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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2020.43 vom 19.08.2020

Hier finden Sie das Urteil BB.2020.43 vom 19.08.2020 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2020.43


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2020.43

Datum:

19.08.2020

Leitsatz/Stichwort:

Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO). Aktenführung (Art. 100 StPO). Zulassung der Privatklägerschaft (Art. 118 ff. i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO).

Schlagwörter

Verfahren; Akten; Verfahrens; Recht; Verfügung; Vermögenswerte; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Einziehung; Apos;; Bundesanwaltschaft; Verdacht; Privatkläger; Beschwerdekammer; Verfahren; Bundesstrafgericht; Verdachts; Bankverbindung; Beschlagnahme; Privatklägerin; Bundesstrafgerichts; Interesse; Bundesgericht; Eingabe; édure; ündet

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 10 StPO ;Art. 104 StPO ;Art. 105 StPO ;Art. 13 StGB ;Art. 15 StGB ;Art. 197 StPO ;Art. 2 StGB ;Art. 20 StPO ;Art. 251 StGB ;Art. 263 StPO ;Art. 358 StPO ;Art. 360 or;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 7 StGB ;Art. 70 StGB ;

Referenz BGE:

124 IV 313; 135 I 257; 141 IV 360; 143 IV 330; 146 IV 76; ;

Kommentar:

Baumann, Basler Kommentar 4. Aufl. , Art. 70 StGB, 2019

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2020.43

Beschluss vom 19. August 2020
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Cornelia Cova und Stephan Blättler,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Bühler Galladé,

Beschwerdeführer

gegen

1. B undesanwaltschaft,

2. Fédération Internationale de Football Association (FIFA), vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Hohl-Chirazi,

Beschwerdegegnerinnen

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 263 ff . StPO ); Aktenführung (Art. 100 StPO ); Zulassung der Privatklägerschaft (Art. 118 ff . i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO )


Sachverhalt:

A. Am 27. Juli 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen M. die Strafuntersuchung mit der Verfahrensnummer SV.15.0902 wegen des Verdachts der Veruntreuung und weiterer Delikte (Akten SV.17.1581, pag. 01.100-0001 f.). Im Rahmen dieser Untersuchung wies die Bundesanwaltschaft die Bank B. mit Verfügung vom 27. August 2015 an, die auf der auf A. und C. lautenden Bankverbindung Nr. 1 liegenden Vermögenswerte zu sperren (Akten SV.17.1581, pag. 07.102-0054 ff.). Die Untersuchung wurde am 6. Juni 2017 wegen des Verdachts der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB auf A. und C. ausgedehnt (Akten SV.17.1581, pag. 01.100-0003 f.). Am selben Tag erfolgte die Ausdehnung der Untersuchung auf D. (Akten SV.17.1581, pag. 01.100-0005 ff.).

B. Mit Eingabe vom 2. August 2017 liess der Beschuldigte D. der Bundesanwaltschaft die Durchführung des abgekürzten Verfahrens gemäss Art. 358 ff . StPO beantragen (Akten SV.17.1581, pag. 04.100-0003). Diesbezüglich verfügte die Bundesanwaltschaft am 15. September 2017 Folgendes (Akten SV.17.1581, pag. 04.100-0016 ff.):

1. Der Antrag von D. vom 2. August 2017 auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens wird gutgeheissen.

2. Die gegen D. geführte Strafuntersuchung wegen Verdachts der Anstiftung zur Veruntreuung (Art. 138 StGB i.V.m. Art. 24 StGB ), der Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB i.V.m. Art. 24 StGB ), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie der Anstiftung zur Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 24 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB ) wird vom Verfahren SV.15.0902 abgetrennt und das abgekürzte Verfahren gegen ihn unter einer neu zu eröffnenden Verfahrensnummer [SV.17.1581] weitergeführt.

3. Die gegen A. und C. geführte Strafuntersuchung wegen Verdachts der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB ) wird unter der Verfahrensnummer SV.15.0902 fortgeführt.

