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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BP.2020.27 vom 09.03.2020

Hier finden Sie das Urteil BP.2020.27 vom 09.03.2020 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BP.2020.27

Der Bundesstrafgericht Strafkammer beschliesst, dass die Beschwerdekammer nicht auf die Beschwerde eingeht und das Gesuch um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos abgeschrieben wird. Der Präsident des Bundesstrafgerichts Strafkammars hat den Rechtsanwalt Nathan Landshut angesprochen, dass er sein Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht einreichen kann und die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- auferlegt wird.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BP.2020.27

Datum:

09.03.2020

Leitsatz/Stichwort:

Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).

Schlagwörter

Kammer; Bundesstrafgericht; Verfahren; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Hauptverhandlung; Verfahrens; Verfügung; Verschiebung; Tribunal; Vorsitz; Bundesanwaltschaft; Vorladungen; Verschiebungsgesuche; Gesuch; Beschluss; Gerichtsschreiberin; Rechtsanwalt; Nathan; Landshut; Verfahrenshandlung; Einstellung; Sistierung; Vorsitzende; Bellinzona; Eingabe; StBOG; Gerichtsgebühr; Entscheid; Rechtsmittel

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 146 StGB ;Art. 2 StGB ;Art. 20 StPO ;Art. 331 StPO ;Art. 38 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 428 StPO ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2020.52

Nebenverfahren: BP.2020.27

Beschluss vom 9. März 2020
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud ,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. ,
vertreten durch Rechtsanwalt Nathan Landshut,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Bundesstrafgericht Strafkammer,

Vorinstanz

Gegenstand

Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO )


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Vorladungen I und II vom 22. Januar 2020 im Verfahren SK.2019.45 unter anderem A. aufgefordert hat, als beschuldigte Person zur Hauptverhandlung vom 9. bzw. 11. März 2020 in der Strafsache Bundesanwaltschaft und als Privatklägerschaft Deutscher Fussball-Bund (DFB) und Fédération Internationale Football Association (FIFA) wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB ) bzw. Gehilfenschaft (Art. 25 StGB ) persönlich zu erscheinen (act. 1.2);

- A. mit Eingaben vom 18. und 28. Februar sowie 4. März 2020 die Strafkammer um Einstellung, eventualiter um Sistierung des Hauptverfahrens bzw. um Widerruf der Vorladungen I und II vom 22. Januar 2020 ersuchte (act. 1.3, 1.4 und 1.6);

- die Vorsitzende im Verfahren SK.2019.45 mit prozessleitender Verfügung vom 5. März 2020 die Gesuche um Verschiebung der am 9. März 2020 am Sitz des Gerichts in Bellinzona vorgesehen Hauptverhandlung und/oder um Einstellung bzw. Sistierung des Verfahrens abwies (act. 1.1);

- dagegen A. mit Eingabe vom 6. März 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, die Abweisung der Verschiebungsgesuche vom 18. und 28. Februar sowie 4. März 2020 durch das Bundesstrafgericht mit prozessleitender Verfügung vom 5. März 2020 sei aufzuheben und die Vorladungen I und II zur Hauptverhandlung auf den 9. und 11. März 2029 seien abzunehmen; er zudem den prozessualen Antrag stellt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren (act. 1 S. 2);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff . StPO erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- davon ausgenommen verfahrensleitende Entscheide sind (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO);

- Art. 331 Abs. 5 StPO zudem vorsieht, dass die Verfahrensleitung endgültig über Verschiebungsgesuche entscheidet, die vor Beginn der Hauptverhandlung eingehen;

- vorliegend mithin die prozessleitende Verfügung der Vorsitzenden im Verfahren SK.2019.45 vom 5. März 2020, mit welcher die Verschiebungsgesuche der Hauptverhandlung vom 9. und 11. März 2020 abgewiesen worden sind, kein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sodass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem vorliegenden Beschluss hinfällig wird und als gegenstandslos abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtsko-sten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 9. März 2020

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Nathan Landshut

- Bundesstrafgericht Strafkammer

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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