Bundesstrafgericht Urteil
Kopfdaten
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2018.73 |
Datum: | 08.10.2019 |
Entscheid
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2018.73 |
| | Urteil vom 8. Oktober 2019 Strafkammer |
| | Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Vorsitz, Bundesstrafrichter Martin Stupf und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiberin Regina Derrer |
| | Bundesanwaltschaft , vertreten durch Urs Köhli, Staatsanwalt des Bundes |
| gegen |
| | A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Kunz und Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler |
| | Qualifizierte Geldwäscherei, qualifizierte Veruntreuung |
Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. A. sei schuldig zu sprechen
a) der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 i.V.m. Art. 305 bis Ziff. 2 lit. b StGB bezüglich der Ziff. 1.1. bzw. 1.1.4.1. der Anklageschrift;
b) der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 i.V.m. Art. 305 bis Ziff. 2 StGB bezüglich der Ziff. 1.1. bzw. 1.1.4.2. der Anklageschrift;
c) der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB bezüglich der Ziff. 1.2. der Anklageschrift.
2. A. sei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten zu verurteilen, wobei 20 Monate bedingt, 14 Monate unbedingt auszusprechen seien, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der erstandenen Haft. Mit der Freiheitsstrafe sei eine Geldstrafe von 600 Tagessätzen zu je CHF 400.--, entsprechend CHF 240'000.-- zu verbinden, wobei der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei.
3. Die Behörden des Kantons Zürich seien mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu beauftragen.
4. Die in Ziff. 3.2. der Anklageschrift aufgeführten Ersatzmassnahmen seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufzuheben. 5. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte a) Die in Ziff. 4.1. der Anklageschrift aufgeführte Beschlagnahme von Vermögenswerten sei bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufrechtzuerhalten.
b) Die in Ziff. 4.2.1., 4.2.3. und 4.2.5. der Anklageschrift aufgeführten beschlagnahmten Akten seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die Berechtigten herauszugeben.
c) Die in Ziff. 4.2.2. und 4.2.4. der Anklageschrift aufgeführten beschlagnahmten Akten seien umgehend an die Berechtigten herauszugeben.
6. Auf der bei der Bank B. AG geführten Bankbeziehung Nr. 1, lautend auf A., seien Vermögenswerte im Umfang von EUR 456'000.-- einzuziehen. 7. Gegen A. sei auf eine Ersatzforderung im Umfang von EUR 544'000.-- zu erkennen. 8. Die Kosten des Vorverfahrens von total CHF 150'400.55, bestehend aus Verfahrenskosten von CHF 125'400.55 und einer Gebühr von CHF 25'000.-- sowie die Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens seien A. aufzuerlegen. 9. A. sei keine Entschädigung auszurichten.
Anträge der Verteidigung:
1. A. sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. 2. Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte seien dem Beschuldigten herauszugeben. 3. Von einer Einziehung oder Anordnung einer Ersatzforderung sei abzusehen. 4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie des Vorverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. A. sei eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu bezahlen. Insbesondere sei er zu entschädigen für die ungerechtfertigte Haft vom 1. Juli 2014 bis zum 2. Juli 2014 sowie vom 16. Dezember 2014 bis zum 26. November 2015 (insgesamt 347 Tage). 6. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung (zzgl. MwSt.) für die Kosten seiner erbetenen Verteidigung auszurichten.
Prozessgeschichte:
A. Am 25. April 2012 erstattete die Meldestelle für Geldwäscherei (nachfolgend: MROS) gestützt auf Art. 23 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 10. Oktober 1997 (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955) eine Meldung an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (BA 5.101.1 ff.). Die zugrundeliegende Verdachtsmeldung i.S.v. Art. 9 GwG vom 20. April 2012 betraf je ein Konto der Gesellschaft C. Corp. und der Gesellschaft D. Inc. - beides panamaische Gesellschaften - bei der Bank E. AG in Zürich (nachfolgend Bank E.), deren wirtschaftlich Berechtigter F. war, sowie drei auf F. selbst lautende Privatkonten, ebenfalls bei der Bank E. (BA 5.101.4 ff.).
B. Am 27. April 2012 eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) gegen F. und Unbekannt eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei. Es bestand der Verdacht, dass dieser seinem Cousin, dem ehemaligen griechischen Verteidigungsminister Apostolos-Athanasios (Akis) Tsochatzopoulos (nachfolgend: Tsochatzopoulos), bei der Weiterleitung von Bestechungsgeldern aus Rüstungsgeschäften, unter anderem mit der russischen Gesellschaft G., über eigene sowie über Drittkonten von ihm zurechenbaren Unternehmen behilflich gewesen war (BA 18.101.2; 21.102.36 ff.). Gleichzeitig führte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich infolge der MROS-Meldung vom 25. April 2012 eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt, bevor sie diese auf entsprechende Übernahmeerklärung der BA hin mit Verfügung vom 23. November 2012 an die BA abtrat (BA 5.100.3 f.; 21.102.36 ff.).
C. Im Zuge der mit dieser Strafuntersuchung einhergehenden Ermittlungen der BA erhärtete sich der Tatverdacht gegen A. (nachfolgend: der Beschuldigte) - Kundenberater von F. bei der Bank E. (BA 13.1.3 ff.) -, weshalb die BA am 20. Juni 2014 eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 1 i.V.m. 2 StGB ) gegen ihn eröffnete (BA 1.100.1).
Am 26. Juni 2014 dehnte die BA die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten auf den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB aus (BA 1.100.2).
Am 2. September 2015 wurde die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten zusätzlich auf den Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. 2 StGB ausgedehnt. Aus den bisherigen Ermittlungen ergab sich der Verdacht, dass er gemeinsam mit seinem langjährigen Freund H. unter dem Vorwand (fingierter) Kunstverkäufe Vermögenswerte von den Konten der C. Corp. und der D. Inc. bei der Bank E. auf Konten der Gesellschaft I. (nachfolgend: I.) und der J. Anstalt (von H. resp. ihm kontrollierte Unternehmen [BA 10.208.26 ff.]) bei anderen Banken transferiert hatte, ohne dass der wirtschaftlich Berechtigte F. diesen Transaktionen zugestimmt hatte (BA 1.100.4 ff.; 13.1.407 f.). Gegen H. hatte die BA in der vorliegenden Angelegenheit bereits mit Verfügung vom 12. März 2015 eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Geldwäscherei nach Art. 305 bis Ziff. 1 i.V.m. 2 StGB eröffnet (BA 1.100.3).
D. Der Beschuldigte befand sich vom 1. bis 2. Juli 2014 und vom 16. Dezember 2014 bis 26. November 2015 in Untersuchungshaft (BA 6.1.10 und -917).
E. Die BA nahm umfangreiche Beweiserhebungen, unter anderem auf dem Rechtshilfeweg im Ausland, vor: Es wurden verschiedene in die untersuchten Vorgänge involvierte Personen in der Schweiz und in Griechenland befragt (BA 12.1... bis 12.20... und 13.1... bis 13.2...), Akten aus Straf- und Rechtshilfeverfahren, die mit der vorliegenden Angelegenheit zusammenhängen, beigezogen (BA 7.1... bis 7.4...), Bankunterlagen und andere Dokumente ediert (BA 7.100... bis 7.200...) sowie Überwachungsmassnahmen (BA 9.101... bis 9.104...) und Hausdurchsuchungen mit Sicherstellungen und Beschlagnahmen (BA 8.101... bis 8.107...) durchgeführt.
F. Am 7. Oktober 2013 wurden Tsochatzopoulos, F. und weitere Beschuldigte in Griechenland erstinstanzlich wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei von aus Bestechung stammenden Vermögenswerten zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt (BA B18.101.7.1 ff., insbes. -174; TPF 210.222.8 ff. und -223.83 ff.; vgl. unten II., E. 1.3.1.1).
Gemäss diversen Medienberichten wurde dieses Urteil im Fall von Tsochatzopoulos im Oktober 2017 von einem griechischen Berufungsgericht bestätigt, wobei dieses die erstinstanzlich verhängte Freiheitsstrafe um ein Jahr auf 19 Jahre reduzierte (vgl. unten II., E. 1.3.1.1b).
Über Eurojust erhältlich gemachten Angaben der griechischen Behörden sowie Medienberichten zufolge wurde das Urteil des griechischen Berufungsgerichts beim Supreme Court, dem letztinstanzlichen Gericht Griechenlands, angefochten (TPF 210.261.1.1 ff., insbes. -6 f.; vgl. auch ekathimerini.com vom 2. Ju-li 2018, a.a.O.; The National Herald, Former Greek defense minister Tsochatzopoulos freed, pending appeal, 3. Juli 2018, https://www.thenationalherald.com/206382/former-greek-defense-minister-tsochatzopoulos-freed-pending-appeal/ , aufgerufen am 23. April 2019). Gemäss Mitteilung von Eurojust vom 31. Juli 2019 wies der Supreme Court mit Entscheid vom 27. Juni 2019 das von Tsochatzopoulos gegen das Urteil des griechischen Berufungsgerichts erhobene Rechtsmittel ab und bestätigte dessen Rechtskraft (TPF 210.224.23 ff., 261.1.14 ff.).
G. Bereits am 4. April 2005 verurteilte ein russisches Gericht K. wegen Amtsmissbrauchs mit der Begründung, er habe Dritten in seiner Position als stellvertretender Generaldirektor der G. und zum Schaden dieses vom russischen Staat gegründeten und kontrollierten Unternehmens Gewinne bzw. Vorteile verschafft. Das russische Gericht erachtete es als erwiesen, dass K. seine Kompetenzen missbraucht hatte, indem er am 18. Juli 2000 als Vertreter der G. - in Missachtung von griechischen Richtlinien und des Vertrags Nr. 2 zwischen der G. und dem Verteidigungsministerium Griechenlands über die Lieferung von Waffensystemen im Wert von USD 800 Mio. - mit der zypriotischen Firma L. Ltd. (nachfolgend: L.) die Zusatzvereinbarung Nr. 3 über Kompensationsprogramme im Wert von rund USD 80 Mio. abgeschlossen hatte (BA B18.101.4.240 ff., insbes. -242 ff., -252 ff., -271, -277 ff., -282 f.).
H. Mit Verfügung vom 28. August 2017 stellte die BA das Strafverfahren gegen F. wegen Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis StGB in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 8 Abs. 3 StPO ein (BA 21.102.36 ff.).
I. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 stellte die BA das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB und - zufolge Verjährung - auch wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis StGB hinsichtlich der ihm bis zum 9. Oktober 2003 vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen ein (BA 3.1.1 ff.).
J. Gleichentags erhob die BA beim hiesigen Gericht gegen den Beschuldigten Anklage wegen qualifizierter Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB sowie wegen qualifizierter Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB (TPF 210.100.1 ff.).
K. Die Strafuntersuchung gegen H. wurde mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 von der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten abgetrennt (BA 3.2.1 ff.).
L. Im Rahmen der Prozessvorbereitung liess das Gericht bislang noch nicht übersetzte wesentliche Teile des erstinstanzlichen griechischen Urteils vom 7. Oktober 2013 (TPF 210.223.1 ff.) sowie ebenfalls noch nicht übersetzte Dokumente der griechischen Behörden im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen der BA vom 15. März 2018 (TPF 210.223.124 ff.) ins Deutsche übersetzen. Weiter wurden der Bericht der Forensischen Finanzanalyse (nachfolgend: FFA-Bericht) - der von der BA im Rahmen der Strafuntersuchung gegen F. in Auftrag gegeben worden war und auf den im Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei Bezug genommen wird (BA 10.208.44) - sowie die Aufträge bezüglich der im vorinstanzlichen Dossier liegenden Übersetzungen zu den Akten genommen (TPF 210.400.2, -510.17 ff., insbes. -21 f.). Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 entschied die Vorsitzende über Beweis- und andere prozessuale Anträge der Parteien (TPF 210.250.1 ff.). Schliesslich holte das Gericht von Amtes wegen Straf- und Betreibungsregisterauszüge, Steuerunterlagen des Beschuldigten sowie Auszüge aus dem britischen und dem griechischen Strafregister ein (TPF 210.231.1.1 ff., 2.1 ff. und -3.1 f.).
M. Am 2. April 2019 ersuchten die griechischen Behörden die Schweizer Behörden über Eurojust darum, die Beschlagnahme bzw. Sperrung der für das Strafverfahren in Griechenland relevanten Vermögenswerte aufrechtzuerhalten (TPF 210.261.1.6).
N. Mit Schreiben vom 24. Juli 2019 beauftragte das Gericht das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (nachfolgend: SIR) mit der Erstellung eines Gutachtens zu Fragen zum griechischen Straf(prozess)recht. Dieses reichte sein Gutachten am 8. August 2019 ein. Auf ein vom Verteidiger des Beschuldigten gegen das SIR gestellte Ausstandsgesuch trat die Beschwerdekammer mit Beschluss BB.2019.173 vom 30. September 2019 nicht ein bzw. wies ein zusätzlich gegen die sachverständige Person formuliertes Ausstandsbegehren ab.
O. Die Hauptverhandlung wurde am 21. August 2019 in Anwesenheit der BA, des Beschuldigten und seiner privat erbetenen Verteidiger am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona eröffnet. Die Parteiverhandlungen dauerten bis am 23. August 2019 (TPF 210.720.1 ff.).
P. In Anwesenheit der BA, des Beschuldigten und seiner Verteidiger eröffnete das Gericht am 14. Oktober 2019 das Dispositiv des vorliegenden Urteils vom 8. Oktober 2019 und begründete es mündlich (TPF 210.930.1 ff.).
Q. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 meldete der Beschuldigte innert Frist gestützt auf Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (TPF 210.940.1 ).
Die Strafkammer erwägt:
I. Prozessuales
1. Bundesgerichtsbarkeit
1.1 Die Bundesgerichtsbarkeit für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ergibt sich ohne weiteres aus Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO . Im Übrigen darf die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ihre Zuständigkeit nach Anklageerhebung nur aus besonders triftigen Gründen verneinen (BGE 133 IV 235 E. 7.1, S. 246 f.). Solche wurden vorliegend weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich.
1.2 Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 ( StBOG ; SR 173.71).
2. Anwendbares Recht
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten eine Straftat begangen hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung ( Popp/Berkemeier, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB , dass eine Tat, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter milder ist (lex mitior).
2.2 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich zwischen Dezember 2003 und April 2012 der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB sowie der qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB schuldig gemacht zu haben.
Der im Tatzeitpunkt geltende Straftatbestand gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB entspricht - abgesehen von den mit der Revision des Sanktionenrechts, in Kraft seit 1. Januar 2018, einhergehenden Änderungen (Revision vom 19. Juni 2015; AS 2016 1249 ) - dem Recht im Urteilszeitpunkt. Dasselbe gilt - mit Ausnahme der vorliegend nicht interessierenden Ergänzung um das Herrühren von Vermögenswerten aus qualifizierten Steuervergehen (eingeführt mit dem Bundesgesetz vom 12. Dezember 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Januar 2016, AS 2015 1389 ) - für den Straftatbestand von Art. 305 bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB .
Auf die intertemporalrechtlichen Fragen, die sich angesichts der Revision des Allgemeinen Teils (Erstes Buch) des Strafgesetzbuchs vom 13. Dezember 2002 (in Kraft seit 1. Januar 2007; AS 2006 3459 ) sowie der weiteren Änderung des Verjährungsrechts (in Kraft seit dem 1. Januar 2014 [Revision vom 21. Juni 2013; AS 2013 4417 ]) und des Sanktionenrechts (in Kraft seit 1. Januar 2018 [Revision vom 19. Juni 2015; AS 2016 1249 ]) stellen, wird an entsprechender Stelle eingegangen (vgl. I., E. 4; II., E. 3).
3. Untersuchungsgrundsatz und Teilnahmerechte
3.1 Vorbemerkung
Die Verteidigung des Beschuldigten wiederholte in der Hauptverhandlung im Wesentlichen die bereits mit Eingabe vom 8. März 2019 gestellten Verfahrens- und Beweisanträge. Diese betrafen hauptsächlich Fragen zum Untersuchungsgrundsatz und zu den Teilnahmerechten (TPF 210.521.3 ff., -721.1 ff.). Sofern es dabei nicht um Hauptfragen ging, entschied das Gericht über diese mit summarisch begründetem prozessleitendem Beschluss gemäss Art. 339 Abs. 3 StPO (TPF 210.720.4 f.). Eine vollständige Begründung solcher Entscheide erfolgt grundsätzlich im Endentscheid ( Hauri/Venetz, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 339 StPO N. 21).
3.2 Antrag auf Rückweisung der Anklage
Zunächst stellte die Verteidigung den Antrag, das Verfahren sei zur Ergänzung und zum korrekten Abschluss der Strafuntersuchung an die BA zurückzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, das Vorverfahren sei unvollständig und unter systematischer Verletzung der Verfahrensrechte des Beschuldigten durchgeführt worden und es würden nach wie vor unverzichtbare Beweismittel fehlen. Insbesondere seien die beantragten Einvernahmen (teilweise rechtshilfeweise) der Belastungszeugen F. und M. sowie ihres gemeinsamen Rechtsvertreters N. (nachfolgend: RA N.), von H. und O., ehemaliger Kundenberater von vorliegend relevanten Kundenbeziehungen bei der Bank P. SA (vormals Bank Q.), bislang nicht durchgeführt worden. Ferner seien weder die Akten des in der Schweiz geführten Strafverfahrens gegen F. und der damit zusammenhängenden Rechtshilfeverfahren noch das Urteil des griechischen Berufungsgerichts gegen Tsochatzopoulos, F. und weitere Mitbeschuldigte beigezogen worden. Die deshalb notwendige Ergänzung der Strafuntersuchung sei einem anderen Staatsanwalt zu übertragen, da der bislang zuständige Staatsanwalt angesichts der systematischen Verletzung von Verfahrensrechten des Beschuldigten als befangen erscheine (TPF 210.721.1, -47 f. sowie TPF 210.521.3 ff., insbes. -31 ff.).
3.3 Zu den Rügen betreffend die Untersuchungs führung
3.3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO besagt, dass die Strafbehörden von Amtes wegen alle Untersuchungshandlungen vorzunehmen und alle Beweise zu erheben haben, die für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person von Bedeutung sind (Abs. 1). Sie müssen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt untersuchen (Abs. 2). Den Strafbehörden obliegt die Ermittlung der «materiellen Wahrheit». Welche Tatsachen für die Beurteilung von Bedeutung sind, ergibt sich aus den materiellstrafrechtlichen Normen, die auf der Grundlage des bestehenden Tatverdachts zur Anwendung kommen. Der Sachverhalt ist insoweit abzuklären, als dies für die Beurteilung der in Frage stehenden konkreten Strafsache erforderlich erscheint. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, ist nicht Beweis zu führen (Art. 139 Abs. 2 StPO ; zum Ganzen Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 6 StPO N. 5 f.; Riedo/Fiolka , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 6 StPO N. 2 und 67 ff.; Schmid/Jositsch , Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 6 StPO N. 1).
3.3.2 In ihrem Vorfragenplädoyer beantragte die Verteidigung, sämtliche im Zusammenhang mit diesem Verfahren an die BA gesandten Unterlagen (auch seitens Dritter) seien ins Dossier aufzunehmen und die BA sei aufzufordern, eine vollständige Version ihres Schreibens vom 19. Juni 2018 an die griechischen Behörden zu den Akten zu geben. Insbesondere seien sämtliche Kontakte der BA mit RA N. von Interesse. Sofern die BA in ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2019 diesbezüglich geltend mache, dass es im vorliegenden Verfahren keine Eingaben von Dritten gebe, sei dies nicht zutreffend. So habe die BA in einem Schreiben an RA R. vom 20. April 2015 erklärt, dass bei ihr seitens RA N. ein Schreiben von RA R. aus dem Jahr 2005 eingereicht worden sei. Wie RA N. dieses Schreiben bei der BA eingereicht habe, lasse sich den Akten nicht entnehmen. Überdies erweise sich die Behauptung der BA in ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2019, wonach der Teilsatz im Schreiben vom 19. Juni 2018 «Die für den 4. Juli geplanten Einvernahmen müssen (...)» aus einer Entwurfsvorlage stamme und in der Endversion des Schreibens nicht entfernt worden sei, nach Übersetzung der vollständigen griechischen Version dieses Schreibens in BA 18.101.481 als erfunden (TPF 210.721.1, -4 ff. sowie TPF 210.521.3, -9 f.).
Die Verteidigung legte nicht dar, weshalb es für das vorliegende Verfahren erheblich sein soll, in Erfahrung zu bringen, wie RA N. das Schreiben an RA R. bei der BA eingereicht hat. Sofern es dabei um die Behauptung geht, RA N. habe sich mit der BA ausgetauscht, um die Ergänzungsfragen der Verteidigung an F. im Voraus in Erfahrung zu bringen (BA 210.521.22 f.), wird auf die Ausführungen zu den Teilnahmerechten (vgl. I., E. 3.4 ) verwiesen. Im Übrigen handelt es sich beim Vorbringen, es bestünden weitere Eingaben Dritter, die nicht zu den Akten genommen worden seien, um eine pauschale, unsubstantiierte Behauptung. Die Tatsache, dass die griechische Version des Schreibens vom 19. Juni 2018 (die griechische Version dieses Schreibens datiert vom 20. Juni 2019 [BA 18.101.481]), wie von der Verteidigung dargelegt, vollständig ist, legt nahe, dass die BA dem Übersetzer eine vollständige deutsche Version dieses Schreibens überreicht hatte. Dass die deutsche Version nicht vollständig in den Akten abgebildet ist, ergibt sich demnach aus einem offensichtlichen Versehen als aus einer Vertuschungsabsicht der BA, wie dies die Verteidigung impliziert, zumal der Beschuldigte die in den Akten liegende vollständige griechische Version des Schreibens aufgrund seiner Sprachkenntnisse ohnehin verstanden hat.
3.3.3 Ferner beantragte die Verteidigung erneut die vollständige Übersetzung des erst-instanzlichen griechischen Urteils aus dem Jahr 2013. Dabei machte sie geltend, anhand der in den Akten liegenden Übersetzungen von willkürlich ausgewählten Auszügen aus diesem Urteil sei dieses nicht verständlich. So fehle bspw. eine vollständige Übersetzung der Verteidigungsrede von F. oder auch des Plädoyers der griechischen Staatsanwaltschaft (TPF 210.721.1, -8 ff. sowie TPF 210.521.4, -11).
Gemäss Art. 68 Abs. 2 Satz 2 StPO besteht kein Anspruch auf integrale Übersetzung sämtlicher Verfahrensakten; es müssen lediglich die wesentlichen Teile derselben übersetzt werden. Die für das vorliegende Verfahren wesentlichen Teile des griechischen Urteils wurden übersetzt. Hierzu zählen insbesondere die Urteilsbegründung betreffend die Verurteilung von Tsochatzopoulos wegen passiver Bestechung sowie das Urteilsdispositiv betreffend sämtliche Angeklagten bzw. Verurteilten (TPF 210.223.83-120). Die Verteidigung beantragte die Übersetzung zusätzlicher Verfahrensakten (Plädoyers, Verteidigungsreden der Beschuldigten etc.), die jedoch zur Beurteilung des Vorliegens einer rechtsgenüglichen Vortat gemäss Art. 305 bis StGB nicht erforderlich sind, zumal ein Urteil vorliegt, auf welches das Gericht abstellen kann. Anhaltspunkte, welche eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung durch das griechische Gericht nahelegen würden, sind nicht vorhanden.
3.3.4 Die Verteidigung beantragte sodann, es seien sämtliche Akten des in der Schweiz geführten Strafverfahrens gegen F. (SV.12.0528-OCH) und der damit zusammenhängenden Rechtshilfeverfahren (RH.12.0100-OCH und RH.13.0112-OCH) sowie die Akten des Rechtshilfeverfahrens, das Auslöser für die griechischen Presseartikel im März 2018 gewesen sei, und eine Übersetzung dieser Presseartikel mitsamt der in den Presseartikeln genannten griechischen Verfahrensakten beizuziehen.
Bezüglich des rechtserheblichen Sachverhalts liegen nach Ansicht des Gerichts genügend Beweismittel in den Akten und zwar auch solche, welche die Glaubwürdigkeit von F. zu beurteilen erlauben. Diesbezüglich kommt das Gericht denn auch zum Schluss, dass die Aussagen von F. nicht stets glaubhaft sind (vgl. nachfolgend II., E. 1.4.1). Der verlangte Aktenbeizug erschien dem Gericht daher unverhältnismässig bzw. unnötig. Einzig der von der BA auf Aufforderung des Gerichts hin an der Hauptverhandlung ins Recht gelegte Strafbefehl vom 21. August 2017 betreffend F. erachtete das Gericht als wesentlich und erkannte ihn zu den Akten (TPF 210.721.83 ff.).
3.3.5 Die Verteidigung ersuchte ferner um den Beizug der Akten des zweitinstanzlichen griechischen Verfahrens gegen Tsochatzopoulos, F. und andere. Zur Begründung führte sie aus, dass ein Schweizer Gericht zum Beweis der angeblichen Vortat nicht unbesehen auf ein griechisches Urteil wegen Geldwäscherei abstellen dürfe. Selbst wenn dies aber möglich sein sollte, könne vorliegend deshalb nicht auf das erstinstanzliche griechische Urteil abgestellt werden, weil dieses angefochten worden sei. Aus den vom Gericht beigezogenen Presseartikeln gehe zudem hervor, dass das griechische Berufungsgericht die Deliktssumme bezüglich der Geldwäschereivorwürfe von EUR 40 Mio. auf EUR 10 Mio. reduziert habe, womit es offenbar anerkannt habe, dass mindestens ein Teil der Gelder nicht deliktischer Herkunft sei (TPF 210.721.1, -42 f. sowie TPF 210.521.5, 26 ff.).
Der Einwand, wonach das Gericht zum Beweis der angeblichen Vortat nicht auf das angefochtene erstinstanzliche griechische Urteil abstellen dürfe, geht fehl. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Geldwäschereivortat kein strikter Nachweis erforderlich (BGE 120 IV 323 E. 3d, S. 328 f.; zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_1185/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4). Ein Urteil betreffend die Vortat ist weder in prozessualer noch in materiellrechtlicher Hinsicht eine Voraussetzung für die Anklageerhebung oder die gerichtliche Beurteilung, weshalb es noch weniger auf dessen mangelnde Rechtskraft ankommen kann. Ebenfalls nicht stichhaltig ist das Argument, wonach auf den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt nicht abgestellt werden könne, weil das griechische Berufungsgericht den Deliktsbetrag massgeblich gesenkt habe. Die Reduktion betrifft den Betrag der «gewaschenen» Gelder, nicht die Höhe der erstinstanzlich festgestellten Bestechungsgelder, welche sich gemäss dem erstinstanzlichen Urteil auf über USD 81 Mio. beliefen. Für weitere Ausführungen sei auf die Erwägungen unter II., E. 1.4.2.1 verwiesen.
3.3.6 Im Vorfragenplädoyer hielt die Verteidigung auch am Antrag auf Einvernahme von H. fest. So seien die bisherigen Versuche, H. einzuvernehmen, einzig wegen der Strategie der BA gescheitert (TPF 210.721.1, -43 ff. sowie TPF 210.521.5, -29 ff.).
Ob das Vorgehen der BA mit Blick auf die Einvernahme von H. korrekt war, kann offenbleiben, da das Gericht nicht auf dessen Aussagen abzustellen braucht. So liegen nach Überzeugung des Gerichts genügend Aktenbeweise für eine rechtliche Beurteilung der Überweisungen im Zusammenhang mit den angeblichen Kunstgeschäften vor, so dass aus einer Einvernahme von H. keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären.
3.3.7 Die Verteidigung beantragte die rechtshilfeweise Einvernahme von O. als Zeugen an der Hauptverhandlung. So habe O. seit den 1990er Jahren nicht nur die Konten von F., sondern auch von anderen in die Affäre um Tsochatsopoulos involvierten Personen bei der Bank P. SA betreut, weshalb seine Einvernahme grossen Erkenntnisgewinn verspreche (TPF 210.721.1, -45 ff. sowie TPF 210.521.5, -30 ff.).
Der Antrag auf Einvernahme von O. an der Hauptverhandlung wurde in der Beweisverfügung vom 11. Juli 2019 zwar gutgeheissen und der in Frankreich wohnhafte O. mit Schreiben vom 24. Juli 2019 für die Hauptverhandlung als Zeuge eingeladen. Telefonisch sowie mit Schreiben vom 5. August 2019 teilte O. jedoch mit, aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Hauptverhandlung erscheinen zu können. Angesichts seines Alters könne er sich an die weit zurückliegenden Ereignisse ohnehin nicht erinnern (TPF 210.363.18 f.). Vor dem Hintergrund dieser Erklärungen wären aus einer rechtshilfeweisen Einvernahme von O. keine beweisrechtlich relevanten Erkenntnisse zu erwarten gewesen, weshalb das Gericht auf dessen Einvernahme verzichtete.
3.4 Zur Rüge betreffend die Teilnahmerechte
3.4.1 Die Verteidigung beantragte, F., M. und RA N. seien durch das Gericht - allenfalls rechthilfeweise - einzuvernehmen. Zur Begründung monierte die Verteidigung eine systematische Missachtung der Frage- und Teilnahmerechte des Beschuldigten bei den bisherigen Einvernahmen von F. und M. in Griechenland. So sei es dem Beschuldigten und seiner Verteidigung nicht gestattet worden, an diesen rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahmen anwesend zu sein. Die BA habe demgegenüber mit mehreren Delegierten daran teilgenommen und die Verteidigung erst rund zwei Monate danach informiert, dass deren fristgerecht eingereichten schriftlichen Ergänzungsfragen aus zeitlichen Gründen nicht hätten gestellt werden können. Die Konfrontationseinvernahme vom 1. Dezember 2016 sei erst rund eineinhalb Jahre später angesetzt worden, wobei sowohl F. als auch M. dafür von den griechischen Behörden nicht mehr als Zeugen, sondern als Angeklagte vorgeladen worden seien. Dies habe es ihnen erlaubt, bereits im Voraus Zugang zum gesamten Fragenkatalog der Verteidigung zu erhalten. Auf den Satz im griechischen Einvernahmeprotokoll von F. (BA 12.9.459), wonach sich dieser beschwert habe, dass ihm die Fragen nicht vorgängig ausgehändigt worden seien, könne aus den nachfolgenden Gründen nicht abgestellt werden: F. sei nicht glaubwürdig; zudem ergebe sich aus dem Protokoll der Einvernahme von M. in Griechenland, dass diesem das Recht zugestanden worden sei, von allen Untersuchungsdokumenten Kenntnis zu erlangen, weshalb dasselbe für F. gelten müsse; ohnehin sei M. vor F. einvernommen worden, weshalb F. bereits über M. von den Fragen erfahren haben müsse, zumal beide von RA N. vertreten worden seien; schliesslich weise auch die Quittung in BA B18.101.8.54 darauf hin, dass RA N. vor der Einvernahme von F. eine Kopie des Fragenkatalogs erstellt habe. Des Weiteren seien F. und M. die Dokumente, die ihnen gemäss Instruktion der Verteidigung zusammen mit den Ergänzungsfragen hätten vorgelegt werden sollen, anlässlich der Einvernahme vom 1. Dezember 2016 nicht vorgehalten worden. Es müsse gar davon ausgegangen werden, dass es nie zu einer mündlichen Einvernahme von F. und M. gekommen sei, sondern dass eine von RA N. vorbereitete schriftliche Erklärung eingereicht worden sei. Schliesslich habe die BA versucht, das Verfahren vorzeitig abzubrechen, indem sie der Verteidigung die Absicht vorgetäuscht habe, F., M. und RA N. in der Schweiz resp. in Griechenland, einzuvernehmen, diese Einvernahmen dann aber bewusst habe scheitern lassen: Während sie der Verteidigung mit Schreiben vom 19. Juni 2018 Gelegenheit gegeben habe, einen entsprechenden Fragenkatalog einzureichen, habe sie den griechischen Behörden gleichentags ein Schreiben zugestellt, in dem sie um Absage resp. Verschiebung der entsprechenden Einvernahmen ersucht habe. Just der relevante Absatz dieses Schreibens an die griechischen Behörden vom 19. Juni 2018 befinde sich nicht in den Akten. Am 19. Dezember 2018 habe die BA die Strafuntersuchung durch Anklageerhebung beendet, ohne dass die Zeugen nochmals einvernommen worden wären (TPF 210.721.1, -12 ff. sowie TPF 210.521.4, -11 ff.).
3.4.2 Art. 147 Abs. 1 StPO gesteht den Parteien das Recht zu, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Bei Beweiserhebungen im Ausland wird das Teilnahmerecht nach Massgabe von Art. 148 Abs. 1 lit. a -c StPO bereits dann als gewahrt betrachtet, wenn die Parteien vor der Einvernahme und nochmals nach Einsicht in das entsprechende Befragungsprotokoll schriftlich Fragen stellen können. Bei Einhaltung dieser Voraussetzungen sind Einvernahmen im Ausland auch ohne ein dort vorhandenes resp. ausgeübtes Teilnahmerecht der Parteien verwertbar (Art. 148 StPO e contrario; zum Ganzen: Schmid/Jositsch , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Art. 148 StPO N. 833; Schleiminger Mettler , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 148 StPO N. 1 f.; Wohlers , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 148 StPO N. 3-5).
3.4.3
3.4.3.1 Aus den Akten geht hervor, dass F. und M. seit Eröffnung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten mehrmals rechtshilfeweise in Griechenland einvernommen wurden (BA 12.9.403 ff.; 12.10.26 ff.). Die griechischen Behörden verweigerten dem Beschuldigten und seiner Verteidigung zwar die persönliche Teilnahme an den Befragungen von F. und M. mit Hinweis auf die Vorgaben der griechischen Strafprozessordnung (BA 18.101.237, -478). Dies kann jedoch einerseits nicht der BA angelastet werden, die sich mehrmals um eine Teilnahme der Verteidigung bemüht hat (BA 18.101.170, -474 und -476). Andererseits wurden F. und M. die Fragen - wie bei Beweiserhebungen im Ausland gesetzlich vorgesehen - gemäss den schriftlichen Fragenkatalogen der Verteidigung (BA 16.101.284 ff., -290 ff.) allesamt anlässlich deren Einvernahmen vom 1. Dezember 2016 durch die griechischen Behörden gestellt (BA 12.9.474 ff.; 12.10.50 ff.). Der Behauptung der Verteidigung, F. seien die Fragen vorgängig ausgehändigt worden, steht die Erklärung von F. anlässlich seiner Einvernahme vom 1. Dezember 2016 entgegen, worin er monierte, dass er «um die Fragen der Anwälte von Herrn A. gebeten [habe], so [dass er seine] Antworten vorbereiten [könne], doch [habe] der Untersuchungsrichter [ihm] dies wegen der Auflage verweigert, dass die Fragen der zu untersuchenden Person nicht im Voraus ausgehändigt werden dürfen» (vgl. 1. Satz des entsprechenden Protokolls; BA 12.9.459). Die von der Verteidigung dagegen vorgebrachten Einwände vermögen dies nicht zu widerlegen. So ist nicht ersichtlich, inwiefern es F. gedient hätte, vorgängig über M. von den Fragen erfahren zu haben, die jenem am 1. Dezember 2016 seitens der griechischen Staatsanwaltschaft gestellt worden waren, da M. andere Fragen gestellt wurden als F. (BA 16.101.284 ff., -290 ff. sowie 12.10.50 ff. und 12.9.474 ff.). Selbst wenn F. und M. vor ihren Einvernahmen Akteneinsicht in die Dokumente der Untersuchung gewährt worden wäre, bedeutet dies noch nicht, dass sie auch Einsicht in die jeweiligen Fragenkataloge der Verteidigung erhielten. Schliesslich bleibt es eine reine Behauptung, dass die Quittung in BA B18.101.8.54 in irgendeinem Zusammenhang mit den behaupteten Kopien der Fragenkataloge steht. Es sind folglich keine schlüssigen Hinweise dafür ersichtlich, dass F. die Fragen vor der Einvernahme ausgehändigt worden wären, weshalb auch der Einwand, er sei vermutlich gar nie mündlich einvernommen worden, jeglicher Grundlage entbehrt.
Des Weiteren ist festzustellen, dass die Protokolle der Einvernahmen von F. und M. vom 1. Dezember 2016 dem Beschuldigten gesetzeskonform zur Einsicht zugestellt wurden (BA 16.101.508 ff., insbes. -541 ff.). Dass die Verteidigung nach Erhalt der Befragungsprotokolle von F. Ergänzungsfragen an diesen gestellt hätte bzw. solche von der BA verweigert worden wären, ist den Akten nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der für den 4. Juli 2018 geplanten, letztlich aber nicht mehr durchgeführten Einvernahme von F. und RA N. geht aus den Akten hervor, dass die Verteidigung des Beschuldigten ausdrücklich auf die Einreichung eines Fragenkatalogs verzichtet hatte (BA 16.101.893 ff.). Der Einwand der Verteidigung, die BA habe das Verfahren vorzeitig abgebrochen, erscheint daher widersprüchlich. Dass diese Einvernahmen seitens der BA mit Schreiben an die griechischen Behörden vom 19. Juni 2018 abgesagt worden seien, geht aus der beigebrachten vollständigen Version dieses Dokuments nicht hervor. Darin ist lediglich von einer Verschiebung dieser Einvernahmen die Rede (TPF 210.721.7). Inwiefern schliesslich die gerügte zeitliche Verzögerung zwischen der Einvernahme von F. im Juni 2015 und der Konfrontation mit den Fragen der Verteidigung am 1. Dezember 2016 die Verteidigungsrechte tangiert haben soll, wird nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich.
3.4.3.2 Im Ergebnis kommt das Gericht hinsichtlich der Einvernahmen von F. und M. dennoch zum Schluss, dass das Teilnahme- bzw. Konfrontationsrecht des Beschuldigten bzw. der Verteidigung insofern ungenügend gewahrt wurde, als aus den Einvernahmeprotokollen klar hervorgeht, dass F. und M. die von der Verteidigung zu ihren Fragenkatalogen beigelegten Dokumente von den griechischen Behörden nicht vorgehalten wurden (insbes. BA 12.9.476 ff., F13, 25, 34, 37, 39, 43-45; BA 12.10.51, F8). Eine effektive Konfrontation konnte folglich mit Bezug auf die Fragen, welche sich auf die vorzuhaltenden Dokumente bezogen, nicht stattfinden, weshalb die Antworten von F. und M. auf diese Fragen in sämtlichen Einvernahmeprotokollen nicht verwertbar sind. Im Prinzip verwertbar bleiben - wie zuvor dargelegt - dagegen dokumentenunabhängige Fragen bzw. deren Antworten. Diesbezüglich erachtet das Gericht die Verteidigungsrechte gemäss Art. 148 StPO als gewahrt. Angesichts der vorhandenen Aktenbeweise wird das Gericht jedoch nicht auf die Aussagen von F. und M. abzustellen brauchen (vgl. nachfolgend II., E. 1.4.1); deren Aussagen sind folglich nicht beweiswesentlich.
