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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BP.2020.99
Datum:26.11.2020
Leitsatz/Stichwort:Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit b StPO).
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdef?hrer; Untersuchung; Zeile; Beschwerdef?hrers; Untersuchungshaft; Entscheid; Unentgeltliche; Person; Rechtspflege; Zeilen; Zwangsmassnahmen; Beschwerdekammer; Verdacht; Hierzu; ?sterreich; Bundesstrafgericht; Bundesgericht; Verl?ngerung; Amtlich; Finanzielle; Schuldig; Bundesanwaltschaft; Gericht; Bancomat; Bundesstrafgerichts; Firma; Blaue; Bundesgerichts; Zwangsmassnahmengericht
Rechtskraft:Zurzeit keine Rechtsmittel ergriffen
Rechtsnorm: Art. 10 BGG ; Art. 13 StGB ; Art. 13 StPO ; Art. 132 StPO ; Art. 144 StGB ; Art. 18 StGB ; Art. 212 StPO ; Art. 22 StPO ; Art. 221 StPO ; Art. 224 StGB ; Art. 237 StPO ; Art. 29 BV ; Art. 31 BV ; Art. 382 StPO ; Art. 388 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 5 EMRK ; Art. 5 StPO ;
Referenz BGE:137 IV 215; 143 I 164; 143 IV 160; 143 IV 316; 143 IV 330; 144 IV 113; 145 IV 179; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BH.2020.8

Nebenverfahren: BP.2020.99

Beschluss vom 26. November 2020
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Cornelia Cova, Vorsitz,

Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. , amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt André Vogelsang,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Kantonales Zwangsmassnahmen­gericht,

Gegenstand

Verlängerung der Untersuchungshaft

(Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO);

Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren

(Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)


Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen den rumänischen Staatsangehörigen A. eine Untersuchung wegen des Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), des Diebstahls (Art. 139 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB) sowie des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB). Am 19. Juni 2020 wurde A. gestützt auf die internationale Personenausschreibung und den Haftbefehl in Z. (Österreich) verhaftet. Am 10. August 2020 wurde er von den österreichischen Behörden an die Schweiz ausgeliefert und durch die Bundeskriminalpolizei in Polizeihaft versetzt (vgl. act. 1.3/3.1, S. 2). Gleichentags wurde er im Auftrag der Bundesanwaltschaft durch die Bundeskriminalpolizei einvernommen (act. 3.8).

B. Am 11. August 2020 wurde A. durch die Bundesanwaltschaft einvernommen (act. 3.9). Diese unterbreitete dem zuständigen kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend «KZMG») noch am selben Tag den Antrag, über A. Untersuchungshaft anzuordnen (act. 1.3/3.1). Mit Entscheid vom 12. August 2020 versetzte das KZMG A. in Untersuchungshaft. Deren Dauer wurde befristet bis zum 9. November 2020 (act. 1.5/3.10). Dieser Entscheid des KZMG blieb unangefochten.

C. Am 20. Oktober 2020 liess die Bundesanwaltschaft A. erneut durch die Bundeskriminalpolizei einvernehmen (act. 3.12), bevor sie am 29. Oktober 2020 dem KZMG beantragte, die über A. angeordnete Untersuchungshaft um eine vorläufige Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 9. Februar 2021, zu verlängern (act. 1.6/3.11). Mit Entscheid vom 6. November 2020 verlängerte das KZMG die gegenüber A. angeordnete Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 9. Februar 2021 (act. 1.1/3.13).

D. Dagegen liess A. am 16. November 2020 durch seinen amtlichen Verteidiger bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er stellt die folgenden Anträge:

1. Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 6. November 2020 sei aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei betreffend den Beschwerdeführer eine Haftverlängerung von maximal sechs Wochen anzuordnen.

3. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 6. November 2020 die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und es sei ihm der Unterzeichnende als unentgeltlicher Anwalt beizuordnen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 19. November 2020, die Beschwerde sei unter Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate sei zu bestätigen (act. 3). Das KZMG teilte am 19. November 2020 mit, auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort zu verzichten, und verwies bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers auf die Begründung des angefochtenen Entscheids (act. 4). Mit Eingabe vom 24. November 2020 teilte A. mit, auf die Einreichung einer Replik zu verzichten (act. 5). Zudem reichte er gleichentags das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein ( BP.2020.99 , act. 3, 3.1).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO ). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmengerichte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO ). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO ). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der inhaftierte Beschwerdeführer ist durch die verfügte Verlängerung der Untersuchungshaft ohne Weiteres beschwert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zusätzlich einer der Haftgründe Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) vorliegt. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO ). Wie andere Zwangsmassnahmen auch, hat die Untersuchungshaft dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO ). Demnach ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Zudem darf die Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO ).

