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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BP.2019.83
Datum:15.10.2020
Leitsatz/Stichwort:Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).
Schlagwörter : Akten; Verfahren; Verfahren; Kammer; Entschädigung; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Recht; Geschäft; Verteidigung; Bundesstrafgerichts; Genugtuung; Person; Verfügung; Verwaltungsrat; Bundesgericht; Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Sorgfalt; Einstellung; Sachverhalt; Verteidiger; Apos;; Bundesgerichts; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Urteil; Gericht
Rechtskraft:Kein Rechtsmittel gegeben
Rechtsnorm: Art. 132 StPO ; Art. 138 StGB ; Art. 15 StGB ; Art. 16 StGB ; Art. 165 StGB ; Art. 20 StPO ; Art. 32 BV ; Art. 329 StPO ; Art. 356 StPO ; Art. 37 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 423 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 430 StPO ; Art. 6 EMRK ; Art. 71 OR ; Art. 717 OR ;
Referenz BGE:112 Ia 371; 119 Ia 332; 137 IV 352; 139 III 24; 142 III 138; 144 IV 202; 145 IV 42; ;
Kommentar:
-
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2019.232

Nebenverfahren: BP.2019.83

Beschluss vom 15. Oktober 2020
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Giorgio Bomio-Giovanascini und Cornelia Cova,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. , vertreten durch Advokat Nicola Moser,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Bundesstrafgericht, Strafkammer,

Gegenstand

Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff . StPO );

Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren

(Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO )


Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führte seit Oktober 2004 im Zusammenhang mit B. und dem finanziellen Zusammenbruch der «C.»-Gruppe eine umfangreiche und komplexe Strafuntersuchung. Diese ist sachlich und persönlich vielseitig verästelt und setzt sich primär aus dem Sachverhaltsbereich «Anlagebetrügereien/Anschlussgeldwäscherei» sowie aus verschiedenen Nebensachverhalts- und Vorwurfsbereichen zusammen.

Im sog. Sachverhaltskomplex «D.» geht es um die zwischen Frühsommer und September 2004 erfolgte Herauslösung des Gesellschaftskapitals der E. AG in der Höhe von rund Fr. 30 Mio. Diesbezüglich erfolgte am 22. Oktober 2007 die Eröffnung der Strafverfolgung gegen A. wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB , eventuell der Veruntreuung und des Betrugs nach Art. 138 bzw. 146 StGB. Mit Verfügung vom 22. Juni 2009 stellte die Bundesanwaltschaft fest, dass die Strafverfolgung gegen A. wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung eventuell der Misswirtschaft nach Art. 165 StGB eröffnet und ausgedehnt worden sei.

In der Folge erhob die Bundesanwaltschaft im Hauptsachverhaltsbereich «Anlagebetrügereien/Anschlussgeldwäscherei» am 9. Oktober 2015 Anklage gegen B. Zeitgleich wurden die verbleibenden Nebensachverhalts- und Vorwurfsbereiche - darunter der Sachverhaltskomplex «D.» - förmlich abgetrennt und unter neuer Verfahrensnummer fortgeführt (Akten SV.15.1349, pag. 1.01 000001 ff.; vgl. zum Ganzen bereits den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.23 vom 10. April 2019, Sachverhalt lit. A-C).

B. Mit Strafbefehl vom 2. Februar 2018 wurde A. im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex «D.» wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (Akten SV.15.1349, pag. 3.9 0001 ff.). Dagegen erhob A. am 9. Februar 2018 Einsprache (Akten SV.15.1349, pag. 3.9 0021 f.). Die Bundesanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies am 3. Mai 2018 und gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO die Akten der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Durchführung des Hauptverfahrens (Akten SK, pag. 68.100.001 ff.).

