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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2020.249 vom 16.12.2020

Hier finden Sie das Urteil BB.2020.249 vom 16.12.2020 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2020.249


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2020.249

Datum:

16.12.2020

Leitsatz/Stichwort:

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 56 StPO). Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).

Schlagwörter

Richt; Bundes; Aufsicht; Randziffer; Staatsanwalt; Andrea; Bundesgericht; Amtsgeheimnis; Aufsichtsbericht; Bundesgerichts; Gericht; Ausstand; Recht; Beschwerde; Nichtanhandnahme; Bundesstrafgericht; Richter; Amtsgeheimnisverletzung; Parlament; Verfahren; Beschwerdekammer; Verwaltungskommission; Bundesstrafgerichts; Ausstandsgesuch; Person; Anzeige; Untersuchung; Tatbestand; ünde

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 1 StGB ;Art. 1 StPO ;Art. 10 StPO ;Art. 115 StPO ;Art. 119 StPO ;Art. 14 StPO ;Art. 17 StGB ;Art. 173 StGB ;Art. 174 StGB ;Art. 18 StGB ;Art. 19 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 299 StPO ;Art. 3 StGB ;Art. 3 StPO ;Art. 30 BV ;Art. 30 StPO ;Art. 300 StPO ;Art. 303 StGB ;Art. 304 StGB ;Art. 309 StPO ;Art. 31 StGB ;Art. 31 StPO ;Art. 310 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 38 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 385 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 397 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 5 StPO ;Art. 53 Or;Art. 56 StPO ;Art. 58 StPO ;Art. 59 StPO ;Art. 6 EMRK ;Art. 7 BGG ;Art. 8 VwVG ;Art. 9 BGG ;

Referenz BGE:

106 IV 179; 108 IV 94; 116 IV 153; 118 IV 248; 123 IV 211; 123 IV 97; 124 IV 162; 131 IV 160; 132 IV 112; 133 IV 308; 137 IV 285; 137 IV 313; 138 I 425; 140 IV 155; 140 IV 67; 141 IV 20; 141 IV 380; 143 IV 69; 144 I 234; 144 IV 81; 145 IV 23; 145 IV 462; 80 IV 56; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2020.249

Beschluss vom 16. Dezember 2020
Beschwerdekammer

Besetzung

Nebenamtliche Bundesstrafrichter

Adrian Urwyler, Vorsitz,

Bertrand Perrin und Monica Galliker ,

Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

Andrea Blum, vertreten durch
Rechtsanwalt Markus Dormann,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Ulrich Weder, Ausserordentlicher Staatsanwalt des Bundes ,

2. Ulrich Meyer,

3. Martha Niquille,

4. Yves Donzallaz,

Beschwerdegegner


Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung
(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO );
Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 56 StPO )
Ausstand der Bundesanwaltschaft
(Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO )

Sachverhalt:

A. Am 18. Juli 2020 reichte Andrea Blum bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige und Strafantrag ein gegen die Mitglieder der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts (gegen die Bundesrichter Ulrich Meyer, Präsident; Martha Niquille, Vizepräsidentin; Yves Donzallaz, Bundesrichter). Andrea Blum ist Bundesstrafrichterin an der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts und deren Vizepräsidentin. Sie zeigte der BA die Straftatbestände der Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), eventuell üblen Nachrede (Art. 173 StGB ) sowie der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB ) und des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB ) an.

B. Die Strafanzeige steht in Zusammenhang mit dem aufsichtsrechtlichen Verfahren betreffend Vorkommnisse am Bundesstrafgericht, das die Verwaltungskommission des Bundesgerichts ab dem 6. Januar 2020 beschäftigte. Das aufsichtsrechtliche Verfahren, die administrative Untersuchung, ging auf Medienberichte wie auch auf das Ersuchen der Geschäftsprüfungskommissionen des National- und Ständerates zurück. Diese hatten das Bundesgericht um Klärung und Beruhigung der Situation am Bundesstrafgericht ersucht. Die Verwaltungskommission untersuchte folgende Problemfelder: Nebentätigkeiten, Überstunden/Pensenerhöhungen, Arbeitszeiten/Arbeitseinsatz, Spesen, Sexismus, Kungeleien/Liebschaften, Wohnsitz im Ausland, Mobbing gegen Tessiner und Nichtwiederwahl von Tessiner Richtern als Kammerpräsidenten. Sie schloss das Verfahren ab mit dem Aufsichtsbericht vom 5. April 2020 (nachfolgend «Aufsichtsbericht») und insgesamt acht Massnahmen (Empfehlungen).

In den Worten der Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 10. Juni 2020 war es Zweck und zentrales Anliegen der administrativen Untersuchung, in Wahrnehmung des öffentlichen Interesses Transparenz herzustellen. Der Bericht kam zum Schluss, dass sich für die meisten der behaupteten Vorwürfe keine Belege finden liessen oder aber die Vorgänge bereits abgearbeitet und abgeschlossen und somit für das künftige Funktionieren des Bundesstrafgerichts nicht von Bedeutung waren. Es stellte in Bezug auf die behaupteten Mobbing-Vorwürfe im Aufsichtsbericht fest, dass diese ohne Grund erhoben worden waren. Immer noch in den Worten der Medienmitteilung ist verständlich, dass Kritik an der Amtsführung - auch wenn diese berechtigt ist - von Betroffenen als Angriff auf ihre Person wahrgenommen werden kann.

Die Geschäftsprüfungskommissionen der Bundesversammlung erliessen im Zusammenhang mit dem Aufsichtsbericht der Verwaltungskommission des Bundesgerichts am 24. Juni 2020 Oberaufsichtsrechtliche Feststellungen zu ihren Informationsrechten. Sie hielten darin fest, dass die Auslegung des Parlamentsrechts durch die Verwaltungskommission des Bundesgerichts unverbindlich ist und dass weder der Gegenstand der Oberaufsicht noch die Zuständigkeitshierarchie im Bereich der Gerichtsorganisation rechtswidrig eingeengt werden darf. Weiter legten sie dar, dass Informationen an die Aufsichtskommissionen das Amtsgeheimnis nicht verletzen.

C. In der Strafanzeige (mit Strafantrag) von Andrea Blum vom 18. Juli 2020 geht es im Kern darum, dass die Mitglieder der Verwaltungskommission des Bundesgerichts in Randziffer 81 des Aufsichtsberichts vom 5. April 2020 ihr zu Unrecht eine strafbare Amtsgeheimnisverletzung vorwürfen. Die Randziffern vorher und nachher betreffen andere Bundesstrafrichter. Randziffer 81 lautet wie folgt (Aufsichtsbericht S. 30 f.):

«(81) Von Bedeutung in diesem Zusammenhang ist hingegen, dass Bundesstrafrichterin Blum als Vizepräsidentin der Berufungskammer die schon im Herbst 2018 sich abzeichnenden, 2019 anhaltenden und auch nach ihren Eingaben vom 15. Februar und 31. Mai 2019 an die Verwaltungskommission des Bundesstrafgerichts gerichtsintern ungelösten Probleme, vorab über das zu Nationalrat Pirmin Schwander bestehende Vertrauensverhältnis, ins Parlament hineintrug. [Fussnote 93: Ordner Nr. 2, Aktenstück 2 Ziff. 27-31]

Dagegen gibt es gewichtige rechtliche Einwände, weil dieses Vorgehen, das Parlament zwecks Lösung gerichtsinterner Probleme gleichsam an Bord zu holen, das Wesen der parlamentarischen Oberaufsicht verkennt. Diese beschränkt sich, wie dargelegt [Fussnote 94: vgl. NN 20-24 hievor], auf die Ausübung allgemeiner und besonderer Informationsrechte, umfasst aber nicht die Wahrnehmung der operativen Führung des Gerichts, selbst nicht in Form von Hilfestellungen dazu, so gut gemeint sie aus Sicht des einzelnen Parlamentariers sein mögen. Die Lösung interner Probleme ist immer und in allen Fällen:

1. - zunächst Sache des Bundesstrafgerichts, der Abteilungen und, wenn diese keine Lösung finden, unter Beiziehung und in Zusammenarbeit mit dem Präsidium und nötigenfalls mit der Verwaltungskommission des Bundesstrafgerichts,

2. - dann des Bundesgerichts als Aufsichtsbehörde (welches sich denn auch im Laufe der letzten Jahre immer wieder Problemen des Bundesstrafgerichts angenommen hat, wenn diese aufsichtsrechtlich von Belang waren)

3. - und erst in dritter Linie des Parlaments, welches in einem solchen Konfliktfall seine Rolle gestützt auf offizielle Berichte des Bundesstrafgerichts oder des Bundesgerichts an die jeweils zuständige Kommission wahrzunehmen hat. Auch in einem solchen Fall bleibt die Rolle der involvierten Aufsichtskommissionen auf die Oberaufsicht beschränkt (vgl. NN 20-26 hievor). Wenn im Anschluss an die Informationssitzung vom 30. September 2019 beim Bundesstrafgericht in der Sitzung vom 9. Oktober 2019 der Finanzkommissionen, Subkommissionen 1 (B+G/EFD) unter Beteiligung der Geschäftsprüfungskommissionen (Präsidien der Subkommissionen Gerichte/BA) in Anwesenheit des Bundesgerichts zum Beispiel die Aushilfe von Gerichtsschreibenden oder die Stellung der Generalsekretärin thematisiert wurden, beschlagen solche Aspekte direkt die Rechtsprechung (Bildung des Spruchkörpers, Aushilfe) und die operative Führung des Gerichts im Rahmen der gesetzlich garantierten Selbstverwaltung, welche nicht Gegenstand der parlamentarischen Oberaufsicht sein können, ausser wenn ein gesetzwidriges Verhalten festgestellt wird, was hier eindeutig nicht der Fall ist. Das direkte Angehen von Rats- oder Kommissionsmitgliedern durch Übermittlung von Informationen und Dokumenten aus dem Gericht durch einzelne Richterpersonen verletzt auch das Amtsgeheimnis [Randziffer 95: Art. 15 Abs. 1 Richterverordnung] und die Regelung von Art. 52 Abs. 3 zweiter Satz StBOG, wonach allein der Präsident oder die Präsidentin das Bundesstrafgericht gegenüber dem Parlament vertritt, was Bundesstrafrichterin Blum am 7. September 2018 durch den damaligen Präsidenten Ponti unmissverständlich klargemacht worden war [Fussnote 96: Ordner Nr. 4 Aktenstück 14].»

