Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2019.30 |
| | Urteil vom 9. Juli 2019 Strafkammer |
| | Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Nicole Ebneter |
| | Bundesanwaltschaft , vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Kathrin Streichenberg, und als Privatklägerschaft: B., vertreten durch Rechtsanwalt Cédric Sturny, |
| gegen |
| | A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Renate Senn, |
| | Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte |
Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. A. sei wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) schuldig zu sprechen.
2. A. sei mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 1'100.--, entsprechend Fr. 49'500.--, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
3. A. sei zudem mit einer Busse von Fr. 3'000.-- zu bestrafen; bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.-- seien A. aufzuerlegen.
5. Die Zivilforderung sei auf den Zivilweg zu verweisen.
6. Der Kanton Aargau sei mit dem Vollzug der Strafe zu beauftragen (Art. 74 StBOG i.V.m. Art. 31 ff . StPO ).
Anträge der Privatklägerschaft:
1. Die Beschuldigte A. sei wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 14. Februar 2018 um 12.55 Uhr im Zug Nr. 1970 auf der Strecke zwischen Baden und Frick und zum Nachteil von B., schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. Die Beschuldigte A. sei in Anwendung von Art. 41 und Art. 47 /49 OR sowie Art. 126 StPO bzw. in Anwendung aller anwendbarer Bestimmungen zu verurteilen:
- zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 857.80 an B.;
- zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 300.-- an B.
3. Die Beschuldigte A. sei zu verurteilen, der Privatklägerin B. in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung in Höhe der anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Honorarnote für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen.
4. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich von der Beschuldigten A. zu tragen.
Anträge der Verteidigung:
1. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 StGB freizusprechen.
Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB freizusprechen.
2. Auf allfällige Zivilforderungen der Privatklägerin sei nicht einzutreten.
3. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Der Beschuldigten sei für die anwaltlichen Aufwendungen im gesamten Verfahren eine Entschädigung zuzusprechen gemäss beigelegter Honorarrechnung.
Prozessgeschichte:
A. Mit Schreiben vom 13. Juni 2018 übermittelte die SBB AG i.S.v. Art. 59 des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung vom 20. März 2009 (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1) der Bundesanwaltschaft die Strafanzeige der SBB AG und der Zugbegleiterin B. (nachfolgend: Privatklägerin) gegen A. (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB ).
B. Am 12. Oktober 2018 erliess die Bundesanwaltschaft einen Strafbefehl, gegen welchen die Beschuldigte mit Schreiben vom 5. November 2018 innert Frist Einsprache erhob (BA pag. 16-01-0001).
C. Mit Schreiben vom 9. Mai 2019 erklärte die Bundesanwaltschaft, nach Einvernahmen der Beschuldigten, der Privatklägerin und einer Zeugin am Strafbefehl vom 12. Oktober 2018 festzuhalten. Die Bundesanwaltschaft überwies dem Gericht die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens, wobei der Strafbefehl als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO).
D. Die Hauptverhandlung fand am 9. Juli 2019 in Anwesenheit der Beschuldigten und ihrer Verteidigung sowie der Privatklägerin und ihrer Vertretung am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung. Das Urteil des Einzelrichters wurde gleichentags mündlich eröffnet und begründet.
E. Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 meldete die Verteidigerin Berufung an und ersuchte um Ausfertigung der schriftlichen Begründung des Urteils.
Der Einzelrichter erwägt:
1. Prozessuales
1.1 Zuständigkeit
1.1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB). Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO untersteht der Tatbestand von Art. 285 StGB der Bundesgerichtsbarkeit. Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung des Anklagepunktes ist somit gegeben.
1.1.2 Die Kompetenz des Einzelgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StBOG.
1.2 Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache
Hinsichtlich der Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache, die das Gericht vorfrageweise zu prüfen hat (Art. 356 Abs. 2 StPO), stellen sich keine Fragen; Strafbefehl und Einsprache sind gültig.
2. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
2.1 Anklagevorwurf
Die Bundesanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, sie habe am 14. Februar 2018, um 12.55 Uhr, auf einer Zugfahrt ab Baden nach Frick ohne gültigen Fahrausweis (bzw. ohne genügend Zonen gelöst zu haben) anlässlich einer Fahrausweiskontrolle die SBB-Zugbegleiterin B. nach längerer Diskussion am Handgelenk gepackt. Als sich die Zugbegleiterin aus dem Griff zu befreien vermocht habe, habe die Beschuldigte erneut an deren Handgelenk gerissen, woraufhin die Zugbegleiterin davongerannt sei und sich in der Toilette des Zuges zu verstecken versucht habe. Daraufhin sei die Beschuldigte der Zugbegleiterin gefolgt und habe sich mehrere Male gegen die Toilettentür geworfen, wodurch die Tür gegen den Rücken der Zugbegleiterin geschlagen habe, was Schmerzen verursacht, zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt und eine ärztliche Behandlung nötig gemacht habe.
2.2 Rechtliches
2.2.1 Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift.
2.2.2 Geschütztes Rechtsgut von Art. 285 StGB ist das Funktionieren staatlicher Organe. Angriffsobjekt ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und Anstalten ( Heimgartner , Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 285 StGB N. 3). Nach Art. 285 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gelten u.a. auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 und dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 als Beamte.
2.2.3 Als Amtshandlung gilt jede Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse des Beamten fällt und in seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit liegt. Amtshandlung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Erfasst sind alle Teilakte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Entscheidend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion steht (Urteile des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.2; 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Bereits das «Durch-den-Zug-Gehen» eines Kondukteurs stellt eine Amtshandlung dar ( Heimgartner , a.a.O., Art. 285 StGB N. 9). Der Täter hindert eine Amtshandlung bereits, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2; Heimgartner , a.a.O., Art. 285 StGB N. 5). Der tatbestandmässige Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshandlung durch Einsatz der vom Gesetz genannten qualifizierten Mittel der Gewalt oder Drohung ( Heimgartner , a.a.O., Art. 285 StGB N. 5).
