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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BG.2020.37 vom 30.09.2020

Hier finden Sie das Urteil BG.2020.37 vom 30.09.2020 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BG.2020.37

Der Bundesstrafgericht BG.2020.37 entscheidet, dass die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das Strafverfahren gegen die A. GmbH wegen Betrug (Art. 146 StGB) aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft abweichen kann. Der Kanton Basel-Stadt hat seine Zuständigkeit konkludent anerkannt, da er die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleunigung weitergeführt hat. Die Ermittlungen waren jedoch nicht ausreichend, um eine klare Feststellung des Gerichtsstandes zu gewährleisten. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt hat die Ermittlungen abgeschlossen und ist berechtigt, das Strafverfahren gegen die A. GmbH wegen Betrug aufgrund der Ermittlungen abzuweichen. Der Bundesstrafgericht BG.2020.37 bestätigt dies. Es gibt keine Gerichtskosten zu erheben, da die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nicht ordentliches Rechtsmittel gegeben hat.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BG.2020.37

Datum:

30.09.2020

Leitsatz/Stichwort:

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

Kanton; Gesundheitsdepartement; Gerichtsstand; Basel-Stadt; StA/BS; Zuständigkeit; Verfahren; Bundesstrafgericht; Behörde; Basel-Landschaft; Kantons; Krankenkasse; Bundesstrafgerichts; Staatsanwaltschaft; Beschluss; Gerichtsstandes; Beschwerdekammer; Anzeige; Restfinanzierung; Leistungen; Verfahren; Kunde; Abklärung; Rechnung; Verfahrens; Behörden

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 14 StGB ;Art. 146 StGB ;Art. 3 StPO ;Art. 31 StPO ;Art. 40 StPO ;Art. 92 KVG ;

Referenz BGE:

119 IV 102; 129 IV 202; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2020.37

Beschluss vom 30. September 2020
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

Kanton Basel-Stadt, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

Kanton Basel-Landschaft, Staatsanwaltschaft ,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO )


Sachverhalt:

A. Das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Langzeitpflege, Aufsicht und Qualität, führte am 21. Juni 2017 bei vier Kunden der A. GmbH einen Aufsichtsbesuch durch. Sie stellte fest, bei einem verbeiständeten Kunden der A. GmbH seien massiv mehr Stunden abgerechnet worden als ärztlich verordnet. Das Gesundheitsdepartement hegte den Verdacht, dass hier Hauswirtschaft als Grundpflege abgerechnet worden sei, statt dass sie der Kunde direkt bezahle. Die Grundpflege werde von der Krankenkasse im Rahmen der Kostengutsprache vergütet, wobei der Kanton dem Leistungserbringer (vorliegend die A. GmbH) «Restfinanzierungszahlungen» ausrichte. Das Gesundheitsdepartement erhielt von der Beiständin des erwähnten Kunden der A. GmbH die Auskunft, die Rechnungen für Hauswirtschaftsleistungen seien korrekt.

Die Beiständin reichte dem Gesundheitsdepartement auch ein Schreiben der Krankenkasse B. vom 7. Juli 2017 ein, welche die Pflegeleistungen rückwirkend per 1. Januar 2017 kürzte. Die Krankenkasse B. begründete dies damit, dass gemäss den Pflegeunterlagen der Pflegebedarf nicht nachvollziehbar und lückenhaft geführt sei. Das Gesundheitsdepartement lud die Geschäftsführerin der A. GmbH, B., auf den 28. August 2017 zum Gespräch. Es sei ihm dabei einerseits um die Abklärung des Sachverhaltes, andererseits um die Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich Einleitung eines Bewilligungsentzugsverfahrens gegangen. Gemäss dem achtseitigen Gesprächsprotokoll kam dabei hauptsächlich der Einsatz von fachlich qualifiziertem Pflegepersonal sowie das korrekte Erheben und Dokumentieren der Bedarfsabklärung und des Pflegeprozesses zur Sprache.

B. Das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt reichte bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend «StA/BS») am 23. Mai 2018 Strafanzeige ein gegen die A. GmbH und deren Geschäftsführerin B. Die A. GmbH soll entgegen ihrer Verpflichtung Leistungskürzungen der Krankenkasse B. dem Gesundheitsdepartement nicht mitgeteilt haben. Denn der Kanton leiste nur die Restfinanzierung für Leistungen im Rahmen der Kostengutsprache der Krankenversicherung. Zufolge unterlassener Mitteilung habe der Kanton Basel-Landschaft daher von Januar bis Juli 2017 eine um insgesamt Fr. 1'605.05 zu hohe Restfinanzierung erbracht.

