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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BB.2019.278
Datum:13.08.2020
Leitsatz/Stichwort:Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Geheimhaltungspflicht (Art. 73 Abs. 2 StPO).
Schlagwörter : Verfahren; Verfahrens; Akten; Recht; Eingabe; Apos;; Bundesanwaltschaft; Beschwerdegegner; Verfügung; Beilage; édure; Verfahren; Parteien; Akteneinsicht; Beilagen; èces; Beschwerdekammer; écembre; Rechtsvertreter; Unterlagen; Bundesstrafgericht; Interesse; Stellung; Verfahrenshandlungen; Sinne
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 10 BGG ; Art. 10 StPO ; Art. 100 StPO ; Art. 101 StPO ; Art. 105 StPO ; Art. 107 StPO ; Art. 108 StPO ; Art. 13 StGB ; Art. 141 StPO ; Art. 15 StGB ; Art. 2 StGB ; Art. 20 StPO ; Art. 251 StGB ; Art. 29 StGB ; Art. 358 StPO ; Art. 360 or; Art. 362 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 73 StPO ;
Referenz BGE:144 IV 189; 146 IV 76; ;
Kommentar:
-
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2019.278

Beschluss vom 13. August 2020
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Cornelia Cova, Vorsitz,

Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. LTD, vertreten durch

Rechtsanwältin Bettina Aciman,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bundesanwaltschaft,

2. B. , vertreten durch

Rechtsanwalt Jean-François Ducrest,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Akteneinsicht (Art. 101 f . i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO ); Geheimhaltungspflicht (Art. 73 Abs. 2 StPO)


Sachverhalt:

A. Am 27. Juli 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen C. die Strafuntersuchung mit der Verfahrensnummer SV.15.0902 wegen des Verdachts der Veruntreuung und weiterer Delikte (Akten SV.17.1581, pag. 01.100-0001 f.). Diese Untersuchung wurde am 6. Juni 2017 auf D. und E. (Akten SV.17.1581, pag. 01.100-0003 f.) sowie auf B. ausgedehnt (Akten SV.17.1581, pag. 01.100-0005 ff.).

B. Mit Eingabe vom 2. August 2017 liess der Beschuldigte B. der Bundesanwaltschaft die Durchführung des abgekürzten Verfahrens gemäss Art. 358 ff . StPO beantragen (act. 7.1). Diesbezüglich verfügte die Bundesanwaltschaft am 15. September 2017 Folgendes (act. 7.2):

1. Der Antrag von B. vom 2. August 2017 auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens wird gutgeheissen.

2. Die gegen B. geführte Strafuntersuchung wegen Verdachts der Anstiftung zur Veruntreuung (Art. 138 StGB i.V.m. Art. 24 StGB ), der Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB i.V.m. Art. 24 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie der Anstiftung zur Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 24 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB ) wird vom Verfahren SV.15.0902 abgetrennt und das abgekürzte Verfahren gegen ihn unter einer neu zu eröffnenden Verfahrensnummer [SV.17.1581] weitergeführt.

3. Die gegen D. und E. geführte Strafuntersuchung wegen Verdachts der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) wird unter der Verfahrensnummer SV.15.0902 fortgeführt.

(...)

C. Am 29. August 2018 teilte die Bundesanwaltschaft der A. Ltd mit, ihre sich auf der Bankverbindung Nr. 1 (vormals Nr. 2) der Bank F. befindenden Vermögenswerte würden neu auch im Verfahren SV.17.1581 beschlagnahmt (Akten SV.17.1581, pag. 16.103-0070 ff.; 07.104-0002 ff.). Eine entsprechende Mitteilung erging an D. bezüglich der auf E. und/oder D. lautenden Bankverbindung Nr. 3 bei der Bank G. (Akten SV.17.1581, pag. 16.103-0049 ff.; pag. 07.102-0054 ff.). Der A. Ltd und D. kommt daher im Verfahren Nr. SV.17.1581 die Stellung von durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO zu. Mit Verfügung vom 21. November 2018 liess die Bundesanwaltschaft die Fédération Internationale de Football Association (nachfolgend «FIFA») im Verfahren SV.17.1581 als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt zu (act. 7.3). Nachdem B. die von der FIFA ihm gegenüber erhobenen Zivilansprüche bestritt, führte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gestützt auf Art. 360 Abs. 5 StPO im ordentlichen Verfahren weiter. Am 29. Juli 2019 erliess sie diesbezüglich die nachfolgende Verfügung (act. 1.2 und 7.7):