(...)

Am 29. August 2018 teilte die Bundesanwaltschaft dem in Deutschland domizilierten Rechtsanwalt E. (nachfolgend «RA E.») «als Vertreter der Kontoinhaber C. und A.» mit, ihre sich auf der Bankverbindung Nr. 1 der Bank B. befindenden Vermögenswerte würden neu auch im Verfahren SV.17.1581 beschlagnahmt (Akten SV.17.1581, pag. 16.103-0049 ff.). A. kommt daher im Verfahren Nr. SV.17.1581 die Stellung eines durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO zu. Mit Verfügung vom 21. November 2018 liess die Bundesanwaltschaft die Fédération Internationale de Football Association (nachfolgend «FIFA») im Verfahren SV.17.1581 als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt zu (Akten SV.17.1581, pag. 15.107-0089 ff.).

C. Mit Eingabe vom 27. Mai 2019 stellten die Rechtsanwälte F., G. und H. namens und auftrags von A. die folgenden Anträge (Akten SV.17.1581, pag. 16.103-0212 ff.):

1. Die Verfügungen der Bundesanwaltschaft vom 27. August 2015 im Verfahren SV.15.0902 und 29. August 2018 im Verfahren SV.17.1581 seien vollumfänglich aufzuheben und es sei die Freigabe der bei der Bank B. beschlagnahmten Vermögenswerte auf der Bankverbindung Nr. 1 lautend auf A. und/oder C. anzuordnen;

2. (...)

3. (...)

4. (...)

Zudem stellten sie die folgenden Verfahrensanträge:

1. Die FIFA sei aus dem vorliegenden Verfahren auszuschliessen;

2. Sämtliche Verfahrenshandlungen des deutschen Rechtsanwalts E. in den Verfahren SV.17.1581 und SV.15.0902 seien für ungültig zu erklären;

3. Sämtliche Eingaben des deutschen Rechtsanwalts E., Korrespondenz zwischen ihm und der Bundesanwaltschaft, von ihm eingegebene Akten, sowie allfällige ihn betreffende Protokollnotizen seien aus den Verfahrensakten SV.17.1581 und SV.15.0902 zu entfernen;

4. (...)

5. (...)

D. Nachdem der Beschuldigte D. die von der FIFA ihm gegenüber erhobenen Zivilansprüche bestritt, führte die Bundesanwaltschaft das Verfahren SV.17.1581 ab 29. Juli 2019 gestützt auf Art. 360 Abs. 5 StPO im ordentlichen Verfahren weiter (vgl. hierzu Akten SV.17.1581, pag. 15.107-0360).

E. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfahren SV.15.0902 gegen den zwischenzeitlich verstorbenen C. ein (act. 1.4). A. wurde demgegenüber am selben Tag mit Strafbefehl der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig erklärt und mit Geldstrafe sowie mit Busse bestraft (act. 1.4).

F. Im Rahmen des Verfahrens Nr. SV.17.1581 erliess die Bundesanwaltschaft am 18. Februar 2020 die folgende Verfügung (act. 1.2):

1. Der (materielle) Antrag Nr. 1 von A. vom 27. Mai 2019 auf Aufhebung der Verfügung vom 27. August 2015 im Verfahren SV.15.0902 und der Verfügung vom 29. August 2018 im Verfahren SV.17.1581 sowie Anordnung der Freigabe der bei der Bank B. beschlagnahmten Vermögenswerte auf der Bankverbindung Nr. 1 lautend auf A. und/oder C. wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrensanträge Nr. 1 bis 5 von A. vom 27. Mai 2019 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird resp. soweit sie nicht gegenstandslos sind.

G. Dagegen liess A. am 2. März 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt darin Folgendes:

Principalement

1. Annuler la décision du Ministère public de la Confédération du 18 février 2020, s'agissant du point 1 et du point 2 en tant que ce point 2 vise les conclusions de procédure n° 1 à 3.