Dies könne den Straftatbestand von Art. 92 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung ( KVG ; SR 832.10) erfüllen: Sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, wird nach Art. 92 Abs. 1 lit. b KVG mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder andere Leistungen nach diesem Gesetz, die ihm nicht zukommen, erwirkt.

C. Die StA/BS eröffnete ein Verfahren gegen unbekannte Täterschaft (UT.2018.5269; nicht in den eingereichten Akten). Am 5. Juni 2018 erkundigte sich die StA/BS beim Gesundheitsdepartement BS, wo die jeweils eingereichten Abrechnungen erstellt worden seien und bat um ihre Zusendung. Dem kam das Gesundheitsdepartement am 11. Juni 2018 nach; wo die Abrechnungen erstellt wurden, war ihm jedoch unbekannt. Am 5. August 2019 ersuchte die StA/BS das Gesundheitsdepartement um weitere Auskünfte, so ob bezüglich der Fr. 1'605.05 eine Verfügung erlassen worden sei, und welche gesetzliche Grundlage die Mitteilungspflicht habe.

Das Gesundheitsdepartement BS gab mit Schreiben vom 4. September 2019 Auskunft: Die A. GmbH sei mit Verfügung vom 6. August 2018 aufgefordert worden, den Ausstand von Fr. 1'605.05 zu begleichen. Dies sei am 24. Oktober 2018 geschehen. Die Verpflichtung des Leistungserbringers zur Mitteilung einer Leistungskürzung der Krankenkasse an das Gesundheitsdepartement ergebe sich daraus, dass der Leistungserbringer (A. GmbH) für die Restfinanzierung direkt bei der kantonalen Behörde Rechnung stelle. Durch Verschweigen der Leistungskürzungen habe sie eine Restfinanzierung erwirkt, die ihr nicht zustehe (Art. 92 lit. b KVG ).

D. Am 18. März 2020 eröffnete die StA/BS ein Strafverfahren gegen B. (VT.2020.6194). Die StA/BS kontaktierte am 10. Juni 2020 telefonisch das Gesundheitsdepartement. Dieses teilte u.a. mit, dass B. die Leistungsabrechnungen jeweils monatlich per E-Mail oder per Post übermittelt hatte. Am 11. Juni 2020 erliess die StA/BS eine Editionsverfügung an die betroffene Krankenkasse. Sie verlangte für die Periode Januar bis Juli 2017 die He­raus­ga­be der Leistungsabrechnungen der A. GmbH sowie der Kürzung oder Rückforderung von Leistungen seitens der Krankenkasse B. Mit E-Mail vom 17. Juni 2020 teilte das Gesundheitsdepartement BS mit, die Buchhaltung der A. GmbH erledige wohl D. in Z./BL.

Die StA/BS begründete am 15. Juli 2020 in einer Aktennotiz, warum das Verfahren auf den Straftatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB ) ausgedehnt werde. Am 4. August 2020 führte die StA/BS mit B. eine (wohl delegierte) polizeiliche Einvernahme durch. Sie sagte dabei aus, D. erledige die Abrechnungen. Vom 1. Januar bis 31. Juli 2017 sei dies von ihrem Homeoffice in Z./BL aus geschehen.

E. Am 5. August 2020, dem Folgetag der Einvernahme von B., stellte die StA/BS eine Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend «StA/BL»). Sie ersuchte um Übernahme des Strafverfahrens gegen B. wegen Betrugs, ev. Widerhandlung gegen das KVG. Dies, da die inkriminierte Rechnungsstellung jeweils von Z./BL aus geschehen sei. Die StA/BL lehnte eine Übernahme am 10. August 2020 ab. Da er die örtliche Zuständigkeit erst 26 Monate nach der Strafanzeige geklärt habe, habe der Kanton Basel-Stadt die Zuständigkeit konkludent anerkannt. Die nochmalige Anfrage vom 13. August 2020 lehnte der Kanton Basel-Landschaft am 21. August 2020 erneut ab.

F. Am 1. September 2020 wandte sich der Kanton Basel-Stadt an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die beteiligten Kantone beantragen, es sei die Zuständigkeit des jeweils anderen festzustellen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die B eschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Januar 2020 E. 1.1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2. Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO ). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist ( Baumgartner , Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 66-72).

Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB , Betrug).

3.