1. Die von B. im Verfahren SV.17.1581 gemachten Eingaben vom 29. September 2017 (SV.17.1581 04.100-0026 bis 0032 inkl. Beilagen unter SV.17.1581 B04.100.001-0001 bis 0205), 27. Dezember 2017 (SV.17.1581 16.101-0031 bis 0038 inkl. Beilagen unter SV.17.1581 B04.100.002-0001 bis 0953) und vom 12. Juli 2019 (SV.17.1581 16.101-0226) sowie das Protokoll der rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahme vom 19. Juli 2018 (SV.17.1581 B.18.101.001-0001 bis 0046) werden aus den Akten des rubrizierten Verfahrens entfernt und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten.

2. (...)

Mit Schreiben vom selben Tag an den Verteidiger von B. führte die Bundesanwaltschaft u.a. Folgendes aus (act. 7.8):

Anbei lassen wir Ihnen unsere Verfügung von diesem Tage zukommen. Wir stellen fest, dass - mangels Anerkennung der Zivilansprüche der FIFA durch Ihren Klienten - das rubrizierte Verfahren ex lege im ordentlichen Verfahren weitergeführt wird und sämtliche im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegebenen Erklärungen der Parteien nicht verwertbar sind.

Damit die von Ihrem Mandanten gemachten Aussagen und eingegebenen Stellungnahmen verwertet werden können, ersuchen wir Sie höflich (...) (i) um die erneute Einreichung der von den Akten entfernten Dokumente oder (ii) um Bestätigung, dass Ihr Mandant mit der Verwertung der gemachten Aussagen und eingegebenen Stellungnahmen im ordentlichen Strafverfahren einverstanden ist. (...)

B. liess der Bundesanwaltschaft diesbezüglich am 28. und am 29. Oktober 2019 je eine Eingabe zugehen. In seinem ersten Schreiben liess er ausführen (act. 1.3 und 7.9):

Monsieur B. est prêt à accepter que soient versés à la nouvelle procédure pénale ordinaire ouverte par ordonnance du 29 juillet 2019 les documents issus de la procédure simplifiée SV.17.1581 sollicités dans votre courrier du 29 juillet 2019 (soit nos courriers des 29 septembre 2017 et 27 décembre 2017, le procès-verbal d'audition de Monsieur B. du 19 juillet 2018 intervenue par voie de commission rogatoire, ainsi que notre lettre du 12 juillet 2019) ceci à la condition formelle qu'il soit fait strictement interdiction à toutes les parties et/ou tiers qui pourraient avoir accès à ces pièces, de faire usage de ces documents à d'autres fins que pour les besoins de la procédure pénale ordinaire suisse susvisée, sous menace de l'article 292 CP et sans préjudice d'une violation de l'article 271 CP. (...)

Tags darauf ergänzte er Folgendes (act. 1.4 und 7.10):

(...) Monsieur B. sollicite, comme condition supplémentaire pour aller de l'avant avec le versement des pièces sollicité dans votre courrier du 29 juillet 2019, que soient intégralement caviardés les numéros de relations bancaires, titulaires et banques dans lesquelles sont ouvertes dites relations, qui figurent dans (i) le Cooperation Agreement versé en pièce 5 du courrier que nous vous avons adressé le 27 décembre 2017, respectivement dans les annexes de ce document ( Exhibits A & B), ainsi que (ii) dans notre courrier du 27 décembre 2017 lui-même (soit à tout le moins les pièces SV.17.1581 - B16.101-0034 à 0037 pour les § 8, 14, 15 du courrier du 27 décembre 2017 et les pièces SV.17.1581 - B04.100.002-0952 et 0953 pour les Exhibits A & B du Cooperation Agreement).

Le Cooperation Agreement est un document confidentiel qui vous avait été communiqué alors qu'aucune autre partie n'était impliquée dans la procédure simplifiée. Rien ne justifie que les autres parties et/ou tiers impliqués qui pourraient avoir accès à ces pièces n'aient connaissance de ces relations bancaires, ces informations ayant été caviardées par les autorités étasuniennes sur lesdits documents. (...)

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 räumte die Bundesanwaltschaft diesbezüglich der Privatklägerin FIFA sowie den durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten D. und A. Ltd die Gelegenheit zur Stellungnahme ein (act. 7.11). Mit jeweiliger Eingabe vom 5. November 2019 widersetzten sich D. und die A. Ltd den Anträgen von B. (act. 7.12 und 7.13). B. nahm diesbezüglich mit Eingabe vom 14. November 2019 Stellung (act. 7.14).