C. Mit Verfügung vom 10. September 2018 setzte die Strafkammer Advokat Nicola Moser mit Wirkung ab 31. Juli 2018 als amtlichen Verteidiger von A. ein (Akten SK, pag. 68.911.001 ff.). Innerhalb nützlicher Frist konnte in der Folge infolge unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung von A. und nachfolgender Erkrankung sowie der anschliessenden Landesabwesenheit des Verteidigers keine Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten A. durchgeführt werden (vgl. act. 1.1, S. 4). Am 8. August 2019 teilte die Strafkammer den Parteien mit, sie beabsichtige, das Strafverfahren gegen A. infolge Verjährung einzustellen. Sie lud die Parteien ein, zu den entsprechenden Folgen Stellung zu nehmen und allfällige Entschädigungsansprüche zu beziffern und zu belegen (Akten SK, pag. 68.400.005). Mit Eingabe vom 15. August 2019 beantragte die Bundesanwaltschaft, die Kosten des Verfahrens seien A. aufzuerlegen (Akten SK, pag. 68.510.011). Der amtliche Verteidiger beantragte in seiner Eingabe vom 29. August 2019, die Verfahrenskosten seien auf die Bundeskasse zu nehmen und er sei für seine Aufwendungen und Auslagen mit Fr. 7'625.- aus der Bundeskasse zu entschädigen. Weiter seien A. aus der Bundeskasse Entschädigungen für erbetene Verteidigung sowie eine Genugtuung auszurichten (Akten SK, pag. 68.521.005 ff.).

D. Am 1. Oktober 2019 erliess die Strafkammer die nachfolgende Einstellungsverfügung (act. 1.1):

1. Das Strafverfahren gegen A. wird eingestellt.

2. Die Verfahrenskosten verbleiben bei der Eidgenossenschaft.

3. Das Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren von A. wird abgewiesen.

4. Advokat Nicola Moser wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 7'680.- (inkl. MwSt.) entschädigt.

E. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 14. Oktober 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt Folgendes:

1. Ziff. 3 der Verfügung vom 1. Oktober 2019 sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer seien aus der Bundeskasse die folgenden Entschädigungen und die folgende Genugtuung auszurichten:

· Erbetene Verteidigung (Phase 1):

Fr. 7'000.- zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 500.- seit 8. Februar 2008 sowie Zins zu 5 % auf Fr. 6'500.- seit 31. März 2009.

· Erbetene Verteidigung (Phase 2):

Fr. 49'056.- zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. April 2014

· Genugtuung:

mind. Fr. 5'000.- zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. Juli 2012.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neuformulierung von Ziff. 3 der Verfügung vom 1. Oktober 2019 an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den Unterzeichneten als amtlicher Verteidiger zu belassen. Dementsprechend sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu verzichten.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Bundeskasse.

Die Bundesanwaltschaft teilte am 18. Oktober 2019 mit, von der Erstattung einer Beschwerdeantwort abzusehen (act. 4). Die Strafkammer verzichtete mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 auf Bemerkungen zur Beschwerde und überliess der Beschwerdekammer die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (act. 5). Die beiden Eingaben wurden A. am 22. Oktober 2019 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 6). Dessen Verteidiger überliess der Beschwerdekammer am 10. Dezember 2019 eine Honorarnote für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren (act. 7, 7.1).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden, wobei verfahrensleitende Entscheide ausgenommen sind (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Kann ein Urteil wegen fehlender Prozessvoraussetzungen oder wegen vorhandener Prozesshindernisse definitiv nicht ergehen, so stellt die Strafkammer als erstinstanzliches Gericht das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Einstellungsverfügung unterliegt der Beschwerde (Urteile des Bundesgerichts 6B_336/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2.3; 6B_333/2016 vom 30. Juni 2016 E. 1.4; siehe auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts CA.2019.19 vom 23. September 2019 m.w.H.). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der vormals beschuldigte Beschwerdeführer ist durch die im Rahmen der Einstellungsverfügung ergangene Verweigerung einer Entschädigung bzw. durch die Verweigerung der beantragten Genugtuung beschwert und somit ohne Weiteres zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2018.60 vom 29. Oktober 2018 E. 1.2; BB.2017.117 vom 9. April 2018 E. 1.2; BB.2016.288 vom 14. Februar 2017 E. 1.2). Auf dessen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. In der angefochtenen Verfügung wird dem Beschwerdeführer zusammengefasst vorgeworfen, er habe als damaliger Verwaltungsrat der E. AG leichtfertig sehr risikobehaftete Anlagegeschäfte getätigt, ohne den gesamten Geschäftsgang und die massgeblichen Details überprüft oder verstanden zu haben. Dadurch habe er die ihm als Verwaltungsrat obliegenden Pflichten gemäss Art. 717 OR in zivilrechtlich relevanter Weise verletzt und sich damit im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO rechtswidrig verhalten (act. 1.1, S. 6 f.).

Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, Art. 426 Abs. 2 StPO stelle keine Grundlage dar, um sein Begehren um Entschädigung und Genugtuung abzuweisen. Selbst wenn dem so wäre, erwiese sich die Abweisung als gesetzeswidrig, da es an den entsprechenden Voraussetzungen fehle (act. 1, Rz. 19 ff.).

3.

3.1 Bei einer Einstellung des Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft trägt in der Regel die Bundeskasse die entsprechenden Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO ). Ausnahmsweise können diese jedoch ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO ).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK dürfen einer beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b). Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten aufzuerlegen, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 144 IV 202 E. 2.2 S. 205; 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2c S. 169; je mit Hinweisen). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a S. 374). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGE 145 IV 42 E. 4.7; 120 Ia 147 E. 3b S. 155; siehe zum Ganzen zuletzt u.a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_660/2020 vom 9. September 2020 E. 1.3; siehe auch TPF 2012 70 E. 6.3.1).

3.2 Eine solche Kostenauflage lässt sich - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (siehe act. 1, Rz. 24) - auch gestützt auf einen Verstoss gegen die Sorgfalts- und Treuepflicht gemäss Art. 717 Abs. 1 OR begründen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 6B_1390/2017 vom 29. Juni 2018 E. 2.4.3; 6B_20/2017 vom 6. September 2017 E. 7.3 und 7.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2007.6 vom 30. Januar 2008 E. 12.5.2).

Nach Art. 717 Abs. 1 OR müssen die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Die gesetzlich normierte Treuepflicht verlangt, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats ihr Verhalten am Gesellschaftsinteresse ausrichten. Für die Sorgfalt, die der Verwaltungsrat bei der Führung der Geschäfte der Gesellschaft aufzuwenden hat, gilt ein objektiver Massstab. Die Verwaltungsräte sind zu aller Sorgfalt verpflichtet und nicht nur zur Vorsicht, die sie in eigenen Geschäften anzuwenden pflegen. Das Verhalten eines Verwaltungsratsmitglieds wird deshalb mit demjenigen verglichen, das billigerweise von einer abstrakt vorgestellten, ordnungsgemäss handelnden Person in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann. Die Sorgfalt richtet sich nach dem Recht, Wissensstand und den Massstäben im Zeitpunkt der fraglichen Handlung oder Unterlassung. Bei der Beurteilung von Sorgfaltspflichtverletzungen hat mithin eine ex ante Betrachtung stattzufinden. Das Bundesgericht anerkennt mit der herrschenden Lehre, dass die Gerichte sich bei der nachträglichen Beurteilung von Geschäftsentscheiden Zurückhaltung aufzuerlegen haben, die in einem einwandfreien, auf einer angemessenen Informationsbasis beruhenden und von Interessenkonflikten freien Entscheidprozess zustande gekommen sind (vgl. zum Ganzen BGE 139 III 24 E. 3.2 m.w.H.; BGE 4A_19/2020 vom 19. August 2020 E. 3.1.1 und 3.1.2).

3.3 Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so hat sie grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a -c StPO ). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung jedoch herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO ). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1473/2019 vom 13. August 2020 E. 1.1.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.213 vom 6. August 2019 E. 5.2).

4.

4.1 Zur Rüge der fehlenden Grundlage für die Abweisung des Begehrens um Ausrichtung einer Entschädigung bzw. Genugtuung (siehe act. 1, Rz. 21) kann auf die oben stehende rechtliche Erwägung verwiesen werden (siehe E. 3.3). Tatsächlich betrifft der von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung allein erwähnte Art. 426 Abs. 2 StPO nur die Voraussetzungen der Pflicht zur Tragung der Verfahrenskosten, nicht aber der Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung oder Genugtuung. Die diesbezügliche Grundlage befindet sich in Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO, welcher nach dem eben Ausgeführten inhaltlich in engem Zusammenhang mit Art. 426 Abs. 2 StPO steht. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357). Beide Normen wie auch deren wechselseitiges Verhältnis gemäss der amtlich publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts dürften zweifelsohne auch dem Verteidiger des Beschwerdeführers bekannt sein.

