E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2020.97 vom 26.06.2020

Hier finden Sie das Urteil BB.2020.97 vom 26.06.2020 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2020.97


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2020.97

Datum:

26.06.2020

Leitsatz/Stichwort:

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO). Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

Bundes; Verfügung; Anzeige; Anzeigeerstatter; Gericht; Verfahren; Recht; Produkt; Beschwerde; Zuständigkeit; Verfahren; Anzeige; Amtsmissbrauch; Absatz; Stammdaten; Kanton; Nichtanhandnahme; Gerichtsstand; Sache; Bundesstrafgericht; Sachverhalt; Wettbewerb; Parteien; Bundesanwaltschaft; Produkte; Mitglied; Publikation; Verfahrens; Entscheid

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 104 StPO ;Art. 115 StPO ;Art. 118 StPO ;Art. 123 BV ;Art. 17 StGB ;Art. 173 StGB ;Art. 174 StGB ;Art. 19 KG ;Art. 2 StPO ;Art. 22 StPO ;Art. 23 StPO ;Art. 24 KG ;Art. 24 StPO ;Art. 25 StPO ;Art. 26 StPO ;Art. 29 StPO ;Art. 3 StPO ;Art. 309 StPO ;Art. 31 StGB ;Art. 31 StPO ;Art. 310 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 33 StPO ;Art. 39 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 40 StPO ;Art. 41 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 48 KG ;Art. 7 BGG ;

Referenz BGE:

126 V 283; 137 IV 246; 137 IV 285; 138 IV 186; 138 IV 214; 138 IV 258; 139 IV 161; 144 IV 265; ;

Kommentar:

Heim, Heimgartner, Basler Kommentar zum StGB, Art. 312 StGB, 2019

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: BG.2020.15 -16; BB.2020.96 -97

Beschluss vom 26. Juni 2020
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Cornelia Cova, Vorsitz,

Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

1. A.B. ,

2. B. AG,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rieder,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands

(Art. 41 Abs. 2 StPO );

Nichtanhandnahmeverfügung
(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO )


Sachverhalt:

A. A.B. sowie die B. AG erstatteten am 12. November 2019 «Strafklage» bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, gegen Mitglieder der Wettbewerbskommission (WEKO). Sie richtete sich gegen den Direktor, den Präsidenten sowie gegen Unbekannt bzw. weitere Mitglieder der WEKO. Sie seien wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB ), allenfalls wegen Verleumdung (Art. 174 StGB ), allenfalls wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB ) zu bestrafen. Verlangt wurde zudem die Ausrichtung einer Parteientschädigung sowie einer Genugtuung.

B. Die WEKO führte ein Wettbewerbsverfahren zu unzulässigen Wettbewerbsabreden betreffend Badezimmer gemäss Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) gegen verschiedene schweizerische Unternehmen im Bereich des Sanitärgrosshandels.

Die Anzeigeerstatter wenden sich gegen die Verfügung der WEKO vom 29. Juni 2015. Sie reichten davon vier Seiten ein, darunter das weitgehend leere Titelblatt sowie die wohl letzte Seite mit der Liste der Zustellungsempfänger. Der genaue Inhalt der Verfügung ergibt sich daraus nicht. Die Strafanzeige richtet sich gegen eine Formulierung, welche sich in Absatz 2073 auf Seite 488 von insgesamt 647 Seiten der Verfügung befindet. Die Formulierung steht unter dem fettgedruckten Untertitel «c. B.», welcher in voller Länge (S. 487-488) die folgenden Absätze 2072 und 2073 enthält:

«2072. B. betont, dass die verkauften Produkte den Normen und Vorschriften der Schweiz und der EU entsprechen müssten. Aus Sicht der B. seien Produkte stets in die Stammdatenverwaltung des Verbands C. aufgenommen worden, auch wenn dies nur ein einziges Mitglied gewünscht habe. Die B. sei stets frei gewesen, welche Produkte sie in ihre eigene Stammdatenverwaltung übernehmen wollte. Sobald B. technisch, wirtschaftlich und administrativ in der Lage gewesen sei, habe sie diese Möglichkeit, die ihr der Verband C. geboten habe ausgeschöpft. Die B. habe es nie erlebt, dass ein Produkt nicht in die Kataloge aufgenommen worden sei. Es habe lediglich manchmal Probleme bei der Nummerierung der neuen Artikel gegeben [Fussnote 1450 mit Verweis auf ein act. 891 Rz 94 ff.].