2.2.4 Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt ist gemäss herrschender Lehre im gleichen Sinne wie bei der Nötigung auszulegen. Unter Gewalt ist demnach jede physische Einwirkung auf den Amtsträger zu verstehen. Diese muss indessen eine gewisse Intensität aufweisen, um tatbestandsmässig zu sein ( Heimgartner , a.a.O., Art. 285 StGB N. 6). Zu beachten ist, dass relative Kriterien zur Bestimmung der vorausgesetzten Intensität massgebend sind. Insbesondere ist auf die Konstitution, das Geschlecht und die Erfahrung des Opfers abzustellen. Vorausgesetzt wird eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson. An einem solchen fehlt es etwa bei einem leichten Rempeln im Rahmen eines «Gerangels» ( Heimgartner , a.a.O., Art. 285 StGB N. 6, 15 m.w.H.), beim Um-sich-Schlagen ohne zu treffen oder beim Herumfuchteln mit den Händen (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.50 vom 25. Januar 2019 E. 3.1.).
2.2.5 Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung wird vorausgesetzt, dass der Angriff während der Amtshandlung erfolgt. Der Begriff des tätlichen Angriffs nach Art. 285 Ziff. 1 StGB stimmt nach der Rechtsprechung mit dem Begriff der Tätlichkeit nach Art. 126 StGB überein. Ein tätlicher Angriff besteht mithin in einer unmittelbaren körperlichen Aggression im Sinne von Art. 126 StGB. Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2 S. 191 m.w.H.). Die Verursachung von Schmerzen ist dabei nicht erforderlich (BGE 117 IV 14 , 16). Eine Tätlichkeit muss gleichwohl von einer gewissen Intensität sein. Das Verursachen eines deutlichen Missbehagens genügt (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2).
2.2.6 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Zudem muss sich sein Vorsatz auch auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, wobei auch hier Eventualvorsatz ausreicht. Die Handlung des Täters muss weiter vom Willen getragen sein, den Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3; Heimgartner , a.a.O., Art. 285 StGB N. 23 sowie Art. 286 StGB N. 15).
Bei der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt oder Drohung muss der Täter mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde Wirkung seiner Handlung vorgehen. Zudem muss er wissen, dass seine Handlungsweise gewaltsam oder drohend ist. Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung muss der Täter zumindest in Kauf nehmen, dass seine Handlung einem tätlichen Angriff gleichkommt ( Heimgartner , a.a.O., Art. 285 StGB N. 23). Ein bestimmter Beweggrund ist dabei nicht erforderlich (BGE 101 IV 62 E. 2c).
2.3 Beweismittel
In Übereinstimmung mit der Privatklägerin bestätigt auch die Beschuldigte das Rahmengeschehen, mithin dass es im Zugabteil zu einer lauten Auseinandersetzung gekommen sei. Die Beschuldigte weist den Hauptanklagevorwurf indes von sich, weshalb auf die einzelnen Beweismittel einzugehen ist.
2.3.1 Einvernahmen
2.3.1.1 Privatklägerin
a) Die Privatklägerin beschreibt in der Einvernahme als Auskunftsperson bei der Kantonspolizei Aargau vom 27. Juli 2018 (BA pag. 12-02-0001 ff.) Folgendes: Die fraglichen Vorkommnisse hätten sich im Zug Nr. 1970 von Baden nach Frick am 14. Februar 2018 um kurz vor 13.00 Uhr abgespielt. Anlässlich einer Kontrolle habe sich herausgestellt, dass das Billett der Beschuldigten zu wenig Zonen aufweisen würde. Sie habe festgestellt, dass die Beschuldigte nicht gut Deutsch spreche und deswegen begonnen, auf Englisch mit ihr zu kommunizieren. Nach mehreren Erklärungsversuchen und Kulanzangeboten sei die Angelegenheit zusehends eskaliert, woraufhin sie ein Formular (Reisende ohne gültigen Fahrausweis) ausgedruckt und der Beschuldigten zur Unterschrift hingehalten habe. Die Beschuldigte habe sich geweigert, den Ausdruck zu unterzeichnen und sie stattdessen mit ihrer rechten Hand am linken Handgelenk gepackt. Dieses Zupacken hätte ihr Schmerzen verursacht, da sie sich zwei Tage zuvor am Backofen verbrannt habe, was die Beschuldigte aber nicht habe wissen können. Anschliessend habe sie sich losreissen können und sei einige Schritte in Richtung Plattform (Bereich innerhalb des Zuges bei den Türen) gerannt und habe sich in der Zugtoilette verstecken wollen, wobei die Beschuldigte ihr gefolgt sei. Die Privatklägerin sagte aus, sie habe die Türe nicht mehr rechtzeitig abschliessen können, weswegen sie sich von innen gegen die Tür gestemmt habe. Die Beschuldigte habe versucht, in das WC zu gelangen, gegrunzt und geschrien. Hierzu führte die Privatklägerin aus: «Sie warf sich 5-6 Mal mit voller Wucht gegen die Tür und gegen meinen Rücken» (BA pag. 12-02-0005). Sie habe die Türe schliesslich abschliessen und ihre Zugchefin anrufen können, wobei sie unter Schock gestanden sei und nur noch geheult und gezittert habe. Am Bahnhof Basel sei dann die Transportpolizei erschienen. Am darauffolgenden Tag habe sie noch versucht, ihrer Arbeit normal nachzugehen, wegen stärker werdender Rückenschmerzen habe sie dann aber einen Arzt aufsuchen müssen. Die Privatklägerin gab anlässlich der Einvernahme an, keine bleibenden Schäden erlitten zu haben. Allerdings sagte sie aus: «Ich konnte drei Wochen nicht arbeiten und musste [...] zur Physio-Therapie» (BA pag. 12-02-0006).
b) Anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson am 27. Februar 2019 bei der Bundesanwaltschaft schilderte sie die Vorkommnisse, die zunehmende Eskalation und die Handgreiflichkeiten (im Abteil und später bei der Toilette) sowie die zeitlichen Abläufe im Wesentlichen gleich (BA pag. 12-02-0015 ff.). Die Privatklägerin sagte auf Nachfrage, ob die anlässlich der vorherigen Einvernahme am 27. Juli 2018 gemachten Aussagen korrekt seien: «Das ist dasselbe. Es ist dasselbe wie im Strafbefehl stand. Ich denke im Grossen und Ganzen stimmt das.» (BA pag. 12-02-0018, Z. 30 ff.). Insbesondere bestätigte sie, dass die Beschuldigte nicht nach dem Formular gegriffen, sondern ihr Handgelenk gepackt habe (BA pag. 12-02-0019, Z. 25 ff.) und dass sie aufgrund der Rückenschmerzen arbeitsunfähig gewesen sei (BA pag. 12-02-0021, Z. 6 ff.).