3.5 Im Ergebnis steht fest, dass die Vorbringen der Verteidigung im Zusammenhang mit der Verfahrensführung durch die BA und die Gewährleistung der Teilnahmerechte unbegründet sind bzw. jedenfalls nicht derartige Verfahrensfehler vorliegen, welche eine Rückweisung der Anklage gerechtfertigt hätten. Die Strafuntersuchung erweist sich als vollständig (Art. 6 StPO ).
Hinsichtlich der Rüge der Befangenheit verneinte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in ihrem abschlägigen Entscheid BB.2018.3 / BP.2018.11 vom 18. Dezember 2017 eine Befangenheit des bislang zuständigen Staatsanwaltes (BA 21.102.109 ff.).
4. Verjährung
4.1 Die Verjährungsfrist von Verbrechen - d.h. Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB ) - wurde im Rahmen der Revision des Verjährungsrechts vom 21. Juni 2013 nicht verändert und beträgt sowohl nach altem Recht (Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB in der bis 31. Dezem-ber 2013 geltenden Fassung [bis 31. Dezember 2006: Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB ]) als auch nach neuem Recht (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB ) 15 Jahre. Das im Tatzeitraum geltende Verjährungsrecht erweist sich gegenüber dem entsprechenden aktuellen Recht somit nicht als strenger, weshalb gemäss Art. 2 StGB ersteres anzuwenden ist.
In den Fällen, in denen der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, beginnt die Verjährung an jenem Tag zu laufen, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. b aStGB ). Diese Bestimmung betraf nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts zunächst das sogenannte fortgesetzte Delikt (vgl. z.B. BGE 109 IV 84 E. 1, S. 85 ff.) resp. die sogenannte verjährungsrechtliche Einheit (BGE 117 IV 408 E. 2f, S. 413 f.). Gemäss der durch BGE 131 IV 83 E. 2.4, S. 90 ff. begründeten neuen Rechtsprechung erfasst sie nur noch die Fälle der sogenannten tatbestandlichen oder natürlichen Handlungseinheit. Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt dann vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt. Eine natürliche Handlungseinheit ist gegeben, wenn die mehreren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5, S. 93 ff.; 132 IV 49 E. 3.1.1.3, S. 54 f.).
Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 aStGB ).
4.2 Das vorliegende Urteil erging am 8. Oktober 2019. Um zu beurteilen, ob die vor 15 Jahren seit dem Entscheiddatum und damit vor dem 8. Oktober 2004 begangenen angeklagten Geldwäschereihandlungen (Anklageziffern 1.1.3.3.1 bis 1.1.3.3.20) verjährt sind, ist nach dem zuvor Gesagten die Frage zu beantworten, ob sie, zusammen mit den anderen, später erfolgten Geldwäschereihandlungen eine tatbestandliche oder natürliche Handlungseinheit bilden.
Eine tatbestandliche Handlungseinheit kann von vornherein ausgeschlossen werden: Gemäss dem Wortlaut von Art. 305 bis StGB reicht bereits eine Vereitelungshandlung aus, um den Tatbestand der Geldwäscherei zu erfüllen. Die Bejahung qualifizierender Merkmale i.S.v. Ziff. 2 von Art. 305 bis StGB vermag daran nichts zu ändern, da diese nicht die Verjährung, sondern die Strafzumessung betreffen (BGE 124 IV 59 E. 3b/bb, S. 62 ff.; Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, §19 N. 18).
Eine natürliche Handlungseinheit kann nur mit Zurückhaltung angenommen werden, will man nicht das fortgesetzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter einer anderen Bezeichnung wieder einführen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3, S. 266). Sie fällt auf jeden Fall ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen - selbst wenn diese aufeinander bezogen sind - ein längerer Zeitraum liegt (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5, S. 93 ff.). Ein längerer Zeitraum wurde vom Bundesgericht bereits bei einem Monat angenommen (BGE 111 IV 144 E. 3, S. 147 ff.). In casu wurden die vorgeworfenen Transaktionen über einen Zeitraum von mehr als acht Jahren begangen. Die Einzelakte standen demzufolge nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang zueinander (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017, Ziff. II E. 3.4, S. 30 f., bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_64/2018 vom 23. November 2018 E. 4.2). Auch waren die einzelnen Transaktionen nicht aufeinander bezogen, sondern stellten in sich abgeschlossene Bankoperationen dar, deren Durchführungszeitpunkt von der - in der alleinigen Disposition des Auftraggebers stehenden - Erteilung des entsprechenden Zahlungsauftrags abhing. Bei dieser Sachlage ist auch eine natürliche Handlungseinheit zu verneinen.
4.3 Nach dem Dargelegten sind die dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift zur Last gelegten Geldwäschereihandlungen vom 15. Dezember 2003 bis 5. Oktober 2004 (Anklageziffern 1.1.3.3.1 bis 1.1.3.3.20) bereits verjährt, weshalb das Verfahren hinsichtlich dieser Vorwürfe einzustellen ist (Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO ).
II. Materielles
1. Qualifizierte Geldwäscherei
1.1 Anklagevorwürfe
1.1.1 Die BA wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, als Mitarbeiter der Bank E. in Zürich unter Angabe von falschen Kundendaten Bankbeziehungen eröffnet und zwischen Dezember 2003 und April 2012 gemeinsam mit Tsochatzopoulos, F., S. und T. daran mitgewirkt zu haben, die darauf einbezahlten Gelder in der Höhe von insgesamt rund EUR 21.7 Mio. - in Missachtung bankinterner Regeln zur Verhütung von Geldwäscherei - zu Gunsten des damaligen griechischen Verteidigungsministers Tsochatzopoulos in verschiedene Projekte zu investieren sowie in Griechenland Bargeldbeträge erhältlich zu machen (Anklageziffern 1.1.3.1 bis 1.1.3.8).
1.1.2 Konkret werden dem Beschuldigten als in der fraglichen Zeit zuständigem Kundenberater von F. für die Betreuung dessen Bankbeziehungen bei der Bank E. folgende Vorwürfe gemacht:
1) Investition in eine Buchhandlung von AA. mittels BB. AG (Anklageziffer 1.1.3.1): Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zulasten des auf F. lautenden Bank E.- Kontos Nr. 4 zwei Zahlungsaufträge genehmigt zu haben: am 26. Juli 2005 einen solchen über EUR 1 Mio. (Anklageziffer 1.1.3.1.1) und am 16. Juni 2006 einen solchen über EUR 500'000.-- (Anklageziffer 1.1.3.1.2; recte: die zweite Zahlung über EUR 500'000.-- erfolgte ab dem auf F. lautenden Konto Nr. 5; vgl. unten II., E. 1.3.1.3 b/bb; BA B7.101.3.2.1.156 f.). Beide Zahlungen erfolgten zugunsten eines Kontos bei der Bank CC. in Zürich, lautend auf die von Tsochatzopoulos gegründete BB. AG, von wo sie an AA. weiterüberwiesen worden seien. Mit diesen Beträgen im Umfang von total EUR 1'500'000.-- habe Tsochatzopoulos in eine Buchhandlung von AA. in Athen investiert.
2) Kauf von Goldbarren bei der DD. SA (Anklageziffer 1.1.3.2): Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zwischen Dezember 2005 und Juli 2007 (recte: Juli 200 6) elf Zahlungsaufträge über Beträge zwischen EUR 150'000.-- und EUR 330'000.-- (insgesamt EUR 2'420'000.--) zulasten des auf F. lautenden Kontos Nr. 5 bei der Bank E. zu Gunsten eines Kontos der Genfer Firma DD. SA bei der Bank B. AG genehmigt zu haben, womit Tsochatzopoulos in Gold investiert habe (Anklageziffern 1.1.3.2.1 bis 1.1.3.2.11). Die Goldbarren seien in der Folge irgendwo in der Schweiz verblieben oder nach Griechenland transportiert worden.
3) Kompensationsgeschäfte mit EE. (Anklageziffer 1.1.3.3): Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zwischen Dezember 2003 und August 2006 in den nachfolgenden Fällen Zahlungsaufträge zulasten der auf F. lautenden Konten Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 zugunsten der S. - dem Vater des engsten Freundes des Beschuldigten, H. - gehörenden Devisenhandelsgesellschaft EE. mit Büro in Athen genehmigt zu haben (Anklageziffern 1.1.3.3.1 bis 1.1.3.3.68, nachfolgende lit. b-d). Dadurch seien für Tsochatzopoulos Vermögenswerte im Umfang von EUR 16'344'683.-- mittels Kompensationsgeschäften in Athen in bar zur Verfügung gestanden.
Das Geschäft der EE. habe auf folgendem Modell basiert: Ein Kunde habe einen Bargeldbetrag von z.B. EUR 100'000.-- in die Büroräumlichkeiten der EE. in Athen gebracht und diese beauftragt, die Bargelder auf ein Konto Y des Kunden X in der Schweiz zu transferieren, ohne eine Geldspur von Griechenland in die Schweiz zu legen. Da die EE. gewusst habe, dass Tsochatzopoulos in der Schweiz über Bestechungsgelder verfügt habe, diese jedoch nicht per Bank-transfer nach Griechenland habe überweisen wollen, habe die EE. F. gefragt, ob er bzw. Tsochatzopoulos eventuell EUR 100'000.-- benötige. Bejahendenfalls sei das Bargeld entweder von einem Boten zu Tsochatzopoulos gebracht worden oder F. habe das Geld in den Räumlichkeiten der EE. abgeholt. Mindestens einmal sei das Geld sogar von Tsochatzopolos persönlich abgeholt worden. Zur Kompensation habe Tsochatzopoulos bzw. F. von den Konten Nr. 4 oder Nr. 5 bei der Bank E. in der Schweiz den Betrag von EUR 100'000.-- auf eine sich ebenfalls in der Schweiz oder in Zypern befindende Bankbeziehung der EE. überwiesen. Nach Eingang des Betrags habe die EE. diesen schliesslich nach Abzug einer Kommission an die Bankbeziehung Y des Kunden X in der Schweiz weitergeleitet. Der Beschuldigte sei mit diesem Geschäftsmodell der EE. bestens vertraut gewesen und habe diese Vorgehensweise in allen anklagerelevanten Fällen vorgeschlagen.
Im Einzelnen wird dem Beschuldigten die Genehmigung folgender Zahlungsaufträge vorgeworfen:
a) Die Vorwürfe gemäss Anklageziffern 1.1.3.3.1 bis 1.1.3.3.20 haben Transaktionen in der Zeit zwischen 15. Dezember 2003 und 5. Oktober 2004 zum Gegenstand. Auf den Inhalt dieser Vorwürfe ist vorliegend nicht näher einzugehen, da diesbezüglich, wie oben (I., E. 4) gezeigt, zufolge Verjährungseintritts keine materielle Beurteilung erfolgt.
b) Zwischen 15. Oktober 2004 und 26. Juli 2005 habe der Beschuldigte zwanzig Zahlungsaufträge über Beträge zwischen EUR 180'000.-- und EUR 400'000.-- (insgesamt EUR 4'970'000.--; recte: die Zahlung vom 09.02.2005 [Anklageziffer 1.1.3.3.30] betrug EUR 380'000.--, nicht EUR 880'000.--; vgl. nachfolgend II., E. 1.5.2.1c sowie BA B7.101.3.1.1.177 ff.) sowie einmal USD 210'000.-- zulasten des auf F. lautenden Bank E.-Kontos Nr. 4 und zu Gunsten eines Kontos der EE. bei der Bank P. in der Schweiz (Anklageziffern 1.1.3.3.21, 1.1.3.3.23, 1.1.3.3.25 bis 1.1.3.3.40 sowie 1.1.3.3.42) bzw. bei der Bank FF. in Athen (Anklageziffer 1.1.3.3.24) genehmigt.
c) Am 11. November 2004 und am 19. Juli 2007 (recte: 200 5) habe er zwei Zahlungsaufträge über einen Betrag von EUR 75'000.-- resp. EUR 120'000.-- zulasten des auf F. lautenden Bank E.-Kontos Nr. 6 und zu Gunsten eines Kontos der EE. bei der Bank P. in der Schweiz (Anklageziffern 1.1.3.3.22 und 1.1.3.3.41) genehmigt.
d) Zwischen 19. August 2005 und 1. August 2006 habe er 26 Zahlungsaufträge über Beträge zwischen EUR 50'000.-- und EUR 540'000.-- (insgesamt EUR 5'614'683.--) zulasten des auf F. lautenden Bank E.-Kontos Nr. 5 und zu Gunsten eines Kontos der EE. bei der Bank P. in der Schweiz (Anklageziffern 1.1.3.3.43 bis 1.1.3.3.49 und 1.1.3.3.52) bzw. bei der Bank GG. Nicosia/Zypern (Anklageziffern 1.1.3.3.50, 1.1.3.3.51, 1.1.3.3.53 bis 1.1.3.3.57, 1.1.3.3.61, 1.1.3.3.63 bis 1.1.3.3.66 und 1.1.3.3.68) bzw. bei der Bank HH. (Anklageziffern 1.1.3.3.58 bis 1.1.3.3.60, 1.1.3.3.62 und 1.1.3.3.67) genehmigt.
4) Kompensationsgeschäfte mit der Firma II. SA (Anklageziffer 1.1.3.4): Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zwischen November 2009 und Juni 2010 drei Zahlungsaufträge zulasten des auf die C. Corp. lautenden Bank E.-Kontos Nr. 7, an dem F. wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, zugunsten der S. gehörenden Nachfolgefirma der EE., der II., mit Bankbeziehung bei der Bank JJ. in der Schweiz, wie folgt genehmigt zu haben: am 13. November 2009 und am 29. Januar 2010 je einen Betrag von EUR 48'000.-- und am 11. Juni 2010 einen Betrag von EUR 76'000.-- (Anklageziffern 1.1.3.4.1 bis 1.1.3.4.3). Die II. habe Tsochatzopoulos in Athen mit der im Zusammenhang mit den Überweisungen an die EE. geschilderten Vorgehensweise mit Bargeld in der Höhe von insgesamt EUR 174'000.-- versorgt.
5) Bargeldtransaktionen (Anklageziffer 1.1.3.5): Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, an zwei Bargeldoperationen zugunsten F. beteiligt gewesen zu sein, wodurch diesem am 28. Juli 2010 ein Bargeldbetrag über CHF 20'000.-- (Anklageziffer 1.1.3.5.1) und am 25. August 2010 ein Bargeldbetrag über CHF 30'000. (Anklageziffer 1.1.3.5.2) ab dem Bank E.-Konto Nr. 7 (C. Corp.) ausbezahlt worden sei.
6) Zahlungen an M. (Anklageziffer 1.1.3.6): Gemäss Anklageschrift sollen F. und der Beschuldigte mit M. einen alten Freund von F. als formell Zeichnungsberechtigten an der Bank E.-Bankbeziehung Nr. 8 (D. Inc.) eingesetzt haben. Dies, nachdem F. ab Frühling 2010 in der griechischen Presse im Zusammenhang mit mutmasslichen Bestechungsgeldern von Tsochatzopoulos genannt worden sei. M. habe eine Kopie seines Passes sowie Blankounterschriften zur Verfügung stellen müssen, wofür er aus den Bestechungsgeldern von Tsochatzopoulos zwei Zahlungen im Umfang von insgesamt EUR 255'000.-- als Belohnung erhalten habe. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, diese beiden Zahlungen zulasten des Bank E.-Kontos Nr. 8 der D. Inc. wie folgt genehmigt zu haben: Am 23. September 2010 habe er die von ihm selber ausgefüllte «internal payment order form» mit Kurzzeichen «A.» im Umfang von EUR 135'000.-- zu Gunsten einer eigens dafür von M. bei der Bank KK. in Istanbul eröffneten Bankbeziehung genehmigt; von dort sei das Geld in zwei Tranchen an nicht bekannte Konten weitertransferiert worden. Am 24. Oktober 2011 habe er auf nicht bekannte Art und Weise den von M. verfassten Zahlungsauftrag vom 21. Oktober 2011 im Umfang von EUR 120'000.-- zu Gunsten der Bankbeziehung von M. bei der Bank KK. in Istanbul genehmigt; von dort sei das Geld in vier Tranchen an nicht bekannte Konten weitertransferiert worden.
7) Zahlung an LL. (Anklageziffer 1.1.3.7): Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 5. April 2012 einen von M. unterzeichneten Zahlungsauftrag im Umfang von EUR 40'000.-- zulasten des Bank E.-Kontos Nr. 8 der D. Inc. und zu Gunsten eines Kontos von LL., der Ex-Ehefrau von S., bei der Bank MM. SA in Athen genehmigt zu haben. Dabei habe der Ersteller des Zahlungsauftrages eine von M. ausgestellte Blankounterschrift verwendet, die auch bei einer Transaktion zugunsten der I. (Anklageziffern 1.1.3.8.5 bzw. 1.2.4.5) verwendet worden sei.
8) Transfers an I. (Anklageziffer 1.1.3.8): Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zwischen Juli 2010 und November 2011 die nachfolgenden sieben Überweisungen im Umfang von gesamthaft EUR 960'000.-- an die H. gehörende I. mit IBAN Nr. 9 bei der Bank NN. in London veranlasst zu haben: am 8. Juli 2010 EUR 180'000.-- und am 27. Juli 2010 EUR 230'000.-- zulasten des Bank E.-Kontos Nr. 7 der C. Corp. (Anklageziffern 1.1.3.8.1 und 1.1.3.8.2) sowie am 11. Oktober 2010 EUR 60'000. , am 23. März 2011 EUR 80'000.--, am 3. Juni 2011 EUR 70'000. , am 8. September 2011 EUR 160'000.-- und am 16. November 2011 EUR 180'000.-- (Anklageziffern 1.1.3.8.3-1.1.3.8.7) zulasten des Bank E.-Kontos Nr. 8 der D. Inc.
1.1.3 Der Beschuldigte habe dies getan, obwohl er seit 1999 gewusst habe, dass die von F. bei der Bank E. einbezahlten Gelder verbrecherischer Herkunft gewesen seien. Er soll die ihm vorgeworfenen Taten als Mitglied einer Bande begangen haben, welche sich im Zeitraum von Juli 1999 bis April 2012 aus Tsochatzopoulos, F., dem Beschuldigten, S., T. und H. zusammengesetzt habe. Damit habe er sich der bandenmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB schuldig gemacht. Zusätzlich seien die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen als anderer schwerer Fall von Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB zu qualifizieren.
1.2 Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei
Gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Begeht der Täter die Tat als Mitglied einer Verbrechensorganisation, als Mitglied einer Bande, gewerbsmässig oder unter ähnlich erschwerenden Umständen, liegt ein schwerer Fall der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305 bis Ziff. 2 StGB vor.
1.2.1 Objektiver Tatbestand
1.2.1.1 Mit Blick auf den objektiven Tatbestand wird durch Geldwäscherei in erster Linie die Einziehung, d.h. der Zugriff der Strafbehörden auf eine Verbrechensbeute, vereitelt. Das strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Die Geldwäscherei setzt nicht zwingend komplizierte Finanztransaktionen voraus.
1.2.1.2 Gemäss jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Geldwäscherei bei einer Überweisung von der Schweiz ins Ausland jedoch nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln. Auch eine Überweisung vom Ausland in die Schweiz kann tatbestandsmässig sein, unter anderem dann, wenn ihr Transfers vorangegangen sind, die geeignet sind, die Herkunft der Gelder zu verschleiern. Tatobjekt der Geldwäscherei nach Art. 305 bis StGB sind alle Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2, S. 174 ff.; 129 IV 322 E. 2.2.4, S. 325 ff.; 128 IV 117 E. 7a, S. 131 f., mit Hinweisen; 126 IV 255 E. 3a, S. 261; Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2019 vom 4. Juli 2019 E. 4.6; Pieth , Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 305 bis StGB N. 9 f. und 37 ff., mit Hinweisen).
1.2.1.3 Der Geldwäschereitatbestand verlangt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat - eines Verbrechens im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB - als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren. Der Tatbestand von Art. 305 bis StGB ist gemäss Ziff. 3 dieser Bestimmung auch dann erfüllt, wenn die Vortat im Ausland begangen wurde und diese ebenfalls am Begehungsort strafbar ist, wobei sich nach schweizerischem Recht beurteilt, ob die im Ausland begangene Vortat als Verbrechen zu qualifizieren ist. Im Rahmen von Art. 305 bis Ziff. 3 StGB findet damit das Prinzip der doppelten Strafbarkeit Anwendung (BGE 136 IV 179; 126 IV 255 E. 3a und 3b/aa, S. 261; ferner Pieth , a.a.O., Art. 305 bis StGB N. 67). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte nicht strikte zu beweisen; das Bundesgericht fordert lediglich eine lockere Verbindung zwischen dem Delikt, aus dem die Vermögenswerte stammen, und der Geldwäscherei. Insbesondere müssen weder der Täter noch die genauen Umstände der Vortat bekannt sein. Es genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen (BGE 138 IV 1 E. 4.2.2 und 4.2.3.2, S. 5 und 7 ff.; ferner Pieth , a.a.O., Art. 305 bis StGB N. 36). Entsprechend ist bei im Ausland begangenen Vortaten auch nicht erforderlich, dass diese verfolgt oder von einem Gericht beurteilt wurden (BGE 120 IV 323 E. 3d, S. 328 f.). Ferner muss die Vortat in der Anklageschrift nicht ausdrücklich bezeichnet werden, solange sich den darin beschriebenen Umständen entnehmen lässt, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, die interessierenden Vermögenswerte seien verbrecherischer Herkunft (Urteil des Bundesgerichts 6B_1185/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4). Voraussetzung für einen Schuldspruch wegen Geldwäscherei ist im Weiteren, dass der Einziehungsanspruch auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Geldwäschereihandlung nicht verjährt ist (Art. 70 StGB ). Ist die Vortat im Ausland begangen worden, beurteilt sich deren Verjährung in erster Linie nach dem ausländischen Recht. Dabei ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Vereitelungshandlung im Sinne von Art. 305 bis StGB auch dann möglich, wenn die Vortat und mithin auch der schweizerische Einziehungsanspruch nach ausländischem Recht verjährt wäre, solange nach dieser ausländischen Regelung ein ausländischer Anspruch auf Einziehung weiterbestünde und die Schweiz dem ausländischen Staat ungeachtet der allenfalls nach inländischem Recht eingetretenen absoluten Verjährung Rechtshilfe für die Durchsetzung dieses Anspruchs gewährt, die Einschränkung von Art. 5 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen ( IRSG ; SR 351.1) somit nicht zur Anwendung gelangt. Dies gilt nach der Rechtsprechung sowohl im Rahmen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) wie auch bei bilateralen Staatsverträgen, bei denen die Frage des Verjährungseintritts nicht geprüft wird (BGE 117 Ib 53 ; 126 IV 255 E. 3b, S. 261 ff.; vgl. ferner Ackermann/Zehnder , in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen: Einziehung, Kriminelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. II, 2018, §11, Art. 305 bis StGB N. 326 und 331 ff.). Die Frage der Verjährung des Einziehungsanspruchs nach ausländischem Recht ist ein Element des Sachverhalts ( Trechsel/Vest , Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 7 StGB N. 11 mit Verweis auf BGE 104 IV 77 E. 7c, S. 87).
Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz sind primär die Be-stimmungen des EUeR, dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP EUeR; SR 0.351.12) massgeblich. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62), zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Da es vorliegend um die Frage geht, ob dem griechischen Staat ein Anspruch auf Einziehung von Bestechungsgeldern zusteht bzw. im Zeitpunkt der angeklagten Geldwäschereihandlungen (noch) zustand, kommt auch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung. Ebenso sind das Strafrechtsübereinkommen des Europarates vom 27. Januar 1999 über Korruption (Europarat-Korruptions-Übereinkommen; SR 0.311.55), das hierzu ergangene Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003 (ZP zum Europarat-Korruptions-Übereinkommen; SR 0.311.551), das OECD-Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (OECD-Bestechungs-Übereinkommen; SR 0.311.21; vgl. hierzu auch TPF 2009 111 E. 1.3) und Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) anwendbar. Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3, S. 255; 140 IV 123 E. 2, S. 125 f.; 136 IV 82 E. 3.1, S. 84; 135 IV 212 E. 2.3, S. 215; Zimmermann , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das IRSG und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG ; BGE 143 IV 91 E. 1.3, S. 93; 136 IV 82 E. 3.2, S. 84; 130 II 337 E. 1, S. 339 ff.; vgl. auch Art. 54 StPO ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4, S. 73 f.; 135 IV 212 E. 2.3, S. 215; 123 II 595 E. 7c, S. 616 ff.; TPF 2008 24 E. 1.1; Zimmermann , a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
1.2.2 Subjektiver Tatbestand
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, Eventualvorsatz genügt. Der Geldwäscher muss die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte und die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs, der ihm objektiv zur Last gelegt wird, zumindest in Kauf nehmen, d.h. mit einer möglichen Tatbestandsverwirklichung einverstanden sein. Sein (Eventual-)Vorsatz muss sich dabei auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, auch auf die Vereitelungshandlung und die Herkunft des Geldes. Dabei genügt es, wenn der Täter die einzelnen Elemente entsprechend der «Parallelwertung in der Laiensphäre» verstanden hat. So braucht er nicht zu wissen, dass die Handlung, aus welcher die Vermögenswerte stammen, ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 StGB ist, sondern nur, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht; dabei genügt gemäss Botschaft des Bundesrates zu Art. 305 bis StGB , dass der Täter die Vortat für schwerwiegender hält als ein Bagatelldelikt (vgl. Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Gesetzgebung über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften], vom 12. Juni 1989 [nachfolgend: Botschaft Geldwäscherei], BBl 1989 II, 1061, 1085) . Die konkreten Umstände der Vortat braucht der Geldwäscher nicht zu kennen; vielmehr genügt es , wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen. Diese Umstände, die den Verdacht nahelegen, das Geld stamme aus einer verbrecherischen Vortat, muss der Geldwäscher kennen. Er braucht nicht zu wissen, dass das Gesetz die entsprechende Qualifikation vornimmt (z.B. Diebstahl, qualifizierte Veruntreuung, Betrug, qualifizierte Betäubungsmitteldelikte), jedoch muss er die für die Subsumtion erforderlichen Umstände kennen (BGE 138 IV 1; 129 IV 238 E. 3.2.2, S. 243; 122 IV 211 E. 2e, S. 217; 119 IV 242 E. 2b, S. 247 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2009 vom 21. Oktober 2010 E. 6.1 [nicht publiziert in BGE 136 IV 179]; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2007.24 vom 10. Oktober 2008 E. 3.2.4; Trechsel/Pieth , Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 305 bis StGB N. 21, mit Hinweisen; Cappa , La norma penale sul riciclaggio di denaro, in Bollettino OATi Nr. 40/2010, S. 45; Corboz , Les infractions en droit suisse, vol. II 2010, Art. 305 bis StGB N. 42; Donatsch/Wohlers , Strafrecht IV, 4. Aufl. 2011, S. 482; Cassani , Commentaire du droit pénal suisse, Code pénal suisse, Partie spéciale, vol. 9 1996, Art. 305 bis StGB N. 51; Pieth , a.a.O., Art. 305 bis StGB N. 59; Ackermann/Zehnder , a.a.O., § 11, Art. 305 bis StGB N. 672 ff.; Stratenwerth/Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl. 2013 , § 57 N. 32).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen. Bei Fehlen eines Geständnisses kann der Richter aus äusseren Umständen sowie aus Regeln der Lebenserfahrung auf jene inneren Tatsachen schliessen. Gemäss Rechtsprechung hat der Richter auf das Einverständnis der Tatbestandsverwirklichung zu schliessen, wenn sich dem Täter der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 101 IV 42 E. 4, S. 46). Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt die Rechtsprechung unter anderem die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 125 IV 242 E. 3c, S. 251 f.; 119 IV 1 E. 5a, S. 2 ff.). Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 125 IV 242 E. 3c, S. 251 f., mit Hinweisen). Der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, darf jedoch nicht allein aus der Tatsache gezogen werden, dass sich dieser des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte. Denn dieses Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Diese unterscheidet sich vom Eventualdolus einzig im Willensmoment, indem der bewusst fahrlässig handelnde Täter (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf vertraut, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintrete, sich das Risiko der Tatbestandserfüllung mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, auch wenn er ihn nicht billigt (BGE 96 IV 99 S. 101; 103 IV 65 E I.2, S. 67 ff.) .
1.2.3 Qualifikation
Nach Art. 305 bis Ziff. 2 StGB liegt ein schwerer Fall der Geldwäscherei unter anderem dann vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat, handelt (lit. b). Aus der Formulierung des Gesetzes («insbesondere») ergibt sich, dass auch andere als die in Ziff. 2 lit. a-c aufgezählten schweren Fälle denkbar sind. Dabei müssen die Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht gleich schwer wiegen wie die im Gesetz genannten Beispiele ( BGE 114 IV 164 E. 2b, S. 167 f.; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2014.33 vom 3. Juni 2015 E. 4.3).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Bandenmässigkeit vor, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer - d.h. mehr als zwei (Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2008 vom 20. März 2009 E. 4.1) - selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dieser Zusammenschluss ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor. Für den Vorsatz hinsichtlich der Bandenmässigkeit ist wesentlich, ob der Täter die Tatsachen kannte und wollte, aus denen das Gericht den rechtlichen Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht. Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2b, S. 88 f. ; 124 IV 286 E. 2a, S. 293 f.; 135 IV 158 E. 2 und 3, S. 158 ff.; Trechsel/Pieth , a.a.O., Art. 305 bis StGB N. 25 mit Verweis auf Trechsel/Crameri, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 139 StGB N. 16 f.; Pieth , a.a.O., Art. 305 bis StGB N. 65 mit Verweis auf Niggli/Riedo , Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 139 StGB N. 118 ff., je mit Hinweisen; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.33 vom 5. Mai 2011 E. 3.5.1).
1.2.4 Geldwäscherei regelung
1.2.4.1 Das Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und die Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, aGwG) sah in Art. 7 eine Dokumentationspflicht vor. Konkret wurde darin ausgeführt, dass der Finanzintermediär über die getätigten Transaktionen und weitere nach dem Gesetz erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen musste, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden konnten. Ferner musste er die Belege so aufbewahren, dass er allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen konnte.
1.2.4.2 Weitere während des relevanten Zeitraums geltende Regelungen zur Verhinderung von Geldwäscherei sahen mit Blick auf die erforderlichen Abklärungen zum Klienten und zur Herkunft dessen Vermögens sowie zum Hintergrund von Transaktionen Folgendes vor:
a) Gemäss Art. 17 f. und 20 der Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission zur Verhinderung der Geldwäscherei vom 18. Dezember 2002 (EBK-Geldwäschereiverordnung; GwV EBK) und Art. 14 bis 16 der Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vom 8. Dezember 2010 (Geldwäschereiverordnung FINMA; GwV FINMA, SR 955.033.0) ist der Finanzintermediär bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken zur Abklärung, Plausibilisierung und Dokumentation verschiedener Punkte verpflichtet. Art. 15 Abs. 2 lit. e GwV FINMA bzw. 17 Abs. 2 lit. e GwV EBK verlangen dabei Recherchen zum Ursprung des Vermögens der Vertragspartei sowie des wirtschaftlich Berechtigten. Die erforderlichen Abklärungen sollen nach Feststellung der erhöhten Risiken umgehend und so schnell wie möglich erfolgen. Art. 12 GwV EBK sowie das Rundschreiben der EBK «Richtlinien zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäscherei» vom 26. März 1998 (EBK-Rundschreiben, BA 10.208.274) definieren im Anhang Anhaltspunkte für Geldwäscherei. Anhaltspunkt A2 des EBK-Rundschreibens schreibt explizit vor, dass Erklärungen des Kunden zu den wirtschaftlichen Hintergründen von Transaktionen plausibilisiert werden müssen und nicht alle Angaben einfach ohne weiteres akzeptiert werden können. Der Anhaltspunkt A22 nennt die Überweisung an eine andere Bank ohne Angabe des Empfängers, der Anhaltspunkt A23 die Annahme von Geldüberweisungen anderer Banken ohne Angabe des Namens oder der Nummer des Kontos des Begünstigten oder des Auftraggebers (BA 10.208.283 f.). Diese Anhaltspunkte wurden praktisch unverändert in die aktuelle GwV FINMA 2010 übernommen (vgl. Anhang zur genannten Verordnung, Ziff. 3.2.6 f.).
b) Das «Private Banking, Private Wealth Management Compliance Manual» der Bank E. in der Version von Oktober 1999 (nachfolgend: Compliance Manual 10/1999) bestimmt in Kapitel 5.4 u.a., dass « [t]he duties to establish and record the identity of the client and to find out background information on a client are best practice and arise under Swiss Anti-Money Laundering Regulations. Each IA must learn and record all essential facts relating to the financial and personal background of the account holder as well as the identity and background of the beneficial owner of the assets, if different from the account holder. [...] [T]he Customer Profile and Advisory & Portfolio Management Profile must be fully completed by the IA or SA prior to opening of a new account reflecting a detailed description of the client's personal and financial background and source of wealth.» Kapitel 5.5 hält sodann fest, dass « Each IA is obligated to obtain sufficient information from new or existing clients to reasonably establish that the client's funds are not Iikely to emanate from criminal activities. The detailed rules for banks are set out in the 1998 Due Diligence Convention (CDB98). [...] Violation of these rules may constitute a criminal offence. [...] Every employee must report any suspicion of possible money laundering acts immediately to PWM Management [...] without informing the client thereof. For example, significant changes in account activity, unusual requests or planned transactions without underlying economic reason or outside the client's normal pattern must be brought to the attention of PWM Management [...].» Die Compliance Notice vom 19. September 2000 sah ebenfalls vor, dass « [d]etailed information on a client's and beneficial owner's activities must be obtained prior to account opening to identify the source of wealth/income, which has to be wholly legitimate». Bezüglich Bartransaktionen ( physical cash transactions) wurde gemäss Kapitel 14.3 des Compliance Manuals 10/1999 eine sorgfältige Abklärung, eine « proper due diligence», bezüglich dem wirtschaftlichen Hintergrund und dem Zweck erwartet. Diese Abklärungen mussten mit dem Formular «Clarification of Physical Transactions» dokumentiert werden, welches durch den Law & Compliance Manager unterzeichnet werden musste. Bartransaktionen sollten eine seltene Ausnahme (« a rare exception») sein. Gemäss Kapitel 14.4 des Compliance Manuals 10/1999 waren Checkeinlieferungen wie Cash-Transaktionen zu behandeln. Für Überweisungen sah Kapitel 14.1 vor, dass jederzeit eine sorgfältige Due Diligence einzuhalten und für jede Transaktion der finanzielle Hintergrund abzuklären war. Jede verdächtige Transaktion, die nicht dem Kundenprofil entsprach resp. wirtschaftlich sinnlos erschien, war sofort dem PWM-Management zu melden. Zu jeder Überweisung gehörte standardmässig der schriftliche Kundenauftrag und das Formular «internal payment order» (BA 7.101_Bank E.DT7.101-352Workstream 33. Compliance Manuals_h. Bank E. AG Private Banking, Private Wealth Management Compliance Manual, version October 1999.pdf; BA 7.101_Bank E. DT 7.101-352 Workstream 3 5. Compliance Notices_f. Compliance Notice Due Diligence, version September 2000.pdf, Abschnitt «Source of Wealth/Income»).
c) In Art. 3 Rz. 22 der «Vereinbarungen über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken» aus dem Jahre 1998 (VSB98; BA 10.208.234 ff., -242 f.) ist festgehalten, dass bei der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten u.a. dann Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung angebracht sind, (...) sofern der Bank die finanziellen Verhältnisse der Person, die eine Eröffnung gemäss Art. 3 beantragt, bekannt sind, die mitgebrachten oder in Aussicht gestellten Werte aber ausserhalb dieses finanziellen Rahmens liegen (...). Art. 7 VSB98 sieht unter dem Titel «Kapitalflucht» ein Verbot der aktiven Beihilfe zum Kapitaltransfer aus Ländern vor, deren Gesetzgebung die Anlage von Geldern im Ausland einschränkt. Als Formen der aktiven Beihilfe erwähnt Art. 7 in Rz. 46, lit. b explizit die Mitwirkung im Ausland bei der Organisation von Kompensationsgeschäften, wenn die Bank weiss oder nach den gesamten Umständen wissen muss, dass die Kompensation der Kapitalflucht dient. Gemäss Rz. 45 ist Art. 7 nicht auf den Kapitaltransfer aus der Schweiz ins Ausland anwendbar (vgl. BA 10.208.234 ff., 250).
d) Das EBK-Bulletin Nr. 42 aus dem Jahr 2002 ( https://www.finma.ch/FinmaArchiv/ebk/f/publik/bulletin/pdf/bull42.pdf , aufgerufen am 5. Dezember 2019) sowie der EBK-Jahresbericht aus dem Jahr 2000 ( https://www.finma.ch/FinmaArchiv/ebk/d/publik/bericht/pdf/jb00.pdf , aufgerufen am 5. Dezember 2019) halten fest, dass die Tatsache, wonach Gelder von einer grossen bzw. anderen Bank in der Schweiz stammen, die Empfängerbank nicht davon befreie, eigene Abklärungen zu treffen, sei dies zum persönlichen und wirtschaftlichen Hintergrund des Vertragspartners oder zum wirtschaftlichen Hintergrund von Transaktionen. Das EBK-Bulletin Nummer 41 aus dem Jahr 2000 ( https://www.finma.ch/FinmaArchiv/ebk/f/publik/bulletin/pdf/bull41.pdf , aufgerufen am 5. Dezember 2019) erwähnt zudem explizit, dass die Begründung, die eingehenden Gelder stammen von renommierten in- und ausländischen Banken, unzureichend sei und die Herkunft von einer renommierten Bank bzw. das Unterhalten einer Bankverbindung des Kunden bei einer Drittbank kein Grund sei, auf eigene Abklärungen zu verzichten. Dies, weil eine Vorgängerbank eine Geschäftsbeziehung gerade wegen Zweifeln bezüglich der Herkunft von Vermögenswerten abgebrochen haben könnte.
