommen habe (BA pag. 18-02-0005 und 0010; vgl. CAR pag. 8.301.006 ff.).
Die BA beantragte die Abweisung der beiden Beweisanträge (vgl. CAR pag. 8.200.004).
Die Beweisanträge des Beschuldigten wurden während der Berufungsverhandlung abgelehnt. Zur Begründung ist grundsätzlich auf die Beweisverfügung vom 23. Januar 2020 (CAR pag. 6.400.001 ff.) zu verweisen. Zusätzlich ist aufgrund der neu vorgebrachten Argumente und auch der Präzisierung des Antrags Ziffer 1 Folgendes festzuhalten. Eine antizipierte Beweiswürdigung (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO ) ergibt: Die hypothetische Frage, ob eine Aussage des am 10. Juni 2017 als Auskunftsperson einvernommenen G. (BA pag. 10-01-0006) protokolliert worden wäre, ist betreffend Beweiswert bezüglich der im kontradiktorischen Verfahren bestätigten Aussage sehr untergeordnet. Zudem wäre insofern nach rund drei Jahren eine zuverlässige Aussage eines Wachtmeisters mit besonderen Aufgaben, der seither eine grössere Anzahl von Verfahren betreut hat, höchstwahrscheinlich nicht mehr möglich. Man darf auch nicht aus den Augen verlieren, dass es nicht darum geht, die Beweisaussage von DD., sondern von G. einzuschätzen. Letzteres ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung durchaus möglich (vgl. CAR pag. 8.200.004 f. sowie unten insbesondere E. II. 1.6.4.5). Zu Beweisantrag Ziffer 2: Sofern das Beweisverfahren ergibt, dass der Beschuldigte den gezündeten Böller geworfen hat, schliesst dies ein Blackout aus; dahingegen kann kein Gutachten für den genauen Tatzeitpunkt ein Blackout beweisen. Im Ergebnis kann ein solches Gutachten somit weder über die Tatbegehung noch über eine allfällige Schuldunfähigkeit bzw. verminderte Schuldfähigkeit Beweis erbringen (vgl. CAR pag. 6.400.005 f.; 8.200.005 und unten E. II. 1.6.5.3).
1.5 Beweismittel
1.5.1 Filmmaterial zum Fussballspiel vom 13. Mai 2017
Auf dem Filmmaterial der B. AG zum Fussballspiel vom 13. Mai 2017 zwischen dem FC Winterthur und dem FC Zürich im Fussballstadion Schützenwiese in Winterthur (USB-Stick BA pag. 07-01-0005) ist Folgendes zu sehen: Um ca. 85:09 Minuten der Spielzeit schlägt a uf dem Spielfeld in der Nähe der linken Seitenlinie ein Knallkörper auf. Dieser wurde von der vollbesetzten Osttribüne (Sektor C) geworfen, wobei in der Videosequenz nicht die gesamte Flugbahn des Knallkörpers erkennbar ist. Es entsteht eine erste Rauchwolke; ein zischender Laut ist wahrnehmbar. Aus dem Knallkörper wird eine Sprengkapsel herausgeschleudert (85:10 Minuten der Spielzeit). Diese explodiert etwas weiter vorne in der Nähe des Mittelkreises bzw. der -linie mit einem lauten Knall. Die Detonation verursacht einen Blitz und eine weitere, grössere Rauchwolke (85:11 Minuten der Spielzeit). In unmittelbarer Nähe des Explosionsorts zucken drei Spieler zusammen. Der C. des FC Winterthur, EE., steht rund zwei Meter vom Detonationsort entfernt und geht aufgrund der Explosion zu Boden (ab 85:12 Minuten der Spielzeit). Er hält die Hände auf die Ohren und muss am linken Ohr behandelt werden. Die übrigen Spieler und Beteiligten sind schockiert. Die Zuschauer pfeifen lautstark während rund einer Minute und fünfzig Sekunden. Die kriminaltechnische Auswertung der Fernsehbilder durch die BKP ergab keine Hinweise auf die Täterschaft (BA pag. 10-02-0005).
1.5.2 Aussagen von D. (Eishockeykollege des Beschuldigten)
D. sagte am 15. Oktober 2018 als Zeuge vor der BA aus, der Beschuldigte habe ihm den Böller am Bahnhof Winterthur gezeigt (BA pag. 12-04-0008 Rz. 12). Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass er diesen nicht einsetzen solle (BA pag. 12-04-0009 Rz. 9, 20, 25). Sie seien danach im Stadion auf der gleichen Höhe nebeneinander gestanden (BA pag. 12-04-0008 Rz. 25, 0012 Rz. 27 ff.). Er habe den Böller erst wieder gesehen, als dieser auf dem Spielfeld gelegen sei (BA pag. 12-04-0008 Rz. 33). Nach dem Böllerwurf seien sehr viele Sachen, unter anderem Becher, auf sie geworfen worden. Es habe einen Radau gegeben. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte von den Zuschauern «rausgedrückt» und zu den Security-Mitarbeitern getragen worden sei (vgl. BA pag. 12-04-0010 Rz. 4 - 12). Er selbst habe kein Feuerzeug dabeigehabt (BA pag. 12-04-0008 Rz. 28). Zum angeblichen «Aussetzer» des Beschuldigten befragt, erklärte D., der Beschuldigte habe einmal im Eishockeytraining auf die Toilette gehen müssen und habe ihm gesagt, er habe einen Aussetzer gehabt. Ansonsten habe er beim Beschuldigten keine Aussetzer beobachtet (vgl. BA pag. 12-04-0011 Rz. 17 - 20, 27).
1.5.3 Aussagen von E. (Eishockeykollege des Beschuldigten)
Am 15. Oktober 2018 sagte E. als Zeuge vor der BA aus, der Beschuldigte sei im Stadion entweder auf gleicher Höhe oder oberhalb von ihm gestanden (BA pag. 12-05-0016 Rz. 3). Er (E.) habe den Böller auf dem Spielfeld liegen gesehen. Er habe nicht gesehen, wie und von wem der Böller geworfen worden sei (BA pag. 12-05-0012 Rz. 7 f., 0016 Rz. 6). Nach dem Böllerwurf sei Unruhe entstanden. Ein paar Zuschauer hätten auf den Beschuldigten gezeigt (BA pag. 12-05-0014 Rz. 8 f.). Ein paar Zuschauer hätten den Beschuldigten beschuldigt, den Böller geworfen zu haben (BA pag. 12-05-0012 Rz. 8 f.). Der Beschuldigte sei dann von Security-Mitarbeitern hinausgebracht worden (vgl. BA pag. 12-05-0012 Rz. 9 f., 0014 Rz. 9 f.). Er (E.) habe kein Feuerzeug dabeigehabt (BA pag. 12-05-0013 Rz. 20). Er wisse nichts von «Aussetzern» des Beschuldigten und habe solche bei ihm nie gesehen (vgl. BA pag. 12-05-0015 Rz. 8 f.).
1.5.4 Aussagen von F. (Eishockeykollege des Beschuldigten)
F. sagte am 6. Dezember 2018 als Zeuge vor der BA aus, der Beschuldigte habe auf ihn im Stadion einen ganz normalen Eindruck gemacht. Die Stimmung des Beschuldigten sei gut gewesen (BA pag. 12-06-0006 Rz. 33, 0007 Rz. 1 - 4). Er (F.) habe kein Feuerzeug dabeigehabt (BA pag. 12-06-0008 Rz. 2 ff.). Es seien ca. 4 bis 5 Personen zwischen ihm und dem Beschuldigten gestanden. Er könne nicht zu 100 Prozent sagen, dass der Beschuldigte den Böller geworfen habe (vgl. BA pag. 12-06-0007 Rz. 9 f.; 0008 Rz. 21 - 25). Er habe gesehen, dass der Böller unten auf dem Rasen gelegen habe. Wer ihn geworfen habe, habe er nicht gesehen (BA pag. 12-06-0009 Rz. 11 f.). Der Beschuldigte sei relativ locker mitgegangen, als er von den Zuschauern gepackt und dem Sicherheitsdienst übergeben worden sei (vgl. BA pag. 12-06-0009 Rz. 19 - 21). Betreffend «Aussetzer» sagte F. im Wesentlichen aus, der Beschuldigte sei vielleicht ein paar Mal nicht zum Training erschienen, weil es ihm nicht gut gegangen sei (vgl. BA pag. 12-06-0011 Rz. 6 - 13).
1.5.5 Aussagen von G. (Eishockeykollege des Beschuldigten)
G. sagte am 6. Dezember 2018 als Zeuge vor der BA aus, er habe im Fussballstadion etwas neben sich rauchen und auf das Feld fliegen sehen. Dann habe es einen «Chlapf» gegeben (BA pag. 12-07-0005 Rz. 13 - 15). Er habe gesehen, dass etwas rauche, aber nicht gesehen, dass der Beschuldigte den Böller gezündet und aufs Feld geworfen habe (BA pag. 12-07-0008 Rz. 29 - 31). Der Beschuldigte habe sich mit seinen Kollegen im gleichen Sektor, ca. auf Höhe der Mittellinie befunden und sei rund 2 bis 3 Meter links von ihm gestanden. Er habe ziemlich entspannt gewirkt; er sei nicht völlig verändert oder geistesabwesend gewesen (vgl. BA pag. 12-07-0007 Rz. 14 - 28 und 0008 Rz. 1 - 15). Der Beschuldigte habe sich nicht sonderlich auffällig verhalten (vgl. BA pag. 12-07-0008 Rz. 17 ff.). Er habe einen ruhigen, aber normalen Eindruck gemacht (vgl. BA pag. 12-07-0013 Rz. 19 - 21). Die Zuschauer hätten gesagt: « Sie [d.h. der Beschuldigte] sinds gsi ». Der Beschuldigte sei schlussendlich vom Security-Dienst aus dem Stadion geführt worden (vgl. BA pag. 12-07-0009 Rz. 21 - 25). Er nehme an, dass die Zuschauer gesehen hätten, dass der Beschuldigte den Böller aufs Feld geworfen habe. Sie seien auch von Familien umgeben gewesen. Auch Kinder seien schockiert gewesen, als es passiert sei. Es sei dann eine sehr aufgeheizte Stimmung gewesen (vgl. BA pag. 12-07-0010 Rz. 1 - 10). Auf die Frage, was der Beschuldigte zu ihm gesagt habe, als sie sich nach dem Spiel mit Eishockeykollegen in einem Restaurant getroffen hätten, antwortete G.: « Wir fragten ihn, ob er es gewesen sei. In dem Moment sagte er, er sei es gewesen.» Ihm sei einfach der Moment geblieben, als er den Beschuldigten darauf angesprochen habe, ob er es gewesen sei, und er dies bejaht habe (vgl. BA pag.12-07-0011 Rz. 6 f.; 0012 Rz. 4 - 7; 0014 Rz. 8 - 14; 0016 Rz. 26 - 33). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach dieser einen «Aussetzer» gehabt habe, sagte G. aus: « Aussetzer in Form von Blackouts, dass er ohnmächtig wird? Gut, dann könnte er ja keinen Böller werfen, sorry.» Der Beschuldigte habe dies einmal erwähnt und auch ein paar Trainingsabsenzen gehabt (BA pag. 12-07-0012 Rz. 21 - 28). Im Training habe er aber auf ihn immer präsent gewirkt. Auch am 13. Mai 2017 habe er auf ihn definitiv präsent gewirkt (vgl. BA pag. 12-07-0013 Rz. 7 - 10 und 23 - 26). G. verneinte, ein Feuerzeug dabeigehabt zu haben (BA pag. 12-07-0008 Rz. 23). Er (G.) habe vor dem Spiel bei der Eulach-Halle 5 dl Bier konsumiert und vor sowie im Stadion mindestens 5 bis 6 3 dl-Becher Bier. Während dem Abendessen im Restaurant habe er sicher noch einmal 5 bis 6 3 dl-Gläser Bier getrunken. Natürlich sei er leicht angetrunken gewesen (vgl. BA pag. 12-07-0015 Rz. 28 - 32; 0016 Rz. 1 - 11).
1.5.6 Aussagen von H. (Sicherheitsangestellter)
H. sagte am 15. Mai 2018 vor der BKP als Zeuge aus, er habe aus dem Augenwinkel heraus den Wurf aus der Menschenmasse heraus gesehen. Es habe danach einen Tumult gegeben. Die Leute hätten den Beschuldigten bedrängt. Der Beschuldigte sei beschuldigt bzw. identifiziert worden, den Böller geworfen zu haben (vgl. BA pag. 12-01-0006 Rz. 13 - 33). H. verneinte die Frage, ob der Beschuldigte abwesend oder schläfrig gewirkt habe (BA pag. 12-01-0007 Rz. 27 f.).
1.5.7 Aussagen von I. (Einsatzleiter des Sicherheitsdienstes)
Am 15. Mai 2018 sagte I. vor der BKP als Zeuge aus, der Beschuldigte sei vom Publikum im Sektor C in die Hände des Sicherheitsdiensts heruntergeschubst worden, mit der Aussage, dass er den Böller geworfen habe. Das ältere Publikum im Sektor C habe noch nie so reagiert (vgl. BA pag. 12-02-0005 Rz. 27 - 32). Der Beschuldigte sei ruhig gewesen und habe mit dem Sicherheitsdienst normal und kooperativ gesprochen. Auf Frage, ob der Beschuldigte auf ihn einen wachen und klaren Eindruck gemacht und verstanden habe, worum es gehe, sagte er aus: « Ja» (BA pag. 12-02-0006 Rz. 1 f. und 19 - 21). Der Beschuldigte sei normal gewesen und sie hätten nichts Aussergewöhnliches bei ihm festgestellt (vgl. BA pag. 12-02-0007 Rz. 6 - 9).
1.5.8 Aussagen von J. (Sicherheitsangestellter)
J. sagte am 15. Mai 2018 vor der BKP als Zeuge aus, der Grossteil der Tribüne C sei aufgebracht gewesen und habe die Aggressionen gegen den Beschuldigten gerichtet. Es habe Aussagen von Zuschauern gegeben, man solle den Beschuldigten rausnehmen, sonst würden sie es machen. Sie hätten den Beschuldigten zu seiner Sicherheit vom Mob weggebracht (vgl. BA pag. 12-03-0005 Rz. 17 - 21). Laut Aussagen der aufgebrachten Zuschauer sei der Beschuldigte der Petardenwerfer gewesen. Das habe etwa ein Viertel der Tribüne gesagt. Primär seien es Beschimpfungen gewesen. Das « Arschloch» sei es laut Zuschauern gewesen (vgl. BA pag. 12-03-0006 Rz. 1 - 16).
1.5.9 Aussagen des Beschuldigten
1.5.9.1 Der Beschuldigte sagte am 24. Mai 2017 bei der Einvernahme vor der Stadtpolizei Winterthur aus, bis zum 2:0 (des Fussballspiels vom 13. Mai 2017) wisse er noch alles. Was danach gekommen sei, wisse er leider nicht mehr. Erst als er vor dem Stadion gewesen sei, wisse er wieder alles (BA pag. 13-01-0002 Frage 3). Seine Mannschaftskollegen, welche am Spiel dabei gewesen seien, hätten gemeint, dass er den Böller auf das Spielfeld geworfen habe (BA pag. 13-01-0003 Frage 7). Auf die Frage, ob er selbst auch davon ausgehe, dass er den Böller auf das Spielfeld geworfen habe, antwortete der Beschuldigte: Ja, davon gehe er aus. Er wisse einfach nicht mehr, wie dies genau abgelaufen sei (BA pag. 13-01-0003 Frage 8). Er habe die Szene später im Fernsehen gesehen. Zu diesem Zeitpunkt habe er bereits gewusst, dass er dafür verantwortlich gewesen sei (BA pag. 13-01-0003 Frage 9). Er habe den Böller in seiner Jacke gehabt. Er habe ihn auf der Zugfahrt von Dachsen nach Winterthur von einer ihm unbekannten Person erhalten (BA pag. 13-01-0003 Fragen 13 f.). Es sei ein Thunder King gewesen (vgl. BA pag. 13-01-0003 Frage 18 f.). Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht die Absicht gehabt, diesen auch während des Spiels zu benutzen (BA pag. 13-01-0004 Frage 20). Auf die Frage, ob er diese Absicht zu einem späteren Zeitpunkt einmal gehabt habe, antwortete der Beschuldigte: Nein, diese Absicht habe er nie bewusst gehabt (BA pag. 13-01-0004 Frage 21). Der Beschuldigte bejahte die Frage, ob ihm bewusst gewesen sei, dass er den Böller nicht hätte in das Stadion nehmen dürfen (BA pag. 13-01-0004 Frage 22). Auf die Frage, ob die Mannschaftskollegen im Nachhinein etwas zum Ablauf erzählt hätten, antwortete der Beschuldigte: « Ich meinte sie sagten, dass ich den ganzen Thunder aufs Feld geworfen hätte» (BA pag. 13-01-0004 f. Frage 28). Er habe an jenem Tag nicht Betäubungsmittel konsumiert. Während dem Spiel habe er zwei Becher Bier getrunken (BA pag. 13-01-0005 Frage 38).
1.5.9.2 Anlässlich der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 24. August 2017 bestätigte der Beschuldigte, dass er davon ausgehe, einen Böller geworfen zu haben (vgl. BA pag. 13-01-0009 Fragen 7 - 11). Er erinnere sich nicht genau daran, wie es dazu gekommen sei und wie er ihn geworfen habe (BA pag. 13-01-0009 Frage 12). Ihm fehlten oft Sequenzen von 2 - 3 Minuten (vgl. BA pag. 13-01-0010 Frage 13). D. und FF. (recte offenbar: E.) hätten ihm gesagt, er habe den Böller geworfen (vgl. BA pag. 13-01-0011 Frage 23). Dem Beschuldigten wurde vorgehalten, dass er vor Ort offenbar von der Menge als «Werfer» identifiziert und festgehalten worden sei. Er wurde gefragt, ob er anerkenne, den mitgeführten Böller vor dessen Explosion aufs Spielfeld geworfen zu haben, oder ob die Polizei mit weiteren Ermittlungen betraut werden müsse und ein Zeugenaufruf bzw. je nach Ergebnis Zeugeneinvernahmen zu veranlassen seien. Der Beschuldigte akzeptierte darauf den Vorwurf (vgl. BA pag. 13-01-0011 Frage 24). Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er den Böller geworfen habe (vgl. BA pag. 13-01-0012 Frage 38). Dem Beschuldigten wurde vorgehalten, es sei davon auszugehen, er habe in etwa doch noch gewusst, was er getan habe. Er wurde gefragt, ob er dies anerkenne oder eine psychiatrische Begutachtung erforderlich sei. Der Beschuldigte antwortete darauf: « Ich will den Fall auch abschliessen. Ich mache nicht geltend, dass ich beim Vorfall schuldunfähig war. Ich will auch keine psychiatrische Begutachtung zu dieser Frage» (vgl. BA pag. 13-01-0013 Frage 44). Der Beschuldigte anerkannte den Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe oder giftige Gase ohne verbrecherische Absicht im Sinne von Art. 225 Abs. 1 StGB und erklärte sich geständig und schuldig (vgl. BA pag. 13-01-0013 f. Fragen 47 f.).