c) Im Rahmen der Befragung an der Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht am 9. Juli 2019 beschrieb die Privatklägerin die Ereignisse grundsätzlich gleich wie in den vorangegangenen Einvernahmen (TPF pag. 2.751.002 ff.). Insbesondere schilderte sie die Entstehung des Konflikts, das Zupacken am Handgelenk (TPF pag. 2.751.004, Z. 7 f.) und die anschliessende Flucht in die Zugtoilette. Ferner gab sie wiederum an, sie habe versucht die Türe zu schliessen, wobei die Beschuldigte sich mehrfach und unter erheblichem Kraftaufwand gegen die Türe geworfen habe, woraufhin die Tür fünf bis sechs Mal gegen ihren Rücken geschlagen sei (TPF pag. 2.751.004, Z. 27 ff.). Sie betonte ausserdem, dass sie Panik verspürt habe (TPF pag. 2.751.004, Z. 38 und Z. 46) und beschrieb ein weiteres Mal die Rückenschmerzen sowie die ärztliche Behandlung im Nachgang des Ereignisses (TPF pag. 2.751.005 f.).
2.3.1.2 Beschuldigte
a) Die Beschuldigte wurde am 4. Oktober 2018 von der Kantonspolizei Aargau einvernommen, wobei sie zu sämtlichen Fragen zum Tatgeschehen die Aussage verweigerte (BA pag. 13-01-0001 ff.).
b) Anlässlich der Einvernahme vom 9. Januar 2019 bei der Bundesanwaltschaft (BA pag. 13-01-0018 ff.) sagte die Beschuldigte folgendermassen aus: Sie sei nervös gewesen, da sie an diesem Tag ein Vorstellungsgespräch in Basel gehabt habe. Anlässlich der Ticketkontrolle habe sich eine Diskussion entwickelt, wobei sie den Standpunkt vertreten habe, ihr Billett sei gültig. Nachdem die Privatklägerin ein Formular wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis ausgedruckt habe, habe sie die Unterschrift verweigert. Sie führte weiter aus: «Ich war sehr besorgt und habe nach dem Formular gegriffen, um zu schauen, was darauf stand.» (BA pag. 13-01-0018, Z. 20 f.). Danach habe sie festgestellt, dass ihr Swiss Pass nicht mehr auffindbar gewesen sei und sie sei deswegen der Privatklägerin gefolgt, die das Abteil mittlerweile verlassen habe. Nachdem ihr eine ältere Person (C.) gesagt habe, sie solle sich beruhigen, sei sie mit dieser Person zurück ins Abteil gegangen und habe sich wieder hingesetzt. In Basel sei dann die Transportpolizei erschienen. Auf Nachfrage erklärte sie, sie sei zwar sehr nervös gewesen, aber nicht aggressiv (BA pag. 13-01-0019, Z. 20 ff.). Die Beschuldigte bestritt den Griff ans Handgelenk der Privatklägerin vehement. Sie betonte im Gegenteil mehrfach: «Ich habe sie nicht am Handgelenk gepackt.» (BA pag. 13-01-0020, Z. 5 ff. und Z. 21 sowie BA pag. 13-01-0021, Z. 5). Auch das Schlagen der Toilettentür gegen den Rücken der Privatklägerin verneinte die Beschuldigte, sie sagte vielmehr aus, sie habe sie gar nicht berührt (BA pag. 13 01-0021, Z. 23 ff.). Die Beschuldigte verneinte in der Einvernahme ausserdem, an die Tür gepoltert, geschrien oder getobt zu haben (BA pag. 13-01-0022, Z. 4 ff. und Z. 19 ff.). Insgesamt bestritt sie die Darstellung der Ereignisse durch die Privatklägerin. Auf die Frage, weswegen die Privatklägerin sie wahrheitswidrig beschuldigen sollte, wusste die Beschuldigte keine Antwort. Sie gab an, immer noch schockiert zu sein (BA pag. 13-01-0024, Z. 23).
c) Im Rahmen der Schlusseinvernahme durch die Bundesanwaltschaft am 2. Mai 2019 bestätigte die Beschuldigte, in den zwei vorangegangenen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben (BA pag. 13-01-0043, Z. 8 f.). Die Beschuldigte gab an, es habe eine sehr laute Diskussion gegeben (BA pag. 13-01-0048, Z. 21). Sie bestritt aber - in Übereinstimmung mit den vorherigen Einvernahmen - sowohl ein Schlagen der Toilettentür gegen den Rücken der Privatklägerin (BA pag. 13-01-0044, Z. 30, BA pag. 13-01-0045, Z. 1, Z. 11 und Z. 24) als auch, getobt zu haben (BA pag. 13-01-0046, Z. 4). Sie gab wiederum an, es habe keinerlei körperlichen Kontakt zwischen ihr und der Privatklägerin gegeben (BA pag. 13-01-0047, Z. 18).
d) In der Einvernahme der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Juli 2019 vor Gericht bestätigte diese die Richtigkeit der Aussagen in den vorherigen Einvernahmen vor der Bundesanwaltschaft (TPF pag. 2.731.003, Z. 35 f.). Sie schilderte den Lauf der Ereignisse im Wesentlichen gleich wie bisher. Insbesondere betonte sie wiederholt, die Privatklägerin weder an der Hand gepackt noch überhaupt berührt zu haben (TPF pag. 2.731.005, Z. 17 ff. und Z. 24 ff., TPF pag. 2.731.006, Z. 44). Wörtlich gab sie zu Protokoll: «Ich habe sie weder berührt noch am Handgelenk gepackt noch habe ich gegen die Toilettentüre geschlagen. Wir hatten einfach nur eine etwas laute Diskussion, dies war alles.» (TPF pag. 2.731.007, Z. 28 ff.). Die Beschuldigte gab an, sie könne sich die Verletzungen der Privatklägerin nicht erklären (TPF pag. 2.731.007, Z. 35). Wiederum sagte sie aus, der Privatklägerin nur deshalb zur Toilette gefolgt zu sein, um sich über den Verbleib ihres Swiss Pass zu erkundigen. Der verschwundene Swiss Pass sei gleichentags zwischen den Unterlagen für das Vorstellungsgespräch wieder aufgetaucht (TPF pag. 2.731.004, Z. 37 f.).