2. Constater qu'en l'absence d'une ordonnance de séquestre, les avoirs en compte de A. et de feu son fils, C., ouvert auprès de la Banque B. no. 1 ne font l'objet d'aucune mesure conservatoire.

3. Subsidiairement, si la lettre du Ministère public du 29 août 2018 devait être considérée comme une décision de séquestre, ordonner au Ministère public de la Confédération de prononcer la levée du séquestre visant les avoirs en compte du recourant et de feu son fils, C., ouvert auprès de la Banque B. no. 1.

4. Dénier à la Fédération Internationale de Football Association (FIFA) la qualité de partie plaignante.

5. Dire que les actes de l'avocat allemand E. au nom de A. dans la procédure SV.17.1581, y compris les actes entrepris dans la procédure SV.15.0902 versés à la procédure SV.17.1581 sont nuls.

6. Ordonner au Ministère public de la Confédération de retirer de la procédure tous les actes, correspondance et notes émanant, à destination, ou relatifs à l'avocat allemand E. en tant qu'ils concernent A.

Statuant sur les frais et dépens

7. Mettre les frais de la présente procédure à charge de la Confédération helvétique et allouer au recourant une indemnité à titre de dépens.

Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2020 schliesst die Bundesanwaltschaft auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 8). Die FIFA, welche aufgefordert worden war, eine allfällige, auf die Frage nach ihrer Stellung als Privatklägerin im Verfahren SV.17.1581 beschränkte Beschwerdeantwort einzureichen (vgl. act. 3), stellt mit Eingabe vom 14. April 2020 die folgenden (materiellen) Anträge (act. 9):

Rejeter le recours de A. du 2 mars 2020 contre la décision rendue par le Ministère public de la Confédération le 18 février 2020 dans la procédure SV.17.1581.

Condamner A. en tous les frais et dépens de la procédure de recours, lesquels comprendront une équitable indemnité à titre de participation aux honoraires d'avocat de la FIFA de CHF 15'000.-.

Débouter A. et tout opposant de toutes autres ou contraires conclusions.

Mit Replik vom 29. Mai 2020 hält A. an den bisherigen Beschwerdebegehren fest (act. 12). Mit Bezug auf die Beschwerdeantwort der FIFA beantragt er darüber hinaus Folgendes:

Déclarer irrecevables les écritures de la FIFA en tant qu'elles dépassent les limites fixées dans l'ordonnance du TPF du 4 mars 2020 à savoir:

- Ad 3-26 , pages 5 à 8

- Ad 28-34 , pages 8 et 9

- Ad 38-54 1) et 3) , page 10 à 11

- Partie En Droit a) 1.1 à 1.6 , pages 12 à 39 et b) , pages 43 et 44

Die FIFA nahm diesbezüglich nochmals Stellung mit Eingabe vom 19. Juni 2020 (act. 16). Diese wurde der Bundesanwaltschaft und A. am 24. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG ). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO ; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; siehe auch die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 , 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO ). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Die vorliegende Beschwerde betrifft drei verschiedene Teilaspekte des Strafverfahrens. Einerseits richtet sie sich gegen die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Beschlagnahme seiner Vermögenswerte auf der auf ihn lautenden Bankverbindung Nr. 1 bei der Bank B. Weiter bestreitet er, im Verfahren durch RA E. gültig vertreten gewesen zu sein, und verlangt als Folge davon die Entfernung aller diesbezüglichen Unterlagen aus den Akten des Strafverfahrens. Schliesslich richtet sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags, die Beschwerdegegnerin 2 als Privatklägerin aus dem Strafverfahren auszuschliessen. Den ersten dieser Punkte betreffend ist die Legitimation des Beschwerdeführers offensichtlich gegeben (vgl. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.149 vom 5. August 2019 E. 2.3.1). Läge zudem auf Seiten des RA E. tatsächlich ein vollmachtloses Handeln vor, so wären dessen Handlungen für den Beschwerdeführer als nicht erfolgt anzusehen und mit Wirkung ex tunc nichtig (siehe hierzu Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 420 m.w.H.). Auch diesbezüglich ist auf Seiten des Beschwerdeführers ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO erkennbar.