D. Der Bundesanwalt ernannte Ulrich Weder als ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes (nachfolgend «a.o. Staatsanwalt») und betraute ihn am 5. August 2020 mit der Strafanzeige (Verfahren SV.20.0866). Ulrich Weder ist emeritierter stellvertretender Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich.

Auf Ersuchen des a.o. Staatsanwalts vom 21. August 2020 gab Andrea Blum am 24. August 2020 Erklärungen zu ihrem Strafantrag ab. Weiter erkundigte er sich beim Generalsekretariat des Bundesgerichts, auf welches Dokument sich die Fussnote 93 in der Randziffer 81 beziehe («Ordner Nr. 2, Aktenstück 2», vgl. Zitat in litera C oben). Es handelte sich dabei um das Einvernahmeprotokoll von Andrea Blum vom 20. Februar 2020. Sie reichte am 24. September 2020 weitere Unterlagen und Aufnahmen auf einem USB-Stick ein.

E. Der a.o. Staatsanwalt eröffnete gestützt auf die Strafanzeige kein Strafverfahren. Am. 5. Oktober 2020 verfügte er vielmehr, das Strafverfahren SV.20.0866 (Strafanzeige von Andrea Blum vom 18. Juli 2020) werde nicht an die Hand genommen (nachfolgend «Nichtanhandnahme-Verfügung»). Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen.

Der a.o. Staatsanwalt interpretierte in der Nichtanhandnahme-Verfügung die einschlägigen Passagen des Aufsichtsberichts. Er kam zum Schluss, die Verwaltungskommission des Bundesgerichts werfe Andrea Blum klarerweise und unzweifelhaft keine strafrechtlich relevante Amtsgeheimnisverletzung vor (E. 4a S. 9; E. 4i S. 14 f.).


Weiter sei keine Strafanzeige gegen Andrea Blum wegen Amtsgeheimnisverletzung an eine Strafverfolgungsbehörde erfolgt. Damit seien die Straftatbestände der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ) oder Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB) auch nicht erfüllt. Voraussetzung des Tatbestandes des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) wäre der Einsatz von staatlicher Hoheitsgewalt oder von Eingriffen in die persönliche Freiheit mit unzulässigen oder klar unverhältnismässigen Mitteln. Die fortdauernde Publikation des Aufsichtsberichts auf der Webseite des Bundesgerichts erfülle diese Voraussetzungen nicht (S. 17). Der a.o. Staatsanwalt schloss auch eine Nötigung (Art. 181 StGB) aus.

F. Gegen diese Nichtanhandnahme-Verfügung rief Andrea Blum am 19. Oktober 2020 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an. Sie beantragt (act. 1 S. 2):

1. Der Entscheid der Bundesanwaltschaft (Nichtanhandnahmeverfügung SV.20.0866) vom 5. Oktober 2020 sei aufzuheben.

2. Die Bundesanwaltschaft sei gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen die beanzeigten Personen (Ulrich Meyer / Martha Niquille / Yves Donzallaz) anhand zu nehmen und bei der zuständigen Kommission der Räte um Ermächtigung (Art. 14 Abs. 1 VG) zu ersuchen.

3. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.).

Prozessualer Antrag:

Sämtliche Richter- und Gerichtsschreiberpersonen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts haben wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten und es sei ein Spruchkörper mit drei a.o. Richterpersonen und einer a.o. Gerichtsschreiberperson zu bestellen.

Aufgrund der besonderen Umstände gab die Beschwerdekammer am 22. Oktober 2020 die Besetzung des Spruchkörpers bekannt (act. 2). Sie setzte den Beschwerdegegnern sodann Frist, um die Beschwerde zu beantworten (act. 4). Am 26. Oktober 2020 verzichteten die Beschwerdegegner 2 bis 4 darauf, Anträge zu stellen. Sie verweisen auf die angefochtene Nichtanhandnahme-Verfügung (act. 5). Am 28. Oktober 2020 beantragt der a.o. Staatsanwalt, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 6). Er übermittelte zugleich die Verfahrensakten. Am 27. November 2020 reichte die Beschwerdeführerin die Replik ein (act. 11). Sie hält darin an den gestellten Anträgen fest und beantragt neu:

Prozessualer Antrag:

Der bisher ermittelnde a.o. Staatsanwalt des Bundes Ulrich Weder habe wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten und sei durch einen anderen a.o. Staatsanwalt zu ersetzen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff . StPO erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG ). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO ). Der Beschwerdeführer hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel er anruft (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO).

1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO ; zu den Beschwerdevoraussetzungen BGE 144 IV 81 E. 2.3). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2 S. 157 f.; 138 IV 258 E. 2.3 S. 263). Die geschädigte Person kann sich gemäss Art. 119 Abs. 2 StPO als Straf- und/oder Zivilkläger am Strafverfahren beteiligen. Strafkläger ist, wer die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangt (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), Zivilkläger, wer adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend macht, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die StPO unterscheidet demnach zwischen dem Privatkläger als Strafkläger und demjenigen als Zivilkläger. Die Rechtsmittellegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO hängt nicht davon ab, ob der Geschädigte Zivilforderungen hat (zum Ganzen BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; 139 IV 78 E. 3.3.3).

1.3 Die Beschwerdeführerin hat am 18. Juli 2020 Strafantrag gestellt und bringt vor, der Vorwurf einer Amtsgeheimnisverletzung verletze ihre Ehre, also den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Dies ist ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut. Damit ist sie grundsätzlich beschwerdelegitimiert. Die weiteren Voraussetzungen für einen Sachentscheid (anfechtbarer Entscheid einer Vorinstanz; Einhaltung der Frist- und Formerfordernisse) sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Mit der Beschwerde vom 19. Oktober 2020 stellt die Beschwerdeführerin ein Ausstandsgesuch. Ein solches ist vorab zu beurteilen. Es richtet sich gegen die ordentliche Richterschaft der Beschwerdekammer sowie ihre Gerichtsschreiberschaft. Das Gericht gab den Parteien am 22. Oktober 2020 die vorliegende Besetzung des Spruchkörpers bekannt. Dagegen haben sie keine Einwendungen erhoben oder bekräftigt. Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Replik vom 27. November 2020 zudem ein Ausstandsgesuch gegen den a.o. Staatsanwalt des Bundes (act. 11 S. 2).

2.2 Die Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangt, hat der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO ).

Gemäss Art. 56 StPO (Ausstandsgründe) tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie:

a. in der Sache ein persönliches Interesse hat;

b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;

c. mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;

d. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;

e. mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;

f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.

2.3 Nach Art. 29 Abs. 1 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO haben die Parteien Anspruch auf ein gerechtes Verfahren. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II ( SR 0.103.2) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Art. 56 StPO konkretisiert diese grundrechtliche Garantie (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 428). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74; 141 IV 178 E. 3.2.1 S. 179; zum Ganzen BGE 144 I 234 E. 5.2).

2.4 Das Ausstandsgesuch in der Beschwerde ist wie folgt begründet (act. 1 S. 13 f. Ziff. 40): Sämtliche Richterpersonen der Beschwerdekammer, wie auch Andrea Blum als vollamtliche Richterin der Berufungskammer, seien Mitglieder des Gesamtgerichts (Art. 53 StBOG, Organ des Bundesstrafgerichts). Die Berufungskammer sei auch Revisionsinstanz der Beschwerdekammer. Es wäre stossend, würde die Beschwerde von ordentlichen Richterpersonen der Beschwerdekammer beurteilt. Gleiches gelte auch für die Gerichtsschreiberpersonen. Es sei zwingend ein Spruchkörper aus drei a.o. Richterpersonen und einer a.o. Gerichtsschreiberperson zu bestellen.

2.5 Das Gesamtgericht (des Bundesstrafgerichts) besteht nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) aus den ordentlichen Richtern und ist zuständig für rechtssetzende Erlasse, gewisse Wahlen sowie für bedeutendere oder nicht zugeteilte administrative Tätigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2; Art. 46 Abs. 2; Art. 47 Abs. 2; Art. 52 Abs. 1; Art. 54 Abs. 3 und Abs. 4 lit. g; Art. 55 Abs. 1; Art. 56 Abs. 1; Art. 58 Abs. 1 StBOG ).

Die vorliegende Beschwerde wird von nebenamtlichen Bundesstrafrichtern beurteilt. Als solche wirken sie nicht im Gesamtgericht (Art. 53 Abs.1 StBOG) mit. Im Spruchkörper wirkt kein ordentlicher Bundesstrafrichter, keine ordentliche Bundesstrafrichterin. Das Ausstandsbegehren ist insoweit gegenstandslos und entsprechend von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

2.6 Die Beschwerde verlangt sodann, ohne dies zu begründen, den Ausstand der gesamten Gerichtsschreiberschaft der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

Gerichtsschreiber wirken gemäss Art. 59 Abs. 1 und 2 StBOG bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme. Sie erarbeiten unter der Verantwortung einer Richterin oder eines Richters Referate und redigieren die Entscheide des Bundesstrafgerichts.

Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen und die gesuchstellende Person hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen ( Art. 58 Abs. 1 StPO ). Das Gesetz spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen gegenüber «einer in einer Strafbehörde tätigen Person» (vgl. Art. 56 -60 StPO ). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann jedoch unter Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder der Behörde entgegengenommen werden (Urteile des Bundesgerichts 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2; 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.2; 2C_1124/2015 vom 31. März 2017 E. 4.2; 2C_831/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 3.1). Ein zulässiges pauschales Ausstandsbegehren setzt voraus, dass sich aus der Begründung ergibt, worin ganz konkret der Ausstandsgrund für jedes Mitglied liegt, andernfalls auf das Ausstandesgesuch nicht eingetreten wird ( Keller , a.a.O., Art. 58 StPO N. 10; Schmid/Jositsch , StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 58 N. 1).

Der Gerichtsschreiber der Beschwerdekammer wirkte am Entscheid mit und redigierte ihn, beides unter der Verantwortung der nebenamtlichen Bundesstrafrichter. Funktionäre der Justiz sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Fälle zu bearbeiten, soweit kein Ausstandsgrund vorliegt. Ein solcher ist bezüglich dem Gerichtsschreiber nicht ersichtlich; auch die Beschwerdeführerin legt keinen dar. Das Ausstandsgesuch ist insoweit unbegründet. Darauf ist nicht einzutreten.