2073. Auch B. geht nicht auf die Beweise der Wettbewerbsbehörden ein. Insbesondere äussert sie sich nicht zum Pflichtenheft und den Anhang 1 zum Pflichtenheft 2001 der Sortimentskommission des Verbands C., Aufnahmekriterien in die Stammdaten in die Kataloge überarbeitete Version, gültig ab 2009." Ihr Vorbringen, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, eigenständig eine Stammdatenverwaltung zu führen, belegt sie nicht. Zudem ist es irrelevant. Denn eine gemeinsame Stammdatenverwaltung bedingt weder, dass Bruttopreise und Stammdaten gemeinsam festgelegt werden müssen. Jedes Unternehmen könnte dem Datenverwalter mitteilen, welche Produkte es in die Stammdaten aufzunehmen möchte. Soweit B. behauptet, nie erlebt zu haben, dass ein Produkt nicht in die Stammdaten aufgenommen worden sei, ist dies unwahr. B. war zuerst durch [D.] - dem späteren Datenverantwortlichen des Verbands C. - und dann durch [E.] in der Sortimentskommission vertreten, welche in der Zeit der oben in Rz 2059 genannten Entscheide Einsitz in der Kommission hielten (vgl. Anhang G.3).»

Den Anzeigeerstattern ging es in der Strafanzeige um den oben vom Gericht kursiv gesetzten Satz «Soweit B. behauptet, nie erlebt zu haben, dass ein Produkt nicht in die Stammdaten aufgenommen worden sei, ist dies unwahr.»

C. Aus den Beilagen zur Strafanzeige ergibt sich: Nach Erlass der Verfügung der WEKO vom 29. Juni 2015 teilten die Anzeigeerstatter der WEKO am 9. Juni 2016 mit, es handle sich beim besagten Satz um ein falsches Zitat. Der Originalsatz in der Stellungnahme laute stattdessen korrekt: «Die B. AG erlebte nie, dass ein von ihr gewünschtes Produkt nicht in den Katalog aufgenommen wurde.». Am 4. Juli 2016 teilte die WEKO dem Rechtsvertreter der B. AG mit, dass sie beabsichtige, die Verfügung zu veröffentlichen, wie in Art. 48 Abs. 1 KG vorgesehen («Die Wettbewerbsbehörden können ihre Entscheide veröffentlichen»). Die WEKO gewährte der B. AG dazu das rechtliche Gehör. Die B. AG stellte sich am 22. August 2016 mit verschiedenen Punkten gegen die Publikation. Sie verlangte eine anfechtbare Verfügung. Die WEKO verfügte die Publikation am 21. November 2016. Die B. AG sah ihre Persönlichkeitsrechte verletzt und erhob Beschwerde gegen die Publikationsverfügung. Das Bundesverwaltungsgericht wies sie ab, auf den Weiterzug ans Bundesgericht trat dieses am 13. August 2019 nicht ein. Die Beschwerde der B. AG ans Bundesverwaltungsgericht ist in Beilage 7 zur Strafanzeige enthalten; hingegen fehlen die angefochtene Publikationsverfügung sowie die erwähnten gerichtlichen Entscheide.

A.B. persönlich appellierte mit E-Mail vom 14. August 2019 an den Direktor der WEKO, die fragliche Passage vor der Publikation der Verfügung zu korrigieren, zu entfernen oder zu schwärzen. Dieser antwortete gleichentags per E-Mail, dass sich die besagte Textstelle unter dem Abschnitt «Stellungnahmen der Parteien und ihre Würdigung» befinde. Zudem sei das Wort «soweit» in diesem Zusammenhang ein Synonym des Wortes «sofern». Anders ausgedrückt werde in der Textstelle auf eine Eventualität Bezug genommen. Dieser Verfügungsabschnitt habe die Stellungnahmen der Parteien zur Frage beurteilt, ob die Aufnahme von Produkten in die Stammdaten jemals verhindert worden sei. Die Formulierung sei nicht zu beanstanden (Beilage 9 zur Strafanzeige). Am 15. August 2019 veröffentlichte die WEKO ihre Verfügung vom 29. Juni 2015.