2.3.1.3 C. (Auskunftsperson, Mitreisende)
In der Einvernahme vom 16. Juli 2018 bei der Kantonspolizei Aargau sagte die Auskunftsperson C. folgendermassen aus: Sie sei ein Abteil von der Beschuldigten entfernt gesessen und habe die Ticketkontrolle sowie die sich daraus ergebende Diskussion hinsichtlich der Gültigkeit des Tickets wahrgenommen. Die Beschuldigte sei wegen des bevorstehenden Bewerbungsgesprächs sehr nervös gewesen. Insgesamt habe sich eine Eskalation abgespielt, wobei beide beteiligten Personen, insbesondere aber die Beschuldigte, immer lauter geworden seien. Gewalttaten und Drohungen hat die Auskunftsperson keine festgestellt (BA pag. 12-01-0005). Die Auskunftsperson konnte sich nicht erinnern, ob und wann die Beschuldigte oder die Privatklägerin das Abteil verlassen hätten (BA pag. 12-01-0006). Ebenso wenig erinnerte sie sich an ein Packen am Arm, an einen Hilferuf seitens der Beschuldigten oder an andere Details (BA pag. 12-01-0007).
2.3.1.4 D. (polizeiliche Auskunftsperson/Zeugin, Zugchefin)
a) D. wurde als Auskunftsperson am 27. Juli 2018 durch die Kantonspolizei Aargau einvernommen und sagte Folgendes aus: Sie habe den Beginn der Kontrolle beobachtet, ebenso die Diskussion zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin. Zwar habe sie bemerkt, dass die Beschuldigte der Privatklägerin bei ihren Erklärungsversuchen ständig ins Wort gefallen sei. Auf Nachfrage habe ihr Letztere aber versichert, dass alles in Ordnung sei. Daraufhin habe sie den Wagen verlassen, um mit der eigenen Kontrolle weiterzufahren. Nachher habe sie einen Anruf der Privatklägerin erhalten, welche angegeben habe, sich in der Zugtoilette eingeschlossen zu haben, woraufhin sie sich zur besagten Toilette begeben habe. Dort habe sie beobachtet, wie die Beschuldigte «mit den Fäusten wie eine Irre auf die Toilettentür einschlug» (BA pag. 12-03-0003). Insgesamt habe sich die Beschuldigte hysterisch verhalten, getobt und geschrien (BA pag. 12-03-0003). Direkte Gewalt oder Handgreiflichkeiten gegen die Privatklägerin nahm die Auskunftsperson nicht wahr. Sie sagte aus: «Das einzige was ich sah, war, wie sie auf die Tür schlug. Ich sah nur, dass Gewaltbereitschaft da gewesen wäre.» (BA pag. 12-03-0005). Ferner bestätigte die Auskunftsperson, dass die Privatklägerin sich über Schmerzen beklagt habe und aufgewühlt am Weinen gewesen sei.
b) Am 27. Februar 2019 wurde D. als Zeugin bei der Bundesanwaltschaft einvernommen (BA pag. 12-03-0012 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme bestätigte sie, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe, wie in der letzten Einvernahme beschrieben, insbesondere das Poltern gegen die Toilettentür (BA pag. 12-03-0017, Z. 1 ff. und Z. 24 ff).
2.3.2 Arztzeugnisse und entsprechender Bericht
Zwei Arztzeugnisse vom 16. Februar 2018 (BA pag. 05-01-0006) und vom 23. Februar 2018 (BA pag. 05-01-0007) von Dr. med. E. bescheinigen der Privatklägerin eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit vom 16. Februar 2018 bis zum 4. März 2018. Ferner dokumentiert ein Bericht der genannten Ärztin zuhanden des Rechtsdienstes der SBB muskuläre Schmerzen sowie Angst- und Schockzustände und den anschliessenden Genesungsverlauf der Privatklägerin (BA pag. 05-01-0008).
2.4 Beweiswürdigung
2.4.1 Die Gegebenheiten, welche die Rahmenbedingungen zu den in Frage stehenden Vorkommnissen bilden, d.h. Zugnummer, Zeit, Fahrtstrecke und dergleichen, sind unbestritten.
2.4.2 Ebenso ist aufgrund übereinstimmender Aussagen erstellt, dass die Beschuldigte kein gültiges resp. ein nicht zonenkonformes Ticket besass und dass sich anlässlich der Ticketkontrolle ein immer lauter werdender Streit entwickelte.
2.4.3 Die Verletzungen und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin sind ebenfalls dokumentiert, sie werden als erstellt betrachtet.
2.4.4 In Bezug auf die Frage, ob die Beschuldigte die Privatklägerin am Handgelenk packte sowie ob sie die Toilettentür gegen den Rücken der Privatklägerin schlug und somit die eben erwähnten Verletzungen verursachte, machen die Beteiligten (insb. die Beschuldigte und die Privatklägerin) sehr unterschiedliche Aussagen.
2.4.5 Die Auskunftsperson C. machte kurze, spärliche Aussagen. Oft vermag sie sich nicht mehr zu erinnern. Insgesamt tragen die Aussagen zur Klärung der Frage, ob ein Griff nach dem Handgelenk und insbesondere ein Schlagen der Toilettentür gegen den Rücken der Privatklägerin stattgefunden hat, nichts bei.
2.4.6 Die Auskunftsperson D. gibt an, das Poltern der Beschuldigten gegen die geschlossene Toilettentür wahrgenommen zu haben. Somit trat sie erst zum Geschehen auf der Plattform hinzu, als die Privatklägerin sich schon in die Toilette eingeschlossen hatte. Hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs des Polterns an die Türe unterscheiden sich die Aussagen der Privatklägerin und der Auskunftsperson D. Die Privatklägerin gab an, das Poltern habe plötzlich aufgehört und daraufhin habe sie ihre Vorgesetzte, Zugchefin D. anrufen können (BA pag. 12-02-0017, Z. 21 f.). Diese wiederum sagte aus, sie habe das Poltern beobachtet, als sie zur Szenerie hinzugetreten sei (BA pag. 12-03-0014, Z. 20 f.). Diese zeitliche Unstimmigkeit ist indes insoweit nicht weiter beachtlich, als sich die Ereignisse auf der Plattform innerhalb von wenigen Minuten abgespielt haben und eine unübersichtliche Situation mit aufgebrachten Beteiligten herrschte.