2.7

2.7.1 Die Beschwerdeführerin stellt in der Replik ein Ausstandsgesuch gegen den a.o. Staatsanwalt des Bundes. Es sei bezeichnend und erschütternd, dass der a.o. Staatsanwalt sich bis heute nicht damit auseinandergesetzt habe, wie ein unbefangener Adressat die Randziffer 81 des Aufsichtsberichts verstehe. Der a.o. Staatsanwalt habe sich damit geweigert, den Wesenskern von Verleumdungsdelikten zu prüfen. Er habe sich nicht authentisch mit der Argumentation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Es müsse angenommen werden, dass diese konsequente Verweigerungshaltung auf eine offensichtliche und krasse Voreingenommenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO zurückzuführen sei. Dem a.o. Staatsanwalt fehle damit jegliche Legitimation zur Weiterführung des Strafverfahrens. Er habe in den Ausstand zu treten (act. 11 S. 5 Ziff. 10; S. 8 Ziff. 15; S. 12 Ziff. 23).

2.7.2 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f StPO geltend gemacht, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ).

2.7.3 Ein Ausstandsgesuch ist ohne Verzug zu stellen (vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO ). Die Beschwerdeführerin stellt es erst am 27. November 2020 und damit rund 25 Tage nachdem ihr Rechtsvertreter am 2. November 2020 die Beschwerdeantwort des a.o. Staatsanwaltes erhalten hat. Ob sie dieses Ausstandgesuch (auch) bereits in der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme-Verfügung vom 5. Oktober 2020 hätte stellen müssen, kann in dieser Situation offenbleiben. Die Beschwerdeführerin äussert sich in der Replik nicht zur Rechtzeitigkeit. Das Ausstandsgesuch, mehr als zwei Wochen nach der Beschwerdeantwort des a.o. Staatsanwalts eingereicht, ist im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung verspätet (vgl. Keller , Basler Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 58 StPO N. 3 f.) . Auf das verspätete Ausstandsgesuch gegen den a.o. Staatsanwalt ist nicht einzutreten. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, es hätte keinen Erfolg: Das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin richtet sich gegen eine Weiterführung des Strafverfahrens durch den a.o. Staatsanwalt. Wie das Gericht im vorliegenden Beschluss begründet, ist die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens zu Recht erfolgt. Ist kein Strafverfahren zu eröffnen, gibt es keine Weiterführung durch den a.o. Staatsanwalt. Das Ausstandsgesuch gegen den a.o. Staatsanwalt ist daher gegenstandslos und entsprechend von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

2.7.4 Das Ausstandsgesuch gegen den a.o. Staatsanwalt wäre auch bei materieller Prüfung unbegründet.

Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken ( BGE 144 I 234 E. 5.2; 143 IV 69 E. 3.2 S. 74 f.; 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180; 138 IV 142 E. 2.3 S. 146; 125 I 119 E. 3e S. 124; 115 Ia 400 E. 3b S. 404; 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158; Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2).


Vorliegend hat der a.o. Staatsanwalt das Strafverfahren, wie der vorliegende Beschluss zeigt, zurecht nicht an die Hand genommen. Bei objektiver Betrachtung sind keine Fehlleistungen erkennbar und jedenfalls keine krassen oder ungewöhnlichen. Auch dem Gericht sind die in der Replik erwähnten Superlative («mit aller nur wünschbaren Deutlichkeit»; «ganz offensichtlich»; «völlig klar»; «klar und nicht zweifelhaft») in der Nichtanhandnahme-Verfügung aufgefallen. Für eine Befangenheit ist daraus vorliegend nichts abzuleiten: Die Nichtanhandnahme hatte gerade zu begründen, weshalb die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Nichtanhandnahme ist für das Gericht zudem zurecht erfolgt, wie der vorliegende Beschluss zeigt. Bei inhaltlicher Prüfung wäre das Ausstandsgesuch gegen den a.o. Staatsanwalt mithin abzuweisen.

2.8 Zusammenfassend ist das Ausstandsgesuch gegen die ordentliche Richterschaft der Beschwerdekammer aufgrund der Besetzung des Spruchkörpers mit nebenamtlichen Bundesstrafrichtern gegenstandslos geworden. Das Ausstandsgesuch gegen sämtliche Gerichtsschreiber der Beschwerdekammer erfolgt pauschal und unbegründet; insoweit ist darauf praxisgemäss nicht einzutreten. Das Ausstandsgesuch gegen die Weiterführung des Verfahrens durch den a.o. Staatsanwalt ist, soweit darauf einzutreten ist, mit der Abweisung der Beschwerde gegenstandlos geworden.

3. Indem ein Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde genau anzugeben hat, welche Punkte des Entscheides er anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO ), legt er mit seinen Beschwerdebegehren den Beschwerdegegenstand fest. Die Beschwerdeinstanz hat grundsätzlich nur die Fragen zu beurteilen, die ihr mit der Beschwerde unterbreitet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2015 vom 10. Oktober 2016 E. 3.2; 6B_207/2014 vom 2. Februar 2015 E. 5.2; Lieber , Basler Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 385 StPO N. 1).

Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei in der vorliegenden Sache ein Strafverfahren zu eröffnen. Sie legt zu diesem Zweck dar, weshalb der objektive Tatbestand eines Ehrverletzungsdeliktes gegeben sei. Zu den weiteren Tatbeständen ihrer Strafanzeige erhebt sie weder Rügen noch macht sie dazu Ausführungen. Damit sind die weiteren angezeigten Tatbestände nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Vorliegend geht es sodann einzig darum, die Nichtanhandnahme-Verfügung zu überprüfen. Das Gericht äussert sich daher weder direkt noch indirekt zum weiteren Inhalt des Aufsichtsberichts, zu den oberaufsichtsrechtlichen Feststellungen vom 24. Juni 2020 oder zu übrigen Fragen, die nur im Gesamtzusammenhang zur vorliegenden Sache stehen.

4.

4.1 Sowohl die Nichtanhandnahme-Verfügung als auch die Beschwerde setzen sich damit auseinander, ob der Text der Randziffer 81 des Aufsichtsberichts Andrea Blum ein strafbares Verhalten vorwerfe und damit namentlich den objektiven Tatbestand eines Ehrverletzungsdeliktes erfülle. Der objektive Tatbestand umschreibt namentlich die äusseren Merkmale des verbotenen bzw. gebotenen menschlichen Verhaltens, auf welches sich die Strafdrohung bezieht ( Donatsch/Tag , Strafrecht I, 9. Aufl. 2013, S. 99).

4.2 Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, wegen übler Nachrede mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (Art. 173 Ziff. 1 StGB).

Nach Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich wegen Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1), oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Abs. 2). Während der Täter im Falle der üblen Nachrede nachzuweisen hat, dass die von ihm vorgetragene Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB ), müssen bei der Verleumdung die Strafverfolgungsbehörden nachweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1100/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 4.1). Die Unwahrheit muss zur Überzeugung des Gerichts nach den allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung (Art. 10 StPO) festgestellt werden. Gelingt der Nachweis nicht, kommt gegebenenfalls Art. 173 StGB in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_69/2019 vom 4. November 2019 E. 1.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.2).

Die Ehrverletzungstatbestände schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 128 IV 53 E. 1a S. 57 f.). Bei der Beurteilung einer Äusserung ist grundsätzlich der Sinn massgebend, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (BGE 145 IV 23 E. 3.2; 133 IV 308 E. 8.5.1). Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke - je für sich allein genommen - zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2; 132 IV 112 E. 2.1; 131 IV 23 E. 2.1; 117 IV 27 E. 2c; Riklin , Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 173 N. 21). Der Vorwurf, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, ist grundsätzlich ehrverletzend (BGE 132 IV 112 E. 2.2; Riklin , a.a.O., Vor Art. 173 N. 28, 30) und zwar auch dann, wenn er (nur) berufliche Aktivitäten betrifft ( BGE 145 IV 462 E. 4.2.2 ).

4.3 Der a.o. Staatsanwalt führt aus, zu Beginn werfe der Aufsichtsbericht in Randziffer 81 Andrea Blum vor, gerichtsintern ungelöste Probleme vorab über das zu Nationalrat Schwander bestehende Vertrauensverhältnis ins Parlament hineingetragen zu haben. Dies stützte sich gemäss Fussnote 93 auf die Befragung von Andrea Blum vom 20. Februar 2020 im Aufsichtsverfahren. Der a.o. Staatsanwalt gibt den Inhalt der Audioaufnahmen zu den Fragen 29 und 30 vom 20. Februar 2020 wieder (S. 10). Ihre Aussagen zeigten deutlich, dass Andrea Blum an der Sitzung des 24. Oktober 2018 zum Budget 2019 der Finanzsubkommission des Nationalrates auch Auskunft zu Sachverhalten am Bundesstrafgericht gegeben habe. Nationalrat Schwander war Mitglied dieser Kommission. Es sei am 20. Februar 2020 bei der Befragung durch die Verwaltungskommission des Bundesgerichts - und damit auch eingangs der Randziffer 81 - um Äusserungen vor der Kommission («ins Parlament») und nicht um persönliche oder private Mitteilungen an einzelne Parlamentarier gegangen. Anschliessend sei es bei der Befragung um die Kompetenzverteilung zwischen Aufsichtsbehörde (Bundesgericht) und parlamentarischer Oberaufsicht gegangen. Wenngleich der Verweis auf das Vertrauensverhältnis losgelöst vom Gesamtkontext zu Missverständnissen führen könne, so enthalte der erste Absatz von Randziffer 81 deswegen noch keinen Verdacht einer strafrechtlich relevanten Amtsgeheimnisverletzung (S. 9-11 lit. b, c).

Gleiches ergebe sich mit aller wünschbarer Deutlichkeit aus den anschliessenden Erwägungen der Randziffer 81. Die gewichtigen rechtlichen Einwände dagegen, gerichtsinterne Probleme ins Parlament hineinzutragen seien im zweiten Absatz weder mit dem Vertrauensverhältnis zu Nationalrat Schwander verknüpft noch mit dem Tatbestand einer Amtsgeheimnisverletzung. Die Randziffer nenne weiter die Aufsichtshierarchie und den Dienstweg. Dies habe Ulrich Meyer auch schon am 20. Februar 2020 thematisiert. Beim «Hineintragen ins Parlament» sei es um die Aufsichtshierarchie gegangen und nicht um den Vorwurf einer Amtsgeheimnisverletzung (S. 11 f. lit. d).