1.5.9.3 Am 12. Dezember 2017 wurde der Beschuldigte durch die BA wegen Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB ; vgl. BA pag. 13-01-0019) einvernommen. Er bestätigte einleitend seine während der Einvernahmen vom 24. Mai und 24. August 2017 gemachten Aussagen (BA pag. 13-01-0021 Rz. 3). Er habe am 13. Mai 2017 vor dem Fussballspiel im Zug von einer unbekannten Person einen «Thunder King» geschenkt bekommen (vgl. BA pag. 13-01-0021 Rz. 13 - 28). Seine Kollegen seien im Stadion rechts von ihm gestanden (vgl. BA pag. 13-01-0025 Rz. 22 - 24). Er habe während dem Match seine Jacke mit dem «Thunder King» in der Tasche ausgezogen und habe sie 2 bis 3 Meter entfernt deponiert. Er habe dann eine Erinnerungslücke bekommen und sei erst vor dem Stadion wieder zu sich gekommen (vgl. BA pag. 13-01-0025 Rz. 5 - 13). Er erinnere sich nicht mehr, dass er den «Thunder King» gezündet und geworfen habe (vgl. BA pag. 13-01-0022 Rz. 1, 0024 Rz. 8 ff.). Der Grund dafür sei seine Krankheit mit Schwindelattacken und teilweiser Bewusstlosigkeit (vgl. BA pag. 13-01-0024 Rz. 13 - 28). Die Kollegen hätten ihm gesagt, dass er aus dem Stadion entfernt worden sei, nachdem er den Böller geworfen habe (BA pag. 13-01-0022 Rz. 20 f.).
1.5.9.4 Am 4. Februar 2019 fand die Schlusseinvernahme des Beschuldigten vor der BA statt (BA pag. 13-01-0037 ff.). In Bezug auf die vorangehenden protokollarischen Einvernahmen wollte der Beschuldigte keine Ergänzungen oder Korrekturen anbringen (BA pag. 13-01-0038 Rz. 7 - 12). Er blieb bei seiner bisherigen Darstellung (keine Erinnerung betreffend Werfen des Böllers, dies infolge eines «Blackouts»; vgl. BA pag. 13-01-0038 Rz. 14 - 19). Der Beschuldigte sagte auch in der Folge weitgehend gleichbleibend aus. Auf Frage, warum in mehreren Arztberichten der Vorfall mit der angeblichen Erinnerungslücke im Stadion nirgends erwähnt worden sei, antwortete er, dass er nie mit Ärzten darüber gesprochen habe (vgl. BA pag. 13-01-0039 Rz. 12 ff.; 0040 Rz. 29 ff.; 0041 Rz. 1 ff. und Rz. 22 ff.; 0042 Rz. 1 ff.; 0043 Rz. 1 ff.; 0045 Rz. 19 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen der Zeugen, wonach er von den Zuschauern bedrängt und beschuldigt worden sei, den Böller geworfen zu haben, sagte er mehrmals aus, das sei möglich; er könne sich aber nicht an den Böllerwurf erinnern (vgl. BA pag. 13-01-0046 Rz. 20 ff.; 0048 Rz. 13 ff.; 0051 Rz. 1 ff. und Rz. 27 ff.; 0052 Rz. 14 ff.). Er könne sich erst wieder erinnern, als er vor dem Stadion gestanden sei (BA pag. 13-01-0050 Rz. 10 f.). Nach dem Match sei er zusammen mit G. und den anderen zu einem Restaurant gegangen. Auf Vorhalt der Aussage von G., wonach er nach dem Match im Restaurant zugegeben habe, den Böller geworfen zu haben, sagte er aus: Dass er zugegeben habe, den Böller geworfen zu haben, stimme nicht. Er habe das nicht so direkt gesagt. Er habe nur gesagt, dass aufgrund der Tatsache, dass er aus dem Stadion geworfen worden sei, es möglich sei, dass er es gewesen sei (vgl. BA pag. 13-01-0055 Rz. 1 - 13).
1.5.9.5 An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. September 2019 hielt der Beschuldigte an seiner Darstellung fest, wonach er sich nicht erinnern könne, ob er es gewesen sei, der den pyrotechnischen Gegenstand auf das Spielfeld geworfen habe (vgl. TPF pag. 3.731.005 Rz. 38 ff. und 006 Rz. 1 f.). Er bestritt den Vorwurf, den Böller auf das Spielfeld geworfen zu haben (vgl. TPF pag. 3.731.007 Rz. 4 ff.). Seine Kollegen seien rechts von ihm gestanden (vgl. TPF pag. 3.731.007 Rz. 16 - 19). Es könne sein, dass jemand anderes den Böller geworfen habe, da seine Jacke mit dem Böller entfernt von ihm am Boden deponiert gewesen sei (vgl. TPF pag. 3.731.008 Rz. 36 - 39). Wenn er solche Anfälle bekomme, würde dies 10 bis 15 Minuten dauern. Auf Frage, ob es möglich sei, mit einem «Blackout» gezielt einen Böller auf das Spielfeld zu werfen, antwortete er: « Nein» (vgl. TPF pag. 3.731.008 Rz. 20 - 34). Auf Frage des Verteidigers nach der Positionierung seiner Kollegen im Stadion sagte der Beschuldigte aus, G. sei nach der Halbzeitpause nicht neben ihm gestanden (vgl. TPF pag. 3.731.010 Rz. 5 - 8).
1.5.9.6 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. Juli 2020 schilderte der Beschuldigte nochmals den zu beurteilenden Lebenssachverhalt vom 13. Mai 2017, vom Antritt der Reise mit dem Zug bis und mit dem Abendessen mit den Kollegen (CAR pag. 8.401.009). Er hielt im Wesentlichen an seinen bisherigen Aussagen fest (vgl. CAR pag. 8.401.004 - 013). Darauf ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen. Auf ein Schlusswort verzichtete der Beschuldigte (vgl. CAR pag. 8.200.009).
1.5.10 Amtsbericht des Forensischen Instituts Zürich
Das Forensische Institut Zürich erstellte zum geworfenen Böller und den von diesem ausgehenden Gefahren aufgrund eines Fragenkatalogs der Vorinstanz und des zur Verfügung gestellten Aktenmaterials einen Amtsbericht (nachfolgend: FOR-Bericht; TPF pag. 3.264.1.012 - 062). Auf dessen Inhalt wird bei der Subsumtion des objektiven Tatbestands näher eingegangen (siehe unten E. II. 1.7.1).
1.5.11 Arztberichte
a) Gemäss Arztzeugnis von Dr. med. L. vom 2. Juni 2017 litt der Beschuldigte nach einem Autounfall vom 20. April 2017 an Kopfschmerzen und Schwindel (vgl. BA pag. 18-01-0014).
b) In einem Arztzeugnis vom 10. Mai 2017, ausgestellt somit drei Tage vor dem Fussballspiel zwischen dem FC Winterthur und dem FC Zürich, hielt Dr. med. K. als Indikationen beim Beschuldigten aktuell erneut zunehmenden Schwindel sowie Empfindungsstörungen an den oberen Extremitäten fest. Im Vergleich zu einer Voruntersuchung vom 18. März 2013 ergab sich der Befund zunehmender Marklagerläsionen, ca. 17 links (Voruntersuchung ca. 14) und ca. 15 rechts (Voruntersuchung 3). Im Übrigen war die Magnetresonanztomographie des Gehirnschädels unauffällig (vgl. BA pag. 18-01-0013).
c) Nach dem Fussballspiel zwischen dem FC Winterthur und dem FC Zürich vom 13. Mai 2017 wurde der Beschuldigte mehrfach neurologisch untersucht. Es liegen dazu folgende Arztberichte vor (in Reihenfolge der vorliegenden Akten):
- Dr. med. L., Dr. med. BB.; 24. Mai, 2. Juni und 18. August 2017
(BA pag. 18-01-0009 ff., 0014 f.)
- Dr. med. M., Dr. med. N.; 30. Juni 2017 (BA pag. 18-02-0003 ff.); 5. Oktober 2017 (BA pag. 18-02-0008 ff., 0021 ff.) ; 23. November 2017 (BA pag. 18-02-0014 ff.); 5. Januar 2018 (BA pag. 18-02-0018 ff.)
- Dr. med. P., Dr. med. Q., med. R., med. S.; 4. Juli 2017
(BA pag. 18-03-0005 ff.)
- Dr. med. T., Prof. Dr. med. AA.; 29. Juni 2017 (BA pag. 18-03-0011 f.)
- Dr. med. P., Dr. med. GG., med. HH.; 30. Juni 2017 (BA pag. 18-03-0013 ff.)
- Dr. med. P., Dr. med. II., JJ.; 11. Juli 2017 (BA pag. 18-03-0023 ff.)
- Dr. med. KK., med. HH.; 11. August 2017 (BA pag. 18-03-0026 ff.)
- Dr. med. LL., Dr. med. MM.; 30. Juni 2017 (BA pag. 18-03-0037 f.)
- Dr. med. NN.; 6. Juli 2017 (BA pag. 18-03-0039 ff.)
Beim Beschuldigten werden zusammengefasst Schwindelgefühle, Kopfschmerzen, Schwankschwindel, teilweise episodenartige Bewusstlosigkeiten, Empfindungsstörungen an den oberen Extremitäten und eine zunehmende Zahl kleiner Marklagerveränderungen bzw. -läsionen diagnostiziert (vgl. BA pag. 18-01-0009 bis 18-03-0045).
1.6 Beweiswürdigung
1.6.1 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO ). Diese Bestimmung dient der Prozessökonomie. Werden jedoch im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, entfällt die Möglichkeit der Verweisung (vgl. Stohner , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 82 StPO N. 9, mit Hinweisen).
Direkte Sach- oder Personalbeweise, dass der Beschuldigte den Böller gezündet und geworfen bzw. den gezündeten Böller geworfen hat, liegen nicht vor. Mangels direkter objektiver Beweise bedarf es somit zum Nachweis der Täterschaft einer Indizienkette, die in ihrer Gesamtheit relevante Zweifel ausschliesst, dass der Beschuldigte dies getan hat.
1.6.2 Betreffend Mitnahme des pyrotechnischen Gegenstands ins Stadion
1.6.2.1 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte am 13. Mai 2017 vor dem Fussballspiel von einer unbekannten Person den Böller erhielt (vgl. BA pag. 13-01-0010 Frage 19) und diesen seinem Kollegen D. zeigte (BA pag. 12-04-0008 Rz. 12; 13-01- 0050 Rz. 20 - 31). D. sagte dem Beschuldigten, dass er diesen nicht einsetzen solle, was auf D.s entsprechende Bedenken hindeutet (vgl. BA pag. 12-04-0009 Rz. 7 - 20). Der Beschuldigte wusste jedenfalls bereits vor dem Eintritt ins Stadium um den Böller (vgl. dazu auch CAR pag. 8.401.013 Rz. 7 - 25).
1.6.2.2 Betreffend den Grund für die Annahme des Böllers sagte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 4. Februar 2019 aus, dass er sich « etwas eingeschüchtert» gefühlt und nicht gewollt habe, dass wenn er nein sage, « die andern Personen Stress machen, dass es Probleme gibt» (vgl. BA pag. 13-01-0057 Rz. 1 - 10). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. Juli 2020 sagte der Beschuldigte aus, sie hätten ihm den Böller zugeworfen. Sie seien schon recht betrunken und aufsässig gewesen und hätten schon die ganze Fahrt relativ laut rumgeschrien und gegenseitig gepöbelt. Da habe er den Böller nicht ablehnen wollen, aus Respekt und weil er eingeschüchtert gewesen sei. Deshalb habe er nichts gesagt und den eingepackt (vgl. CAR pag. 8.401.009 Rz. 24 ff.). Der Beschuldigte wurde gefragt, warum er erst in der Einvernahme vom 4. Februar 2019 den erwähnten Grund für die Annahme des Böllers angegeben habe. Er antwortete darauf, er wisse es auch nicht genau. Er sei nicht explizit danach gefragt worden. Deshalb habe er nichts von sich selbst aus dazu gesagt. Er sei auch ein Junge. Mit dem Ego, wenn man dazu stehe, dass man Angst habe - (er sei) nicht so selbstsicher (vgl. CAR pag. 8.401.009 Rz. 38 ff.; 010 Rz. 1 ff.).
Es ist indes nicht wirklich erkennbar, weshalb es für den Beschuldigten «Probleme» gegeben hätte, wenn er den Böller nicht angenommen hätte. Gemäss seiner Aussage pöbelte die von ihm erwähnte Gruppe nicht gegenüber ihm, sondern nur unter sich; da habe er gedacht, das sei nicht sein Problem (vgl. CAR pag. 8.401.009 Rz. 34 - 36). Die Erklärung des Beschuldigten vom 4. Februar 2019 bzw. 10. Juli 2020 betreffend den Grund für die Annahme des Böllers ist nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung einzustufen. Sie ändert jedenfalls nichts an der relevanten Tatsache, dass der Beschuldigte eingestanden hat, den Böller entgegengenommen und diesen auf dem Weg vom Bahnhof zum Stadion nicht entsorgt zu haben.
1.6.2.3 Der Beschuldigte nahm zugegebenermassen den Böller, der am 13. Mai 2017 in der 85. Spielminute auf dem Spielfeld explodierte, in seiner Jackentasche in den Sektor C des Stadions Schützenwiese in Winterthur mit (vgl. oben E. II. 1.5.9.1 - 1.5.9.6). Unbestritten ist auch, dass der Beschuldigte den Böller beim Verlassen des Stadions bzw. bei der entsprechenden Kontrolle durch das Sicherheitspersonal nicht mehr bei sich hatte (vgl. BA pag. 13-01-0010 Frage 20). Auf diesen Tatsachen bauen die nachfolgend dargestellten Indizien auf.
1.6.3 Betreffend Standort des Beschuldigten im Stadion
1.6.3.1 Es ist unbestritten und insbesondere durch die Videoaufnahme belegt, dass der gezündete Böller aus dem Sektor geworfen wurde, in welchem sich der Beschuldigte befand (vgl. oben E. II. 1.5.1).
1.6.3.2 Der Beschuldigte sagte in der Einvernahme vom 4. Februar 2019 aus, seine Kollegen seien rechts von ihm gestanden (vgl. BA pag. 13-01-0025 Rz. 22 - 24). Auf Vorhalt, dass G. ausgesagt habe, relativ nahe neben ihm gestanden zu sein, mit dem Beschuldigten zu seiner Linken, antwortete der Beschuldigte: Das sei möglich. Er wisse nicht, wie weit entfernt sie voneinander gestanden seien (vgl. BA pag. 13-01-0053 Rz. 1 - 7). Erst anlässlich der Einvernahme durch die Vorinstanz sagte der Beschuldigte aus, soweit er sich erinnern könne, sei G. gar nicht in seinem Blickfeld gewesen. Es seien so viele Mitspieler und Kollegen dazwischen gewesen, dass G. ihn gar nicht gesehen hätte (TPF pag. 3.731.008 Rz. 12 f.). Auf Frage des Verteidigers sagte der Beschuldigte zudem erstmals aus, dass G. nach der Halbzeitpause nicht neben ihm gestanden sei (vgl. TPF pag. 3.731.010 Rz. 5 - 8). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, sind diese Aussagen widersprüchlich und offenkundig dem Stand des Verfahrens angepasst, was gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht (vgl. Urteil SK.2019.35 E. 2.4.4.3 lit. b).
Zur Einschätzung, ob die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft sind, ist auch darauf hinzuweisen, dass er am 12. Dezember 2017 gefragt wurde, ob er D. darüber orientiert habe, einen Böller erhalten zu haben. Der Beschuldigte antwortete: « Nicht, dass ich wüsste» (vgl. BA pag. 13-01-0026 Rz. 20). Bei der Einvernahme vom 4. Februar 2019 hingegen - rund 14 Monate später - sagte der Beschuldigte genau gegenteilig aus: Er habe D. den Böller am Bahnhof gezeigt. An diese Situation könne er sich noch gut erinnern (vgl. BA pag. 13-01-0050 Rz. 20 - 31). Dieses widersprüchliche und selektive Aussageverhalten deutet ebenfalls auf die mangelnde Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten hin. Die wiederholt vorgetragene Selbsteinschätzung des Beschuldigten, er habe « stets widerspruchsfreie sowie konkludente Aussagen getätigt» (CAR pag. 1.100.068 Rz. 36; 8.301.025 Rz. 79), ist beschönigend und unzutreffend (vgl. dazu auch oben E. II. 1.6.2.2 sowie unten E. II. 1.6.5.16).
1.6.3.3 D. sagte als Auskunftsperson am 9. Juni 2017 aus, sie seien ungefähr 15 Personen gewesen, welche das Stadion gemeinsam besucht hätten. Er sei auf gleicher Höhe wie der Beschuldigte gestanden, jedoch nicht direkt neben ihm (BA pag. 10-01-0006). Als Zeuge sagte D. am 15. Oktober 2018 weiter aus, er denke, der Beschuldigte sei im gleichen Sektor wie er (D.) gewesen. Er (D.) sei eher auf der linken Seite dieses Sektors gestanden. Wenn er umhergeschaut habe, habe er den Beschuldigten gesehen. Es seien jedoch noch ein paar Leute dazwischen gestanden. Sie seien damals auf der gleichen Höhe nebeneinander gestanden (vgl. BA pag. 12-04-0008 Rz. 19 - 25).