2.4.7 Zwischenergebnis: Eine Eskalation anlässlich der Ticketkontrolle und lautes Streiten sind unstrittig. Der mutmassliche Griff ans Handgelenk sowie das Schlagen der Türe gegen den Rücken wurden hingegen von keiner der beiden Auskunftspersonen beobachtet. Bei der Einordnung des relevanten Ereignisses bleibt dem Gericht demzufolge lediglich die Möglichkeit, auf die Aussagen der Privatklägerin und der Beschuldigten abzustellen, wobei hierzu die Vorkommnisse diametral entgegenstehend geschildert wurden. Bei der Würdigung der Aussagen ist das Hauptaugenmerk auf die Aussagepsychologie, insbesondere auf die sogenannten Realkennzeichen, zu legen.
2.4.8 Die Aussagen der Privatklägerin sind in sich stimmig, deutlich und anschaulich. Sie zeichnen sich u.a. durch logische Konsistenz und Detailreichtum aus. In allen Einvernahmen legte die Privatklägerin ihre Gefühlslage während der Vorkommnisse dar, beispielsweise das Verspüren der Ausweglosigkeit und der aufsteigenden Panik. Diese Beschreibung von eigenpsychischen Vorgängen ist Teil eines hohen Detaillierungsgrads in qualitativer Hinsicht (vgl. Arntzen , Psychologie der Zeugenaussage, 5. Aufl. 2011, S. 27). Es werden auch Nebensächlichkeiten (z.B. Farbe des iPhones der Beschuldigten; TPF pag. 2.751.004, Z. 43 f.) geschildert, was Glaubhaftigkeit indiziert (vgl. Bender/Nack/Treuer , Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl. 2007, S. 95). All dies sind sogenannte Realkennzeichen. Die hohe Qualität der Realkennzeichen ist ein Hinweis auf die Erlebnisbasiertheit einer Aussage ( Ludewig/Baumer/Tavor : Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 63). Ferner nahm die Privatklägerin die Beschuldigte mehrfach in Schutz, etwa indem sie betonte, dass diese von der Verbrennung am Handgelenk nichts habe wissen können. Diese Entlastung der beschuldigten Person ist ein Merkmal, welches auf eine fehlende strategische Selbstdarstellung hinweist ( Ludewig/Baumer/Tavor , a.a.O., S. 47 f.) und für die Glaubhaftigkeit spricht. Schliesslich finden sich in den Aussagen der Privatklägerin auch sogenannte negative Komplikationsketten, etwa, wenn sie von mehrfachem Fehlschlagen von Deeskalationsversuchen ihrerseits berichtet (BA pag. 12-02-0015, Z. 24 ff.). Das Schildern vergeblicher Bemühungen und wiederholter Versuche ist eine inhaltliche Steigerungsform der Detaillierung und typisch für glaubhafte Aussagen ( Arntzen , a.a.O., S. 34).
Die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der Einvernahmen wie auch im Rahmen der Hauptverhandlung geben in ihrer Gesamtheit in Bezug auf das hier interessierende Hauptgeschehen ein eindeutiges, schlüssiges Bild. Es kann m.a.W. auch von Homogenität gesprochen werden (vgl. dazu Arntzen , a.a.O., S. 48). Darüber hinaus ist nicht erkennbar, welches Motiv die Privatklägerin hätte, eine Geschichte zu erfinden und die Beschuldigte zu Unrecht zu belasten.
2.4.9 Bei den Aussagen der Beschuldigten hingegen sind die Realkennzeichen deutlich weniger ausgeprägt. Die Aussagen bleiben meist vage, es entsteht zuweilen der Eindruck, die Beschuldigte würde den Vorfall herunterspielen wollen. Zwar bestätigt sie einen Streit und eine laute Diskussion; wenn es um die konkreten Vorwürfe (Packen am Handgelenk und sich gegen die Türe Werfen) geht, beschränkt sich die Beschuldigte jedoch grossmehrheitlich auf pauschales Bestreiten. Die Aussagen erscheinen sehr selektiv und blenden aus, dass eine körperliche Einwirkung stattgefunden haben muss, ansonsten das von der Ärztin diagnostizierte Verletzungsbild nicht erklärbar wäre.
2.5 Beweisergebnis
2.5.1 Vergleicht man die Aussagen, kommt man insgesamt zum Ergebnis, dass die Schilderungen der Privatklägerin wesentlich glaubhafter erscheinen als diejenigen der Beschuldigten.
2.5.2 Die Verletzungen sind genau dokumentiert. Es ist unter vorliegenden Umständen ausgeschlossen, dass die Verletzungen am Rücken aus einer anderen Ursache als das Schlagen der Tür gegen den Rücken resultieren.
2.5.3 Nach umfassender Berücksichtigung aller Umstände hat das Gericht bei objektiver Betrachtung keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin. Für das Gericht steht damit fest, dass sich die Vorkommnisse so abgespielt haben, wie von der Privatklägerin geschildert und in der Anklage aufgeführt.
2.6 Subsumtion
2.6.1 Bei der Privatklägerin handelte es sich um eine SBB-Zugbegleiterin und damit um eine Beamtin i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (vgl. E. 2.2.2). Unstrittig ist auch, dass die Auseinandersetzung im Rahmen einer Ticketkontrolle und somit anlässlich einer Amtshandlung stattgefunden hat.
