Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2019.1 |
Datum: | 16.08.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB), Fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1 Abs. 1 StGB) |
Schlagwörter : | Schuldig; Beschuldigte; Gewicht; Passagier; Passagiere; Beschuldigten; Bundes; Schwerpunkt; Flugzeug;Gewichts; Unfall; Gericht; Verteidigung; Start; Abflugmasse; Urteil; Bundesanwaltschaft; Gewichte; Fahrl?ssig; Recht; T?ter; Verkehr; Formular; W?re; Person; Pilot; Weight; Flugzeuge |
Rechtskraft: | Weiterzug |
Rechtsnorm: | Art. 11 StGB ; Art. 12 StGB ; Art. 122 StPO ; Art. 123 StPO ; Art. 124 StPO ; Art. 126 StPO ; Art. 19 StPO ; Art. 2 StGB ; Art. 23 StGB ; Art. 23 StPO ; Art. 237 StGB ; Art. 32 BV ; Art. 325 StPO ; Art. 33 StPO ; Art. 350 StPO ; Art. 355 StPO ; Art. 356 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 4 StGB ; Art. 42 StGB ; Art. 422 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 43 StPO ; Art. 44 StGB ; Art. 47 StGB ; Art. 49 StGB ; Art. 8 StGB ; Art. 9 StPO ; |
Referenz BGE: | 102 IV 26; 105 IV 41; 106 IV 370; 122 IV 145; 131 IV 145; 133 IV 235; 134 IV 255; 134 IV 60; 135 IV 56; 136 IV 55; 143 IV 138; ; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2019.1 |
Urteil vom 16. August 2019 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Nicole Ebneter | |
Parteien | Bundesanwaltschaft , vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Kathrin Streichenberg und Privatklägerschaft: B., C., D., E. und F., alle vertreten durch Rechtsanwalt Martin Keiser sowie G. gegen | |
A. , erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Philip Bärtschi | ||
Gegenstand | Fahrlässige Tötung, fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs |
Anträge der Bundesanwaltschaft:
Gestützt auf Art. 337 StPO wird dem Gericht beantragt, der Beschuldigte A. sei gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 13. Dezember 2018 (Verfahrensnummer: SV.16.1432-SKA) zu verurteilen und zu bestrafen. Dem Dispositiv des genannten Strafbefehls können folgende Anträge entnommen werden:
1. A. sei wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB ) und fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen.
2. A. sei mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 450.-, entsprechend Fr. 81'000.-, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.
3. A. sei zudem mit einer Busse von Fr. 7'000.- zu bestrafen; bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 16 Tagen.
4. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 29'288.40 (Fr. 1'700.- Gebühren und Fr. 27'588.40 Auslagen) seien A. aufzuerlegen.
5. Allfällige Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen.
6. Der Kanton Schaffhausen sei mit dem Vollzug der Strafe zu beauftragen.
Anträge der Privatklägerschaft :
Die Privatklägerschaft beantragt die Bestrafung von A. sowie die Feststellung, dass A. gegenüber den Privatklägern dem Grundsatz nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig sei.
Anträge der Verteidigung von A.:
1. A. sei vollumfänglich freizusprechen.
2. A. sei eine Entschädigung für die Kosten seiner anwaltlichen Verteidigung und für seine Auslagen, so insbesondere für die erstellten Privatgutachten, auszurichten.
Prozessgeschichte
A. Am 26. August 2016, um 19:06 Uhr, kam es ca. 1 km nordöstlich des Flugfeldes Z., Gemeinde Y., zu einem Absturz des als N. eingetragenen Flugzeuges Robin DR 400/180 R mit insgesamt vier Insassen. Der Pilot A. (nachfolgend: Beschuldigter) und die drei Passagiere H., B. und G. wurden durch den Aufprall erheblich verletzt; die Passagierin H. erlag am 6. September 2016 ihren schweren Verletzungen.