1.3 Beweismittel
1.3.1 Sachbeweise
1.3.1.1 Urteile der griechischen Strafgerichte im Verfahren gegen Tsochatzopoulos et al.
a) Mit Urteil des Dreiköpfigen Appellationsgerichts («Efetion») für Verbrechen von Athen (erstinstanzliches griechisches Gericht) vom 7. Oktober 2013 wurden neben weiteren Personen Tsochatzopoulos, F., OO., S., T. und AA. erstinstanzlich wegen mittäterschaftlich begangener gewerbsmässiger Geldwäscherei im Zusammenhang mit Einkünften aus «der andauernden passiven Bestechung» von Tsochatzopoulos zu Lasten der griechischen öffentlichen Hand jeweils zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt (TPF 210.223.83 ff.).
aa) Das erstinstanzliche griechische Gericht zog in seiner Urteilsbegründung die nachfolgenden Schlüsse: «Aufschlussreich für das während der Dienstzeit des ersten Angeklagten [Tsochatzopoulos] innerhalb des Ministeriums für Nationale Verteidigung geformte Klima und die herrschenden Zustände waren die Aussagen zahlreicher, laut Bericht vom Untersuchungsausschuss des Parlaments im Jahre 2004 einvernommenen Zeugen, aus denen hervorgeht, dass in den Büros und Fluren des Ministeriums für Nationale Verteidigung nahezu täglich mannigfache Makler, Vermittler, Werbefachmänner, Zwischenpersonen und Waffenhändler ungehemmt wie in heimischer Umgebung ein- und ausgingen, um die von ihnen vertretenen Waffensysteme zu propagieren. (...). Dies war also das im Zusammenhang mit Rüstungsbeschaffungen vorherrschende Milieu, als [Tsochatzopoulos] dazu berufen war, seinen Aufgaben als Minister für Nationale Verteidigung nachzugehen, welcher, wie sogleich nachstehend dargelegt und bewiesen wird, die ihm in dieser Umgebung gebotenen Chancen vollends ausschöpfte, um seine illegale Bereicherung zu erreichen. Insbesondere stimmte er sich mit den Vertretern der gigantischen Waffenbeschaffungsfirmen ab, die mit allen Mitteln danach strebten, ihre Produkte in Griechenland abzusetzen, verlangte und erhielt von ihnen Geld, um seine Befugnisse im Zusammenhang mit der Vergabe der von Griechenland benötigten, zu beschaffenden U-Boote und Waffensysteme zu Gunsten ihrer Interessen auszuüben. Es war ihm bewusst und erwiesenermassen gleichgültig, dass die Beschaffungsfirmen die rechtswidrigen Provisionen (Bestechungsgelder) auf den griechischen Staat abwälzen und damit die Interessen des griechischen Fiskus schädigen würden, dessen hohes Amt des Verteidigungsministers er damals innehatte.» Das erstinstanzliche griechische Gericht gelangte zur Überzeugung, dass «sich lückenlos beweisen [lasse], dass [Tsochatzopoulos], im Zeitraum vom 25.09.1996 bis zum 23.10.2001 [als] Minister für Nationale Verteidigung in Athen, um die in den Bereich seiner Amtspflichten fallende Auftragsvergabe zur Beschaffung und Überholung von Unterseebooten an die deutsche Firma PP. im Rahmen der Verträge «QQ.» vom 15.02.2000 bzw. «RR.» vom 31.05.2002 samt Offsetleistungen vorzunehmen» [Anmerkung: Dabei handelt es sich um Sachverhaltselemente, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind] «sowie um am 26.02.1999 die Vergabe des Auftrags zur Beschaffung der Waffensysteme TOR-M1 samt Offsetleistungen an die russische Firma G. vorzunehmen, von den vorgenannten Firmen fortgesetzt bestochen worden ist [;] und zwar forderte und erhielt er bei Verletzung seiner Pflichten, jeweils in der Zeit zwischen dem Frühjahr 1997 und - zu unbekannten Zeitpunkten zwar - in jedem Fall jedoch vor seinen vorgenannten Handlungen und vor Abschluss der obigen Verträge das Versprechen, dass er von PP. und G. Geldgeschenke (Schmiergelder) erhalten würde. Diese Beträge hat er tatsächlich zu verschiedenen Zeitpunkten vor und nach Abschluss der Verträge, wie oben ausgeführt, erhalten.». Das erstinstanzliche griechische Gericht erachtete es demnach als erstellt, dass Tsochatzopoulos in seiner Eigenschaft als damaliger (griechischer) Minister für Nationalverteidigung in der Zeitspanne vom 25. September 1996 bis 23. Oktober 2001 geldwerte Vorteile verlangt und auch erhalten habe, damit er eine zu seinen Pflichten gehörende Handlung vornehme. So habe er sich unter anderem für die hier interessierende Vergabe des Auftrags zur Beschaffung der Flugabwehrraketensysteme TOR-M1 samt Offsetleistungen an die russische Rüstungsfirma G. von dieser bestechen lassen, indem er sich zwischen dem Frühjahr 1997 und vor Abschluss der entsprechenden Verträge seitens dieser Firma Gelder in der Höhe von CHF 32'404'000.--, USD 1'748'000.-- und GRD 98'500'000.- habe versprechen lassen. Diese Beträge seien ihm zu verschiedenen Zeitpunkten vor und nach Abschluss der Verträge auch tatsächlich ausbezahlt worden (BA B18.101.7.192f., -200 f., -259, TPF 210.223.91 f.).
bb) Am 26. Februar 1999 hätten der durch Tsochatzopoulos bevollmächtigte Leiter der Hauptabteilung Rüstung, OO., und der Vertreter der G., K., den Beschaffungsantrag Nr. 2 abgeschlossen. Inhalt sei die Lieferung von 21 Flugabwehrraketensystemen TOR-M1 und weiteren zusammenhängenden Leistungen im Auftragswert von USD 800 Mio. gewesen, mit Option auf Beschaffung weiterer 29 Systeme gleicher Ausführung. Der Vertrag sei zustande gekommen, obwohl die Waffensysteme gemäss einem Bericht der sog. Hauptabteilung Rüstung vom 21. September 1998 mit dem einheitlichen Luftverteidigungssystem Griechenlands nicht kompatibel gewesen seien. Gleichentags hätten der von Tsochatzopoulos eigens hierzu bevollmächtigte OO. und K., der Vertreter von G., den Offsetvertrag Nr. 10 für die Erbringung der sich aus dem Hauptvertrag ergebenden Offsetpflichten abgeschlossen. Darin sei die Firma SS. AG (nachfolgend: SS.) mit der Übermittlung von Informationen und Dokumenten zwischen dem Verteidigungsministerium und G. beauftragt worden, obwohl die SS. die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen dafür nicht erfüllt habe. Am 18. Juli 2000 hätten K. im Namen der G. und TT., der Geschäftsführer der kurz zuvor, am 2. Juni 2000, gegründeten zypriotischen Offshore-Firma L. Ltd., den Vertrag Nr. 3 unterzeichnet. Damit habe G. die L. beauftragt, mit dem griechischen Verteidigungsministerium eine Vereinbarung über die Offsetprogramme für Rechtsdienstleistungen und weitere Handlungen herbeizuführen. Im Gegenzug habe sich die G. verpflichtet, der L. 10% des Vergütungswertes des Hauptvertrages und der Offsetprogramme zu zahlen, mithin USD 81'869'568.--. Dies seien die «Schmiergelder» gewesen, die die L. an die griechischen Entscheidungsträger für den Beschaffungsauftrag der Flugabwehrraketensysteme TOR-M1 zu verteilen hatte, insbesondere an den ehemaligen Minister (BA B18.101.7.192 f., -202 ff.).
Konkret seien am 27. September 2000 von der russischen Bank AAA., Moskau, Russland, USD 21'081'757.-- auf das Konto Nr. 11 der L. bei der Bank BBB. auf Zypern überwiesen worden. Von diesem Konto der L. seien am 28. September 2000 folgende Beträge auf Konten der CCC. Ltd. bei der Bank P. S.A. in Genf (vormals Bank Q. [Suisse] SA; nachfolgend: Bank P.) überwiesen worden: am 28. September 2000 USD 2.5 Mio. (auf Konto Nr. 12) und USD 16'857'229.90 (auf Konto Nr. 13) und am 2. Oktober 2000 USD 1 Mio. (auf Konto Nr. 13). Am 2. November 2000 sei seitens der G. zudem direkt ein Betrag von USD 4 Mio. auf das Konto Nr. 13 der CCC. Ltd. bei der Bank P. überwiesen worden. Insgesamt seien von der G. damit USD 25'081'757.-- an die CCC. Ltd. geflossen, welche als Muttergesellschaft der SS. und L. in keiner Weise in den Offsetvertrag involviert gewesen sei. Der von ihr vereinnahmte Betrag habe genauestens einem Anteil von 10% des Gesamtbetrages in Höhe von USD 250'817'571.-- entsprochen, welcher am 24. April 2000 von der Hauptabteilung Rüstung des (griechischen) Ministeriums für Nationale Verteidigung auf das Offsetkonto von G. als Entgelt für deren aus dem Offsetvertrag resultierenden Erfüllungspflichten im Voraus überwiesen worden sei.
Die zuvor genannten Gelder im Umfang von USD 25'081'757.-- seien daraufhin von den Konten der CCC. Ltd. bei der Bank P., die sich in der Verfügungsmacht von TT. befunden hätten, in Form von Checks abgeflossen. Die Checks seien zu Gunsten zweier von Tsochatzopoulos faktisch beherrschten Firmen ausgestellt worden, für welche F. als wirtschaftlich Berechtigter vorgeschoben worden sei: der DDD. SA (nachfolgend: DDD.) und der EEE. Keine der beiden Firmen habe irgendetwas mit den Beschaffungsverträgen der Flugabwehrraketensysteme TOR-M1 zu tun gehabt und sei auch nicht an der Erfüllung des Offsetvertrags Nr. 10 beteiligt gewesen. Konkret seien auf Anweisung von TT. an die Bank P. am 26. und 27. Juni 2000, am 24. November 2000, 5. Januar 2001, 13. März 2001 und 7. Juni 2001 insgesamt sechs Checks mit den Nrn. 14, 15, 16, 17, 18 und 19 in Gesamthöhe von CHF 16'202'000.-- zu Gunsten der Firma DDD. und weitere Checks mit den Nrn. 20, 21, 22, 23 und 24 über dieselben Einzelbeträge in Gesamthöhe von CHF 16'202'000.-- zugunsten der EEE. ausgestellt worden. Ebenfalls auf Anweisung von TT. an die Bank P. sei am 30. Juni 1998 ein Check in der Höhe von USD 1'748'000.-- zu Gunsten der DDD. ausbezahlt worden. Der grösste Teil dieser Checkbeträge sei auf die von F. bei der Bank E. gehaltenen Konten einbezahlt worden. Diese Konten hätten wie untereinander verbundene Trichter zur vollkommenen Verschleierung der rechtswidrigen Zahlungen an Tsochatzopoulos funktioniert. So sei auf das Bank E.-Konto Nr. 4 lautend auf F. der Gesamtbetrag von CHF 27'154'000.-- (CHF 15'054'000.-- + 8'100'000.-- + 4'500'000.--) überwiesen worden. Dieser Betrag sei der höchste unter jenen gewesen, die TT. auf die Konten der DDD. und der EEE. überwiesen habe. Der Check vom 30. Juni 1998 über USD 1'748'000.-- zu Gunsten der DDD. sei ferner auf das Bank E.-Konto Nr. 5, lautend auf F., überwiesen worden. F. sei für Tsochatzopoulos Person uneingeschränkten Vertrauens gewesen; er habe eng mit dem ehemaligen Minister zusammengearbeitet, sei sein Geheimnishüter gewesen und habe Tsochatzopoulos mit allen Mitteln beschützt. Dieses soeben beschriebene Bestechungsunternehmen sei vom erfahrenen Waffenhändler TT. und dessen aus ungeklärten Umständen verstorbenen Mitarbeiters FFF. organisiert und von leitenden Angestellten der G., K. und GGG., die später von der russischen Justiz wegen Amtsmissbrauchs verurteilt wurden (vgl. vorne, Lit. G), sowie vom ehemaligen Minister Tsochatzopoulos geplant worden.
In der Folge habe Tsochatzopoulos die fraglichen Bestechungsgelder teils auf das Konto der S. und T. gehörenden EE. bei der Bank P. SA einbezahlt. Die EE. habe das Geld anschliessend - nach Abzug einer Kommission von 5 bis 10% - zugunsten des ehemaligen Ministers in Griechenland in bar ausbezahlt. Teils habe Tsochatzopoulos die Gelder - über die von ihm kontrollierte Firma HHH. Ltd. (nachfolgend: HHH.) - in Immobilien angelegt, darunter in die Immobilien an der Z.-Strasse 33 und an der Y.-Strasse 3 in Athen bzw. - über die ebenfalls von ihm kontrollierte Gesellschaft BB. AE (dt.: AG) - in die Buchhandlung «III. AE» von AA. (BA B18.101.7.209 ff., -317 ff.; TPF 210.223.99 ff.).
cc) Zusammengefasst kam das erstinstanzliche griechische Gericht zum Schluss, dass Tsochatzopoulos in der Zeitspanne zwischen Anfang 1998 bis mindestens April 2010 gemeinsam mit anderen Personen an einer (Anfang 1998 gegründeten) Organisation teilgenommen habe, die den Zweck verfolgt habe, die aus dem Hauptverbrechen der fortgesetzten passiven Bestechung zulasten des griechischen Staates resultierenden Einnahmen zu legalisieren (zu waschen). Über die Organisation seien illegale Einkünfte in beträchtlicher Höhe über ein gut aufgebautes und kompliziertes Netz von inländischen, aber auch von Offshore-Gesellschaften und mit der Benutzung einer grossen Menge von Bankkonten zur Verwischung der Spuren der aus diesem Hauptverbrechen stammenden Gelder durch labyrinthische Bahnen verborgen und platziert worden (TPF 210.223.99 f., -119).
Während das erstinstanzliche griechische Gericht Tsochatzopoulos und weitere Personen vor diesem Hintergrund wegen gewerbsmässig begangener Geldwäscherei gemäss griechischem Recht verurteilte, wies es im Urteil darauf hin, dass eine Verurteilung wegen passiver Bestechung ausser Betracht falle, weil für Straftaten von Ministern, welche zwingend mit deren Amtspflichten verbunden seien, eine kurze Verjährungsfrist gelte, die bei Eröffnung der Strafverfolgung gegen Tsochatzopoulos am 1. Juli 2011 bereits verstrichen gewesen sei. Die für die Strafbarkeit der Geldwäscherei auch nach griechischem Recht zwingend erforderliche Vortat, in casu die passive Bestechung von Tsochatzopoulos, prüfte das griechische Gericht inzident (BA 18.101.07.69 f., -192f., -200 f., -259; TPF 210.223.91 f.).
b) Verschiedenen Presseartikeln zufolge wurde das erstinstanzliche Urteil im Fall von Tsochatzopoulos im Oktober 2017 von einem griechischen Berufungsgericht (zweitinstanzliches griechisches Gericht) bestätigt. Es wurde davon berichtet, dass das Berufungsgericht dabei sowohl auf die passive Bestechung im Zusammenhang mit der Beschaffung der russischen Raketen TOR-M1 ( G. ) als auch auf die - hier nicht weiter interessierende - passive Bestechung im Zusammenhang mit der Beschaffung deutscher U-Boote ( PP. ) abstellte. Ferner geht aus den Presseartikeln hervor, dass das zweitinstanzliche griechische Gericht bezüglich des Geldwäschereivorwurfs von einer Deliktssumme von EUR 10 Mio., statt wie das erstinstanzliche Gericht von EUR 40 Mio., ausging und die erstinstanzlich verhängte Freiheitsstrafe um ein Jahr auf 19 Jahre reduzierte (TPF 210.250.008 ff.).
c) Mit Entscheid vom 27. Juni 2019 wies der Supreme Court das von Tsochatzopoulos gegen das Urteil des griechischen Berufungsgerichts erhobene Rechtsmittel ab, womit die Verurteilung des ehemaligen Ministers in Rechtskraft erwuchs (TPF 210.224.23 ff., -261.1.14 ff.; vgl. vorne, Lit. F.).
1.3.1.2 Rechtsgutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (SIR)
Wie unter II., E. 1.2.1.3 ausgeführt, setzt eine Verurteilung wegen Geldwäscherei voraus, dass der Einziehungsanspruch auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Geldwäschereihandlung noch nicht verjährt ist (Art. 70 StGB ), was eine Tatfrage darstellt (vgl. II., E. 1.2.1.3). Ist die Vortat im Ausland begangen worden, beurteilt sich die Verjährung des Einziehungsanspruchs nach dem ausländischen Recht. Demnach beurteilt sich die Frage, ob der (griechische) Einziehungsanspruch auf die aus der passiven Bestechung von Tsochatzopoulos in Griechenland stammenden Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Geldwäschereihandlungen in der Schweiz bereits verjährt war, vorliegend nach griechischem Recht. Vor diesem Hintergrund beauftragte das Gericht das SIR am 24. Juli 2019 mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage, wie die Verjährung der Einziehung von aus passiver Bestechung stammenden Vermögenswerten im griechischen Straf(prozess)recht im Zeitpunkt der vor dem Bundesstrafgericht angeklagten Geldwäschereihandlungen (2003-2012) geregelt war resp. ob eine solche Einziehung nach griechischem Straf(prozess)recht überhaupt verjähren könne und falls ja, innert welcher Frist sie verjähren würde. Ferner unterbreitete das Gericht dem SIR die Frage, ob das griechische Recht im Zeitpunkt der angeklagten Geldwäschereihandlungen (2003-2012) mit Bezug auf den staatlichen Einziehungsanspruch auf Vermögenswerte, die von Ministern verbrecherisch erlangt wurden, ebenfalls kürzere Verjährungsfristen bzw. die Immunität vorsah wie dies für die Strafverfolgung gemäss Art. 86 der griechischen Verfassung der Fall war (TPF 210.661.6 ff.).
Mit Gutachten vom 8. August 2019 beantwortete das SIR - unter Beizug einer sachverständigen Person für griechisches Recht - die vom Gericht gestellten Fragen wie folgt: Das griechische Recht kennt einerseits die Einziehung als Nebenstrafe (seit 1. Juli 2019: Art. 68 des griechischen StGB ; zuvor: aArt. 76 des griechischen StGB ), andererseits die - vorliegend interessierende - Einziehung auf Grundlage der Geldwäschereigesetzgebung. Die im Jahr 1995 eingeführte Geldwäschereigesetzgebung (Gesetz 2331/1995) wurde zunächst im Jahr 2008 (Gesetz 3691/2008) und jüngst im Jahr 2018 (Gesetz 4557/2018) revidiert. Sowohl die beiden früheren, vorliegend relevanten Gesetzesversionen (Art. 46 des Gesetzes 3691/2008 und davor Art. 2 Abs. 6 und 8 des Gesetzes 2331/1995), als auch das aktuelle Gesetz (Art. 40 des Gesetz 4557/2018) sahen resp. sehen vor, dass bei Geldwäschedelikten die Einziehung unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung wegen einer Vortat, wie passive Bestechung, angeordnet werden konnte resp. kann. Die Einziehung ist gemäss Gutachten seit Einführung der Geldwäschereigesetzgebung im Jahr 1999 überdies selbst dann möglich, wenn das gestützt auf diese Gesetzgebung geführte Strafverfahren eingestellt wurde, bspw. zufolge Verjährung der Vortat und/oder der Geldwäschereihandlung. Die Verjährung der Vortat und/oder der Geldwäschereihandlung steht der strafrechtlichen Einziehung demnach nicht entgegen, sofern das Strafverfahren gestützt auf die Geldwäschereigesetzgebung geführt wurde. Das griechische Recht sah demnach von 2003 bis 2012 keine Verjährungsfristen für den in der Geldwäschereigesetzgebung vorgesehenen Einziehungsanspruch auf Vermögenswerte vor. Art. 86 der griechischen Verfassung bezieht sich auf die Verfolgungsverjährung, nicht aber auf die Verjährung der Beschlagnahme oder Einziehung von verbrecherisch erlangten Vermögenswerten (TPF 210.661.47 ff.).
1.3.1.3 Bankunterlagen zu den Kontobewegungen betreffend die Bankverbindungen von F. bei der Bank E.
a) Zuflüsse auf die F.-Konten bei der Bank E. und interne Transfers
aa) Die im erstinstanzlichen griechischen Urteil dargestellten Eingänge auf die Konten der CCC. Ltd. bei der Bank P. (vgl. II., E. 1.3.1.1a) sind aktenmässig belegt (BA 07.104.45 f.; B7.104.2.1.1.3, -14; B7.104.2.2.3, 12 ff.; B7.104.2.2.1.4, -16 ff.). Der am 28. September 2000 auf das Konto der CCC. Ltd. gutgeschriebene Betrag von USD 16'857'229.90 wurde gleichentags im Umfang von USD 16'855'000.-- auf das Privatkonto Nr. 25 von TT. (lautend auf ihn selbst und seine Ehefrau, JJJ.) bei der Bank P. weitergeleitet (BA B7.104.2.2.1.13 f.).
Die Auswertung der edierten Bankunterlagen durch das Kompetenzzentrum Wirtschaft und Finanzen (CCWF) vom 1. September 2015 (vgl. CCWF-Bericht in SV.12.0528: BA 11.101.1 ff.) hat ergeben, dass seitens der G. zwischen dem 2. Juni 1999 und dem 13. Februar 2001 insgesamt USD 71'287'668.56 auf Konten der TT. zuzurechnenden Firmen KKK. Ltd. (nachfolgend: KKK. [Konto Nr. 26]; total USD 44'480'281.73) und LLL. Ltd. (nachfolgend: LLL. [Konto Nr. 27]; total USD 26'807'386.83) bei der Bank P. Genf überwiesen wurden (SV.12.0528: BA 11.101.11, Fn. 7; B11.101.1.289 f., -317). Vom Konto der KKK. bei der Bank P. wurde anschliessend ab 3. Juni 1999 bis 13. Februar 2001 der Betrag von USD 34'293'795.-- in 13 Tranchen auf das Privatkonto Nr. 25 von TT. bei der Bank P. Genf übertragen (vgl. BA B6.1.1.93; SV.12.0528: B11.101.1.289 f., mit entsprechenden Verweisen auf die Bankunterlagen; entgegen dem CCWF-Bericht ist die Überweisung über USD 1'250.-- vom 8. April 1999 nicht zu berücksichtigen, da diese vor Eingang der Gelder seitens der G. [ab 2. Juni 1999; vgl. oben] erfolgte).
Vom letztgenannten Konto von TT. gingen zwischen dem 10. Juli 2000 und dem 26. Juni 2001 auf das Konto Nr. 4 von F. bei der Bank E. 10 Checks im Gesamtbetrag von CHF 27'654'000.-- ein, hiervon fünf im Betrag von CHF 13'202'000.--, ausgestellt auf die DDD., und fünf im Betrag von CHF 14'452'000.--, ausgestellt auf die EEE. Von demselben Konto von TT. wurde dem Konto Nr. 5. von F. bei der Bank E. am 26. Juni 2001 ein weiterer auf die EEE. ausgestellter Check im Betrag von CHF 1'750'000.-- gutgeschrieben (BA B7.101.3.1.2.57 ff. sowie SV.12.0528: BA 11.101.48, Fn. 210; B11.101.1.275, -286). Zuvor wurden dem Konto der LLL. bei der Bank P. ab dem 22. Juli 1999 bis und mit 13. September 1999 insgesamt 18 Checks im Totalbetrag von CHF 18'030'000.-- zugunsten des auf F. lautenden Kontos Nr. 4 bei der Bank E. belastet, davon 10 über total CHF 10'540'000.--, lautend auf die DDD., und acht über total CHF 7'490'000.--, lautend auf die EEE. (BA B7.101.3.1.2.45, -47 sowie SV.12.0528: BA 11.101.48, Fn. 212; B11.101.1.275). Damit erfolgten ab den genannten Konten von TT. resp. der LLL. Gutschriften im Totalbetrag von CHF 47'434'000.-- auf die vorgenannten Konten von F. (CHF 45'684'000.-- auf das Konto Nr. 4 und CHF 1'750'000.-- auf das Konto Nr. 5). In Übereinstimmung mit dem griechischen Urteil geht aus den Bankunterlagen ferner hervor, dass ab der auf TT. und seine Ehefrau lautenden Bankverbindung Nr. 25 bei der Bank P. Checks im Umfang von
CHF 16'202'000.--, ausgestellt auf die DDD., sowie Checks im selben Umfang, ausgestellt auf die EEE., belastet wurden. Von den auf die DDD. ausgestellten Checks wurden, wie oben festgestellt, CHF 13'202'000.-- auf das Bank E.-Konto Nr. 4 von F. gutgeschrieben. Ein weiterer Check über den Betrag von CHF 3 Mio., ausgestellt auf die DDD., wurde deren Bankverbindung Nr. 28 bei der Bank P. Genf gutgeschrieben, auf der wiederum F. als wirtschaftlich Berechtigter und Einzelzeichnungsberechtigter eingetragen war (BA B7.104.11.1.E.7; B7.104.11.1.2.11). Von den auf EEE. ausgestellten Checks wurden, wie oben festgestellt, CHF 14'452'000.-- auf das Bank E.-Konto Nr. 4 von F. und CHF 1'750'000.-- auf dessen Bank E.-Konto Nr. 5 gutgeschrieben.
Weiter ergibt sich gemäss CCWF-Bericht gestützt auf die in den Akten liegenden Bankunterlagen, dass auf das obgenannte Konto Nr. 28 der DDD. bei der Bank P. mehrere auf die DDD. ausgestellte Checks im Gesamtbetrag von
USD 6'319'160.-- (nach Abzug der Bankspesen) einbezahlt wurden, darunter der zuvor erwähnte Check über ca. CHF 3 Mio. (siehe sogleich): am 17. Juli 1998 USD 1'747'671.--, am 26. November 1998 USD 955'432.--, am 8. Februar 1999 USD 1'771'747.-- und am 10. Juli 2000 CHF 2'999'960.-- (umgerechnet USD 1'844'310.-- [CHF/USD 0.61478 per 10. Juli 2000 gemäss
www.oanda.com, aufgerufen am 16. Juli 2019]). Letzterer Betrag wurde dem Privatkonto Nr. 25 von TT. bei der Bank CC. belastet und erfolgte als einziger nach dem Datum der aktenmässig belegten ersten Überweisung seitens der G. (2. Juni 1999; vgl. zu den einzelnen Überweisungen BA B7.104.11.1.1.3, -4, -5, -12 f., -41 f., -48; B7.104.11.1.2.4, -11; B7.104.16.1.3.4). Dieser Betrag vermischte sich auf dem Konto Nr. 28 der DDD. bei der Bank P. mit den übrigen gutgeschriebenen Checkeingängen. Vom Konto der DDD. erfolgten in der Folge mehrere Überweisungen im Gesamtbetrag von USD 5'248'404.19 auf die auf F. lautende Bankbeziehung Nr. 29 bei der Bank P. (BA B7.104.11.1.1.3, -5, -7; B7.104.13.1.2.2, -4, -10). Von hier überwies F. im April 2004 USD 4'057'218.05 und EUR 402'186.51 auf die auf « MMM. » lautende Kontobeziehung Nr. 30 (Zahlungsvermerk «NNN.») bei der Bank OOO. (BA B7.104.13.1.2.25, -363; B7.105.1.1.1.10, -14 f.; B7.105.1.1.2.7). Die Überweisungen über USD 1'530'746.88 und EUR 418'055.24 (Gutschrift: EUR 418'042.32) auf die auf «PPP.» lautende Kontobeziehung Nr. 31 bei der Bank OOO. (Zahlungsvermerk «QQQ.») stammen hingegen von einem anderen Konto von F. bei der Bank P. (Nr. 32; BA B7.104.13.3.1.50 f.; B7.105.1.2.1.11, -13; B7.105.1.2.2.8 f.). Für die Bankbeziehungen « MMM. » und «PPP.» war gemäss Formular A S. als wirtschaftlich Berechtigter eingetragen, jedoch hatte nebst ihm auch F. Einzelzeichnungsrecht (BA B7.105.1.1.E.1 ff.; B7.105.1.2.E.1 ff.). Vom Konto «PPP.», auf das, wie festgestellt, keine von G. stammenden Vermögenswerte geflossen waren, wurden schliesslich am 14. Juli 2005 EUR 423'751.85 sowie USD 1'550'000.--, jeweils mit der Referenz «RRR.» auf das Konto Nr. 6 von F. bei der Bank E. transferiert (BA B7.101.3.3.2.39, 58; B7.101.3.3.3.1, 10; B7.105.1.2.1.3, -6 f.; B7.105.1.2.2.2 ff.). Vom Konto « MMM. » wurden am 26. Juli 2005 USD 3'960'000.-- mit der Referenz « SSS. » auf das Konto Nr. 4 von F. bei der Bank E. überwiesen (BA B7.101.3.1.4.69, -170; B7.105.1.1.1.3, -8 f.), wo sich die Gelder mit den dort bereits vorhandenen Bestechungsgeldern von Tsochatzopoulos vermischten. Die jeweiligen Zahlungsaufträge für die Überweisungen mit der Referenz «RRR.» und « SSS. » tragen die Unterschrift von S. (BA; B7.105.1.1.1.9; B7.105.1.2.1.6; B7.105.1.2.2.4).
bb) Gemäss Bankunterlagen eröffnete F. bei der Bank E. am 20. Juli 1999 zunächst die Bankverbindung Nr. 4 (Hauptkonto; BA B7.101.3.1.E.1 ff.). Von dieser Bankverbindung stammen die Anfangssaldi der Subkonten Nr. 5, eröffnet am 22. Januar 2001 (CHF 5'822'400.-- [BA B7.101.3.1.1.95; B7.101.3.2.E.1]), und Nr. 6, eröffnet am 18. Dezember 2000 (CHF 665'000.-- + CHF 500'000.-- + CHF 200'000.-- [BA B7.101.3.1.2.58 f.; B7.101.3.1.1.95, -98 sowie SV.12.0528: B11.101.1.287; BA B7.101.3.3.E.1]). Der Restsaldo, das Depot sowie ein ausgesetzter Kredit des Hauptkontos Nr. 4 wurden am 4. August bzw. 14. Dezember 2005 auf das Subkonto Nr. 5 transferiert und das Hauptkonto anschliessend am 28. August 2006 gemäss entsprechendem Auftrag vom 28. Juli 2006 definitiv saldiert (BA B7.101.3.1.E.6; SV.12.0528: BA 11.101.43 und B11.101.1.246 ff., mit entsprechenden Verweisen auf die Bankunterlagen). Zum selben Datum wurde auch das erwähnte Subkonto Nr. 5 saldiert (Saldierungsauftrag F. vom 28. Juli 2006; BA B7.101.3.2.E.2). Zuvor wurden am 1. August 2006 der Betrag von EUR 354'682.68 und am 4., 9. sowie 24. August 2006 weitere kleinere Beträge zugunsten eines Kontos der EE. bei der Bank GG. in Limassol (Zypern) überwiesen (BA B7.101.3.2.1.74). Das Subkonto Nr. 6 wurde bereits am 19. Oktober 2005 saldiert und zuvor der Restsaldo sowie das Depot als Anfangssaldo auf die am 1. September 2005 neu eröffnete Bankverbindung Nr. 7 lautend auf die (am 20. Juli 2005 gegründete) panamaische Sitzgesellschaft C. Corp. bei der Bank E. transferiert (BA B7.101.3.3.E.2; B7.101.3.3.1.24; SV.12.0528: BA 11.101.44 und B11.101.1.252 f., mit entsprechenden Verweisen auf die Bankunterlagen). Wirtschaftlich Berechtigter der C. Corp. mit Einzelzeichnungsrecht (nebst T.) war F. (BA B7.101.2.1.E.1 ff.). Auch die Bankverbindung lautend auf die C. Corp. wurde am 22. September 2010 saldiert und hernach die verbleibenden Vermögenswerte als Anfangssaldo auf die am 28. Juli 2010 neu eröffnete Bankverbindung Nr. 8 lautend auf die (am 14. Mai 2010 gegründete) panamaische Sitzgesellschaft D. Inc. weitergeleitet (BA B7.101.2.1.E.23; B7.101.2.1.V.940; SV.12.0528: BA 11.101.44 und B11.101.1.254 f., mit entsprechenden Verweisen auf die Bankunterlagen). Auch diesbezüglich war F. wirtschaftlich Berechtigter, jedoch ohne Zeichnungsrecht. Einzelzeichnungsberechtigt war allein M. (BA B7.101.1.1.E.1 ff.). Nachdem die BA die Kontoverbindung der D. Inc. mit Verfügung vom 27. April 2012 beschlagnahmte, wurde der gesamte Restsaldo (EUR 1'752'104.92) im Mai 2014 gestützt auf die Zahlungsanweisungen von F. vom 14. März 2014 bzw. M. vom 29. April 2014 an die griechischen Behörden auf das Konto «Greek State's bank account for amounts of crimes against the Greek State» überwiesen (BA 07.101.219, -223, -225, -228, -232 sowie SV.12.0528: BA 11.101.44).
cc) Zusammengefasst ergibt sich aus den Bankunterlagen, dass die ursprünglich von der G. zugunsten von Tsochatzopoulos ausbezahlten Vermögenswerte über Konten bei der Bank P. Genf in der Verfügungsberechtigung von TT. in Form von Checks bzw. über das Konto der DDD. bei der Bank P. teilweise über das Privatkonto von F. bei der Bank P. und danach über das Konto « MMM. » bei der Bank OOO., teilweise direkt auf die vom Beschuldigten betreuten Konten Nr. 4 (Hauptkonto) und Nr. 5 (erstes Subkonto) in der Verfügungsberechtigung von F. bei der Bank E. gelangten. Sodann stammte der Anfangssaldo des zweiten Subkontos Nr. 6 vom Hauptkonto, der Anfangssaldo des Kontos Nr. 7 (C. Corp.) vom Restsaldo des genannten Subkontos (Nr. 6) und der Anfangssaldo des Kontos Nr. 8 (D. Inc.) vom Restsaldo des Kontos C. Corp. Damit flossen auf sämtliche anklagerelevanten, vom Beschuldigten bei der Bank E. betreuten, in Verbindung mit F. stehenden Konten Vermögenswerte, welche ursprünglich von G. bezahlt worden waren.
b) Bankunterlagen betreffend Abflüsse von den F.-Konten bei der Bank E.
aa) Kurz nach Eingang der ersten Gelder auf den Konten von F. bei der Bank E. begann dieser für Tsochatzopoulos mit Investitionen. So liess er in der Periode von Oktober 1999 bis März 2000 über die von Tsochatzopoulos kontrollierte, zypriotische Gesellschaft HHH. den Betrag von USD 6'700'000.-- in eine Liegenschaft an der Z.-Strasse am Fusse der Akropolis in Athen investieren (vgl. II., E. 1.3.1.1a). Die Investition erfolgte mittels drei Transfers zulasten des Bank E.-Kontos Nr. 4 und zugunsten der HHH. mit Konto bei der Bank TTT. in Nicosia (USD 4'500'000.-- per Valuta 27.10.1999; USD 1'200'000.-- per Valuta 10.01.2000; USD 1 Mio. per Valuta 06.03.2000). Die ersten zwei Transfers wurden mit zwei von der Bank E. gewährten Krediten im Gesamtbetrag von USD 5'700'000.-- vorfinanziert (BA B7.101.3.1.4.85, 90, 93 f., 99; B7.101.6.103 f. sowie SV.12.0528: BA 11.101.17, -68). Der Kundenauftrag für den dritten Transfer per Valuta 06.03.2000 wurde von F. unterschrieben und ist mit den Orts- und Datumsangaben «Munich, March 3, 2000» versehen und an den Beschuldigten adressiert. Weiter wurde darauf ein Bankstempel angebracht, der um das Datum 06.03.2000 und die Unterschrift des Beschuldigten ergänzt wurde (BA B7.101.2.287).
bb) Zwischen dem 23. Mai 2003 und dem 16. Juni 2006 wurden total EUR 1.5 Mio. (EUR 1 Mio. per Valuta 26.07.2005 [BA B7.101.3.1.1.210 f.]; EUR 500'000. per Valuta 16.06.2006 [BA B7.101.3.2.1.156 f.]) und CHF 112'500.-- (per Valuta 23.05.2003 [B7.101.3.1.2.79 f.]) von den Bank E.-Konten Nr. 4 und Nr. 5 auf die Bankverbindung Nr. 33 bei der Bank CC. lautend auf BB. AG, mit F. als wirtschaftlich Berechtigtem, transferiert (BA B7.103.4.1.E.1 ff. sowie SV.12.0528: BA 11.101.70; B11.101.1.267 f.). Die Zahlungsaufträge für die Überweisungen der beiden Eurobeträge wurden vom Beschuldigten signiert (BA B7.101.3.1.1.210, -182). Jeweils kurz nach Eingang der beiden Eurobeträge auf dem Bank CC.-Konto der BB. AG wurden diese auf nicht weiter bekannte Konten lautend auf AA. weitertransferiert (EUR 1 Mio. per Valuta 27.07.2005; EUR 500'000.- per Valuta 19.06.2006; BA B7.103.4.1.3.1, -4 sowie SV.12.0528: BA 11.101.71; B11.101.1.268). In den Bankunterlagen der Bank E. zum Konto Nr. 4 (Hauptkonto), lautend auf F., sind Verträge bezüglich des Verkaufs von Aktien der III. S.A. in Thessaloniki von AA. an die BB. AG im Betrag von total EUR 1.5 Mio. enthalten (BA B7.101.3.1.1.183 ff.). Der Transfer im Betrag von EUR 1 Mio. vom Bank E.-Konto Nr. 4 von F. auf das Bank CC.-Konto der BB. AG wurde mit einem von der Bank E. gewährten Kredit über CHF 2.4 Mio. vorfinanziert. Der restliche Teil der Anlage über EUR 500'000. - wurde mit Rückzahlungen aus Anlagen und Devisentransaktionen abgedeckt, welche aus dem inkriminierten Vermögen geleistet wurden (SV.12.0528: BA 11.101.17, 71 f., mit entsprechenden Verweisen auf die Bankunterlagen; BA B7.101.06.104).
cc) Zwischen dem 1. Dezember 2005 und dem 28. Juli 2006 wurden vom Bank E.-Konto Nr. 5 in 11 Transaktionen insgesamt über EUR 2'420'000.-- auf das Bank B.-Bankkonto Nr. 34, lautend auf die Genfer Gesellschaft DD. S.A., transferiert. Mit Ausnahme der Überweisungen vom 1. Dezember 2005 über EUR 240'000.--, vom 9. Juni 2006 über EUR 166'000.-- und vom 8. Juni 2006 über EUR 284'000.-- wurden alle Zahlungsaufträge vom Beschuldigten signiert (BA 10.208.34, -215; SV.12.0528: BA 11.101.73 f.; B11.101.1.269, mit entsprechenden Verweisen auf die Bankunterlagen).