Punkt 3 der Randziffer 81 erläutere die allgemeine und nicht auf Andrea Blum bezogene Aufsichtshierarchie weiter. Er enthalte Ausführungen zu den involvierten parlamentarischen Kommissionen, deren Rolle sich auf die Oberaufsicht beschränke. Zunächst ohne Andrea Blum zu erwähnen, werde gegen den Schluss dann Art. 15 Abs. 1 der Richterverordnung erwähnt und damit ausgedrückt, das direkte Angehen unter Umgehung des Instanzenzuges von Rats- oder Kommissionsmitgliedern durch Übermittlung von Informationen und Dokumenten aus dem Gericht verletze das Amtsgeheimnis. Erfülle die Verwaltungskommission im Rahmen der Aufsichtsfunktion ihre Amtspflichten, so könne und müsse sie auch ihre sachbezogene Rechtsauffassung gegenüber den beaufsichtigten Behörden ausdrücken. Dabei dürfe sie selbstverständlich auch konkrete Personen und deren Vorgehen benennen und dazu sachbezogene Erwägungen anstellen. Der allgemeine Hinweis auf Art. 15 Abs. 1 der Richterverordnung behaupte und stelle nichts unnötig Ehrverletzendes dar (lit. e S. 12 f.).

Der Verweis auf Art. 15 Abs. 1 der Richterverordnung stehe ganz eindeutig im Kontext zu dem, was allgemein zur Aufsichtshierarchie ausgeführt werde. Er enthalte keine persönliche Spitze gegen Andrea Blum - sie habe sich einer Amtsgeheimnisverletzung schuldig gemacht, es bestünde gegen sie ein Tatverdacht. Solches stehe nirgends in Randziffer 81. Ein direktes Übermitteln an einzelne Parlamentarier werde als strafbar erklärt, nicht was Andrea Blum vor der Finanzsubkommission ausgesagt habe. Auch der Hinweis auf Art. 52 Abs. 3 zweiter Satz StBOG zitiere lediglich das Gesetz, ohne einen strafrechtlichen Vorwurf zu enthalten. Es gehe auch hier um den Dienstweg, die Aufsichtshierarchie. Dass Andrea Blum am 7. September 2018 zu Art. 15 Abs. 1 der Richterverordnung instruiert worden sei, sei wiederum eine unpräzise und zu Missverständnissen führende Formulierung. Auch damals sei es nur um das Angehen von einzelnen Mitgliedern gegangen. Im Gesamtkontext der auf die gesetzliche Aufsichtshierarchie fokussierten Äusserungen sei offensichtlich kein strafrechtlicher Vorwurf zu entnehmen (S. 13 f. lit. f-h).

An dieser Beurteilung würden auch zwei Medienberichte nichts ändern, die den Vorwurf gegen Andrea Blum der Amtsgeheimnisverletzung verbreiteten. Die Verwaltungskommission des Bundesgerichts habe denn auch Andrea Blum zweimal (8. Juni 2020, 10. Juli 2020) bestätigt, der Aufsichtsbericht werfe ihr an keiner Stelle, auch nicht in Randziffer 81, eine strafrechtlich relevante Verletzung des Amtsgeheimnisses vor. Die Verwaltungskommission habe schliesslich im Bericht weder erwogen geschweige denn empfohlen, gegen Andrea Blum Strafanzeige zu erstatten.


4.4

4.4.1 Andrea Blum führt in ihrer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung aus, es bestünden klare Anhaltspunkte, dass der objektive Tatbestand der Verleumdung erfüllt sein könnte und es bestünden keine Zweifel an dessen Verfolgbarkeit (act. 1 S. 4 Ziff. 13). Randziffer 81 des Aufsichtsberichts sei einzig danach zu beurteilen, ob ein unbefangener Adressat, ein nicht juristisch gebildeter «Normalbürger», die Passage im Gesamtkontext als Vorwurf an Andrea Blum einer Amtsgeheimnisverletzung verstehe (act. 1 S. 6 Ziff. 21-24).

Gerade so sei es aber von zwei Medien verstanden worden. «Das verletze unter anderem das Amtsgeheimnis, so das Bundesgericht, was der Richterin schon im September 2018 [...] unmissverständlich klargemacht worden sei» (AZ Schweiz am Wochenende vom 25. April 2020). Der Artikel sei auf allen CH-Media Zeitungen und damit in der Deutschschweiz flächendeckend publiziert worden. Die Weltwoche 18.20 vom 30. April 2020 S. 35: «'Das direkte Angehen von Rats- und Kommissionsmitgliedern durch Übermittlung von Informationen und Dokumenten aus dem Gericht durch einzelne Richterpersonen verletzt [... Auslassung in der Beschwerde] das Amtsgeheimnis', hält das Bundesgericht zu Blums Vorgehen lediglich fest». Die Journalistin der Weltwoche sei Juristin und langjährige Bundeshaus-/Bundesgerichtskorrespondentin, der Journalist der AZ Schweiz ein langjähriger Bundeshausredaktor ohne juristische Ausbildung. Auch die Geschäftsprüfungskommission der beiden Räte habe es so verstanden: «Nicht gesetzeskonform ist im Weiteren die Feststellung des Bundesgerichts [...], das direkte Angehen von Rats- und Kommissionsmitgliedern durch Übermittlung von Informationen und Dokumenten aus dem Gericht durch einzelne Richterpersonen verletze das Amtsgeheimnis» (Oberaufsichtsrechtliche Feststellung vom 24. Juni 2020).

4.4.2 Die Beschwerdeführerin kritisiert die Ausführungen der Nichtanhandnahme-Verfügung zu Randziffer 81 des Aufsichtsberichts (act. 1 S. 8-12 Ziff. 25-34): Sie enthalte richterliche Würdigungen, die dem Sachgericht zustünden. Es gehe einzig darum, wie der Text der Randziffer 81 von einem unbefangenen Adressaten verstanden werde. Dazu weitere Dokumente beizuziehen, gehe an der Sache vorbei. Dass sich der Vorwurf nur auf das «ins Parlament hineintragen», nicht jedoch auf das «Zutragen an Pirmin Schwander» beziehen solle, sei sinnfremd, absurd und offensichtlich konstruiert. Die letzten Zeilen der Randziffer 81, wonach «das direkte Angehen von Rats- und Kommissionsmitgliedern durch Übermittlung von Informationen und Dokumenten aus dem Gericht durch einzelne Richterpersonen auch das Amtsgeheimnis verletze» und «dies Bundesstrafrichterin Blum am 7. September 2018 durch den damaligen Präsidenten [des Bundesstrafgerichts] Ponti unmissverständlich klargemacht worden sei» werfe ihr klar eine angeblich verbotene Weitergabe von Informationen an das Ratsmitglied Schwander vor. So hätten es auch die beiden Journalisten und die Geschäftsprüfungskommission verstanden.

Die Ausführungen zur Aufsichtshierarchie in der Nichtanhandnahme-Verfügung erhellten die einzig massgebliche Frage nicht, wie ein unbefangener Adressat den Gesamtkontext verstehe. Ein solcher kenne auch nicht die Bemerkungen von Ulrich Meyer anlässlich der Befragung von Andrea Blum am 20. Februar 2020 (Fragen 29, 30; vgl. Erwägung 4.3 oben). Er könne auch nicht wissen, dass sich die Äusserungen bzw. die schriftliche Stellungnahme von Andrea Blum vom 24. Oktober 2018 an die Finanzsubkommission richteten. Dies alles gehe daher an der Sache vorbei. Die allgemeinen Ausführungen zur Aufsichtshierarchie seien in Randziffer 81 verknüpft mit der Person und den Handlungen von Andrea Blum und sie seien ihr im Vergangenen bereits durch den Bundesstrafgerichtspräsidenten «unmissverständlich» klargemacht worden. Dies zementiere den Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung. Dass der a.o. Staatsanwalt die Vorwürfe nur auf das direkte Angehen von einzelnen Ratsmitgliedern beschränkt sehe (und nicht an zuständige Kommissionen etc.), ändere daran nichts. Für den unbefangenen Adressaten lägen entgegen dem a.o. Staatsanwalt keine lediglich «unpräzise[n], losgelöst vom Gesamtkontext zu Missverständnissen Anlass gebende Äusserungen» vor.

4.4.3 Die Beschwerdeführerin ergänzt in der Replik, um das Strafverfahren nicht an die Hand zu nehmen, habe der a.o. Staatsanwalt sein enges Ermessen überschritten. Er spekuliere über die Absichten der Beanzeigten anlässlich der Redaktion von Randziffer 81 des Aufsichtsberichts, ohne diese jemals befragt zu haben. Solches sei aber ja gerade die Aufgabe eines Staatsanwalts im Rahmen des Strafverfahrens. Die richterliche Würdigung stehe einzig dem Sachgericht zu (act. 11 S. 3 f. Rz. 5 f.).

Die Verwaltungskommission des Bundesgerichts habe ihren Aufsichtsbericht unanonymisiert einer breiten Öffentlichkeit eröffnet. Sie habe darin die Aussagen der Beschwerdeführerin vor der parlamentarischen Kommission (Sitzung vom 24. Oktober 2018) vorsätzlich und mutwillig verfälscht. Andrea Blum habe nie von einem Ins-Parlament hineintragen über ein bestehendes Vertrauensverhältnis zu Nationalrat Pirmin Schwander gesprochen. Das Ziel müsse wohl gewesen sein, die Beschwerdeführerin im Aufsichtsbericht eines unerlaubten Verhaltens zu bezichtigen und zu diffamieren (act. 11 S. 4 f. Rz. 7 f.; S. 10 f. Rz. 18).