Das Verfahren der WEKO (und damit die Verfügung vom 29. Juni 2015) sei gemäss den Anzeigeerstattern zurzeit zur Überprüfung beim Bundesverwaltungsgericht hängig.

D. Am 5. Dezember 2019 habe der Kanton Wallis die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: «BA») kontaktiert und um Übernahme des Verfahrens ersucht. Dieses Schreiben findet sich nicht in den eingereichten Akten.

Die BA bejahte mit ihrer Verfügung vom 7. Mai 2020 zuständig zu sein, die Strafanzeige vom 12. November 2019 zu beurteilen. Zugleich nahm sie das Strafverfahren nicht an die Hand. Die Rechtsmittelbelehrung unterschied zwischen der Zuständigkeitsfrage und der Nichtanhandnahme, wobei in beiden Fällen das Bundesstrafgericht zuständig sei.

E. Die Anzeigeerstatter riefen gegen die Verfügung der BA vom 7. Mai 2020 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an (act. 1 Beschwerde vom 22. Mai 2020), mit den Anträgen:

1. Die Vereinigungs- und Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 07. Mai 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Primärbegehren:
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Mitglieder der WEKO F. und G. sowie gegen Unbekannt an Hand zunehmen und fortzusetzen.

3. Sekundärbegehren:
Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Mitglieder der WEKO F. und G. sowie gegen Unbekannt an Hand zunehmen und fortzusetzen.

4. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Fiskus.

5. Der Fiskus sei zu verpflichten, A.B. sowie der B. AG eine Parteientschädigung zu bezahlen.

Auf Aufforderung des Gerichts vom 26. Mai 2020 (act. 3) reichte die BA am 5. Juni 2020 die Verfahrensakten ein (act. 5).

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie sind Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (BGE 126 V 283 E. 1 S. 285). Die Beschwerdeverfahren BB.2020.96 -97 und BG.2020.15 -16 betreffen den gleichen Sachverhalt, das gleiche Verfahren der Beschwerdegegnerin SV.19.1423, das gleiche Anfechtungsobjekt, dieselbe Beschwerdeschrift. Beide Verfahren sind spruchreif. Gleichwohl die Verfahren nicht dieselben Rechtsfragen betreffen, so stehen sie doch in engem Zusammenhang. Aus Gründen der Prozessökonomie sind sie in Anwendung von Art. 30 StPO zu vereinigen.

2.

2.1 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauchs des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO ), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO ) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO ).

2.2

2.2.1 Eine Nichtanhandnahme-Verfügung können die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO ; Art. 396 Abs. 1 StPO ). Zur Beschwerdeführung berechtigt ist die Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 und 105 Abs. 2 StPO ). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO ; BGE 138 IV 258 E. 2.1). An die Konstituierung der Privatklägerschaft sind in einem frühen Stadium des Verfahrens keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1).

2.2.2 Die Beschwerdeführer haben sich mit der Strafanzeige als Privatkläger konstituiert. Sie sind zur vorliegenden Beschwerde auch legitimiert: Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch) schützt (auch) den einzelnen Bürger vor dem missbräuchlichen Einsatz der Staatsgewalt durch Amtsträger ( Heimgartner , Basler Kommentar zum StGB, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 312 N. 4). Auch ist nicht a priori ausgeschlossen, dass die Verfügung der WEKO vom 29. Juni 2015 das persönliche Ansehen der Beschwerdeführer beeinträchtigen könnte.

Auch die weiteren Voraussetzungen für einen Sachentscheid sind erfüllt (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.120 vom 20. April 2012 E. 1). Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ihre Beschwerde frist- und formgerecht erhoben. Auf die Beschwerde gegen Ziffer 2 der Verfügung der BA vom 7. Mai 2020 (Nichtanhandnahme) ist damit einzutreten.

2.3 Verfügt eine Staatsanwaltschaft, dass sie zuständig sei, so kann diejenige Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31 -37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO ) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO ).