dd) Von den Bank E.-Bankverbindungen Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 wurden mehrere Transfers zugunsten von Konten der EE. in der Schweiz und im Ausland vorgenommen. Bei der EE. handelt es sich um eine panamaische Offshore-Gesellschaft, die im Bereich des weltweiten treuhänderischen An- und Verkaufs von Devisen (Währungsumtausch), Edelmetallen, Aktien und sonstigen Wertpapieren, der Finanzierung von Schifffahrtgesellschaften sowie der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich von Vermögensverwaltung tätig ist (SV.12.0528: BA 11.101.34). Der grösste Anteil der an die EE. überwiesenen Gelder floss dabei auf eine Bankverbindung mit der Nummer 35 der EE. bei der Bank P. in Genf. Weitere Beträge gingen auf ein Konto der EE. bei der Bank HH. in Genf und bei der Bank GG. in Limassol bzw. Nicosia (Zypern). Ein kleiner Anteil wurde auf ein Konto der EE. bei Bank FF. in Athen überwiesen. Insgesamt wurden EUR 16'244'683.--, USD 2'155'000.-- und CHF 370'000.-- von den genannten Bank E.-Konten auf die aufgezählten Konten der EE. transferiert (SV.12.0528: BA 11.101.61; B11.101.1.258 ff.). Auf die Zeit vom 8. Oktober 2004 (Urteilsdatum) bis zum 1. August 2006 (vgl. Anklageziffer 1.1.3.3.21-68 sowie I., E. 4.2) entfallen Überweisungen im Umfang von USD 210'000.-- und EUR 10'949'683.-- (die Zahlung vom 25.01.2006 über EUR 170'000.-- [BA B7.101.3.2.1.121] wurde nicht angeklagt, weshalb der Gesamtbetrag gemäss Anklageschrift EUR 10'779'683.-- ergibt). Bezüglich dieser Überweisungen wurden die Zahlungsaufträge vom Beschuldigten oder einer anderen Person signiert, mit Ausnahme der Zahlungen vom 17. November 2004 über EUR 75'000.-- und vom 1. August 2006 über EUR 354'683.-- (für die sich in den Akten nur eine Belastungsanzeige, jedoch kein Zahlungsauftrag findet) und für die Zahlungen vom 15. Oktober 2004 über EUR 350'000.--, vom 4. April 2005 über EUR 200'000.-- und vom 8. September 2005 über EUR 300'000.-- (für die in den Akten zwar Zahlungsaufträge vorhanden sind, diese jedoch nicht visiert sind; SV.12.0528: BA 11.101.61 ff.; B11.101.1.258 ff., mit entsprechenden Verweisen auf die Bankunterlagen). Ein Teil der Gelder, die von den drei Bank E.-Konten auf die Konten der EE. transferiert wurden, wurde zeitnah und in einem bestimmten betragsmässigen Verhältnis auf das Bank B.-Konto Nr. 36 lautend auf die liechtensteinische Gesellschaft J. Anstalt weitergeleitet, mit dem Beschuldigten als wirtschaftlich Berechtigtem und Einzelzeichnungsberechtigtem (BA B7.102.4.1.E.1 ff.). So wurde zwischen dem 15. November 2004 und 28. Juni 2006 12-mal exakt 1/3 der ursprünglichen Summe, die von F. an die EE. überwiesen wurde, auf das Bank B.-Konto Nr. 36 der J. Anstalt weitergeleitet. Ferner gibt es weitere ähnliche Transaktionen, die nicht in das vorerwähnte 1/3 Schema passen, jedoch ein Muster in Bezug auf den Basisbetrag und den Zeitpunkt aufweisen. Insgesamt wurden zwischen dem 13. September 2004 und dem 28. Juli 2006 EUR 1'168'440.-- und USD 70'000.-- von der EE. auf das Bank B.-Konto der J. Anstalt überwiesen (vgl. BA 10.208.100 ff., -271 f., und SV.12.0528: BA B11.101.1.259 ff., mit entsprechenden Verweisen auf die Bankunterlagen). Dies entspricht in Anwendung der durchschnittlichen Wechselkurse für den entsprechenden Zeitraum (durchschnittlicher Wechselkurs EUR/CHF vom 15.11.2004 - 28.07.2006: 1.551122; durchschnittlicher Wechselkurs USD/CHF im relevanten Zeitpunkt [29.11.2004]: 1.142200 [vgl. www.oanda.com, aufgerufen am 12. August 2019]) CHF 1'892'346.99.
ee) Zwischen dem 13. November 2009 und dem 11. Juni 2010 wurde in drei Transaktionen ein Totalbetrag von EUR 174'000.-- vom Bank E. -Konto Nr. 7 ( C. Corp. ) auf das Konto Nr. 37 der II. bei der Bank CC. (ehemals Bank JJ.), mit den wirtschaftlich Berechtigten S. und T. , transferiert (BA B7.103.1.1.E.1; B7.101.2.1.2.133, -142, -162, -183 f., -185 ff., 188 ff. sowie SV.12.0528: BA 11.101.75 f.; B11.101.1.270 ). Die diesbezüglichen Zahlungsaufträge tragen die Unterschrift des Beschuldigten (BA B7.101.2.1.2.187 ff.). Die II. übernahm nach Schliessung der Kontobeziehungen auf den Namen der EE. deren Funktion (BA 10.208.33; 12.2.19 f.).
ff) Am 28. Juli und 25. August 2010 erfolgten ab dem Bank E.-Konto Nr. 7 (C. Corp.) Bargeldauszahlungen im Betrag von CHF 20'000.-- und CHF 30'000. . Der Beschuldigte füllte die «internal payment order form» aus, bzw. wurde diese in seinem Auftrag («i.A.») ausgefüllt, und händigte das Bargeld aus («Cash will be handed over by IA [Investment Adviser]» bzw. «Cash will be handed over to the client by A.»; BA B7.101.2.1.1.48 f., -52 f.).
gg) Zwischen dem 8. Juli 2010 und dem 16. November 2011 erfolgten sieben Überweisungen auf das Konto der I. bei der Bank NN. in England mit H. als wirtschaftlich Berechtigtem, zunächst ab dem Bank E.-Konto Nr. 7 (C. Corp.): EUR 180'000.-- per Valuta 08.07.2010, EUR 230'000.-- per Valuta 27.07.2010; danach ab dem Bank E.-Konto Nr. 8 (D. Inc.): EUR 60'000.-- per Valuta 11.10.2010, EUR 80'000.-- per Valuta 23.03.2011, EUR 70'000.-- per Valuta 03.06.2011, EUR 160'000.-- per Valuta 08.09.2011, EUR 180'000.-- per Valuta 16.11.2011 (BA B7.108.1.1.E.2; SV.12.0528: BA 11.101.77; B11.101.1.271). Die Zahlungsaufträge zu den ersten zwei Überweisungen ab dem Konto der C. Corp. wurden vom Beschuldigten unterzeichnet. Auch liegt die jeweilige «internal payment order» mit dem Kürzel des Beschuldigten als zuständiger Investment Adviser (IA) bei den Akten (BA B7.101.2.1.2.192 f., -195 f.). Betreffend die fünf weiteren, ab dem Konto der D. Inc. erfolgten Überweisungen liegen an den Beschuldigten persönlich adressierte Zahlungsaufträge des Einzelzeichnungsberechtigten M. vor. Die jeweiligen «internal payment orders» tragen hingegen nicht die Unterschrift oder das Kürzel des Beschuldigten (vgl. BA B7.101.1.1.2.63 f., -66 f., -69 f., -73 f., -79). Nach Abzug einer Kommission von 5% wurden die von den Bank E.-Konten lautend auf C. Corp. und D. Inc. stammenden Gelder vom Konto der I. bei der Bank NN. auf das Bank B.-Konto Nr. 36 der J. Anstalt weitergeleitet (EUR 171'000.-- per Valuta 12.07.2010; EUR 218'500. per Valuta 28.07.2010; EUR 57'000.-- per Valuta 12.10.2010; EUR 76'000.-- per Valuta 24.03.2011; EUR 66'500.-- per Valuta 07.06.2011; EUR 152'000.-- per Valuta 12.09.2011, EUR 171'000.-- per Valuta 18.11.2011; BA B7.108.1.1.1.6, -11, -14, -17, -20; B7.102.4.1.1.118). Von dort wurden die Gelder im Umfang von rund 50% auf Privatkonten von H. weitergeleitet (EUR 85'000.-- per Valuta 13.07.2010; EUR 102'000.-- per Valuta 29.07.2010; EUR 28'000.-- per Valuta 15.10.2010; EUR 36'500.- per Valuta 28.03.2011; EUR 32'109.94 per Valuta 08.06.2011; EUR 73'116.59 per Valuta 12.09.2011, EUR 82'000.-- per Valuta 22.11.2011; BA B7.102.4.1.1.118; B7.102.4.1.1.122, 131, 135, -140, 145; vgl. zum Ganzen BA 10.208.67).
hh) Vom Bank E.-Konto Nr. 8 (D. Inc.) wurden am 23. September 2010 EUR 135'000.-- und am 25. Oktober 2011 EUR 120'000.-- auf ein Konto der Bank KK. A.S. in Istanbul lautend auf M. überwiesen. Von dort aus wurde dieses Geld in zwei Tranchen an weitere Konten in der Türkei weitertransferiert (BA B7.101.1.1.2.1, -50, -60, -61, -75, -76, -77; B7.122.1.1.1.2 ff.). Bezüglich der Überweisung vom 23. September 2010 findet sich auf der «internal payment order form» das Kürzel «A.» sowie die Unterschrift des Beschuldigten. Bezüglich der Überweisung vom 25. Oktober 2011 liegt ein handschriftlich verfasster Zahlungsauftrag vom 21. Oktober 2011 mit der Unterschrift von M. in den Akten. Dieser beginnt mit der Anrede «Dear Sir», der Beschuldigte wird nicht namentlich genannt. Die entsprechende «internal payment order form» vom 24. Oktober 2011 trägt an der Stelle «IA» das Kürzel «MW» (BA B7.101.1.1.2.61, -76 f.).
ii) Am 5. April 2012 wurden vom Bank E.-Konto Nr. 8 (D. Inc.) EUR 40'000. an LL. bei der Bank MM. SA in Athen überwiesen. In den Akten liegt ein entsprechender Zahlungsauftrag, der die Unterschrift von M. trägt und persönlich an den Beschuldigten adressiert ist, jedoch nicht von diesem signiert wurde (BA B7.101.1.1.2.80 f.).
jj) Am 4. Mai 2012 beauftragte der Beschuldigte die Bank B. AG, die sich auf dem Konto Nr. 36 lautend auf die J. Anstalt befindenden Vermögenswerte im Umfang von CHF 480'000.-- auf sein Privatkonto bei der Bank B. AG zu übertragen (BA B7.102.4.1.E.38).
1.3.1.4 Kundendossiers
a) Angaben in den Kundenprofilen betreffend die F.-Konten bei der Bank E.
aa) Im Kundenprofil zum Bank E.-Konto Nr. 4 (Hauptkonto), das vom Beschuldigten handschriftlich ausgefüllt und am 21. Juli 1999 unterzeichnet wurde, vermerkte dieser bei der Frage betreffend die erste Kontaktaufnahme mit dem Kunden «Personally known to A. for many years». Hinsichtlich des Hintergrundes des wirtschaftlich Berechtigten und der Vermögenswerte, die auf die neu zu eröffnende Bankbeziehung einbezahlt werden sollten, gab er an, der wirtschaftlich Berechtigte F. sei Eigentümer einer Holzfabrik in Griechenland und einer Aluminiumhandelsfirma in Deutschland. Firmennamen wurden auf dem Kundenprofil keine genannt. Das Gesamtvermögen von F. bezifferte der Beschuldigte auf USD 20 Mio., das voraussichtliche jährliche Einkommen auf USD 500'000.-- und das voraussichtliche Kontovolumen auf USD 5 Mio. Dokumentierte Abklärungen zum persönlichen und beruflichen Umfeld von F. aus der Zeit der Eröffnung der Bankverbindung bei der Bank E. sind nicht im Kundendossier enthalten (BA B7.101.3.1.E.15 ff. sowie SV.12.0528: BA 11.101.79 ff.).
Im Kundenprofil zum Bank E.-Konto Nr. 7 (C. Corp.), das vom Beschuldigten am 1. September 2005 unterzeichnet wurde, gab dieser hinsichtlich des Hintergrundes des wirtschaftlich Berechtigten und der eingehenden Vermögenswerte an, F. sei Miteigentümer einer Holz- und Papierhandelsfabrik in Griechenland und einer Aluminiumhandelsgesellschaft in Deutschland gewesen. Die Vermögenswerte auf der Kundenbeziehung würden aus dem Verkauf seiner Anteile an diesen Firmen im Jahr 1996 stammen. Firmennamen wurden wiederum keine vermerkt. Ferner besitze F. umfangreiche Liegenschaften im Zentrum von Athen, welche in Form von Mieteinnahmen Einkünfte generierten. Das Gesamtvermögen des Kunden wird im Profil auf USD 45 Mio. geschätzt. Davon sollten USD 15 Mio. in «cash and securities» und USD 30 Mio. in Immobilien angelegt sein. Das Jahreseinkommen wird auf USD 500'000.-- geschätzt. Gemäss Profil werde ausserdem erwartet, dass die Bankverbindung auf ca. USD 3.5 Mio. anwachsen werde. Als Datum des persönlichen Kennenlernens von F. gab der Beschuldigte das Jahr 1996 an. Zugleich gab er an, F. an Kundenanlässen in Griechenland, namentlich mittels anderer Kunden und Anwälte, einem «Cross-Checking» unterworfen zu haben, ohne jedoch konkrete Quellen zu nennen. Bezüglich der Frage der Überprüfung der Identität des Vertragspartners wurde festgehalten, dass mit dem wirtschaftlich Berechtigten und Zeichnungsberechtigten persönliche Treffen stattgefunden hätten und dass sämtliche Dokumente zur Gesellschaft eingereicht worden seien. Es wird verneint, dass es sich beim wirtschaftlich Berechtigten um eine «Politically Exposed Person» (nachfolgend: «PEP») handle. Vielmehr wurde die Bankverbindung als «Normal Risk Relationship» eingestuft. Als Grund für die Eröffnung des neuen Bank E.-Kontos Nr. 7 (C. Corp.) nannte der Beschuldigte steuerliche Aspekte («new EU-withholding tax rules»). Unterlagen, welche die Angaben des Beschuldigten im Kundenprofil C. Corp. bestätigen, sind im Kundendossier der Bank E. nicht vorhanden (BA B7.101.2.1.E.24 ff. sowie SV.12.0528: BA 11.101.86). Im August 2006 wurde für T. eine Einzelzeichnungsberechtigung für das Bank E.-Konto Nr. 7 (C. Corp.) errichtet (BA B7.101.2.1.E.18-21).
Im Kundenprofil zum Bank E.-Konto Nr. 8 (D. Inc.), das vom Beschuldigten am 16. August 2010 unterzeichnet wurde, hielt dieser zur ursprünglichen Herkunft der Gelder fest, dass F. sein Vermögen mit Export- und Importgeschäften von Holz von und nach Griechenland gemacht habe. Die Haupteinnahmequelle bestünde jedoch seit 10 Jahren in Mietzinseinnahmen aus Liegenschaften in Athen und Zypern. Es wird weiterhin verneint, dass es sich beim wirtschaftlich Berechtigten der Bankverbindung um eine «PEP» handle. Zwar wurde das Domizil der Gesellschaft in Panama als risikoreich eingestuft. Bei der D. Inc. handle es sich aber lediglich um eine lnvestment-Gesellschaft; weder der Kontoinhaber noch der wirtschaftlich Berechtigte würden Aktivitäten in risikoreichen Ländern ausüben. Bezüglich der Frage, wie die Identität des Kontoinhabers verifiziert wurde, gab der Beschuldigte an, dass persönliche Treffen mit dem wirtschaftlich Berechtigten und dem Zeichnungsberechtigten stattgefunden hätten, und dass alle erforderlichen Gesellschaftsdokumente und Passkopien eingereicht worden seien. Ferner hielt er fest, F. seit 1998 zu kennen und ihn mehrmals in seinen privaten Räumlichkeiten getroffen zu haben, das letzte Mal im Juni 2010. Weiter geht aus dem Kundenprofil hervor, dass M. eine Einzelzeichnungsberechtigung erhalten und F. selber nur noch als an den Vermögenwerten wirtschaftlich Berechtigter aufgeführt werden solle. Dennoch ist im Kundenprofil vermerkt: « The B.O. has full authority over the private investment company and can dispose of the assets at all times.» Hinsichtlich der persönlichen Situation des wirtschaftlich Berechtigten wird festgehalten, dass er pensioniert und geschieden sei und eine Tochter habe, die finanziell jedoch nicht von ihm abhängig sei (BA B7.101.1.1.E.26 ff.).
bb) Gemäss Kundenprofil der EE. bei der Bank P. in Genf soll es sich bei der EE. um einen «agent de change» in Athen handeln. Die Gelder sollen von Kunden der Gesellschaft stammen. Die EE. verkauft gemäss Kundenprofil ihren Kunden in Griechenland Drachmen. Die Rückzahlungen sollen dann auf das Konto der EE. bei der Bank P. erfolgen (BA B7.104.12.1.E.71 ff.).
b) Weitere Bankunterlagen aus den Kundendossiers betreffend die F.-Konten bei der Bank E.
Aus dem Kundendossier zum Bank E.-Konto Nr. 4 (Hauptkonto) geht hervor, dass zulasten des genannten Kontos (Verpfänder) eine «Pfandbestellung und Abtretungserklärung» mit Datum 14. Oktober 1999, ausgestellt auf den Schuldner HHH. und unterzeichnet von F. für die HHH. und gleichzeitig von ihm als Kontoinhaber und Verpfänder, bestand (BA B7.101.3.1.K.6); das Dokument wurde durch den Beschuldigten ausgefüllt (BA B7.101.3.1.K.6).
Weder das Kundenprofil des Bank E.-Kontos Nr. 4 noch jenes des Bank E.-Kontos Nr. 5 enthalten Abklärungen zum wirtschaftlichen Hintergrund der in E. 1.3.1.3a/aa beschriebenen umfangreichen Eingänge von Checks, ausgestellt auf die DDD. und die EEE. (BA B7.101.3.1.E.18 sowie SV.12.0528: BA 11.101.53). Auch in den übrigen Bankunterlagen betreffend den Kunden F. gibt es wenig bis gar keine Detailinformationen zu den Checkeinlieferungen. So konnte lediglich eine Empfangsbestätigung für zwei Checks über CHF 2.2 Mio. (Nr. 18) und CHF 2.3 Mio. (Nr. 38) zugunsten des Bank E.-Kontos Nr. 5, datiert vom 26. März 2001, gefunden werden. Diese Empfangsbestätigung trägt die Unterschrift des Beschuldigten (BA B7.101.2.390 f.; BA 10.208.51).
Weiter lässt sich den Kundendossiers zu den Bank E.-Konten von F. entnehmen, dass der Eingang der Zahlung über CHF 3'960'000.-- ab dem Konto Nr. 30 lautend auf « MMM. » bei der Bank OOO. auf das Konto Nr. 4 bei der Bank E. einen Anti-Money-Laundering-Alert auslöste, woraufhin die Compliance-Mitarbeiterin AAAA. vom Beschuldigten per E-Mail eine Erklärung über den Hintergrund der Gelder verlangte. In seiner Antwort vom selben Tag teilte der Beschuldigte mit, dass der Kunde den Eingang angekündigt habe und die Herkunft der Gelder gut erklärt gewesen sei. Weiter schreibt er, dass der Kunde ein Konto bei der Bank OOO. saldiert und die Gelder zur Bank E. transferiert habe (BA B7.101.3.1.K.1). In den Bankunterlagen finden sich keine genaueren Angaben resp. Belege, woher das Geld ursprünglich stammt, lediglich die Information des Beschuldigten vom 25. Juli 2005 an den Zahlungsverkehr hinsichtlich des erwarteten Zahlungseingangs mit der Referenz « SSS. » und der Anweisung, dass dieser dem Konto Nr. 4 gutzuschreiben sei (BA B7.101.3.1.4.170). Dasselbe gilt für die Zahlungseingänge mit der Referenz «RRR.», die gemäss Anweisungen des Beschuldigten an den Zahlungsverkehr vom 12. Juli 2005 resp. vom 7. Mai 2006 dem Konto Nr. 6 resp. Nr. 5 gutgeschrieben werden sollten (BA B7.101.3.3.2.58; B7.101.3.2.1.186). Auf den jeweiligen Zahlungsaufträgen wurden «RRR.» und « SSS. » als Begünstigte angegeben. Die Nummern der Empfängerkonten bei der Bank E. sind nicht aufgeführt (BA B7.105.1.2.1.6; B7.105.1.2.2.4; B7.105.1.1.1.9 ). Die Bank E. bestätigte, dass es sich bei den auf den Zahlungsaufträgen als Empfängerkonten angegebenen Kontoverbindungen Nr. 39 und 40 nicht um Bank E.-Konten handle (BA 7.101.179). Gemäss Angaben des Beschuldigten bzw. der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung soll es sich bei den fraglichen Kontoverbindungen um solche der Korrespondenzbank der Bank E. handeln (TPF 210.720.13, -731.45).
Im Kundendossier zum Bank E.-Konto Nr. 8 (D. Inc.) sind bezüglich der Klassifikation dieses Kontos als «high risk» (statt als «PEP») zwei bankinterne Aktennotizen unbekannter Autoren enthalten: ein «Case Summary» vom 19. August 2010 und ein «Additional Case Summary» vom 20. August 2010. Im «Case Summary» vom 19. August 2010 wurde festgehalten, dass der Cousin von F. (Tsochatzopoulos) als «PEP» einzustufen sei, da er zwischen 1985 und 2008 Parlamentsmitglied in Thessaloniki gewesen sei. Die Beziehung zwischen den Cousins werde jedoch als zu wenig eng erachtet, um die Bankverbindung als «PEP»-Beziehung einzustufen. Zusätzlich wird angegeben, dass F. gemäss griechischen Medienberichten vom 28. und 29. Juli 2010 wahrscheinlich in eine Untersuchung im Immobilienbereich verwickelt sei, gestützt darauf derzeit aber keine Hinweise auf «political illegal income» bestünden. Im «Additional Case Summary» vom 20. August 2010 wird weiter festgehalten, dass nach Rücksprache mit dem Kundenberater nicht von einer engen Beziehung zwischen dem wirtschaftlich Berechtigten und seinem Cousin ausgegangen werde. Der Hauptteil der Gelder würde aus dem Holzimport- und exportgeschäft von und nach Griechenland stammen und nicht aus dem Liegenschaftengeschäft. Regelmässige Eingänge würden nicht erwartet und es werde von jährlichen Rückzügen zur Deckung der Lebenshaltungskosten in Griechenland ausgegangen. Daher werde die Bankverbindung als «high risk», aber nicht als «PEP» klassifiziert (BA B7.101.1.1.E.39).
c) Angaben in anderen Kundendossiers
Aus von der BA zu den Akten genommenen Kundendossiers, die vom Beschuldigten um dieselbe Zeit wie das Kundendossier von F. betreut wurden, geht hervor, dass der Beschuldigte, wenn das Vermögen eines Kunden aus der Geschäftstätigkeit oder dem Verkauf von Firmen stammte, im Dossier zumindest die Namen dieser Firmen vermerkte. Teilweise machte er weitere konkrete Angaben zu den Firmen oder tätigte zusätzliche Abklärungen (BA 7.101_ Bank E./DT/07.101-0278/Konto Nr. 41, BBBB., S. 31; -Konto Nr. 42, CCCC. Limited, S. 91; -Konto Nr. 43, DDDD., S. 53, 81; Konto Nr. 44, EEEE. Inc, S. 95, 99; -Konto Nr. 45 [main] & 46 [sub], FFFF., S. 26).
1.3.1.5 Dokumente zu den Überweisungen betreffend die (angeblichen) Kunstverkäufe
Im Zusammenhang mit den Transfers zwischen dem 8. Juli 2010 und dem 16. November 2011 von den Bank E.-Konten lautend auf C. Corp. resp. D. Inc. auf das Bank NN.-Konto der I. resp. das Bank B.-Konto der J. Anstalt (vgl. II., E. 1.3.1.3b/gg) wurden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 1. Juli 2014 am Domizil des Beschuldigten die nachfolgenden Dokumente aufgefunden resp. die nachfolgenden Feststellungen gemacht (BA 8.102.1 ff.):
Auf dem privaten Notebook des Beschuldigten wurden zwei nicht unterschriebene Offerten der I. zuhanden von M. für 10 Bilder des Künstlers Theodoros Stamos (nachfolgend: Stamos) gefunden. Die Offerten sind an die Adresse von M. in Istanbul adressiert und tragen das Datum 14. Mai 2010 und 20. Januar 2011. Gemäss den Metadaten der zwei Dateien wurden diese jedoch erst am 6. März 2013 erstellt (BA 8.102.157 ff.). Weiter wurden auf dem privaten Notebook des Beschuldigten sieben Rechnungen der J. Anstalt an die I. betreffend den Verkauf dieser 10 Stamos-Bilder über EUR 912'000.-- sichergestellt. Die Rechnungen sind auf den 9. Juli 2010, den 28. Juli 2010, den 27. September 2010, den 9. März 2011, den 23. Mai 2011, den 24. August 2011 und den 2. November 2011 datiert. Die Auswertung der Metadaten dieser Rechnungen ergab, dass sie allesamt am 6. Mai 2012 und damit ebenfalls erst rund zwei Jahre später erstellt wurden (BA 8.102.117 ff.). Aus Unterlagen in einem beim Beschuldigten sichergestellten Ordner mit dem Titel «Kunstkäufe» geht hervor, dass dieser die Stamos-Bilder als Privatperson erworben hat und damit deren Eigentümer ist (BA B8.102.037.1 ff.). Anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten wurde dies von dessen Ehefrau bestätigt; diese gab auch an, dass es sich beim Künstler Stamos um den «liebsten Maler» ihres Ehemannes handle (BA 8.102.48 f.). Ferner wurde im Rahmen der Hausdurchsuchung festgestellt, dass sich die Kunstwerke zu jenem Zeitpunkt am Domizil und damit weiterhin im Besitz des Beschuldigten befanden (BA 8.102.50 ff., 66 ff.).
Weiter konnte auf dem privaten Notebook des Beschuldigten im Zeitraum zwischen dem 8. November und dem 4. Dezember 2012 ein E-Mailverkehr zwischen ihm und H. hinsichtlich eines Meetings mit der Londoner Anwaltskanzlei GGGG. im Zusammenhang mit den (angeblichen) Kunsttransaktionen sichergestellt werden. In diesem E-Mailverkehr instruiert der Beschuldigte H., was er gegenüber der Anwaltskanzlei sagen solle und wie er sich zu verhalten habe. So weist er ihn insbesondere an, den Namen des Beschuldigten nicht zu nennen, im Zusammenhang mit der Verhaftung des Käufers «F.» nicht von «ML» (money
laundering) zu sprechen, zu erklären, dass die Kunstwerke an ein vom Käufer bestimmtes Freilager in Zürich geliefert worden seien und bewusst von «HHHH.» statt «C. Corp.» zu sprechen. Im E-Mail vom 14. November 2012 verwendete er überdies die nachfolgende Formulierung: «(...) - you should clarify to GGGG. that when you negotiated with the deceased middleman the art transactions, you did not know that he was acting on behalf of tsopanos, or the former minister. The middleman did not disclose the name of the endbuyer. (...)» (BA 8.102.168 f., -172 f., -176 ff.; Hervorhebung hinzugefügt). Ferner wurde auf dem privaten Notebook des Beschuldigten das Dokument «Timeline of events for discussion with GGGG.» gefunden, das gemäss Metadaten am 7. März 2013 erstellt wurde und die (angeblichen) Geschehnisse im Zusammenhang mit der (angeblichen) Kunsttransaktion auflistet (BA 13.1.116 f.).
1.3.1.6 Unterlagen zum Arbeitsverhältnis zwischen der Bank E. und dem Beschuldigten
a) Der Beschuldigte begann seine Anstellung bei der Bank E. im Juli 1992 als Investment Advisor. Im September 2010 wurde er zum Head Private Wealth Management EMEA (Europe, Middle East, Africa) bei der Bank E. in London ernannt, blieb aber auch in seiner neuen Funktion bei der Bank E. angestellt und wurde lediglich auf der Grundlage einer expat-Vereinbarung im Rahmen eines secondment an London «ausgeliehen» (BA 7.101.349; B7.101.06.43).
b) Die Bank E. löste das Anstellungsverhältnis mit dem Beschuldigten per Ende Oktober 2012 auf. Das Kündigungsschreiben der Bank E. erfolgte am 31. Juli 2012. Darin ist festgehalten, dass eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr tragbar sei, da das Versäumnis des Beschuldigten, bestimmte «red flags» zu identifizieren resp. darauf zu reagieren, den Interessen und dem Ruf der Bank einen potenziellen Schaden zugefügt hätten. Nach einem Gespräch mit dem Beschuldigten komme die Geschäftsleitung der Bank zum Schluss, dass die Kündigung zwar Bestand haben, jedoch nicht aus «wichtigen Gründen» («for cause») erfolgen sollte, vorausgesetzt, dass mit dem Beschuldigten über alle offenen Fragen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - einschliesslich des Verzichts auf weitere Ansprüche gegenüber der Bank - einvernehmlich eine Lösung gefunden werden könne (BA 10.208.325 f.).
c) Der bankinterne Schlussbericht benennt die im Kündigungsschreiben erwähnten «red flags» resp. «key issues» wie folgt (BA 10.208.343):
«F. was the first cousin of the former Greek defence minister (AT [Anm: Tsochatzopoulos]). F. and AT had been named in press reports as having been involved in an alleged real estate scandal. Despite this, A. (Anm.: der Be-schuldigte) did not contact the client to discuss these facts, instead he relied on Bank E. AG compliance to decide whether the account should be opened. F. had been investing in real estate from his Bank E. AG account since 2000, despite this, A. did not inform Bank E. AG compliance of this relevant detail. A. confirmed to Bank E. AG compliance that the source of income was from import/export of timber and overlooked.»
Schliesslich wird im bankinternen Schlussbericht das nachfolgende Fazit gezogen:
«The above and A.'s inaction (other than in respect of client facing communication) in particular during the two 2011 prosecutor requests relating to F. (...) in connection with the alleged laundering of the proceeds of corruption, raise concerns that A.:
· failed to highlight or escalate, in August 2010, that in an earlier context Bank E. AG has been used by F. to make multiple payments connected to real estate investments;
· allowed a junior member of staff in Bank E. AG compliance to proceed, during its enhanced due diligence, on the basis of a literal truth as to the source of funds for the proposed account which mistakenly closed off an avenue of enquiry which may have revealed the earlier use of Bank E. AG in the facilitation of real estate payments;
· failed to act proactively (other than where in the interests of affected clients), in respect of the two 2011 prosecutor requests, specifically to the question whether the prosecutor requests were connected;
· failed to escalate appropriately or ensure that Bank E. was conducting a detailed review of the matter, even after Bank E. AG had publicly been linked with the scandal in media articles;
· placed the interests of clients ahead of those of the franchise during 2010 and 2011.
This matter has caused wider franchise and management concerns:
· Bank E. AG has been brought into disrepute (Bank E. AG named as bank through which funds had been laundered).
· As a result of the STR made by Bank E. AG in April 2012, Swiss prosecutors have now commenced their own money laundering investigation into F., potentially exposing the Firm further in connection with its conduct in this regard.
· Bank E. AG failed to file an STR at an earlier stage despite receiving three of the prosecutorial requests.
· There were sufficient red flags for A. to have connected the various prosecutor requests and to ensure this connection was escalated and to management/LCD and actioned.»
1.3.2 Personalbeweise
1.3.2.1 Aussagen des Beschuldigten
a) Aussagen des Beschuldigten bezüglich seiner Beziehung zu Griechenland
Anlässlich der Einvernahmen im Vorverfahren gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er in Griechenland sämtliche Schulen bis zum Gymnasium besucht habe. Danach sei er für das Hochschulstudium in die Schweiz gekommen. In dieser Zeit habe er auch H., der selbst diverse Bezüge zu Griechenland habe, kennengelernt. Mit ihm habe er während mehreren Jahren eine enge Freundschaft gepflegt. H. und er seien u.a. in Griechenland gemeinsam geschäftlichen Projekten nachgegangen. Er kenne auch den Vater von H., S., allerdings nicht sehr gut (BA 13.1.32 Z. 7 ff., -46 Z. 40 ff., -75 Z. 8 ff., -173 Z. 5 f.). T. kenne er demgegenüber nicht persönlich und könne sich nicht an ein Treffen mit ihm erinnern (BA 13.1.47 Z. 4 ff., -93 Z. 28 f.). Im Jahr 1993 (recte: 1992; vgl. vorstehend, II., E. 1.3.1.6a) habe er - nachdem er ein Ausbildungsprogramm in New York absolviert habe - bei der Bank E. in Zürich zu arbeiten begonnen und habe als Kundenberater kundenmässig u.a. Griechenland abgedeckt (BA 13.1.4 Z. 42). Sein im Jahr 1996 verstorbener Vater sei in Griechenland ein renommierter Wirtschaftsanwalt mit einer eigenen Kanzlei in Athen gewesen. Seine Mutter sei Deutsche und lebe noch heute in Athen. Sein Vater sei eng mit dem renommierten, zwischenzeitlich ebenfalls verstorbenen Rechtsanwalt IIII. befreundet gewesen. RA IIII. wurde vom Beschuldigten im Vorverfahren auch als «enger Freund der Familie» bezeichnet, der die Grabrede an der Beerdigung seines Vaters gehalten und an der Hochzeit des Beschuldigten in Zürich anwesend gewesen sei. Es sei in Griechenland bekannt gewesen, dass die Kanzlei von RA IIII. sehr enge Beziehungen zur sozialistischen Partei Pasok gepflegt habe, namentlich zur Familie Papandreou (RA IIII. sei deren Anwalt gewesen), was der Beschuldigte von seinem Vater gewusst habe. Ein Onkel des Beschuldigten sei gemäss dessen Angaben zwei Jahre Parlamentsabgeordneter in der Partei «Nea Dimokratia» gewesen; der Beschuldigte meinte, dieser Onkel sei ca. 2002 verstorben. Die Schwester des Beschuldigten, ebenfalls Rechtsanwältin, habe bis ins Jahr 2014 in Athen gelebt und sei danach nach Zürich gezogen. Seit sie über die griechischen Medien über die gegen den Beschuldigten laufende Strafuntersuchung im Bilde gewesen sei, sei der Kontakt zwischen ihnen gänzlich abgebrochen (BA 13.1.7 Z. 46 ff., -8 Z. 1 ff., -33, -8 ff., -65 Z. 9 ff., -66 Z. 1 ff., -94 Z. 1 ff.). Im Zusammenhang mit seinem Fliegerhobby berichtete der Beschuldigte davon, dass sowohl sein Freundeskreis in der Schweiz als auch in Griechenland darüber Bescheid gewusst habe, dass er einmal im Besitz eines Helikopters gewesen sei (BA 13.1.98 Z. 41).
