Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BV.2019.48 |
Datum: | 20.05.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Amtshandlung (Art. 27 Abs. und 3 VStrR). |
Schlagwörter | Verfahren; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; VStrR; Bescheid; Antrag; Verfahrensakten; Entscheid; Verfahren; Beschwerdegegner; Recht; Beschwerdeentscheid; Gesuch; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Akten; Verfügung; Ziffer; Eingabe; Gericht; Beschluss; StromVG; Einsicht; Amtsgeheimnisverletzung; Disziplinaruntersuchung; Interesse |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 7 VwVG ; |
Referenz BGE: | 139 IV 246; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BV.2019.48 |
Beschluss vom 20. Mai 2020 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja | |
Parteien | A. , Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Bundesamt für Energie BFE, Beschwerdegegnerin | ||
Gegenstand | Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR) |
Sachverhalt:
A. Am 16. August 2017 erstattete der B.-Verband beim Bundesamt für Energie (nachfolgend «BFE») Strafanzeige gegen die C. AG bzw. unter anderem gegen A., Geschäftsleitungsmitglied der C. AG, wegen möglicher Verstösse gegen Art. 29 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 10 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz, StromVG ; SR 734.7). Der C. AG wurde vorgeworfen, es gebe Hinweise auf eine systematische unrechtmässige Verwendung von Kundeninformationen aus dem Netzbereich zugunsten einer wettbewerblichen Tätigkeit, dies über den Zeitraum Frühjahr 2016 bis Januar 2017. Die C. AG habe wiederholt ihre Netzbetriebskunden unter Verwendung von Adressdaten aus dem Netzbetrieb angeschrieben und Produkte aus dem Wettbewerbsbereich angeboten. Insbesondere habe die C. AG eine hohe Zahl von Haushalten mit Flyern bezüglich Solarzellen «D.» im Kanton Thurgau angeschrieben.
B. Gestützt auf diese Anzeige eröffnete das BFE in der Folge unter anderem gegen A. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts der Verletzung von Art. 10 StromVG . Mit Schlussprotokoll vom 25. Januar 2019 hielt das BFE fest, A. habe zusammen mit einer weiteren Person die Werbeschreiben des Photovoltaikprodukts «D.» unterzeichnet und verschickt. Er habe somit die fraglichen Daten aus dem Netzbetrieb zwecks Bewerbung des Produkts «D.» genutzt. Da auch der diesbezügliche Vorsatz gegeben sei, habe sich A. der Widerhandlung gegen Art. 29 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StromVG strafbar gemacht. Eine Busse in der Höhe von Fr. 3'000.-- erscheine angemessen (Verfahrensakten Urk. 846 ff.).
C. Mit Strafbescheid vom 17. Juni 2019 erklärte das BFE A. wegen widerrechtlichen Nutzens von Netzdaten für einen anderen Tätigkeitsbereich schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1'500.-- (Verfahrensakten Urk. 1113 ff.).
D. Gegen den Strafbescheid erhob A. am 19. August 2019 Einsprache und beantragte nebst dessen Aufhebung, dass allfällige Anfragen und Gesuche um Einsichtnahme in den Strafbescheid und die Akten des BFE-Verfahrens abzuweisen seien (vgl. Antrag 3; Verfahrensakten Urk. 1419 ff.).
E. Auf eine entsprechende Anfrage von A. bestätigte das BFE mit E-Mail vom 16. September 2019, dass es den Strafbescheid vom 17. Juni 2019 gestützt auf den Grundsatz der öffentlichen Urteilsverkündung Dritten in anonymisierter Form zugänglich gemacht habe (Verfahrensakten Urk. 1456 ff.).
F. Mit Schreiben vom 26. September 2019 ersuchte A. das BFE um Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung mit Bezug auf Antrag 3 seiner Einsprache vom 19. August 2019 (Einsicht in den Strafbescheid durch Dritte, vgl. supra lit. D; Verfahrensakten Urk. 1476). Dies wurde vom BFE mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 abgelehnt, da der Strafbescheid vom 17. Juni 2019 Dritten bereits zugänglich gemacht worden sei. Das BFE hielt fest, dass A. bei allfälligen weiteren künftigen Gesuchen nicht verfahrensbeteiligter Dritter um Einsichtnahme in einen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ergangenen Entscheid bzw. in die Verfahrensakten vorgängig Gelegenheit zu Stellungnahme eingeräumt werden würde. Falls er die Ablehnung des Gesuches beantragen würde, werde ihm vor einer allfälligen Herausgabe im konkreten Einzelfall eine anfechtbare Verfügung zugestellt werden (Verfahrensakten Urk. 1479 f.).
G. Gegen das Schreiben des BFE vom 8. Oktober 2019 gelangte A. mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 an die Direktion des BFE und stellte folgende Anträge (act. 1.1):
«1. Es sei ein Verfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung gegen alle Personen einzuleiten, die an der Amtsgeheimnisverletzung beteiligt waren oder die fraglichen Amtshandlungen genehmigt haben.