2.2 Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, im jetzigen Zeitpunkt sei der für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft notwendige dringende Tatverdacht nicht mehr gegeben. Namentlich bestreitet der Beschwerdeführer, dass sich der zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft bestehende Anfangsverdacht weiter erhärtet bzw. verdichtet habe (act. 1, Rz. 11 ff.). Weiter bringt er vor, aus seiner Sicht seien aufgrund der von der Beschwerdegegnerin beabsichtigten, weiteren Untersuchungsschritte keine zusätzlichen Erkenntnisse mehr zu erwarten. Die Sache sei innert nützlicher Frist zur Anklage zu bringen. Eine weitere Haftverlängerung wäre demnach für eine Dauer von maximal sechs Wochen verhältnismässig (act. 1, Rz. 23 ff.).

3.

3.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Untersuchung aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisieren (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f.; siehe auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2020.7 vom 2. September 2020 E. 6.2). Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden, dies insbesondere dann nicht, wenn bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2019.9 vom 4. September 2019 E. 5.1; BH.2019.3 vom 13. März 2019 E. 3.1). Die Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum erkennenden Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (siehe BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f. m.w.H.).

3.2

3.2.1 Zur Verdachtslage kann den Akten entnommen werden, dass am Donnerstag, 12. Dezember 2019, um ca. 01:33 Uhr in Y./SG durch eine unbekannte Täterschaft unter Verwendung des Sprengstoffs TATP (Triacetontriperoxid) ein Bancomat der Bank B. aufgesprengt worden sei. Auf diese Weise habe die Täterschaft den Tresorschrank aufgebrochen und aus diesem insgesamt Fr. 126'600.- entwendet. Durch die Explosion sei am Bancomaten sowie an der Aussenfassade der betroffenen Liegenschaft ein massiver Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 100'000.- angerichtet worden (vgl. act. 1.3/3.1, S. 3).

3.2.2 Im Zuge der Ermittlungen konnten in einem Gebüsch in der Nähe des Tatorts zwei Schraubenzieher sowie je ein blauer und ein schwarzer Geissfuss sichergestellt werden (act. 3.4, S. 2). Auf dem blauen Geissfuss konnte eine DNA-Spur gesichert werden, welche mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers übereinstimmt. Auf dem schwarzen Geissfuss befand sich eine DNA-Spur, welche C. zugeordnet werden kann (act. 3.4, S. 2 f.). Bei Letzterem handle es sich laut den Aussagen des Beschwerdeführers um einen seit langem bekannten Freund (act. 3.8, S. 5). In den Mikrospuren auf dem aufgesprengten Bancomaten konnten blauer und schwarzer Lackabrieb und Rostabrieb festgestellt werden. Gemäss dem forensischen Untersuchungsbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 22. Januar 2020 konnten der blaue bzw. der schwarze Lackabrieb auf dem Bancomaten weder mikroskopisch noch anhand der Infrarotspektren vom Eigenmaterial der sichergestellten Geissfüsse unterschieden werden. Gemäss Bericht spreche dies in einem hohen Masse dafür, dass diese beiden Geissfüsse mit dem Bancomaten in Kontakt gekommen seien (act. 3.5 S. 3 f.). Europolabklärungen betreffend C. und den Beschwerdeführer ergaben, dass beide in verschiedenen europäischen Ländern wegen verschiedener Delikte verzeichnet sind (act. 3.6). Der Beschwerdeführer selbst wurde mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 3. Dezember 2013 u.a. des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen (act. 3.7). C. seinerseits steht im Verdacht, am Freitag, 20. Dezember 2019 in X./ZH an der Sprengung eines weiteren Bancomaten unter Einsatz des Sprengstoffs TATP beteiligt gewesen zu sein, nachdem seine DNA auf einem am Tatort zurückgelassenen Brecheisen festgestellt werden konnte (vgl. act. 3.14). Weiter hat die Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers ergeben, dass das Gerät sich am 13. Dezember 2019 um 11:07 Uhr im Café D. in W. (Öster­reich) und damit rund 40 Kilometer vom Tatort in Y. entfernt ins W-Lan-Netz eingeloggt hat (vgl. act. 3.12, S. 4, Zeilen 2 ff.).