Vor Gericht gab der Beschuldigte bezüglich seiner Beziehung zu Griechenland auf Nachfrage hin zu Protokoll, dass er, seit er in die Schweiz gezogen sei, jedes Jahr mehrmals, zum Teil öfters, zum Teil weniger oft, nach Griechenland gereist sei. Bei der Bank E. habe er sehr viele griechische Kunden gehabt und sich sehr oft mit diesen telefonisch unterhalten. Privat habe er eigentlich nur noch Kontakt zu seiner Mutter, die er stets besuche, wenn er in Athen sei, und mit der er sich öfters telefonisch unterhalte. Sein Vater sei bereits im Jahr 1996 verstorben. Zu seiner Schwester habe er bis ins Jahr 2013, als sie noch ein gutes Verhältnis gehabt hätten, öfters Kontakt gehabt. Zum Onkel, der Parlamentsabgeordneter gewesen sei, habe er kaum ein Verhältnis gehabt. Der Kontakt zu seinen Cousins sei, als er in die Schweiz gekommen sei, abgebrochen. Lediglich ein Cousin zweiten Grades seines Vaters sei ein enger Freund von ihm. Der Beschuldigte bezeichnete seine Familie als gutbürgerlich, eine Familie, die sich mehr durch Bildung als durch Geld ausgezeichnet habe. Politische Interessen habe seine Familie aber - trotz der Verwandtschaft zu einem Parlamentsabgeordneten und der engen Freundschaft seines Vaters zu einem der Pasok-Partei nahestehenden Anwalt - nicht besonders verfolgt. Sein Vater habe sich nicht besonders in der Politik engagiert. Er habe, anders als RA IIII., die Konservativen gewählt. Geschäftlich habe er aber nie mit Politik zu tun gehabt. Ihn selbst hätten als für griechische Kunden zuständiger Kundenberater bei der Bank E. die politischen Geschehnisse in Griechenland nur insoweit interessiert, als sie sein Geschäft beeinflusst hätten. Mehr sei von der Bank E. seiner Ansicht nach auch nicht verlangt gewesen. So habe es nicht zu seinem Pflichtenheft gehört, alle Politiker zu kennen, die in einem Land die jeweiligen Ministerien besetzt hätten (TPF 210.731.8 ff.).
b) Aussagen des Beschuldigten zur Eröffnung der Bank E.-Konten lautend auf F., C. Corp. und D. Inc.
aa) Anlässlich seiner Einvernahmen im Vorverfahren gab der Beschuldigte zu Protokoll, F. sei ihm von RA IIII. ca. 1 bis 1 ½ Jahre vor der Eröffnung des Bank E.-Kontos Nr. 4 in Athen vorgestellt worden. F. habe sich als Geschäftsmann ausgegeben, der daran gewesen sei, seine Firmen zu veräussern, und der eine Bank gesucht habe, die den Erlös aus dem Verkauf habe anlegen können (BA 13.1.4 f., -7 f.). Bezüglich der Informationen, die er zum Kunden erhoben habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er, soweit er sich erinnern könne, Visitenkarten von Firmen erhalten habe, aber nicht mehr wisse, was draufgestanden sei. Auch wisse er nicht, ob diese dem Dossier beigelegt worden seien. Es sei damals, anders als heute, nicht erforderlich gewesen, die Herkunft der Gelder zu plausibilisieren (BA 13.1.9 Z. 33 ff., -10 Z. 7 ff.). Auf Nachfrage, ob er die Namen der Firmen im Zeitpunkt der Kontoeröffnung gekannt habe, führte er aus, dass er sich nicht erinnern könne, ob er überhaupt nach deren Namen gefragt habe. Er wisse einzig noch, dass F. Unternehmer gewesen sei, der im Holzhandel tätig gewesen sei und eine Firma in Deutschland im Aluminiumhandel besessen habe. Er habe diese aus Altersgründen verkaufen wollen. Die Firmennamen seien zwar nicht unwichtig gewesen, doch habe er keine Recherchen über Firmen durchgeführt. Die Compliance habe dies auch nicht erwartet. Wichtig für ihn sei gewesen, dass der Kunde von einer renommierten Kanzlei empfohlen worden sei (BA 13.1.10 Z. 20 ff.). Darauf angesprochen, weshalb er RA IIII. nicht im Kundenprofil angegeben habe, antwortete er, dass er nicht wisse, weshalb diese Angabe fehle, er aber nichts habe verheimlichen wollen und wohl wegen der zeitlichen Distanz des ersten Kennenlernens und der Eröffnung der Kundenbeziehung die Variante gewählt habe, die im Kundenprofil stehe; es wäre wohl aber besser gewesen, er hätte RA IIII. erwähnt (BA 13.1.12 Z. 7 f. und Z. 25 ff., -71 Z. 5 ff.). Auf Vorhalt der Angabe im Kundenprofil, wonach der Beschuldigte F. «for many years» kenne, gab er an, dass dies ein wenig übertrieben sei und er F. damals vielleicht seit zwei Jahren gekannt habe (BA 13.1.12 Z. 1 ff., Z. 36 ff.). An der Hauptverhandlung danach gefragt, ob in den USD 5 Mio., die er im Kundenprofil als erwartetes Vermögen angegeben habe, der Erlös aus den Firmenverkäufen von F. einkalkuliert gewesen sei, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er nicht mehr wisse, ob im Betrag der potentielle Firmenverkauf berücksichtigt gewesen sei, oder ob das das Vermögen gewesen sei, das F. sowieso neben seinen Firmen gehabt habe. Bei den Angaben auf den Kundenprofilen habe es sich um Schätzungen gehandelt. Diese seien nicht immer im Einklang mit der Realität gewesen (TPF 210.731.31 Z. 30ff., -32 Z. 1 ff. ) . Danach gefragt, wie der Beschuldigte die enorme Diskrepanz zwischen den im Kundenprofil angegebenen, erwarteten Geldeingängen von USD 5 Mio. und den tatsächlich per Checks eingegangenen Vermögenswerten im Umfang von über CHF 47 Mio. erkläre, und mit den entsprechenden Geldwäschereiregelungen (II., E. 1.2.4) sowie Aussagen von Bank E.-Mitarbeitern konfrontiert, wonach eine derart grosse Diskrepanz prüfungsrelevant gewesen wäre (II., E. 1.3.2.2b), führte der Beschuldigte aus, dass damals keine Pflicht bestanden habe, das Kundenprofil laufend an die aktuelle Situation anzupassen. Deshalb habe er sich bezüglich Diskrepanzen auch nicht gefragt, ob diese schlecht seien oder ob man deren Ursache ermitteln müsse. Eine Pflicht zum Abgleich der Informationen sei erst 2010, als die EDV-Technik bereits fortgeschritten gewesen sei, eingeführt worden. Ausser der ehemaligen Compliance-Mitarbeiterin bei der Bank E. JJJJ. seien die befragten Bank E. -Mitarbeiter 1999 noch nicht bei der Bank gewesen ( TPF 210.731.32 ff. ).
bb) Bezüglich der Eröffnung des Bank E.-Kontos Nr. 7 (C. Corp.) gab der Beschuldigte gegenüber der BA zu Protokoll, F. habe ihm mitgeteilt, dass er sich in Scheidung befinde und die Vermögenswerte deshalb von seinem Privat- auf ein Firmenkonto transferieren wolle. Ein weiterer Grund für die Neueröffnung des Kontos sei die neue Zinsbesteuerung in der EU gewesen (BA 13.1.5 Z. 29 ff., -16 Z. 2 ff.). Vor Gericht wiederholte der Beschuldigte diese Aussage (TPF 210.731.47 Z. 3 ff.). Auf die näheren Angaben zum Account-Holder im Kundenprofil angesprochen, führte der Beschuldigte gegenüber der BA aus, F. sei jeweils zu Kundenanlässen der Bank E. gekommen und habe den Beschuldigten mit anderen Kunden bekannt gemacht. Dies sei für ihn ein Indiz dafür gewesen, dass F. nichts zu verheimlichen habe. Bezüglich des im Kundenprofil erwähnten «Cross-Checkings» wolle er ausser RA IIII. die konkreten Quellen nicht nennen. Für ihn habe sich das «Cross-Checking» allein aus der Tatsache ergeben, dass F. an Veranstaltungen der Bank E. teilgenommen habe. Er glaube, er habe gar keine Kunden konkret zu F. befragt, weil er keinen Verdacht gehabt habe. Auf Nachfrage, weshalb er bei der Eröffnung des Kontos lautend auf C. Corp. keine ernsthafte Überprüfung des Kunden durchgeführt habe, erwiderte er, dass dies nicht notwendig gewesen sei, weil das Geld intern von einem Privat- auf das Geschäftskonto des gleichen wirtschaftlich Berechtigten vorschoben worden sei. Zusätzliche Geldflüsse habe es nicht gegeben (BA 13.1.16 ff.). Vor Gericht wiederholte der Beschuldigte auf Nachfrage, dass die Querplausibilisierung für ihn darin bestanden habe, dass F. zu Kundenanlässen erschienen sei und sich dort mit anderen Kunden unterhalten habe. Er habe die Namen der anderen Kunden und Anwälte, mittels welcher er das «Cross-Checking» durchgeführt habe, gegenüber der BA nicht preisgeben wollen, weil es vorgekommen sei, dass Auszüge aus den Befragungen der BA in der griechischen Presse publiziert worden seien (TPF 210.731.48 Z. 7 ff.). In der Hauptverhandlung darauf angesprochen, dass der Beschuldigte im Kundenprofil zum Konto lautend auf C. Corp. angegeben habe, F. sei Miteigentümer einer Holz- und Papierhandelsfabrik in Griechenland und einer Aluminiumhandelsgesellschaft in Deutschland gewesen, während er im Kundenprofil zum Bank E.-Hauptkonto (Nr. 4) noch geschrieben habe, er sei Eigentümer dieser Fabriken gewesen, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass es sich diesbezüglich wohl um eine zusätzliche Information gehandelt habe, die er vom Kunden in dieser Zeitspanne erhalten habe. Gleich antwortete er auf die Frage, wie es zu erklären sei, dass er im Kundenprofil zum Konto C. Corp. angegeben habe, F. habe seine Firmenanteile im Jahr 1996 verkauft, während er im Widerspruch dazu wiederholt zu Protokoll gegeben habe, dass F. ihm, als er ihn ca. 1997/1998 kennengelernt habe, mitgeteilt habe, dass er daran sei, seine Firma/Firmen zu verkaufen (TPF 210.731.47 Z. 22 ff.; Hervorhebung hinzugefügt ).
cc) Bezüglich der Eröffnung des Bank E.-Kontos Nr. 8 lautend auf D. Inc. führte der Beschuldigte im Vorverfahren aus, F. habe ein neues Konto eröffnen wollen, bei dem einer Drittperson seines Vertrauens (M.), die sich im Fall seines Ablebens um seinen Nachlass kümmern sollte, die Unterschriftsberechtigung erteilt werden sollte. Auf Nachfrage, weshalb eine neue Kundenbeziehung eröffnet wurde, statt M. eine Einzelzeichnungsberechtigung auf dem Konto der C. Corp. einzuräumen, gab der Beschuldigte an, F. habe dies so gewollt, aus Gründen der Nachfahrenregelung, mit einer Vertrauensperson als Bevollmächtigtem. Möglicherweise habe seine geschiedene Frau von der C. Corp. gewusst und F. habe nicht gewollt, dass die Firma für Ansprüche seiner geschiedenen Frau hinhalten müsse. Es sei nicht ungewöhnlich, dass einem wirtschaftlich Berechtigten keine Unterschriftsberechtigung eingeräumt werde. Es sei üblich, wenn Treuhänder das Konto verwalten würden. Als Aktionär und Gründer der Firma habe sich F. jederzeit ein Zeichnungsrecht einräumen können (BA 13.1.20 Z. 24 ff., -105 Z. 38 ff., -161 ff.). Er vermute, M. sei von F. als Strohmann bzw. als Gehilfe oder Beauftragter benutzt worden, wobei F. auch dessen Konto in der Türkei genutzt habe, um Gelder vom D. Inc.-Konto zu erhalten. F. habe wohl auch die handschriftlichen Aufträge vorbereitet, die M. unterzeichnet habe, und auf den Namen von M. ein E-Mail-Konto eingerichtet (BA 13.1.404 Z. 18 ff.).
Ferner sagte der Beschuldigte aus, dass er F. im Rahmen der Eröffnung des Kontos lautend auf D. Inc. im Juli 2010 auf die Verwandtschaft mit Tsochatzo-poulos angesprochen habe. Dieser habe erklärt, dass er mit seinem Cousin keinen Kontakt pflege und er die Beziehung deshalb nicht angegeben habe. Daraufhin habe der Beschuldigte mit der Compliance besprochen, ob das Konto lautend auf D. Inc. eröffnet werden könne. Er habe der Compliance mitgeteilt, dass er den Kunden kenne und dieser jeglichen Kontakt zu Tsochatzopoulos verneint habe. Die Entscheidung, ob das Konto vor diesem Hintergrund eröffnet werden solle, sei jedoch bei der Compliance gelegen und nicht bei ihm. Die Compliance habe der Eröffnung des Kontos D. Inc. zugestimmt, mit der Begründung, dass F. nicht bereits deshalb eine «PEP» sei, weil er der Cousin von Tsochatzopoulos sei. Das Konto sei aber als «high risk» deklariert worden, so dass sämtliche Zahlungseingänge näher hätten erklärt werden müssen (BA 13.1.132 ff., 167 Z. 25 ff., -390 Z. 39 ff.).
Auf die Frage, weshalb bei der Kontoeröffnung nicht die neuen Know Your Customer (KYC)-Standards angewendet, sondern lediglich auf die vagen Abklärungen aus dem Jahr 1999 verwiesen wurde, meinte der Beschuldigte, an der Frage woher das ursprüngliche Geld gekommen sei (Holzhandel aus bzw. nach Griechenland), habe sich nichts geändert. Es habe weder im 2012 noch im 2010 die Pflicht dafür bestanden abzuklären, dass es diesen Holzhandel gegeben habe, den er 1999 erwähnt habe, und die Compliance habe ihn auch nicht dazu aufgefordert. Es wäre Sache der Compliance gewesen, weitere Abklärungen anzuordnen. Die Verantwortung zur Abklärung der Informationen liege beim Berater. Die Verantwortung, ob aufgrund dieser Informationen eine Kontoeröffnung gemacht werde, läge bei der Compliance bzw. beim Risk Management. Er sei mit den Angaben des Kunden zufrieden gewesen. Im Anschluss an die Einstufung «high risk» habe er die Beziehung F. retrospektiv nicht neu betrachtet. Was die Compliance gemacht habe, wisse er nicht. Für ihn habe es keinen Anlass gegeben, den Kunden mit der Herkunft der Gelder aus dem Jahr 1999 zu konfrontieren. Das sei auch nicht seine Aufgabe gewesen. Die Einstufung «high risk» habe damit zu tun gehabt, dass es sich um eine panamaische Gesellschaft mit einem Kontakt zu einer politischen Person gehandelt habe (BA 13.1.135 Z. 13 ff., -167 Z. 36 ff.). Vor Gericht führte der Beschuldigte dazu aus, dass es bei der Bank E. bis zu jenem Zeitpunkt völlig in Ordnung gewesen sei, dass man sich bei einer internen Überweisung oder bei einer Kontoschliessung und Neuüberweisung auf Informationen des vorangehenden Kundenprofils abgestützt habe, vor allem wenn es dieselben Gelder gewesen seien, also nicht neue Gelder, sondern eine interne Überweisung. Auf Vorhalt der im Jahr 2010 geltenden Geldwäschereiregelungen (II., E. 1.2.4 ) und der Aussage der ehemaligen Compliance-Mitarbeiterin bei der Bank E. JJJJ. im Vorverfahren, wonach auch langjährige Kunden bei einer Kontoeröffnung im 2010 Nachinformationen zu ihrer Tätigkeit und zu ihren Vermögensverhältnissen hätten nachliefern müssen (II., E. 1.3.2.2c), trug der Beschuldigte vor, dass dies stimmen möge, er es aber in der Praxis nie erlebt habe, dass er für einen Kunden, der bei der Bank E. ein Konto geschlossen und dasselbe Geld auf ein neues Konto eingebracht habe, die ursprüngliche Alimentierung des Kontos habe überprüfen müssen (TPF 210.731.50 ff.).
Den Vorhalt, dass er in den Kontoeröffnungsunterlagen zur Beziehung D. Inc. vermerkt habe, dass er F. mehrmals besucht hatte, letztmals im Juni 2010 in Athen, bestätigte der Beschuldigte gegenüber der BA (BA 13.1.499 Z. 25 ff., 39 f.). Dass es beim letzten Treffen um den im Juni 2010 erschienen Artikel gegangen sei und das Treffen in den Büroräumlichkeiten der EE. in Athen stattgefunden hätte, verneinte er jedoch. Die einzige Diskussion, die er im Juli 2010 mit F. geführt habe, sei im Zusammenhang mit der Eröffnung des Kontos D. Inc. gestanden, als er ihn auf die Verwandtschaft mit Tsochatzopoulos angesprochen habe. Die Angaben von F. seien falsch, erfunden und bösgläubig und bewusst so formuliert, um ihn zu beschuldigen. Letztmals habe er F. im September oder Oktober 2011 in Athen getroffen, um ihm E-Banking-Dokumente für das Konto D. Inc. zur Einholung der Unterschrift von M. zu übergeben. Am Ende dieser Reise habe ihm F. am Flughafen Athen die unterzeichneten E-Banking-Dokumente übergeben (BA 13.1.390 Z. 19 ff., 391 Z. 1 ff., 392 Z. 1 ff., 255 Z. 30 ff.).
c) Aussagen des Beschuldigten zu den Checkeingängen lautend auf DDD. und EEE.
Zu den Checkeingängen auf die Bank E.-Konten lautend auf F. führte der Beschuldigte im Vorverfahren aus, dass es damals für die Bank E. wichtig gewesen sei, dass die Checks von einer Schweizer Bank gekommen seien. Checkzahlungen alleine seien keine «red flag» gewesen. Sie seien zwar nicht üblich gewesen, aber auch kein Einzelfall. In seiner Gruppe habe es keine Checkeingänge in vergleichbarer Höhe gegeben. Vom Kontoinhaber oder der Vertragspartei der zahlenden Bank habe er damals keine Kenntnis gehabt. Auch könne er sich nicht erinnern, mit F. über die DDD. gesprochen zu haben. Er glaube aber, dass es irgendwo einen Link gegeben habe, dass die Firma F. gehöre und er der Bank entsprechende Unterlagen zur Verfügung gestellt habe. Er könne sich aber nicht erinnern. F. habe ihm in jedem Fall gesagt, dass die Gelder vom Verkauf seines Unternehmens stammen würden. Zum Ablauf der Gutschrift erklärte der Beschuldigte, dass nicht der Kundenberater entscheide, ob ein Check letztlich gutgeschrieben werde. Entweder sei der Check indossiert oder der Kunde müsse zusätzliche Angaben dazu machen. Er habe die notwendigen Informationen an die zuständige Stelle - die Client Documentation Group - weitergeleitet. Diese habe die Angaben und die entsprechenden Dokumente überprüft und das Ganze an den Zahlungsverkehr weitergeleitet. Dieser sei für die entsprechende Gutschrift zuständig gewesen (BA 13.1.5 Z. 11 ff. und Z. 38 ff.).
Vor Gericht darauf angesprochen, dass die damals zuständige Compliance Mitarbeiterin der Bank E. KKKK. im Vorverfahren angegeben habe, dass der Kundenberater insbesondere bei Checkeingängen die Pflicht gehabt habe, bei entsprechenden Diskrepanzen Abklärungen vorzunehmen und sich allenfalls mit der Compliance in Verbindung zu setzen, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er sich nicht mehr erinnern könne, ob er Abklärungen getroffen und diese mit der Compliance besprochen habe. Frau KKKK. sei zudem 2008 oder 2009 zur Bank E. gestossen. Damals seien die Verhältnisse anders gewesen als 1999. Er wiederholte, dass Checkeingänge nichts Ungewöhnliches oder gar Suspektes seien, auch wenn sie weniger häufig seien als Überweisungen. Auf einem Check seien genauso viele Informationen zu finden, wie damals auf einem Zahlungsauftrag. Die Abklärungen zur Checkgutschrift habe zudem nicht der Kundenberater, sondern das Back-Office gemacht. Auf Vorhalt, dass die Geldwäschereiregelung einen Background-Check bezüglich aller relevanten Tatsachen betreffend den finanziellen und persönlichen Hintergrund des Kontoinhabers sowie des wirtschaftlich Berechtigten verlange (II., E. 1.2.4.2a), dass jedoch keinerlei Unterlagen oder Hinweise auf Abklärungen über die DDD. und die EEE. im Bankdossier zu finden seien, führte der Beschuldigte aus, dass es alle für die Kontoeröffnung und für die Checkgutschriften nötigen Unterlagen gegeben haben müsse, ansonsten die Checkgutschriften nicht erfolgt wären. Denn die Checkgutschrift erfolge, wie bereits erwähnt, nicht durch den Kundenberater. Das einzige, was der Kundenberater gemacht habe, sei, die Checks entgegenzunehmen, dem Kunden eine Quittung für die Übergabe der Checks auszustellen, gewisse interne Formulare auszufüllen und die Unterlagen dann weiterzugeben. Wenn die Angaben nicht ausreichend seien, würden die Unterlagen an den Kundenberater zurückkommen. Im Zusammenhang mit seinen Aussagen im Vorverfahren auf die Geldwäschereiregelung angesprochen, wonach die Herkunft der Gelder von einer anderen Schweizer Bank die Bank nicht davon befreien würde, den persönlichen und wirtschaftlichen Hintergrund des Vertragspartners resp. den wirtschaftlichen Hintergrund einer Transaktion abzuklären (II., E. 1.2.4.2d), machte der Beschuldigte geltend, dem vollumfänglich zuzustimmen. Entsprechende Abklärungen habe der Kundenberater machen müssen, während die Kontrollen, ob diese Abklärungen dem Standard entsprechen, vom Branch-Management und von Compliance hätten vorgenommen werden müssen (TPF 210.731.35 ff.).
d) Aussagen des Beschuldigten zu den Eingängen mit den Referenzen «RRR.» und « SSS. » auf den Bank E.-Konten lautend auf F.
Vor Gericht wurde der Beschuldigte mit den Überweisungen auf die Bank E.-Konten Nr. 5 und Nr. 6 mit den Referenzen «RRR.» und « SSS. » konfrontiert sowie mit der Tatsache, dass er darüber im Voraus unterrichtet worden war und entsprechend den Zahlungsverkehr informiert hatte (vgl. II., E. 1.3.1.3a und E. 1.3.1.4b). Auf Nachfrage, wer ihn über den Eingang dieser Zahlungen unterrichtet habe, führte er aus, dass er dies nicht mehr wisse, dass es aber mit grosser Wahrscheinlichkeit F. gewesen sei. Er könne sich nicht daran erinnern, dass F. eine Begründung dafür angegeben habe, dass auf den Zahlungsaufträgen als Begünstigte Gesellschaften genannt waren, die über keine Konten bei der Bank E. verfügten. Er gehe aber davon aus, dass F. ihm gesagt habe, dass Zahlungen mit den Referenzen «RRR.» und « SSS. » eingehen würden. Diese Information habe er an den Zahlungsverkehr weitergegeben. Dass «RRR.» und « SSS. » im Zahlungsverkehr nicht als Referenz, sondern als Begünstigte angegeben wurden, habe er nicht wissen können, weil es sich dabei um Informationen handle, die aus dem SWIFT hervorgingen. Diese Informationen sehe der Kundenberater nicht. Danach gefragt, wie es sein könne, dass auf den Zahlungsaufträgen falsche Kontonummern angegeben gewesen seien (vgl. II., E. 1.3.1.4b), er aber dem Zahlungsverkehr die richtigen Konten lautend auf F. angegeben habe, trug der Beschuldigte vor, dass ihm die Tatsache, dass die Zahlungsinstruktionen so ausgefüllt waren, damals nicht bekannt gewesen sei. Das einzige, was ihm bekannt gewesen sei, seien die Instruktionen des Kunden gewesen, die er daraufhin an den Zahlungsverkehr weitergegeben habe, weil dies so üblich gewesen sei. Die auf den Zahlungsaufträgen angegebenen Kontonummern seien nicht falsch. Es handle sich um die Kontonummern der Korrespondenzbank der Bank E. Es sei vorgekommen, dass die Kunden das Korrespondenzbankkonto mit ihrem eigenen Konto verwechselt hätten. Weil die Bank E. die Referenzen gehabt habe und das Geld avisiert gewesen sowie auf die Bank E. überwiesen worden sei, habe es bei der Bank E. gutgeschrieben werden können. Seitdem es die IBAN-Nummer gebe, sei dies anders. Damit konfrontiert, dass gemäss Geldwäschereiregelung Erklärungen des Kunden zu den wirtschaftlichen Hintergründen von Transaktionen plausibilisiert werden müssten und nicht alle Angaben einfach ohne weiteres akzeptiert werden könnten, und dass Überweisungen an eine andere Bank ohne Angabe des Empfängers und die Annahme von Geldüberweisungen anderer Banken ohne Angabe des Namens oder der Nummer des Kontos des Begünstigten oder des Auftraggebers Anhaltspunkte für Geldwäscherei seien (II., E. 1.2.4.2a), gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er nicht gewusst habe, wie die Zahlungsaufträge ausgefüllt gewesen und wie sie effektiv im SWIFT beim Zahlungsverkehr erfasst worden seien (TPF 210.731.43 ff.).
e) Aussagen des Beschuldigten zu den einzelnen Transaktionen ab den Bank E.-Konten lautend auf F., C. Corp. und D. Inc.
Anlässlich der Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte im Rahmen der Fragen zu den einzelnen ihm vorgeworfenen Transaktionen zunächst generell vor, dass es nicht korrekt sei, im Zusammenhang mit den Zahlungsaufträgen von einer Genehmigung durch den Kundenberater zu sprechen. Er erklärte dazu, dass er bei den Zahlungsaufträgen jeweils jene Vorkehrungen getroffen habe, die einem Kundenberater zufallen würden, d.h. er habe bestätigt, dass er den Zahlungsauftrag entgegengenommen habe und dass er u.a. überprüft habe, dass genügend Geld auf dem Konto verfügbar sei, dass die Kontonummer stimme und die Überweisungsinstruktionen komplett seien. Daraufhin habe er auf einem internen Formular, der «internal payment order», seine Unterschrift angebracht, bevor der Zahlungsauftrag zusammen mit diesem Formular an die Client Documentation Group und anschliessend an den Zahlungsverkehr weitergeleitet worden sei (TPF 210.731.15 Z. 5 ff., -18 Z. 23 ff., -23 f. Z. 44 ff.). Ohne die Unterschrift dieser drei Stellen hätte eine Zahlung gar nicht ausgelöst werden können (TPF 210.731.16 Z. 17 ff.). Allerdings sei es nicht notwendig gewesen, dass er als Kundenberater jeweils persönlich unterzeichnet habe. Wenn er nicht zugegen gewesen sei, habe auch jemand anderes, i.d.R. jemand aus seinem Team, unterzeichnen können. Er sei aber, nachdem er im Jahr 2005 Team-Head geworden sei, für die Handlungen seines Teams verantwortlich gewesen (TPF 210.731.17 f. Z. 6 ff.).
Mit Bezug auf die einzelnen Anklagepunkte äusserte sich der Beschuldigte wie folgt:
aa) Investition in eine Buchhandlung mittels BB. (Anklageziffer 1.1.3.1): Anlässlich seiner Einvernahmen durch die BA gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er F. für die Gründung einer Schweizer Firma die LLLL. Treuhand AG (nachfolgend: LLLL.) empfohlen und den Kontakt zu dieser hergestellt habe. Ansonsten habe die Bank E. nur das Gründungskapital der von F. über die LLLL. gegründeten Firma BB. alimentiert und der BB. einen Kredit zur Verfügung gestellt, welcher über das Depot von F. gesichert gewesen sei, und an die Bank von BB. ausgezahlt (BA 13.1.390 Z. 5 ff.). Im Übrigen verweigerte der Beschuldigte im Vorverfahren die Aussage zu diesem Thema (BA 13.1.530 Z. 1 ff.). Vor Gericht gab er zu Protokoll, für beide Zahlungen zugunsten der BB., d.h. jene vom 26. Juli 2005 über EUR 1 Mio. und jene vom 16. Juni 2006 über EUR 500'000.--, die Vorkehrungen getroffen zu haben, zu denen er als Kundenberater verpflichtet gewesen sei (TPF 210.731.14 f. Z. 43 ff.).
bb) Kauf von Goldbarren bei der DD. (Anklageziffer 1.1.3.2): Gegenüber der BA gab der Beschuldigte an, von der DD. erst aus der Zeitung erfahren zu haben (BA 13.1.48 Z. 24 f.). Auf Vorhalt der ihm angelasteten Transaktionen verweigerte er im Vorverfahren die Aussage (BA 13.1.530 Z. 10 ff.). Vor Gericht gab er zu Protokoll, die Zahlungsaufträge zugunsten der DD. als Kundenberater unterzeichnet und das übliche Procedere eingehalten zu haben. Er habe eine Zahlung an eine Firma mit einem Konto bei der Bank B. getätigt. Der Name DD. habe ihm damals aber nichts gesagt (TPF 210.731.15 f. Z. 25 ff.).
cc) Kompensationsgeschäfte mit EE. (Anklageziffer 1.1.3.3): Zu den Zahlungen an die EE. gab der Beschuldigte anlässlich der Einvernahmen im Vorverfahren zu Protokoll, dass F. bereits zu Beginn der Bankbeziehung mit der Bank E. angekündigt habe, dass ein grosser Teil der Gelder in Immobilien in Griechenland investiert würde. F. habe diese Überweisungen über den griechischen Finanzintermediär EE. ausführen wollen, der die Gelder in Griechenland in bar auszahlen oder für Immobilieninvestitionen zur Verfügung stellen sollte. Der Beschuldigte fügte an, dass die EE. mit einer kleinen Western Union zu vergleichen sei. Sie habe für ihre Dienstleistungen eine Kommission verlangt. Seitens der Bank E. habe man hauptsächlich auf Konten der EE. in Genf überwiesen und die EE. habe dann auf Konten in Griechenland überwiesen, wobei das in Griechenland in bar ausbezahlte Geld nicht unbedingt mit dem in Genf einbezahlten Geld identisch gewesen sei. Bei der Barauszahlung in Griechenland gehe der Paper Trail verloren bzw. es sei ein anderer Paper Trail als bei einer Bank. Er wisse aber nicht, ob die EE. den Paper Trail sichergestellt habe. Ferner gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er vermute, F. habe die Überweisung über die EE. einer Bank vorgezogen, weil bei der EE., wie bei der Western Union, eine Kontobeziehung bei einer Bank nicht verlangt werde und die Abwicklung über eine spezialisierte Firma wie die EE. einfacher sei als über eine Bank. In einer späteren Einvernahme führte er zudem aus, die EE. als auf Überweisungen spezialisierte Firma habe allenfalls auch eine einfachere Verfügbarkeit der Gelder in Griechenland ermöglicht als eine Bank, beispielsweise Bargeld für Renovationen (BA 13.1.43 Z. 40 ff., -44 Z. 2 ff. und Z. 17 ff., -45 Z. 36 ff., -79 Z. 24 ff.).
Der Beschuldigte führte weiter aus, er habe nicht von Anfang an Kenntnis vom Geschäftsmodell der EE. gehabt, sondern erst, als die Sache gross in der Presse gestanden sei, da der Kunde die Bank vorgängig nicht entsprechend orientiert habe (BA 13.1.44 Z. 12 ff., -77 Z. 4 ff.). Auf Vorhalt der BA, wonach es im Bankenbereich notorisch sei, dass die von der EE. angebotene Art von Dienstleistung unter dem Begriff «Kompensationsgeschäfte» oder «Clearing-Deals» bekannt sei, gab er an, die genannten Begriffe nicht zu kennen (BA 13.1.46 Z. 1 ff.). Für die Bank E. seien Transfers innerhalb der Schweiz für die Plausibilitätsüberprüfung immer das Beste gewesen. Da bei F. sämtliche Zahlungen, auch diejenigen via Checks, aus der Schweiz gekommen seien, habe die Kontrolle nicht oberste Priorität gehabt (BA 13.1.79 Z. 19 ff.). Überdies erklärte der Beschuldigte, dass er bei der EE. keine Ansprechperson gehabt habe. Später in derselben Einvernahme gab er an, S. zu kennen, aber nicht sehr gut. Anlässlich einer weiteren Einvernahme gab er zu Protokoll, er glaube, dass S. die EE. zusammen mit einem Partner führe. Aus den Medien habe er erfahren, dass S. und sein Geschäftspartner in diesem Sachverhaltskontext in Griechenland verurteilt worden seien (BA 13.1.45 Z. 5, 46 Z. 42 ff., -77 Z. 13 ff.). Vor Gericht gestand er im Zusammenhang mit Zahlungen der EE. auf das Konto seiner Gesellschaft J. Anstalt ab 2004 (vgl. unten, II., E. 1.3.2.1g) ein, dass er bereits damals um das Geschäftsmodell der EE. gewusst habe (TPF 210.731.41 f.).
Auf Vorhalt der Zeitspanne sowie des Gesamtbetrages der von den Bank E.-Konten von F. zugunsten der EE. ausgeführten Überweisungen verweigerte der Beschuldigte gegenüber der BA die Aussage (BA 13.1.530 Z. 19 ff.). Vor Gericht gab er zu Protokoll, dass er bezüglich der Zahlungsaufträge datierend vom 15. Dezember 2003 bis 1. August 2006 für die Überweisungen an die Gesellschaft EE. dort, wo seine Unterschrift zu finden sei, jenen Teil gemacht habe, welcher der Kundenberater für die Auslösung der Zahlung machen müsse, und dies auch mit seiner Unterschrift quittiert habe. Wenn er nicht anwesend gewesen sei, habe in der Regel jemand aus seinem Team diese Aufgabe übernommen (TPF 210.731.16 ff. Z. 32 ff.).
dd) Kompensationsgeschäfte mit II. (Anklageziffer 1.1.3.4): Auf die Frage, was er über die II. wisse, gab der Beschuldigte gegenüber der BA zu Protokoll, dass er im Nachhinein, durch das Studium der verschiedenen Akten, erkannt habe, dass dies eine Firma sei, die im Zusammenhang mit F. oder S. gestanden habe. Er erinnere sich aber nicht mehr genau daran (BA 13.1.210 Z. 1 ff.). Auf Vorhalt der Zahlungen an die II. verweigerte der Beschuldigte im Vorverfahren die Aussage (BA 13.1.530 Z. 29 ff.). Vor Gericht gab er zu Protokoll, es könne sein, dass er seine Unterschrift zweimal angebracht habe, einmal auf dem «internal payment order» und einmal auf dem jeweiligen Zahlungsauftrag (TPF 210.731.18 Z. 16 ff.).
ee) Bargeldtransaktionen (Anklageziffer 1.1.3.5): Der Beschuldigte anerkannte, an den ihm vorgeworfenen Bargeldtransaktionen beteiligt gewesen zu sein (BA 13.1.50 Z. 26 ff., -30 ff.; TPF 210.731.18 Z. 28 ff.). Er glaube, die kleinen Zahlungen seien für Aufenthalte von F. in der Schweiz gewesen. An die grösseren Beträge könne er sich nicht erinnern (BA 13.1.50 Z. 29 ff.).
ff) Zahlungen an M. (Anklageziffer 1.1.3.6): Hinsichtlich der beiden Zahlungen an M. vom 23. September 2010 und 24. Oktober 2011 gab der Beschuldigte gegenüber der BA zu Protokoll, dass er keine genauen Informationen zum Hintergrund der Zahlungen erhalten habe, sich aber vorstellen könne, dass es sich dabei um Gelder gehandelt habe, die M. F. gegeben oder in der Türkei angelegt habe (BA 13.1.81 Z. 24 ff.). Auf Vorhalt, dass die «internal payment order form» vom 21. Oktober 2010 betreffend den zweiten Zahlungsauftrag, anders als dasselbe Formular vom 23. September 2010 betreffend den ersten Zahlungsauftrag, nicht sein eigenes, sondern das Kürzel «MW» trage (BA B7.101.1.1.2.61, -76 f.), führte der Beschuldigte vor Gericht aus, dass er die erste Überweisung noch als Kundenberater habe unterschreiben können, weil er sich damals noch in Zürich befunden habe, während er bei der zweiten Überweisung bereits seine Position als Head Private Wealth Management EMEA in London angetreten und seine Kundenberateraufgaben an sein Team in Zürich weitergegeben habe (TPF 210.731.18 f. Z. 35 ff.).
gg) Zahlung an LL. (Anklageziffer 1.1.3.7): Zur Zahlung an LL. sagte der Beschuldigte vor Gericht aus, dass diese in einer Zeit stattgefunden habe, in der er nicht mehr Kundenberater gewesen sei. Er habe mit dieser Zahlung überhaupt nichts zu tun gehabt (TPF 210.731.24 f. Z. 5 ff.). Im Vorverfahren gab er zum Hintergrund dieser Zahlung an, diese habe ebenfalls mit Kunst zu tun gehabt (BA 13.1.81 Z. 30 ff.).
f) Angaben des Beschuldigten zu den (angeblichen) Kunstverkäufen
aa) Anlässlich der Einvernahmen im Vorverfahren bejahte der Beschuldigte, den ersten Zahlungsauftrag vom Bank E.-Konto Nr. 7 (C. Corp.) gesehen, gelesen und mit seiner Unterschrift zur Zahlung freigegeben zu haben. Im Übrigen gab er zu Protokoll, sich nicht mehr daran zu erinnern, ob er auch ab anderen Konten Zahlungen an die I. bestätigt habe (BA 13.1.221 Z. 28 ff., -222 Z. 2 ff.). Vom Moment an, als er in die Geschäftsleitung nach London gewechselt habe, habe er das Tagesgeschäft an sein Team in Zürich abgegeben und sei nicht mehr darin involviert gewesen. Mit den Transaktionen im Zusammenhang mit den Kunstkäufen habe er nichts mehr zu tun gehabt. Die Zahlungen seien von Zürich aus auf Instruktion von F. bzw. M. ausgeführt worden (BA 13.1.170 Z. 31 ff.).
bb) Über den Hintergrund der Zahlungen von den Bank E.-Konten lautend auf C. Corp. resp. D. Inc. an die I. gab der Beschuldigte gegenüber der BA am 24. Juli 2014 zunächst zu Protokoll, dass er vermute, F. habe bei H. einen Kunstgegenstand gekauft. I. habe die Transaktion ausgeführt. H. habe ihm bestätigt, dass es sich bei den Transaktionen um ein Geschäft im Kunsthandel mit F. gehandelt habe. F. habe ihm diesbezüglich nichts gesagt (BA 13.1.80 Z. 38 ff., -81 Z. 14 ff.).
In der nachfolgenden Einvernahme vom 16. Dezember 2014 führte er aus, dass das Geschäft vermutlich nicht mit F., sondern mit M. - jemanden, den er «nun im Nachhinein» kenne - abgewickelt worden sei. H. habe ihm von den Transaktionen berichtet, als der Skandal [um Tsochatzopoulos] im Jahr 2012 aufgeflogen sei. H. habe ihm davon im Zusammenhang mit der juristischen Beratung erzählt, die dieser in England in Anspruch genommen habe, um zu erfahren, wie die Rechtslage sei, wenn er von einem Konto Geld erhalten habe, das von einem Geldwäschereivorwurf betroffen sei. Nach Abwicklung der Geschäfte habe er ihm auch erklärt, um welche Kunstgegenstände es gegangen sei. Diese hätten sich in der Schweiz befunden, H. und ihm gehört und sich teilweise in seinem Besitz, an seinem Domizil im Keller, teilweise im Besitz von H. befunden. Auf Nachfrage, seit wann sich die Kunstgegenstände beim Beschuldigten im Keller befänden, verlangte er eine Unterredung mit seinem Anwalt. Danach verweigerte er zunächst die Aussage. Nachdem ihm Dokumente im Zusammenhang mit den (angeblichen) Kunsttransaktionen vorgelegt wurden, die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 1. Juli 2014 an seinem Domizil auf seinem privaten Notebook gefunden worden waren, und nachdem er damit konfrontiert wurde, dass auf der Bankbeziehung der J. Anstalt bei der Bank B. von Juli 2010 bis November 2011 Eingänge von insgesamt EUR 912'000.-- seitens der I. identifiziert worden waren, erklärte er sich erneut zur Aussage bereit. Er gab zu Protokoll, dass H. wohl im Jahr 2009 von M., den er (der Beschuldigte) damals noch nicht gekannt habe, angefragt worden sei, ob er ihm dabei behilflich sein könne, in Kunst zu investieren. H. - die Initiative sei von ihm ausgegangen, er habe die Verhandlungen geführt und auch Kontakt zu M. gehabt - habe dem Beschuldigten daraufhin vorgeschlagen, die Bilder des Künstlers Stamos, die der Beschuldigte in die gemeinsame Sammlung mit H. eingebracht habe, zum Kauf anzubieten. Im Laufe der Transaktionen sei dem Beschuldigten bewusst geworden, dass die Käufe für F. seien, weil die Zahlungen von C. Corp. in Auftrag gegeben worden seien. Als dann im August 2010 das Konto der D. Inc. eröffnet worden sei, habe er auch den Zusammenhang zu M. erkannt. Da aber weder er noch H. zu jenem Zeitpunkt irgendeinen Verdacht gehabt hätten, hätten sie das Geschäft zu Ende geführt. Die J. Anstalt sei u.a. deshalb eingesetzt worden, weil H. aus steuerlichen Gründen keine Geschäfte mit seiner eigenen Gesellschaft habe tätigen können. Als dann der Skandal in Griechenland aufgeflogen sei, hätten sie juristische Beratung in England eingeholt. Diese habe H. empfohlen, nichts zu tun und abzuwarten. Auf Nachfrage führte der Beschuldigte aus, dass er die Bilder behalten habe und nicht zur Polizei gegangen sei, weil seine berufliche Karriere sonst bereits dann zu Ende gewesen wäre. Auf Vorhalt, wonach die Rechnungen der J. Anstalt an die I. mit Daten in den Jahren 2010 und 2011 versehen seien, gemäss Metadaten jedoch erst Mitte 2012 erstellt worden seien, gab der Beschuldigte an, dass sie die Rechnungen erst erstellt hätten, als die I. diese für ihre Buchhaltung gebraucht habe (BA 13.1.102 ff.).