1.3 Zum ebenfalls beantragten Ausschluss der Beschwerdegegnerin 2 als Privatklägerin aus dem Verfahren ist an die Rechtsprechung der Beschwerdekammer zu erinnern, wonach der Beschuldigte grundsätzlich mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht legitimiert ist, die blosse Zulassung einer Person als Privatklägerin mit Beschwerde anzufechten. Eine solche Legitimation ist nur ausnahmsweise zu bejahen, wenn beispielsweise ein Staat als Privatkläger zugelassen werden sollte oder wenn es sich um ein Rechtssubjekt handelt, bei dem wegen seiner engen Verknüpfung mit einem bestimmten Staat die Zulassung im Verfahren praktisch der Zulassung des betreffenden Staates gleichkäme (siehe hierzu zuletzt u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.287 vom 17. März 2020 E. 2.4 m.w.H.). Die für die Anfechtung einer Zulassung einer Person als Privatklägerin geltenden Regeln müssen sinngemäss auch dann zur Anwendung kommen, wenn eine Partei bzw. ein anderer Verfahrensbeteiligter den abgelehnten Ausschluss einer Privatklägerin aus dem Verfahren anfechten will. Auch in einem solchen Fall ist auf Seiten der einen solchen Antrag stellenden Person grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung erkennbar. Diese Überlegungen gelten vorliegend natürlich auch für den Beschwerdeführer als durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten. Diesem stehen die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei nur dann zu, sofern er in seinen Rechten unmittelbar betroffen ist (Art. 105 Abs. 2 StPO ). Woraus sich auf seiner Seite ein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung allein des abgelehnten Ausschlusses der Beschwerdegegnerin 2 als Privatklägerin aus dem Verfahren ergeben soll, ist weder ersichtlich noch dargetan. Dass der Beschwerdeführer durch eine allfällige Aushändigung seiner Vermögenswerte an die Beschwerdegegnerin 2 in seinen Rechten unmittelbar betroffen wäre, steht ausser Frage (vgl. hierzu act. 12, Rz. 47 ff.). Eine solche bildet aber offensichtlich nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. In diesem Punkt ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.

1.4 Im Rahmen seiner Eingaben bezieht sich der Beschwerdeführer auf eine Reihe angeblicher Anomalien in den Verfahren Nr. SV.15.0902 bzw. Nr. SV.17.1581 und er übt hierbei auch generelle Kritik an der jeweiligen Verfahrensführung (vgl. act. 1, Rz. 8 ff., 16, 25 f., 33, 43, 52, 92 ff.; act. 12, Rz. 1 ff., 9). Er übersieht dabei, dass der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren grundsätzlich durch die angefochtene Verfügung verbindlich festgelegt wird und vom Beschwerdeführer nicht frei bestimmt werden kann. Die Beschwerdekammer kann keine Gegenstände beurteilen, über welche nicht in der angefochtenen, sondern allenfalls im Rahmen anderer - unangefochten gebliebener - Verfügungen entschieden worden ist (vgl. hierzu u.a. den Beschluss BB.2019.187 vom 3. März 2020 E. 1.2 m.w.H.). Auf die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers ist demnach nicht einzugehen.