1.6.3.4 E. sagte als Auskunftsperson am 9. Juni 2017 aus, sie seien ungefähr 15 Personen gewesen, welche das Spiel gemeinsam besucht hätten. Da das Stadion sehr voll gewesen sei und es wenig Platz gehabt habe, seien sie auf der Osttribüne alle etwas verteilt gewesen. Meist in kleineren Gruppen. Während des Spiels sei er auf einer tieferen Stufe als der Beschuldigte gestanden und etwa 10 Meter von ihm entfernt gewesen (BA pag. 10-01-0005 f.). Als Zeuge sagte E. am 15. Oktober 2018 aus, der Beschuldigte habe sich auf der gleichen Tribüne wie er befunden. Der Beschuldigte sei nicht direkt neben ihm gestanden. Sie seien alle ein bisschen verteilt auf dieser Tribüne gewesen (vgl. CA pag. 12-05-0013 Rz. 10 - 13).
1.6.3.5 F. sagte als Auskunftsperson am 12. Juni 2017 aus, er habe sich auf derselben Höhe wie der Beschuldigte befunden, ca. drei bis vier Meter neben ihm. Es habe jedoch noch eine oder zwei Personen zwischen ihnen gehabt (vgl. BA pag. 10-01-0007). Als Zeuge sagte F. am 6. Dezember 2018 aus, sie seien ca. in der Mitte des Feldes gestanden. Welcher Sektor es gewesen sei, wisse er nicht. Es seien ca. 4 - 5 Personen zwischen ihm und dem Beschuldigten gewesen (vgl. BA pag. 12-06-0007 Rz. 6 - 10).
1.6.3.6 OO. sagte als Auskunftsperson am 12. Juni 2017 aus, der Beschuldigte sei ganz am Rande ihrer Gruppe gestanden, etwas abseits (vgl. BA pag. 10-01-0007).
1.6.3.7 Der Beschuldigte bringt vor, die Aussagen von G. zu dessen Standort im Stadion seien widersprüchlich (CAR pag. 8.301.014 ff. Rz. 39 - 43). Anlässlich der ersten Einvernahme vom 10. Juni 2017 habe G. (als Auskunftsperson) ausgesagt: « Ich befand mich etwas unterhalb von A..Wer unmittelbar neben ihm stand, kann ich nicht mehr sagen. (...) Plötzlich flog dann etwas auf das Feld und explodierte dort. Ich schaute nach oben, von wo der Gegenstand geflogen kam. Dort sah ich, wie andere Zuschauer A. packten und nach unten, zum Sicherheitsdienst brachten. Den Wurf selbst konnte ich nicht beobachten.» (BA pag. 10-01-0006). Anlässlich seiner zweiten Einvernahme vom 11. Oktober 2018 habe G. (nunmehr als Zeuge) wie folgt ausgesagt: « Ich sah in dem Moment etwas rauchen neben mir, in der Nähe, etwas aufs Feld fliegen, dann gab es einen 'Klapf'.» (BA pag. 12-07-0005 Rz. 13 - 15). Auf die Frage, wie weit entfernt sie voneinander gestanden seien, habe G. geantwortet: « Ca. 2-3 m. So wie ich es in Erinnerung habe, stand er links von mir.» (BA pag. 12-07-0007 Rz. 27 f.). « Wir standen relativ nahe beieinander. Er stand auf der gleichen Höhe wie ich.» (BA pag. 12-07-0008 Rz. 8). Auf die Frage, wie nahe der Rauch gewesen sei, habe G. geantwortet: « Ich überlege diese Situation noch einmal. Rechts von mir stand PP. Ich schätze, dass es ca. 2,5 m links von mir rauchte. Auf Frage: Das war auf derselben Höhe, wie ich stand.» (BA pag. 12-07-0009 Rz. 3 - 5). Da sich G.s Aussagen bezüglich seines eigenen Standorts und damit auch des angeblichen Standorts des Beschuldigten widersprächen, erscheine seine Aussage im Rahmen der zweiten Einvernahme diesbezüglich als nicht glaubhaft (CAR pag. 8.301.016 Rz. 43).
Entgegen der Auffassung des Beschuldigten folgt daraus, dass es gewisse Unterschiede zwischen G.s erwähnten Aussagen vom 10. Juni 2017 und 11. Oktober 2018 gibt, keineswegs, dass seine Aussage im Rahmen der zweiten Einvernahme diesbezüglich als «nicht glaubhaft» erscheint. Die Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung einzuschätzen (vgl. dazu auch unten E. II. 1.6.4.5). Sie kann, wie nachfolgend ausgeführt wird, gerade im Fall von G., der insgesamt sehr ausführlich befragt wurde, nicht auf einen einzelnen Aspekt bzw. auf eine kleine Unstimmigkeit - die zudem erklärbar ist - reduziert werden.
G.s erwähnte Aussagen stimmen in wesentlichen Punkten mit jenen von weiteren Personen überein. So sagte der Beschuldigte am 4. Februar 2019 selbst aus, seine Kollegen seien rechts von ihm gestanden (vgl. BA pag. 13-01-0025 Rz. 22 - 24; sowie BA pag. 13-01-0053 Rz. 1 - 7). OO. sagte zudem aus, dass der Beschuldigte ganz am Rande ihrer Gruppe gestanden sei, etwas abseits (vgl. BA pag. 10-01-0007). G. beschrieb am 10. Juni 2017 seine Position als « etwas» (d.h. ein bisschen / ein wenig) unterhalb des Beschuldigten (BA pag. 10-01-0006). Dies relativiert bereits seine Aussage bezüglich der Positionsangabe - ebenso wie der Umstand, dass er am 11. Oktober 2018 aussagte, so wie er es « in Erinnerung habe», sei der Beschuldigte links von ihm gestanden (vgl. BA pag. 12-07-0007 Rz. 28), bzw. er überlege sich diese Situation noch einmal (BA pag. 12-07-0009 Rz. 3).
Vor allem aber blendet der Beschuldigte eine weitere wesentliche Aussage von G. aus: Auf Vorhalt seiner Aussagen gegenüber der Polizei (BA pag. 10-01-0006) wurde G. gefragt, ob es dazu Änderungen oder Ergänzungen seinerseits gebe. Er antwortete darauf wie folgt:
« Es deckt sich mit dem, was ich ausgesagt habe. Ich überlege noch einmal, ob er eine Stufe über mir oder auf der gleichen Stufe wie ich stand. Gut, die Stufen sind ca. 40 cm hoch. Ich weiss noch, er, A., stand zu meiner Linken, ob das auf der gleichen Stufe oder eine oberhalb war, das weiss ich nicht mehr.» (BA pag. 12-07-0013 Rz. 28 - 33)
Als Protokollnotiz wurde in der Folge denn auch Folgendes festgehalten:
« Auf Frage der Verteidigung hin wird vereinbart, dass die Beilage 1 mit den Standorten des Zeugen und des Beschuldigten auf der unteren Ansicht nicht angepasst wird, sondern dass stattdessen mittels dieser Protokollnotiz auf die korrigierende Aussage des Zeugen auf S. 11, Antwort Z. 30-33, hingewiesen wird, wonach er nicht mehr sagen könne, ob er und der Beschuldigte auf der gleichen Stufe gestanden hätten im Stadion oder nicht.» (BA pag. 12-07-0015 Rz. 2 - 6)
Anhand dieser ergänzenden Aussagen von G. (sowie der entsprechenden Protokollnotiz) wird gesamthaft betrachtet erst recht deutlich, dass die vom Beschuldigten hervorgehobenen Unterschiede in G.s Aussagen deren Glaubhaftigkeit keineswegs beeinträchtigen. Es ist vielmehr erkennbar, dass G. sehr darum bemüht war, möglichst genau und detailliert auszusagen, und zugleich eigene Unsicherheiten bezüglich seines Erinnerungsvermögens klar offenlegte. Dadurch wird die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen erhöht. Dies muss umso mehr gelten, als G.s zweite Einvernahme rund ein Jahr und vier Monate nach der ersten stattfand (jedoch nicht « gut 1 Jahr und 7 Monate später», wie vom Beschuldigten behauptet, CAR pag. 8.301.015), was gewisse Erinnerungsschwierigkeiten nachvollziehbar macht. G.s Aussagen erscheinen konsistent und glaubhaft. Dafür spricht auch, dass er den Beschuldigten nicht ungebührlich belastete, da er aussagte, nicht gesehen zu haben, wer den Böller geworfen und gezündet habe (vgl. BA pag. 12-07-0008 Rz. 25 - 31).
1.6.3.8 Entgegen der Auffassung des Beschuldigten vermag an dieser Einschätzung auch G.s Aussage « betreffend die Personengruppe im Stadion» (vgl. CAR pag. 8.301.016) nichts zu ändern. Es handelt sich hier um einen weiteren Nebenaspekt, bei dem der Beschuldigte einen Widerspruch zu konstruieren versucht. Der Beschuldigte hebt hervor, G. habe ausgesagt, dass sie im Stadion ca. 15 Personen gewesen seien, welche in einer Gruppe gestanden seien (vgl. BA pag. 12-07-0005 Rz. 13), während E. ausgesagt habe, sie seien alle ein bisschen verteilt auf dieser Tribüne gestanden (vgl. BA 10-01-0005; 12-05-0013 Rz. 12 f.; vgl. CAR pag. 8.301.016). Dabei blendet der Beschuldigte wiederum eine deutlich relativierende Aussage von G. aus, nämlich, dass sie « über drei Stufen verteilt» gestanden seien (vgl. BA pag. 10-01-0006). Ebenso lässt der Beschuldigte ausser Acht, dass die Zuschauer bei einem Fussballspiel auf der Stehtribüne nicht völlig statisch dastehen, sondern sich in der Regel in einer gewissen Bewegung befinden und nicht in allen Spielphasen absolut identisch positioniert sind. Dazu kommt, dass G.s Aussagen insofern auch mit jenen von D. (vgl. BA pag. 10-01-0006; 12-04-0008 Rz. 21 - 25) und OO. (vgl. BA pag. 10-01-0007) ohne Weiteres vereinbar sind. Das Argument des Beschuldigten ist dem nach nicht stichhaltig; es betrifft auch nicht das eigentliche Kerngeschehen.
1.6.3.9 Der Beschuldigte bringt weiter vor, einzig der Zeuge G. behaupte, dass er einen pyrotechnischen Gegenstand vom angeblichen Standort des Beschuldigten auf das Spielfeld habe fliegen sehen. Die beiden anderen Zeugen F. und D. hätten gerade keine solche Beobachtung gemacht (vgl. CAR pag. 8.301.017 Rz. 45 f.).
Dieses Argument des Beschuldigten greift ebenfalls in verschiedener Hinsicht zu kurz. So haben E. und D. insofern nicht einfach nichts beobachtet, sondern naturgemäss ihre Aufmerksamkeit primär dem Spiel bzw. dem Spielfeld gewidmet. E. schilderte insbesondere, dass er plötzlich etwas auf das Spielfeld fliegen und dort explodieren gesehen habe. Kurze Zeit später habe er gesehen, dass viele Zuschauer den Beschuldigten als Täter bezeichnet hätten, welcher den Feuerwerkskörper auf das Spielfeld geworfen hätte (vgl. BA pag. 10-01-0006; 12.05-0012 Rz. 7 - 9; 0014 Rz. 5 - 10). D. sagte ebenfalls ähnlich aus, plötzlich sei ein Thunder auf das Feld geflogen und dort explodiert. Der Beschuldigte sei in der Folge von den anderen Zuschauern richtiggehend von der Tribüne gestossen worden (vgl. BA pag. 10-01-0006 und 12-04-0010 Rz. 1 - 12). Vor diesem Hintergrund und angesichts der glaubhaften und detaillierten Aussagen von G. kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass F. und D. « keine solche Beobachtung (wie G.) gemacht» hätten (vgl. CAR pag. 8.301.017 Rz. 46), nichts Wesentliches zu seinen Gunsten ableiten.
1.6.3.10 Demgemäss ist zur Frage des Standorts des Beschuldigten im Stadion zusammenfassend Folgendes wesentlich: Wie G. glaubhaft aussagte, stand der Beschuldigte ca. 2 - 3 m links von ihm (vgl. BA pag. 12-07-0007 Rz. 27 f.), wobei offengelassen werden kann, ob der Beschuldigte « auf der gleichen Stufe oder eine oberhalb» (BA pag. 12-07-0013) von G. stand. G. führte am 11. Oktober 2018 aus, er schätze, dass es ca. 2,5 m links von ihm geraucht habe (BA pag. 12-07-0009 Rz. 3 f.). Er beobachtete sodann, dass plötzlich etwas auf das Feld flog und dort explodierte. Er schaute nach oben, von wo der Gegenstand geflogen kam. Dort sah er, wie andere Zuschauer den Beschuldigten packten und nach unten, zum Sicherheitsdienst brachten (vgl. BA pag. 10-01-0006). Dass der Gegenstand aus G.s Perspektive von « oben» geflogen kam, ist auch deshalb plausibel, weil ein derartiger Knallkörper in aller Regel in einem Bogenwurf (bzw. in einer Wurfparabel) aufs Spielfeld geworfen wird.
Somit ist auch erstellt, dass der Beschuldigte auf der Fussballtribüne an jenem Ort stand, wo der gezündete pyrotechnische Gegenstand geworfen wurde.
1.6.4 Betreffend Wurf des gezündeten pyrotechnischen Gegenstands
1.6.4.1 Der Beschuldigte bestreitet, den Böller gezündet und geworfen bzw. den gezündeten Böller geworfen zu haben (vgl. TPF 3.721.036 Rz. 5; 038 ff. Rz. 12 ff.; CAR pag. 8.301.026 ff.). Diesbezüglich indizieren allerdings - zusätzlich zum erwiesenen Standort des Beschuldigten (vgl. oben E. II. 1.6.3.10) - die Reaktionen der Zuschauer, welche durch die Aussagen der Sicherheitskräfte und der Kollegen des Beschuldigten belegt sind, dass der Beschuldigte als Werfer identifiziert wurde:
- So sagte von den Kollegen der Zeuge E. aus, nach dem Böllerwurf sei Unruhe entstanden. Ein paar Zuschauer hätten auf den Beschuldigten gezeigt (BA pag. 12-05-0014 Rz. 8 f.). bzw. ihn beschuldigt, den Böller geworfen zu haben (vgl. BA pag. 12-05-0012 Rz. 8 f.). Der Beschuldigte sei dann von Security-Mitarbeitern hinausgebracht worden (vgl. BA pag. 12-05-0012 Rz. 9 f., 0014 Rz. 9 f.).
- Dem Zeugen F. wurde seine Aussage vom 12. Juni 2017 (BA pag. 10-01-0007) vorgehalten, wonach diverse Zuschauer den Beschuldigten am Kragen gepackt und ihn dem Sicherheitsdienst unterhalb der Tribüne gebracht hätten. F. antwortete, soweit er sich erinnern könne, sei das so gewesen (vgl. BA-12-0008 Rz. 17-30).
- Gemäss der Schilderung des Zeugen G. hätten die Zuschauer gesagt: « Sie [d.h. der Beschuldigte] sinds gsi». Der Beschuldigte sei schlussendlich vom Security-Dienst aus dem Stadion geführt worden (vgl. BA pag. 12-07-0009 Rz. 21 - 25). Er nehme an, dass die Zuschauer gesehen hätten, dass der Beschuldigte den Böller aufs Feld geworfen habe (vgl. BA pag. 12-07-0010 Rz. 1 - 10).
Diese Aussagen der Kollegen des Beschuldigten decken sich betreffend Kerngeschehen mit den nachfolgenden Aussagen der Sicherheitsleute:
- Der Zeuge H. sagte aus, es habe nach dem Böllerwurf einen Tumult gegeben. Die Leute hätten den Beschuldigten bedrängt; er sei beschuldigt bzw. identifiziert worden, den Böller geworfen zu haben (vgl. BA pag. 12-01-0006 Rz. 13 - 33).
- Der Zeuge I. (Einsatzleiter) gab zu Protokoll, der Beschuldigte sei vom Publikum im Sektor C in die Hände des Sicherheitsdiensts heruntergeschubst worden, mit der Aussage, dass er den Böller geworfen habe (vgl. BA pag. 12-02-0005 Rz. 27 - 32).
- Entgegen der Ansicht des Beschuldigten (CAR pag. 1.100.062) ergibt sich aus den vorliegenden Aussagen keineswegs, dass er « von den Zuschauern nicht erkannt wurde, sondern diese auf eine Mehrzahl Personen» gezeigt hätten. Das Gegenteil ist der Fall. Soweit sich der Beschuldigte insofern auf den Sicherheitsangestellten und Zeugen J. beruft (vgl. dazu auch CAR pag. 8.301.024), werden dessen Aussagen vom Beschuldigten nur selektiv und ohne Würdigung des Kontexts wiedergegeben. So blendet der Beschuldigte insbesondere J.s Aussagen aus, es habe sich herauskristallisiert, dass der Grossteil der Tribüne C die Aggression gegen den Beschuldigten gerichtet und es Aussagen gegeben habe, man solle ihn rausnehmen, sonst würden sie es machen (vgl. BA pag. 12-03-0005 Rz. 20 f.; 0006 Rz. 10); laut Aussagen der aufgebrachten Zuschauer sei der Beschuldigte der Petardenwerfer gewesen; das habe etwa ein Viertel der Tribüne gesagt; das « Arschloch» sei es laut Zuschauern gewesen (vgl. BA pag. 12-03-0006 Rz. 1 - 16). Aus dem Umstand, dass J. angesichts des Gerangels auf der Tribüne versucht hat, « alle Personen zu trennen» und die Sicherheitsangestellten den Beschuldigten zu seiner Sicherheit weggebracht haben (vgl. BA pag. 12-03-0005 Rz. 19 - 23), kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dies zu den Aufgaben des Sicherheitspersonals gehört. Am Gesagten ändert auch nichts, dass die Umstände aus J.s Sicht « nicht klar» waren (BA pag. 12-03-0005 Rz. 21 f.), zumal J. den Böller zuerst nur hörte und somit nicht selbst beobachten konnte, woher bzw. von wem dieser geworfen worden war. Letzteres ist auch deshalb verständlich und plausibel, weil J. sich zu diesem Zeitpunkt beim Eingang C des Stadions aufhielt (vgl. BA pag. 12-03-0005 Rz. 14 ff.).