2.6.2 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Beschuldigte sich mehrfach und unter erheblichem Kraftaufwand gegen die Toilettentür warf. Die Privatklägerin lehnte sich gleichzeitig von innen gegen die Tür und versuchte sie geschlossen zu halten. Hierbei schlug die Tür mehrmals heftig gegen ihren Rücken. Diese Einwirkung auf die Privatklägerin mittels der WC-Tür ist objektiv ohne Weiteres als Gewalt im Sinne einer eindeutigen, aggressiven und intensiven Kraftentfaltung zu qualifizieren. Dabei wollte und wusste die Beschuldigte um die schädigende Krafteinwirkung. Das zweimalige Packen am Handgelenk mit schmerzhaften Folgen ist objektiv als Tätlichkeit zu betrachten. Dies lag indes lediglich an der Prädisposition in Form der zwei Tage zuvor erlittenen Brandwunde. Dies konnte die Beschuldigte nicht wissen, sodass es diesbezüglich am Vorsatz fehlte. Zu beachten ist, dass der zweimalige Griff an die Hand und die Gewalt durch das Wuchten an die Tür aufgrund der örtlichen und zeitlichen Nähe eine Handlungseinheit bildet. Das Fehlen der (subjektiven) Tatbestandsmässigkeit in Bezug auf den zweimaligen Griff an die Hand schlägt sich infolgedessen nicht im Urteilsspruch (in Form eines [ Teil- ] Freispruchs) nieder, wirkt sich aber auf das Verschulden aus. Mithin liegt das Tatmittel der Gewalt im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB vor. Indem die Beschuldigte die Zugbegleiterin in die Flucht schlug, sie verfolgte und auf die Toilettentüre und die Privatklägerin einwirkte, hat sie die Billettkontrolle verzögert und damit gehindert.
2.6.3 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt.
2.6.4 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Die Beschuldigte ist der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Strafzumessung
3.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Dem (subjektiven Tatverschulden) kommt somit bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 5.5 und 5.6). Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1).
Die Strafdrohung von Art. 285 StGB lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3.2 Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist Folgendes zu beachten:
Die Einwirkung auf den Körper der Privatklägerin erreichte ein nicht zu unterschätzendes Ausmass. Indem sich die Beschuldigte mehrmals unter erheblichem Kraftaufwand gegen die Tür warf und somit die Tür mehrfach heftig gegen den Rücken der Privatklägerin schlug, verursachte sie Verletzungen, welche einer ärztlichen Behandlung bedurften und zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit führten. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist daher erheblich, jedoch zum Teil auch auf die von einem früheren Velounfall herrührende Prädisposition der Privatklägerin zurückzuführen (TPF pag. 2.751.004).
Negativ ins Gewicht fällt, dass die Beschuldigte sich nach dem Packen des Handgelenks und der Flucht der Privatklägerin nicht etwa deeskalierend verhielt und im Abteil sitzen blieb, sondern im Gegenteil der Privatklägerin nachsetzte und ein zweites Mal eine körperliche Auseinandersetzung suchte.
Im Rahmen der subjektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass die Beschuldigte in der Lage war, die Folgen ihres renitenten Verhaltens abzuschätzen. Sie hätte die Tat vermeiden können. Zu Gunsten der Beschuldigten muss festgehalten werden, dass sie wegen des bevorstehenden Vorstellungsgesprächs sehr nervös war und darüber hinaus eine allgemein aufgebrachte Atmosphäre herrschte. Ferner konnte sie nichts von der medizinischen Prädisposition der Privatklägerin wissen. Da sie glaubte, über ein gültiges Ticket zu verfügen und den Verlust ihres Swiss Pass befürchtete, ist ihre emotionale Aufgebrachtheit bis zu einem gewissen Grad verständlich, die Gewaltanwendung aber in keinster Weise nachvollziehbar. Hinzu kommen wohl gewisse Verständigungsprobleme, weniger in sprachlicher Hinsicht als hinsichtlich der komplizierten Tarifgestaltung.
In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschul den gerade noch als leicht zu werten und eine Einsatzstrafe von 50 Tagen Freiheits- oder Geldstrafe erscheint angemessen.
3.3 Bezogen auf die Täterkomponente ergibt sich folgendes Bild:
Die Beschuldigte ist verheiratet, hat keine Kinder und arbeitet bei einer Privatbank. Die Strafempfindlichkeit gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschuldigte streitet den Vorwurf konsequent ab, was ihr aber nicht zur Last gelegt werden kann. Einsicht zeigt sie keine. Bis anhin ist sie strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und führte soweit ersichtlich ein unauffälliges Leben. Das straffreie Verhalten seit der Tat wirkt sich neutral aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2012 vom 15. Juli 2013 E. 3.7).
Insgesamt gibt die Täterkomponente keinen Anlass zu einer Erhöhung oder Reduzierung der Einsatzstrafe, womit es bei 50 Tagen Freiheits- oder Geldstrafe bleibt.
3.4 Es bleibt zu prüfen, ob eine Freiheits- oder Geldstrafe auszusprechen ist (Art. 34 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StGB ). Vorliegend sind keine Gründe gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB ersichtlich, welche eine Freiheitsstrafe rechtfertigen würden, womit eine Geldstrafe festzusetzen ist.
3.4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz mindestens Fr. 10.-- und höchstens Fr. 3'000.--. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen. Zum Einkommen zählen ausser den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit u.a. private Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge.
3.4.2 Die Beschuldigte hat keine Schulden und erzielt einen monatlichen Nettoverdienst von ungefähr Fr. 7'600.--. Sie gab an, keine anderen Einkünfte zu haben. Ihr Ehemann ist ebenfalls erwerbstätig. Zusammen mit ihm verfügt die Beschuldigte über ein Vermögen (Aktien, Wertpapiere, Ersparnisse) von ca. Fr. 1.3 Millionen (TPF pag. 2.731.002). Insgesamt kann festgestellt werden, dass die Beschuldigte in guten finanziellen Verhältnissen lebt.
3.4.3 Bei der Bemessung des Tagessatzes ist in erster Linie das erzielte Einkommen zu beachten. Vorhandenes Vermögen soll als Korrektiv bei Tätern in Betracht gezogen werd en, welche über kein oder nur ein sehr geringes Einkommen, aber ein grosses Vermögen verfügen (vgl. Dolge , Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 34 StGB N. 62). Die Beschuldigte verfügt zwar über ein nicht unerhebliches Vermögen, welches aber nicht in einem markanten Missverhältnis zum regelmässig erzielten Einkommen steht. Im Ergebnis ist das Vermögen der Beschuldigten für die Bemessung der Höhe eines Tagessatzes nicht zu berücksichtigen.
