Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SN.2019.20 |
Datum: | 29.07.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Gesuch um Anonymisierung des Urteils |
Schlagwörter | Bundes; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Kammer; Gesuch; Anonymisierung; Urteil; Verfahren; Präsidentin; Gesuchsteller; Tribunal; Reglements; Entscheid; Gericht; StBOG; Verfügung; Gerichtsschreiber; Urteils; Einzelrichter; Berufung; Publikations; Tschümperlin; Bundesgericht; Behörden; StBOG;; Gesuchstellers; Gebühr |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 106 StGB ;Art. 2 BGG ;Art. 271 StGB ;Art. 30 BV ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 5 StGB ;Art. 6 EMRK ; |
Referenz BGE: | 134 I 286; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SN.2019.20 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2018.71 ) |
| | Verfügung vom 29. Juli 2019 Strafkammer |
| | Bundesstrafrichter in Sylvia Frei, Präsidentin i.V. Gerichtsschreiber Tornike Keshelava |
| | A., vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Erni, Gesuchsteller |
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| | Gesuch um Anonymisierung des Urteils |
Die Präsidentin i.V. der Strafkammer erwägt, dass
- die Strafkammer (Einzelrichter) des Bundesstrafgerichts mit Urteil SK.2018.71 vom 2. Mai 2019 A. wegen verbotener Handlung für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ) schuldig sprach und ihn mit einer Busse von Fr. 10'000.-, bei schuldhaftem Nichtbezahlen derselben mit einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen bestrafte;
- gegen dieses Urteil derzeit eine von A. bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts erhobene Berufung pendent ist;
- A. mit Eingabe seines Verteidigers vom 24. Mai 2019 den Einzelrichter im Verfahren SK.2018.71 um Anonymisierung des zur Veröffentlichung bestimmten Urteils hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse ersuchte; - Publikations- und Anonymisierungsentscheide Akte der Justizverwaltung sind ( Tschümperlin , Basler Kommentar, 3. Aufl., 2018, Art. 27 BGG N 5) , die in die Zuständigkeit des Kammerpräsidiums fallen (vgl. analog Art. 59 Abs. 2 des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [ BGerR; SR 173.110.131 ] ); - das Bundesstrafgericht die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung informiert (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [ Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71 ]) ; - diese gesetzliche Verpflichtung aus dem in Art. 30 Abs. 3 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II ( SR 0.103.2) verankerten Prinzip der Justizöffentlichkeit fliesst, welches für die Transparenz der Rechtspflege sorgt, eine demokratische Kontrolle durch das Volk ermöglicht und damit eine Absage an jede Form geheimer Kabinettsjustiz bedeutet ( BGE 134 I 286 E. 6.1); - die Endentscheide des Bundesstrafgerichts in seiner im Internet einsehbaren Datenbank ungekürzt und grundsätzlich in anonymisierter Form veröffentlicht werden (Art. 63 Abs. 2 StBOG; Art. 3, 4 und 6 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Grundsätze der Information vom 24. Januar 2012 [ SR 173.711.33 ] ); - die Anonymisierung in erster Linie bezweckt, die Persönlichkeit und die Privatsphäre der Verfahrensbeteiligten zu schützen, konkret eine unnötige Anprangerung durch eine sachlich nicht erforderliche öffentliche Kundmachung der Namen zu vermeiden; sie jedoch nicht dazu führen darf, dass das Urteil nicht mehr verständlich ist ( Tschümperlin , a.a.O. N 15b, 17); - den berechtigten Interessen des Gesuchstellers durch die Anonymisierung aller Namen und Indizien, die die Identifikation der im Verfahren involvierten Personen möglich machen könnten, gemäss der üblichen Publikationspraxis des Bundesstrafgerichts genüge getan wird; - die Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers hingegen für die Nachvollziehbarkeit der ausgesprochenen Strafe unerlässlich sind (vgl. Art. 106 Abs. 3 StGB ), weshalb diesbezüglich eine Anonymisierung unstatthaft ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_68/2012 , 1B_70/2012 , 1B_72/2012 , 1B_74/2012 , 1B_76/2012 vom 3. Juli 2012 E. 4.4.2 für eine vergleichbare Konstellation [betreffend Wiedergutmachung nach Art. 53 StGB ] ); - dem Gesuch folglich nicht stattzugeben ist; - für diesen Entscheid eine Gebühr von Fr. 200.- festzusetzen (Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [ BStKR; SR 173.713.162 ] ) und dem Gesuchsteller als unterliegender Partei aufzuerlegen ist.
Die Präsidentin i.V. der Strafkammer verfügt:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden A. auferlegt.
3. Dieser Entscheid wird A. schriftlich eröffnet und der Bundesanwaltschaft in Kopie zur Kenntnis gebracht.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin i.V. Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).
Versand: 29. Juli 2019
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