In der darauffolgenden Einvernahme vom 17. Dezember 2014 bestätigte der Beschuldigte auf Vorhalt die Aussage seiner Ehefrau, wonach es sich bei Stamos um seinen «liebsten Maler» handle. Ferner gab er an, dass er erst nach der ersten Transaktion verstanden habe, dass diese im Zusammenhang mit der C. Corp. stehe. Später, als er M. kennengelernt habe, habe er den Gesamtzusammenhang verstanden. Auf Nachfrage, weshalb 50% des Erlöses aus dem Verkauf von Bildern, die dem Beschuldigten gehörten, von der J. Anstalt an die H. gehörende I. zurückgeflossen seien, erklärte der Beschuldigte, dass dies die Abmachung gewesen sei und sie gleich vorgegangen wären, wenn Gegenstände aus der Sammlung von H. verkauft worden wären (BA 13.1.131 Z. 17 ff., -132 Z. 10 ff.). Vor Gericht gab er auf Nachfrage, ob er es normal finde, dass etwa die Hälfte des Verkaufserlöses an den Agenten ausbezahlt würden, zu Protokoll, dass dies bei Kunst vorkommen könne und dass diese Fragen von einem Kunstexperten beantwortet werden müssten (TPF 210.731.64 Z. 4 ff.).
Am 19. Februar 2015 reichte der Beschuldigte eine schriftliche Erklärung zum Verkauf der Stamos-Bilder ein. Darin hielt er im Wesentlichen fest, dass er, seit er H. kenne, mit ihm Geschäfte ohne Verträge, basierend auf gegenseitigem Vertrauen, gemacht habe, wie dies in ihrer Kultur üblich sei. Auch sei es nicht ungewöhnlich und von Seiten der Bank auch nicht untersagt gewesen, dass der Kundenberater zwischen seinen Kunden den Kontakt für Geschäfte hergestellt habe. So habe er H., der ebenfalls ein Bank E.-Kunde gewesen sei, bereits verschiedentlich anderen Bank E.-Kunden vorgestellt. Zum Ablauf der Stamos-Verkäufe führte der Beschuldigte aus, H. habe ihn Anfang 2010 kontaktiert und ihn gefragt, ob er seine Stamos-Bilder verkaufen wolle, ohne den Namen seines Kunden zu nennen. Der Beschuldigte habe eingewilligt, sofern er mindestens das Doppelte des Kaufpreises verlangen könne. Zwischen Juli und Oktober 2010 seien unter diesen Konditionen fünf Stamos-Bilder an die I. verkauft worden. H. habe gegenüber seinem Kunden zusätzlich 100% Marge aufgeschlagen. Der Beschuldigte habe die Rechnungen entsprechend ausgestellt. Als Gegenpartei der I. habe er die J. Anstalt gewählt, weil er die Bilder nicht steuerlich deklariert habe und nicht namentlich auf der Provenienzkette der Bilder habe erscheinen wollen. Nach dem jeweiligen Erhalt der Überweisungen der I. habe er die Hälfte vereinbarungsgemäss auf ein Privatkonto von H. überwiesen. Als H. dem Beschuldigten im Dezember 2010 mitgeteilt habe, dass er weitere Stamos-Bilder kaufen wolle, habe der Beschuldigte gewusst, dass es sich beim Käufer um M. handle, nicht aber, dass F. ein Strohmann von Tsochatzopoulos war. Der Verkauf dieser Bilder sei gleich abgelaufen wie zuvor. Jegliche Bilder seien auf Anweisung von H. im Eigentum des Beschuldigten verblieben. Sie sollten, sobald der Kunde in der Schweiz ein Freilager mieten würde, an dieses ausgeliefert werden. Da M. nach den Verhaftungen in Griechenland im Jahr 2012 nicht mehr auffindbar gewesen sei, sei die Auslieferung der Bilder nicht mehr möglich gewesen. Der Beschuldigte und H. hätten sich daraufhin in England juristisch beraten lassen, wobei die Anwälte ihnen angeraten hätten, abzuwarten (BA B18.103.1.217 ff.).
Anlässlich der Einvernahme vom 11. März 2015 wurde der Beschuldigte damit konfrontiert, dass er den (ersten) Zahlungsauftrag von der C. Corp. zugunsten der I. (Zahlungsauftrag vom 8. Juli 2010 über EUR 180'000.--) mit dem Vermerk «telephonically confirmed» und seiner Unterschrift versehen habe und damit bereits zu jenem Zeitpunkt gewusst haben müsse, dass diese Zahlung im Zusammenhang mit dem angeblichen Bildverkauf gestanden sei. Dem entgegnete der Beschuldigte, er habe diesen Zusammenhang in jenem Zeitpunkt nicht erkannt, da jeweils viele Zahlungen hätten bestätigt werden müssen. Für ihn sei erst später klar geworden, dass der Kunde von H. ein Kunde der Bank gewesen sei (BA 13.1.220 Z. 23 ff., -221 Z. 28 ff.). Auf die zeitliche Nähe zwischen der nachträglichen Rechnungsstellung durch den Beschuldigten (gemäss Metadaten auf seinem privaten Notebook am 6. Mai 2012) und den Verhaftungen in Griechenland angesprochen, machte der Beschuldigte geltend, dass er dazu nichts Konkretes sagen könne. Er könne einfach generell sagen, dass er und H., als die Verhaftungen stattgefunden hätten, sehr alarmiert und deshalb darum bemüht gewesen seien, das Geschäft so gut wie möglich zu dokumentieren (BA 13.1.223 Z. 3 ff.). Auf Vorhalt, dass er den von ihm erstellten Rechnungen zufolge zwei Mal dasselbe Bild verkauft habe («Infinity Fields Sunion Series 1971», Oil on Canvas, 202x143cm), obwohl er nur eines besessen habe, führte er aus, dass es sich vielleicht um einen Fehler auf der Rechnung handle und dies nicht die korrekten Rechnungen seien, die dann wirklich verschickt worden seien (BA 13.1.223 Z. 24 ff., -224 Z. 1 ff.; BA 8.102.81, -123, -141).
In der Einvernahme vom 9. April 2015 wurden dem Beschuldigten die Angaben von H. in dessen Schreiben vom 22. Januar 2015 zu den (angeblichen) Kunstverkäufen (vgl. unten, II., E. 1.3.2.3) vorgehalten. Mit den Diskrepanzen konfrontiert, verwies er hauptsächlich auf seine eigene schriftliche Eingabe vom 19. Februar 2015 (BA 13.1.243 Z. 18 ff.). Danach gefragt, ob er bestätigen könne, dass er H. Instruktionen für das Gespräch mit der Anwaltskanzlei in England gegeben habe, führte er aus, dass er ihn gebeten habe, sich juristischen Rat zu holen. Es habe sich aber nicht um einen Befehl gehandelt, sondern sie hätten dies gemeinsam besprochen (BA 13.1.245 Z. 41 ff., -246 Z. 2 ff.). Auf das Dokument «Timeline of events for discussion with GGGG.» angesprochen, führte der Beschuldigte aus, dass dieses in Zusammenarbeit mit H. mit Blick auf das Treffen mit den englischen Anwälten erstellt worden sei. Auf Vorhalt, wonach die Kanzlei GGGG. demnach offensichtlich nicht korrekt bzw. wahrheitswidrig über die Abwicklung des angeblichen Bilderverkaufs informiert worden sei, erklärte der Beschuldigte, dass er dazu nichts zu sagen habe (BA 13.1.245 Z. 41 ff., -246 Z. 8 ff.). Auf die Frage, ob er die angeblichen Kunsttransaktionen gegenüber der Bank E. offengelegt habe, gab er zu Protokoll, dass er dafür keinen Anlass gesehen habe (BA 13.1.245 Z. 29 ff.).
Auf die an M. adressierten Offerten der I. vom 20. Januar und vom 14. Mai 2010 angesprochen, gab der Beschuldigte in der Einvernahme vom 10. Juni 2015 zunächst zu Protokoll, dass dies Offerten von ihm an die I. und dann von I. an M. gewesen seien, weshalb sie sich auch auf seinem Notebook befunden hätten. Damit konfrontiert, dass diese Offerten gemäss Metadaten auf dem Notebook erst viel später, nämlich am 6. März 2013 erstellt worden seien, rang der Beschuldigte zunächst nach Worten, räumte dies danach jedoch ein und erklärte, er habe die Offerten erstellt, weil der Käufer M. sich nach dem Skandal nicht mehr gemeldet habe, er und H. jedoch mit allen Unterlagen hätten bereit sein wollen, falls sich M. doch noch gemeldet hätte (BA 13.1.269 Z. 11 ff. und Z. 35 ff., -270 Z. 1 ff.). Darauf angesprochen, was die Bezeichnung «tsopanos» bedeute, erklärte der Beschuldigte, das dies das griechische Wort für «Hirte» sei. Dass dies ein Deckname für Tsochatzopoulos sei, sei sehr weit hergeholt (BA 13.1.271 Z. 15 ff.). Seitens des Gerichts danach gefragt, ob es sich bei «tsopanos» um F. handle, gab der Beschuldigte an, dass damit wahrscheinlich F. oder M. gemeint gewesen seien (TPF 210.731.63 Z. 38 ff.). Für die übrigen im E-Mailverkehr zwischen ihm und H. zwischen dem 8. November und dem 4. Dezember 2012 verwendeten Codierungen und Falschangaben hatte er keine Erklärung; genauso wenig auf die Frage, wieso er H. darin detailliert instruierte, was er den Anwälten in London über die (angeblichen) Bildverkäufe genau zu sagen habe (BA 13.1.272 Z. 9 ff., -273 Z. 8 ff.). Vor Gericht gab er auf Nachfrage hin an, dass er H. instruiert habe, gegenüber den Anwälten in England nicht von «ML» (money laundering) zu sprechen, da er Angst gehabt habe, diese würden gegenüber den englischen Behörden eine entsprechende Verdachtsmeldung machen (TPF 210.731.63 Z. 2 ff.).
g) Aussagen des Beschuldigten zur J. Anstalt und zu den Bewegungen auf deren Bank B.-Konto
aa) Anlässlich der Einvernahme vom 16. Dezember 2014 bestätigte der Beschuldigte auf expliziten Vorhalt der BA, dass er Verwaltungsrat der J. Anstalt gewesen sei. Auf weiteres Nachhaken gab er zu Protokoll, dass die Gesellschaft zwar seiner Mutter gehöre, er diese aber geführt habe, weshalb die Korrespondenzadresse der Firma mit seinem Domizil identisch sei. Die J. Anstalt habe eine Bankbeziehung bei der Bank B., an der er wirtschaftlich Berechtigter sei. Die Vermögenswerte der J. Anstalt seien jedoch weder in der Steuererklärung seiner Mutter noch in seiner eigenen Steuererklärung deklariert. Nachdem dem Beschuldigten vorgehalten worden war, dass eigentlich seine Mutter im Formular A der Bankbeziehung der J. Anstalt bei der Bank B. als wirtschaftlich Berechtigte hätte eingetragen werden müssen, verweigerte er die Aussage (BA 13.1.99 ff.). Obwohl der Beschuldigte vor diesen erfragten Angaben wiederholt von der BA dazu aufgefordert worden war, alle seine Bank- und Geschäftskonten sowie seine Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmandate offenzulegen, nannte er die J. Anstalt nie von sich aus (BA 13.1.33 Z. 34 ff., 95 f. Z. 6 ff. und Z. 27 ff.).
bb) Auf Vorhalt, dass es im Zeitraum zwischen 2004 und 2010 mittels ca. 15 bis 20 Transaktionen zu Überweisungen im Umfang von über EUR 1 Mio. von der EE. auf das Konto der J. Anstalt gekommen sei, gab der Beschuldigte gegenüber der BA zu Protokoll, dass dies keine Zahlungen von F. gewesen seien, sondern Vermögenswerte aus dem Familienvermögen aus Griechenland. Es seien deklarierte Gelder aus dem Erbe des Vaters gewesen. An weitere Einzelheiten könne er sich nicht erinnern. Er bestritt ferner vehement, dass es sich bei diesen Zahlungen der EE. um seinen Anteil aus der Kommission handeln würde, welche die EE. für ihre Dienstleistungen zugunsten von F. erhalten habe. Anlässlich einer anderen Einvernahme durch die BA erklärte der Beschuldigte, dass er den Helikopter, der sich im Eigentum der J. Anstalt befunden habe, öfters H. ausgeliehen habe und diese Gutschriften von der EE. teilweise Entschädigungen dafür gewesen seien (BA 13.1.112 f. Z. 39 ff., -129 f. Z. 35 ff., -445). Gleichzeitig sagte der Beschuldigte, H. besitze keinen Pilotenschein (BA 13.1.253 Z. 33). Auf Nachfrage, weshalb er seine Beziehung zur EE. zunächst verschwiegen habe, führte er aus, dass dies vielleicht ein Fehler von ihm gewesen sei, er aber mit der EE. nicht in direktem Kontakt gestanden sei (BA 13.1.124 Z. 2 ff.). Vor Gericht damit konfrontiert, dass ein Teil der Gelder, die von Bank E.-Konten von F. auf die Konten der EE. transferiert wurden, zeitnah und in einem bestimmten betragsmässigen Verhältnis auf das Bank B.-Konto der J. Anstalt weitergeleitet wurden (vgl. II., E. 1.3.1.3b), führte der Beschuldigte aus, dass er dies nicht erklären könne und davon nichts gewusst habe, bis er mit dieser Sache konfrontiert worden sei (TPF 210.731.43).
h) Aussagen des Beschuldigten zu den griechischen Presseartikeln betreffend Tsochatzopoulos et al.
aa) Zu den Presseartikeln, die im Mai und Juni 2010 in Griechenland online und in den Printmedien erschienen waren (vgl. nachfolgend, II., E. 1.5.2.2a/aa), erklärte der Beschuldigte gegenüber der BA, er habe die griechische Presse nicht täglich verfolgt. Er habe von diesen Artikeln und Beiträgen in seiner Funktion nichts gewusst oder gelesen. Die ihm vorgehaltenen Artikel stammten von unbekannten Berichterstattern und hätten nicht das Format einer NZZ (BA 13.1.168 Z. 36 ff., 169 Z. 1 ff.). Im Widerspruch dazu hatte der Beschuldigte in einer vor-angehenden Einvernahme noch angegeben, in seiner Zeit als Kundenberater bei der Bank E. habe er die griechische Presse verfolgt (BA 13.1.83 Z. 9 f.). Ferner brachte der Beschuldigte vor, in den Artikeln stehe nichts von Geldwäscherei, deliktischer Herkunft, Schmiergeldern oder sonst etwas, das auf eine Straftat hingewiesen hätte, sondern lediglich etwas im Zusammenhang mit dem Kauf einer Immobilie. Er habe sich auch nicht mehr daran erinnern können, dass Zahlungen an eine Firma mit dem Namen HHH., die in einem dieser Artikel genannt gewesen sei, erfolgt seien. So hätten diese Zahlungen beim Erscheinen der interessierenden Artikel denn auch über 10 Jahre zurückgelegen, weshalb es nicht zumutbar sei, dass er sich noch an den Namen des Zahlungsempfängers erinnern könne. Dies umso mehr, als der Name der Firma im genannten Artikel nicht HHH. gewesen sei, sondern ein anderer. Im Übrigen habe sich die Diskussion mit Compliance um die Verwandtschaft zwischen F. und Tsochatzopoulos und nicht um diese übrigen Informationen aus den genannten Artikeln gedreht. In jedem Fall habe er gestützt auf diese Artikel keinen Verdacht auf Geldwäscherei oder andere unrechtmässige Handlungen geschöpft (BA 13.1.218 Z. 5 ff., 386 Z. 15 ff., 387 Z. 28 ff.).
Auf Frage des Gerichts, wie er auf das Erscheinen der Presseartikel von Mai und Juni 2010 reagiert habe, führte der Beschuldigte aus, dass er im Juli oder August 2010 das erste Mal einen Artikel gesehen habe, in dem die Verwandtschaft zwischen F. und Tsochatzopoulos thematisiert worden sei. Dies sei anlässlich der Eröffnung des Kontos lautend auf D. Inc. gewesen, als ihm der entsprechende Artikel von der Compliance gezeigt worden sei. Von den Berichten aus einem Blog (Artikel in der online Zeitung «InOut» vom 19. Juni 2010; BA 22.000.38 f. bzw. 46 ff.) habe er, bevor sie ihm von der BA vorgelegt worden seien, keine Kenntnis genommen. Auf die Frage, ob in jener Zeit, als dieser Blog-Artikel erschienen sei, die darin behandelten Themen in seiner Familie oder in den gesellschaftlichen Kreisen, in denen er sich privat und geschäftlich in Griechenland bewegte, nicht diskutiert worden seien, führte er aus, dass sein Vater, von dem er habe annehmen können, dass dieser ihn zum Wohl seiner Karriere auf solche Artikel hingewiesen hätte, zu jenem Zeitpunkt bereits verstorben sei. Seine Mutter lese keine griechische Presse und mit seiner Schwester habe er nicht über solche Themen gesprochen. Die Leute, mit denen er sich in Griechenland überdies ausgetauscht habe, seien hauptsächlich seine Kunden gewesen; er habe keine Freunde in Griechenland und könne sich nicht erinnern, dass er von seinen Bekanntschaften in Griechenland damit konfrontiert worden wäre, dass sich ein Skandal mit einem Politiker anbahne (TPF 210.731.48 ff.). Seitens des Gerichts wurden dem Beschuldigten ferner der Zahlungsauftrag betreffend die dritte Überweisung an die HHH. über USD 1 Mio., der mit der Unterschrift des Beschuldigten versehen ist (BA B7.101.2.287), und die Pfandbestellung und Abtretungserklärung mit Datum 14. Oktober 1999 (BA B7.101.3.1.K.6) vorgehalten. Dennoch blieb er dabei, von der HHH. erst aufgrund der bankinternen Untersuchung erfahren zu haben. Er habe täglich durchschnittlich 10 bis 20 Zahlungen von verschiedenen Kunden erhalten, weshalb er sich im Jahr 2012 nicht mehr an den Namen HHH. habe erinnern können. Genausowenig sei ihm der Name dieser Firma infolge der Pfandbestellung und Abtretungserklärung bekannt gewesen. Zwar sei die Pfandbestellung wohl mit F. besprochen worden. Wie er aus dem nachträglichen Aktenstudium jedoch wisse, sei gar nie ein Kredit an die HHH. vergeben worden, weshalb er sich nicht an den Namen erinnern könne (TPF 210.731.39 f.).
bb) Nachdem die beiden Presseartikel vom 28. und 29. Juli 2010 erschienen waren, die den verwandtschaftlichen Zusammenhang zwischen F. und Tsochatzopoulos aufzeigten und Immobiliengeschäfte der Gesellschaft HHH. in Athen thematisierten (vgl. II., E. 1.5.2.2a/aa), führte die Compliance ein Gespräch mit dem Beschuldigten durch, was dieser gegenüber der BA bestätigte (BA 13.1.167 Z. 10 ff., wo auf B7.101.1.1.E.39 verwiesen wird). Seinen Angaben zufolge habe es damals noch keine Korruptionsvorwürfe gegen Tsochatzopoulos gegeben, weshalb er sich zusammen mit der Compliance und dem Management dazu entschieden habe, das Konto lautend auf D. Inc. zu eröffnen. F. habe als «related to PEP», nicht als «PEP» gegolten (BA 13.1.5 f.). Nachdem das Verwandtschaftsverhältnis zwischen F. und Tsochatzopoulos festgestellt worden sei, habe er F. damit konfrontiert. Dies anlässlich der Eröffnung des Kontos lautend auf D. Inc. oder einen Tag vorher oder später (BA 13.1.133 Z. 13 ff., -134 Z. 26 ff.).
Auf Nachfrage des Gerichts erklärte der Beschuldigte, dass er die Compliance, nachdem er von dieser über die Artikel vom 28. und 29. Juli 2010 informiert worden war, darüber orientiert habe, dass er von der Verwandtschaft zwischen F. und Tsochatzopoulos bislang nichts gewusst habe. Die Compliance habe daraufhin darüber diskutiert, ob die Kundenbeziehung lautend auf D. Inc. als «PEP» einzustufen sei. Irgendein deliktisches Problem sei demgegenüber nicht Thema dieser Diskussion gewesen, da der Name Tsochatzopoulos - jedenfalls nach seinem Wissen - damals nicht negativ behaftet gewesen sei. Er habe F. daraufhin mit Sicherheit auf die Verwandtschaft mit Tsochatzopoulos angesprochen. Der Name HHH. sei ihm, wie bereits erwähnt, damals kein Begriff gewesen. Danach gefragt, ob der Beschuldigte die Compliance über die Investitionen von F. in Immobilien in Griechenland informiert habe, nachdem in den beiden Artikeln zu lesen war, dass es einen Zusammenhang zwischen F., Tsochatzopoulos und dem Kauf von Immobilien gab, und im Wissen darum, dass F. Überweisungen von über EUR 16 Mio. über die EE. getätigt hatte, mit der Begründung, diese dienten Immobilieninvestitionen in Griechenland, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er sich an das genaue Gespräch mit der Compliance nicht erinnern könne. Er habe im Kundenprofil jedoch angegeben, dass F. beabsichtige, in Immobilien in Griechenland zu investieren, weshalb er davon ausgehe, dass die Compliance dies auch gesehen habe. Dass die Compliance die Kundenbeziehung lautend auf D. Inc. in der Folge dennoch nicht als «PEP», sondern lediglich als «high risk» eröffnet habe, erkläre er damit, dass die Immobiliengeschäfte nicht die Quelle des auf die Bank E.-Konten einbezahlten Vermögens gewesen seien. Den Vorwurf der bankinternen Untersuchung, wonach er es pflichtwidrig unterlassen habe, die Bank im August 2010 auf die Immobilieninvestitionen von F. hinzuweisen, und es zugelassen habe, dass KKKK., damals eine «Junior Member of Staff», gestützt auf bloss mündliche Auskünfte bezüglich der Herkunft der Gelder grünes Licht für die Eröffnung der Kundenbeziehung lautend auf D. Inc. gegeben habe, wies er von sich. Die Bank E. habe angesichts des Reputationsrisikos eine interne Investigation angeordnet, die er unterstützt habe, mit deren Resultaten er aber nicht einverstanden gewesen sei. Nachdem er zu seinen Argumenten angehört worden sei, sei seine Anstellung zwar beendet worden, jedoch nicht mehr «for cause», womit zum Ausdruck gebracht worden sei, dass die Bank E. ihn wegen des Reputationsrisikos habe entlassen müssen, er jedoch an sich nichts falsch gemacht habe (TPF 210.731.53 ff.).
cc) Zum Artikel aus der griechischen Zeitung «Eleftherotypia» vom 10. Oktober 2010, welchen der Beschuldigte von der Compliance-Mitarbeiterin KKKK. am 25. Mai 2011 per E-Mail erhalten hatte (vgl. II., E. 1.5.2.2a/aa), erklärte er gegenüber der BA, die E-Mail der Compliance habe keinerlei Aufforderung enthalten, dazu Stellung zu nehmen oder Erklärungen abzugeben. Auch enthalte der Artikel keine Andeutung auf Geldwäscherei. Es stehe lediglich, dass die Gelder von der Bank E. an die Firma HHH. gegangen seien, F. an der HHH. beteiligt gewesen sei und daraufhin eine Immobilie gekauft worden sei, die Tsochatzopoulos gehört habe. Angesichts der Tatsache, dass Legal & Compliance diesen Artikel zum damaligen Zeitpunkt für die Kundenbeziehung F. nicht als problematisch eingestuft resp. keine weiteren Abklärungen angefragt habe, habe er keinen Grund gesehen, irgendetwas zu unternehmen. Das Konto D. Inc. sei überdies bereits neun Monate zuvor eröffnet worden (BA 13.1.525 Z. 11 ff.).
Auf Nachfrage seitens des Gerichts, ob er die Compliance nach Erscheinen dieses Artikels darüber informiert habe, dass während seiner Tätigkeit als Kundenberater ab den Bank E.-Konten von F. Zahlungen an die HHH. und die EE. erfolgt waren, führte er aus, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne. Der Name HHH. habe ihm aber, wie bereits zuvor erwähnt, damals nichts gesagt. Zudem stimme auch der Vorwurf in der Anklage nicht, wonach er den Artikel gegenüber der Compliance verheimlicht habe, da dieser ja von der Compliance gekommen sei (TPF 210.731.59 f.).
dd) Zum Artikel aus der griechischen Zeitung «Kathimerini», den der Beschuldigte am 31. Mai 2011 von der bei der Bank E. in England arbeitenden Mitarbeiterin MMMM. per E-Mail erhalten hatte (vgl. II., E. 1.5.2.2a/aa), gab er im Vorverfahren zu Protokoll, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne. Im Artikel sei jedoch angegeben, dass die Zahlung von PP. an H. im Zusammenhang mit der HHH. stehe, was nicht stimme, weshalb es auch nichts weiter zu recherchieren gegeben habe. Zudem sei der Artikel nach dem Treffen mit F. und Legal & Compliance in Zürich (dieses hatte am 29. Mai 2011 stattgefunden [vgl. BA 12.3.30 ff.]) datiert. Legal & Compliance hätten damals entschieden, dass es keinen Anlass gegeben habe, etwas zu unternehmen (BA 13.1.527 Z. 6 ff.). Vor Gericht dazu befragt, wie er auf diesen Artikel reagiert habe, führte er aus, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne (TPF 210.731.60 Z. 10 ff.).
1.3.2.2 Aussagen anderer Bank E.-Mitarbeiter
Sowohl im Vorverfahren als auch vor Gericht wurden verschiedene, teilweise ehemalige Bank E.-Mitarbeiter zum vorliegenden Verfahren als Zeugen einvernommen. Diese sagten im Wesentlichen Folgendes aus:
a) JJJJ., die seit April 2000 sowohl im Bereich Legal als auch im Bereich Compliance bei der Bank E. tätig war, gab gegenüber der BA zu Protokoll, dass der Beschuldigte bei der Bank E. Team-Head der Konten von griechischen Kunden gewesen sei ( BA 12.5.12. Z. 42 ff. ). Anlässlich der Zeugeneinvernahme vor Gericht bestätigte sie diese Aussage, teilte auf Nachfrage jedoch mit, dass sie nicht mehr wisse, ob er auch nach seiner Beförderung nach London weiterhin für die Konten dieser griechischen Kunden zuständig gewesen sei (TPF 210.761.6 Z. 22 ff.). NNNN., ehemaliges Teammitglied und Nachfolger des Beschuldigten bei der Bank E. in Zürich, gab an, der Beschuldigte sei auch nach seinem Wegzug nach London weiterhin für die Kundenbeziehung von F. zuständig gewesen, auch wenn diese zuvor formell auf ihn, NNNN., übertragen worden sei (BA 12.6.22 Z. 22 ff.). Der Beschuldigte sei freitags jeweils in Zürich gewesen und habe bezüglich der Kundenbeziehung F. insofern einen handlungsorientierten Ansatz verfolgt, als er diese weiterhin enger betreut habe (BA B7.101.6.27). Auf Nachfrage, welche Kenntnisse bezüglich Kultur, Wirtschaft und Politik von einem Kundenberater mit einem Kundenstamm aus einem bestimmten Land erwartet wurden, antwortete JJJJ. sowohl gegenüber der BA als auch gegenüber dem Gericht, der Kundenberater müsse vor allem der Sprache mächtig sein, über die politischen Verhältnisse informiert sein und Kenntnisse über die allgemeine wirtschaftliche Lage in diesen Ländern haben. Es sei von einem Kundenberater erwartet worden, dass er sich, in politischer sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, über das jeweilige Land informiert habe und darüber Bescheid gewusst habe, was im jeweiligen Land gelaufen sei (BA 12.5.44 Z. 40 ff., -45 Z. 1 ff.). Der anlässlich der Hauptverhandlung vom Gericht einvernommene OOOO., der gleichzeitig wie der Beschuldigte Kundenberater bei der Bank E. war, gab diesbezüglich zu Protokoll, dass ein Kundenberater, wenn er Kundenentwicklung betreiben wolle, selbstverständlich gewisse Kenntnisse zum Hintergrund des Kunden sowie ein gewisses Netzwerk benötige und der Sprache mächtig sein müsse. Soweit er sich erinnere, habe die Bank damals aber keine konkreten Anforderungen diesbezüglich gestellt (TPF 210.762.8 Z. 41 ff., -9 Z. 1 ff.). Die damals zuständige Compliance-Mitarbeiterin KKKK. sagte gegenüber der BA aus, der Beschuldigte sei ein guter und erfahrener Kundenberater gewesen, der Griechenland gut gekannt habe und dort gut vernetzt gewesen sei. Er sei auch oft in Griechenland gewesen und hätte deshalb etwas gehört haben müssen (BA 12.3.8 Z. 28 ff., -9 Z. 1 ff.).
b) Mit dem Kundenprofil zum Bank E.-Konto Nr. 4 konfrontiert, gab PPPP., seit 2010 Compliance Officer bei der Bank E., im Vorverfahren zu Protokoll, dass er darin Angaben zu den nicht namentlich erwähnten Firmen vermisse, was nach seiner Einschätzung auch 1999 problematisch gewesen sei (BA 12.19.27 Z. 26 ff., -28 Z. 1 ff.). KKKK. gab gegenüber der BA an, dass der Beschuldigte im Rahmen der bankinternen Untersuchung erwähnt habe, F. habe bei Aufnahme der Bankbeziehung Visitenkarten bezüglich seiner Firmen ausgehändigt. Solche Visitenkarten wären, so KKKK., im Kundendossier abzulegen gewesen (BA 12.3.17 Z. 4 ff.). Anlässlich der Zeugeneinvernahme von OOOO. vor Gericht führte dieser auf Vorhalt des Kundenprofils zum Bank E.-Konto Nr. 4 und den angeblichen Aussagen von F., wonach er daran sei, seine Firmen zu verkaufen, weshalb er eine Bank suche, um die Erlöse aus diesem Verkauf anzulegen, aus, dass er in dieser Situation Erkundigungen zu diesen Firmen und zum Verkaufserlös eingeholt hätte. Dies sei Teil des KYC. Ein Kundenberater sei verpflichtet, sich darüber, wo das Geld herkomme, so gut wie möglich zu informieren und diese Informationen anschliessend zu bestätigen. Er habe seine Kunden generell nach den Namen ihrer Firmen gefragt (TPF 210.762.9 Z. 17 ff., 16 Z. 27 f.). JJJJ. vermochte sich vor Gericht nicht mehr daran zu erinnern, ob die Compliance weitere Erkundigungen zu den Firmen von F. und dem Verkaufserlös verlangt habe. Im Zeitpunkt der Eröffnung des betreffenden Kontos, d.h. 1999, sei dies noch nicht so streng gehandhabt worden wie heute. Eine sinnvolle Risikobeurteilung sei jedoch an sich nur möglich, wenn die Namen der Firmen, aus der die einzubringenden Gelder stammten, bekannt seien. Primär sei es Aufgabe des Kundenberaters gewesen, den Kunden und seinen Hintergrund zu kennen (TPF 210.761.7 Z. 7 ff., -13 Z. 18 ff.).
Auf das Missverhältnis zwischen den gemäss Kundenprofil zum Bank E.-Konto Nr. 4 erwarteten Vermögenswerten (USD 5 Mio.), dem angegebenen Vermögen (USD 20 Mio.), dem Jahreseinkommen (USD 500'000.--) und den letztlich tatsächlich auf diesem Konto eingegangenen Vermögenswerten (über CHF 47 Mio.) angesprochen, waren sämtliche Bankmitarbeiter, die sich hierzu äusserten, der Ansicht, dass das damals wie heute prüfungsrelevant gewesen wäre (BA 12.3.48 f., Z. 32 ff., Z. 1 ff.; 12.5.53 Z. 24 ff.; 12.6.27, Z. 6 ff., 49, Z. 6 ff.; 12.18.28, Z. 8 ff.). KKKK. erklärte, dass damals die Verantwortung für diese Abklärung mangels Transaktionsmonitoringsystems (Einführung laut Bankangaben im Jahr 2004) beim Kundenberater gelegen habe und dieser die Pflicht gehabt habe, dies zu prüfen. Checkzahlungen seien an und für sich bereits ein Indiz dafür, dass man nachfragen müsse. Der erste Schritt wäre gewesen, den Kunden zu fragen. Wäre dies nicht möglich gewesen, hätte «eine Eskalation an die Compliance erfolgen müssen» (BA 12.3.49 Z. 5 ff.). JJJJ. gab vor Gericht auf dieses Missverhältnis angesprochen zu Protokoll, dass das Kundenprofil entsprechend hätte richtig gestellt werden müssen (TPF 210.761.7 Z. 40 ff., -8 Z. 1 ff.). OOOO. bestätigte dies anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vor Gericht. Konkret führte er dazu aus, dass in einer solchen Situation tiefere Recherchen, eine nähere Erklärung seitens des Kunden und vielleicht auch eine Aktualisierung des KYC erforderlich gewesen wären. In den Jahren 1999 bis 2001 seien die Anforderungen und Erwartungen selbstverständlich noch nicht so hoch gewesen wie heute. Aber das KYC, das Risikoprofil, verlange natürlich, dass bei substantiellen Veränderungen der Situation nachgefragt, nach Erklärungen und Nachweisen gesucht und damit die Situation plausibilisiert werde. Es sei im Ermessen des Kundenberaters gelegen, welche Unterlagen und Informationen im Einzelfall eingeholt werden mussten. Es habe einfach die Plausibilität der Situation hergestellt werden müssen (TPF 210.762.9 ff.). Ähnlich äusserte sich NNNN. im Vorverfahren, als er erklärte, dass er den Kunden bei einer solchen Diskrepanz zwischen angekündigten und tatsächlich eingegangenen Vermögenswerten gebeten hätte, diese zusätzlichen Vermögenszuflüsse zu erläutern und nachzuweisen, wie sie entstanden seien (BA 12.6.49 Z. 16 ff.). Zu dieser Diskrepanz zwischen den erwarteten und tatsächlich auf dem Bank E.-Konto Nr. 4 eingegangen Vermögenswerten wurden auch PPPP. und AAAA. befragt. Letztere war seit Ende der 1980er Jahre bis 2009 bei der Bank E. angestellt und von 2003 bis 2009 in der Compliance tätig (BA 12.16.7 Z. 8 ff.). Konkret wurden PPPP. und AAAA. mit Art. 3, Rz. 22, der VSB98 konfrontiert, wonach Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung angebracht seien, (...) sofern der Bank die finanziellen Verhältnisse der Person (...) bekannt seien, die mitgebrachten oder in Aussicht gestellten Werte jedoch ausserhalb dieses finanziellen Rahmens lägen (vgl. oben, II., E. 1.2.4.2c). PPPP. meinte dazu, dass die geschilderte Situation unter die genannte Regel gefallen sei und die VSB98 damals vermutlich gegolten habe (BA 12.19.23 Z. 24 ff., -29 Z. 31 ff., -30 Z. 1 ff.). AAAA. sagte dazu aus, im KYC werde festgehalten, wieviel Vermögen eine Person habe und wieviel Geld sie in die Bank einbringe. Wenn diese Werte über den im KYC festgehaltenen Werten lägen, müsse man detaillierte Abklärungen treffen bzw. eventuell das KYC überarbeiten. Bei einer solchen Diskrepanz müsste in der heutigen Zeit eine Prüfung in Bezug auf die «Source of Fund» und die «Source of Wealth» vorgenommen werden. Damals hätten solch unübliche Transaktionen bis zur Einführung des automatischen Transaktionsmonitoringsystems , welches diese Situation eventuell identifiziert hätte, auch weil Checks betroffen seien, vom Kundenberater oder der Operations in Frage gestellt werden müssen (BA 12.16.16 Z. 26 ff., -17 Z. 1 ff.). Auf die Diskrepanz zwischen angekündigten und eingegangenen Vermögenswerten angesprochen, meinte QQQQ., ehemaliges Geschäftsleitungsmitglied bei der Bank E. , dass er dieses Wort bislang vermieden habe, dies aber ungewöhnlich sei und eigentlich einer Neueinschätzung der Situation bedurft hätte (BA 12.18.29 Z. 12 f).