Zentrale Frage sei, wie ein unbefangener Adressat die Randziffer 81 des Aufsichtsberichts habe verstehen müssen. Der a.o. Staatsanwalt habe sich nicht damit auseinandergesetzt. Thema der Randziffer 81 seien nicht irgendwelche abstrakten, rechtstheoretischen Abhandlungen über die Aufsichtshierarchie, die anhand des praktischen Beispiels der Beschwerdeführerin mit angeblich unpräzisen Formulierungen erläutert würden. Nein, Thema der Randziffer 81 sei, auch im Kontext der vorangehenden Randziffer 80, das angebliche Fehlverhalten von Andrea Blum, die angeblich Nationalrat Schwander unerlaubterweise vorab und privat über Gerichtsinterna informiert haben soll, was, zufolge der damit verbundenen angeblichen Umgehung der aufsichtshierarchischen Vorschriften, eine Amtsgeheimnisverletzung darstellen soll. Gemäss Randziffer 81 habe Andrea Blum so gehandelt, obwohl der Präsident des Bundesstrafgerichts sie im September 2018 «gemassregelt» habe. Bereits die Eingangsfeststellung der Randziffer 81 lasse unerwähnt, dass dies zulässigerweise anlässlich einer Sitzung mit der Finanzsubkommission der Räte geschah. Der letzte Satz der Randziffer 81, mit dem Verweis auf das Amtsgeheimnis und der namentlichen Erwähnung von Andrea Blum, mache für den unbefangenen Leser klar, dass die Beschwerdeführerin dagegen verstossen habe. Randziffer 81 ziele für einen unbefangenen Adressaten darauf hin, dass sie Nationalrat Schwander auf der persönlichen Ebene (dank dem bestehenden Vertrauensverhältnis) informiert habe. So hätten es Journalisten wie auch ein (von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegter) Online-Leser-Kommentar verstanden - als strafrechtliche Qualifikation des Andrea Blum vorgeworfenen Verhaltens (act. 11 S. 5-8 Rz. 9-16, S. 11 f. Rz. 19-21).

4.4.4 Es bestehe damit gemäss der Beschwerdeführerin der Verdacht, dass der objektive und subjektive Tatbestand der Verleumdung erfüllt sei. Der a.o. Staatsanwalt habe konsequent verweigert, sich mit dem relevanten Verständnis von unbefangenen Adressaten zu beschäftigen. Die Formulierung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts von Randziffer 81 nehme eine Ehrverletzung zusammen mit der nicht-anonymisierten Veröffentlichung bewusst in Kauf. Es liege nicht lediglich der Ausdruck einer sachbezogenen Rechtsauffassung ohne persönliche Spitze (Personalbezug) vor und auch nicht bloss «unpräzise Formulierungen». Wenn die Verwaltungskommission des Bundesgerichts sich weigere, die mutmasslich verleumderische Passage zu korrigieren, so nähre dies den Verdacht eines direkten Verleumdungsvorsatzes (act. 1 S. 13 Ziff. 36; act. 11 S. 8 Rz. 16; S. 12 f. Rz. 23).


5.

5.1 Die Beschwerdeführerin legt dar, dass sie vergeblich während dreier Monate mündlich und schriftlich ihre Rehabilitation vom unrechtmässigen Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung angestrebt habe. Sie habe ursprünglich gravierende Missstände im Zusammenhang mit der Planung und dem Aufbau der neuen Berufungskammer des Bundesstrafgerichts aufgezeigt und die Untätigkeit der Verantwortlichen deutlich und lautstark kritisiert. Es sei dies erstmals im Herbst 2018 gegenüber der Finanzsubkommission FK-N1 auf deren Einladung geschehen und im Laufe des Jahres 2019 mehrfach gerichtsintern sowie gegenüber der Aufsichtsbehörde. Im Aufsichtsbericht sei sie in Randziffer 81 dann öffentlich und ohne Anonymisierung mutmasslich als angebliche Amtsgeheimnisverletzerin hingestellt worden. Es gehe offensichtlich unter anderem auch um unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen Legislative und Judikative. Der Aufsichtsbericht sei noch stets auf der Homepage des Bundesgerichts unverändert einsehbar (act. 1 S. 3).

5.2 In strafrechtlicher Hinsicht bedarf Andrea Blum keiner Rehabilitation. Es gilt die Unschuldsvermutung - jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO ). Andrea Blum wurde offensichtlich nicht wegen einer Amtsgeheimnisverletzung verurteilt. Hätte die Bundesanwaltschaft, z.B. aufgrund des (öffentlichen) Amtsberichts, den Verdacht einer Amtsgeheimnisverletzung gehegt, sie hätte von Amtes wegen ein Strafverfahren zu eröffnen gehabt. Dies ist nicht geschehen.

5.3 Auch im Beschwerdeverfahren bringt niemand vor, die Beschwerdeführerin habe eine Amtsgeheimnisverletzung begangen. Es ist dem Gericht nichts bekannt, womit sie in ihrer Kommunikation zum Aufbau der Berufungskammer eine Amtsgeheimnisverletzung begangen haben könnte. Andrea Blum der Amtsgeheimnisverletzung zu bezichtigen, ist nach dem Gesagten für das Gericht ein unwahrer Vorwurf. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie anderes getan hätte, als zulässigerweise die parlamentarischen Aufsichtskommissionen zu informieren. Die Verwaltungskommission des Bundesgerichts bestätigte am 8. Juni und 10. Juli 2020 denn auch schriftlich, ihr im Aufsichtsbericht keine Amtsgeheimnisverletzung vorzuwerfen. Die zum Aufsichtsbericht des Bundesgerichts ausgesprochenen oberaufsichtsrechtlichen Feststellungen der Geschäftsprüfungskommissionen vom 24. Juni 2020 nehmen Bezug auf die Randziffer 81 des Aufsichtsberichts. Sie schliessen unter dem Titel «Informationen an die Aufsichtskommission verletzen das Amtsgeheimnis nicht» eine Strafbarkeit mit folgenden Worten generell aus:

«Nicht gesetzeskonform ist im Weiteren die Feststellung des Bundesgerichts (RN 81, S. 31 oben), das direkte Angehen von Rats- oder Kommissionsmitgliedern durch Übermittlung von Informationen und Dokumenten aus dem Gericht durch einzelne Richterpersonen verletzte das Amtsgeheimnis. Art. 153 Abs. 1 [ ParlG ] besagt, dass die Aufsichtskommissionen das Recht haben, mit allen Behörden, Amtsstellen und übrigen Trägern von Aufgaben des Bundes direkt zu verkehren und von ihnen zweckdienliche Auskünfte und Unterlagen zu erhalten. Aufgrund dieses umfassenden Informationsrechtes ist es grundsätzlich gar nicht möglich, mit der Herausgabe einer Information an die Aufsichtskommissionen (GPK und FK) eine Amtsgeheimnisverletzung zu begehen (vgl. auch Gutachten Oberholzer an die GPK vom 5. Juni 2008, S. 4 Ziff. 1.4).»

5.4 Würde demnach in Randziffer 81 des Aufsichtsberichts Andrea Blum eine Amtsgeheimnisverletzung vorgeworfen, dann könnte dies somit grundsätzlich den objektiven Tatbestand eines Ehrverletzungsdeliktes erfüllen (vgl. BGE 132 IV 112 E. 2.2).

6.

6.1 Zu prüfen ist, ob ein hinreichender (Anfangs-)Tatverdacht besteht, die Mitglieder der Verwaltungskommission des Bundesgerichts hätten mit Randziffer 81 des Aufsichtsberichts den objektiven oder subjektiven Tatbestand eines Ehrverletzungsdelikts (vgl. obige Erwägungen 4.1 f.) erfüllt. Falls ja, so wäre ein Strafverfahren zu eröffnen; die Nichtanhandnahme wäre diesfalls nicht zulässig.

Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO ). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO ). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei gilt der Grundsatz in dubio pro duriore. Danach ist nur dann nicht an die Hand zu nehmen oder einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO ), wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen ( Landshut/Bosshard , Basler Kommentar, Art. 310 StPO N. 4 f.; zum Ganzen BGE 137 IV 285 E. 2.2, 2.3).

6.2 Mündliche und schriftliche Äusserungen können mehrdeutig sein. Für die strafrechtliche Beurteilung einer Äusserung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich der Sinn massgebend, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (vgl. BGE 145 IV 462 E. 4.2.3 ). Erfüllt die in diesem Sinne verstandene Äusserung einen bestimmten objektiven Straftatbestand, so ist zu prüfen, ob ihr Urheber auch den erforderlichen subjektiven Tatbestand erfüllt. Genügt insoweit Eventualvorsatz, so ist der subjektive Tatbestand erfüllt, wenn der Urheber der Äusserung eine Interpretation in dem Sinne, in welchem sie vom unbefangenen durchschnittlichen Dritten verstanden wird, in Kauf genommen hat. Dies gilt etwa bei der üblen Nachrede (siehe BGE 131 IV 160 E. 3.3.3) und bei unlauteren Angaben (vgl. BGE 124 IV 162 E. 3; BGE 123 IV 211 ; zum Ganzen BGE 133 IV 308 E. 8.5.1).

Rechtsfragen betreffen die rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes, d.h. die Subsumtion unter einen Tatbestand. Die Auslegung ehrverletzender Behauptungen, der Sinn der ein unbeteiligter Empfänger ihnen zumisst, ist eine Rechtsfrage. Den Inhalt einer Nachricht zu bestimmen, ist eine Tatfrage ( Schott , Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 95 BGG N. 28 f.; BGE 145 IV 462 E. 4.2.3; 137 IV 313 E. 2.1.3; 133 IV 308 E. 8.5.1; 131 IV 160 E. 3.3.3; 131 IV 23 E. 2.1).

6.3 Für die vorliegende Prüfung ist der Aufbau der Randziffer 81 des Aufsichtsberichts wesentlich (vgl. den vollen Wortlaut in obiger litera C). Im Interesse der Übersichtlichkeit ist er hier zusammen mit den zentralen Vorbringen der Parteien darzustellen.

6.3.1 Randziffer 81 führt einleitend aus: «Von Bedeutung in diesem Zusammenhang ist hingegen, dass Bundesstrafrichterin Blum [...] gerichtsintern ungelöste[n] Probleme, vorab über das zu Nationalrat Pirmin Schwander bestehende Vertrauensverhältnis, ins Parlament hineintrug» [...].

Der a.o. Staatsanwalt führt in der Nichtanhandnahme-Verfügung aus, es sei beim «Hineintragen ins Parlament» um die Aufsichtshierarchie gegangen und nicht um den Vorwurf einer Amtsgeheimnisverletzung (S. 11 f. lit. d). Für die Beschwerdeführerin sei es sinnfremd, absurd und offensichtlich konstruiert, dass sich der Vorwurf nur auf das «ins Parlament hineintragen», nicht jedoch auf das «Zutragen an Pirmin Schwander» beziehen soll. Die Beschwerdeführerin hält zudem fest, nie von einem Ins-Parlament hineintragen über ein bestehendes Vertrauensverhältnis zu Nationalrat Pirmin Schwander gesprochen zu haben. Ihre Aussagen vor der Finanzsubkommission (Sitzung vom 24. Oktober 2018) würden in der Randziffer 81 vorsätzlich und mutwillig verfälscht.