1.5 Zu Bemerkungen Anlass gibt schliesslich noch die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin 2. Sie wurde durch die Beschwerdekammer aufgefordert, eine allfällige, auf die Frage nach ihrer Stellung als Privatklägerin im Verfahren - und damit auf den soweit ersichtlich einzigen, sie unmittelbar betreffenden Aspekt der angefochtenen Verfügung - beschränkte Beschwerdeantwort einzureichen (act. 3). Trotzdem äusserte sie sich in ihrer 44 Seiten starken Beschwerdeantwort einlässlich zu allen Teilaspekten der angefochtenen Verfügung und der Beschwerde. Die entsprechende Eingabe braucht deshalb nicht aus dem Recht gewiesen zu werden. Soweit sich die Beschwerdegegnerin 2 darin aber zu Themen äussert, bezüglich derer sie kein rechtlich geschütztes Interesse aufweist, sondern durch welche sie - wenn überhaupt - bloss mittelbar bzw. indirekt in ihren Rechtspositionen betroffen ist, werden ihre Ausführungen für die nachfolgenden Erwägungen ausser Acht gelassen.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er habe RA E. nie mandatiert (act. 1, Rz. 19, 110). Entsprechend seien die durch diesen vorgenommenen und dem Beschwerdeführer zugerechneten Verfahrenshandlungen alle ungültig und aus den Akten zu entfernen (act. 1, Rz. 110).

2.2 Den Akten ist demgegenüber zu entnehmen, dass RA E. der Beschwerdegegnerin 1 am 1. September 2015 im Rahmen des Verfahrens Nr. SV.15.0902 den Scan «der von A. auch im eigenen Namen erteilten Vollmacht» einreichte (Akten SV.17.1581, pag. 15.101-0001). Die Einleitung der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Vollmacht lautet wie folgt: «Wir, I. SA, mit Geschäftssitz in Asuncion Paraguay, vertreten durch unseren gesetzlichen Vertreter A., mit Dienstsitz dortselbst, und A. handelnd im eigenen Namen, bevollmächtigen hiermit Herrn Rechtsanwalt E., (...)» (Akten SV.17.1581, pag. 15.101-0002). Die später mit der Vertretung des Beschwerdeführers in den Verfahren Nr. SV.17.1581 und SV.15.0902 betrauten Rechtsanwälte teilten der Beschwerdegegnerin 1 mit Schreiben vom 23. April 2019 «namens und im Auftrag unseres Klienten der guten Ordnung halber mit, dass die sich in den Untersuchungsakten befindliche Vollmacht (mit Hinweis auf die Akten SV.17.1581, pag. 15.101-0002) für Rechtsanwalt E. erloschen ist» (Akten SV.17.1581, pag. 16.103-0192). RA E. teilte der Beschwerdegegnerin 1 mit E-Mail vom 25. April 2019 mit, dass er «A. (...) nicht mehr vertrete» (Akten SV.17.1581, pag. 16.103-0193).

2.3 Insbesondere zur eben erwähnten Mitteilung vom 23. April 2019 bleibt anzufügen, dass ein Erlöschen der Vollmacht zwingend auch deren vorgängigen Bestand voraussetzt. Aufgrund dieser mehrfach eindeutigen Aktenlage erweisen sich die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei im vorliegenden Verfahren zu keinem Zeitpunkt durch RA E. vertreten worden, sowie die diesbezüglichen Ausführungen zur Begründung als nicht nachvollziehbar. Diese sind klarerweise akten- und treuwidrig. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet.

3.

3.1 Angefochten wird schliesslich die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Freigabe seiner bis dato gesperrten Vermögenswerte auf der Bankverbindung Nr. 1 bei der Bank B.

3.2 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich sinngemäss geltend, die Begründung der angefochtenen Verfügung sei ungenügend, was eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle (act. 1, Rz. 80; act. 12, Rz. 23). Eine solche ist vorliegend jedoch nicht zu erkennen. Ob die in der angefochtenen Verfügung erwähnten und vom Beschwerdeführer selber wiedergegebenen Überlegungen der Beschwerdegegnerin 1 (siehe act. 1, Rz. 54/1) inhaltlich zu überzeugen vermögen, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern ihrer materiellen Beurteilung.