4.2

4.2.1 In der angefochtenen Verfügung wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe im Vorverfahren selber ausgeführt, bei der Unterzeichnung des «Fiduciary Agreement» vom 25. Juli 2004 - mit welchem die E. AG dazu verpflichtet wurde, sämtliche Aktien der D. zu einem Preis zu kaufen, der nahezu dem gesamten Gesellschaftsvermögen der E. AG entsprach - weder entsprechende Papiere noch Bilanzen gesehen und ferner nichts über den Wert der D. gewusst zu haben. Der Beschwerdeführer habe demnach leichtfertig sehr risikobehaftete Anlagegeschäfte getätigt, ohne den gesamten Geschäftsgang und die massgeblichen Details überprüft oder verstanden zu haben. Damit habe er die ihm als Verwaltungsrat der E. AG obliegenden Pflichten gemäss Art. 717 OR in zivilrechtlich relevanter Weise verletzt und sich im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO rechtswidrig verhalten (act. 1.1, S. 6 f.).

Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber, leichtfertig gehandelt zu haben. Es sei insbesondere falsch, dass er die Papiere der D. nicht überprüft habe (act. 1, Rz. 25 f.).

4.2.2 Der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen des Vorverfahrens anlässlich von drei verschiedenen Einvernahmen am 9. April 2008 (Akten SV.15.1349, pag. 13.11 0047 ff.), 20. November 2008 (Akten SV.15.1349, pag. 13.11 0068 ff.) und 20. Mai 2011 (Akten SV.15.1349, pag. 13.11 0092 ff.) zum vorliegend zur Diskussion stehenden Sachverhalt geäussert. Dabei erklärte er selber allgemein zu seiner Rolle im Verwaltungsrat der E. AG, er habe mit deren Tagesgeschäft nichts zu tun gehabt (vgl. Akten SV.15.1349, pag. 13.11 0051, 13.11 0070, 13.11 0099). Seine Zeichnungsbefugnis habe er jeweils eingesetzt, als F. im Urlaub geweilt habe und er von G. kontaktiert worden sei (vgl. Akten SV.15.1349, pag. 13.11 0051). Er sei nur «Frühstücksdirektor» gewesen, das heisse jemand, der einen Titel, jedoch nichts zu sagen habe (vgl. Akten SV.15.1349, pag. 13.11 0054, 13.11 0100). Er sei nie richtig involviert gewesen. Er habe von vielen Sachen keine Ahnung gehabt. Für dieses Mandat habe er keine Zeit gehabt. Er sei mit seinem Namen nur das Aushängeschild gewesen (Akten SV.15.1349, pag. 13.11 0100).

Zur Unterzeichnung des erwähnten «Fiduciary Agreement» vom 25. Ju­li 2004 führte er selber aus, über den Wert der von der E. AG zu übernehmenden D. habe er nichts gewusst, ausser das, was G. ihm gesagt habe, nämlich, dass B. der D.-Gruppe sein Handelssystem verkauft hätte und dass die E. AG auf diese Weise nun das Handelssystem kaufen würde. Er habe keine Bilanzen gesehen, rein gar nichts. Er habe auch nichts gewusst über den Wert der von der D. zu übernehmenden bzw. allenfalls bereits übernommenen Holdinggesellschaften von B. Er habe auch hierzu keine Papiere und auch keine Bilanzen gesehen. Er habe keine Ahnung gehabt, ob die von der E. AG zur Verfügung gestellten rund Fr. 30 Mio. ausreichen würden, um die D. mit diesen Beteiligungen zu übernehmen (Akten SV.15.1349, pag. 13.11 0056). Er habe nebst den Aussagen seines Partners keine Sicherheiten dafür gehabt, dass die Voraussetzung des vorgängigen Erwerbs von Holdinggesellschaften von B. durch die D. erfüllt gewesen sei (Akten SV.15.1349, pag. 13.11 0057).