Die Beschwerdeführer haben Strafantrag gestellt, sind somit Privatkläger und als solche Partei des Strafverfahrens (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ). Sie sind damit zur Einreichung einer Beschwerde gegen eine Gerichtsstandsverfügung legitimiert (vgl. Art. 41 Abs. 2 StPO ). Die Beschwerde ist auch insoweit frist- und formgerecht erhoben. Auf die Beschwerde gegen Ziffer 1 der Verfügung der BA vom 7. Mai 2020 (sachliche Zuständigkeit) ist ebenfalls einzutreten.

3.

3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Bundesanwaltschaft zum Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung in vorliegender Strafsache zuständig ist (Ziffer 1 der Verfügung der BA vom 7. Mai 2020, sachliche Zuständigkeit).

Die Anzeigeerstatter bringen vor, sie strebten eine Verurteilung der Mitglieder der WEKO wegen Ehrverletzungsdelikten an. Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs sei nur erfüllt, wenn sie zusätzlich ihre Amtsgewalt missbraucht hätten. Aus den Akten sei klar ersichtlich, dass das primär geschützte Rechtsgut die Ehre der Anzeigeerstatter darstelle. Damit sei klar, dass ausschliesslich kantonale Gerichtsbarkeit gegeben sei. Die Zuständigkeit der BA sei von den Anzeigeerstattern nicht beantragt worden. Sie masse sich damit Kompetenzen an, welche sie gar nicht habe. Damit würde der verfassungsmässig geschützte Richter der Anzeigeerstatter verletzt, seien diese doch wesentlich und hauptsächlich an ihrem Sitz bzw. Wohnsitz geschädigt. Sie hätten einen Anspruch auf ein verfassungskonformes Verfahren vor den zuständigen kantonalen Instanzen. Auch die StPO enthalte keine gesetzliche Grundlage für ein Abweichen von der kantonalen Zuständigkeit. Sähen die Behörden des Kantons Wallis einen Amtsmissbrauch, könnten sie noch stets die Akten der BA zur Prüfung einzig dieses Tatbestandes unterbreiten. Würde bei jeder Ehrverletzungsstrafanzeige, welche sich gegen einen Bundesbeamten richtet, die BA zuständig, entspräche dies nicht Sinn und Zweck der strafprozessualen Regeln. Es würde die Zuständigkeiten der kantonalen Behörden aushöhlen. Gerade deshalb sei auch Art. 25 StPO entstanden, um einfache Fälle den Kantonen abzugeben (act. 1 S. 6-9).

Die BA erklärte, es liege vorliegend sowohl eine kantonale Gerichtsbarkeit (Art. 22 StPO ; bezüglich der Ehrverletzungsdelikte, Art. 173 und Art. 174 StGB ) als bezüglich des angezeigten Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB ) auch Bundesgerichtsbarkeit vor. Diese habe ihre Grundlage in Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO . Sie stützt sich alsdann auf Art. 26 Abs. 2 StPO , um aufgrund der mehrfachen Zuständigkeit die einheitliche Untersuchung und Beurteilung des Sachverhalts durch die Bundesbehörden anzuordnen.

3.2 Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen wird in Art. 22 -28 StPO geregelt. Demnach sind die kantonalen Strafbehörden zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten zuständig, soweit keine gesetzliche Ausnahme vorliegt (Art. 22 StPO ; siehe auch Art. 123 Abs. 2 BV ). Eine zwingende Bundeszuständigkeit ergibt sich für die Straftaten gemäss Auflistung in Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 StPO , wobei auch dort, zumindest für die Verfahren nach Art. 24 StPO , die Bundesanwaltschaft in einfachen Fällen die Strafsache zur Untersuchung und Beurteilung den kantonalen Behörden übertragen kann (Art. 25 Abs. 2 StPO ).

Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen nach Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO folgende Straftaten des StGB: die Straftaten des achtzehnten (Strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht, darunter Art. 312 StGB Amtsmissbrauch) und neunzehnten Titels (Bestechung), sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden. Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO ).

3.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (statt vieler Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.29 vom 5. Dezember 2016, E. 2.2 m.w.H.).