3.3 Die Sperrung der Vermögenswerte des Beschwerdeführers erfolgte durch die im Rahmen des Strafverfahrens Nr. SV.15.0902 erlassene Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 27. August 2015 (Akten SV.17.1581, pag. 07.102-0054 ff.). Hinsichtlich des Tatverdachts wurde dabei ausgeführt, D., der Mitinhaber und Geschäftsführer des argentinischen Sportmedien- und Marketingunternehmens J. SA, werde verdächtigt, unrechtmässige Vermögensvorteile an Organe und Angestellte von süd- und zentralamerikanischen Fussballverbänden gewährt zu haben, um die Vergabe der Rechte zur Betreuung und Fernsehübertragung von Fussballanlässen zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang stünde auch K., welcher bis zu seinem Tod im 2014 Mitglied des Exekutivkomitees der Beschwerdegegnerin 2 sowie Präsident des argentinischen Fussballverbands gewesen sei. Es bestehe der Verdacht, dass unrechtmässige Vermögensvorteile seitens der J. SA auf ein Konto der L. SA geflossen seien, an welchem K. teilweise wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Nach dem Tod von K. seien die Vermögenswerte aus mutmasslich verbrecherischer Herkunft an die Nachkommen von K. und so auch auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen worden. Gemäss Verfügung vom 15. September 2017 der Beschwerdegegnerin 1 wurde die gegen D. geführte Strafuntersuchung vom Verfahren Nr. SV.15.0902 abgetrennt und unter der Verfahrensnummer SV.17.1581 weitergeführt (Akten SV.17.1581, pag. 04.100-0016 ff.). Bezug nehmend auf die Verfügung vom 27. August 2015 teilte die Beschwerdegegnerin 1 dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers am 29. August 2018 mit, dass die auf der auf den Beschwerdeführer lautenden Bankverbindung liegenden Vermögenswerte neu auch im Verfahren SV.17.1581 beschlagnahmt werden (Akten SV.17.1581, pag. 16.103-0049 ff.). Dieser Mitteilung fügte die Beschwerdegegnerin 1 eine detaillierte Umschreibung des Verfahrensgegenstands sowie eine Begründung an, weshalb der Verdacht bestehe, dass Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft auf die fragliche Bankverbindung geflossen seien. Im Wesentlichen entsprach die hierbei geschilderte Verdachtslage derjenigen, welche bereits der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung vom 27. August 2015 zu Grunde lag.

Aufgrund der Aktenlage wird hinreichend deutlich, dass die fragliche Vermögenssperre von Beginn weg im Zusammenhang mit allenfalls auch D. zuzurechnenden strafbaren Handlungen stand. Da diese per 15. September 2017 nicht mehr im Rahmen des Verfahrens SV.15.0902, sondern im Verfahren Nr. SV. 17.1581 weiter untersucht wurden, wurde auch die entsprechende Zwangsmassnahme im Verfahren Nr. SV.17.1581 weitergeführt und nicht etwa mit Wirkung ex nunc aufgehoben, wie dies der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht (siehe u.a. act. 12, Rz. 12). Das Schreiben der Beschwerdegegnerin 1 vom 29. August 2018 verdeutlicht diesen Umstand.

3.4 Ausgehend von dieser Aktenlage sowie vom vorliegend interessierenden Streitgegenstand (Abweisung des Antrags vom 27. Mai 2019 auf Freigabe der Vermögenswerte durch die Verfügung vom 18. Februar 2020) erweisen sich verschiedene Vorbringen des Beschwerdeführers als unbegründet bzw. gehen diese an der Sache vorbei. So ist vorliegend die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschlagnahmeverfügung vom 27. August 2015 sei mangelhaft begründet gewesen (act. 1, Rz. 22 f.), nicht zu hören. Eine solche Kritik hätte unmittelbar mit Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. August 2015 vorgebracht werden müssen. Entsprechendes gilt grundsätzlich auch für inhaltliche Kritik des Beschwerdeführers an der Mitteilung vom 29. August 2018 (etwa in act. 1, Rz. 65, 68). Dass RA E. als Empfänger der Mitteilung vom 29. August 2018 nicht zur Vertretung des Beschwerdeführers befugt gewesen sein soll (act. 1, Rz. 65), wurde oben bereits widerlegt (siehe E. 2.3). Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, worauf sich die erstmals in seiner Beschwerde geäusserte Rechtsauffassung des Beschwerdeführers stützen soll, wonach er im Zeitpunkt der Mitteilung vom 29. August 2018, zu welchem sich das Verfahren im Stadium des abgekürzten Verfahrens befunden habe, nicht (mehr) Verfahrensbeteiligter und demnach durch dieses Verfahren nicht (mehr) betroffen gewesen sei (siehe act. 1, Rz. 65 f.; act. 12, Rz. 12 f.).

