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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SK.2019.33 vom 16.10.2019

Hier finden Sie das Urteil SK.2019.33 vom 16.10.2019 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SK.2019.33


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SK.2019.33

Datum:

16.10.2019

Leitsatz/Stichwort:

Diebstahl (Art. 139 StGB) und Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art.321ter StGB)
(abgekürztes Verfahren)

Schlagwörter

Apos;; Bundes; Verfahren; Anklage; Bundesstrafgericht; Anklageschrift; Bundesstrafgerichts; Beschuldigte; Couvert; Kammer; Urteil; Gericht; Beschuldigten; Privatkläger; Verfahrens; Akten; Gutschein; Lieferschein; Berufung; Staatsanwalt; Diebstahl; Staatsanwaltschaft; Hauptverhandlung; Kanton; StBOG; Einzelrichterin

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 118 StPO ;Art. 13 StGB ;Art. 139 StGB ;Art. 19 StPO ;Art. 23 StPO ;Art. 26 StPO ;Art. 267 StPO ;Art. 321 StGB ;Art. 358 StPO ;Art. 360 StPO ;Art. 361 StPO ;Art. 362 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 5 StGB ;Art. 70 StGB ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2019.33

Urteil vom 16. Oktober 2019
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Regina Derrer

Parteien

Bundesanwaltschaft , vertreten durch

Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,

und

als Privatklägerschaft:

1. B. AG

2 . C.

3 . D.

4 . E. AG

5 . F. GmbH

6 . G. AG

7 . H.

8 . I.

9 . J.

gegen

A. , erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Ana Moncada

Gegenstand

Diebstahl und Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses

(abgekürztes Verfahren)


In Erwägung, dass

die Staatsanwaltschaft U. des Kantons Zürich (nachfolgend: die Staatsanwaltschaft) am 29. November 2017 die Vorführung von A. (nachfolgend: der Beschuldigte) zur Einvernahme als beschuldigte Person anordnete (BA pag. 06-01-0001 ff.) und damit die Strafuntersuchung wegen Diebstahls (Art. 139 StGB) und Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321 ter StGB) gegen ihn eröffnete (BA pag. 01-01-0001);

der Beschuldigte gestützt auf diesen Vorführungsbefehl am 29. November 2017 von der Kantonspolizei Zürich verhaftet wurde (BA pag. 06-01-0006), nachdem diese auf Anordnung der Staatsanwaltschaft an dessen Wohnort eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei diverse Gegenstände sichergestellt hatte (BA pag. 08-01-0001 ff.);

der Beschuldigte der Staatsanwaltschaft am 30. November 2017 zur Einvernahme vorgeführt (BA pag. 06-01-0010 ff.) und ebenfalls am 30. November 2017 wieder aus der Haft entlassen wurde (BA pag. 06-01-0014 ff.);

die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: die BA) das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft hin mit Gerichtsstandsanerkennung vom 6. Dezember 2017 übernahm und es gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO mit Verfügung vom 3. April 2019 in seiner Hand vereinigte (BA pag. 02-00-0001 ff.);

die BA einen Teil der von der Kantonspolizei Zürich anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellten Gegenstände mit Beschlagnahmebefehl vom 3. April 2019 in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. a und c StPO beschlagnahmte (BA pag. 08- 01-0034 ff.);

die BA das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls (Art. 139 StGB) und Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter StGB) mit Verfügung vom 30. April 2019 teilweise, d.h. mit Bezug auf fünf Gegenstände, einstellte und dies den Parteien gleichentags mitteilte (BA pag. 03-00-0004 ff.; 04-01-0004 f.; 04-02-0001 f.);

die BA den mit Eingaben vom 7. Juni und vom 11. Dezember 2018 gestellten Antrag des Beschuldigten auf Durchführung eines abgekürzten Verfahrens (Art. 358 Abs. 1 StPO) betreffend die übrigen Fälle mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 guthiess (BA pag. 04- 01-0001 ff.) ;

die BA all jenen Geschädigten, die sich als Privatkläger konstituiert und dabei teilweise Zivilansprüche und Forderungen auf Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren angemeldet hatten (Art. 359 Abs. 2 i.V.m. Art. 118 ff . StPO; BA pag. 15.01-15.51), mit Schreiben vom 30. April 2019 die Anklageschrift eröffnete und sie unter Ansetzung einer zehntägigen Frist dazu aufforderte zu erklären, ob sie dieser zustimmen oder diese ablehnen (Art. 360 Abs. 2 StPO ; BA pag. 04-02-0001 f.);