3.2.3 Bei der DNA-Spur des Beschwerdeführers auf dem blauen Geissfuss, welcher mutmasslich als Tatwerkzeug bei der Sprengung des Bancomaten in Y. am 12. Dezember 2019 diente, handelt es sich bisher um den zentralen, den Beschwerdeführer der Mittäterschaft an diesem Delikt belastenden Beweis. Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, er sei Inhaber einer Trockenbaufirma im österreichischen Vorarlberg und verfüge über mehrere Angestellte, mehrere Autos und zahlreiche Werkzeuge. Da sei es nicht ausgeschlossen, dass er während seiner Arbeit mit dem blauen Geissfuss in Kontakt gekommen sei, welcher dann allenfalls von einer anderen Person für die Begehung der Tat in Y. benutzt worden sei (act. 1, Rz. 19). Dieser Standpunkt des Beschwerdeführers wird dadurch entkräftet, dass sich auf einem weiteren Geissfuss, der an der gleichen tatortnahen Stelle gefunden wurde, DNA-Spuren von C. befunden haben. Diese Person betreffend führte der Beschwerdeführer selber aus, er habe nicht zu seinen Angestellten gehört (vgl. act. 3.8, S. 4, Zeile 5), sondern hätte seine Arbeit für den Beschwerdeführer erst noch aufnehmen sollen (act. 3.9, S. 12, Zeilen 3 f.). Dieser Umstand lässt auch den Schluss zu, dass die mutmasslichen Tatwerkzeuge nicht aus dem Inventar der Firma des Beschwerdeführers stammen.

Der Umstand, dass sich das Mobiltelefon des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2020 in einem Café in W. ins dortige W-Lan-Netz eingeloggt hat, liefert Informationen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers am Tag nach der ihm zur Last gelegten Tat. Die zeitliche und räumliche Nähe zum Tatort kann immerhin als ein weiteres Indiz gelten. Zwar kann damit nicht gesagt werden, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt im Dezember 2019 würden widerlegt, gab er doch auf entsprechende Frage zu Beginn der Untersuchung an, er sei damals entweder in Österreich oder in Rumänien gewesen (act. 3.8, S. 4, Zeile 11). Zum Tatzeitpunkt sei er wahrscheinlich in Rumänien gewesen (act. 3.8, S. 6, Zeile 5). Inkohärent sind die Aussagen des Beschwerdeführers jedoch zum Zweck seines Aufenthalts in Österreich im Dezember 2019. So gab er zuerst an, er habe im Dezember 2019 nur ein paar Tage nach Österreich gehen müssen, um dort einen Vertrag zu unterschreiben (act. 3.9, S. 4). Später dann führte er sinngemäss aus, er sei wieder nach Österreich zurück, da er Arbeit gehabt habe (act. 3.12, S. 4, Zeile 11). Zumindest im beim Beschwerdeführer sichergestellten Notizbuch, in welchem dieser Namen, Arbeitsorte und Arbeitsstunden erfasst haben will, sind für den Monat Dezember 2019 keine Einträge zu entnehmen (vgl. hierzu act. 3.12, S. 4, Zeilen 19 ff.). Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, es habe noch ein weiteres Notizbuch gegeben, welches anlässlich seiner Verhaftung nicht sichergestellt worden sei (act. 3.12, S. 4, Zeilen 23 f.). Ob die Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers dessen Aussagen betreffend per E-Mail verschickte Rechnungen und Abrechnungen (vgl. act. 3.12, S. 4, Zeilen 33 ff.) bestätigen konnten, lässt sich den vorgelegten Akten nicht entnehmen.

3.3 Die Gesamtheit dieser Umstände begründen auch zum jetzigen Zeitpunkt der Untersuchung noch einen dringenden Tatverdacht, wonach der Beschwerdeführer an der eingangs geschilderten Straftat mitbeteiligt gewesen sein könnte. Dass die in der Tatnacht oder danach befragten Auskunftspersonen nur widersprüchliche oder keine detaillierten Angaben zwecks Identifikation der Täterschaft machen konnten (act. 1, Rz. 17; vgl. hierzu act. 3.3, S. 4), mag diesen Tatverdacht nicht zu entkräften. Dies gilt auch für den Umstand, dass sich aufgrund verschiedener weiterer Ermittlungsansätze wie Abgleich der Schuhspuren, Überprüfung der Grenzübertritte oder Auswertung des Mobiltelefons betreffend Standort zum Tatzeitpunkt keine zusätzlichen belastenden Verdachtsmomente ergeben haben (act. 1, Rz. 18). Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.