2. Es sei eine Disziplinaruntersuchung gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 22 BPG gegen alle Personen einzuleiten, die an der Amtsgeheimnisverletzung beteiligt waren oder die fraglichen Amtshandlungen genehmigt haben.
3. Es sei dem Beschwerdeführer bei Anfragen und Gesuchen um Einsichtnahmen in den Strafbescheid sowie in die Akten des BFE-Verfahrens das rechtliche Gehör zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.»
H. Mit Beschwerdeentscheid vom 7. November 2019 trat der Direktor des BFE auf die Beschwerde nicht ein und gab dem Gesuch um Einleitung einer Disziplinaruntersuchung keine Folge. Die Strafanzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung leitete er zuständigkeitshalber an die Bundesanwaltschaft weiter (act. 1.2).
I. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 12. November 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde mit folgenden Anträgen:
«1. Es sei der Entscheid des BFE vom 7. November 2019 in den Ziffern 1, 2 und 4 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen.
2. Das vorliegende Verfahren vor dem Bundesstrafgericht sei bis zur Entscheidung der Bundesanwaltschaft zu sistieren.
3. Das Verfahren vor dem BFE sei bis zur Entscheidung der Bundesanwaltschaft, zumindest bis Eintritt der Rechtskraft im vorliegenden Verfahren, zu sistieren.
4. Es sei das Urteil nicht öffentlich zu publizieren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»
J. In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2019 beantragt das BFE, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (act. 5).
K. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 retournierte die Beschwerdekammer dem BFE die eingereichten Verfahrensakten mit der Aufforderung, ein Aktenverzeichnis zu verfassen und dem Gericht dieses zusammen mit den Verfahrensakten zukommen zu lassen (act. 10). Die Aktenverzeichnisse mit den Verfahrensakten gingen bei der Beschwerdekammer fristgerecht am 10. Januar 2020 ein (act. 8).
L. In seiner Replik vom 12. Februar 2020 hält A. sinngemäss an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 14). Ebenso hält das BFE in seiner Duplik vom 24. Februar 2020 an den in der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest (act. 16), was A. am 25. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wird (act. 17).
M. Mit Schreiben vom 5. März 2020 teilt A. der Beschwerdekammer mit, dass er innert den folgenden zehn Tagen sein «unbedingtes Replikrecht ausüben werde» (act. 19). In seiner Eingabe vom 16. März 2020 stellt A. den Antrag, dass für den Fall, dass die Beschwerdekammer seinen Beschwerdeantrag 4 betreffend Nichtveröffentlichung des Entscheids ablehne, dieser gemäss der bisherigen Veröffentlichungspraxis des Gerichts entsprechend anonymisiert werde (act. 20). Die Eingabe von A. wird dem BFE am 17. März 2020 zur Kenntnis zugestellt (act. 21).
N. Mit Eingabe vom 14. Mai 2020 lässt das BFE der Beschwerdekammer die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 11. Mai 2020 zukommen, mit welcher diese das gestützt auf die Anzeige von A. eröffnete Strafverfahren gegen Mitarbeiter des BFE wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (vgl. supra lit. G und H) eingestellt hat (act. 22 und 22.1). Diese Eingabe wird A. zusammen mit dem vorliegenden Beschluss zur Kenntnis zugestellt.
Auf die Ausführungen und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 StromVG verfolgt und beurteilt das BFE Widerhandlungen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0).
1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be-stimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).
2.
2.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG ). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR ). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR ).
2.2 Gegenstand der hier zu beurteilenden Beschwerde bildet der Beschwerdeentscheid des Direktors der Beschwerdegegnerin, den dieser am 7. November 2019 gestützt auf Art. 27 VStrR erlassen hat. Die vorliegende Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid berührt. Entsprechend hat er ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 6 - einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer stellt den prozessualen Antrag auf Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid der Bundesanwaltschaft im Verfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung. Mit dem Entscheid der Bundesanwaltschaft vom 11. Mai 2020 (Eröffnungs- und Einstellungsverfügung, act. 22.1) ist dieser Antrag gegenstandslos geworden. Der Antrag auf Sistierung wäre jedoch ohnehin abzuweisen gewesen, da entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der Ausgang des Strafverfahrens vor der Bundesanwaltschaft für den Fortgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht massgebend gewesen wäre. Andere Gründe, die eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufgedrängt hätten, wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
4. Nicht einzutreten ist ferner auf den prozessualen Antrag, das Verfahren vor dem Beschwerdegegner bis zur Entscheidung der Bundesanwaltschaft, zumindest bis Eintritt der Rechtskraft des Entscheides im vorliegenden Verfahren, zu sistieren. Diesbezüglich liegt die Verfahrensherrschaft soweit aus den Akten ersichtlich beim Beschwerdegegner. Ein entsprechender Antrag wäre daher beim Beschwerdegegner zu stellen (gewesen).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer erhebt sodann zunächst gegen Dispositiv-Ziffer 1 des Beschwerdeentscheides des Direktors des BFE vom 7. November 2019 Beschwerde. Der Direktor entschied in Dispositiv-Ziffer 1, dass auf die Beschwerde vom 17. Oktober 2019 nicht eingetreten werde. Er erwog, dass die angefochtene Herausgabe des Strafbescheides bzw. des Schlussprotokolls in anonymisierter Form bereits abgeschlossen sei und nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Folglich liege kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr vor.