1.6.4.2 Der Beschuldigte bringt vor, dass auf der Videoaufnahme in den ersten knapp 10 Sekunden (auf welchen die Zuschauer im Bild seien) nach dem Wurf keine Aggressionen oder Handlungen gegen eine bestimmte Person erkenntlich seien. Grundsätzlich genüge eine falsche Anschuldigung eines Zuschauers (des eigentlichen Täters), um ein Lauffeuer in der Menschenmenge auszulösen, welche dann trotz fehlender eigener Wahrnehmung jemanden beschuldige (vgl. CAR pag. 8.301.023 Rz. 70 - 74).
Diese Argumentation des Beschuldigten greift zu kurz. Um 85:11 Minuten der Spielzeit verursachte die Detonation der Sprengkapsel einen Blitz und eine weitere, grössere Rauchwolke. Ab 85:12 Minuten zuckten in unmittelbarer Nähe des Explosionsorts drei Spieler zusammen. Der C. des FC Winterthur, EE., stand rund zwei Meter vom Detonationsort entfernt und ging aufgrund der Explosion zu Boden (vgl. oben E. II. 1.5.1). Bereits ab 85:12 Minuten sind auch die zunehmenden Proteste der Zuschauer deutlich zu hören. Ab 85:18 Minuten, d.h. bereits 6 Sekunden nach Beginn der Proteste und dem Zusammenzucken der drei Spieler, sind die Zuschauer für längere Zeit nicht mehr auf der Videoaufnahme sichtbar, da die Kamera sich auf die Spieler und den Schiedsrichter fokussiert. Dass die Zuschauer einige Sekunden Zeit brauchten, um das Geschehene zu verarbeiten und sich deren Reaktionen erst dann auf den von ihnen als Werfer Erkannten richteten (indem sie auf den Beschuldigten zeigten und sich entsprechend verbal äusserten, sowie den Beschuldigten rausdrückten bzw. ihn zu den Sicherheitsangestellten trugen, etc.), ist verständlich und nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. CAR 1.100.061 Rz. 22) ist es unzutreffend und lebensfremd, angesichts der übereinstimmenden Aussagen seiner Kollegen und des Sicherheitspersonals zum Verhalten des Publikums von einer « trügerischen Massenreaktion» zu reden, oder zu behaupten, dass « jemand, aufgrund nicht erklärbarer Gründe, den Beschuldigten beschuldigt» habe (vgl. CAR 1.100.062 Rz. 22). Dies gilt umso mehr, als gemäss Aussage des Zeugen H. das ältere Publikum im Sektor C noch nie so reagiert habe (vgl. BA pag. 12-02-0005 Rz. 27 - 32). Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die Kollegen oder das Sicherheitspersonal den Beschuldigten mit ihren Schilderungen zu Unrecht belasten sollten. Insbesondere sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Bedenken des Beschuldigten gerechtfertigt wären, wonach die Sicherheitsmitarbeiter von Interessen ihres Arbeitgebers (dem FC Winterthur) beeinflusst sein und folglich gewisse Inhalte einseitig darstellen oder zurechtbiegen könnten (vgl. CAR pag. 8.301.23 Rz. 74).
1.6.4.3 Zusammenfassend ergeben die erwähnten Aussagen aus verschiedenen Perspektiven ein in sich stimmiges Gesamtbild betreffend Tathergang und Täterschaft des Beschuldigten.
Vor diesem Hintergrund vermag auch der vom Beschuldigten betonte Umstand, dass er bei der ersten Einvernahme angegeben habe, er habe kein Feuerzeug bei sich dabeigehabt und sei Nichtraucher (CAR pag. 8.301.026 Rz. 84 - 86), ihn nicht zu entlasten, zumal seine Aussagen in verschiedener Hinsicht nicht glaubhaft sind (vgl. oben E. II. 1.6.2.2 und 1.6.3.2; unten E. II. 1.6.5.16). Die Behauptung des Beschuldigten, dass er kein Feuerzeug dabeigehabt habe, wurde auch von keiner anderen einvernommenen Person bestätigt. Demgemäss erscheint es durchaus möglich, dass er seine Aussage, kein Feuerzeug dabeigehabt zu haben, (ebenfalls) zu seinem eigenen Schutz gemacht hat. Eine weitere plausible Möglichkeit besteht darin, dass er im Stadion von einer anderen Person ein Feuerzeug oder Zündhölzer zwecks Zündung des Böllers ausgeliehen hat. Im Ergebnis kann dies aber offenbleiben. Entscheidend ist vorliegend, dass der Wurf eines (unmittelbar zuvor) gezündeten Sprengkörpers erfolgte, den der Beschuldigte vor Spielbeginn in den Sektor C des Stadions mitgebracht hatte - und nicht, auf welche Weise genau die Zündung erfolgte (ob mit einem Feuerzeug bzw. Zündholz des Beschuldigten, oder einem Feuerzeug bzw. Zündholz einer anderen Person). Das Argument, dass der Beschuldigte gemäss seiner Aussage kein Feuerzeug dabeigehabt habe, ist demnach gesamthaft betrachtet nicht relevant und entlastet ihn nicht.
1.6.4.4 Bei der Würdigung der vorliegenden Indizien ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte b ereits bei der Einvernahme durch die Stadtpolizei Winterthur vom 24. Mai 2017 davon ausging, den Böller aufs Spielfeld geworfen zu haben (vgl. BA pag. 13-01-0003 Fragen 7 f.). Keine Erwähnung fand in diesem Zeitpunkt das angeblich fehlende Feuerzeug (vgl. BA pag. 13-01-0002 ff. bzw. oben E. II. 1.6.4.3) - Letzterer Umstand sollte, da vorbestehend, auch nicht von einer Erinnerungslücke betroffen sein. Der Beschuldigte räumte ein, seine Mannschaftskollegen, welche am Spiel dabei gewesen seien, hätten gemeint, dass er den Böller aufs Spielfeld geworfen habe (BA pag. 13-01-0003 Frage 7; vgl. auch BA pag. 13-01-0011 Frage 23). Er sei sich bewusst, dass er als «Verdächtiger» aus dem Stadion entfernt worden sei (vgl. pag. BA pag. 13-01-0022 Rz. 1 - 7). D. und FF. (recte wohl: E.) hätten ihm gesagt, er habe geworfen (pag. BA pag. 13-01-0011 Frage 23). Die Kollegen hätten ihm gesagt, er sei aus dem Stadion entfernt worden, nachdem er den Böller geworfen habe (vgl. BA pag. 13-01-0022 Rz.13 - 22).
Am 24. August 2017 wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass er vor Ort offenbar von der Menge als «Werfer» identifiziert und festgehalten worden sei. Er wurde gefragt, ob er anerkenne, den mitgeführten Böller vor dessen Explosion aufs Spielfeld geworfen zu haben, oder ob die Polizei mit weiteren Ermittlungen betraut werden müsse und ein Zeugenaufruf bzw. je nach Ergebnis Zeugeneinvernahmen zu veranlassen seien. Der Beschuldigte akzeptierte darauf den Vorwurf, obwohl er aussagte, ihm sei bewusst, dass er eine teilbedingte Strafe und einen Strafregistereintrag erhalte (vgl. BA pag. 13-01-0011 Frage 24; vgl. dazu auch BA pag. 13-01-0021 Rz. 3 und 0038 Rz. 12). Auch angesichts dieses Eingeständnisses des Beschuldigten erschien ein Zeugenaufruf in der Folge somit nicht notwendig. Dass kein direkter Zeuge vorhanden ist, kann deshalb auch dem Umstand zugeschrieben werden, dass nach den erwähnten Aussagen des Beschuldigten kein Zeugenaufruf erfolgte.
Soweit der Beschuldigte nunmehr vorbringt, es gebe « im ganzen Gastsektor C keine Augenzeugen» (CAR pag. 1.100.062 Rz. 20), bzw. dass der Sachverhalt unklar gewesen sei (vgl. CAR pag. 8.301.019 Rz. 53 f.), erscheint diese Argumentation angesichts der erwähnten Vorgeschichte widersprüchlich und vermag die Indizien in Form der glaubhaft geschilderten Zuschauerreaktionen nicht zu entkräften. Dass der Beschuldigte im vorinstanzlichen Hauptverfahren auf Frage hin nunmehr ausdrücklich nicht (mehr) anerkannte, den pyrotechnischen Gegenstand in Form des Thunder Kings gezündet und auf das Spielfeld geworfen zu haben (vgl. TPF pag. 3.731.005 Rz. 38 - 41), vermag an dieser Einschätzung nichts Wesentliches zu ändern.
1.6.4.5 Auf die Frage, was der Beschuldigte zu ihm gesagt habe, als sie sich nach dem Spiel mit Eishockeykollegen in einem Restaurant getroffen hätten, antwortete der Zeuge G.: « Wir fragten ihn, ob er es gewesen sei. In dem Moment sagte er, er sei es gewesen. » Ihm sei einfach der Moment geblieben, als er den Beschuldigten darauf angesprochen habe, ob er es gewesen sei, und er dies bejaht habe (vgl. BA pag.12-07-0011 Rz. 6 f.; 0012 Rz. 4 - 7; 0014 Rz. 8 - 14; 0016 Rz. 26 - 33). Diese Aussagen von G. erscheinen ebenfalls glaubhaft (vgl. oben E. II. 1.6.3.7 ff.); sie erwecken erneut den Eindruck, dass G. möglichst objektiv und detailliert berichten will. Der vom Beschuldigten betonte Umstand, dass « weder PP. noch QQ., welche - gemäss Zeuge G. - während dem Essen neben bzw. vis-à-vis vom Zeugen G. und dem Beschuldigten sassen, einvernommen wurden» (CAR pag. 8.301.021 Rz. 66; vgl. BA pag. 12-07-0016 Rz. 17 ff.), ändert daran nichts Wesentliches. Im Gegenteil wird durch diesen Umstand entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. CAR pag. 8.301.021 Rz. 64 f.) auch erklärbar, dass « keine andere Person das angebliche Geständnis gehört» habe.
Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten vom 24. Mai und 24. August 2017 (vgl. oben E. II. 1.6.4.4) erscheint es nachvollziehbar, dass die einvernehmenden Behörden bei der Befragung der Auskunftspersonen bzw. Zeugen nicht darauf fokussierten, ob diese das Eingeständnis des Beschuldigten bestätigen würden. Zudem liegt betreffend die (Erst-)Einvernahmen der Stadtpolizei Winterthur, darunter G.s Befragung vom 10. Juni 2017 als Auskunftsperson (BA pag. 10-01-0006), kein exaktes Protokoll vor, sondern (wie ausdrücklich festgehalten wird) bloss eine sinngemässe Wiedergabe der jeweiligen Aussagen (vgl. BA pag. 10-01-0004 - 0007). Der Umstand, dass sich dem Polizeirapport vom 15. Juni 2017 keine entsprechende Aussage von G. entnehmen lässt (vgl. BA pag. 10-01-0006), spricht somit - entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. CAR pag. 1.100.063 Rz. 25; 8.301.018) - nicht automatisch gegen G.s Glaubwürdigkeit. Entgegen der Darstellung des Beschuldigten (CAR pag. 1.100.063 Rz. 25) hat es G. anlässlich dieser Einvernahme ohnehin nicht « gänzlich unterlassen zu erwähnen, dass der Beschuldigte ihm gegenüber geständig gewesen sei». Gemäss G.s Aussage habe er (stattdessen) « damals auch gegenüber dem Polizisten gesagt, dass A. es war » (BA pag. 12-07-0017 Rz. 6 f.). G. hatte demnach - gemäss seiner geäusserten Erinnerung - anlässlich seiner Ersteinvernahme bloss seine Meinung betreffend die Täterschaft des Beschuldigten ausgedrückt, und gerade nicht - wie vom Beschuldigten in der Berufungsbegründung fälschlicherweise dargestellt - ein Geständnis des Beschuldigten geschildert. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (CAR pag. 1.100.069 f. Rz. 38; 8.301.006 Rz. 14 f.) hat die Vorinstanz somit den Wachtmeister mit besonderen Aufgaben DD. zu G.s ursprünglicher Meinungsäusserung betreffend Täterschaft des Beschuldigten zu Recht nicht befragt (Art. 139 Abs. 2 StPO ). Im Vorfeld sowie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. Juli 2020 wurde ein entsprechender Beweisantrag des Beschuldigten jeweils wiederum abgelehnt (vgl. die Beweisverfügung vom 23. Januar 2020, CAR pag. 6.400.001 ff.; sowie oben E. II. 1.4).
Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. CAR pag. 8.301.003 f.; 018 f.) wurde nach seinem erwähnten Eingeständnis vom 24. Mai / 24. August 2017 (vgl. BA pag. 10-01-0005; 13-01-0003 Rz. 8 und 9) auch nicht Art. 160 StPO verletzt. Der Tathergang - und damit die Glaubwürdigkeit des erwähnten Eingeständnisses - wurde in der Folge vielmehr weiter bzw. noch detaillierter abgeklärt, indem der Beschuldigte, mehrere seiner Kollegen sowie einige Sicherheitskräfte ausführlich (und teilweise erneut bzw. wiederholt) einvernommen wurden.
Die Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung einzuschätzen. Sie kann gerade im Fall von G., der insgesamt sehr ausführlich befragt wurde, nicht auf einen einzelnen Aspekt bzw. auf eine kleine Unstimmigkeit, für welche es eine gut nachvollziehbare Erklärung gibt, reduziert werden. G. wurde am 6. Dezember 2018 zudem kontradiktorisch, in Gegenwart des Beschuldigten und von dessen Verteidiger, als Zeuge einvernommen (BA pag. 12-07-0003 ff.). Der Verteidiger stellte G. 13 Ergänzungsfragen (BA pag. 12-07-0014 - 0017). Er fragte ihn auch, weshalb er das Geständnis des Beschuldigten gegenüber der Polizei nicht erwähnt habe. G. betonte in seiner Antwort, die Polizei habe ihn in diesem Moment (d.h. am 10. Juni 2017) mehr zum Fussballspiel und zum geistigen Zustand des Beschuldigten befragt; ihn habe niemand direkt gefragt, ob der Beschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt ein Geständnis abgelegt habe (vgl. BA pag. 12-07-0017 Rz. 4 - 8).
Des Weiteren ruft - entgegen der Ansicht des Beschuldigten (CAR pag. 1.100.064 Rz. 27; 8.301-019 ff.) - auch der von G. eingeräumte Alkoholkonsum am 13. Mai 2017 keine relevanten Zweifel an dessen Erinnerungsvermögen hervor, da er den Vorfall und das Gespräch im Restaurant detailliert und nachvollziehbar wiedergeben konnte.
Schliesslich gibt es auch keine stichhaltigen Hinweise für die erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Behauptung des Beschuldigten, dass die Beziehung zwischen ihm und G. nicht gut sei, « G. einen Groll» gegen ihn hege, bzw. zwischen ihnen gar eine « Feindschaft» bestehe (vgl. CAR pag. 1.100.063 ff. Rz. 26 und 29; 8.301.022 Rz. 67 ff.). Insbesondere ist in G.s Aussagen bei objektiver Betrachtung nicht, wie vom Beschuldigten behauptet, ein « negativer Tonfall» zu erkennen. Wie erwähnt, hat G. den Beschuldigten nicht ungebührlich belastet, indem er aussagte, nicht gesehen zu haben, wer den Böller geworfen und gezündet habe (vgl. BA pag. 12-07-0008 Rz. 25 - 31).
Unter Würdigung aller Umstände bestehen demnach keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit von G.s Aussagen.
Zusammenfassend ist der Vorinstanz beizupflichten, dass G.s detaillierte, aussagekräftige und glaubhafte Aussagen betreffend das Geständnis des Beschuldigten (welches gemäss G.s Aussagen beim gemeinsamen Abendessen im Restaurant erfolgte) ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten darstellt. Die stimmige Indizienkette wird dadurch zusätzlich verstärkt (vgl. Urteil SK.2019.35 E. 2.4.4.6).
1.6.5 Betreffend Alternativszenario des Beschuldigten
1.6.5.1 Der Beschuldigte vertritt die Auffassung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine andere Person, die Kenntnis vom Böller gehabt habe, diesen angezündet und auf das Spielfeld geworfen habe; dieses Szenario sei wahrscheinlicher als der angeklagte Sachverhalt (vgl. CAR pag. 1.100.065 ff. Rz. 30 ff.; 8.301.026 ff.; 8.301.030 Rz. 106).
Der Beschuldigte beruft sich dabei u.a. auf die in ärztlichen Untersuchungen beschriebenen Aussetzer und macht damit sinngemäss geltend, auch im Zeitpunkt, als der Böller gezündet und geworfen worden sei, einen «Aussetzer» bzw. ein «Blackout» erlitten zu haben (vgl. CAR pag. 1.100.056 ff. Rz. 8 ff. und 066 ff. Rz. 33 ff.; 8.301.006 ff.; 028 ff.). Hierzu ist Folgendes festzuhalten:
1.6.5.2 Anlässlich der Einvernahme während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. September 2019 wurde der Beschuldigte gefragt, ob es möglich sei, gezielt einen Böller auf das Spielfeld zu werfen, wenn man quasi ein Blackout habe. Der Beschuldigte verneinte diese Möglichkeit (vgl. TPF pag. 3.731.008 Rz. 32 - 34). Entsprechend machte der Beschuldigte während der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 24. August 2017 explizit nicht geltend, beim Vorfall schuldunfähig (oder vermindert schuldfähig) gewesen zu sein. Er wolle auch keine psychiatrische Begutachtung zu dieser Frage (pag. BA-13-01-0013 Ziff. 44).