D. Am 21. November 2019 verfügte die Bundesanwaltschaft hierzu das Folgende (act. 1.1 und 7.15):

1. Die mit Verfügung vom 29. Juli 2019 aus den Verfahrensakten entfernten Dokumente werden nach Massgabe der nachfolgenden Ziff. 2 zu den Akten genommen.

2. Sämtliche Angaben zu Bankkonten in der Eingabe von B. vom 27. Dezember 2017, «Cooperation Agreement» inkl. «Exhibits A & B», Beilage 5 (SV.17.1581 B04.100-002-0952 f.) sowie Eingabe von B. vom 27. Dezember 2017, Ziff. 8, 14 und 15 (SV.17.1581 16.101-0034 bis 0037), werden geschwärzt.

3. D., einschliesslich seinem Rechtsvertreter, der A. Ltd, einschliesslich ihrem Rechtsvertreter, sowie der FIFA, einschliesslich ihrem Rechtsvertreter, wird es untersagt, die folgenden Unterlagen ausserhalb des vorliegenden Verfahrens zu verwenden: Eingabe von B. vom 29. September 2017 (SV.17.1581 04.100-0026 bis 0032 inkl. Beilagen unter SV.17.1581 B04.100.001-0001 bis 0205), Eingabe von B. vom 27. Dezember 2017 (SV.17.1581 16.101-0031 bis 0038 inkl. Beilagen unter SV.17.1581 B04.100.002-0001 bis 0953), Eingabe von B. vom 12. Juli 2019 (SV.17.1581 16.101-0226) sowie das Protokoll der rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahme vom 19. Juli 2018 (SV.17.1581 B18.101.001-0001 bis 0046).

4. D., einschliesslich seinem Rechtsvertreter, der A. Ltd, einschliesslich ihrem Rechtsvertreter, sowie der FIFA, einschliesslich ihrem Rechtsvertreter, werden unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB die Verwendung der in vorstehender Ziffer (Ziff. 3) genannten Akten ausserhalb des vorliegenden Verfahrens bis 31. Dezember 2020 untersagt.

(...)

E. Dagegen gelangte die A. Ltd mit Beschwerde vom 2. Dezember 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt in materieller Hinsicht Folgendes (act. 1):

Annuler la décision du Ministère public de la Confédération du 21 novembre 2019.

Ordonner au Ministère public de la Confédération de verser l'entier des documents afférents à la procédure simplifiée conduite à l'encontre de B. à la présente procédure sans aucune condition et/ou restriction.

Avec suite de frais et dépens.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2019 schliesst die Bundesanwaltschaft auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei (act. 5).

In seiner Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2019 stellt B. die folgenden Anträge (act. 7):

Principalement

1. Rejeter le recours formé par A. Ltd en date du 2 décembre 2019;

Ce faisant,

2. Confirmer la décision rendue par le Ministère public de la Confédération en date du 21 novembre 2019;

3. Avec suite de frais et dépens.

Subsidiairement

4. Prendre acte du refus de B., prévenu, de verser les pièces issues de la procédure simplifiée SV.17.1581 en tant qu'elles ne seraient pas caviardées;

5. Prendre acte du refus de B., prévenu, de verser les pièces issues de la procédure simplifiée SV.17.1581, en tant que ledit versement ne serait pas assorti de la restriction à l'utilisation des documents en dehors de la procédure pénale susvisée jusqu'au 31 décembre 2020;

6. Constater la non-exploitabilité absolue des pièces issues de la procédure simplifiée SV.17.1581 à défaut de l'accord de B.;

Ce faisant,

7. Débouter la Recourante des conclusions prises en-tête de son mémoire de recours daté du 2 décembre 2019;

8. Avec suite de frais et dépens.

Mit Replik vom 10. Januar 2020 hält die A. Ltd vollumfänglich an ihren Beschwerdebegehren fest (act. 9). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft und B. am 13. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 10).