G. sei ihm hinterher gereist und habe ihm die Verträge vorgelegt. Diese seien gemäss G. von Anwälten, darunter H., ausgefertigt worden. Er habe H. angerufen. Dieser habe ihm gesagt, die Verträge seien in Ordnung und er könne sie unterschreiben (Akten SV.15.1349, pag. 13.11 0055 f.). H. habe alle seine Bedenken entkräftet (Akten SV.15.1349, pag. 13.11 0072). Er sei bei der Unterzeichnung nicht unter Druck gesetzt worden, aber es habe ein Zeitdruck bestanden (Akten SV.15.1349, pag. 13.11 0058, 13.11 0102). Von der Absicht, dieses Geschäft abzuschliessen, habe er einen Tag vor dem Treffen mit G. in München erfahren (Akten SV.15.1349, pag. 13.11 0100). G. sei mit gewissen Papieren nach München gekommen. Sie hätten die Unterlagen im Flughafen angeschaut. Das Ganze habe nicht sehr lange gedauert (Akten SV.15.1349, pag. 13.11 0069 f.). Er habe das Fiduciary Agreement fünf Minuten vor sich gehabt, bevor er es unterschrieben habe. G. habe es ihm vorgelegt, er habe es durchgelesen und sogleich unterschrieben (Akten SV.15.1349, pag. 13.11 0072). Er habe sich nicht vergewissert, ob im Vertrag stehe, dass die E. AG die Handelssysteme von B. kaufe. Wenn sein Partner vor ihm sitze währenddem er lese und ihn dabei immer darauf hinweise, die anderen hätten dies und jenes geprüft, dann könne er sich einfach nicht konzentrieren und einen in englischer Sprache abgefassten Vertrag vertieft studieren (Akten SV.15.1349, pag. 13.11 0072 f.). Er glaube, den Inhalt des Fiduciary Agreement - wenn auch nicht wortwörtlich - verstanden zu haben, bevor er dieses unterzeichnet habe (Akten SV.15.1349, pag. 13.11 0058). Er habe erst erfahren, wo das Geld der E. AG bisher angelegt gewesen sei, als ihm die Papiere vorgelegt worden seien. Vorher habe er das nicht gewusst (Akten SV.15.1349, pag. 13.11 0053). Die Ertragslage auf dem investierten Kapital sei ihm nicht bekannt gewesen (Akten SV.15.1349, pag. 13.11 0057).

Er habe sich gefragt, wie werthaltig die ganze Sache sei. H. habe ihm beispielsweise gesagt, die Liegenschaften in Basel seien schuldenfrei und würden quasi zur weiteren Sicherheit dienen (Akten SV.15.1349, pag. 13.11 0055, 13.11 0070). In Basel habe er nur die von B. bewohnte Liegenschaft gekannt. Ebenfalls dazu gezählt habe er die von B. zuvor bewohnte Liegenschaft in Z. Er habe nur diese beiden Liegenschaften gekannt. Ob es noch andere gab, habe er nicht gewusst (Akten SV.15.1349, pag. 13.11 0070). Er habe G. gefragt, ob die ganze Sache im Lichte des Aktionärsbindungsvertrags überhaupt zulässig sei. G. habe ihm die Geschichte erläutert. Letztlich habe er ihm als sein Partner vertraut und unterzeichnet (Akten SV.15.1349, pag. 13.11 0070). Weitere Kontakte und Besprechungen im Zusammenhang mit diesem Geschäft habe er nicht getätigt. Nur dieses eine Telefonat mit H., welches er von München aus geführt habe. H. habe er nicht gekannt (Akten SV.15.1349, pag. 13.11 0101). Er selber habe keine Prüfung unternommen, um den substanziellen Wert der zu übernehmenden D. festzustellen. Dafür habe es auch keine Zeit gegeben. Er habe auch keine Prüfung unternommen, um die Werthaltigkeit der von B. in den beabsichtigten Deal einzubringenden Holdinggesellschaften zu überprüfen (Akten SV.15.1349, pag. 13.11 0102).