3.4.4 Angesichts der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten ist der Tagessatz auf Fr. 180.-- festzusetzen.
3.5 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Geldstrafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB ).
Das Gericht erachtet die Wirkung einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe in Kombination mit einer Verbindungsbusse (vgl. sogleich E. 3.6) als ausreichend, um die Beschuldigte von der abermaligen Begehung deliktischer Handlungen abzuhalten. Der bedingte Vollzug kann der Beschuldigten deshalb gewährt werden. Eine Erhöhung der Dauer der Probezeit über das gesetzliche Minimum von 2 Jahren hinaus ist vorliegend nicht angezeigt. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB ).
3.6 Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Verbindungsstrafe kann ohne weitere Voraussetzungen ausgesprochen werden; namentlich ist sie nicht an eine negative Legalprognose gebunden (Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2010 vom 19. August 2010, E. 2.3). Sie trägt u.a. dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Der verurteilten Person soll der Ernst der Lage vor Augen geführt und zugleich demonstriert werden, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die bedingt ausgesprochene Strafe und die Verbindungsstrafe müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Nach der Praxis des Bundesgerichts rechtfertigt es der akzessorische Charakter der Verbindungsstrafe, deren Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel der dem Gesamtverschulden angemessenen Strafe festzulegen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).
Vorliegend wird eine bedingte Strafe die Beschuldigte nicht sonderlich beeindrucken, weshalb eine Verbindungsbusse auszusprechen ist. Als bedingte Strafe wurde eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 180.-- festgesetzt. Damit die bedingt ausgesprochene Strafe und die Verbindungsstrafe in ihrer Summe noch schuldangemessen sind, wird die Verbindungsbusse auf Fr. 750.-- festgesetzt, unter Reduktion der bedingten Geldstrafe auf 45 Tagessätze. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
3.7 Als Vollzugskanton ist der Kanton Aargau zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG ).
4. Verfahrenskosten
4.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO ; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR ). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR ); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR . Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR ).
4.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren Fr. 1'500.-- geltend. Die Gebühr liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b , Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR ) und erscheint angemessen. Sie ist daher in der beantragten Höhe festzusetzen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist aufgrund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache in tatsächlicher Hinsicht sowie des angefallenen Aufwands auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. a BStKR). Nachdem die Beschuldigte die schriftliche Urteilsbegründung verlangt hat, entfällt die diesbezügliche Reduktion.
4.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Gebühren von total Fr. 3'000.-- sind somit vollumfänglich der verurteilten Beschuldigten aufzuerlegen.
5. Entschädigung Privatklägerschaft
5.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO ).
5.2 Nach Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO gilt die geschädigte Person, die bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen, als Privatkläger. Geschädigte Person ist nach Art. 115 StPO jede natürliche oder juristische Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt ist.
Fraglich ist, ob von einem Delikt nach Art. 285 StGB und 286 StGB betroffene Beamte in prozessualer Hinsicht als geschädigte Personen (Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO ) zu behandeln sind und sie sich als Privatkläger (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ) konstituieren können ( Heimgartner , a.a.O., Vor Art. 285 StGB N. 29). Nach der bundesgerichtlichen Praxis gelten bei Tatbeständen, die nicht dem Schutz von Individualrechtsgütern dienen, nur Personen als geschädigt, die tatsächlich in ihren Rechten beeinträchtigt wurden. Dabei muss die Beeinträchtigung die unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung sein (BGE 117 Ia 135 E. 2a m.H.; Heimgartner , a.a.O., Vor Art. 285 StGB N. 29). Bei Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285 StGB sind auch die Rechtsgüter von Amtspersonen unmittelbar beeinträchtigt, soweit gegen sie konkret Gewalt angewendet wird (OGer ZH, 23.9.2011, ZR 2011, Nr. 76, S. 238). Dies erscheint auch deshalb kohärent, weil die - das Individuum schützenden - Tatbestände der Tätlichkeit (Art. 126 StGB) und der Nötigung (Art. 181 StGB ) durch Art. 285 StGB konsumiert werden. Art. 285 StGB schützt nämlich nicht nur den Schutz der staatlichen Funktionen, sondern schützt sekundär auch die Beamten selber ( Heimgartner , a.a.O., Vor Art. 285 StGB N. 29).
5.3 Die Beschuldigte ist wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die Privatklägerin wurde dabei unmittelbar und in genügendem Mass in ihrem Individualrechtsgut der körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt. Sie hat daher Geschädigtenstellung.
5.4 Die Privatklägerin beantragt, die Beschuldigte sei zu verurteilen und ihr als Entschädigung für die Anwaltskosten Fr. 9'772.35 zu bezahlen (TPF pag. 2.721.002).
5.5 Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR ). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR ). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR ). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.19 vom 19. September 2018 E. 10.5.2).
5.6 Das vorliegende Verfahren stellt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Vertretung der Privatklägerin. Der geforderte Stundenansatz von Fr. 250.-- ist nicht gerechtfertigt. Er ist praxisgemäss auf Fr. 230.-- festzusetzen.
5.7 Ferner wird gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a BStKR für die Anreise zum Ort der Verhandlung und die Rückreise bloss ein Halbtaxbillett der ersten Klasse erstattet, was zu einer entsprechenden Reduktion der Kostennote führt.
5.8 Der Antrag der Privatklägerin auf Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ist nach dem Gesagten im Umfang von Fr. 9'028.-- gutzuheissen.
6. Schadenersatz
6.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO ). Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO rechtshängig (Art. 122 Abs. 3 StPO ). Die geschädigte Person muss ihren Anspruch - soweit dies nicht in der vorgenannten Erklärung erfolgt ist - spätestens in der Hauptverhandlung im Parteivortrag beziffern und begründen (Art. 123 Abs. 2 StPO ). Die beschuldigte Person kann sich dazu äussern (Art. 124 Abs. 2 StPO ). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1 StPO ). Es entscheidet mit dem Urteil in der Hauptsache (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO ), wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO ).
6.2 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR ). Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 Abs. 1 OR ). Wer Schadenersatzanspruch beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR ).