die BA die Privatkläger im genannten Schreiben überdies darauf hinwies, dass eine fehlende Erklärung gemäss Art. 360 Abs. 3 StPO als Zustimmung gelte (BA pag. 04-02-0001 f.);

die BA die Anklageschrift mit den Akten dem erstinstanzlichen Gericht überweist, sofern die Parteien dieser zugestimmt haben (Art. 360 Abs. 4 StPO), demgegenüber jedoch ein ordentliches Verfahren durchführt, wenn eine Partei nicht zustimmt (Art. 360 Abs. 5 StPO );

der Beschuldigte die Erklärung der beschuldigten Person im abgekürzten Verfahren am 10. Mai 2019 eigenhändig unterzeichnete (BA pag. 04-01-0007), womit er der Anklageschrift vom 30. April 2019 in der von der BA unterbreiteten Fassung unwiderruflich zustimmte sowie den Verzicht auf ein ordentliches Verfahren und die Ergreifung von Rechtsmitteln erklärte;

im Zeitraum vom 2. bis 9. Mai 2019 vier Privatkläger die Erklärung, wonach sie der Anklageschrift vom 30. April 2019 im abgekürzten Verfahren unwiderruflich zustimmen und auf die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens sowie die Ergreifung von Rechtsmitteln verzichten, unterschrieben, während die übrigen Privatkläger der Anklageschrift stillschweigend zustimmten (BA pag. 04-02-0005 ff.);

die BA die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren am 20. Mai 2019 in Anwendung von Art. 360 Abs. 4 StPO zusammen mit den Akten an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts übermittelte, wobei sie die Zuständigkeit des Einzelgerichts in Anwendung von Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StPO für gegeben erachtete (TPF 5-100-001 ff.);

die Strafkammer des Bundesstrafgerichts das Verfahren in der vorliegenden Angelegenheit unter der Geschäftsnummer SK.2019.33 eröffnete;

dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift vorgeworfen wird, er habe der B. AG in der Zeit vom 2. Dezember 2016 bis 28. November 2017 mindestens 67 in Postsendungen enthaltene, fremde bewegliche Sachen mit einer Gesamtdeliktssumme von mindestens CHF 15'916.20 (recte: CHF 15'827.16 [Gesamttotal Tabelle S. 3-6 der AS]) zur Aneignung weggenommen, um sich damit unrechtmässig zu bereichern, womit er sich des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht habe;

ihm in der Anklageschrift weiter vorgeworfen wird, er habe die genannten Postsendungen in der Zeit vom 2. Dezember 2016 bis 28. November 2017 bei sich zu Hause in Z. oder auf seiner Tour als Briefträger im Zustellgebiet der Poststelle Y. geöffnet und damit das Post- und Fernmeldegeheimnis gemäss Art. 321ter StGB mehrfach verletzt;

das Gericht frei darüber befindet, ob die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO), ob die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt (lit. b) und ob die beantragten Sanktionen angemessen sind (lit. c);

die Voraussetzungen für die Bundesstrafgerichtsbarkeit gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO sowie angesichts der Verfahrensvereinigung durch die BA gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO erfüllt sind und die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts demnach gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.25 vom 12. Dezember 2016 E. 2.1);

bei Postangestellten - gemäss der jüngeren Praxis des EJPD als zuständige Behörde - keine Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundesangestellte nach Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten vom 14. März 1958 (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) mehr erforderlich ist (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.36 vom 27. Oktober 2017 und Berichtigung vom 30. Oktober 2017 E. 1.2.5);

der Beschuldigte von sich aus sowie fristgerecht um Durchführung des abgekürzten Verfahrens ersuchte und den relevanten Anklagesachverhalt sowie die Zivilansprüche im Grundsatz anerkannte (Art. 358 Abs. 1 StPO ; BA pag. 13-01-0046 ff.);

die Anklageschrift den formellen Voraussetzungen von Art. 360 Abs. 1 StPO entspricht, sowohl der Beschuldigte, als auch die Privatkläger der Anklageschrift ausdrücklich bzw. konkludent zustimmten und sich der Verzicht auf ein ordentliches Verfahren aus den dem Beschuldigten bzw. der Privatklägerschaft unterbreiteten Formularen zur Zustimmung auf ein abgekürztes Verfahren ergibt (Art. 360 Abs. 1 lit. h StPO ; BA pag. 04- 02-0001 ff.);