3.4 Die Strafanzeige ist unterschrieben vom Rechtsvertreter der Anzeigeerstatter, der im ersten Rechtsbegehren der Anzeige ausdrücklich die Eröffnung eines Strafverfahrens «allenfalls wegen Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB )» verlangt. Die Anzeige begründet auch (S. 9), weshalb Amtsmissbrauch vorliege. Namentlich wird folgendes geltend gemacht: «Allenfalls wurde auch der Tatbestand von Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch) erfüllt, da die verantwortlichen Mitglieder der WEKO ihre Amtsgewalt missbraucht haben, um A.B. und der B. AG einen Nachteil zuzufügen und dass im Hauptverfahren alle von der Klägerin gemachten Aussagen von den Richtern angezweifelt werden könnten. [...] Durch die Publikation der offensichtlich wahrheitswidrigen Passagen hat der fragliche Beamte der WEKO seine Amtsgewalt missbraucht und A.B. klar in seiner Ehre verletzt, indem er ihn als Lügner darstellt.»

Im Gerichtsstandsverfahren gilt der Grundsatz in dubio pro duriore (vgl. vorstehende Erwägung) und ein möglicher Amtsmissbrauch bildet zweifellos Gegenstand der Strafanzeige. Damit ist dieser Vorwurf für die Zuständigkeitsfrage relevant.

Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Der angezeigte Amtsmissbrauch betrifft Funktionäre des Bundes und fällt damit in die Zuständigkeit der BA (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO ). Es besteht nach Art. 25 StPO («kann») kein Anspruch, dass die BA eine Strafsache an Kantone delegiere. Die BA kann ebenso eine Strafsache bei mehrfacher Zuständigkeit (Bund und Kanton) in ihrer Hand vereinigen (Art. 26 Abs. 2 StPO ). Der Entscheid sei wohl pragmatischer Natur, wobei der Grundsatz der Verfahrenseinheit die Vereinigung gebieten kann ( Kipfer , Basler Kommentar zum StGB, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 26 N. 3). Die gleiche Strafsache soll nach diesem Grundsatz vereinigt von der gleichen Behörde verfolgt werden, wenn eine Person verschiedene Straftaten verübt haben soll (Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO ) oder eine Teilnahme verschiedener Personen vorliege (vgl. Art. 33 Abs. 1 StPO ; BGE 138 IV 214 E. 3.2 und 3.6, gerade bei sachlichen Zuständigkeiten; 138 IV 29 E. 3.2 und 5.5). Dies ist vorliegend beides der Fall. Eine Trennung, wie von den Anzeigeerstattern skizziert, könnte Teilnahmerechte beeinträchtigen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.51 vom 29. August 2017 E. 5.3). Die BA hat ihre Zuständigkeit zurecht bejaht. Damit entfällt eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit, da die Bundesanwaltschaft für das gesamte Gebiet der Schweiz zuständig ist.

3.5 Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass im Falle einer kantonalen Kompetenz, sich prima facie nicht aufdrängen würde, den Kanton Wallis als zuständig zu erachten. In erster Linie richtet sich der Gerichtsstand in Strafsachen des Erwachsenenstrafrechtes nach dem Ort, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO ). Der Ausführungsort oder Tatort geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichtsständen vor und befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 144 IV 265 E. 2.7.2; 86 IV 222 E. 1; Baumgartner , Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 58 f., 85; Schweri/Bänziger , Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 59 f.). Der Oberstaatsanwalt des Amtes der Region Oberwallis sandte denn auch die Strafklage zur Gerichtsstandsprüfung an das Zentrale Amt, wobei er den Kanton Bern für zuständig erachtete (act. 1.4). Die Generalstaatsanwalt-Stellvertreterin bestätigte aus ihrer Sicht demgegenüber die von der BA bejahte Bundeszuständigkeit (act. 1.5).

4.

4.1 Die Anzeigeerstatter wenden sich sodann gegen die Nichtanhandnahme durch die BA. Sie verletze das Legalitätsprinzip, wende die Ehrverletzungstatbestände falsch an, verkenne Umfang und Tragweite dieser Strafbestimmungen und falle betreffend Feststellung des Sachverhaltes in Willkür. Die BA habe aus Unachtsamkeit gar nicht geprüft, ob eine Tatbegehung gegen die B. AG vorliege. Die ehrverletzende Textpassage in der Verfügung der WEKO spreche nur von «B.». Die WEKO sei es darum gegangen, eine Hauptperson ihres Verfahrens als Lügner darzustellen.

4.2 Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (Art. 173 Ziff. 1 StGB Üble Nachrede).

Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung
oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 174 Ziff. 1 StGB Verleumdung).

Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 312 StGB Amtsmissbrauch).

4.3 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO ). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO ). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ; BGE 137 IV 285 E. 2.2).

Das Dienstverhältnis bei der Wettbewerbskommission (WEKO) richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes (Art. 24 Abs. 2 KG ). Die Wettbewerbskommission ist administrativ dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) zugeordnet (Art. 19 Abs. 2 KG ). Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32). Erscheinen ein Straftatbestand und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung als erfüllt, so darf die Ermächtigung nur in leichten Fällen verweigert werden und sofern die Tat nach allen Umständen durch eine disziplinarische Massnahme des Fehlbaren als genügend geahndet erscheint (Art. 15 Abs. 3 VG ). Das Ermächtigungsverfahren bezweckt den Schutz des Beamten vor Belästigung durch ungerechtfertigte Strafanzeigen und gleichzeitig einen reibungslosen Gang der Verwaltung (BGE 139 IV 161 E. 2.3; 112 Ib 350 E. 2c S. 352; 110 IV 46 E. 3b S. 48).

4.4 Die anstössige Passage nimmt den Raum von knapp zwei Zeilen ein. Sie steht einerseits im Absatz 2072: «Die B. habe es nie erlebt, dass ein Produkt nicht in die Kataloge aufgenommen wurde.» Der Satz wird im folgenden Absatz 2073 wieder aufgenommen: «Soweit B. behauptet, nie erlebt zu haben, dass ein Produkt nicht in die Stammdaten aufgenommen worden sei, ist dies unwahr.» Gemäss den Anzeigeerstattern müsste die Passage lauten: «Die B. AG erlebte nie, dass ein von ihr gewünschtes Produkt nicht in den Katalog aufgenommen wurde» (kursiv hinzugefügt).

Absatz 2072 der Verfügung der WEKO gibt offensichtlich die Stellungnahme der B. AG wieder, während der folgende Absatz 2073 sie würdigt. Nach der Formulierung der Anzeigeerstatter bezieht sich die Aussage der B. AG nur auf eigene Produkte. In ihrer Wiedergabe erwähnt die WEKO keine Einschränkung auf Produkte der B. AG. Nach Ansicht der WEKO werde mit der Formulierung in Absatz 2073 nur ausgedrückt, dass die Aussage unwahr wäre, wenn sie sich auf die Produkte anderer Unternehmen bezöge. Nach Ansicht der Anzeigeerstatter drückt die Würdigung in Absatz 2073 positiv aus, die B. AG habe wahrheitswidrig behauptet, nie erlebt zu haben, dass ein Produkt (auch anderer Unternehmen) nicht in den Katalog aufgenommen worden sei. Sollte die B. AG diese Einschränkung in ihrer Stellungnahme gemacht haben, wäre die Wiedergabe durch die WEKO in Absatz 2072 unkorrekt. Damit spricht einiges für die Interpretation der Anzeigeerstatter, die WEKO werfe der B. AG mit der inkriminierten Würdigung in Absatz 2073 positiv vor, eine unwahre Aussage gemacht zu haben. Dafür sprechen auch das eingereichte Privatgutachten sowie der in diesem Verfahrensstadium geltende Grundsatz «in dubio pro duriore».

4.5 Daraus ergibt sich indessen noch keine Strafbarkeit der WEKO. Es besteht für keine der angezeigten Tatbestände ein genügender Anfangstatverdacht, weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht:

4.5.1 Kein Problem besteht in der Verkürzung von «Die B. AG» auf «Die B.». Offensichtlich ist mit dieser Abkürzung die B. AG als Partei der Untersuchung gemeint und nicht A.B. persönlich. Entsprechend wird «B.» auch feminin gebraucht. In Absatz 2072, in der die angebliche Stellungnahme wiedergegeben wird, heisst es: « Die B. habe es nie erlebt, dass ein Produkt nicht in die Kataloge aufgenommen wurde.» Mit Bezug auf die natürliche Person A.B. entfällt schon aus diesem Grund ein Anfangstatverdacht. Die Anzeigeerstatter weisen zurecht darauf hin, dass sich die BA in ihrer Verfügung vom 7. Mai 2020 korrekterweise damit explizit hätte auseinandersetzen müssen, wobei die Verfügung der WEKO wohl bereits zu Beginn definiert, wen sie mit «B.» bezeichnet.