6.3 Die Privatklägerin stellte anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Juli 2019 den Antrag, die Beschuldigte sei zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 857.80 zu verurteilen (TPF pag. 2.721.001). Hierzu wurde auf die der Anzeige vom 7. Juni 2018 beigelegten Berechnungen inkl. Lohnabrechnungen verwiesen (BA pag. 10-01-0017 ff.). Diese belegen den entgangenen Gewinn durch Arbeitsunfähigkeit: Der Grundlohn der Privatklägerin war gegen Ausfall versichert, nicht aber Zulagen wie etwa für Nachtarbeit oder Einsätze an Sonntagen. Innerhalb der letzten 6 Monate vor dem Ereignis erhielt die Privatklägerin monatliche Zulagen von durchschnittlich Fr. 1'119.70. Durch die Arbeitsunfähigkeit reduzierten sich die Zulagen auf Fr. 581.-- resp. Fr. 800.60 im Februar und März 2018. Sie macht den Differenzbetrag zum Durchschnitt der Zulagen in den letzten 6 Monaten geltend, ausmachend insgesamt Fr. 857.80. Damit ist der Schaden belegt.
6.4 Die Widerrechtlichkeit der Handlungen der Beschuldigten ist aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung erstellt, ebenso das Verschulden. Die Kausalität ist gegeben, denn ohne die Einwirkungen der Beschuldigten auf den Körper der Privatklägerin wäre es nicht zu den entsprechenden Verletzungen und damit zu einem Lohnausfall gekommen. Die medizinische Prädisposition der Privatklägerin vermag den Kausalzusammenhang nicht zu unterbrechen.
6.5 Die Beschuldigte ist zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 857.80 an die Privatklägerin zu verurteilen.
7. Genugtuung
7.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR ). Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen (Art. 49 Abs. 2 OR ). Bei Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR ).
7.2 Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, dass durch eine schadenersatzunabhängige Geldleistung ein gewisser Ausgleich für den erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz geschaffen wird ( Brehm , Berner Kommentar, 4. Aufl., 2013, Art. 47 OR N. 9). Eine Genugtuung kann nur verlangt werden, wenn die widerrechtliche Handlung den Geschädigten physisch oder seelisch schwer getroffen hat ( Brehm , a.a.O., Art. 47 OR N. 12). Die besonderen Umstände müssen, weil Art. 47 OR ein Anwendungsfall von Art. 49 OR ist, in der Schwere der Verletzung der Persönlichkeit liegen ( Brehm , a.a.O., Art. 47 OR N. 27; Kessler , Basler Kommentar, 6. Aufl. 2015, Art. 47 OR N. 16). Körperverletzungen, welche sowohl physische als auch psychische Beeinträchtigungen umfassen, müssen daher grundsätzlich einen erheblichen physischen oder seelischen Schmerz bewirkt oder eine dauernde Beeinträchtigung der Gesundheit zur Folge haben. Umstände, die je nach Fall eine Genugtuung gemäss Art. 47 OR begründen können, sind vor allem Art und Schwere der Verletzung, Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person, Grad des Verschuldens des Verursachers sowie ein eventuelles Mitverschulden des Opfers (BGE 141 III 97 E. 11.2 mit Hinweisen). Die Körperverletzung muss zu immaterieller Unbill beim Verletzten geführt haben. Eine geringfügige Beeinträchtigung, die nicht zu einem eigentlichen Schmerz führt, stellt keine solche dar. Darüber hinaus muss der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sein. Eine Genugtuung ist in der Regel geschuldet, wenn eine Körperverletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder langanhaltenden Schmerzen verbunden ist ( Kessler , Basler Kommentar, 6. Aufl. 2015, Art. 47 OR N. 13). Eine Verletzung, die problemlos ausheilt, gibt kein Anrecht auf Genugtuung. Bleibt kein dauernder Nachteil zurück, so muss zumindest ein längerer Spitalaufenthalt nötig gewesen sein. Es muss eine bedeutende Störung des psychischen Gleichgewichts vorliegen. Die Verletzungen müssen also erhebliche Schmerzen erzeugt haben ( Brehm , a.a.O., Art. 47 OR N. 28 f.).
7.3 Die verursachten Schmerzen am Rücken und die Arbeitsunfähigkeit sind belegt. Ferner hatte die Privatklägerin im Nachgang des Vorfalls mit Schlaflosigkeit, Unruhe und Angstzuständen zu kämpfen. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen in E. 2.3.2 verwiesen werden. Insbesondere die nicht unerhebliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt die Ausrichtung einer Genugtuung. Bei der Bemessung der Genugtuung ist auf den Einzelfall abzustellen, sodass nicht - wie bei der sozialversicherungsrechtlichen Integritätsentschädigung - auf einen schematischen «Genugtuungstarif» abgestellt werden kann. Dem Gericht kommt daher bei der Festlegung der Genugtuungssumme ein hoher Ermessensspielraum zu. Aufgrund von Art und Schwere der Rückenverletzung, der Arbeitsunfähigkeit und der psychischen Belastung ist die geforderte Genugtuungssumme von Fr. 300. angemessen.
7.4 Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung im Betrag von Fr. 300.-- zu bezahlen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. A. wird schuldig gesprochen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB .
2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 180.--, ausmachend total Fr. 8'100.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. A. wird bestraft mit einer Busse von Fr. 750.--; bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
4. Der Kanton Aargau wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG).
5. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'000.-- (Gebühr des Vorverfahrens: Fr. 1'500.--, Gerichtsgebühr: Fr. 1'500.--) werden A. auferlegt.
Wird seitens A. keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.
6. A. wird verpflichtet, B. eine Parteientschädigung von Fr. 9'028.-- zu bezahlen.
7. A. wird verpflichtet, B. Schadenersatz im Betrag von Fr. 857.80 zu bezahlen.
8. A. wird verpflichtet, B. eine Genugtuung im Betrag von Fr. 300.-- zu bezahlen.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwältin Renate Senn (Verteidigerin der Beschuldigten)
- Rechtsanwalt Cédric Sturny (Vertreter der Privatklägerin)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- Amt für Migration und Integration Aargau (gem. Art. 82 Abs. 1 VZAE )
Rechtsmittelbelehrung
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO ; Art. 38a StBOG ).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO ).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO ).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO ).
Versand: 7. Oktober 2019