5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner am 21. Juni, 8. und 10. Juli 2019 den Strafbescheid vom 17. Juni 2019 in anonymisierter Form auf entsprechende Anfrage hin den Rechtsanwälten E., F. und G. sowie am 10. Juli 2019 das Schlussprotokoll vom 25. Januar 2019, ebenfalls in anonymisierter Form, MLaw H. zugestellt hat. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 17. Oktober 2019 gegen die zuvor erfolgten Zustellungen des Strafbescheids und der Schlussverfügung richtete (vgl. act. 1.1. S. 7), fehlte es zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am aktuellen praktischen Interesse, da die angefochtenen Handlungen bereits abgeschlossen waren. Zu Recht hielt der Beschwerdegegner sodann fest, dass die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses nicht gegeben seien. Diese seien nur zu bejahen, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre, sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten und an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse bestehe. Da der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 ausdrücklich zugesichert hat, dass ihm im Falle eines weiteren Einsichtsgesuches Dritter vorgängig das rechtliche Gehör gewährt und gegebenenfalls eine anfechtbare Verfügung erlassen werde (act. 1.2 S. 3), ist eine rechtzeitige Überprüfung durch Anfechtung der allenfalls zu erlassenden Verfügung ohne Weiteres möglich. Es damit nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2019, soweit er sich damit gegen die Zustellungen des Strafbescheids und der Schlussverfügung wehrte, nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt in einem weiteren Punkt, der Beschwerdegegner habe zu Unrecht seinem Ersuchen um Einleitung einer Disziplinaruntersuchung gegen die beteiligten Mitarbeiter nicht Folge geleistet.
6.2 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass Ersuchen von Privaten, ein Disziplinarverfahren nach Art. 25 Abs. 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 ( BPG ; SR.172.220.1) bzw. 98 Abs. 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV; SR 172.220.111.3) einzuleiten, als Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 71 VwVG entgegenzunehmen sind (vgl. sinngemäss Helbling , in: Portmann/Uhlmann, Bundespersonalgesetz [BPG], 2013, N. 24 zu Art. 25 BPG ) und - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. act. 14 S. 5) - nicht im Rahmen eines verwaltungsstrafrechtlichen Beschwerdeverfahrens im Sinne von Art. 27 VStrR zu behandeln sind. Im Anwendungsbereich des BPG und der BPV erlassene Verfügungen des Arbeitgebers können sodann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 36 Abs. 1 PBG ). Daraus folgt, dass das Bundesstrafgericht vorliegend für die Beurteilung der Fragen, ob der Beschwerdegegner zur Recht keine Disziplinaruntersuchung gegen seine Mitarbeiter eröffnet hat und ob diesbezüglich überhaupt ein gültiges Anfechtungsobjekt vorliegt, nicht zuständig ist. Auf die Beschwerde ist soweit damit Dispositiv-Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung angefochten wird, nicht einzutreten. Die Sache ist in diesem Umfang zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung zu überweisen.
7. Soweit der Beschwerdeführer die Kostenauflage im angefochtenen Beschwerdeentscheid anficht, «sofern das Nichteintreten der Vorinstanz in die Beschwerde rechtswidrig war und dem Gesuch um Einleitung einer Disziplinaruntersuchung hätte Folge geleistet werden müssen», ist - nachdem die Beschwerde gegen Ziffer 1 des angefochtenen Dispositivs abzuweisen und auf die Beschwerde gegen Ziffer 2 des angefochtenen Dispositivs nicht einzutreten ist (vgl. supra E. 3 und 4) - auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen.
8. Schliesslich ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Absehen von einer öffentlichen Publikation des vorliegenden Beschlusses zuständigkeitshalber an das Generalsekretariat des Bundesstrafgerichts weiterzuleiten (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. d des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BstGer, BStGerOR; SR 173.713.161] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 24. Januar 2012 über die Grundsätze der Information [ SR 173.711.33] i.V.m. Art. 63 Abs. 3 StBOG).
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG analog; vgl. dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 BStKR ), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Der prozessuale Antrag auf Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Auf den prozessualen Antrag auf Sistierung des beim Bundesamtes für Energie hängigen Verfahrens StromVG.17.001 wird nicht eingetreten.
3. Auf die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Dispositiv-Ziffer 2 der vor-instanzlichen Verfügung richtet, nicht eingetreten und sie wird insoweit zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung überwiesen.
4. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Absehen von einer Publikation des vorliegenden Beschlusses wird zuständigkeitshalber an das Generalsekretariat des Bundesstrafgerichts weitergeleitet.
6. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 20. Mai 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- A.
- Bundesamt für Energie BFE
- Bundesverwaltungsgericht
- Generalsekretariat des Bundesstrafgerichts
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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