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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BB.2019.267
Datum:08.01.2020
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdekammer; Eingabe; Recht; Bundesanwaltschaft; Beschwerdef?hrer; Bundesstrafgericht; Vors?tzlich; Bundesstrafgerichts; Angefochtene; Nichtanhandnahmeverf?gung; Beschwerdegegner; Entscheid; Verf?gung; Frist; Angefochtenen; Vors?tzliche; Verbesserung; Diesbez?glich; Festhielt; Anzeige; Rechtsmittel; Beschwerdef?hrers; Anforderungen; Verfahren; Federal; Gen?gt; Verst?sse; Rechtsanwalt
Rechtskraft:Kein Rechtsmittel gegeben
Rechtsnorm: Art. 115 StPO ; Art. 23 StPO ; Art. 271 OR ; Art. 322 StPO ; Art. 385 StPO ; Art. 390 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 9 BGG ;
Referenz BGE:141 IV 380; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2019.267

Beschluss vom 8. Januar 2020
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

1. Bundesanwaltschaft,

2. B. ,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung

(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO )


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. mit verschiedenen Eingaben vom 10. und 27. Mai sowie vom 4. Juni 2019 bei der Bundesanwaltschaft gegen Rechtsanwalt B. eine Strafanzeige erhob wegen vorsätzlicher Irreführung der Rechtspflege, Verleumdung, übler Nachrede, Verstoss gegen Art. 97 BGG , Betrug, vorsätzliche Nötigung, vorsätzliche falsche Anschuldigung, Verstösse gegen Art. 271 ff . OR, Verstösse gegen die Verfassung und gegen die EMRK etc. (siehe Akten BA SV.19.0570, Faszikel 1, 2, 3 und 4);

- Hintergrund der Anzeige ein Exmissionsverfahren gegen A. ist, wobei B. in diesem Verfahren als Rechtsvertreter der Vermieterin handelt;

- die Bundesanwaltschaft am 23. Oktober 2019 verfügte, die Strafanzeige von A. werde nicht anhand genommen (act. 2.1);

- A. darauf am 3. November 2019 bei der Bundesanwaltschaft eine «Dienstaufsichtsbeschwerde verbunden mit einer ordentlichen Beschwerde» einreichte (act. 2);

- die Bundesanwaltschaft diese Eingabe am 6. November 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete und diese um Prüfung bat, ob die Eingabe als Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung zu behandeln sei (act. 2.0);

- die Beschwerdekammer A. diesbezüglich ersuchte, ihr mitzuteilen, ob er mit seiner Eingabe ein gegen die Nichtanhandnahmeverfügung gerichtetes Beschwerdeverfahren anheben möchte (act. 3);

- die Beschwerdekammer A. für diesen Fall informierte, dass seine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen an eine Beschwerde gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genüge, und ihm, unter Androhung des Nichteintretens, eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe ansetzte (act. 3);

- A. diesbezüglich mit Eingabe vom 12. November 2019 die Bearbeitung dieser Sache verlangte (act. 1), worauf die Bundesanwaltschaft durch die Beschwerdekammer zur Einreichung der Akten eingeladen wurde (act. 4 und 5);

- A. sich am 29. November 2019 nochmals vernehmen liess, wobei er u.a. die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen B. beantragt (act. 6).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG );

- die Beschwerde zu begründen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO), weshalb die Beschwerde führende Partei gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben hat, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c);

- sich die Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1 m.w.H.) und dabei sinngemäss auch die eigene Beschwerdelegitimation darzulegen ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2);

- die Beschwerdekammer eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht genügt, zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurückweist, wobei sie auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn diese auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht genügt (Art. 385 Abs. 2 StPO);

- die Beschwerdegegnerin 1 in der angefochtenen Verfügung zum Schluss kam, es liege keine Bundeszuständigkeit vor (Art. 23 f . StPO ) und die Vorwürfe des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner 2 entbehrten jeglicher strafrechtlicher Relevanz (act. 2.1);

- der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Eingabe vom 3. November 2019 lediglich festhielt, der Beschwerdegegner 2 habe vorsätzlich und bewusst gegen geltendes Recht verstossen (act. 2);

- er auch in seiner Eingabe vom 12. November 2019 nicht weiter auf die angefochtene Verfügung einging und abschliessend festhielt, es sei nicht seine Aufgabe, die Arbeit der Beschwerdekammer zu machen (act. 1);

- sich den Eingaben des Beschwerdeführers auch nach entsprechender Aufforderung zur Verbesserung seiner Beschwerde keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung entnehmen lässt und auch unklar bleibt, hinsichtlich welcher allfälliger Straftatbestände der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen Rechten un­mittel­bar verletzt worden wäre, was eine Grundvoraussetzung seiner Beschwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a. BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);

- auf die Beschwerde nach dem Gesagten androhungsgemäss und ohne weiteren Schriftenwechsel (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario) nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO );

- diese festzusetzen sind auf Fr. 200.- (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);


und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 9. Januar 2020

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- A.

- Rechtsanwalt B.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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