1.6.5.3 Grundsätzlich sind somit - wenn man die oben (E. II. 1.6.2 - 1.6.4.5) aufgezeigte eindeutige Indizienkette gedanklich vorübergehend ausser Acht lässt - zwei Geschehensabläufe denkbar: Falls der Beschuldigte den Böller gezündet und geworfen hat (Variante 1), kann er dies nicht während eines Blackouts getan haben. Falls der Beschuldigte den Böller hingegen nicht gezündet und geworfen hat (Variante 2), spielt es auch keine Rolle, wie sein Gesundheitszustand im Tatzeitpunkt war, bzw. ob er zu diesem Zeitpunkt ein Blackout erlitten hat. In beiden Fällen spielt die These des Beschuldigten, er habe im Tatzeitpunkt ein Blackout gehabt, keine Rolle bzw. ist irrelevant. Vor allem aus diesem Grund wurde auch der Antrag des Beschuldigten auf Erstellung eines medizinischen Gutachtens (CAR pag. 1.100.053 Ziffer 2) mit Beweisverfügung vom 23. Januar 2020 abgelehnt (vgl. CAR pag. 6.400.001 und 004 ff.); ein entsprechender, inhaltlich teilweise modifizierter Antrag wurde während der Berufungsverhandlung ebenfalls abgelehnt (vgl. oben E. II. 1.4). Es ist auch nicht anzunehmen, dass in einem medizinischen Gutachten positiv festgestellt werden könnte, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt ein Blackout erlitten habe (vgl. CAR pag. 6.400.005).
Aufgrund der oben aufgezeigten, eindeutigen und widerspruchsfreien Indizienkette (E. II. 1.6.2 - 1.6.4.5), die nun wieder gedanklich berücksichtigt werden soll, ist jedoch zweifellos erstellt, dass der Beschuldigte den von ihm mitgebrachten Böller in gezündeter Form geworfen hat. Folglich kann er zu diesem Zeitpunkt, wie er sinngemäss selbst zugestanden hat (vgl. TPF pag. 3.731.008 Rz. 32 - 34), kein Blackout erlitten haben. Bereits aus diesem Grund ist der medizinische Aspekt des vorliegenden Falles damit im Wesentlichen abgehandelt und benötigt an sich keine zusätzliche Würdigung (vgl. oben E. II. 1.6.5.2 und 1.6.5.3 Abs. 1; vgl. unten E. II. 1.6.5.8 ff.).
1.6.5.4 Die vom Beschuldigten direkt nach der Intervention der Zuschauer bzw. des Sicherheitspersonals zu Tage gelegte Reaktion, sowie sein Aussageverhalten anlässlich der ersten Einvernahmen enthalten zudem nicht den geringsten Hinweis darauf, dass er sich als zu Unrecht beschuldigt empfand. Auch dies deutet auf seine Täterschaft hin.
1.6.5.5 Für die Zuschauer bestand, nachdem der Beschuldigte aus dem Stadion entfernt worden war, kein Handlungsbedarf mehr. Bei der Blackout-These des Beschuldigten dagegen wäre der Fall anders gelegen, da diesfalls eine falsche bzw. unschuldige Person aus dem Stadion entfernt worden wäre. Es wäre aber lebensfremd anzunehmen, dass
- eine « unbekannte Drittperson» (vgl. Berufungsbegründung des Beschuldigten, S. 16 Rz. 32; CAR pag. 1.100.066 Rz. 32) unbemerkt den Böller, den sie auch noch zufällig entdeckt hätte (da sich bei der Jacke des Beschuldigten unbestrittenermassen keine Kollegen von ihm befanden), aus der Jacke des Beschuldigten entfernte und den gezündeten Böller gezielt warf;
- das Publikum darauf eine falsche Person beschuldigte, welche zufälligerweise auch gerade jene ist, welche den Böller ins Stadion eingeführt hat - ohne dass diese falsche Reaktion des Publikums von einem direkten Zeugen geahndet worden wäre.
Dabei ist auch zu beachten, dass der Beschuldigte seine Jacke gemäss seinen Aussagen ca. 2 - 3 m links von ihm hingelegt hatte (vgl. CAR pag. 8.401.012 Rz. 45 ff.; 013 Rz. 2 f.), was einen Irrtum des Publikums noch unwahrscheinlicher machte. Der Beschuldigte bestätigte zudem, dass er reagiert hätte, wenn er gesehen hätte, wie sich jemand an seine Jacke macht (CAR pag. 8.401.011 Rz. 39 f.).
Das Gesagte gilt umso mehr, als der Wurf aus einem ansonsten ruhigen Sektor mit einem Publikum über 40 Jahren erfolgte, in dem es zuvor praktisch nie einen Vorfall gegeben habe (vgl. die entsprechende Aussage des Zeugen I., BA pag. 12-02-0005 Rz. 28 - 32).
1.6.5.6 Daran ändert auch nichts, dass der Zeuge D. (wie der Beschuldigte bei der Beschreibung des «Alternativszenarios» betont, vgl. CAR pag. 1.100.066 Rz. 31; 8.301.027 Rz. 89) Kenntnis vom Böller hatte - dies umso weniger, als D. seinen Eishockeykollegen, den Beschuldigten, vor dem Fussballspiel sogar ermahnt hatte, dass er diesen nicht einsetzen solle (vgl. BA pag. 12-04-0009 Rz. 9, 20, 25).
1.6.5.7 Auch soweit sich der Beschuldigte darauf beruft, dass mindestens ein Kollege (« RR.») während dem Fussballspiel « bemerkt oder gesehen habe», dass er einen pyrotechnischen Gegenstand in der Jackentasche gehabt habe (CAR pag. 1.100.066 Rz. 31; 8.301.027 Rz. 88; vgl. BA pag. 13-01-0026 Rz. 22 - 32, 0027 Rz. 1 - 13), ist dies unbehelflich. Es gibt keine stichhaltigen Hinweise, dass einer seiner Kollegen den Böller aus seiner Jacke genommen und den gezündeten Böller geworfen hätte. In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung berief der Beschuldigte sich insofern auf « eine unbekannte Drittperson», die « allenfalls den pyrotechnischen Gegenstand selber» angezündet habe (CAR pag. 1.100.066 Rz. 32). Auch dafür gibt es nach dem Gesagten keine belastbaren Hinweise. In der Berufungsverhandlung behauptete der Beschuldigte hingegen, es sei gerade nicht abwegig anzunehmen, dass eine andere Person (beispielsweise RR.), welche Kenntnis vom pyrotechnischen Gegenstand gehabt habe, diesen angezündet und auf das Spielfeld geworfen habe (CAR pag. 8.301.028 Rz. 94 ff.). Diese Mutmassungen und Spekulationen des Beschuldigten erscheinen jedoch nicht als stichhaltig und vermögen ihn angesichts der eindeutigen Indizienkette nicht zu entlasten.
Das Alternativszenario des Beschuldigten, dass eine Drittperson den Böller aus seiner Jacke genommen, gezündet und geworfen habe, ist demnach zu verwerfen.
1.6.5.8 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenügend abgeklärt wurde; es wurden umfassende medizinische Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschuldigten eingeholt, insbesondere über ein Dutzend Arztberichte (vgl. oben E. II. 1.5.11). Im Vorverfahren konnte der Beschuldigte zu sämtlichen Inhalten detailliert und ohne Einschränkungen Stellung nehmen. Die Rüge des Beschuldigten, der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt und das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt worden (vgl. CAR pag. 1.100.069 f. Rz. 37 f.), ist unzutreffend und haltlos. Der Beschuldigte räumt selbst ein, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil « im Detail auf den medizinischen Zustand des Beschuldigten» eingegangen sei (CAR pag. 1.100.069 Rz. 38).
1.6.5.9 Bei der Einvernahme vom 24. August 2017 machte der Beschuldigte explizit nicht geltend, beim Vorfall schuldunfähig gewesen zu sein (BA pag. 13-01-0013 Frage 44). In der Folge machte der Beschuldigte unter dem Aspekt des Vorsatzes bzw. der Schuld trotzdem sinngemäss für den Tatzeitpunkt eine fehlende Schuldfähigkeit aufgrund eines «Blackouts» geltend (vgl. CAR pag. 1.100.056 ff. Rz. 8 ff. und 066 ff. Rz. 33 ff.; 8.301.006 ff.; 028 ff.). Auch im Rahmen seiner Eventualbegründung (CAR pag. 1.100.071 f. Rz. 41 ff.) bringt der Beschuldigte vor, dass selbst wenn er die Tat verübt hätte, er dies unbewusst getan hätte und somit schuldunfähig wäre (CAR pag. 1.100.072 Rz. 45).
1.6.5.10 Der Beschuldigte beruft sich u.a. auf die Diagnose von Dr. med. M. und Dr. med. N. vom 30. Juni 2017 betreffend die Konsultation vom 22. Juni 2017, lautend « Rezidivierende Episoden mit Schwindelgefühlen sowie Kopfschmerzen links parieto-okzipital und teilweise nachfolgender Bewusstlosigkeit unklarer Ätiologie seit 2013 mit passagerer Besserung» (BA pag. 18-02-0003 ff.; CAR pag. 1.100.067 f. Rz. 34). Wie der Beschuldigte selbst einräumt, blieb die Ursache « letztlich unklar» (CAR pag. 1.100.068 Rz. 34) - trotz der erwähnten zahlreichen Untersuchungen bzw. Arztberichte. Auch unter diesem Gesichtspunkt konnte nach dem Vorverfahren darauf verzichtet werden, weitere medizinische Abklärungen durchführen zu lassen, denn es gab und gibt keine Anzeichen dafür, dass dadurch die Ursache doch noch geklärt werden könnte.
1.6.5.11 Der Beschuldigte verneinte, am 13. Mai 2017 Betäubungsmittel konsumiert zu haben (BA pag. 13-01-0005 Frage 38). Auch sein Alkoholkonsum erreichte gemäss seinen Aussagen kein Ausmass, welches eine verminderte Schuldfähigkeit zu begründen vermöchte (vgl. BA pag. 13-01-0002 Frage 4: Kein Filmriss « wegen Alkohol oder so.»; BA pag. 13-01-0005 Frage 38: « Während dem Spiel trank ich zwei Becher Bier.» [vgl. auch BA pag. 13-01-0012 f. Fragen 39 - 42]; BA pag. 13-01-0059 Rz. 1 f.: Die zwei über einen grösseren Zeitraum getrunkenen Biere hatten « keinen Einfluss auf mich»).
1.6.5.12 Der Beschuldigte machte anlässlich der Berufungsverhandlung jedoch geltend, die Berufungskammer lasse ausser Acht, dass die Einnahme von Medikamenten zusammen mit einer geringen Menge an Alkohol Symptome wie Blackouts hervorrufen könnte. Anlässlich der Einvernahme vom 4. Februar 2019 habe er denn auch angegeben, dass er Migränemedikamente genommen habe (BA pag. 13-01-0044 Rz. 6). Dem Arztbericht von Dr. med. M. sei auch zu entnehmen, dass er die Medikamente Xanax, Sibelium, Diamox und Venflaxin zu sich genommen habe (vgl. oben E. II. 1.4; BA pag. 18-02-0005 und 0010; vgl. CAR pag. 8.301.006 ff., insbes. 007 f. Rz. 23 ff.).
Der Beschuldigte sagte am 4. Februar 2019 aus, die Ärzte hätten ihm Migränemedikamente abgegeben. Diese hätten aber nicht geholfen (BA pag. 13-01-0044 Rz. 6). Er machte weder anlässlich der Berufungsverhandlung noch während der vorangegangenen Einvernahmen jemals geltend, dass er zum Tatzeitpunkt Migräne- oder andere Medikamente zu sich genommen habe. Es gibt auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass er dies getan hätte. Seine Aussage vom 4. Februar 2019, dass die Migränemedikamente « nicht geholfen» hätten, lassen darauf schliessen, dass er diese offenbar fortan nicht mehr einnahm.
Im Arztbericht von Dr. med. K. vom 10. Mai 2017 (d.h. drei Tage vor dem Tatzeitpunkt; BA pag. 18-01-0013) wird nicht erwähnt, dass der Beschuldigte irgendwelche Medikamente eingenommen hätte oder fortan hätte einnehmen sollen.
Der vom Beschuldigten erwähnte Arztbericht von Dr. med. M. vom 30. Juni mit dem Vermerk « Aktuelle Medikation: Xanax» (BA pag. 18-02-0005) betrifft eine Konsultation vom 22. Juni 2017 (vgl. BA pag. 18-02-0003 ff.), d.h. diese fand nach dem Tatzeitpunkt vom 13. Mai 2017 statt. In Dr. med. M.s Arztbericht vom 5. Oktober 2017 (BA pag. 18-02-0008 ff.) wiederum wird u.a. festgehalten: « Therapieversuch mit Sibelium sowie Diamox ohne Verbesserung der Symptomatik; Behandlungsversuch mit Venlafaxin vom Patienten nicht vertragen» (BA pag. 18-02-0009). Aus diesen Angaben ist ebenfalls zu schliessen, dass der Beschuldigte die erwähnten Medikamente fortan nicht mehr eingenommen hat - was aber betreffend «Blackout-Hypothese» nicht relevant ist, da der Therapie- bzw. Behandlungsversuch offenbar den Zeitraum nach dem Tatzeitpunkt betrifft.
Auch in den weiteren Arztberichten betreffend den Beschuldigten sind keine stichhaltigen Hinweise ersichtlich, die auf eine Einnahme von Medikamenten zum Tatzeitpunkt hindeuten würden.
1.6.5.13 Soweit in den Arztberichten als Indikation «Aussetzer», «Blackouts», «Bewusstlosigkeiten» o.ä. erwähnt werden, so ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich die untersuchenden Ärzte auf die Schilderungen des Beschuldigten abstützten, bzw. es sich insofern offenbar nicht um deren direkte Beobachtungen handelte. In diesem Zusammenhang fällt insbesondere auf, dass in keinem Arztbericht ein Blackout des Beschuldigten während des Fussballspiels vom 13. Mai 2017 erwähnt wird. Gemäss Aussage des Beschuldigten vom 4. Februar 2019 habe er « nie mit den Ärzten über diesen Vorfall in Winterthur gesprochen» (BA pag. 13-01-0043 Rz. 7; vgl. 0045 Rz. 24 f.). Dies lässt die Behauptung des Beschuldigten, während des Tatzeitpunkts ein Blackout erlitten zu haben, zusätzlich unglaubhaft erscheinen, da die untersuchenden Ärzte dem Arztgeheimnis unterstehen und der Beschuldigte darauf vertrauen konnte, dass sie entsprechende Informationen vertraulich behandeln. Dass der Beschuldigte « nicht etwas gegenüber den Ärzten sagen wollte, das in Verbindung mit einer Straftat» passiert sei (vgl. TPF pag. 3.731.007 Rz. 27 f.), überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte a ls Mensch und als Sportler ein dringendes Interesse daran haben sollte, eine Diagnose zu erhalten, welche die Behandlung/Heilung ermöglicht. Einen so schwerwiegenden Vorfall den Ärzten vorzuenthalten, erscheint als konträr dazu.
1.6.5.14 Im Zusammenhang mit einem Trainingsangebot der UU. / VV. vom Dezember 2017 erklärten sowohl der Hausarzt des Beschuldigten als auch die Ärzte im O. sowie in der SS. den Beschuldigten als voll einsatzfähig für den amerikanischen Eishockey-Hochleistungssport. Der Beschuldigte spielte/trainierte dann drei Monate für dieses Team. Er habe beim Eishockeyspielen nie etwas (Blackouts / Aussetzer) gehabt (vgl. CAR pag. 8.401.010 Rz. 22 ff.; 011 Rz. 1 ff.; 023 Rz. 15 ff.). Dies lässt die These des Beschuldigten, im Tatzeitpunkt ein Blackout erlitten zu haben, zusätzlich als unglaubhaft erscheinen.
1.6.5.15 Keine Aussage der Auskunftspersonen bzw. Zeugen weist darauf hin, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt ein Blackout respektive einen Aussetzer erlitten haben könnte. Im Gegenteil. Beispielsweise sagte der Zeuge G. aus, auch am 13. Mai 2017 habe der Beschuldigte auf ihn definitiv präsent gewirkt (vgl. BA pag. 12-07-0013 Rz. 7 - 10 und 23 - 26). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach dieser einen «Aussetzer» gehabt habe, sagte G. aus: « Aussetzer in Form von Blackouts, dass er ohnmächtig wird? Gut, dann könnte er ja keinen Böller werfen, sorry» (vgl. BA pag. 12-07-0012 Rz. 21 - 27). Der Zeuge H. verneinte die Frage, ob der Beschuldigte abwesend oder schläfrig gewirkt habe (BA pag. 12-01-0007 Rz. 27 f.); er sei ziemlich aufgeregt und nervös gewesen (vgl. BA pag. 12-01-0007 Rz. 10 f. und 30). Der Zeuge I. (Einsatzleiter des Sicherheitsdienstes) sagte aus, der Beschuldigte sei normal gewesen und sie hätten nichts Aussergewöhnliches bei ihm festgestellt (vgl. BA pag. 12-02-0007 Rz. 6 - 9). Bei einem Vergleich mit dem Aussageverhalten des Beschuldigten im gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland hängigen Strafverfahren wegen (versuchten) Raubs etc. (Aktenzeichen 2019/10024081), fällt vielmehr auf, dass er auch betreffend die dortigen neuen Vorwürfe explizit (Zitat) « Aussetzer bzw. Erinnerungslücken» geltend machte (Einvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 19. August 2019, S. 3 Frage 8; vgl. unten E. II. 2.7.5 Abs. 3).
All diese Elemente führen zum Schluss, dass es sich beim im vorliegenden Strafverfahren geltend gemachten Blackout um eine reine Schutzbehauptung handelt.
1.6.5.16 Zusammenfassend vermag das «Alternativszenario» des Beschuldigten keinen rechtsgenügenden Zweifel zu begründen. Die Hypothese, wonach eine andere Person der Täter gewesen sein soll, entbehrt jeglicher Realität. Gesamthaft betrachtet handelt es sich bei der Aussage des Beschuldigten, zum Tatzeitpunkt vom 13. Mai 2017 in der 85. Spielminute des Fussballspiels ein «Blackout» erlitten zu haben, eindeutig um eine reine Schutzbehauptung.