6.3.2 Der zweite Absatz der Randziffer 81 beginnt mit folgenden Worten: «Dagegen gibt es gewichtige rechtliche Einwände [...]» und es folgen Erörterungen zur Abstimmung der Aufsichtstätigkeit über die unteren Gerichte des Bundes von Parlament und Bundesgericht. Der Absatz schliesst mit den Worten: «Die Lösung interner Probleme ist immer und in allen Fällen:»

6.3.3 Daran schliessen eingerückt drei Aufzählungspunkte zur Aufsichtstätigkeit an:

«1. - zunächst Sache des Bundesstrafgerichts, [...]

2. - dann des Bundesgerichts als Aufsichtsbehörde [...]

3. - und erst in dritter Linie des Parlaments [...]»

Im Rahmen des Punktes drei und am Schluss der Randziffer steht: «Das direkte Angehen von Rats- oder Kommissionsmitgliedern durch Übermittlung von Informationen und Dokumenten aus dem Gericht durch einzelne Richterpersonen verletzt auch das Amtsgeheimnis [Randziffer 95: Art. 15 Abs. 1 Richterverordnung ] und [Art. 52 Abs. 3 zweiter Satz StBOG , der Präsident vertritt das Bundesstrafgericht gegenüber dem Parlament], was Bundesstrafrichterin Blum am 7. September 2018 durch den damaligen Präsidenten Ponti unmissverständlich klargemacht worden war [...].»

Der a.o. Staatsanwalt begründet in der Nichtanhandnahme-Verfügung, es werde ein direktes Übermitteln an einzelne Parlamentarier als strafbar erklärt, nicht was die Beschwerdeführerin vor der Finanzsubkommission ausgesagt habe. Der allgemeine Hinweis auf Art. 15 Abs. 1 der Richterverordnung (Amtsgeheimnis) behaupte und stelle nichts unnötig Ehrverletzendes dar. Bei der Instruktion vom 7. September 2018 zu Art. 15 Abs. 1 der Richterverordnung sei es nur um das Angehen von einzelnen Mitgliedern gegangen. Für die Beschwerdeführerin werfen die letzten Zeilen der Randziffer ihr in den Augen von unbeteiligten Dritten klar eine angeblich verbotene Weitergabe von Informationen an das Ratsmitglied Schwander vor. Die allgemeinen Ausführungen zur Aufsichtshierarchie seien in Randziffer 81 verknüpft mit der Person und den Handlungen von Andrea Blum, was den Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung zementiere.

6.4

6.4.1 Vorliegend ist der Text (Inhalt) der Randziffer 81 des Aufsichtsberichts bekannt und nicht umstritten. Ob er in Randziffer 81 Andrea Blum eine Amtsgeheimnisverletzung vorwerfe und damit eine Ehrverletzung begehe, ist dagegen eine umstrittene Rechtsfrage. Immerhin ist unbestritten, dass ein privates Informieren eines Parlamentariers strafbar wäre und dasjenige von parlamentarischen Aufsichtskommission eben gerade nicht. Nichtanhandnahme-Verfügung wie Beschwerde gehen beide davon aus, dass die fragliche Randziffer 81 auch die Aufsichtskompetenzen abstimmen will und dass sie betont, es sei der Dienstweg einzuhalten. Die Beschwerdeführerin wird sodann unbestrittenermassen im Aufsichtsbericht nirgends direkt bezichtigt, eine Amtsgeheimnisverletzung begangen zu haben. Solches könnte allenfalls, je nach Lesart, aus dem Zusammenhang (der Textabfolge) erschlossen werden.

Bei der Lektüre von Randziffer 81 gelangt zum Vorwurf eines strafbaren Verhaltens, wer eingangs die Erwähnung des Vertrauensverhältnisses zu Nationalrat Pirmin Schwander, über das vorab Probleme ins Parlament getragen worden seien, als ein privates Informieren durch die Beschwerdeführerin versteht. In diesem Verständnis subsumieren die letzten Zeilen dann, sie ordnen also einen Straftatbestand einem Sachverhalt zu: Die Verletzung des Amtsgeheimnisses wird in dieser Lesart nicht auf die allgemeinen Ausführungen zur Aufsicht, sondern auf Andrea Blum und ein privates Informieren von Nationalrat Pirmin Schwander bezogen.

6.4.2 Der erste Satz der Randziffer 81 gibt eine Würdigung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts wieder. Er zitiert nicht Aussagen von Andrea Blum. Er sagt im wesentlichen Kern, dass Andrea Blum «gerichtsintern ungelöste[n] Probleme, vorab über das zu Nationalrat Pirmin Schwander bestehende Vertrauensverhältnis, ins Parlament hineintrug». Nach dem Verständnis des Gerichts stellt der erste Satz der Randziffer 81 nicht fest, Andrea Blum habe Nationalrat Pirmin Schwander privat informiert.

Zwar analysiert nicht jeder Leser des Textes die Struktur als Ganzes. Um den Sinn einer Aussage zu erschliessen, ist jedoch der Gesamtzusammenhang und die Struktur der Randziffer 81 wesentlich: Der Teil A («Aufgaben- und Kompetenzordnung in der Bundesstrafrechtspflege», Rz 1-26) stellt die Aufsichtsordnung als ein wesentliches Anliegen im Aufsichtsbericht dar. Randziffer 81 drückt dieses Anliegen nun konkret und umfassend aus, wie es keine andere tut. Randziffer 81 beschäftigt sich mit Andrea Blum und mit der Aufsichtsordnung. Zweimal wird darin auf die Rolle der Bundesversammlung verwiesen (« vgl. NN 20-26 hievor»: in Fussnote 94 und direkt im dritten Aufzählungspunkt). Der dritte Aufzählungspunkt in Randziffer 81 handelt von der Rolle des Parlamentes bei der Lösung interner Gerichtsprobleme. Hier steht der Hinweis auf das Amtsgeheimnis und zwar bei den allgemeinen Ausführungen zur Aufsicht. Er ist zusammen mit diesen zu lesen und nicht als strafrechtliche Würdigung des eingangs erwähnten Vertrauensverhältnisses von Andrea Blum zu Nationalrat Pirmin Schwander. Der Aufsichtsbericht ist in einem administrativen Aufsichtsverfahren entstanden. Es wäre nicht seine Aufgabe, eine strafrechtliche Würdigung vorzunehmen und er tut dies weder als Ganzes noch in Randziffer 81.

Bei rascher Durchsicht der Randziffer 81 kann es jedoch zu Verkürzungen kommen, die falsche Schlüsse nach sich ziehen. Die Randziffer 81 - mit ihren Passagen zu Andrea Blum, zur Aufsicht und mit der Erwähnung des Amtsgeheimnisses - ist unglücklich strukturiert. Sie kann zudem in einem weiteren Punkt missverständlich sein. Der letzte Satz des dritten Aufzählungspunktes enthält mehrere Nebensätze. Auf was sich der letzte Nebensatz bezieht - «was Bundesstrafrichterin Blum [...] unmissverständlich klar gemacht worden war [...]» - ist nicht eindeutig. Er könnte sich auf den Dienstweg beziehen (auf Art. 52 Abs. 3 zweiter Satz StBOG). Als letzter Nebensatz schliesst er immerhin daran an. Oder er könnte sich (auch) auf das Amtsgeheimnis beziehen. Das Amtsgeheimnis wird etwas weiter oben im gleichen Satz erwähnt. Andrea Blum wäre nach diesem Verständnis ermahnt, das Amtsgeheimnis nicht zu verletzen. Eine solche Ermahnung benötigt eine Berufungsrichterin in Strafsachen jedoch nicht. Für das Gericht bringt Randziffer 81 am Schluss vielmehr seine Stossrichtung auf den Punkt: Auch zu den parlamentarischen Kommissionen sei der Dienstweg einzuhalten. Dies scheint grundsätzlich den Oberaufsichtsrechtlichen Feststellungen vom 24. Juni 2020 zu entsprechen (Randziffer 21).

6.4.3 Die Beschwerdekammer kann, anders als der a.o. Staatsanwalt, nicht klar und eindeutig ausschliessen, dass der objektive Tatbestand eines Ehrverletzungsdelikts (vgl. obige Erwägung 4.2) erfüllt ist; es sind zwei Lesarten möglich (vgl. vorstehende Erwägung 6.4.2). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig wie auch rechtlich klaren Fällen erfolgen ( Schmid/Jositsch , a.a.O., Art. 310 N. 2). Das Gericht hat zu würdigen, wie ein unbefangener durchschnittlicher Dritter die Randziffer 81 versteht. Dabei ist massgebend, dass Randziffer 81 Teil eines Aufsichtsberichtes ist, der die Namen der beteiligten Magistratspersonen nennt und öffentlich zugänglich ist. Er ist entstanden auch infolge von Medienberichten. Damit ging es im Aufsichtsbericht auch darum, die Umstände beim Bundesstrafgericht zuhanden der Öffentlichkeit aufzuklären. Diese wird zu einem guten Teil über die Medien informiert. Auch sie zählen nach dem Verständnis des Gerichts zum Adressatenkreis des Aufsichtsberichts. Verstehen Medien teilweise die fragliche Randziffer 81 nun so, dass sie Andrea Blum eine Amtsgeheimnisverletzung vorwerfe (vgl. obige Erwägung 4.4), so kann das Gericht diese Deutung von Teilen der Adressatenschaft nicht unbeachtet lassen.

Als Rechtsfrage ist nach dem Gesagten für das Gericht nicht zureichend klar, wer die massgeblichen Dritten sind und wie sie die nach Feststellung des Gerichts missverständliche Randziffer deuten. Nach einer Lehrmeinung ist die Frage nach dem massgeblichen Kreis von Rezipienten gar eine Tatfrage (vgl. den Verweis in Riklin , a.a.O., Vor Art. 173 StGB N. 35), die einer Beweiswürdigung bedürfte. Eine Nichtanhandnahme ist nur zulässig, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ). Im Zweifelsfall muss zumindest eine Untersuchung eröffnet werden (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO ). Dies ist nicht geschehen. Die Beschwerdekammer kann beim vorliegenden Stand des Vorverfahrens nicht zureichend klar bejahen oder ausschliessen, ob nach dem Verständnis von massgeblichen Dritten die objektiven Tatbestandsmerkmale eines Ehrverletzungsdeliktes erfüllt sind.