4. Die Vorinstanz erachtet im Rahmen des angefochtenen Entscheids den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben (vgl. act. 1.1/3.13, S. 5 f.). Zur Begründung verweist sie auf die konkreten Umstände wie die ausländische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, das Fehlen eines etablierten Wohndomizils in der Schweiz sowie die im Falle einer Verurteilung drohende empfindliche Sanktion. Mit Verweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts (namentlich BGE 143 IV 160 E. 4.3) verzichtete der Beschwerdeführer auf Ausführungen zum besonderen Haftgrund (act. 1, Rz. 22). Das Vorliegen des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr ist mit Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu bejahen.

5.

5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftdauer die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO ). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten bzw. der drohenden Sanktion Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 S. 180 f.; 143 IV 168 E. 5.1; 140 IV 74 E. 2.3 S. 78; 139 IV 270 E. 3.1 S. 275). Die Fortdauer der strafprozessualen Haft ist verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Sanktion ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (vgl. BGE 144 IV 113 E. 4.1; siehe zuletzt auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_528/2020 vom 4. November 2020 E. 3.3).

5.2 Der Beschwerdeführer befand sich vom 19. Juni 2020 bis 10. August 2020 in Auslieferungshaft. Seit dem 10. August 2020 befindet er sich in Untersuchungshaft. Mit deren durch die Vorinstanz angeordneten Verlängerung um drei Monate bis zum 9. Februar 2021, ergäbe sich eine Gesamtdauer von knapp acht Monaten. Angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftatbestände, der Schwere der Tat (namentlich die Höhe der Deliktssumme) sowie der Vorstrafen des Beschwerdeführers dürfte ihm im Falle einer Verurteilung eine Sanktion drohen, welche deutlich schwerer wiegt als ein Freiheitsentzug von acht Monaten.

5.3 Auch mit Blick auf das in Haftsachen gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO mit besonderer Dringlichkeit zu beachtende Beschleunigungsgebot erweist sich die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate als verhältnismässig. Die gemäss Beschwerdegegnerin noch vorzunehmenden bzw. hängigen Ermittlungshandlungen wie die rechtshilfeweise vorzunehmenden Abklärungen über Geldflüsse und namentlich die Befragung des als Mittäter in Verdacht stehenden, derzeit in Dänemark inhaftierten C. (vgl. hierzu act. 3, S. 4 f.), dürften in den kommenden Wochen bzw. Monaten weitere Erkenntnisse zur Verdachtslage bringen, dies entgegen den Bestreitungen des Beschwerdeführers (siehe hierzu act. 1, Rz. 23 ff.).

5.4 Ersatzmassnahmen, welche zu einer wesentlichen Reduktion der bestehenden Fluchtgefahr führen könnten, sind nicht ersichtlich. Auch vom Beschwerdeführer wurden diesbezüglich keine Anträge gestellt.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen ihren Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beigebung seines amtlichen Verteidigers aus der Strafuntersuchung als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren (act. 1, Rz. 25 ff.; BP.2020.99 , act. 3, 3.1).

7.2 Die Beschwerdekammer ist als Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren selbst zuständig für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 388 lit. c StPO ; für das erstinstanzliche Haftanordnungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht vgl. BGE 137 IV 215 E. 2.3 S. 218). Der in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidiger wirkt im Haftbeschwerdeverfahren - jedenfalls wenn die beschuldigte Person beschwerdeführende Partei ist - nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren notwendigerweise verteidigt werden muss. Dies ergibt sich aus der nach dem Inkrafttreten der StPO beibehaltenen Rechtsprechung, wonach die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei Beschwerden gegen die Anordnung bzw. die Verlängerung von Untersuchungshaft von der Nichtaussichtlosigkeit der Beschwerde abhängig gemacht werden kann, und zwar auch dann, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt (vgl. zum Ganzen zuletzt das Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2020 vom 3. November 2020 E. 5.1 m.w.H.).