3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass ein möglicher Betrug zu Lasten des Gesundheitsdepartementes Basel-Stadt die schwerste untersuchte Tat ist. Einig­keit besteht auch darin, dass die fraglichen Rechnungen der A. GmbH in Z./BL ausgestellt wurden. Damit deutet einiges darauf hin, dass der ordentliche Gerichtsstand im Kanton Basel-Landschaft liegt. Dies stellt der Kanton Basel-Landschaft nicht in Abrede. Vorliegend sei jedoch vom ordentlichen Gerichtsstand abzuweichen, da der Kanton Basel-Stadt seine Zuständigkeit konkludent anerkannt habe.

3.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften unter einander auch) einen anderen als den in Art. 31 -37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO ). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- oder prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein, soll indes die Ausnahme bleiben (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.8 vom 9. April 2014 E. 2.1 m.w.H.).

Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist unter anderem möglich, wenn ein Kanton seine Zuständigkeit konkludent anerkannt hat (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2015.50 vom 22. April 2016 E. 2.2; BG.2013.31 vom 28. Januar 2014 E. 2.2; Schweri/Bänziger , Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 147 ff.). Betrachtet sich die Behörde als unzuständig, so hat sie den Fall rasch an die zuständige Stelle weiterzuleiten (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.31 vom 28. Januar 2014 E. 2.2). Wartet sie mit der Gerichtsstandsanfrage zu lange zu bzw. unterlässt sie diese, so ist von einer konkludenten Anerkennung auszugehen ( TPF 2011 178 E. 2.1 S. 180; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2006.28 vom 26. September 2006 E. 3.1; vgl. Baumgartner , a.a.O., S. 385 ff.; vgl. auch sinngemäss Kuhn , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 39 StPO N. 7).

3.3 Eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes darf nicht leichthin angenommen werden. Nach dem Eingang einer Strafanzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen, summarisch und beschleunigt zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. Hat der Beschuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vorerst die Ermittlungen voranzutreiben, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes wesentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst Anlass bestand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102 E. 4b S. 104).

Beschränkt sich die Behörde dagegen im Wesentlichen auf die Abklärung von Tatsachen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind oder führt eine Behörde während der Abklärung der Gerichtsstandsfrage die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleunigung weiter, statt untätig den Ausgang des Gerichtsstandsverfahrens abzuwarten, so kann darin keine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes gesehen werden (vgl. Schweri/Bänziger , a.a.O., S. 151). Diese Ermittlungshandlungen haben für sich allein keine zuständigkeitsbegründende Wirkung, denn es wäre unbillig, jene Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornehmen, allein deswegen schon zu verpflichten, nachher auch das ganze Verfahren durchzuführen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.46 vom 10. Februar 2016 E. 3.2).

3.4 Vorliegend springt ins Auge, dass die StA/BS das Strafverfahren weitertrieb während sie die örtliche Zuständigkeit klärte. Darunter fällt insbesondere die Editionsverfügung an die betroffene Krankenkasse vom 11. Juni 2020. Die StA/BS beschäftigte sich schon früh mit der örtlichen Zuständigkeit (vgl. ihre Rückfrage vom 5. Juni 2018). Dabei unterliess sie es jedoch, das Strafverfahren mit der gebotenen Beschleunigung zu führen: Ab der Antwort des Gesundheitsdepartementes BS vom 11. Juni 2018 ist bis am 5. August 2019, während immerhin rund 14 Monaten, keine Verfahrenshandlung erkennbar. Auch nach der Antwort des Gesundheitsdepartementes vom 4. September 2019 sind während sechs Monaten, bis zur Eröffnung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte vom 18. März 2020, keine Untersuchungshandlungen dargetan. Erst ab Juni 2020 belebte sich das Strafverfahren. Das Gerichtsstandsverfahren mit dem Kanton Basel-Landschaft ist dann (am 5. August 2020) eingeleitet worden, als 26 Monate nach der Strafanzeige vom 23. Mai 2018 die Einvernahme der Beschuldigten vom Vortag den Handlungsort bestimmte. Mit diesem Vorgehen hat der Kanton Basel-Stadt seine Zuständigkeit nicht wie erforderlich beschleunigt geklärt und hat damit im Sinne der Rechtsprechung seine Zuständigkeit konkludent anerkannt. Im Kanton Basel-Stadt befindet sich mit dem mutmasslich betrügerisch getäuschten Gesundheitsdepartement auch der erforderliche örtliche Anknüpfungspunkt.

3.5 Damit ist der Kanton Basel-Stadt berechtigt und verpflichtet, allfällige strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Leistungen der A. GmbH (Strafanzeige des Gesundheitsdepartementes des Kantons Basel-Stadt vom 23. Mai 2018) zu untersuchen und zu beurteilen.

4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, allfällige strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Leistungen der A. GmbH zu untersuchen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 30. September 2020

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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