6.5

6.5.1 Dies heisst nun aber nicht, dass die Nichtanhandnahme unzulässig war und ein Strafverfahren zu eröffnen wäre. Aus Sicht der Beschwerdeführerin wäre eine Strafuntersuchung jedoch dann zwingend zu eröffnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ein Tatbestand auch nur in objektiver Weise erfüllt sein könnte. Eine subjektive (ein tatbestandsmässiges Handeln allenfalls rechtfertigende bzw. ausschliessende) Seite könne einzig durch eine Befragung des/der Beschuldigten selber eruiert werden und eine Spekulation des Staatsanwalts über die Wissens-/Willenselemente der/des Beschuldigten sei in diesem Verfahrensstadium in jedem Fall ausgeschlossen (act. 1 S. 4 f.).

6.5.2 Der subjektive Tatbestand umschreibt die inneren (psychischen) Merkmale, welche nach dem Strafgesetzbuch der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zugrunde liegen müssen. Dazu gehört insbesondere der Vorsatz. Vorsatz bedeutet, dass der Täter alle objektiven Merkmale des betreffenden Tatbestandes mit Wissen und Willen verwirklichen muss ( Donatsch/Tag , a.a.O., S. 111 f.).

6.5.3 Der a.o. Staatsanwalt stellt missverständliche Passagen im Aufsichtsbericht fest. Ein Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beschreibt diese als «zumindest überschiessend und [sie] führen (womöglich ungewollt) zu einer falschen Wahrnehmung» (Eingabe vom 13. Mai 2020 an die Verwaltungskommission des Bundesstrafgerichts, S. 4). Der a.o. Staatsanwalt legt dar, dass bei genauer juristischer Lesung der Aufsichtsbericht Andrea Blum nicht bezichtigt, Parlamentarier privat informiert und damit eine Amtsgeheimnisverletzung begangen zu haben (vgl. obige Erwägung 4.3). Er berücksichtigt dafür den Gesamtkontext inkl. die Einvernahme von Andrea Blum vom 20. Februar 2020. Sie betraf gerade die Information der Kommissionen des Parlaments und die Aufsichtshierarchie. Es entspricht dies auch dem Verständnis des Gerichts (vgl. obige Erwägung 6.4.2).

Für das Gericht bedeutet dies: Wenn der Aufsichtsbericht in Berücksichtigung des Gesamtkontexts Andrea Blum nicht einer Amtsgeheimnisverletzung bezichtigt, so sollte und wollte er es auch nicht tun. Der Aufsichtsbericht verwendet durchwegs eine klare, direkte Sprache. Er hätte Andrea Blum wohl auch so beschuldigt, wenn Anlass dazu bestanden hätte. Die Verwaltungskommission des Bundesgerichts erklärt in ihren Schreiben (8. Juni 2020, 10. Juli 2020) ausdrücklich, Randziffer 81 werfe Andrea Blum keine Amtsgeheimnisverletzung vor. Würde der Aufsichtsbericht der Beschwerdeführerin tatsächlich eine Amtsgeheimnisverletzung vorwerfen, die Empfehlungen der Aufsicht an das Bundesstrafgericht am Schluss des Berichts müssten einen derart gravierenden Vorwurf aufnehmen. Darauf weist der a.o. Staatsanwalt zurecht hin. Dies tun sie jedoch gerade nicht.

6.5.4 Aus diesen Gründen kann das Gericht aus mehrdeutigen Passagen in Randziffer 81 des Aufsichtsberichts rechtlich nicht ableiten, die Mitglieder der Verwaltungskommission des Bundesgerichts hätten Andrea Blum eines Deliktes bezichtigen wollen. Das Gericht schliesst vielmehr auch «in dubio pro duriore» aus, dass die Mitglieder mit Wissen und Willen den Ruf von Andrea Blum zu verletzen trachteten. Für das Gericht ist es in seiner rechtlichen Würdigung daher klar, dass der subjektive Tatbestand eines Ehrverletzungsdeliktes vorliegend nicht erfüllt ist. Damit liegt nichts Strafbares vor - den Inhalt einer Randziffer eines Aufsichtsberichts missverständlich zu strukturieren ist kein Verbrechen oder Vergehen und namentlich kein Ehrverletzungsdelikt im Sinne von Art. 173 oder 174 StGB .

6.5.5 Für das Gericht erscheint gar abwegig, dass die Mitglieder der Verwaltungskommission des Bundesgerichts mit einem direkten Vorsatz gehandelt haben sollen, Andrea Blum zu verleumden. Ein direkter Vorsatz heisst, dass «wider besseren Wissens» gehandelt wird - die Aussage muss nicht nur unwahr sein, der Täter muss auch wissen, dass dies so ist und er etwas Unwahres behauptet ( Riklin , a.a.O., Art. 174 N. 6). Ein direkter Vorsatz wäre Voraussetzung einer strafbaren Verleumdung (Art. 174 StGB ). Die Beschwerdeführerin leitet einen solchen Vorsatz daraus ab ( act. 1 S. 13 Ziff. 36; act. 11 S. 4 f. Rz. 8; S. 13) , dass die Verwaltungskommission des Bundesgerichts den Aufsichtsbericht angesichts der Medienberichte weder vom Internet nahm noch ihn nach ihren Interventionen auch nur anpasste. Daraus und nachträglich einen Verleumdungsvorsatz abzuleiten, geht zu weit. Der Aufsichtsbericht erging vielmehr, um die Situation im Bundesstrafgericht zu klären und wo erforderlich aufzulösen. Er schien zugleich anzustreben, Aufsichtskompetenzen klarzustellen, um die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren.


6.6

6.6.1 Obschon nicht explizit erwähnt, kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht. Eine Untersuchungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbestandsmässiges Verhalten (z.B. aufgrund einer Amtspflicht) offenkundig erlaubt oder gar geboten ist ( Landshut/Bosshard , a.a.O., Art. 310 StPO N. 5a; Schmid/Jositsch , a.a.O., Art. 310 N. 4a). M üsste ein Verfahren ohnehin sofort zu einer Einstellung führen, ist es ohne Weiterungen durch Nichtanhandnahme zu erledigen (vgl. Sc hmid/Jositsch , a.a.O., Art. 310 N. 1).

6.6.2 Die Mitglieder der Verwaltungskommission des Bundesgerichts sind mit der Aufsicht über das Bundesstrafgericht betraut, um die gesetzmässige, zweckmässige und haushälterische Aufgabenerfüllung sicherzustellen. Dazu führten sie die Untersuchung durch und hielten das Ergebnis im Aufsichtsbericht fest (vgl. Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglementes des Bundesgerichts vom 11. September 2006 betreffend die Aufsicht über das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht (Aufsichtsreglement des Bundesgerichts, AufRBGer; SR 173.110.132 ).

Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB ; Niggli/Göhlich , Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 14 N. 2, 4, 15 f.). Nach Rechtsprechung und Lehre haben die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, unter anderem der Rechtfertigungsgrund der Amts- und Berufspflicht gemäss Art. 32 StGB [heute Art. 14 StGB ], Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB , der nur zum Zuge kommt, wenn die Straflosigkeit sich nicht bereits aus einem Rechtfertigungsgrund ergibt (BGE 106 IV 179 E. 3b S. 181; BGE 108 IV 94 E. 2 S. 96; BGE 116 IV 153 E. 4b S. 161, 211 E. 4a/bb S. 213 f.; BGE 118 IV 248 E. 2c S. 252).

Die ehrverletzende Äusserung eines Beamten ist, wie sich aus der zitierten Rechtsprechung, insbesondere BGE 106 IV 179 und BGE 108 IV 94 , ergibt, dann durch die Amtspflicht gerechtfertigt, wenn der Beamte sich in Erfüllung seiner Amtspflicht geäussert hat, die Äusserung sachbezogen ist, nicht eindeutig über das Notwendige hinausgeht, nicht unnötig verletzend ist und nicht wider besseres Wissen erfolgt. Dass die ehrverletzende Äusserung unwahr ist und der Beamte dies bei der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, schliesst - gleich wie bei ehrverletzenden Äusserungen von Zeugen (siehe dazu schon BGE 80 IV 56 E. 2 S. 60) - die Anwendung von Art. 32 StGB [heute Art. 14 StGB ] nicht aus. Wer verpflichtet ist, zu äussern, was er für wahr hält, unterscheidet sich wesentlich von demjenigen, welchem es freisteht, ob er sich äussern will oder nicht. Daher rechtfertigt es sich, auf den zur Äusserung Verpflichteten unter den genannten Voraussetzungen Art. 14 StGB anzuwenden und ihn von der Last des Gutglaubensbeweises im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB zu befreien (zum Ganzen BGE 123 IV 97 S. 98 f. E. 2.c aa; Riklin , a.a.O., Vor Art. 173 N. 56, 64).

6.6.3 Selbst wenn aufgrund einer ehrverletzenden Äusserung der objektive Tatbestand eines Ehrverletzungsdeliktes vorläge, was vorliegend nicht geklärt ist (vgl. obige Erwägung 6.4.3) - die Verwaltungskommission des Bundesgerichts war aufgerufen, als Aufsichtsbehörde tätig zu werden. In dieser Funktion hat sie im Aufsichtsbericht die Situation soweit nötig eingeschätzt und Empfehlungen abgegeben. Selbst wenn es dabei in Randziffer 81 missverständliche Formulierungen gab, so handelte sie doch sachbezogen, um ihre Aufgabe und Amtspflicht zu erfüllen. Es wäre stossend und der staatlichen Aufgabenerfüllung hinderlich, zöge eine nur missverständliche Formulierung in einem Amtsbericht für Funktionäre strafrechtliche Folgen nach sich. Ebenso entschied die Beschwerdekammer z.B. im Falle einer Strafanzeige gestützt auf eine Verfügung der WEKO von insgesamt 647 Seiten, wobei dort einiges dafür sprach, dass die Verfügung in zwei Absätzen auf Seite 487 f. möglicherweise unwahre und ehrverletzende Äusserungen enthielt (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.96 vom 26. Juni 2020 E. 4.5.2 und lit. B).

6.7 Zusammengefasst wäre der Vorwurf an Andrea Blum einer Amtsgeheimnisverletzung durch ein privates Informieren von Parlamentariern über die Situation beim Aufbau der Berufungskammer unwahr. Der Aufsichtsbericht wirft ihr das nicht ausdrücklich vor. Die Beschwerdekammer kann jedoch nicht eindeutig ausschliessen, dass ein unbefangener durchschnittlicher Dritter in Randziffer 81 des Aufsichtsberichts den Vorwurf einer Amtsgeheimnisverletzung gegen Andrea Blum herausliest. Dieser Eindruck könnte entstehen, da die Andrea Blum betreffende Randziffer 81 ihr Vertrauensverhältnis zu Nationalrat Pirmin Schwander erwähnt und bei den abstrakten Ausführungen zur Aufsicht auf das Amtsgeheimnis verweist. Es könnte insgesamt als Vorwurf verstanden werden, Nationalrat Pirmin Schwander unzulässigerweise privat informiert zu haben. Die Beschwerdekammer kann beim vorliegenden Stand der Strafvoruntersuchung weder bejahen noch verneinen, ob der objektive Tatbestand einer Ehrverletzung vorliege.