F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO ; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; siehe auch die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 , 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung verletze ihren Anspruch auf Akteneinsicht. Zudem wehrt sie sich mit der Beschwerde gegen die ihr auferlegte Geheimhaltungspflicht nach Art. 73 Abs. 2 StPO . Als durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO ist sie durch beide Teilgehalte der angefochtenen Verfügung betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.187 vom 3. März 2020 E. 1.3 [Akteneinsicht] und BB.2018.50 vom 20. Juni 2018 E. 1.2 [Geheimhaltungspflicht]). Auf deren frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Die vorliegend umstrittenen Schwärzungen von Teilen der Akten betreffen ausschliesslich die Eingabe des Beschwerdegegners 2 vom 27. Dezember 2017. Diese erfolgte in einer Phase des Verfahrens SV.17.1581, in welcher dieses als abgekürztes Verfahren nach den Bestimmungen von Art. 358 ff . StPO geführt wurde. Nach Beendigung des abgekürzten Verfahrens entfernte die Beschwerdegegnerin 1 diese Eingabe mit Verfügung vom 29. Juli 2019 aus den Akten des Verfahrens und ordnete an, diese werde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten (act. 1.2 und 7.7). Aufgrund des entsprechenden Einverständnisses des Beschwerdegegners 2 wurde die entsprechende Eingabe mit der angefochtenen Verfügung mit teilweiser Schwärzung (neu) zu den Akten genommen. Die Beschwerdegegnerin 1 geht in der angefochtenen Verfügung offenbar davon aus, es handle sich bei den Schwärzungen um Einschränkungen des Rechts auf Akteneinsicht im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. act. 1.1, Rz. 10 ff.). Entsprechend rügt die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde eine Verletzung der Bestimmungen zur Akteneinsicht und deren Einschränkung (act. 1, Rz. IV.13 ff.).

2.2 Vorbedingung des aus dem grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Akteneinsichtsrechts ist das Bestehen von Akten sowie deren vollständige und korrekte Führung ( TPF 2016 114 E. 3.3 mit Hinweis auf Schmutz , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 100 StPO N. 1). Für jede Strafsache wird gemäss Art. 100 Abs. 1 StPO ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle (lit. a), die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten (lit. b) und die von den Parteien eingereichten Akten (lit. c).

2.3 Gemäss Art. 362 Abs. 4 StPO sind demgegenüber Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar. Diese Bestimmung ist sinngemäss anwendbar, wenn das bereits eingeleitete abgekürzte Verfahren - wie im vorliegenden Fall - noch vor der gerichtlichen Beurteilung beendet wird (BGE 144 IV 189 E. 5.2.2 m.w.H.). Art. 362 Abs. 4 StPO statuiert einen gesetzlichen Fall der Unverwertbarkeit eines Beweises im Sinne von Art. 141 Abs. 1 zweiter Satz StPO . Demzufolge ist Art. 141 Abs. 5 StPO auf die von Art. 362 Abs. 4 StPO betroffenen Urkunden anwendbar (BGE 144 IV 189 E. 5.2.3). Somit werden diese aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.

2.4 Nach dem Gesagten handelt es sich bei den geschwärzten Teilen der Eingabe vom 27. Dezember 2017 bzw. einer von deren Beilagen um Unterlagen, welche mit Verfügung vom 29. Juli 2019 gestützt auf Art. 362 Abs. 4 StPO aus den Strafakten entfernt wurden. Diese Verfügung blieb soweit ersichtlich unangefochten. Daher können sie nunmehr auch nicht mehr Gegenstand einer Akteneinsicht im Sinne der Art. 101 ff . StPO sein. Damit die Eingabe vom 27. Dezember 2017 und deren Beilagen auch im ordentlichen Verfahren verwertet werden können, ersuchte die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdegegner 2 ebenfalls am 29. Juli 2019 um deren erneute Einreichung oder um Bestätigung, dass er mit deren Verwertung auch im ordentlichen Verfahren einverstanden ist (Akten SV.17.1581, pag. 16.101-0229 ff.). Der Beschwerdegegner 2 erklärte sich - unter Vorbehalt gewisser Passagen in der Eingabe vom 27. Dezember 2017 und einer Beilage - mit deren Verwertung einverstanden. Ohne dieses Einverständnis käme die Verwertung der Eingabe mitsamt den Beilagen nicht in Betracht. Es wäre dem Beschwerdegegner 2 auch freigestanden, eine neue Eingabe ohne die entsprechenden Passagen und Beilage einzureichen (vgl. hierzu act. 5, S. 2). Dass die ungeschwärzten Teile der und die ungeschwärzten Beilagen zur Eingabe vom 27. Dezember 2017 nun Bestandteile der Akten im ordentlichen Verfahren bilden, ist auf das Einverständnis des Beschwerdegegners 2 zu deren Verwertung im ordentlichen Verfahren zurückzuführen. Als Beschuldigtem steht diesem das Recht zu, sich im Strafverfahren frei zu äussern. Dieses Vorgehen ist entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin (siehe act. 9, S. 2) nicht zu beanstanden. Die geschwärzten Informationen hingegen bilden gestützt auf Art. 362 Abs. 4 StPO nicht mehr Teil der Strafakten und unterliegen daher nicht den Bestimmungen zur Akteneinsicht oder deren Einschränkung. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.