die BA in Übereinstimmung mit Art. 358 Abs. 2 StPO eine Freiheitsstrafe von weniger als fünf Jahren verlangt;

das Gericht demnach zum Schluss gelangt, dass die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO );

die gerichtliche Prüfung der Akten und die Befragung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung am heutigen Tag ergeben hat, dass dessen Geständnis (Art. 361 Abs. 2 lit. a StPO ) der Aktenlage und dem Anklagesachverhalt entspricht (Art. 361 Abs. 2 lit. b StPO ) und glaubhaft ist;

die in der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren vorgenommene rechtliche Würdigung des massgeblichen Sachverhalts zutreffend ist;

die in der Anklageschrift enthaltene Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerschaft zudem den getroffenen Abmachungen entspricht;

das Gericht folglich zur Überzeugung gelangt, dass die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt (Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO);

das Gericht ferner erkennt, dass die beantragten Sanktionen der vorliegenden tatsächlichen und rechtlichen Sachlage angemessen sind (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO );

die Prüfung der Angemessenheit der beantragten Sanktionen durch das Gericht i.S.v. Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO auch allfällige Massnahmen mitumfasst, wobei die Einziehung, der Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte sowie allfällige Ersatzforderungen den Massnahmen zuzuordnen sind (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.25 vom 12. Dezember 2016 E. 6, mit Hinweisen);

der in der Anklageschrift getroffene Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte und die darin verlangte Ersatzforderung mit den Tatsachen, wie sie sich aus den Akten und der Beweisaufnahme anlässlich der Hauptverhandlung am heutigen Tag ergeben, übereinstimmen und den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen;

die Anklageschrift nach dem Gesagten zum Urteil erhoben werden kann (Art. 362 Abs. 2 StPO );

erkennt die Einzelrichterin:

I.

1. A. wird des mehrfachen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Verletzung des Postgeheimnisses i.S.v. Art. 321 ter Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.

2. A. wird mit einer Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen zu je CHF 30.-, entsprechend CHF 9'000.-, bestraft.

Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

Die ausgestandene Untersuchungshaft von 2 Tagen wird auf die Strafe angerechnet, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht (Art. 51 StGB ).

3. A. wird zusätzlich mit einer Verbindungsbusse im Betrag von CHF 1'800.- bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen.

4. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG ).

5. Die nachgenannten beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden nach Eintritt der Rechtskraft

5.1. an die berechtigten Personen zurückgegeben (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB ):

Fall
-Nr.

Asservat Nr.

Gegenstand

Wert

Berechtigte Person

5

AO11'013'879

200.00 CZK, vgl. Fall 56

CHF 9.20

E.AG in X.

9

AO11'013'766

CHF 1640.00 K. Genossenschaft-Checks

CHF 1'640.00

K. Genossenschaft, Bern

36

37

38

22

AO11'014'372

1 Fahrzeugschlüssel zu Jeep mit Couvert

ca. CHF 150.00

L. in Y.

35

AO11'004'629

11 Schachteln Cordyceps sinensis Capsules mit Lieferschein und Quittung

GBP 700.00
(= CHF 864.40)

M. c/o N. in W.

49

AO11'014'361

Medaille Hans Erni (Gold)

CHF 1'518.00

O. in W.

AO11'014'430

Rechnung Medaille Hans Erni

-

50

AO11'014'430

Mitgliederkarten Golfverband mit Karte und Couvert

-

P. in W.

51

AO11'014'430

Hotel-Gutschein mit Rechnung / EZ mit Couvert, adressiert Kern

-

Q. e R. SA in V.

5.2. zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich ausgeschrieben. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen diese Gegenstände und Vermögenswerte zur Verwertung oder Vernichtung an den Bund (Art. 267 Abs. 6 StPO ):

Fall-Nr.

Asservat Nr.

Gegenstand

Wert

6

AO11'013'915

15.00 GBP

CHF 19.60

7

25.00 GBP

CHF 32.70

8

AO11'014'032

20.00 THB

CHF 0.60

10

AO11'014'167

3 Fahrkarten ZVV

CHF 110.00

11

AO11'014'178

1 Kinogutschein ArtHouse

CHF 19.00

12

AO11'014'214

2 Kinoeintritte auf Karte Universitätsspital ZH

ca. CHF 33.00

13

AO11'014'247

10 Kino Gutscheine KITAG

CHF 180.00

14

AO11'014'258

2 Gutscheine Firma GLÜCK

CHF 100.00

15

AO11'014'269

1 Gutschein John Lewis

ca. CHF 10.00

16

AO11'014'270

1 Gutschein Zalando

CHF 100.00

17

AO11'014'281

1 Gutschein Café Lilli SU

CHF 145.00

18

AO11'014'316

3 Autobahnvignetten Italien VIAcard

EUR 150.00 (= CHF 160.80)