3.5

3.5.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (Einziehungsbeschlagnahme). Die Einziehungsbeschlagnahme ist eine provisorische konservatorische prozessuale Zwangsmassnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte (BGE 141 IV 360 E. 3.2; 140 IV 57 E. 4.1.1 S. 61). Von einer Beschlagnahme ist nur dann abzusehen, wenn ein Drittrecht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen gebietet das öffentliche Interesse die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2005 109 E. 5.2 S. 111; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.1).

Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Verdachts, wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind, oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB ; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2). Der hinreichende Verdacht setzt - in Abgrenzung zum dringenden - nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.1). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung der Verdachtsgründe keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine von Zwangs­mass­nah­men betroffene Person geltend, es fehle am hinreichenden Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Vorverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1.w.H.). Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 3.1.3 m.w.H.).

Die Einziehungsbeschlagnahme hat im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO ; Urteil des Bundesgerichts 1B_352/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.1; TPF 2005 84 E. 3.2.2). Sie ist solange gerechtfertigt, als eine spätere Einziehung wahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2020 vom 6. Juli 2020 E. 4.1; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.2).

Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Der Entscheid bezüglich des guten Glaubens des Dritten, der sich auf die Ausnahme von Art. 70 Abs. 2 StGB beruft, liegt beim Sachrichter, solange nicht bereits im Untersuchungsstadium offensichtlich ist bzw. eindeutig feststeht, dass eine Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte ausgeschlossen ist ( TPF 2010 22 E. 2.2.3 S. 26 m.w.H.).

3.5.2 Demgegenüber hat der die Einziehung anordnende Sachrichter die Voraussetzungen der Einziehung gemäss den üblichen strafprozessualen Regeln betreffend Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung darzutun. Mit Ausnahme der ausdrücklichen Regelung in Art. 72 StGB ist eine Umkehr der Beweislast unzulässig. Neben dem Ausgangsdelikt ist grundsätzlich auch der Deliktszusammenhang nachzuweisen ( Baumann , Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 70 /71 StGB N. 39 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_474/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1).

3.6 Soweit ersichtlich stellte der Beschwerdeführer sein Ersuchen um Freigabe der Vermögenswerte lediglich in akzessorischer Weise im Rahmen seiner Eingabe vom 27. Mai 2019, mit welcher er hauptsächlich Anträge zum materiellen Abschluss des Strafverfahrens stellt und diese entsprechend begründet (Akten SV.17.1581, pag. 16.103-0212 ff.). So machte er geltend, die im Verfahren SV.17.1581 zusammengetragenen Akten seien (teilweise) nicht verwertbar. Zudem führte er aus, die Voraussetzungen einer Einziehung seien nicht gegeben, da weder Anlasstat noch deliktische Herkunft der Gelder nachgewiesen seien. Weiter machte er geltend, er habe diese Vermögenswerte gutgläubig erworben, was eine Einziehung ausschliesse.