3.

3.1 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung zudem unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB und bis 31. Dezember 2020 untersagt, die vom Beschwerdegegner 2 im Rahmen des abgekürzten Verfahrens eingereichten (und auch im ordentlichen Verfahren verwertbaren) Eingaben ausserhalb des vorliegenden Verfahrens zu verwenden. Das entsprechende Verbot erfolgte zur Vermeidung der Vereitelung und Umgehung der Rechtshilfe (act. 1.1, Rz. 15 ff.). Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich eine Verletzung von Art. 73 Abs. 2 StPO (act. 1, Rz. IV.27 ff.).

3.2 Gemäss Art. 73 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Art. 292 StGB verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Die Verpflichtung ist zu befristen. Von der förmlichen Auferlegung einer strafbewehrten Stillschweigeverpflichtung an Parteien und ihre Rechtsvertreter zur Wahrung des Verfahrenszweckes oder privater Interessen ist nur mit Zurückhaltung und in ausreichend begründeten Fällen Gebrauch zu machen (Urteile des Bundesgerichts 1B_435/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3.1; 1B_315/2014 vom 11. Mai 2015 E. 4.3).

3.3 In den von der Stillschweigeverpflichtung betroffenen Dokumenten äussert sich der Beschwerdegegner 2 verschiedentlich konkret zu Gegenstand der Strafuntersuchung bildenden Finanztransaktionen. In den Akten befinden sich Rechtshilfeersuchen des U.S. Department of Justice, mit welchen nebst anderem um Herausgabe von Unterlagen zu auf den Beschwerdegegner 2 bzw. auf diesem zuzurechnende Gesellschaften lautenden Konten ersucht wird (Akten SV.17.1581, pag. 18.201-0003 ff., 18.201-0060 f.). Den Akten ist jedoch nirgends zu entnehmen, ob das den Beschwerdegegner 2 betreffende Rechtshilfeverfahren zwischenzeitlich erledigt ist oder nicht. Die in der angefochtenen Verfügung erwähnten übrigen Hinweise auf «verschiedene Strafverfahren» im Ausland erweisen sich zudem als vage. Es ist bei dieser Ausgangslage dennoch plausibel, dass die vom Beschwerdegegner 2 im vorliegenden Verfahren gemachten Aussagen auch im durch die Strafverfolgungsbehörden der USA geführten Verfahren von Relevanz sein können. Würden die betroffenen Unterlagen ins in den USA geführte Verfahren einfliessen, bevor das schweizerische Rechtshilfeverfahren abgeschlossen ist, so könnte dies eine Umgehung des hierzulande geführten Rechtshilfeverfahrens und damit eine Vereitelung des dem Beschwerdegegner 2 zustehenden Rechtsschutzes zur Folge haben. Es besteht damit auf Seiten des Beschwerdegegners 2 ein privates Interesse, welches ein den anderen Parteien und Verfahrensbeteiligten auferlegtes und bis 31. Dezember 2020 befristetes Verbot der Verwendung dieser Unterlagen ausserhalb des hierzulande geführten Strafverfahrens zu rechtfertigen vermag. Bei der Abwägung der entsprechenden Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass die betreffenden Unterlagen der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens vollumfänglich und ohne Einschränkungen zur Verfügung stehen. Ein Interesse auf Seiten der Beschwerdeführerin an einer Verwendung dieser Unterlagen ausserhalb des vorliegenden Verfahrens ist demgegenüber weder dargetan noch ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der mit ihren Anträgen unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist festzusetzen auf Fr. 2'000.- (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

6. Wird das ausschliesslich von der oder dem durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie oder er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (vgl. zur analogen Situation der unterliegenden Privatklägerschaft das Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 m.w.H.). Die Entschädigung ist pauschal auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR ).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner 2 für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

Bellinzona, 13. August 2020

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwältin Bettina Aciman

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Jean-François Ducrest

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).

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