4.2.3 Mit Blick auf den Sorgfaltsmassstab von Art. 717 Abs. 1 OR kann das vom Beschwerdeführer selber geschilderte Verhalten in seiner Rolle als damaliger Verwaltungsrat der E. AG offensichtlich nicht als Erfüllung seiner Aufgaben mit aller Sorgfalt und als Wahrung der Interessen der Gesellschaft in guten Treuen bezeichnet werden. Abgesehen von einem einfachen Telefonat mit H. hat der Beschwerdeführer keinerlei eigene Abklärungen zur Begründung und zum Inhalt des ihm vorgelegten Fiduciary Agreement unternommen. So hatte er bzw. nahm er sich kaum Zeit, den Inhalt des Vertragswerks zu studieren und beispielsweise zu verifizieren, ob dessen Inhalt auch tatsächlich dem ihm von G. und H. geschilderten Geschäftszweck entsprach. Er habe das Vertragsdokument lediglich fünf Minuten vor sich gehabt, bevor er unterschrieben habe. Erschwerend kommt hinzu, dass er durch die unseriöse Art und Weise der Ausübung seines Mandats als Verwaltungsrat (er selbst bezeichnete sich als «Frühstücksdirektor») grundsätzlich kaum Kenntnisse vom Geschäftsgang und der Situation der E. AG hatte. Der Beschwerdeführer verfügte demnach über keine für den Entscheid angemessene Informationsbasis; und dies - nota bene - bei einem Geschäft, bei welchem praktisch das gesamte Gesellschaftsvermögen der E. AG im Umfang von rund Fr. 30 Mio. zur Übernahme der D. investiert wurde. Es ist auch offensichtlich, dass gerade dieses Verhalten des Beschwerdeführers zur Einleitung des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens geführt hat. Seine diesbezüglichen Einwände (siehe act. 1, Rz. 27 und 29) erweisen sich ebenfalls als unbegründet. Die von der Vorinstanz verfügte Verweigerung einer Entschädigung bzw. einer Genugtuung trotz Einstellung des gegen den Beschwerdeführer gerichteten Strafverfahrens ist nach dem Gesagten im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu deren Begründung stützte sich die Vorinstanz zudem ausschliesslich auf Art. 717 Abs. 1 OR und damit auf eine Norm aus dem Zivilrecht, weshalb sich auch der sinngemäss erhobene Einwand des Beschwerdeführers, es handle sich um eine versteckte strafrechtliche Verurteilung (siehe act. 1, Rz. 28) als unbegründet erweist.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer lässt um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. Sein Verteidiger bringt hierzu vor, die Vorinstanz habe ihn mit Verfügung vom 10. September 2018 als amtlichen Verteidiger eingesetzt. Die Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung seien nach wie vor gegeben (act. 1, Rz. 31).

6.2 Auch wenn die amtliche Verteidigung - wie im vorliegenden Fall - im Strafverfahren bereits erteilt worden ist, muss diese für das Beschwerdeverfahren separat beantragt und durch die Beschwerdekammer gewährt werden (Urteile des Bundesgerichts 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 2.2; 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.18 vom 21. April 2020 E. 6.2). Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (anwendbar im Beschwerdeverfahren durch Verweis in Art. 379 StPO ) ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zusätzlich wird für die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren verlangt, dass die Beschwerde nicht aussichtslos sein darf (Urteile des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).

6.3 Anhand des oben Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in gewissen Teilen ganz an der Sache vorbeigehen. Teilweise widersprechen sie zudem den Akten bzw. den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers aus dem Strafverfahren. Gerade mit diesen - auch von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid angeführten - eigenen Aussagen setzt sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde kaum auseinander. Vielmehr begnügt er sich u.a. auf einen Verweis auf frühere Eingaben (act. 1.2, 1.3, 1.7), wo er bereits geltend machte, er sei mit dem Telefonat mit H. und Rückfragen an G. seinen Sorgfaltspflichten als Verwaltungsrat voll und ganz nachgekommen. Die Beschwerde muss aus diesen Gründen als offensichtlich aussichtslos angesehen werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren ist - unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers - aufgrund der Aussichtslosigkeit der erhobenen Rügen abzuweisen. Bei der Festsetzung der Spruchgebühr kann gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 15. Oktober 2020

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Advokat Nicola Moser

- Bundesstrafgericht, Strafkammer

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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