Die Nichtanhandnahme des a.o. Staatsanwaltes ist, immer noch zusammenfassend, deshalb zu schützen, da in subjektiver Hinsicht klar kein Ehrverletzungstatbestand erfüllt ist: Wortlaut, Kontext und die gesamten Umstände zeigen, dass die Mitglieder der Verwaltungskommission des Bundesgerichts keinen solchen Vorwurf erheben wollen. Die Formulierungen in Randziffer 81 sind bereits deshalb nicht strafbar, da die Mitglieder mit dem Aufsichtsbericht in zulässiger Weise ihre amtliche Funktion erfüllen. Der a.o. Staatsanwalt hat die Nichtanhandnahme der Strafanzeige verfügt. Er hat es damit richtigerweise abgelehnt, eine Strafuntersuchung zu eröffnen und die Räte dafür um eine Ermächtigung zu ersuchen.

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, eine Nichtanhandnahme komme nur dann in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden. Durch den Beizug von Unterlagen habe der a.o. Staatsanwalt aber längst Untersuchungshandlungen i.S.v. Art. 311 StPO getätigt. Die Strafanzeige sei auch nicht klärungsbedürftig gewesen. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente wie auch die Klärung des Fussnotenverweises (dass er auf das Einvernahmeprotokoll der Beschwerdeführerin gehe) hätten der Ermittlung des subjektiven Tatbestands gedient, wenngleich dies so nicht angehe. Dies setze klarerweise die Eröffnung eines Strafverfahrens voraus. Der Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung sei unzulässig (act. 1 S. 4 f.; act. 11 S. 2 f. Ziff. 2-4).

7.2 Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft (Art. 299 Abs. 1 StPO ). Im Vorverfahren werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um namentlich festzustellen, ob gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 299 Abs. 2 lit. a und c StPO ). Das Vorverfahren wird eingeleitet durch (a) die Ermittlungstätigkeit der Polizei; (b) die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 300 Abs. 1 StPO ). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports insbesondere feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 StPO ).

Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn (a.) sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt; (b.) sie Zwangsmassnahmen anordnet; (c.) sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 StPO durch die Polizei informiert worden ist (Art. 309 Abs. 1 StPO ). Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen (Art. 309 Abs. 2 StPO ). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO ).

7.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt die Strafuntersuchung als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet. Da die Vorladung als Zwangsmassnahme gilt, genügt es in aller Regel für die Eröffnung, wenn die Staatsanwaltschaft erste Untersuchungshandlungen selber vornimmt, namentlich die beschuldigte Person einvernimmt. Der Eröffnungsverfügung kommt mithin lediglich deklaratorische Wirkung zu. Die Unterlassung einer förmlichen Eröffnungsverfügung hat demnach keine Nichtigkeit oder Ungültigkeit der durchgeführten Untersuchungshandlungen zur Folge (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4 mit Hinweisen).

Die Rechtsprechung erlaubt der Staatsanwaltschaft, gewisse Abklärungen zu tätigen, bevor sie eine Nichtanhandnahme verfügt. Sie kann die Polizei mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen, nicht nur um einen vorgängigen Polizeirapport im Sinne von Art. 307 StPO zu vervollständigen, sondern auch dann, wenn die Strafanzeige selbst nicht als genügend erscheint (Art. 309 Abs. 2 StPO ). Aus Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO ergibt sich sodann, dass die Staatsanwaltschaft auch eigene Feststellungen treffen darf. Dies umfasst das Recht, Daten und Akten einzusehen wie auch verfügbare Auskünfte. Es umfasst weiter, die beschuldigte Person um eine einfache Stellungnahme anzugehen. Auch die Einvernahme eines Beschuldigten durch die Polizei überschritt noch nicht das Stadium der ersten Abklärungen (Urteile des Bundesgerichts 6B_290/2020 vom 17. Juli 2020 E. 2.2; 6B_810/2019 vom 22. Juli 2019 E. 2.1; 6B_239/2019 vom 24. April 2019 E. 2.1; 6B_1096/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2; 6B_496/2018 vom 6. September 2018 E. 1.3; 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3.2).

7.4 Vorliegend (vgl. obige litera D) erkundigte sich der a.o. Staatsanwalt bei der Beschwerdeführerin zum Umfang des Strafantrags; er nahm die von ihr eingereichten Unterlagen zu den Verfahrensakten; und klärte schliesslich mittels einfacher Anfrage einen Fussnotenverweis der Randziffer 81 des Aufsichtsberichts. Es geht darum, dass der a.o. Staatsanwalt sich beim Generalsekretariat des Bundesgerichts in einem Brief nach dem Ziel des Verweises in Fussnote 93 der Randziffer 81 des Aufsichtsberichts, «Ordner Nr. 2, Aktenstück 2», erkundigte. Der Verweis betrifft das Protokoll der Einvernahme von Andrea Blum vom 20. Februar 2020, welches er von ihr erhielt.

Dokumente zur Strafanzeige von der anzeigenden Person entgegenzunehmen oder zu erbitten ist nicht anders zu beurteilen, wie das Entgegennehmen der Strafanzeige selbst. Dies sind auch keine Zwangsmassnahmen, ebenso wenig wie das Klären des Verweises. Diese Tätigkeiten des a.o. Staatsanwaltes erscheinen dem Gericht daher nicht als strafprozessuale Untersuchungshandlungen, sondern als reine Vorabklärungen. Sie entsprechen damit der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (obige Erwägung 7.3), die schriftliche Berichte nach Art. 145 StPO noch vor Untersuchungseröffnung zulässt (Urteil des Bundesgerichts 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3.3 ). Diese Vorabklärung hätte denn auch delegiert werden und in den eigenen Kompetenzen der Polizei erfolgen können. Auch sonst hat der a.o. Staatsanwalt keine Untersuchungshandlung getätigt, sondern die Untersuchung vielmehr, wie es Art. 309 Abs. 4 StPO gebietet, sofort nicht an die Hand genommen (Strafanzeige: 18. Juli 2020; Ernennung als a.o. Staatsanwalt: 5. August 2020; Nichtanhandnahme: 5. Oktober 2020).

7.5 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2. Danach stelle ein Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO eine Untersuchungshandlung dar. Allerdings weist das angerufene Urteil darauf hin, dass Einstellung und Nichtanhandnahme nach den gleichen Verfahrensbestimmungen erfolgen und es war in jenem Fall weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der Aktenbeizug ein Nachteil bewirkt haben könnte. Dies ist auch vorliegend weder dargetan noch ersichtlich: Die Beschwerdeführerin hat in der Strafanzeige ihre Sicht dargelegt und konnte Unterlagen einreichen. Sie bestreitet nicht, dass der Verweis ihre Einvernahme vom 20. Februar 2020 betrifft. Sie konnte zur Anfrage an das Generalsekretariat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Stellung nehmen (dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2019 vom 22. Juli 2019 E. 2.1). Auch dabei hat sie keinen konkreten Nachteil dargelegt. Eine Strafuntersuchung zu eröffnen, um einen unbestrittenen Fussnotenverweis zu klären, wäre weder verhältnismässig noch sachgerecht. Die Nichtanhandnahme des a.o. Staatsanwaltes ist somit auch prozedural zulässigerweise erfolgt.

8. Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen, da der a.o. Staatsanwalt zulässigerweise kein Strafverfahren eröffnete und auch keine Ermächtigung der Räte einzuholen hatte. Das Ausstandsgesuch gegen die ordentliche Richterschaft der Beschwerdekammer ist aufgrund der Besetzung des Spruchkörpers mit nebenamtlichen Bundesstrafrichtern gegenstandslos geworden. Das Ausstandsgesuch gegen sämtliche Gerichtsschreiber der Beschwerdekammer erfolgt pauschal und unbegründet; insoweit ist darauf praxisgemäss nicht einzutreten. Das Ausstandsgesuch gegen die Weiterführung des Verfahrens durch den a.o. Staatsanwalt ist, soweit darauf einzutreten ist, mit der Abweisung der Beschwerde gegenstandlos geworden.

9. Die Beschwerdekammer veröffentlicht ihre Entscheide. Die Tatsachen in diesem Beschluss sind enthalten in öffentlichen Berichten und sie wurden der Öffentlichkeit berichtet. Amtliche Tätigkeit von Magistratspersonen steht im Licht und Interesse der Öffentlichkeit. Das Bundesgericht publizierte den Aufsichtsbericht ohne Anonymisierung. Auch die oberaufsichtsrechtlichen Feststellungen des Parlamentes sind öffentlich. Das Vorstehende rechtfertigt es, diesen Beschluss ausnahmsweise ohne Anonymisierung der Personen zu veröffentlichen. Der vorliegende Beschluss ist am 23. Dezember 2020 den Medien mitzuteilen und nach einer Embargofrist von 5 Tagen auf das Internet aufzuschalten.

Ein allfälliges Ersuchen um Anonymisierung ist an das Generalsekretariat des Bundesstrafgerichts zu stellen (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. d des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [ SR 173.713.161; BStGerOR] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 24. Januar 2012 über die Grundsätze der Information [ SR 173.711.33] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 VwVG ).

10. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO ). D ie Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. An die Gerichtsgebühr ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- (act. 8) anzurechnen.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Ausstandsgesuch bezüglich der ordentlichen Richterschaft der Beschwerdekammer wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. Auf das Ausstandsgesuch gegen die Gerichtsschreiber der Beschwerdekammer wird nicht eingetreten.

2. Das Ausstandsgesuch gegen den a.o. Staatsanwalt des Bundes wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Beschwerde wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss.

Bellinzona, 16. Dezember 2020

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber :


Zustellung an

- Rechtsanwalt Markus Dormann

sowie an (je unter Beilage einer Kopie von act. 11)

- Ulrich Weder, Ausserordentlicher Staatsanwalt des Bundes

- Ulrich Meyer

- Martha Niquille

- Yves Donzallaz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG ).

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