7.3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV ). Die beschuldigte Person hat unter den Voraussetzungen von Art. 132 StPO Anspruch auf eine amtliche Verteidigung. Diese Voraussetzungen knüpfen im Wesentlichen an die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege an (siehe hierzu BGE 143 I 164 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_538/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 3.1 m.w.H.). Es obliegt somit grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. hierzu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.5 oder den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2018.6 vom 25. September 2018 E. 5.3).

7.4 Im Rahmen seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer lediglich aus, er befinde sich seit dem 19. Juni 2020 in Auslieferungs- bzw. Untersuchungshaft und verfüge derzeit über keinerlei finanzielle Mittel (act. 1, Rz. 28). Im Rahmen der Strafuntersuchung gab der Beschwerdeführer an, er sei der Besitzer einer Trockenbaufirma mit Sitz in V. (act. 3.8, S. 1 und 3). Er arbeite in Österreich und wohne dort (act. 3.8, S. 3, Zeile 11). In Österreich wohne er gemeinsam mit den Personen, welche mit ihm gearbeitet haben (act. 3.9, S. 10, Zeile 7). Seine Firma beschäftige fünf Angestellte (act. 3.8, S. 3 f.) bzw. fünf bis zehn Angestellte (act. 3.9, S. 5, Zeilen 3 f.) und habe einen Buchhalter (vgl. act. 3.8, S. 6, Zeile 26). Der Firma seien drei Fahrzeuge zur Verfügung gestanden (act. 3.8, S. 6, Zeile 16). Vom Finanzamt in Deutschland erhalte er monatlich eine Rechnung in der Höhe von EUR 950.- (act. 3.8, S. 7, Zeile 19 ff.; act. 3.9, S. 9, Zeilen 14 f.). Auf konkrete Fragen zu Form der Bezahlung für geleistete Arbeiten, Stundenansätze, Löhne der Mitarbeiter wollte der Beschwerdeführer keine Angaben machen (act. 3.12, S. 4 f.). Ebenso machte er keine Angaben zu einer in seinem Notizbuch mit den aufgezeichneten Arbeiten festgehaltenen Kontonummer (3.12, S. 5, Zeilen 25 ff.). Er selber habe sich pro Monat etwa EUR 2'000.- bis 3'000.- ausbezahlt (act. 3.9, S. 9, Zeilen 7 f.). In seinen Effekten wurde eine auf ihn lautende Bankkarte sichergestellt (vgl. act. 3.12, S. 6, Zeilen 16 ff.).

Bei der Einreichung des Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflege erklärte er, er habe in der Zwischenzeit seine Wohnung in Österreich verloren. Er habe zudem derzeit keinen Zugriff auf sein Bankkonto, auf welchem sich jedoch auch nur geringe Vermögenswerte befänden. Die im Formular aufgeführten und zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigten Fahrzeuge hätten aufgrund ihres Alters einen Zeitwert von null. Seit seiner Inhaftierung verfüge er über keinerlei Einkommen mehr (act. 5). Dem Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine wesentlichen, darüber hinausgehenden Informationen zu entnehmen ( BP.2020.99 , act. 3).

7.5 Belege, welche die erwähnten Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers stützen könnten, wurden keine eingereicht. Einzelne Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Firma sind zudem inkohärent: So bezifferte er die Zahl seiner Beschäftigten mal mit fünf, mal mit fünf bis zehn. Nachdem er in der Untersuchung aussagte, der Firma seien drei Fahrzeuge zur Verfügung gestanden, nennt er im vorliegenden Verfahren nur zwei Fahrzeuge. Klare und umfassende Angaben zum Geschäftsgang seiner Firma sowie zu seiner persönlichen finanziellen Situation machte der Beschwerdeführer keine. Immerhin aber belastete ihn das deutsche Finanzamt vor seiner Inhaftierung angeblich mit monatlich EUR 950.-, wobei unklar ist, um was es sich beim diesbezüglichen Steuerobjekt handelt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nach dem Gesagten als ungenügend substantiiert abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) der aufgrund der länger anhaltenden Inhaftierung womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.

8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem mit seinen Anträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO ). Die Gerichtsgebühr ist festzusetzen auf Fr. 1'000.- (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR ).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 26. November 2020

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt André Vogelsang

- Kantonales Zwangsmassnahmengericht

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions­richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).

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