Praktisch einhellig waren die befragten Personen (KKKK., NNNN. und AAAA.) der Auffassung, dass RA IIII. im speziell dafür vorhandenen Abschnitt im Kundenprofil zum Bank E.-Konto Nr. 4 hätte erwähnt werden müssen (BA 12.3.47; 12.6.48; 12.16.15). Nach Angaben des ehemaligen General Counsel der Bank E. in Zürich, RRRR., legte der Beschuldigte diese Information erstmals in einem Gespräch im Herbst 2012 offen (BA 12.4.41).
c) Mit Blick auf die Kundenbeziehung lautend auf D. Inc. führte KKKK. aus, dass entschieden worden sei, dieses Konto nicht als «PEP», sondern als «high risk» zu führen, obwohl sie beim vorgängig durchgeführten Due Diligence Check auf einen Artikel betreffend die Verwandtschaft zwischen F. und Tsochatzopoulos sowie den Immobilienkauf eines Klosters gestossen sei. Dies sei deshalb so entschieden worden, weil sich die Compliance auf die Angaben des Beschuldigten als erfahrener Kundenberater verlassen habe. So habe der Beschuldigte, als KKKK. ihn mit dem genannten Artikel konfrontiert habe, angegeben, er wisse nichts von einer verwandtschaftlichen Beziehung zwischen F. und Tsochatzopoulos, es handle sich um eine langjährige Kundenbeziehung und er kenne F. sehr gut (BA 12.3.8 f. Z. 28 ff., Z. 1 ff.). Mit dem Umstand konfrontiert, dass der Beschuldigte im Kundenprofil zum Konto lautend auf D. Inc. wie schon 1999 angab, dass das Vermögen auf diesem Konto aus dem Holzhandel stamme, und er dazu vortrug, er habe diese Vermögenswerte, die 1999 auf das Konto von F. gekommen seien, nicht nochmals überprüfen müssen, bestätigte JJJJ. vor Gericht ihre Aussage im Vorverfahren, wonach im Jahr 2010 bezüglich des KYC auch bei einem langjährigen Kunden die Abklärungen hätten getätigt werden müssen, die gemäss der aktuellsten Geldwäschereiregelungen gegolten hätten. Das heisse, dass auch langjährige Kunden bei einer Kontoeröffnung im Jahr 2010 Nachinformationen zu ihrer Tätigkeit und zu ihren Vermögensverhältnissen hätten nachliefern müssen. Man könne sich nicht damit begnügen, dass man den Kunden bereits kenne. Die entsprechenden Informationen würden vom Kundenberater eingeholt und im Kundendossier abgelegt (TPF 210.761.12; BA 12.5.49 Z. 11 ff., -51 Z. 34 ff.). OOOO. sagte vor Gericht dazu aus, dass es angesichts der zeitnah zu dieser Kontoeröffnung erschienenen Presseartikel sicherlich angebracht gewesen wäre, weitere Abklärungen zu treffen (TPF 210.762.13 Z. 27 ff.).
d) Hinsichtlich der Tatsache, dass die auf den Bank E.-Konten von F. eingegangenen CHF 47'434'000.-- per Check einbezahlt wurden, erklärte JJJJ. gegenüber der BA, dass es seit 1999 ein Compliance Manual mit einem besonderen Abschnitt bezüglich Checkeinlieferungen und Cashein- oder -auslieferungen gebe. Zudem habe es spezielle Formulare wie die «Physical transaction clarification form» gegeben. Darauf habe der Kundenberater eine Begründung für die Transaktion angeben müssen. Das Formular sei dann vom «Law & Compliance Manager» - oder in seiner Abwesenheit durch den «General Manager» - unterzeichnet worden. Das habe für das Jahr 2000 gegolten. Unter «Physical Transactions» seien bei der Bank E. Cash- und Checkein- oder -auslieferungen zu verstehen (BA 12.5.14 Z. 28 ff.). Vor Gericht bestätigte JJJJ. diese Angaben, indem sie ausführte, dass es bei Checkeingängen bereits in den Jahren 1999 bis 2001 erforderlich gewesen sei, auf der sogenannten «Clarification form» den wirtschaftlichen Hintergrund anzugeben sowie auszuführen, weshalb die Checks akzeptiert worden seien (TPF 210.761.8 Z. 10 ff.). NNNN. erklärte im Vorverfahren im Zusammenhang mit den Checkeinlieferungen, dass auch heute ein Konto mittels Checks alimentiert werden könne, grundsätzlich aber nur mit einem Check. Wenn der Check auf eine Drittperson laute, müssten der Hintergrund und die Herkunft abgeklärt werden sowie das Verhältnis der Drittpartei zum Kontoinhaber. Die Informationen würden dann an die Compliance resp. ans Case Management zur Genehmigung weitergeleitet (BA 12.6.26 Z. 19 ff.). Damit konfrontiert, dass die 29 Checks im Umfang von über CHF 47 Mio., die auf die Konten von F. bei der Bank E. einbezahlt wurden, auf die zwei Offshore-Gesellschaften DDD. und EEE. ausgestellt waren, diese Firmen im KYC zu den Konten von F. jedoch nicht erwähnt wurden, gab OOOO. vor Gericht zu Protokoll, dass das KYC bei mehreren oder regelmässigen Zahlungen von diesen Gesellschaften wahrscheinlich hätte aktualisiert und die Gesellschaften darin hätten erwähnt werden sollen (TPF 210.762.11 f., Z. 14 ff., Z. 1 ff.). OOOO. erklärte auf Nachfrage, dass er auch schon mit Einzahlungen auf Kundenbeziehungen mittels Checks zu tun gehabt habe und er sich an einen Gesellschaftsverkauf in Frankreich erinnere, bei dem die französische Bank allerdings nur einen einzigen Check ausgestellt habe (TPF 210.762.15 f., Z. 44 ff., Z. 1 ff.).
Mit der Tatsache konfrontiert, dass zwischen Dezember 2003 und August 2006 ab den Konten von F. 68 Überweisungen über EUR 16'300'000.-- auf die Konten der EE. in der Schweiz erfolgten und das Geschäftsmodell der EE. in sogenannten Kompensationsgeschäften bestand, gab JJJJ. gegenüber dem Gericht zu Protokoll, dass der Kundenberater dies aus Sicht der Compliance genauer hätte anschauen müssen (TPF 210.761.8 Z. 29 ff.).
e) Im Zusammenhang mit den ab Ende Mai 2010 in Griechenland erschienenen Presseartikeln erklärte KKKK., der Compliance sei der Zusammenhang zwischen der in den Artikeln von Juli 2010 thematisierten, angeblich F. gehörenden Firma HHH., dem durch die HHH. finanzierten Hauskauf in Athen und dessen Weiterverkauf an die Ehefrau von Tsochatzopoulos sowie den ab den Konten von F. an die HHH. überwiesenen USD 6'700'000.-- nicht bewusst gewesen. Der Beschuldigte habe keinen Aufschluss über Zahlungen ab Konten von F. auf die im Artikel erwähnte HHH. gegeben. Bei Kenntnis dieser Umstände, so KKKK., hätte die Bank wohl zumindest von ihrem Melderecht Gebrauch gemacht (BA 12.3.56 f. Z. 35 ff., Z. 1 ff.). Seitens des Gerichts danach gefragt, ob er die Compliance als Kundenberater angesichts der ab Ende Mai 2010 in Griechenland erschienenen Presseartikel darüber informiert hätte, dass die Gesellschaften HHH., DDD. und EE. mit den Kontobeziehungen von F. im Zusammenhang standen, dass Überweisungen an diese erfolgt waren, dass die Checks auf die DDD. ausgestellt waren und dass die Überweisungen an die EE. speziell mit Immobilieninvestitionen begründet worden waren, führte OOOO. aus, dass er in einem solchen Fall das Gespräch mit der Compliance gesucht hätte (TPF 210.762.12 f., Z. 31 ff., Z 1 ff.).
f) Bezüglich des (angeblichen) Verkaufs der Stamos-Bilder waren mehrere dazu einvernommene Mitarbeiter der Bank E. der Auffassung, dieses Geschäft sei problematisch gewesen und hätte dem Management gemeldet werden müssen (BA 12.3.60 Z. 24 ff.; 12.4.47; 12.5.64 Z. 21 ff.; 12.19.41 Z. 2 ff.; 12.18.36 f. Z. 35 ff., Z. 1 ff.).
1.3.2.3 Aussagen weiterer Personen
a) S., der Vater von H., der in Griechenland zusammen mit Tsochatzopoulos verurteilt wurde, gab im Vorverfahren an, den Beschuldigten seit ca. 1998/1999 zu kennen, als er mit seinem Sohn an der Universität St. Gallen studiert habe. Er habe ihn auch zwei oder drei Mal in Griechenland gesehen, als der Beschuldigte dort als Student Ferien gemacht habe (BA 12.2.42 f. Z. 8 f., Z. 1 ff., -175). T. führte im Vorverfahren aus, den Beschuldigten einmal in Griechenland getroffen zu haben (BA 12.1.14 Z. 29 f.). Mit Blick auf die Geschäfte der EE. resp. der II. bestätigten S. und T. in ihren jeweiligen Einvernahmen als Auskunftspersonen gegenüber der BA, dass die über die Konten dieser beiden Gesellschaften bei der Bank P. resp. der Bank CC. in der Schweiz von F. einbezahlten Gelder in Griechenland in bar an diesen ausbezahlt worden seien. Sie hätten jeweils auf Anweisung von F. gehandelt (BA 12.1.60 Z. 4 ff., -64 Z. 4 ff., -165; 12.2.16 Z. 2 ff., -47 Z. 23 ff., -51 Z. 22). Zu den Überweisungen von der EE. auf das Konto der J. Anstalt gaben beide zu Protokoll, ein zeitlicher Zusammenhang zu den Überweisungen von den Bank E.-Konten von F. auf das Konto der EE. sei rein zufällig. Die Gelder seien von H. angewiesen worden, um einem Freund aus steuerlichen Gründen zu helfen, die Gelder in die Schweiz zu bringen. Sowohl S. als auch T. gaben an, nicht gewusst zu haben, wer hinter der J. Anstalt gestanden habe (BA 12.2.169 ff.; 12.1.241 ff.).
b) Im Vorverfahren mit der Aussage des Beschuldigten konfrontiert, wonach seine Mutter aus der Erbschaft seines Vaters den grössten Teil der liquiden Mittel erhalten habe, während er und seine Schwester schätzungsweise die Hälfte des Anteils der Mutter, d.h. etwa EUR 2 Mio. bis EUR 2.5 Mio. geerbt hätten, konnte die als Zeugin einvernommene Schwester SSSS. nicht bestätigen, dass das Erbe in liquider Form in erwähnter Grössenordnung vorhanden gewesen sei. Sie habe jegliches Privatvermögen, das Teil der Erbschaft gewesen sei, deklariert. Von liquiden Mitteln habe sie keine Kenntnis (BA 12.8.43 Z. 2 ff.). Auch die Mutter des Beschuldigten, TTTT., sagte aus, ihr verstorbener Ehemann habe kein Bargeld hinterlassen. Es sei viel Geld für dessen Operation in den USA ausgegeben worden, so hätten weder sie noch ihre Kinder Bargeld geerbt (BA 12.14.9). Überdies war der Mutter des Beschuldigten auch die Firma J. Anstalt, an deren Vermögen sie gemäss Aussagen des Beschuldigten wirtschaftliche Berechtigte sei, nicht bekannt (BA 12.14.11).
c) In einer schriftlichen, an die BA adressierten Erklärung vom 22. Januar 2015 gab H. zu den (angeblichen) Bilderverkäufen im Wesentlichen an, er und der Beschuldigte hätten die 10 Stamos-Bilder von verschiedenen Sammlern in Zürich und Athen gemeinsam gekauft. Im Juni 2010 habe ihm der Beschuldigte erzählt, dass er einen Kunden bei der Bank E. habe, der daran interessiert sei, die 10 Stamos-Bilder zu erwerben. Aufgrund von Interessenskonflikten gegenüber der Bank E. habe ihn der Beschuldigte darum gebeten, die Kunsttransaktion über sein Unternehmen, die I., abzuwickeln. Das Unternehmen des Beschuldigten, die J. Anstalt, welche Eigentümerin der Bilder sei, sollte auf Wunsch des Beschuldigten wegen dieses Interessenskonfliktes absolut geheim gehalten werden - auch gegenüber der Anwaltskanzlei GGGG. Zudem sei er, H., vom Beschuldigten instruiert worden, ein weiteres Kunstwerk aus seiner eigenen Kollektion von Cecil Brown an die D. Inc. zu verkaufen. Weder die Stamos-Bilder, die sich seit dem Verkauf im Besitz des Beschuldigten befunden hätten, noch das Bild von Cecil Brown, das nach wie vor bei H. zu Hause sei, hätten an den Käufer geliefert werden können, da dieser gemäss Auskunft des Beschuldigten ab 2012 nicht mehr erreichbar gewesen sei (BA 15.104.8 ff.).
1.4 Beweisergebnis
1.4.1 Zu den Aussagen von F. und M.
Vorwegzunehmen ist, dass das Gericht nicht auf Aussagen von F. und M. abstellt (vgl. vorne I., E. 3.4.3.2). So sind die Aussagen von F., wie von der Verteidigung in ihrem Plädoyer zu Recht moniert (TPF 210.721.206 ff., Rz. 91 ff.), teils widersprüchlich, teils nicht stets glaubhaft (vgl. BA 12.9.1 ff.). M. seinerseits bestreitet beharrlich jegliche Beteiligung an den vorgeworfenen Handlungen (vgl. BA 12.10.1 ff., insbes. -131 ff.). Wie nachfolgend dargelegt, sind die übrigen Aktenbeweise - entgegen der Ansicht der Verteidigung (TPF 210.721.206, Rz. 89 f.) - überdies genügend aussagekräftig, weshalb die Aussagen von F. und M. nicht beweiswesentlich sind. Damit erübrigt sich eine Behandlung der Vorbringen der Verteidigung bezüglich der Aussagen von F. und M. (insbesondere in TPF 210.721.204-249).
1.4.2 Zur Vortat
1.4.2.1 Urteilsspruch der griechischen Gerichte im Fall Tsochatzopoulos et al.
a) Gestützt auf das erstinstanzliche griechische Urteil vom 7. Oktober 2013 - das abgesehen von der Höhe der Deliktssumme und dem Strafmass von einem griechischen Berufungsgericht und daraufhin vom griechischen Supreme Court bestätigt wurde -, kann als erstellt gelten, dass sich u.a. Tsochatzopoulos, F., OO., S., T. und AA. im Zusammenhang mit Einkünften aus der «andauernden passiven Bestechung» von Tsochatzopoulos zu Lasten der griechischen öffentlichen Hand wegen mittäterschaftlich begangener gewerbsmässiger Geldwäscherei schuldig gemacht haben.
Zusammengefasst kam das erstinstanzliche griechische Gericht zum Schluss, dass Tsochatzopoulos in seiner Eigenschaft als damaliger Minister für Nationalverteidigung in der Zeitspanne vom 25. September 1996 bis 23. Oktober 2001 in Verletzung seiner Pflichten geldwerte Vorteile verlangt und auch erhalten hatte, damit er eine zu seinen Pflichten gehörende Handlung vornahm. Konkret sah es das griechische Gericht als erwiesen an, dass der Kaufvertrag und der Vertrag über die Offsetpflichten mit dem russischen Rüstungskonzern G. bzgl. des Kaufs der russischen Flugabwehrraketensysteme TOR-M1 nur zustande gekommen waren, weil sich Tsochatzopoulos von Vertretern der G. USD 81'869'568.-- als Gegenleistung für den erfolgreichen Abschluss des Geschäfts hatte versprechen lassen, welche dann schliesslich auch bezahlt wurden. Dabei habe es sich um «Schmiergelder» gehandelt, die - über die L. - hauptsächlich an Tsochatzopoulos ausgerichtet wurden. Die genannten Verträge seien zustande gekommen, obwohl die russischen Waffensysteme gemäss einem Bericht der Hauptabteilung Rüstung mit dem einheitlichen Luftverteidigungssystem Griechenlands nicht kompatibel gewesen seien.
Ferner erachtete es das erstinstanzliche griechische Gericht als erstellt, dass Tsochatzopoulos in der Zeitspanne zwischen Anfang 1998 bis mindestens April 2010 gemeinsam mit anderen Personen an einer (Anfang 1998 gegründeten) Organisation teilgenommen habe, die die Legalisierung, d.h. die Geldwäsche der durch die russische G. zugunsten Tsochatzopoulos geleisteten Bestechungsgelder, bezweckt habe. Dabei habe Tsochatzopoulos u.a. mit F. die Firmen DDD., EEE., HHH. und BB. - mit F. als wirtschaftlich Berechtigtem und Tsochatzopoulos als tatsächlichem Inhaber - gegründet. Das schriftliche Urteil beschreibt zudem den Weg, den die für Tsochatzopoulos bestimmten Bestechungsgelder, z.T. unter Einbezug der genannten Firmen, über die Konten von TT. bzw. dessen Gesellschaften bei der Bank P. bis zur Bank E. auf die Konten von F. durchliefen. F. und Tsochatzopoulos hätten die Organisation geleitet und die Rollen verteilt. Die übrigen Mitglieder hätten - teils über die genannten Gesellschaften sowie die EE. - verschiedene Handlungen zur Legalisierung dieses illegalen Vermögens getätigt, dies im Wissen darum, dass es der rechtswidrigen Handlung der Bestechlichkeit von Tsochatzopoulos entstammte (vgl. zum Ganzen II., E. 1.3.1.1).
b) Die Verteidigung monierte in ihrem Plädoyer zunächst, die Schweizer Justiz dürfe zum Beweis der Vortat nicht unbesehen auf ein griechisches Urteil abstellen, da es keine Bindungswirkung an ausländische Strafurteile gebe. Selbst wenn darauf abgestellt werden dürfe, sei nicht nachvollziehbar, wie die BA darauf komme, auf die Feststellungen eines erstinstanzlichen Gerichts abzustellen. So sei das erstinstanzliche griechische Urteil mittlerweile mit Rechtsmitteln angefochten worden, weshalb es nicht rechtskräftig sei (TPF 210.721.195 ff.).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist hinsichtlich der Geldwäschereivortat kein strikter Nachweis erforderlich. Entsprechend wird bei im Ausland begangenen Vortaten nicht verlangt, dass diese verfolgt oder von einem Gericht beurteilt wurden (BGE 120 IV 323 E. 3d, S. 328 f.; zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_1185/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4; II., E. 1.2.1.3). Liegt nun - wie dies vorliegend der Fall ist (II., E. 1.4.2.1) - ein (detailliertes) ausländisches Urteil vor, das überdies keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung erkennen lässt, kann das Schweizer Gericht vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf abstellen. Auch mit dem Argument, wonach auf das griechische Urteil auch deswegen nicht abgestellt werden dürfe, weil es angefochten worden sei, ist die Verteidigung nicht zu hören: Bedarf es für die Bejahung der Vortat keines ausländischen Urteils, kann es noch weniger auf dessen mangelnde Rechtskraft ankommen. Vorliegend wurde die Verurteilung von Tsochatzopoulos in Griechenland wegen mittäterschaftlich begangener gewerbsmässiger Geldwäscherei im Zusammenhang mit Bestechungszahlungen im Umfang von über USD 81 Mio. zwischenzeitlich vom griechischen Supreme Court bestätigt und ist damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorne, Lit. F.).
Des weiteren machte die Verteidigung geltend, die Beschuldigten im griechischen Verfahren seien nur wegen Geldwäscherei, nicht jedoch wegen passiver Bestechung verurteilt worden. Die Verurteilung wegen Geldwäscherei stütze sich dabei lediglich auf die Bestechung von Tsochatzopoulos durch PP., welche durch ein deutsches Urteil belegt sei. Hingegen sei die für das vorliegende Verfahren relevante Bestechung von Tsochatzopoulos durch G. nicht nachgewiesen. Folglich dürfe ein Schweizer Gericht die passive Bestechung von Tsochatzopoulos durch G. alleine gestützt auf das griechische Urteil nicht als erstellt betrachten (TPF 210.721.201 f. Rz. 80 f). Sodann ergebe sich aus der Presseberichterstattung über das zweitinstanzliche griechische Urteil, dass das Berufungsgericht in Bezug auf einen wesentlichen Teil der Vorwürfe, insbesondere in betragsmässiger Hinsicht, zu einem Freispruch gelangt zu sein scheine, habe es doch - so die Presseartikel - den Deliktsbetrag von EUR 40 Mio. auf EUR 10 Mio. reduziert. Folglich könne das erstinstanzliche griechische Urteil nicht Beweis dafür bilden, dass die gesamten CHF 47 Mio., welche auf den Konten bei der Bank E. gelandet seien, verbrecherischer Herkunft seien (TPF 210.721.196 Rz. 56 f.).
c) Die Tatsache, dass Tsochatzopoulos in Griechenland zufolge einer ihm als damaligem Ministerpräsidenten zugutekommenden kürzeren Verjährungsfrist nicht auch wegen passiver Bestechung verurteilt werden konnte, sondern nur wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei, hindert das Gericht nicht daran, (auch) auf jenen Sachverhalt für die Vortat abzustellen. Das griechische Gericht hat die passive Bestechung in detaillierter Weise inzident geprüft, sie für beweismässig erstellt erachtet und auf sie als Vortat für die gewerbsmässige Geldwäscherei abgestellt. Dabei kam es zum Schluss, dass sich Tsochatzopoulos nicht nur von PP., sondern auch von G. hatte bestechen lassen, und zwar für die Vergabe des Auftrags zur Beschaffung der Flugabwehrraketensysteme TOR-M1 samt Offsetleistungen, und dass die Bestechungsgelder in der Höhe von über USD 81 Mio., welche G. für den Zuschlag bezahlen sollte, mit den Vereinbarungen bezüglich der Offsetprogramme getarnt wurden (vgl. II., E. 1.3.1.1a). Öffentlich zugänglichen Presseberichten ist im Übrigen zu entnehmen, dass das griechische Berufungsgericht in seinem Urteil sowohl auf die Bestechungszahlungen von PP. als auch auf die Bestechungszahlungen von G. abstellte. Es gelangte jedoch zum Schluss, dass Tsochatzopoulos und dessen Mittätern nicht die gesamte von der Vorinstanz erkannte Deliktssumme beweismässig nachzuweisen war. Dabei betrifft die erwähnte Reduktion des Deliktsbetrags von EUR 40 Mio. auf EUR 10 Mio., wie bereits in I., E. 3.3.5 ausgeführt, ganz offensichtlich den Betrag der gewaschenen Gelder, nicht die Höhe der erstinstanzlich festgestellten Bestechungsgelder, welche sich gemäss dem erstinstanzlichen Urteil auf über USD 81 Mio. beliefen (vgl. II., E. 1.3.1.1b). Folglich ändert die Herabsetzung des Geldwäschereideliktsbetrags nichts an der erstinstanzlich festgestellten passiven Bestechung und an der Höhe der von G. bezahlten Bestechungsgelder.
d) Nach dem Gesagten erachtet es das Gericht gestützt auf das erstinstanzliche griechische Urteil als erstellt, dass Tsochatzopoulos seitens der G. Bestechungsgelder im Umfang von ca. USD 81 Mio. entgegengenommen und diese Vermögenswerte im Zusammenspiel mit anderen Personen gewaschen hatte bzw. waschen liess.
1.4.2.2 Herkunft der auf den Bank E. -Konten lautend auf F. , C. Corp. und D. Inc. eingegangenen Gelder
Die im griechischen Urteil dargelegten relevanten Zahlungsflüsse von der G. über Konten von Drittpersonen auf die Bank E.-Konten von F. sind durch die vorliegenden Verfahrensakten belegt und werden von der Verteidigung auch nicht in Frage gestellt (TPF 210.721.177 ff.). Aufgrund der edierten Bankunterlagen ist erstellt, dass seitens der G. ein Betrag von USD 71'287'668.56 auf die Konten der Firmen von TT. (KKK. und LLL.) bei der Bank P. einbezahlt wurde. Zudem ist erstellt, dass von der G. USD 25'081'757.-- an die CCC. Ltd. flossen. Von diesen Konten wurden CHF 47'434'000. - mittels Checks auf die vom Beschuldigten betreuten Konten Nr. 4 (Hauptkonto) und Nr. 5 (erstes Subkonto) in der Verfügungsberechtigung von F. bei der Bank E. weitertransferiert, wobei teilweise Überweisungen an Privatkonten von TT. dazwischen lagen. Ein weiterer Betrag über CHF 3 Mio. wurde ab Konten von TT. mittels Check dem Konto der DDD. bei der Bank P. gutgeschrieben, von da zunächst auf das Konto von F. bei derselben Bank und sodann auf ein Konto von S. bei der Bank OOO. weitertransferiert. Von da aus gelangten USD 3'960'000.-- schliesslich mittels einer Überweisung mit der Referenz « SSS. » auf das Bank E.-Konto Nr. 4 lautend auf F., wo es sich mit den übrigen Bestechungsgeldern vermischte. Der Anfangssaldo des zweiten Subkontos Nr. 6 stammt vom Hauptkonto, der Anfangssaldo des Kontos Nr. 7 lautend auf C. Corp. stammt vom Restsaldo des genannten Subkontos (Nr. 6) und der Anfangssaldo des Kontos Nr. 8 lautend auf D. Inc. stammt vom Restsaldo des Kontos lautend auf C. Corp. Demnach erachtet es das Gericht gestützt auf die vorliegenden Ermittlungsergebnisse und das erstinstanzliche griechische Urteil als erstellt, dass die auf den Bank E.-Konten, lautend auf F., einbezahlten CHF 47'434'000.-- und die später darauf einbezahlten CHF 3 Mio. von den Bestechungszahlungen, die Tsochatzopoulos seitens der G. entgegengenommen hatte, herrühren (vgl. II., E. 1.3.1.3a und E. 1.3.1.1).
1.4.2.3 Verjährung des Einziehungsanspruchs nach griechischem Recht
a) Gemäss erstinstanzlichem griechischem Urteil erwies sich eine Verurteilung von Tsochatzopoulos wegen Entgegennahme der genannten Bestechungszahlungen seitens G. als nicht möglich, weil für Straftaten von Ministern, welche zwingend mit deren Amtspflichten verbunden sind, eine kurze Verjährungsfrist gilt, die bei Eröffnung der Strafverfolgung gegen Tsochatzopoulos am 1. Juli 2011 bereits verstrichen war (vgl. II., E. 1.3.1.1a). Die Verjährung einer ausländischen Vortat hindert die Strafbarkeit der Geldwäscherei nach Schweizer Recht jedoch nur dann, wenn auch der ausländische Einziehungsanspruch bezüglich der Vermögenswerte aus der ausländischen Vortat zum Zeitpunkt der Vornahme der zu beurteilenden Geldwäschereihandlungen bereits verjährt war (vgl. vorne II., E. 1.2.1.3). Dies war vorliegend nicht der Fall, wie den nachstehenden Erwägungen unter lit. c zu entnehmen ist.
b) Die Verteidigung moniert in ihrem Plädoyer, dass die Strafbarkeit etwaiger von Tsochatzopoulos im Zusammenhang mit seiner Amtsführung begangener Delikte wegen der im griechischen Recht dafür vorgesehenen kurzen Verjährungsfristen am 30. September 2006 endgültig erloschen war. Folglich sei die im griechischen Recht als Nebenstrafe ausgestaltete Einziehung von Vermögenswerten, die aus solchen Delikten stammen würden, ebenfalls seit dem 30. September 2006 ausgeschlossen (TPF 210.721.186 ff.).
c) Diese Einwände der Verteidigung vermögen vor dem Hintergrund des vom Gericht in Auftrag gegebenen Gutachtens des SIR vom 8. August 2019 - auf das nach dem abschlägigen Ausstandsentscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 30. September 2019 abgestellt werden kann (vgl. vorne, Lit. N) - nicht zu überzeugen. So ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der griechische Einziehungsanspruch keiner Verjährung unterliegt und im Deliktszeitraum auch keiner Verjährung unterlag, wenn das Strafverfahren gestützt auf die Geldwäschereigesetzgebung geführt wird resp. wurde. Die Einziehung ist bzw. war gemäss Gutachten überdies selbst dann möglich, wenn das gestützt auf die Geldwäschereigesetzgebung geführte Strafverfahren eingestellt wird resp. wurde, bspw. zufolge Verjährung der Vortat und / oder der Geldwäschereihandlung (II., E. 1.3.1.2). Vorliegend erfolgte im gegen Tsochatzopoulos in Griechenland geführten Strafverfahren wegen Geldwäscherei ein Schuldspruch. Gestützt auf das Gutachten des SIR vom 8. August 2019 bzw. die darin erwähnten anwendbaren Bestimmungen des griechischen Rechts ergibt sich somit, dass dem griechischen Staat im relevanten Deliktszeitraum trotz verjährter Vortat ein Einziehungsanspruch zustand. Mit dieser Schlussfolgerung im Einklang stehen auch das Rechtshilfeersuchen der griechischen Behörden via Eurojust vom 2. April 2019, in dem ausdrücklich um Aufrechterhaltung der im vorliegenden Verfahren erfolgten Beschlagnahme der fraglichen Vermögenswerte ersucht wird (vgl. vorne, Lit. M), und die gemäss Medienberichten seitens des griechischen Staates im Zusammenhang mit den Verurteilungen von Tsochatzopoulos erfolgte Einziehung grosser Vermögenswerte (vgl. BA B10.201.1.157; TPF 210.250.14 f.; The National Herald, Letter from Athens: Tsochatzopoulos' Jail Release Shows Crime, Corruption Pay in Greece, 7. Juli 2018, https://www.thenationalherald.com/206758/letter-from-athens-tsochatzopoulos-jail-release-shows-crime-corruption-pay-in-greece/ , aufgerufen am 1. Juli 2019; Griechenland Zeitung, Ex-Minister muss zurück ins Gefängnis - Besitz von Tsochatzopoulos konfisziert, 2. November 2017, https://www.griechenland.net/nachrichten/politik/22584-ex-minister-muss-zurück-ins-gefängnis---besitz-von-tsochatzopoulos-konfisziert , aufgerufen am 1. Juli 2019).
d) Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass der strafrechtliche Einziehungsanspruch des griechischen Staates betreffend die aus der passiven Bestechung von Tsochatzopoulos stammenden Vermögenswerte im relevanten Deliktszeitraum nicht verjährt war.
1.4.3 Transaktionen ab den Bank E.- Konten lautend auf F. , C. Corp. und D. Inc.
Die in der Anklageschrift aufgeführten, noch nicht verjährten Transaktionen (I., E. 4.3) - sowie im Speziellen auch die Geschäftsweise der EE. resp. der II. (Überweisung von Geldern auf die Konten der EE. resp. der II. in der Schweiz oder im Ausland mit anschliessender Barauszahlung in Griechenland; sog. Kompensationsgeschäfte) - sind in ihrem äusseren Ablauf aufgrund der Aktenlage (II., E. 1.3.1.1a, E. 1.3.1.4a/bb, E. 1.3.2.3) erstellt und werden vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt (vgl. II., E. 1.3.2.1e/cc; TPF 210.721.255 ff.).
1.4.4 Zusammenwirken des Beschuldigten mit anderen Personen
Aufgrund der Akten kommt das Gericht in beweisrechtlicher Hinsicht zum Schluss, dass verschiedene Personen, darunter - neben dem Beschuldigten - F. sowie S. und H. während neun Jahren (den Zeitraum der verjährten Transaktionen nicht mitgezählt) erfolgreich zusammenwirkten, um die Vermögenswerte auf den Bank E.-Konten von F. nach Griechenland zu verbringen. Jeder der genannten Personen hatte eine klar definierte Rolle: Der Beschuldigte war der Fachmann innerhalb der Bank, der die von Tsochatzopoulos über F. bzw. später M. in Auftrag gegebenen Transaktionen dank seiner Kenntnisse über die bankinternen Abläufe und Regelungen reibungslos und möglichst unauffällig abwickelte (vgl. insbes. II., E. 1.5.2.2a/bb). F. war als Strohmann von Tsochatzopoulos dafür zuständig, die Zahlungsaufträge gemäss den Instruktionen von Tsochatzopoulos zu erteilen (II., E. 1.3.1.1a). S. war für die Kompensationsgeschäfte über die EE. (bzw. später über die Nachfolgefirma II.) zuständig, wodurch Tsochatzopoulos Bargeld in Griechenland erhielt (II., E. 1.3.1.1a). H. schliesslich wurde vom Beschuldigten beigezogen, als es aufgrund der Presseberichte über Tsochatzopoulos und F. «heikel» wurde und es darum ging, die Gelder ab den Konten der C. Corp. bzw. D. Inc. auf möglichst geschickte Weise abzudisponieren. Hierzu konstruierte der Beschuldigte mit der Unterstützung von H. das fingierte Kunstgeschäft (vgl. nachfolgend II., E. 1.5.2.1b/ee). Indem jeder seine Rolle wahrnahm resp. die ihm zugedachten Aufgaben erledigte, wirkten die genannten Personen zumindest konkludent zusammen. Dabei waren die Rollen der verschiedenen Personen nicht austauschbar - keiner konnte die Funktion des anderen übernehmen: Der Beschuldigte konnte weder die Funktion von S. bei der EE. resp. der II. noch die Aufgabe von F. als Zeichnungsberechtigter auf den Bank E.-Konten oder von H. als Inhaber der I. übernehmen und umgekehrt. Auch mussten die genannten Personen keine Handlungen gemeinsam vornehmen. Vielmehr erledigte jeder zu gegebener Zeit seinen Teil, weshalb es ausreichte, dass jeder Kenntnis des modus operandi hatte, ohne dass eine weitergehende Kommunikation zu erfolgen brauchte. Dennoch fand erwiesenermassen ein gewisses Mass an Kommunikation statt, so in jedem Fall zwischen F. und dem Beschuldigten im Hinblick auf die Eröffnung der Bank E.-Konten sowie bzgl. der einzelnen Transaktionen und zwischen dem Beschuldigten und H. bzgl. der fiktiven Kunstgeschäfte und der Überweisungen an die I. (II., E. 1.3.2.1b und f). Zwischen den genannten Personen und dem Beschuldigten bestand überdies ein Vertrauensverhältnis: Der Beschuldigte als gebürtiger Grieche war in Griechenland sehr gut vernetzt. Er pflegte zu H. während Jahren eine enge Freundschaft, was auch eine genügend grosse Nähe zu dessen Vater S. schaffte. F. war dem Beschuldigten von RA IIII. vorgestellt worden, der der Partei von Tsochatzopoulos, der Pasok, nahegestanden und gleichzeitig enger Freund des Vaters resp. der Familie des Beschuldigten gewesen war (II., E. 1.3.2.1a und b). Somit erwies sich der Beschuldigte als perfekter Eingeweihter, der sicherstellen konnte, dass die illegalen Gelder von Tsochatzopoulos möglichst unauffällig nach Griechenland zurückflossen und für den ehemaligen Minister wieder greifbar wurden.
1.5 Subsumtion
1.5.1 Zur Vortat
1.5.1.1 Verbrecherische Anlasstat
Gestützt auf das erstinstanzliche griechische Urteil ist erstellt, dass Tsochatzopoulos seitens der G. Bestechungsgelder im Umfang von über USD 81 Mio. entgegengenommen und diese Vermögenswerte im Zusammenspiel mit anderen Personen gewaschen hatte (vgl. vorne, II., E. 1.4.2.1). Mit Bezug auf diesen Sachverhalt ist nunmehr zu prüfen, ob er sich unter einen Verbrechenstatbestand gemäss Schweizer Strafrecht subsumieren lässt (nachfolgend lit. a und b) und ob die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit vorliegt (nachfolgend II., E. 1.5.1.2). Die zusätzlichen Erfordernisse, dass ein rechtsgenüglicher Kausalnexus («Herrühren») zwischen den anklagerelevanten Vermögenswerten und der (ausländischen) Vortat gegeben sein muss und der griechische Einziehungsanspruch nicht verjährt sein darf, sind aufgrund des Beweisergebnisses erstellt (vgl. II., E. 1.4.2.2 und E. 1.4.2.3).
a) Sachverhalt bezüglich passiver Bestechung
aa) Gemäss Art. 322 quater StGB macht sich strafbar, wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
Der Vorteil kann nach allgemeiner Auffassung materieller oder immaterieller Natur sein. Materielle Vorteile sind in erster Linie solche wirtschaftlicher Art (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Korruptionsstrafrechts] sowie über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 19. April 1999, BBl 1999 5497 , 5527; Urteil des Bundesgerichts 6S.107/2004 vom 23. Juli 2004 E. 6.3; Pieth, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 322 ter StGB N. 24). Der Vorteil muss eine Gegenleistung für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung darstellen, welche im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Empfängers steht. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehenden Verhalten gegen Amtspflichten verstösst ( Wohlers/Godenzi/Schlegel , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 322 ter StGB N. 9). Das neue Recht setzt nicht mehr voraus, dass die Vorteilsgewährung der Amtshandlung vorausgeht ( Pieth , a.a.O., Art. 322 ter StGB N. 46; Trechsel/Jean-Richard , Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 322 ter StGB N. 3).
Der angebotene, geforderte, versprochene, gewährte oder angenommene Vorteil muss im Rahmen einer (nicht zwingend abgeschlossenen, aber zumindest offerierten) «Unrechtsvereinbarung», einem sog. Äquivalenzverhältnis, stehen, d.h. im Austausch gegen eine hinreichend bestimmte oder bestimmbare Amtspflichtverletzung oder Ermessensentscheidung erfolgen. Erforderlich ist ein genügender, gewissermassen rechtsgeschäftlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beamten und der Vorteilsgewährung. Dieser lässt sich auch anhand objektiver Kriterien wie Höhe des Vorteils, zeitliche Nähe von Leistung und Gegenleistung, Häufigkeit der Kontakte und Zusammenhang zwischen beruflicher Stellung des Gebenden und Amtstätigkeit des Nehmenden ermitteln ( Trechsel/Jean-Richard , Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 322 quater StGB N. 2 im Verweis auf Art. 322 ter StGB N. 3; Pieth , a.a.O., Art. 322 ter StGB N. 47; Pieth , Korruptionsstrafrecht, in: Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2013, § 22 N. 32, 45 f., jeweils mit Hinweisen). Bei fortgesetzten Geschäftskontakten wirken die bisherigen Erfahrungen wie Angebote oder Versprechungen weiter, so dass Äquivalenz gegeben ist, selbst wenn der Vorteil erst durch die nachträgliche Belohnung konkret wird (Urteil des Bundesgerichts 6S.180/2006 vom 14. Juli 2006 E. 3.2.4; Trechsel/Jean-Richard , Praxiskommentar, Art. 322 ter StGB N. 3).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich; Eventualvorsatz genügt. Das Wissen und Wollen des Täters muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erstrecken, auch auf das Äquivalenzverhältnis ( Pieth , a.a.O., Art. 322 ter StGB N. 49).
bb) Das erstinstanzliche griechische Gericht sah es als erwiesen an, dass Tsochatzopoulos von Vertretern des russischen Rüstungskonzerns G. in der Zeitspanne vom 25. September 1996 bis 23. Oktober 2001 über USD 81 Mio. «rechtswidrige Provisionen (Bestechungsgelder)» verlangte und schliesslich auch erhielt, «um seine Befugnisse im Zusammenhang mit der Vergabe der von Griechenland benötigten, zu beschaffenden (...) Waffensysteme zu Gunsten (der) Interessen (von G.) auszuüben». Tsochatzopoulos war während des relevanten Zeitraums griechischer Minister für Nationalverteidigung. Die Rüstungsbeschaffung stellte somit - nach dem Wortlaut des erstinstanzlichen griechischen Gerichts - «eine zu seinen Pflichten gehörende Handlung» resp. eine «in den Bereich seiner Amtspflichten fallende Auftragsvergabe» dar. Damit handelte Tsochatzopoulos im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit i.S.v. Art. 322 quater StGB . Die hauptsächlich an Tsochatzopoulos ausbezahlten Gelder im Umfang von über USD 81 Mio. sind gemäss erstinstanzlichem griechischem Urteil als «Geldgeschenke (Schmiergelder)» und damit als nicht gebührender Vorteil i.S.v. Art. 322 quater StGB zu qualifizieren. Tsochatzopoulos sei - so das erstinstanzliche griechische Gericht weiter - von der G. «fortgesetzt bestochen worden», «um am 26.02.1999 die Vergabe des Auftrags zur Beschaffung der Waffensysteme TOR-M1 samt Offsetleistungen an die russische Firma G. vorzunehmen». Damit kann auch der für die Bestechung erforderliche Äquivalenzzusammenhang bejaht werden, indem Tsochatzopoulos als Gegenleistung für den erfolgreichen Abschluss des Kaufvertrags einschliesslich Offsetpflichten bzgl. des Erwerbs der Flugabwehrraketensysteme TOR-M1 - und damit in Verletzung seiner Pflichten - geldwerte Vorteile seitens der G. forderte und erhielt. Wie das erstinstanzliche griechische Gericht festhielt, waren diese Verträge nur wegen der zuvor genannten «Schmiergeldzahlungen» zustande gekommen, zumal die Waffensysteme mit dem einheitlichen Luftverteidigungssystem Griechenlands gar nicht kompatibel waren. Dass der Hauptvertrag bezüglich der Rüstungsgüter erst zustande kam, nachdem bereits «Schmiergeldzahlungen» geflossen waren (vgl. vorstehend II., E. 1.3.1.1a/aa und bb), steht der Erfüllung des Tatbestands der passiven Bestechung nicht entgegen (vgl. vorstehend II., E. 1.5.1.1a/aa).