4.5.2 Ein Anfangstatverdacht fehlt auch bezüglich der B. AG und zwar aus zwei Gründen, die mit der Einheit der Rechtsordnung zu tun haben.

Zum einen stehen die fraglichen Passagen in den Absätzen 2072 und 2073 auf Seite 488 von insgesamt 647 Seiten der Verfügung der WEKO vom 29. Juni 2015, unter dem Obertitel «Stellungnahmen der Parteien und ihre Würdigung» und dem Untertitel «B.». Es ist Aufgabe der WEKO zu untersuchen, ob der freie Wettbewerb in gewissen Märkten eingeschränkt worden sein könnte. Dafür muss sie den Sachverhalt zusammenstellen, würdigen und unter das anwendbare Recht subsumieren. Mit dem Satz in Absatz 2073 würdigt die WEKO in sachlicher Sprache ein (zuvor eventuell unkorrekt wiedergegebenes) Sachverhaltselement in ihrem Tätigkeitsgebiet. Ihre gesamte Würdigung ist in Ton und Thema eingebettet in diejenige bei anderen von der Untersuchung der WEKO Betroffenen. Dies ist zulässiges Verwaltungshandeln - würdigt die WEKO so den Sachverhalt, erfüllt sie gerade ihre Aufgabe und Amtspflicht und zwar selbst dann, wenn ihre Würdigung unzutreffend wäre. Die Anzeigeerstatter mögen mit der Würdigung und dem Sachverhalt, auf welchem sie beruht, nicht einverstanden sein. Es steht dafür der gesetzliche Rechtsmittelweg offen, den sie offenbar auch eingeschlagen haben. In jenen Verfahren wird die Rechtmässigkeit der Verfügung der WEKO von unabhängigen Gerichten beurteilt. Dort können die Anzeigeerstatter einbringen, die Würdigungen der WEKO seien fehlgeleitet. Im vorliegenden Zusammenhang kein zulässiges Ziel sind jedoch die für den Bund handelnden Funktionäre. Das Ermächtigungsverfahren wurde gerade geschaffen, um den rechtmässigen Verwaltungs- und Rechtsmittelgang vor Beeinträchtigungen durch (parallele) Strafanzeigen gegen Funktionäre persönlich zu schützen. Fehlt so vorliegend ein Anfangstatverdacht, wäre auch keine Ermächtigung möglich.

Zum anderen kommt dazu, dass die B. AG zur Publikation eine anfechtbare Verfügung verlangte, welche die WEKO am 21. November 2016 erliess. Die B. AG rief dagegen ohne Erfolg Bundesverwaltungsgericht und Bundesgericht an (vgl. obige Erwägung C). Die Publikation durch die WEKO vom 15. August 2019 folgte damit auf eine Überprüfung, der sie standhielt, in Rechtsmittelverfahren. Damit kann sie aber schwerlich zugleich eine mit Wissen und Willen begangene strafbare Handlung enthalten. Das Strafverfahren wäre denn auch kein Weg, um rechtskräftige Entscheide gerichtlicher Instanzen nochmals von Strafbehörden überprüfen zu lassen.

4.6 Mit dem Gesagten gehen die Rügen der Anzeigeerstatter gegen die Nichtanhandnahme-Verfügung der BA vom 7. Mai 2020 klar fehl. Die zutreffend begründete Auferlegung der vor­instanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 500.--, worauf verwiesen werden kann (act. 1.1 S. 5 f.), ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.

5. Insgesamt waren die Rügen der Anzeigeerstatter unbegründet, sowohl diejenigen gegen die Zuständigkeit der BA als auch diejenigen gegen die Nichtanhandnahme ihrer Strafanzeige durch die BA. Die Beschwerden sind damit abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und den Beschwerdeführern solidarisch aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses im gleichen Betrag.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren BG.2020.15 -16 sowie BB.2020.96 -97 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses im gleichen Betrag.

Bellinzona, 26. Juni 2020

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Beat Rieder

- Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde)

- Zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis (in Kopie)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG ; SR 173.110).

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.