B. Der Vorfall wurde in der Folge durch die Schweizerische Unfalluntersuchungsstelle (nachfolgend: SUST) untersucht. Der entsprechende Schlussbericht Nr. 1 (nachfolgend: SUST-Bericht) wurde am 5. Dezember 2017 erstattet.
C. Am 31. August 2016 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Störung des öffentlichen Verkehrs. Am 20. Februar 2017 dehnte sie das Verfahren auf den Beschuldigten wegen Verdachts der Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB) und wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB ) aus.
D. Im Verlauf des Vorverfahrens konstituierten sich die beiden Töchter E. und F., der Ehemann C. und die Mutter D. der Verstorbenen H. sowie die beiden verletzen Passagiere, B. und G. , im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 26. August 2016 als Privatkläger.
E. Mit Strafbefehl vom 13. Dezember 2018 verurteilte die Bundesanwaltschaft den Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 450.- (unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren) und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 7'000.-, wogegen der Beschuldigte am 20. Dezember 2018 fristgerecht Einsprache erhob.
F. Die Bundesanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 StPO ) und überwies diesen am 9. Januar 2019 dem hiesigen Gericht als Anklageschrift zwecks Durchführung eines ordentlichen Verfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO ).
G. Mit Schreiben vom 25. März 2019 reichte die Bundesanwaltschaft dem Gericht eine Rechnung des Kantonsspitals Winterthur in der Höhe von Fr. 80 .- ein; mit dem Antrag, diese bei den Verfahrenskosten zu berücksichtigen (TPF pag. 9.810.1 f.).
H. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen die Straf- und Betreibungsregisterauszüge und die Steuerunterlagen des Beschuldigten ein. Auf entsprechendes Ersuchen um Auskunftserteilung beantwortete die SUST mit Schreiben vom 8. Mai 2019 (nachfolgend: Auskunftserteilung SUST) Fragen des Gerichts zum Schlussbericht.
I. Die Bundesanwaltschaft und die Privatklägerschaft verzichteten auf das Stellen von Beweisanträgen. Auf Nachfrage des Gerichts reichte die Verteidigung Auszüge des SUST-Befragungsprotokolls des Beschuldigten zu den Akten. Das Gesuch der Verteidigung um Einvernahme von I. als Zeuge hiess das Gericht gut. Zwei von der Verteidigung eingereichte Privatgutachten wurden als Parteivorbringen zu den Akten erkannt; weitere Beweis- und Editionsanträge der Verteidigung wurden mit Beweisverfügungen vom 3. Juni bzw. 11. Juli 2019 abgewiesen.
J. Am 23. Juli 2019 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Die Bundesanwaltschaft sowie die Privatklägerschaft verzichteten auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung.
K. Das Urteil (Dispositiv) wurde den Parteien am 16. August 2019 schriftlich eröffnet. Mit Schreiben vom 21. August 2019 meldete der Verteidiger Berufung an (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO) und ersuchte um Zustellung der schriftlichen Begründung des Urteils.
Der Einzelrichter erwägt:
Dieses Urteil ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Bundesamt für Zivilluftfahrt mitzuteilen (Art. 100 LFG ).
Der Einzelrichter erkennt:
1. A. wird wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB ) und fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1 Abs. 1 StGB ) schuldig gesprochen.
2. A. wird mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 750.- bestraft, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Allfällige Zivilklagen werden auf den Zivilweg verwiesen.
4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 10'408.25 (Gebühr Vorverfahren: Fr. 1'700.-; Auslagen Vorverfahren: Fr. 5'708.25; Gerichtsgebühr: Fr. 3'000.-) werden A. auferlegt.
Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.
5. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Zustellung der vollständigen schriftlichen Ausfertigung an:
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Philip Bärtschi (Verteidiger von A.)
- Rechtsanwalt Martin Keiser (Vertreter der Privatklägerschaft B., C.,
D., E., F.)
- G. (Privatkläger)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Zivilluftfahrt (Art. 100 LFG )
Rechtsmittelbelehrung
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO ; Art. 38 a StBOG ).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO ).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO ).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO ).
Versand: 6. November 2019
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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