Die Beschwerdegegnerin 1 führte demgegenüber in der angefochtenen Verfügung mit Hinweis auf die ausführliche Schilderung in der Verfügung vom 29. August 2018 aus, es bestehe der Verdacht, dass die Vermögenswerte auf der fraglichen Bankverbindung deliktischer Herkunft seien. So bestehe der Verdacht, dass der verstorbene K. Kickbacks zur Beeinflussung der Vergabe der Medienrechte der Fussball-Weltmeisterschaften 2018/2022 und 2026/2030 durch die Beschwerdegegnerin 2 erhalten habe. Gemäss Verdachtslage sei ein Teil dieser Gelder nach dem Ableben von K. auf die Bankverbindung des Beschwerdeführers überwiesen worden (act. 1.2, Rz. 31). Die Beschwerdegegnerin 1 schildert mit Hinweisen auf die Akten weiter, seit Erlass der Verfügung vom 29. August 2018 habe sich die diesbezügliche Beweislage weiter erhärtet (act. 1.2, Rz. 32 ff.). Auf die entsprechenden Schilderungen zum Sachverhalt und die diesen zu Grunde liegenden Akten kann an dieser Stelle verwiesen werden.

3.7 Der Beschwerdeführer geht im Rahmen seiner Beschwerde inhaltlich nicht auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 ein. Er begnügt sich in erster Linie mit der Behauptung, seine Vorbringen im Ersuchen um Freigabe vom 27. Mai 2019 seien unbestritten geblieben (act. 1, Rz. 72, 77 ff.). Das geht auch insofern an der Sache vorbei als die Anforderungen an die Verdachtslage für die Aufrechterhaltung einer lediglich provisorischen Beschlagnahme weniger streng sind als für eine materiellrechtliche Einziehung am Ende des Verfahrens. Die Beschlagnahme greift dem Einziehungsentscheid gerade nicht vor. Auch die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse bleiben durch die strafprozessuale Beschlagnahme unberührt (BGE 135 I 257 E. 1.5 S. 260). Auf Grund der konkreten Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 zum Tatverdacht und den diese Schilderung stützenden Hinweise auf die Akten, kann eine solche Einziehung zum jetzigen Zeitpunkt nicht bereits offensichtlich ausgeschlossen werden. Zudem ergibt sich aufgrund der Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 (siehe act. 8, S. 2), dass diese eine (weitere) rechtshilfeweise Befragung des Beschuldigten D. in Erwägung zieht, womit sich auch das derzeitige Beweisergebnis lediglich als provisorischer Natur erweist. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin 1 vorgebrachte Erhärtung des Tatverdachts seit dem 29. August 2018 mit der blossen Behauptung, diese basiere auf Erkenntnissen aus einem amerikanischen Strafverfahren, welche durch Verletzung der Regeln der Rechtshilfe Eingang ins schweizerische Strafverfahren gefunden hätten (act. 1, Rz. 74). Auch hierzu bleibt der Beschwerdeführer konkretere Angaben schuldig. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

4. Nach dem eben Ausgeführten erweisen sich die verschiedenen Vorbringen des Beschwerdeführers als unbegründet. Dessen Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese überhaupt einzutreten ist.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem mit seinen Anträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO ). Die Gerichtsgebühr ist festzusetzen auf Fr. 2'000.- (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

6. Wird das ausschliesslich von der oder dem durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie oder er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der obsiegenden Parteien zu tragen (vgl. zur analogen Situation der unterliegenden Privatklägerschaft das Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 m.w.H.). Die Beschwerdegegnerin 2 beantragt für ihre 44 Seiten umfassende Beschwerdeantwort die Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 15'000.- (act. 9, Rz. 289). Wie oben bereits festgehalten (siehe E. 1.5) äusserte sich die Beschwerdegegnerin 2 jedoch entgegen der einschränkenden Aufforderung in ausführlicher Weise zu allen Aspekten der angefochtenen Verfügung und der Beschwerde. Soweit sie auch tatsächlich dazu aufgefordert wurde, beschränken sich ihre relevanten Äusserungen zum Rechtlichen auf rund eine halbe Seite (act. 19, Rz. 240 bis 246). Ihre Entschädigung ist daher pauschal auf Fr. 500.- festzusetzen (Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR ).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin 2 für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.

Bellinzona, 19. August 2020

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwältin Isabelle Bühler Galladé

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwältin Catherine Hohl-Chirazi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).

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