19

AO11'014'327

1 Gutschein AMAZON

ca. CHF 10.00

20

AO11'014'349

3 Gutscheine Apple iTunes
(Wert: GBP 30.00)

CHF 39.20

21

AO11'014'361

1 Paar Ohrringe, Edelsteine, 2 Münzen

ca. CHF 50.00

23

AO11'004'425

6 Kugelschreiber mit Aufschrift

ca. CHF 12.00

24

AO11'004'470

1 Mobiltelefonhülle

ca. CHF 20.00

25

AO11'004'481

1 Schlüssel mit Anhänger "Haustüre 2016"

ca. CHF 5.00

26

AO11'004'492

1 Lesebrille aus offenem Behälter

ca. CHF 20.00

27

AO11'004'516

Damenmodeschmuck (diverse)

ca. CHF 100.00

28

ca. CHF 50.00

29

ca. CHF 50.00

30

AO11'004'527

2 Musik CDs (neu, verpackt), 2 DVDs (unverpackt)

ca. CHF 60.00

31

AO11'004'549

1 Schlüsselanhänger

ca. CHF 2.00

32

AO11'004'561

1 Kartonschachtel mit DNA Kit

EUR 79.00
(= CHF 84.70)

33

AO11'004'572

1 Penisring verpackt

ca. CHF 12.00

34

AO11'004'607

1 Tauchbuch blau

ca. CHF 47.80

5.3. bei den Akten belassen (Art. 267 Abs. 3 StPO ):

Fall- Nr.

Asservat Nr.

Gegenstand

Wert

3

AO11'014'418

1 Lieferschein S. TRL 2'000'000 mit Couvert

-

36

AO11'014'383

Couvert aufgerissen, adressiert T.

-

37

Couvert aufgerissen, adressiert AA.

-

38

Couvert aufgerissen, adressiert BB.

-

39

AO11'014'394

Lieferschein CC. für Fremdwährung

-

40

Lieferschein DD. für Fremdwährung

-

41

AO11'014'394

Lieferschein DD. für Fremdwährung

-

AO11'014'430

Couvert aufgerissen; adressiert EE.

-

42

AO11'014'394

Lieferschein DD. für Fremdwährung

-

43

AO11'014'430

Rechnung Modeschmuck von FF.

-

44

Couvert leer, adressiert GG.

-

45

Couvert leer, adressiert HH.

46

Couvert, leer, adressiert II.

-

47

Couvert, leer, adressiert JJ:

-

48

Brief betreffend Gratis-Tickets, adressiert KK.

-

52

Lieferschein für Apple iPhone 6S, in Kartoncouvert adressiert LL.

-

-

Couvert unverschlossen und vorfrankiert, adressiert MM.

-

-

Abholungseinladung für NN.

-

6. A. wird verurteilt,

­ der C. CHF 5'516.45 zu bezahlen;

­ der F. GmbH CHF 96.40 zu bezahlen;

­ der G. AG CHF 13.00 zu bezahlen;

­ I. CHF 50.00 zu bezahlen sowie

­ J. CHF 107.80 zu bezahlen.

7. Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung im Betrag von CHF 2'000.- begründet.

8. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus der Gebühr des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 5'000.- und der Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 1'000.-, total CHF 6'000.-, werden A. auferlegt.

9. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird nach Ablauf der gesetzlichen Frist die Zustimmung zur Löschung der von A. erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten vom 6. Dezember 2013 [ SR 361.3]).

II.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich begründet. Der Bundesanwaltschaft und dem Beschuldigten wird das schriftlich begründete Urteil ausgehändigt; den nicht anwesenden Privatklägern wird es schriftlich zugestellt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

- B. AG

- C.

- Herrn D.

- Herrn H.

- E. AG

- F. GmbH

- G. AG

- Herrn I.

- Herrn J.

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

- Migrationsamt des Kantons Zürich (gemäss Art. 82 Abs. 1 VZAE [Dispositiv] )

Rechtsmittelbelehrung

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO ; Art. 38a StBOG ).

Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, der Anklageschrift sei nicht zugestimmt worden oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift (Art. 362 Abs. 5 StPO ).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).

Versand: 16. Oktober 2019

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