1.6.6 Beweisergebnis
I m Ergebnis entsteht aufgrund der widerspruchsfreien Indizienkette ein kohärentes Bild, welches einzig den Schluss zulässt, dass der Beschuldigte am 13. Mai 2017 den von ihm mitgebrachten pyrotechnischen Gegenstand von der Zuschauertribüne aus in gezündeter Form auf das Spielfeld warf und damit eine besonders gefährliche Situation für die Gesundheit der Spieler, anderer Beteiligter, Zuschauer und für die Unversehrtheit der Stadioneinrichtung sowie den Fussballrasen schuf. Der Beschuldigte wusste um die dadurch geschaffene Gefahr (vgl. TPF pag. 3.731.009 Rz. 20 - 34). Es war ihm auch bewusst, dass er den Böller nicht bestimmungsgemäss einsetzte. Die vom Beschuldigten vorgebrachten Einwände bzw. Sachverhaltsalternativen überzeugen nicht und vermögen die schlüssige Indizienkette nicht ansatzweise zu erschüttern. Es steht zweifelsfrei fest, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie in der Anklage aufgeführt. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. II. 1.6.4.3) ist insofern jedoch zu präzisieren: Entscheidend ist vorliegend, dass der Wurf eines (unmittelbar zuvor) gezündeten Sprengkörpers erfolgte (den der Beschuldigte vor Spielbeginn in den Sektor C des Stadions mitgebracht hatte), und nicht, auf welche Weise genau die Zündung vor sich ging.
Anhand der erhobenen Beweismittel ist der angeklagte Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.
1.7 Subsumtion des objektiven Tatbestands
1.7.1 Dass vorliegend gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB Sprengstoff eingesetzt wurde und daraus eine konkrete Gefährdung resultierte, wird nicht bestritten und ergibt sich ohne Weiteres aus dem FOR-Bericht vom 12. Juli 2019 (TPF 3.264.1.012 ff.):
- Der «Thunder King» ist ein pyrotechnischer Gegenstand (Art. 7b SprstG ) - dies gestützt sowohl auf die Beschreibung des Gegenstands durch den Beschuldigten als auch den Ablauf des Abbrandverhaltens auf der Videoaufzeichnung. Dieser pyrotechnische Gegenstand fällt unter die Kategorie F3 der Sprengstoffverordnung. Von ihm geht eine mittlere Gefahr aus; derartige Feuerwerkskörper dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden. Bei bestimmungsgemässem Gebrauch wird die Gesundheit nicht gefährdet (vgl. TPF pag. 3.246.1.014 - 018).
- Ein Sicherheitsabstand zwischen 15 und 25 Metern wurde gemäss der Videoaufzeichnung nicht eingehalten; der Einsatz erfolgte nicht bestimmungsgemäss und es waren Verletzungen möglich, auch besonders schwere bei einer Umsetzung des Effektkörpers direkt am menschlichen Körper ( vgl. TPF pag. 3.246.1.018 f.).
- Im FOR-Bericht wird insbesondere festgehalten: « Beim Werfen ist die Eigengefährdung des Werfenden und der im Nahbereich stehenden Personen sehr hoch, da die Verzögerungszeit der Anzündung variieren kann. Zudem ist der ganze Vorgang des Anzündens, des Erkennens des Abbrandes der Anzündlitze und das Ausholen zum Wurf resp. der Wurf relativ komplex und deshalb anfällig für Fehler. Die Endlage des pyrotechnischen Gegenstandes nach einem Wurf, die effektive Ausschussrichtung und der Explosionszeitpunkt des Effektkörpers sind mit unkalkulierbaren Risiken verbunden. Selbstverständlich sind alle Personen resp. das Publikum und die Sportler im Umfeld gefährdet. Dies wird im konkreten FaIl massiv verschärft, da der Wurf des pyrotechnischen Gegenstandes auf das Fussballfeld erfolgte, auf welchem sich je nach Spielverlauf die Spieler und Schiedsrichter dynamisch bewegen und nicht vorauszusehen ist, wo sie nach Ablauf der Anzündung hinlaufen respektive stehen werden» (TPF pag. 3.246.1.019).
- Im FOR-Bericht wird abschliessend ausgeführt: « Der Effektkörper des Feuerwerksrohrs beinhaltet einen Blitzknallsatz. Dieser ist sehr energiereich mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit - dementsprechend gross sind Explosionsdruck und Knalleffekt» (TPF pag. 3.246.1.020).
Mithin ist klar erwiesen und auch unbestritten, dass die Wurfabgabe des pyrotechnischen Gegenstandes aus der Zuschauermenge auf das Spielfeld zu einer Gefährdung der menschlichen Integrität geführt hat, eine Subsumtion, welche in der jüngsten Rechtsprechung bestätigt wurde (vgl. Urteil des BGer 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E.1.7.3, « Abschussort innerhalb Menschenmenge»). Die vorinstanzliche Subsumtion des objektiven Tatbestands ist korrekt erfolgt (Urteil SK.2019.35 E. 2.6 - 2.6.3).
1.7.2 Der Beschuldigte hat demnach mit dem Werfen des gezündeten Sprengkörpers den objektiven Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB erfüllt.
1.8 Subsumtion des subjektiven Tatbestands
1.8.1 Der Beschuldigte wusste um die Gefährlichkeit des Böllers, wenn er unsachgemäss im Fussballstadion verwendet wird (vgl. TPF pag. 3.731.009 Rz. 20 - 34). Es war ihm klar, dass er den Böller nicht hätte ins Stadion mitnehmen und ihn auch nicht in gezündeter Form auf Spielfeld hätte werfen dürfen (vgl. BA pag. 13-01-0057 Rz. 25 - 30).
Der Beschuldigte warf den gezündeten Sprengkörper wissentlich und willentlich. Der gezielte Wurf des Böllers über die Zuschauer in Richtung Mittelfeldkreis bzw. -linie macht dies deutlich. Der Beschuldigte konnte die Flugbahn und den Detonationsort nicht genau bestimmen, und er konnte die Position der sich auf dem Platz bewegenden Spieler nicht genau einschätzen bzw. vorhersehen. Er nahm somit in Kauf, dass der Böller in unmittelbarer Nähe eines Zuschauers oder Spielers explodierte, wobei Letzteres dann auch geschah. Obwohl er die Gefahr kannte, handelte er trotzdem.
Nicht entscheidend ist, ob der Beschuldigte wusste, welcher Sicherheitsabstand konkret einzuhalten gewesen wäre. Er nahm weitergehende Delikte wie Körperverletzungen und Sachbeschädigungen in Kauf und handelte dabei in der Eventualabsicht, Menschen an Leib und Leben zu verletzen und fremdes Eigentum zu beschädigen. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (CAR pag. 1.100.070 f. Rz. 39 f.) ist der Gefährdungsvorsatz ist gegeben.
Der Beschuldigte setzte den Böller nicht bestimmungsgemäss ein (vgl. TPF pag. 3.264.1.019). Er warf den gezündeten Böller trotz Kenntnis der Gefährlichkeit in unmittelbarer Nähe anderer Menschen auf das Spielfeld, was - entgegen der Ansicht des Beschuldigten (CAR pag. 1.100.070 f. Rz. 39 f.) - das Handeln in verbrecherischer Absicht aufzeigt. Die Absicht wird durch die Missachtung der Handhabungsvorschriften (Sicherheitsabstand von 15 bis 25 Metern) verdeutlicht. Eine Eventualabsicht des Verletzungserfolgs (im Sinne einer Körperverletzung) ist angesichts der Vorgehensweise des Beschuldigten gegeben (vgl. Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2017.17 vom 9. August 2017 E. 4.2; sowie die zutreffende Argumentation der BA anlässlich der Berufungsverhandlung, CAR pag. 8.302.004). Der Beschuldigte war sich auch klar, dass er den Böller auf illegale Weise verwendete. Demnach ist das Handeln in verbrecherischer Absicht gegeben. Die Vorinstanz hat auch den subjektiven Tatbestand zutreffend subsumiert (Urteil SK.2019.35 E. 2.7 - 2.7.3).
1.8.2 Sowohl der Vorsatz als auch die verbrecherische Absicht sind somit gegeben. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt.
1.9 Zusammenfassend sind sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 224 Abs. 1 StGB erfüllt.
1.10 Schuld (Frage der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit)
1.10.1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB , «Schuldunfähigkeit»).
War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB , «verminderte Schuldfähigkeit»).
Die Schuldunfähigkeit ist insofern relativ, als sie sich sachlich, zeitlich und persönlich auf die konkrete Tat beziehen muss. Somit ist eine vor oder nach dem Zeitpunkt bestehende Unzurechnungsfähigkeit irrelevant (vgl. Bommer/Dittmann , Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 19 StGB N. 41 - 43).
1.10.2 Zur Frage respektive These der Schuldunfähigkeit ist auf die obigen E. II. 1.6.5.2 - 1.6.5.16 zu verweisen. Das «Alternativszenario» des Beschuldigten, zum Tatzeitpunkt vom 13. Mai 2017 in der 85. Spielminute des Fussballspiels ein «Blackout» erlitten zu haben, wurde umfassend geprüft. Die Blackout-Hypothese des Beschuldigten ist eindeutig als reine Schutzbehauptung einzustufen. Es kann damit ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen sein könnte.
1.10.3 Betreffend die These einer verminderten Schuldfähigkeit ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte sagte am 4. Februar 2019 in genereller Weise aus, die Ärzte hätten ihm Migränemedikamente abgegeben (BA pag. 13-01-0044 Rz. 6). Er machte jedoch weder anlässlich der Berufungsverhandlung, noch während der vorangegangenen Einvernahmen jemals geltend, dass er zum Tatzeitpunkt Migräne- oder andere Medikamente zu sich genommen habe. Es gibt auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass er dies getan hätte (vgl. oben E. II. 1.6.5.11 f., mit weiteren Ausführungen). Gesamthaft betrachtet liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor und kann deshalb ausgeschlossen werden, dass beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt eine verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen haben könnte.
2. Strafzumessung
2.1 Rechtliches
2.1.1 Nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht (vgl. Art. 1 Abs. 1 StGB ). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB ). Beim Vergleich der Schwere der Strafnormen ist nach der « konkreten Methode» eine umfassende Beurteilung des Sachverhalts nach altem und neuem Recht vorzunehmen. Es kommt darauf an, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt. Grundsätzlich ist nur ein Gesetz anzuwenden - Kombinationen sind unzulässig (vgl. Trechsel/Vest , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl 2017, Art. 2 StGB N. 11, mit Hinweisen). In Bezug auf die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ergibt ein Vergleich der zu prüfenden bzw. (potenziell) relevanten Normen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (im Wesentlichen sind dies die Art. 12 Abs. 1 und 2, 19, 20, 40, 42 - 44, 47 - 50, 106 und 224; vgl. unten E. II. 2.1.2 - 2.10), dass die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Änderung des Sanktionenrechts für den Beschuldigten insgesamt nicht milder ist als das im Tatzeitpunkt geltende Recht. Somit ist nach Art. 2 Abs. 2 StGB das alte, im Tatzeitpunkt vom 13. Mai 2017 geltende Recht, d.h. das Strafgesetzbuch gemäss Stand vom 1. Januar 2017 anzuwenden (nachfolgend: aStGB).
2.1.2 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 aStGB ). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Beschuldigten sowie danach bestimmt, wie weit der Beschuldigte nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 aStGB ).
2.1.3 Der für die Strafzumessung zentrale Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 47 aStGB bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Dabei unterscheidet das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und seine Beweggründe. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.; BGE IV 101 E. 2 S. 103 ff.).
2.1.4 Gemäss Art. 50 aStGB hält das Gericht, sofern es ein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. Für die Beurteilung der Schwere des Verschuldens ist eine Gesamtwürdigung der den Beschuldigten belastenden und der ihn entlastenden Umstände erforderlich (BGE 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 f.). Bei der Gewichtung der einzelnen zu beachtenden Komponente steht dem Gericht - innerhalb des ordentlichen oder gegebenenfalls ausserordentlichen Strafrahmens - ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 60 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134 f.; Urteil des BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 4).
2.1.5 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 aStGB ). Art. 49 Abs. 2 aStGB will das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (vgl. Urteil des BGer 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.2 in Bezug auf Art. 68 Ziff. 2 aStGB ). Die Asperation setzt die Gleichartigkeit der Strafen voraus; ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Diese Voraussetzung gilt auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2). Der Zweitrichter ist in Bezug auf die Strafart an den rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58 m.H.). Somit ist es ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe auszusprechen (Urteil des BGer 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.5 [Freiheitsstrafe, Busse]; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.31 vom 26. September 2017 E. 4.1.9; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.11 vom 30. September 2010 E. 10.2.4 b; Ackermann , Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N. 94).
2.2 Strafrahmen
2.2.1 Art. 224 Abs. 1 aStGB droht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an. Es ist somit zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Der Strafrahmen beträgt damit Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren (Art. 40 aStGB ).
2.2.2 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Schaffhausen vom 4. Juli 2019 wegen Führens eines Motorfahrzeuges in qualifiziert angetrunkenem Zustand, begangen am 18. April 2019, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.--, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Der Entscheid ist rechtskräftig. Es stellt sich daher die Frage nach einer Zusatzstrafe. Vorliegend ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen (vgl. oben E. II. 2.2.1). Eine Zusatzstrafe unter dem Aspekt der retrospektiven Konkurrenz ist somit aufgrund ungleichartiger Strafen ausgeschlossen (oben E. II. 2.1.5).
2.3 Tatkomponenten
2.3.1 Objektive Tatkomponenten
Der Beschuldigte macht in seiner Eventualbegründung zur Strafzumessung geltend, es sei niemand verletzt worden und die Schadenssumme habe sich klein gehalten (CAR pag. 1.100.072 Rz. 44; 8.301.031 Rz. 112). Gemäss erstelltem Sachverhalt hat sich EE. nebst vorübergehenden Ohrenschmerzen wegen des Knalls keine darüberhinausgehenden, länger andauernden körperlichen und / oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen zugezogen (vgl. oben E. II. 1.1.1). Es ist jedoch nur dem Zufall zu verdanken, dass nur eine Person körperlich beeinträchtigt wurde und diese keine bleibenden Schäden erlitten hat. Der Beschuldigte hat durch sein Vorgehen viele unbeteiligte Menschen (Stadionbesucher, Fussballspieler, Schiedsrichter) konkret an Leib und Leben sowie deren Eigentum (Kleider und mitgeführte Gegenstände) und die Unversehrtheit der Stadioneinrichtung gefährdet, wobei die Zuschauer, Spieler und Schiedsrichter keine Möglichkeit hatten, der Gefahr auszuweichen (vgl. oben E. II. 1.7.1; TPF pag. 3.246.1.018 f.). Diese Umstände belasten den Beschuldigten. Andererseits ist das Vorgehen des Beschuldigten, der eingesetzte Böller (mit einer Nettoexplosivsatzmenge von wenigen Gramm, vgl. TPF pag. 3.264.1.014 ff.) und das damit einhergehende Gefährdungspotenzial in Relation zu setzen zu den durch dieselbe Strafnorm zu bestrafenden gravierenderen Szenarien - z.B. grösseren Menschenmengen in einem geschlossenen Raum, weit stärkeren, gefährlicheren Sprengstoffen (z.B. Trinitrotoluol [TNT] , Nitroglycerin, Semtex, etc.) sowie grösseren, gefährlicheren Sprengstoffmengen.
2.3.2 Subjektive Tatkomponenten
Der Beschuldigte bringt in seiner Eventualbegründung u.a. vor, er habe wohl seinen Mannschaftskollegen imponieren und sich vor diesen profilieren wollen (vgl. CAR pag. 1.100.072 Rz. 44). Dies mag zutreffen, obwohl sich der Beschuldigte in den Einvernahmen des vorliegenden Strafverfahrens zu seinem Tatmotiv nicht geäussert hat, wohl aber im hängigen Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland wegen (versuchten) Raubs etc., Aktenzeichen 2019/10024081 (vgl. dazu unten E. II. 2.7.5 mit weiteren Ausführungen). Jedenfalls ist kein achtenswerter Beweggrund ersichtlich - im Gegenteil. Gerade dem Beschuldigten, als erfahrenem Sportler, waren die negativen Folgen seines Vorgehens sehr wohl bewusst. Wie er anlässlich der Berufungsverhandlung aussagte, wisse er als Sportler, wie es sei, auf dem Feld zu stehen, mit dem ganzen Druck. Wenn dann so etwas vorfalle, sei es eigentlich eine Schädigung, eine Einbusse der Konzentration. Das sei eigentlich eine Schande, wenn man so etwas tue (vgl. CAR pag. 8.401.012 Rz. 9 - 12). Dennoch hat der Beschuldigte die Tat begangen; er handelte dabei aus egoistischen, verwerflichen Beweggründen und zeigte weder Verantwortungsbewusstsein noch Empathie. Sein Verhalten war ein Ausdruck seiner Unreife. Er schleuste den Böller gezielt an der Eingangskontrolle vorbei, statt ihn zu entsorgen. Seine Tat und deren Folgen hätte er leicht vermeiden können. Somit trifft es keinesfalls zu, dass der Beschuldigte, wie von ihm behauptet, « keinerlei kriminelle Energie» hatte (CAR pag. 1.100.072 Rz. 44; 8.301.032 Rz. 113).
2.3.3 Gedankliche Einsatzstrafe
Das objektive und subjektive Tatverschulden ist vorliegend nicht mehr leicht. Die vom Beschuldigten eventualiter beantragte Einsatzstrafe von höchstens 12 Monaten (CAR pag. 8.301.032) wäre nicht schuldangemessen.
Die BA erachtet eine Einsatzstrafe von 18 Monaten als angemessen (CAR pag. 8.302.005).
Das Bundesgericht drängt in seiner Rechtsprechung darauf, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (vgl. z.B. Urteil des BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2; Mathys , Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, S. 91 f. N. 212).
Die Vorinstanz setzte eine gedankliche Einsatzstrafe von 15 Monaten fest, nachdem sie das objektive und subjektive Tatverschulden je als erheblich bezeichnet hatte (Urteil SK.2019.35 E. 3.4.1 - 3.4.3).
