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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2019.283 vom 08.04.2020

Hier finden Sie das Urteil BB.2019.283 vom 08.04.2020 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2019.283

Der Bundesstrafgericht hat die Beschwerde der Anwältin A. gegen den Nichtanhandnahmeverfügungsbeschluss des Bundesrichters B. vom 8. April 2020 abgewiesen, da es sich bei der Strafanzeige handelt, die von der Rechtsanwaltskanzlei Triesen/FL erstellt wurde und nicht von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2019.283

Datum:

08.04.2020

Leitsatz/Stichwort:

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

Beschwerdekammer; Bundesanwalt; Bundesanwaltschaft; Recht; Beschluss; Bundesstrafgericht; Nichtanhandnahme; Verfahren; Anzeige; Bundesstrafgerichts; Verfahrens; Rechtsanwälte; Verfahren; Berufungskammer; Tribunal; Nichtanhandnahmeverfügung; Eingabe; Verfahrensakten; Ordner; Lasche; Bundesstrafrichter; Gerichtsschreiberin; Datum; Triesen/FL; Vaduz/FL; Revision; Beschlusses; Ausstand

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 13 StGB ;Art. 137 StGB ;Art. 23 StPO ;Art. 309 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 428 StPO ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2019.283

Beschluss vom 8. April 2020
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Cornelia Cova,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. ,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft ,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO )


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. mit Eingabe vom 21. September 2019 bei der Bundesanwaltschaft gegen Bundesrichterin B., Oberrichterin C. (Kanton Zürich) «sowie die anderen Mitbeteiligten des kantonalen- und Bundesgerichts» unter anderem wegen «organisierten Amtsmissbrauches, Irreführung der gesetzlichen Rechtspflege, Rechtsverweigerung [...]» Strafanzeige erstattete;

- die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 21. Oktober 2019 die Nichtanhandnahme der Sache verfügte ( BB.2019.255 Verfahrensakten Ordner Lasche 1);

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Beschwerdekammer») mit Beschluss vom 7. November 2019 die dagegen von A. erhobene Beschwerde abwies ( BB.2019.255 act. 5);

- A. am 10. November 2019 erneut an die Beschwerdekammer gelangte und beantragte, die Bundesanwaltschaft sei zu verpflichten, auf die Strafanzeige gegen die Rechtsanwälte D. (Triesen/FL), E. (Triesen/FL), F. (Vaduz/FL) und G. (Vaduz/FL) zu reagieren und ein Strafverfahren einzuleiten (Verfahrensakten Ordner Lasche 1);

- A. zudem mit Eingabe vom 12. November 2019 bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Berufungskammer») sinngemäss um Revision des Beschlusses BB.2019.255 vom 7. November 2019 ersuchte mit der Begründung, die vorsitzende Richterin der Beschwerdekammer L. hätte in den Ausstand treten müssen;

- die Beschwerdekammer am 13. November 2019 die Eingabe von A. vom 10. November 2019 an die Bundesanwaltschaft zur Überprüfung ihrer Zuständigkeit weiterleitete, woraufhin die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 5. Dezember 2019 die Nichtanhandnahme der Sache verfügte (Verfahrensakten Ordner Laschen 1 und 2);

- dagegen A. mit Beschwerde vom 12. Dezember 2019 an die Beschwerdekammer gelangte und beantragte, die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 5. Dezember 2019 sei für nichtig zu erklären, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, gegen die obgenannten Rechtsanwälte ein Strafverfahren wegen «Verbrechens der Untreue, Geldwäsche, Veruntreuung von CHF 28'735'020.07 plus Zinsen seit 1999» zu eröffnen und für das Strafverfahren sei ein Sonderanwalt zu bestellen; Bundesanwalt M. sei ausgeschlossen (act. 1);

- die Berufungskammer mit Beschluss CR.2020.1 vom 29. Januar 2020 das Ausstandsgesuch gegen Bundesstrafrichterin L. abgewiesen hat und auf das Gesuch um Revision des Beschlusses BB.2019.255 nicht eingetreten ist;

- der Beschluss der Berufungskammer CR.2020.1 der Beschwerdekammer am 12. März 2020 zur Kenntnis zugestellt worden ist (act. 6);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels im vorliegenden Beschwerdeverfahren verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG );

- die Bundesanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Dezember 2019 mangels hinreichenden Tatverdachts keine Strafuntersuchung eröffnete;

- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

- die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2016 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige namentlich gegen die Rechtsanwälte E. und D. einreichte, weil diese angeblich Vermögenswerte der Stiftungen H., I., J. und K. in Millionenhöhe in fremde Kanäle verschoben hätten ohne Kenntnis der wirtschaftlich Berechtigten, nämlich der Beschwerdeführerin und deren Ehemann; die Bundesanwaltschaft am 15. Juli 2016 die Nichtanhandnahme der Sache verfügte und eine dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2016.322 vom 10. August 2016 abgewiesen worden war;

- die Beschwerdeführerin sich in ihrer Strafanzeige vom 12. November 2019 erneut zum Handeln der genannten Rechtsanwälte als Stiftungsräte äusserte und insbesondere geltend machte, dass diese bislang nicht zur Rechenschaft gezogen worden seien;

- die Beschwerdekammer bereits in ihrem Beschluss BB.2016.322 vom 10. August 2016 zum gleichen angezeigten Sachverhalt festhielt, dass (wenn überhaupt) nur Vermögensdelikte nach Art. 137 ff . StGB , wie Veruntreuung nach Art. 138 StGB in Frage kämen, Straftaten der Artikel 137 -141 , 144 , 160 und 172 ter StGB nur dann der Bundesgerichtsbarkeit unterliegen, wenn sie Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen (Art. 23 Abs. 1 lit. b StPO ); dies vorliegend nicht der Fall ist und andere die Bundesgerichtsbarkeit begründende Handlungen nicht ersichtlich sind (vgl. Art. 23 und 24 StPO );

- darauf im vorliegenden Verfahren ohne Weiteres verwiesen werden kann;

- die Bundesanwaltschaft daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;

- sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO );

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 8. April 2020

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel geben.

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