Die Vorinstanz schätzte das objektive und subjektive Tatverschulden somit leicht höher ein (« erheblich») als die Berufungskammer (« nicht mehr leicht»). Trotzdem ist, in Würdigung aller Umstände, gestützt auf die vorliegende Analyse des Verschuldens (nicht mehr leichtes objektives und subjektives Tatverschuldens) und des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens (der eine grosse Bandbreite, nämlich Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren vorsieht; Art. 40 aStGB ; vgl. oben E. II. 2.2.1) festzuhalten, dass eine im Vergleich zur Vorinstanz höhere Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe adäquater erscheint.
2.4 Täterkomponenten
2.4.1 Rechtliches
Im Gegensatz zu den Tatkomponenten, die sich auf den Zeitpunkt der Tatbegehung beschränken, umfassen die Täterkomponenten den Zeitraum vor oder nach der Tat. Bei der Würdigung des Täters sind jedoch die Umstände massgeblich, wie sie sich zur Zeit der Beurteilung ergeben ( Mathys , a.a.O., S. 101 N. 229; BGE 113 IV 56 E. 4). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tatvorwürfe unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BGer 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 6.4.2; W IPRÄCHTIGER /FF., Basler Kommentar , 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 173). Ein deliktfreies Verhalten während eines laufenden Strafverfahrens darf vorausgesetzt werden (Urteil des BGer 6B_882/2009 vom 30. März 2010 E. 2.5); Delinquenz während der Probezeit und der Stafuntersuchung wirkt sich hingegen straferhöhend aus ( Mathys , a.a.O., S. 108 N. 242 f.). Aufrichtige Reue, Zeitablauf verbunden mit Wohlverhalten sowie Betroffenheit durch die Tat wirken sich strafmildernd aus ( Mathys , a.a.O., S. 109 ff.). Ein Geständnis wiederum führt nicht zwingend zu einer Strafreduktion, es muss als Zeichen der Einsicht und Reue stehen und die Strafverfolgung erleichtern ( Mathys , a.a.O., S. 119 N. 270).
2.4.2 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Der Beschuldigte ist 22-jährig; zum Tatzeitpunkt war er 19-jährig. Seine Lehren als Sanitär und als Heizungsinstallateur brach er jeweils ab. Danach ging er in die USA, um Eishockeyprofi zu werden, was ihm bis anhin jedoch verletzungsbedingt nicht gelang. Er war während längerer Zeit arbeitslos, wobei ihm für die Zeit vom 17. November 2018 bis 27. März 2020 100 % Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (vgl. TPF pag. 3.731.003; CAR pag. 8.301.038). Seit dem 22. Mai 2020 ist er bis Ende Jahr zu 40 % im TT. betreffend Besuchsregelung und als Begleitperson für die Bewohner tätig (vgl. CAR pag. 8.301.037; 8.401.002 f.). Sein Stundenlohn beträgt ca. Fr. 30.-- (CAR pag. 8.401.003 Rz. 12; 8.401.007 Rz. 26 f.); vom 22. Mai bis 9. Juli 2020 verdiente er insgesamt Fr. 3'357.30 brutto (CAR pag. 8.301.035 f.). Er hat kein Vermögen (vgl. CAR pag. 6.301.007 - 024). Es liegen weder Betreibungen noch Verlustscheine gegen ihn vor (CAR pag. 6.301.025). Er wird von seinen Eltern, bei denen er auch wohnt, finanziell unterstützt. Sozialhilfe bezieht er nicht (vgl. TPF pag. 3.731.004; CAR pag. 8.401.007 Rz. 23 f. und 36 ff.; 8.301.036 Rz. 128).
Zum Gesundheitszustand des Beschuldigten kann auf obige E. II. 1.5.11 und 1.6.5.8 ff. verwiesen werden. Gesundheitliche Probleme reichen grundsätzlich nicht für eine Strafminderung (vgl. W IPRÄCHTIGER /FF., a.a.O., Art. 47 StGB N. 152; Urteil des BGer 6S.120/2003 vom 17. Juni 2003). Die neurologischen Schwierigkeiten des Beschuldigten sind nicht derart intensiv, dass sie strafmindernd berücksichtigt werden könnten. In diesem Sinne liegt - entgegen der Ansicht des Beschuldigten (CAR pag. 1.100.071 Rz. 43) - keine Strafempfindlichkeit vor. Daran ändern auch die vom Beschuldigten erwähnte gescheiterte Hockeykarriere und der erlittene Autounfall nichts.
In den von der Vorinstanz eingeholten Strafregisterauszügen war jeweils ein Eintrag betreffend den Beschuldigten wegen eines Strafmandats der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 10. November 2014 ersichtlich (TPF pag. 3.231.1.002, 005, 007). Diese Vorstrafe wurde von der Vorinstanz leicht straferhöhend berücksichtigt (vgl. Urteil SK.2019.35 E. 3.5.1 Abs. 2 und E. 3.8.3). In dem von der Berufungskammer eingeholten Strafregisterauszug vom 23. März 2020 (CAR pag. 6.301.004) ist diese Verurteilung jedoch nicht mehr eingetragen, d.h. sie wurde entfernt und darf im Berufungsverfahren somit nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 369 Abs. 7 aStGB ).
Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind gemäss diesen Ausführungen neutral zu werten. Die von ihm erwähnte « turbulente Kindheit» und dass auch in seinem Erwachsenenleben « nicht immer alles rund» gelaufen» sei (vgl. CAR pag. 1.100.071 Rz. 42; 8.301.033 Rz. 116) ändert an dieser Einschätzung nichts Wesentliches.
2.4.3 Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren
Der Beschuldigte bringt vor, seine Aussagen kämen quasi einem Geständnis gleich und er sei seit Beginn kooperativ gewesen. Sein Nachtatverhalten sei positiv oder zumindest neutral zu werten und rechtfertige sogar eine Strafreduktion (vgl. CAR pag. 1.100.071 Rz. 42; 8.301.033 Rz. 118 f.). Das Aussageverhalten des Beschuldigten kann, vor allem betreffend die erste Phase des Strafverfahrens, zwar als adäquat bezeichnet werden. So ging er bereits bei der Einvernahme durch die Polizei vom 24. Mai 2017 davon aus, den Böller aufs Spielfeld geworfen zu haben. Am 24. August 2017 wurde der Beschuldigte gefragt, ob er anerkenne, den mitgeführten Böller vor dessen Explosion aufs Spielfeld geworfen zu haben. Der Beschuldigte akzeptierte darauf den Vorwurf (vgl. oben E. II. 1.6.4.4 mit Ausführungen).
Im zentralen Punkt - betreffend Wurf des gezündeten Böllers - brachte er jedoch (auch) seine Blackout-These vor, die als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Im vorinstanzlichen Hauptverfahren wurde er gefragt, ob er anerkenne, dass er den pyrotechnischen Gegenstand in Form des Thunder Kings gezündet und auf das Spielfeld geworfen habe. Der Beschuldigte antwortete darauf ausdrücklich mit «nein» (vgl. TPF pag. 3.731.005 Rz. 38 - 41). In diesem Sinne ist das Aussage- bzw. Kooperationsverhalten des Beschuldig ten während des Strafverfahrens gesamthaft betrachtet als neutral zu werten. Eine Strafreduktion ist insofern jedenfalls nicht angezeigt.
Der Beschuldigte hat sich während laufender Strafuntersuchung nicht wohlverhalten. 5 Monate nach der Schlusseinvernahme durch die BA wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Schaffhausen vom 4. Juli 2019 wegen Führens eines Motorfahrzeuges in qualifiziert angetrunkenem Zustand zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.--, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Der Entscheid ist rechtskräftig (vgl. oben E. II. 2.2.2). Diese Delinquenz während laufender Strafuntersuchung ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen.
2.4.4 Auswirkung der Täterkomponenten auf die gedankliche Einsatzstrafe
Die Täterkomponenten wirken sich unter Einbezug aller Strafzumessungsfakto-ren - als belastend ist hier die nicht einschlägige Delinquenz während laufender Strafuntersuchung zu erwähnen - insgesamt leicht straferhöhend aus. Deshalb ist die Einsatzstrafe von 20 Monaten (vgl. oben E. II. 2.3.3) um 2 Monate auf 22 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
2.5 Frage der Strafmilderung
Das Gericht mildert die Strafe, wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat (Art. 48 lit. d aStGB ). Mit dem Hinweis auf die Zumutbarkeit und die Betätigung der Reue verlangt das Gesetz eine besondere Anstrengung des Fehlbaren, die er freiwillig und uneigennützig, weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens erbringen muss. Es braucht mithin zweierlei, nämlich aufrichtige Reue und (namentlich) Ersatz des Schadens (vgl. W IPRÄCHTIGER /FF., a.a.O., Art. 48 StGB N. 30).
Der Beschuldigte und der FC Winterthur haben sich im Rahmen einer Schlichtungsverhandlung im Zusammenhang mit einer Busse, die dem Fussballclub nach dem Vorfall vom 13. Mai 2017 vom Schweizerischen Fussballverband auferlegt wurde, ohne Anerkennung einer Schuld verglichen. Der Beschuldige hat einen Teil dieser Busse bezahlt (vgl. BA pag. 15-01-0009).
Das erwähnte Verhalten des Beschuldigten stellt keine aufrichtige Reue dar. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschuldigte den vom Petardenwurf betroffenen Fussballspieler EE. (vgl. oben E. II. 1.1.1.) nicht kontaktiert und gegenüber ihm keine erkennbare Empathie gezeigt hat (vgl. CAR pag. 8.401012 Rz. 14 - 41). Die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. d StGB fehlen.
Auch andere Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe liegen nicht vor.
2.6 Konkrete Strafe
Die vom Beschuldigten eventualiter beantragte Freiheitsstrafe von 12 Monaten (vgl. CAR pag. 1.100.072 Rz. 44) würde dem Tatverschulden keineswegs gerecht.
Die BA beantragte eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten (CAR pag. 8.200.006; 8.302.002).
In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren - des nicht mehr leichten objektiven und subjektiven Tatverschuldens und der Delinquenz während laufender Strafuntersuchung einerseits, und der neutralen Wertung des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse sowie des Aussageverhaltens andererseits - ist eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten auszusprechen.
2.7 Bedingter Strafvollzug
2.7.1 Der Beschuldigte beantragt in seiner Eventualbegründung eine bedingte Freiheitsstrafe von höchstens 12 Monaten (CAR pag. 8.301.032 Rz. 115; 8.301.033 f. Rz. 120 ff.). Die BA beantragt eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten (unbedingter Anteil 8 Monate, bedingter Anteil 12 Monate, Probezeit 4 Jahre; vgl. oben Sachverhalt B.2 und B.5; CAR pag. 8.200.006; 8.302.002).
2.7.2 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 aStGB ). Die objektiven Grenzen des bedingten Strafvollzugs sind demnach vorliegend nicht überschritten.
Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (vgl. Art. 43 Abs. 1 aStGB ). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 aStGB ). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen. Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86 ) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar (Art. 43 Abs. 3 aStGB ).
2.7.3 Sind die objektiven Voraussetzungen für einen bedingten Strafvollzug gegeben, hat das Gericht eine Prognose über das künftige Verhalten des Täters zu stellen (Urteil des BGer 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2). Materielle Grundvoraussetzung für den gewährten Strafaufschub ist eine begründete Aussicht auf Bewährung des Täters. Entscheidend ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Auf den Vollzug der Strafe kann (vorerst) verzichtet werden, wenn dies unter spezialpräventiven Gesichtspunkten als sinnvoll erscheint. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (S CHNEIDER /G ARRÉ , Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 42 StGB N. 38; BGE 135 IV 180 E. 2.1; Urteil des BGer 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2).
Das Gesetz fordert als Wirkung des bedingten Strafaufschubs eine innere und infolgedessen dauernde Besserung des Verurteilten (S CHNEIDER /G ARRÉ , a.a.O., Art. 42 StGB N. 41). Das Gericht hat also eine Prognose über das künftige Verhalten des Täters zu stellen. Zu prüfen ist die Rückfallgefahr. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussicht seiner Bewährung zulassen (Urteile des BGer 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2 und 6S.253/2004 vom 3. November 2004). Der Charakter ist zwar als Prognosekriterium im Gesetz nicht (mehr) ausdrücklich erwähnt, bleibt aber ein wichtiges Element zur Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und der Rückfallgefahr (S CHNEIDER /G ARRÉ , a.a.O., Art. 42 StGB N. 69 ff.).
Einsicht in das Unrecht der Tat und Reue sind die wichtigsten Voraussetzungen für eine günstige Prognose (S CHNEIDER /G ARRÉ , a.a.O., Art. 42 StGB N. 75; BGE 68 IV 71 E. 3; Urteile des BGer 6B_947/2016 vom 4. April 2017 E. 2; 6S.489/2005 vom 12. April 2006 E. 1.3). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein möglichst vollständiges Bild der Täterpersönlichkeit wichtig. Betreffend Vorleben des Verurteilten steht die strafrechtliche Vorbelastung im Vordergrund, die ein relevantes Prognosekriterium darstellt (vgl. Schneider/Garré , a.a.O., Art. 42 StGB N. 46 f. und N. 60; Urteil des BGer 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2; BGE 135 IV 180 E. 2.1 S. 185 f.; 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (Urteile des BGer 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2 und 6B_235/2018 vom 1. November 2018 E. 2.2; BGE 134 IV 1 E. 4.2.3 S. 7).
Neben den Tatumständen ist auch das Verhalten des Delinquenten nach der Tat, insbesondere während des Strafverfahrens, von grosser Bedeutung (S CHNEIDER /G ARRÉ , a.a.O., Art. 42 StGB N. 76) . Nicht abgeurteilte Vortaten, die Schlüsse auf das Vorleben und den Charakter eines Täters zulassen, dürfen mit der erforderlichen Zurückhaltung bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten beachtet werden ( Schneider/Garré , a.a.O., Art. 42 StGB N. 60, mit Verweis auf Urteile des BGer [StrA] 6B_882/2009 vom 30.3.2010 E. 2.6; [KassH] 6S.145/2004 vom 6.10.2004; vgl. Urteil des BGer 6B_459/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 1.2, wonach ein entsprechendes Geständnis berücksichtigt werden kann, obwohl es widerrufen werden kann). Dem Richter steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil des BGer 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2).
2.7.4 Der Beschuldigte hat sich wie erwähnt während laufender Strafuntersuchung erneut strafbar gemacht, was in einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Schaffhausen vom 4. Juli 2019 wegen Führens eines Motorfahrzeuges in qualifiziert angetrunkenem Zustand resultierte (vgl. oben E. II. 2.2.2).
2.7.5 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. II. 2.7.3 Abs. 4) wurden auf Antrag der BA und gestützt auf die Beweisverfügung vom 23. Januar 2020 ( CAR pag. 6.400.001 ff.) auch die Akten betreffend das bei der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland hängige Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen (versuchten) Raubs etc., Aktenzeichen 2019/10024081, beigezogen (vgl. oben Sachverhalt lit. B.2 und B.3). Daraus ist insbesondere ersichtlich, dass der Beschuldigte, gemäss eigener Aussage, am 16. Juli 2017 in Winterthur u.a. Folgendes getan hat: Er habe zwei Mofalenker angehalten und dem einen davon gesagt, dass er (Beschuldigter) eine Waffe habe und ob er (der eine Mofalenker) Geld habe. Den anderen Mofalenker habe er ebenfalls gefragt, ob er Geld dabei habe. Dabei habe er (Beschuldigter) kurz die Waffe - gemäss seinen Angaben eine CO 2-Gaspistole - aus der Hosentasche genommen (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vor der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 17. Juli 2019, S. 2 Frage 6, S. 3 Frage 8 und S. 6 f. Fragen 41 - 50).
Aus diesen Aussagen des Beschuldigten ist auch erkennbar, wo offenbar der Grund für sein derartiges Verhalten lag. So wurde er gefragt, wenn er ja wisse, wie sich jemand fühle (von dem unter Androhung von Waffengewalt Geld gefordert wird), warum mache er es dann selbst? Der Beschuldigte antwortete darauf: « Es war ein Art Egobooster. Es gab mir das Gefühl, mächtiger und etwas Besseres zu sein als die anderen. Ich suchte einen Ausgleich, weil bei mir im Leben momentan nicht alles so läuft wie es soll. Ich wollte mich mit diesem Gefühl befriedigen, es ging mir überhaupt nicht ums Geld» (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vor der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 17. Juli 2019, S. 8 Fragen 57 und 58). Die Motivation war somit vergleichbar mit jener, die der Beschuldigte in seiner Eventualbegründung für das Verhalten im vorliegenden Strafverfahren geltend macht (vgl. oben E. II. 2.3.2). In beiden Fällen ging es im Wesentlichen darum, auf Kosten anderer Leute sein Ego aufzubauen. Wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt noch arbeitslos war und seinen Hockeytraum nicht verwirklichen konnte - was zwar seine Frustrationen teilweise erklären mag, aber sein Verhalten nicht entschuldigt. Inzwischen hat er jedoch eine Arbeitsstelle, womit sich seine weiteren beruflichen Aussichten verbessert haben.
Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte im erwähnten hängigen Strafverfahren auch betreffend die dortigen neuen Vorwürfe explizit (Zitat) « Aussetzer bzw. Erinnerungslücken» geltend machte (Einvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 19. August 2019, S. 3 Frage 8). Es zeigt sich hier offenbar ein Muster, dass der Beschuldigte, wenn er mit strafrechtlich relevanten Vorwürfen konfrontiert wird, sich betreffend den jeweiligen Tatzeitpunkt auf « Aussetzer bzw. Erinnerungslücken» beruft.
2.7.6 Der Beschuldigte arbeitet derzeit und noch bis Ende Jahr zu 40 % in einem Pflege- und Betreuungszentrum (vgl. oben E. II. 2.4.2). Er möchte eine sichere Arbeitsstelle haben und nebenbei seinen Traumberuf als Tätowierer verwirklichen (vgl. CAR pag. 8.401.00 2 ff.; 8.401.007 Rz. 40 ff.). Neben seinen Eltern steht ihm ein 46-jähriger Freund nahe, der ihn unterstützt (vgl. CAR pag. 8.401.007 Rz. 44 f.) Der Beschuldigte ist in diesem Sinne sozial teilweise integriert; es besteht eine Chance auf Stabilisierung seiner Lebensverhältnisse. Der aktuelle Strafregisterauszug enthält nur einen nicht einschlägigen rechtskräftigen Eintrag wegen Führens eines Motorfahrzeuges in qualifiziert angetrunkenem Zustand (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Schaffhausen vom 4. Juli 2019), und das hängige Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland wegen (versuchten) Raubs etc. ist bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten mit der erforderlichen Zurückhaltung zu würdigen. Der Beschuldigte zeigt zudem eine gewisse Reflexion in Bezug auf seine Einstellungen und Verhaltensweisen (vgl. CAR pag. 8.401.004 - 008; oben E. II. 2.7.5 Abs. 2).
Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 a StGB sind demnach - trotz des erneuten Strafverfahrens und einer sehr relativen Einsicht des Berufungsführers - gerade noch erfüllt. Aus spezialpräventiven Gesichtspunkten und mit Blick auf seine beruflichen Perspektiven erscheint ein Strafaufschub angezeigt. Bei einer Gesamtwürdigung werden die strafrechtlichen Belastungen des Beschuldigten (unter Berücksichtigung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Schaffhausen vom 4. Juli 2019 und des hängigen Strafverfahrens vor der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland) durch die übrigen genannten Umstände (teilweise soziale/berufliche Integration; Chance auf Stabilisierung seiner Lebensverhältnisse) knapp kompensiert. Auf seine Untersuchungshaft vom 16. Juli bis 16. August 2019 (betreffend das hängige Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland) angesprochen, hielt der Beschuldigte fest, dass er das nie wieder erleben wolle (vgl. CAR pag. 8.401.007 Rz. 10 ff.). Insbesondere gestützt auf diese Erfahrung bzw. Aussage des Beschuldigten geht das Gericht davon aus, dass die vorliegende Bestrafung ihn von künftigem kriminellen Verhalten abhalten wird und keine erneute Haft notwendig ist. Es kann dem Beschuldigten insgesamt gerade noch keine schlechte Prognose gestellt werden. Im Sinne einer «letzten Chance» kann daher der bedingte Strafvollzug gewährt werden.
2.8 Verbindungsbusse
Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden (Art. 42 Abs. 3 aStGB ). Der bedingte Strafvollzug kann dem Beschuldigten vorliegend gerade noch gewährt werden (vgl. oben E. II. 2.7 - 2.7.6). Um ihm im Sinne der Spezialprävention die Ernsthaftigkeit der Situation vor Augen zu führen bzw. ihm einen spürbaren Denkzettel zu erteilen (vgl. Schneider/Garré , Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 42 StGB N. 103), ist ihm zusätzlich eine Verbindungsbusse aufzuerlegen. Um deren Denkzettelfunktion gerecht zu werden, erscheint unter Berücksichtigung der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. oben E. II. 2.7.6) eine Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 1'800.-- angemessen.
Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 aStGB ). Den Täter soll eine Ersatzfreiheitsstrafe unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen entsprechend seinem Verschulden treffen. Aufgrund der Systematik hat sich das Gericht nach Berechnung der Busse darüber Klarheit zu verschaffen, inwieweit die finanziellen Verhältnisse des Täters die Bussenhöhe beeinflusst haben (vgl. Heimgartner , Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 106 StGB N. 8 - 14, mit Hinweisen). Der Beschuldigte arbeitet zu einem geringen Lohn ohne dauerhafte Anstellung zu 40 % in einem Pflege- und Betreuungszentrum (vgl. oben E. II. 2.4.2 und 2.7.6). In Würdigung aller Umstände ist die Ersatzfreiheitsstrafe, die bei schuldhafter Nichtbezahlung an Stelle der Busse tritt, auf 2 Monate festzulegen (d.h. Fr. 30.-- entsprechen insofern einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe; Fr. 1'800.-- : 60 Tage = Fr. 30.-- / Tag).
Die Verbindungsbusse soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Bei der Strafzumessung ist darauf zu achten, dass die gesamte kombinierte Strafe der Schuld entspricht (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5.2, 6; Trechsel/Pieth , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 42 StGB N. 42). Das Gericht erachtet vorliegend insgesamt eine bedingte Freiheitsstrafe von 22 Monaten als schuldangemessen (vgl. oben E. II. 2.6 - 2.7.6). Damit die gesamte kombinierte Strafe der Schuld entspricht, ist die Freiheitsstrafe dementsprechend um 2 Monate auf 20 Monate zu reduzieren (60 Tage x Fr. 30.-- / Tag = Fr. 1'800.--).
2.9 Probezeit
Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB ).
Dem Verschulden und gewissen Bedenken hinsichtlich der Prognose über das künftige Verhalten des Beschuldigten entsprechend ist vorliegend eine Probezeit von vier Jahren angezeigt.
2.10 Fazit der Strafzumessung
Zusammenfassend wird der Beschuldigte bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren, und mit einer Busse von Fr. 1'800.--; bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Monaten.
3. Kosten und Entschädigung
3.1 Verfahrenskosten
3.1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO ; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt-schaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR ). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR ; vgl. Art. 422 Abs. 2 StPO ). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR ). Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten (Art. 1 Abs. 4 BStKR ). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG ; vgl. Art. 5 BStKR ). Es gilt ein Gebührenrahmen von 200 - 100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren: a. Vorverfahren; b erstinstanzliches Verfahren; c. Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG ; vgl. Art. 6 - 7 bis BStKR ).
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO ). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO ).
3.1.2. Der Beschuldigte stellt den Antrag «Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse» (CAR pag. 8.200.005; 8.301.009).
Die BA beantragt in der Anschlussberufung, dem Beschuldigten seien die Kosten vollumfänglich aufzuerlegen (CAR pag. 8.200.006; 8.302.002).
3.1.3 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO ). Damit Art. 425 StPO zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen von ihr und der von ihr unterstützten Personen ernsthaft gefährden kann. Bei einer verurteilten beschuldigten Person kann das aber auch dann der Fall sein, wenn die Kostenauflage sie und die von ihr unterstützten Personen finanziell entscheidend belastet und in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe der Strafe steht. Ein Verzicht auf die Kostenauflage kann sich beispielsweise in einem abweisenden Entscheid betreffend Bestellung einer amtlichen Verteidigung bzw. eines unentgeltlichen Rechtsbeistands dann rechtfertigen, wenn die verfügbaren Mittel für die Verteidigung bzw. den unentgeltlichen Rechtsbeistand benötigt werden (Urteil des BGer [ I. ÖRA ] 1B_315/2009 vom 18. März 2010, E. 3). Art. 425 StPO ist als «Kann»-Bestimmung konzipiert. Sie belässt der Strafbehörde, die den Kostenentscheid zu fällen hat, einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum und zwar sowohl auf der Rechtsfolge- als auch auf der Tatbestandsseite (vgl. Domeisen , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 425 StPO N. 4 f.).
3.1.4 Die Rechtsmittelinstanz fällt vorliegend selber einen neuen Entscheid. Deshalb befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO ). Da die BA Anschlussberufung eingereicht hat, besteht die Möglichkeit der reformatio in peius (vgl. oben E. I. 2.3). Die Berufungskammer entscheidet vorliegend somit sowohl über die Höhe der vorinstanzlich festgesetzten Kosten als auch über deren Auferlegung bzw. den teilweisen Erlass.
Der erstinstanzliche Schuldspruch wird bestätigt und der Beschuldigte unterliegt mit seinen hauptsächlichen Berufungsanträgen vollumfänglich. Die vorinstanzliche Festsetzung bzw. Berechnung der Verfahrenskosten (ohne die Kosten der amtlichen Verteidigung) von insgesamt Fr. 15'130.-- (Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 7'500.--, Auslagen Vorverfahren Fr. 12.20; Gerichtsgebühr Fr. 7'540.--, Auslagen Gericht Fr. 77.80; vgl. Urteil SK.2019.35 E. 4.1.1 - 4.2) ist nicht zu beanstanden. Gestützt auf Art. 425 StPO wurde dem Beschuldigten von diesem Betrag allerdings nur ein relativ geringer Anteil von Fr. 5'000.-- auferlegt (Urteil SK.2019.35 E. 4.3).
3.1.5 Die erwähnten Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 15'130.-- (oben E. II. 3.1.4) stehen in einem vernünftigen Verhältnis zur vorliegenden Höhe der Strafe (20 Monate Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren, und Busse von Fr. 1'800.--; bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Monaten). Der Beschuldigte ist ein junger Mann von inzwischen 22 Jahren, von dessen eigener Initiative es abhängt, ob, wie und in welchem Umfang er beruflich tätig ist, und inwiefern er damit auch die von ihm verursachten Verfahrenskosten abtragen kann. Aufgrund der Unterstützung seines Umfelds kann eine Desozialisierung ausgeschlossen werden. Zudem kann er Teilzahlungen vereinbaren und hat dem Gericht zugesichert, dass er nunmehr fix arbeiten will. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ermöglicht dem Beschuldigten, weiterhin Verdienstmöglichkeiten wahrzunehmen. Sein Gesundheitszustand (vgl. oben E. II. 1.5.11 und 1.6.5.8 ff.) oder die vergangene Arbeitsunfähigkeit von 100 % bzw. ein erlittener Unfall (vgl. oben E. II. 2.4.2 Abs. 1) rechtfertigen es ebenfalls nicht, die Verfahrenskosten in einem Umfang zu reduzieren, wie dies die Vorinstanz getan hat.
Vor diesem Hintergrund erscheint es im Gegenteil durchaus verhältnismässig und angezeigt, dem Beschuldigten die erwähnten Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 15'130.--, wie von der BA beantragt, vollumfänglich aufzuerlegen.
3.1.6 Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend aus einer Gerichtsgebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (vgl. oben E. II. 3.1.1) auf Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG ; Art. 1 , 5 , 7 bis und 9 BStKR [ SR 173.713.162] ) festgelegt wird und ausgangsgemäss vom Beschuldigten zu tragen ist.
3.2 Entschädigung des amtlichen Verteidigers
3.2.1 Art. 135 StPO (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) lautet wie folgt:
1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2 Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest.
3 Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung Beschwerde führen:
a. wenn der Entscheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt wurde: bei der Beschwerdeinstanz;
b. wenn der Entscheid von der Beschwerdeinstanz oder dem Berufungsgericht des Kantons gefällt wurde: beim Bundesstrafgericht.
4 Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet:
a. dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen;
b. der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten.
5 Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
Die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung gehören an sich zu den Verfahrenskosten (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO ). Da die beschuldigte Person indes, auch wenn sie verurteilt wird, die Kosten für die amtliche Verteidigung (unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO ) nicht zu tragen hat (vgl. Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO ), werden sie vorliegend gesondert aufgeführt.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes - gemäss BStKR - festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO ). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR ). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR ). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Berufungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des BStGer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des BStGer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des BStGer SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des BGer 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR ). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR ). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.
3.2.2. Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz
für die anwaltliche Tätigkeit ist daher praxisgemäss auf Fr. 230.--, für die Reisezeit auf Fr. 200.-- sowie für die Praktikantentätigkeit auf Fr. 100.-- festzusetzen.
3.2.3 Die Vorinstanz legte die Entschädigung für die amtliche Verteidigung wie folgt fest:
25. November - 12. Dezember 2019:
Honorar Fr. 1'124.50 (3.15 h Arbeitszeit x Fr. 230.-- / h = Fr. 724.50; 2 h Reisezeit x Fr. 200.-- / h = Fr. 400.--); Auslagen Fr. 84.30; 8% MWST auf Fr. 1'208.80 = Fr. 96.70; ergibt Fr. 1'305.50 (vgl. Urteil SK.2019.35 E. 6.2 - 6.6.3)
9. Januar 2018 - 6. September 2019:
Honorar Fr. 12'817.50 (47.75 h Arbeitszeit x Fr. 230.-- / h = Fr. 10'982.50; 0.35 h Arbeitszeit [Praktikant] x Fr. 100.-- / h = Fr. 35.--; 9 h Reisezeit x Fr. 200.-- = Fr. 1'800.--); Auslagen Fr. 544.70; 7,7 % MWST auf Fr. 13'362.20 = Fr. 1'028.90; ergibt Fr. 14'391.10 (vgl. Urteil SK.2019.35 E. 6.7 - 6.7.3)
Zusammengefasst sei die Entschädigung des amtlichen Verteidigers somit auf insgesamt Fr. 15'696.60 (Fr. 1'305.50 + Fr. 14'391.10 [inkl. MWST]) festzusetzen (vgl. Urteil SK.2019.35 E. 6.8).
Die Verteidigung behauptet weder, noch substanziiert sie, dass die Strafkammer das Honorar gemäss Kostennote vom 2. September 2019 (SK pag. 3.821.003 ff.) falsch berechnet hätte. Entsprechende Fehler sind auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat die Kostennote vom 2. September 2019 ausführlich und sorgfältig geprüft; die Berechnung des Honorars erfolgte gestützt auf die erwähnten gesetzlichen Grundlagen. Dies gilt auch, soweit die Vorinstanz gewisse Kürzungen vorgenommen hat (vgl. Urteil SK.2019.35 E. 6.4 - 6.7.2), die eingehend und nachvollziehbar begründet werden sowie verhältnismässig erscheinen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist somit zu bestätigen.
3.2.4
3.2.4.1 Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 reichte der Verteidiger seine Kostennote für das vorliegende Berufungsverfahren ein (CAR pag. 9.201.002 ff.). Er macht folgende Entschädigung geltend (betreffend Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 10. Juli 2020, die von ca. 09 - 17 Uhr gedauert hat, werden in der nachfolgenden Auflistung provisorisch 8 Arbeitsstunden à Fr. 230.-- berücksichtigt; vgl. CAR pag. 9.201.005 unten):
- Honorar Fr. 12'755.50 (52.85 h x Fr. 230.-- / h = Fr. 12'155.50; 6 h x Fr. 100.-- / h = Fr. 600.--)
- Auslagen Fr. 390.50 (Portospesen Fr. 10.60; Reisespesen Fr. 107.--; Spesenpauschale Fr. 272.90)
- Fr. 12'755.50 + Fr. 390.50 = Fr. 13'146.--
- 7.7 % MWST auf Fr. 13'146.-- = Fr. 1'012.25
- Fr. 13'146.-- + Fr. 1'012.25 = Total Fr. 14'158.25 (vgl. CAR pag. 9.201.002 ff.)
3.2.4.2 Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Anforderungen an die Verteidigung (vgl. Art. 12 Abs. 1 BStKR sowie oben E. II. 3.2.2). Sie konnte bei der Vorbereitung der Berufungsverhandlung - vor allem beim Entwurf des Plädoyers - zudem wesentlich auf ihre bisherigen Arbeiten im Verfahren vor der Strafkammer zurückgreifen. Deshalb erscheint die Honorarrechnung insgesamt als erheblich übersetzt. Dies betrifft insbesondere die für die Vorbereitung der Hauptverhandlung / den Entwurf des Plädoyers (etc.) aufgeführten insgesamt rund 26 Arbeitsstunden (vgl. CAR pag. 9.201.005). Es rechtfertigt sich deshalb, das Honorar zu kürzen und dem amtlichen Verteidiger für die im Berufungsverfahren geleistete bzw. angefallene Arbeits- und Reisezeit pauschal einen Betrag von Fr. 8'000.-- zuzusprechen. Daraus ergibt sich folgende Aufstellung:
- Honorar (pauschal) Fr. 8'000.-- + Auslagen Fr. 390.50 = Fr. 8'390.50
- 7.7 % MWST auf Fr. 8'390.50 = Fr. 646.05
- Fr. 8'390.50 + Fr. 646.05 = Total Fr. 9'036.55
Rechtsanwalt Davide Colacino wird somit für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 9'036.55 (inkl. MWST) entschädigt.
3.2.4.3 Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 und 5 StPO ).
3.3 Parteientschädigung
3.3.1 Der Beschuldigte beantragte vor der Vorinstanz eine Entschädigung für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der erbetenen Verteidigung vom 7. November bis 29. November 2017 (TPF pag. 3.720.005; 3.721.049; 3.821.005). Wie von der Vorinstanz erwähnt, ist eine Entschädigung des Beschuldigten nur bei Freispruch, teilweisem Freispruch oder Einstellung des Verfahrens möglich (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die vorinstanzliche Abweisung des erwähnten Antrags ist deshalb zu bestätigen.
3.3.2 Für das vorliegende Berufungsverfahren wird dem unterliegenden Beschuldigten ebenfalls keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Der entsprechende Antrag des Beschuldigten wird abgewiesen.
Die Berufungskammer erkennt:
I. Auf die Berufung von A. vom 2. Dezember 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.35 vom 6. September 2019 wird eingetreten.
II. Die Berufung von A. vom 2. Dezember 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.35 vom 6. September 2019 wird abgewiesen.
III. Auf die Anschlussberufung der Bundesanwaltschaft vom 19. Dezember 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.35 vom 6. September 2019 wird eingetreten.
IV. Die Anschlussberufung der Bundesanwaltschaft vom 19. Dezember 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.35 vom 6. September 2019 wird teilweise gutgeheissen.
V. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.35 vom 6. September 2019 wird teilweise bestätigt und wie folgt angepasst (nachfolgend in fetter Schrift):
1. A. wird schuldig gesprochen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB .
2. A. wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren, und mit einer Busse von Fr. 1'800.--; bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Monaten.
3. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 15'130.-- (Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 7'500.--, Auslagen Vorverfahren Fr. 12.20; Gerichtsgebühr Fr. 7'540.--, Auslagen Gericht Fr. 77.80) ; diese werden vollumfänglich A. auferlegt.
4.
4.1 Der Antrag von A. auf Entschädigung für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der erbetenen Verteidigung wird abgewiesen.
4.2 Rechtsanwalt Davide Colacino wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 15'696.60 (inkl. MWST) entschädigt.
A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
VI. Kosten
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen) werden A. auferlegt.
2.
2.1 Rechtsanwalt Davide Colacino wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 9'036.55 (inkl. MWST) entschädigt.
A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
2.2 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Bundesanwaltschaft, Frau Sabrina Beyeler, Staatsanwältin des Bundes
- Herrn Rechtsanwalt Davide Colacino
Kopie an (brevi manu):
- Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Nach Eintritt der Rechtskraft erfolgt Mitteilung an:
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78 -81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 ( BGG ) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.