Nach dem Gesagten lässt sich der vom griechischen Strafgericht festgestellte Sachverhalt ohne weiteres unter den Tatbestand der passiven Bestechung i.S.v. Art. 322 quater StGB (sich bestechen lassen) subsumieren. Hierfür droht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an, womit es sich beim Tatbestand von Art. 322 quater StGB um ein Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB handelt.
cc) Die wesentlichen Elemente der Vortat der passiven Bestechung gemäss Art. 322 quater StGB werden - entgegen der Ansicht der Verteidigung (TPF 210.721.192 ff.) - auch in der Anklageschrift genügend umschrieben (vgl. AS, Ziff. 1.1 und Ziff. 1.1.2). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts reicht aus, dass sich der Anklageschrift entnehmen lässt, dass die interessierenden Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft sind; die Vortat muss demgegenüber nicht ausdrücklich bezeichnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1185/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4; II., E. 1.2.1.3). Aus Ziff. 1.1 der Anklageschrift geht hervor, dass der Kaufvertrag betreffend die Flugabwehrraketensysteme des russischen Anbieters G. nur zustande gekommen sei, weil Vertreter der G. dem griechischen Verteidigungsminister Tsochatzopoulos rund USD 80 Mio. als Gegenleistung für den erfolgreichen Abschluss des Geschäfts versprochen hätten. Bereits diese Umschreibung der Vortat erlaubte es dem anwaltlich vertretenen Beschuldigten ohne weiteres zu verstehen, dass (nach Anklage) die auf den Bank E.-Konten von F. eingegangenen Gelder nach Ansicht der BA aus einem Bestechungsdelikt, konkret aus passiver Bestechung (Art. 322 quater StGB ) und damit aus einem Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB stammen sollen.
b) Sachverhalt bezüglich gewerbsmässiger Geldwäscherei
Alternativ kann für die verbrecherische Anlasstat auf den vom griechischen Gericht erster Instanz als gewerbsmässige Geldwäscherei qualifizierten Sachverhalt abgestellt werden.
aa) Für den Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei nach Schweizer Strafgesetzbuch wird auf II., E. 1.2 verwiesen.
bb) Das griechische Gericht erachtete es als erwiesen, dass sich Tsochatzopoulos für die Vergabe des Auftrags zur Beschaffung der Flugabwehrraketensysteme TOR-M1 samt Offsetleistungen mit über USD 81 Mio. durch G. bestechen liess und die aus dieser Vortat stammenden Gelder mittels verschiedener Transaktionen zu verschleiern versuchte. Dazu habe er diverse Firmen gegründet und mit verschiedenen Personen, u.a. F. und S., zusammengewirkt, die ihm - im Wissen um die deliktische Herkunft des Vermögens - dabei behilflich gewesen seien, die «Schmiergelder» über diverse Konten, darunter die Bank E.-Konten von F., zu waschen (II., E. 1.4.2.1a).
Dieser Sachverhalt wurde vom griechischen Gericht unter den griechischen Straftatbestand der gewerbsmässigen Geldwäscherei subsumiert (II., E. 1.4.2.1a). Nach Schweizer Strafrecht erfüllt der Sachverhalt prima facie den Tatbestand der bandenmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 lit. b StGB , der angesichts der Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe ein Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB darstellt.
cc) Die Verteidigung moniert, eine Geldwäschereihandlung per se könne nicht Vortat einer Geldwäschereihandlung sein, vorliegend im Besonderen auch deshalb nicht, weil eine Geldwäschereihandlung in Griechenland der vorliegend zu beurteilenden Geldwäscherei jedenfalls nicht vorgelagert gewesen sei. Überdies sei aufgrund der Anklage eindeutig, dass die passive Bestechung von Tsochatzopoulos Vortat sei, weshalb die angeblich anderswo begangene Geldwäscherei nicht zur Verurteilung wegen der hierzulande angeklagten Geldwäscherei führen könne (TPF 210.721.190 f.).
Gemäss Botschaft des Bundesrates zu Art. 305 bis StGB ist die qualifizierte Geldwäscherei ein vortattaugliches Verbrechen (vgl. Botschaft Geldwäscherei, BBl 1989 II, 1061, 1082). Die Lehre ist praktisch einhellig auch dieser Auffassung (vgl. statt vieler, Pieth , a.a.O., Art. 305 bis StGB N. 21; Trechsel/Pieth , a.a.O., Art. 305 bis StGB N. 10). Anderer Ansicht sind - die von der Verteidigung zitierten - Ackermann/Zehnder , die argumentieren, die Vortat zur Geldwäscherei müsse Vermögenswerte generieren, was der Geldwäscher gerade nicht tue ( Ackermann/Zehnder , in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen: Einziehung, Kriminelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. II, 2018, Art. 305 bis StGB N. 303). Dem ist zu entgegnen, dass der Geldwäscher aus schmutzigem Geld durch den Waschvorgang Geld hervorbringt, welches nunmehr (dem Anschein nach sauber) ins legale Wirtschaftsleben eingebracht werden kann. Dadurch wird auf verbrecherische Weise ein Mehrwert generiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.667/2000 vom 19. Februar 2001 E. 3c). Die Minderheitsmeinung von Ackermann/Zehnder überzeugt daher im Ergebnis nicht. Das Gericht hat mithin keine Veranlassung, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen.
Das Vorbringen der Verteidigung, wonach den vorliegend zu beurteilenden Geldwäschereihandlungen keine anderen Geldwäschereihandlungen (an denen der Beschuldigte nicht beteiligt war) vorgelagert waren, trifft überdies nicht zu. Wie beweismässig festgestellt, flossen die Gelder von der G. nachweislich zunächst auf die Konten der TT. zuzurechnenden Firmen KKK., LLL. und CCC. Ltd., bevor sie - teilweise unter Zwischenschaltung von Privatkonten von TT. und einem Konto der DDD., das per Check ab Konten von TT. alimentiert worden war, sowie einem Konto lautend auf F. bei der Bank P. und einem Konto von S. bei der Bank OOO. - schliesslich auf den Bank E.-Konten von F. landeten (vgl. II., E. 1.4.2.2). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte an diesen Geldwäschereihandlungen beteiligt war. Dies behauptet auch die Anklageschrift nicht. Damit aber waren sie den hier angeklagten Geldwäschereihandlungen vorgelagert.
Weiter wird die Anklageschrift auch den bundesgerichtlichen Anforderungen an die Substanziierung der Vortat (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_1185/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4; II., E. 1.2.1.3) gerecht. In Ziff. 1.1.2 der Anklageschrift wird dargelegt, wie die «Schmiergelder» zugunsten von Tsochatzopoulos von der G. direkt oder indirekt auf Firmen- und Privatkonten von TT. flossen und von dort aus überwiegend mittels Checks zugunsten der Firmen DDD. und EEE. weitertransferiert wurden, um schliesslich auf den Bank E.-Konten von F. zu landen (vgl. AS, S. 15 ff.). Diesen Ausführungen lässt sich für den anwaltlich vertretenen Beschuldigten durchaus entnehmen, dass der Überweisung auf die Bank E.-Konten von F. nach Ansicht der BA bereits andere von mehreren Personen gemeinsam bewerkstelligte Transaktionen zwecks Verschleierung der aus Bestechung stammenden Vermögenswerte von Tsochatzopoulos vorangegangen waren und den vorliegend zu beurteilenden Geldwäschereihandlungen damit andere qualifizierte Geldwäschereihandlungen (Art. 305 bis Ziff. 2 StGB ) vorgelagert waren.
1.5.1.2 Doppelte Strafbarkeit
Nach dem zuvor Gesagten (II., E. 1.5.1.1) ist gestützt auf die passive Bestechung sowie auf die qualifizierte Geldwäscherei als Vortaten die doppelte Strafbarkeit ohne weiteres zu bejahen.
1.5.1.3 Fazit zur Vortat
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kommt das Gericht zusammenfassend zum Schluss, dass sowohl die gemäss griechischem Urteil begangene passive Bestechung von Tsochatzopoulos durch die G. als auch die gemäss griechischem Urteil von ihm gemeinsam mit anderen Personen begangene gewerbsmässige Geldwäscherei die Voraussetzungen der Vortat i.S.v. Art. 305 bis StGB erfüllen.
1.5.2 Zu den einzelnen Geldwäschereihandlungen
1.5.2.1 In objektiver Hinsicht
a) Zurechenbarkeit der anklagerelevanten Transaktionen
Zunächst unproblematisch sind hinsichtlich der Zurechenbarkeit diejenigen Zahlungsaufträge, welche direkt vom Beschuldigten als zuständigem Kundenberater mit Unterschrift oder Kürzel visiert wurden, sowie die Bargeldtransaktionen, die allesamt vom Beschuldigten visiert bzw. ausgeführt wurden (vgl. vorstehend II., E. 1.3.1.3b/bb-hh). Dasselbe muss mit Bezug auf den nicht visierten Zahlungsauftrag vom 15. Oktober 2004 zugunsten der EE. gelten, sowie der Überweisung vom 17. November 2004 zugunsten der EE., für die kein Zahlungsauftrag in den Akten liegt (vgl. vorstehend II., E. 1.3.1.3b/dd). Der Beschuldigte war ab Kontoeröffnung im Jahr 1999 der für die Konten von F. und für dessen Zahlungsaufträge zuständige Kundenberater. Der Beschuldigte bestritt seine Verantwortlichkeit für die genannten Zahlungsaufträge denn auch nicht. Des Weiteren muss sich der Beschuldigte ab seiner Beförderung im Jahr 2005 zum Team-Head der Konten griechischer Kunden (vgl. vorstehend II., E. 1.3.1.2c) auch diejenigen Zahlungsaufträge zurechnen lassen, die die Unterschrift oder das Kürzel von jemand aus seinem Team tragen oder auf denen eine Unterschrift oder ein Kürzel fehlen oder wo kein Zahlungsauftrag in den Akten liegt (vgl. vorstehend II., E. 1.3.1.3b/cc und dd). Seine - auch diesbezügliche - Verantwortung als Teamchef bestätigte der Beschuldigte ausdrücklich (vgl. vorstehend II., E. 1.3.2.1c). Hinsichtlich der Zahlungsaufträge zugunsten der EE., die ab 2005 erfolgten, erklärte der Beschuldigte zudem explizit, dass sich jemand aus seinem Team darum gekümmert habe, wenn er selber nicht anwesend gewesen sei (II., E. 1.3.2.1c/cc). Es kann davon ausgegangen werden, dass dasselbe mit Bezug auf die Zahlungsaufträge an die II. gilt. Bezüglich der Zahlungsaufträge an die DD. gab der Beschuldigte ohne Einschränkungen an, diese visiert zu haben (II., E. 1.3.2.1c/bb).
Nach Überzeugung des Gerichts sind dem Beschuldigten schliesslich auch diejenigen Transaktionen zuzurechnen, welche in die Zeit ab seiner Beförderung zum Head Private Wealth Management EMEA nach London fallen, also ab September/Oktober 2010. Dies betrifft die fünf letzten Überweisungen an die I. (vgl. vorstehend II., E. 1.3.1.3b/gg), die zweite Überweisung an M. (vgl. vorstehend II., E. 1.3.1.3b/hh) sowie die Überweisung an LL. (vgl. vorstehend II., E. 1.3.1.3b/ii). Nicht nur fielen Europa und damit auch Griechenland sowie der aus diesen Ländern generierte Umsatz ganz generell unter seine Verantwortlichkeit als Head Private Wealth Management EMEA, sondern belegen die Akten auch ganz konkret, dass der Beschuldigte sich persönlich weiterhin um die Kundenbeziehung F. kümmerte: Die Zahlungsaufträge von F. bzw. M. waren selbst zwei Jahre nach dessen Beförderung nach London weiterhin an ihn persönlich adressiert (vgl. vorstehend II., E. 1.3.1.3b/gg-ii), weshalb auch für den einzigen Zahlungsauftrag von M. vom 21. Oktober 2011, der lediglich die Anrede «Dear Sir» enthält (vgl. vorstehend II., E. 1.3.1.3b/hh), davon ausgegangen werden kann, dass M. auch diesen, wie die übrigen, an den Beschuldigten gerichtet hatte. Auch der Kundenberater NNNN. bezeugte wiederholt, dass die Übergabe des Kunden F. an ihn, NNNN., bloss formell erfolgt sei, sich der Beschuldigte jedoch faktisch selber weiterhin um den Kunden gekümmert habe (vgl. vorstehend II., E. 1.3.2.2). Die Zurechenbarkeit ist zudem unabhängig von der Tatsache zu bejahen, dass der Beschuldigte nicht allein für die Zahlungen zuständig war, sondern weitere Stellen, namentlich Execution Group, PWM Management und Zurich Operations innerhalb der Bank ebenfalls ihren Teil beitrugen. Der Beschuldigte als Investment Advisor (Kundenberater) hatte gemäss Compliance Manual 1999 Ziff. 14.1 insbesondere die Payment Order Form zu Handen der Execution Group auszufüllen und unter anderem auch zu prüfen, ob das zu belastende Konto über genügend Mittel verfügte; falls nicht, musste er ein Memo erstellen und angeben, wann und wie die Unterdeckung wieder ausgeglichen werde. Damit waren die dem Beschuldigten obliegenden Aufgaben im Zusammenhang mit Zahlungsanweisungen entscheidend und beinhalteten auch eine materielle Prüfung, worauf sich die nachgelagerten Stellen abstützten und folglich auch verlassen können mussten.
Im Ergebnis sind dem Beschuldigten sämtliche anklagerelevanten Transaktionen zuzurechnen, soweit es zunächst um Überweisungen bzw. Transaktionen ab den vom Beschuldigten betreuten Konten von F. bei der Bank E. geht. Zusätzlich ist ihm der Weitertransfer von EUR 500'000.-- ab dem Schweizer Konto der BB. AG auf ein unbekanntes Konto von AA. im Zusammenhang mit der Investition in die Buchhandlung III. (Anklageziffer 1.1.3.1.2) zurechenbar, da er - aufgrund der erwiesenermassen im Kundendossier zum Hauptkonto von F. enthaltenen Kaufverträge zwischen AA. und der BB. AG - wusste, dass die von ihm initiierte Überweisung der genannten Investition diente (vgl. vorstehend II., E. 1.3.1.3b/bb bzw. nachstehend II., E. 1.5.2.2a/bb-ii). Hingegen können ihm die ab dem Privatkonto von M. bei der Bank KK. in der Türkei auf nicht weiter bekannte Drittkonten erfolgten Überweisungen (Anklageziffer 1.1.3.6.1 und 1.1.3.6.2) nicht zugerechnet werden, da keine Hinweise dafür bestehen, dass er davon gewusst oder damit gerechnet hatte (vgl. nachstehend II., E. 1.5.2.2b).
b) Vereitelungscharakter der anklagerelevanten Transaktionen
aa) Die im Zusammenhang mit der Investition in die Buchhandlung III. über die Firma BB. getätigte Anlage von insgesamt EUR 1.5 Mio. (Anklageziffer 1.1.3.1) wurde im Umfang von EUR 1 Mio. (Anklageziffer 1.1.3.1.1) mit einem von der Bank E. zugunsten des Kontos Nr. 4 gewährten Kredit über CHF 2.4 Mio. finanziert. In dieser Höhe erfolgte der Transfer mithin mit nicht inkriminiertem Geld (II., E. 1.3.1.3b/bb), weshalb diese Transaktion nicht tatbestandsmässig ist. Inwiefern die Rückzahlung des Kredits mit inkriminiertem Geld erfolgte, kann offenbleiben, da die Anklageschrift weder den Kredit noch die Kreditrückzahlung erwähnt.
Die zweite ab dem Konto Nr. 5 und damit aus inkriminiertem Geld geleistete Überweisung über EUR 500'000.-- (Anklageziffer 1.1.3.1.2) erfolgte an ein Konto der BB. AG bei der Bank CC. in der Schweiz mit F. als wirtschaftlich Berechtigtem (II., E. 1.3.1.3b/bb). Dieser Inlandtransfer zwischen Konten desselben wirtschaftlich Berechtigten stellt für sich genommen noch keine Geldwäschereihandlung dar. Am nachfolgenden Tag wurde das Geld jedoch auf ein unbekanntes Konto von AA. weiterüberwiesen. Aus den Bankunterlagen zum Bank E.-Hauptkonto geht hervor, dass AA. der BB. Aktien der griechischen Buchhandlung III. verkauft hatte, der Weitertransfer mithin zwecks Investitionen in Griechenland erfolgte. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erfüllt jede Form der Anlage von kriminellen Geldern den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei ( Pieth, a.a.O., Art. 305 bis StGB N. 47, mit Verweis auf BGE 119 IV 242 E. 1e, S. 246 f.; 122 IV 211 E. 2c, S. 216). Im vorliegenden Fall gilt dies umso mehr, als es sich nicht um eine einfache Anlage durch den Täter selbst, sondern um eine von F. als Strohmann für den wirtschaftlich Berechtigten Tsochatzopoulos in Auftrag gegebene Anlage handelte. Dadurch schuf Tsochatzopoulos eine grössere Distanz zwischen sich und den Bestechungsgeldern. Eine solche Vorgehensweise ist geeignet, die Einziehung zu vereiteln (vgl. Ackermann , Geldwäschereistrafrecht, in: Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2013, § 15 N. 51 f., mit Hinweisen). Damit ist mit Bezug auf die Überweisung von EUR 500'000.-- der Vereitelungscharakter zu bejahen, so dass diese tatbestandsmässig ist.
bb) Auch beim Kauf von Goldbarren bei der DD. (Anklageziffer 1.1.3.2) handelt es sich um eine Anlage, die - gerade auch wegen des damit einhergehenden Wechsels des Wertträgers - den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt, auch wenn die Empfängerin der vom Beschuldigten initiierten Zahlung eine Schweizer Gesellschaft mit einem Konto bei der Bank B. in der Schweiz war (TPF 210.721.257). Auch hier ist der Vereitelungscharakter überdies deshalb zu bejahen, weil wiederum F. als vorgeschobener Mittelsmann von Tsochatzopoulos dessen inkriminiertes Vermögen investierte (vgl. dazu Pieth, a.a.O., Art. 305 bis StGB N. 47; Ackermann , a.a.O., § 15 N. 51 f., jeweils mit Hinweisen).
cc) Mittels der Überweisungen auf in- und ausländische Konten der EE. (Anklageziffern 1.1.3.3.21-68) resp. deren Nachfolgefirma II. (Anklageziffer 1.1.3.4) wurden F. - unter Mitwirkung der Inhaber der beiden Firmen, S. und T. - zuhanden von Tsochatzopoulos in Griechenland Bargeldbeträge zur Verfügung gestellt (vgl. II., E. 1.4.3). Dadurch wurde der Paper Trail unterbrochen, wozu das raffinierte Geschäftsmodell der EE. bzw. der II. explizit ausgedacht war. Damit sind der Vereitelungscharakter und folglich die objektive Tatbestandsmässigkeit zu bejahen (vgl. Pieth, a.a.O., Art. 305 bis StGB N. 51).
dd) Barauszahlungen unterbrechen den Paper Trail immer ( Pieth, a.a.O., Art. 305 bis StGB N. 51; Ackermann/Zehnder , a.a.O., § 11, Art. 305 bis StGB N. 517). Folglich erfüllen auch die angeklagten Bargeldtransaktionen (Anklageziffer 1.1.3.5) ohne weiteres den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei.
ee) Den sieben anklagerelevanten Überweisungen auf das Konto der I. (Anklageziffer 1.1.3.8) sollen gemäss Aussagen des Beschuldigten und H. angebliche Kunstgeschäfte zwischen F. bzw. M. und der I. zugrunde liegen (vgl. oben II., E. 1.3.2.1f, 1.3.2.3c).
Aufgrund der Fülle an aktenmässig belegten Ungereimtheiten erscheinen diese Kunstgeschäfte fingiert und es drängt sich die Schlussfolgerung auf, dass sie dem Beschuldigten einzig dazu dienen sollten, die Gelder auf den unter seiner Verantwortung stehenden Bank E. -Konten von F. wegzuschaffen, als die Situation aufgrund der brisanten Pressemeldungen «heikel» wurde (vgl. nachfolgend II., E. 1.5.2.2 a/aa). So erfolgte die erste Überweisung ab dem Bank E. -Konto lautend auf C. Corp. auf das Konto der I. am 8. Juli 2010 (vgl. II., E. 1.3.1.3 b/gg) und damit unmittelbar nach Erscheinen der ersten vorliegend interessierenden Presseartikel in Griechenland. Es fällt zudem auf, dass der Beschuldigte seine tatsächliche Involvierung in die angeblichen Kunstgeschäfte gegenüber der BA so lange wie möglich zu verheimlichen versuchte und jeweils nur so viel preisgab, wie ihm jeweils nachgewiesen werden konnte (II., E. 1.3.2.1 f). Noch im Zeitpunkt des Abschlusses des Vorverfahrens wies seine Version der Geschehnisse ferner Widersprüche zu jener von H. auf (II., E. 1.3.2.1 f und E. 1.3.2.3 c). Dass H. in seiner Erklärung vom 22. Januar 2015 bestätigte, dass es einen Verkauf von Stamos-Bildern an die I. und von der I. an M. gegeben habe, liefert - entgegen der Argumentation der Verteidigung - keinen Beweis dafür, dass das fragliche Kunstgeschäft tatsächlich abgeschlossen worden war (TPF 210.721.289). So einigten sich der Beschuldigte und H. bereits im Jahr 2012/2013 für die Konsultation bei der Londoner Anwaltskanzlei GGGG. auf dieses Narrativ (II., E. 1.3.1.5 ). Genauso wenig vermögen die aktenmässig belegten Überweisungen von der I. an die J. Anstalt zu beweisen, dass das Kunstgeschäft nicht fingiert war (TPF 210.721.289). Über den im Zeitpunkt der Konsultation bei GGGG. wohl noch nicht relevanten, im Zusammenhang mit dem später eröffneten Strafverfahren aber entscheidenden Punkt, wer das angebliche Kunstgeschäft initiiert haben soll, herrscht mit Blick auf die Versionen von H. und dem Beschuldigten weiterhin Uneinigkeit (II., E. 1.3.2.1 f und E. 1.3.2.3 c). Dabei erscheint es angesichts der aktenkundigen Instruktionen des Beschuldigten an H. bezüglich der Treffen mit GGGG. (II., E. 1.3.1.5 ) wahrscheinlicher, dass der Beschuldigte und nicht H. in dieser Angelegenheit federführend war, ansonsten dieser E-Mailverkehr kaum notwendig gewesen wäre. Dass H. in seinem jüngsten Schreiben vom 7. Januar 2019 und in einem E-Mail an seine aktuelle amtliche Verteidigerin nun das Gegenteil behauptet (TPF 210.721.290 f.), vermag angesichts des geringen Beweiswerts dieser nachgeschobenen Schreiben nicht zu überzeugen. Weiter verschwieg der Beschuldigte die angeblichen Kunstgeschäfte mit einem Kunden der Bank auch gegenüber seiner Arbeitgeberin, der Bank E . Er habe keinen Anlass gesehen, die Bank E. darüber zu informieren (II., E. 1.3.2.1 f/bb). Im Gegensatz hierzu waren mehrere dazu einvernommene Mitarbeiter der Bank E. der Auffassung, dieses Geschäft sei problematisch gewesen und hätte dem Management gemeldet werden müssen (vgl. II., E. 1.3.2.2 f). Auch die Tatsache, dass die Vergütung der angeblichen Bildverkäufe in umständlicher Weise über die Konten der (vorgeschobenen) Gesellschaften I. und J. Anstalt abgewickelt wurden, obwohl der Beschuldigte - und nicht diese Gesellschaften - Eigentümer der Bilder war und (wohl) auch heute noch ist (vgl. II., E. 1.3.1.3 b/gg und E. 1.3.1.5 ), und der Beschuldigte die J. Anstalt so lange wie möglich vor der BA zu verheimlichen versuchte (vgl. II., E. 1.3.2.1 g/aa), sind Indizien dafür, dass die Kunstgeschäfte fingiert waren. Nicht plausibel erscheint auch, dass die Gesellschaft von H. , die I. , als Kunstagentin die Hälfte des Erlöses aus dem angeblichen Verkauf der dem Beschuldigten gehörenden Stamos-Bilder erhielt, wenn gleichzeitig erklärt wird bzw. aktenkundig ist, dass es sich nicht um solche handelte, die H. einbrachte (vgl. II., E. 1.3.1.5 und E. 1.3.2.1 f/bb). In seiner schriftlichen Erklärung vom 19. Februar 2015 führte der Beschuldigte aus, dass er in den Verkauf seiner Stamos-Bilder eingewilligt habe, sofern er das Doppelte des Kaufpreises verlangen könne (vgl. II., E. 1.3.2.1 f/bb; Hervorhebung hinzugefügt). Vor Gericht mit der hohen Kommission der I. konfrontiert, konnte der Beschuldigte keine plausible Erklärung dazu liefern (II., E. 1.3.2.1 f/bb). In Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Bilder anlässlich der Hausdurchsuchung am 1. Juni 2014 am Domizil des Beschuldigten und damit nach wie vor in dessen Besitz befanden, und die Frau des Beschuldigten zu diesen Bildern ferner aussagte, dass es sich um den «liebsten Maler» ihres Ehemannes handle (II., E. 1.3.1.5 ), entsteht der Eindruck, dass der vorgebliche Bildverkauf gar nie beabsichtigt war, sondern nur dazu diente, Gelder auf dem Konto lautend auf C. Corp. resp. D. Inc. unter Vorspiegelung eines legalen Hintergrunds beiseite zu schaffen (vgl. in diesem Sinne auch die Schlussfolgerungen im Schlussbericht der BKP, BA 10.208.130 f.). Dafür sprechen auch die Rechnungen für diese angeblichen Kunsttransaktionen, die gemäss Auswertung der Metadaten am 6. Mai 2012 und damit unmittelbar nach den Verhaftungen von Tsochatzopoulos und F. in Griechenland am 11. April 2012 erstellt wurden, sowie die nachträglich erstellten Offerten und die Instruktion an H. durch den Beschuldigten, gegenüber den Anwälten in London falsche Angaben zu machen (II., E. 1.3.1.5 und E. 1.3.2.1 f/bb). Eine überzeugende Erklärung für die nachträgliche Erstellung von zum Teil mit den behaupteten Verkäufen nicht übereinstimmenden Rechnungen und die Falschangaben gegenüber den Londoner Anwälten vermochte der Beschuldigte denn auch nicht zu liefern (vgl. II., E. 1.3.2.1 f/bb). Vor diesem Hintergrund vermag auch die Tatsache, dass sich F. resp. RA N. mit Blick auf die angeblichen Kunsttransaktionen mehrmals mit dem Rechtsvertreter des Beschuldigten getroffen hatte, nicht vom Gegenteil zu überzeugen, ging es F. resp. RA N. doch offensichtlich um die Rückerstattung der abdisponierten Gelder (TPF 210.721.291), was jedoch die Existenz des Kunstgeschäfts nicht beweist.
Zusammengefasst ergibt sich für das Gericht gestützt auf die Aktenlage und die Aussagen der Beteiligten, dass die angeblichen Kunsttransaktionen in Tat und Wahrheit dem Beschuldigten dazu dienten, die Gelder auf den unter seiner Verantwortung stehenden Bank E.-Konten unter Vorspiegelung eines legalen Hintergrunds beiseite zu schaffen, als die Situation kritisch wurde. Nach Überzeugung des Gerichts war der Beschuldigte bei der Umsetzung dieses Vorhabens federführend. Zusammen mit H. plante er das Vorhaben mit der I. als Vertragspartnerin von F. bzw. M. und erstellte nachträglich fingierte Rechnungen und Offerten, damit das Geld zunächst auf das britische Konto der H. gehörenden Firma verschoben und damit ins Ausland verbracht werden konnte. Daraufhin wurde es auf das Konto der dem Beschuldigten gehörenden Gesellschaft J. Anstalt überwiesen, von wo er es zur Hälfte auf das Konto der I. zurücktransferierte (II., E. 1.3.1.3b/gg und jj). Mit diesem komplizierten und wirtschaftlich sinnlosen Vorgehen schuf der Beschuldigte sowohl eine persönliche als auch eine räumliche Distanz zur Herkunft des deliktischen Vermögens. Indem er ein Rechtsgeschäft fingierte und Rechnungen und Offerten fälschte, manipulierte er zudem die Beweislage. Solche Handlungen sind - gerade wenn sie, wie vorliegend, kombiniert werden - durchaus geeignet, die Papierspur zu unterbrechen und die Einziehung zu vereiteln (vgl. BGE 127 IV 30 E. 3b, S. 26; Ackermann , a.a.O., § 15 N. 50 ff.). Vor diesem Hintergrund ist der Vereitelungscharakter der fraglichen Transaktionen auch in Berücksichtigung der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 144 IV 172 E. 7.2.2, S. 174 ff.; II., E. 1.2.1.1) zu bejahen.
ff) Die beiden Überweisungen an M. (Anklageziffer 1.1.3.6) erfolgten ab dem Konto lautend auf D. Inc., auf dem M. zeichnungsberechtigt war (II., E. 1.3.1.4a/aa), auf ein Privatkonto von M. in der Türkei (II., E. 1.3.1.3b/hh). Diese Transfers stellen für sich genommen gemäss der zitierten, neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach, anders als bisher, nicht jede Überweisung ins Ausland tatbestandsmässig ist (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2, S. 174 ff.; II., E. 1.2.1.1), bloss eine Verlängerung des Paper Trails dar. Ob der Weitertransfer der Gelder in zwei Tranchen auf zwei weitere Konten in der Türkei in objektiver Hinsicht Geldwäschereihandlungen darstellen, braucht demgegenüber nicht geprüft zu werden, da diese dem Beschuldigten nicht zurechenbar sind (vgl. vorstehend II., E. 1.5.2.1a).
gg) Anders als bei den Zahlungen an M. wurde mit der Auslandüberweisung an LL. (Anklageziffer 1.1.3.7) nicht lediglich der Paper Trail verlängert. Bei LL. handelt es sich um die Mutter von H. und Ex-Frau von S., die der Organisation um Tsochatzopoulos zur Geldwäscherei der Bestechungsgelder nicht angehörte. Damit war sie Vertrauensperson und galt zudem gegen aussen als grundsätzlich unverdächtige Person, so dass mit der Zahlung auf ihr ausländisches Konto eine persönliche Distanz zur Herkunft des deliktischen Vermögens geschaffen werden konnte. Diese Umstände sprechen dafür, dass es sich bei LL. um eine vorgeschobene Strohperson handelt. Damit ist die anklagerelevante Überweisung an sie auch unter Berücksichtigung der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Geldwäschereitauglichkeit von Auslandüberweisungen als tatbestandsmässig zu betrachten.
c) Deliktssumme
Was die Deliktssumme betrifft, ergibt sich in Berücksichtigung der Abzüge zufolge der verjährten EE.-Transaktionen im Umfang von EUR 4'855'000.-- (vgl. oben, I. E. 4.2 und 4.3; Anklageziffern 1.1.3.3.1-20), des Abzugs der nicht tatbestandsmässigen Überweisung an die BB. AG über EUR 1 Mio. (vgl. oben, II., E. 1.5.2.1b/aa; Anklageziffer 1.1.3.1.1) sowie der beiden nicht tatbestandsmässigen Überweisungen an M. von total EUR 255'000.- (vgl. oben, II., E. 1.5.2.1b/ff; Anklageziffer 1.1.3.6) ein Betrag von EUR 14'873'683.-- zuzüglich USD 210'000. - (Anklageziffer 1.1.3.3.24) sowie CHF 50'000.-- (Barauszahlungen; Anklageziffer 1.1.3.5). Die Überweisung an die EE. vom 9. Februar 2005 (Anklageziffer 1.1.3.3.30) betrug ferner EUR 380'000.--, nicht EUR 880'000.--. Demnach beläuft sich die Deliktssumme auf EUR 14'373'683.-- zuzüglich USD 210'000. - und CHF 50'000.--. Dies entspricht in Anwendung der durchschnittlichen Wechselkurse für den entsprechenden Zeitraum (durchschnittlicher Wechselkurs EUR/CHF vom 15.10.2004-05.04.2012: 1.487487; durchschnittlicher Wechselkurs USD/CHF im relevanten Zeitpunkt [26.11.2004]: 1.138700 [vgl. www.oanda.com, aufgerufen am 12. August 2019]) CHF 22'410'131.03.
1.5.2.2 In subjektiver Hinsicht
Der Geldwäschereitatbestand kann nur vorsätzlich begangen werden, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. oben II., E. 1.2.2). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage (BGE 130 IV 58 E. 8.5, S. 62 f.). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3 m.w.H.). Mit anderen Worten reichen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Indizien für den Beweis nur aus, wenn sie in ihrer Gesamtheit derart gewichtig sind, dass sie jeden berechtigten Zweifel an der Unschuld des Angeklagten ausräumen.
a) (Eventual-)Vorsatz bezüglich der verbrecherischen Herkunft der Vermögenswerte
Die Anklage geht davon aus, dass der Beschuldigte seit 1999 gewusst habe, dass die von F. bei der Bank E. einbezahlten Gelder verbrecherischer Herkunft gewesen seien. Der Beschuldigte gab demgegenüber an, zum damaligen Zeitpunkt und bis 2012 nicht gewusst zu haben, dass es sich bei den Vermögenswerten, mit denen er die fraglichen Transaktionen ausgeführt habe, um Bestechungsgelder für Tsochatzopoulos bzw. um deliktische Gelder gehandelt habe (BA 13.1.43 Z. 12 ff.).
aa) Zur Prüfung der Frage, ob und gegebenenfalls ab wann der Beschuldigte die verbrecherische Herkunft der fraglichen Vermögenswerte kannte oder zumindest damit rechnete bzw. rechnen musste, sind nebst der vorstehend erläuterten Aktenbeweise (II., E. 1.3), soweit diese Rückschlüsse auf das Wissen und Wollen des Beschuldigten erlauben, auch die nachfolgenden, ab Mai 2010 in der griechischen Presse erschienenen Medienartikel von Relevanz:
Im Mai und Juni 2010 waren in Griechenland online und in den Printmedien Presseartikel erschienen (der erste datiert vom 30. Mai 2010), die die verwandtschaftliche Beziehung zwischen F. und dem vormaligen Minister Tsochatzopoulos sowie die Gesellschaften DDD. und HHH. einer breiten Öffentlichkeit zur Kenntnis brachten (BA 22.0.1 bzw. 27-55). Aus den Artikeln wurde im Detail öffentlich bekannt,
· dass F. der Cousin von Tsochatzopoulos ist;
· dass die der Familie Tsochatzopoulos gehörende Immobilie an der Z.-Strasse in Athen ursprünglich von der Gesellschaft HHH. erworben worden war;
· dass es verschiedene Immobilienübertragungen zwischen F. und der Familie Tsochatzopoulos gegeben hatte;
· dass die liberianische Offshore-Gesellschaft DDD. im Athener Stadtteil X. über eine Immobilie verfügte, in der die Tochter von Tsochatzopoulos wohnte;
· dass Tsochatzopoulos im Laufe seiner Karriere verschiedene hochkarätige Immobilien in Griechenland erworben hatte;
· dass Tsochatzopoulos an der Strasse Y. 3 in Athen zwei Wohnungen sowie weitere Immobilien in Griechenland gekauft hatte, deren Finanzierung aufgrund der Vermögensverhältnisse von Tsochatzopoulos nicht erklärbar waren;
· dass 15 weitere Immobilien von Tsochatzopoulos entdeckt worden waren, die teilweise im Miteigentum zweier seiner Mitarbeiter im Verteidigungsministerium standen, darunter OO. ;
· dass seine Mitarbeiter für staatliche Einkäufe von unermesslichen Dimensionen zuständig gewesen seien; dass die Staatsanwaltschaft sämtliche Verträge untersuche, welche Tsochatzopoulos und OO. während ihrer Tätigkeit beim Verteidigungsministerium unterzeichnet hatten, einer Zeit, in der für Griechenland grosse Bestellungen für Verteidigungssysteme realisiert worden waren, darunter die russischen Raketen TOR-M1;
· dass wegen der Beschaffung dieser Waffensysteme ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss zur Prüfung verdächtiger Konten in der Schweiz gebildet worden war;
· dass sich die Russen zu jener Zeit mit nicht konkurrenzfähigen Produkten in den Markt drängten und bereit gewesen seien, möglichen Käufern für eine Zusammenarbeit alles zu geben; dass damit Korruptionsgerüchte betreffend die PASOK bestätigt würden;
· dass in diesem Zusammenhang auch die Vermögensverhältnisse der Familienmitglieder von Tsochatzopoulos untersucht würden, darunter der Tochter, welche in einer der Offshore-Gesellschaft DDD. gehörenden Wohnung lebe; die Wohnung 2005 gekauft und 2006 an die Tochter von Tsochatzopoulos übertragen worden sei (Artikel in der online-Zeitung «InOut» vom 19. Ju-ni 2010; BA 22.0.38 f. bzw. -46 f.).
Im Rahmen der nachfolgenden Überprüfungen des Kunden D. Inc. sowie von F. und M. durch die Compliance-Abteilung der Bank E. kamen schliesslich namentlich zwei Artikel vom 28. und 29. Juli 2010 in deutscher und englischer Sprache zum Vorschein, die den verwandtschaftlichen Zusammenhang zwischen F. und dem ehemaligen Minister Tsochatzopoulos aufzeigten. Zudem wurden in den Artikeln die Immobiliengeschäfte der Gesellschaft HHH. an der Strasse Z. in Athen thematisiert. Gemäss einem der Artikel gebe es bisher («derzeit») aber keine Beweise dafür, dass «politisches Schwarzgeld» geflossen sei (BA B7.101.1.1.E.41 f.).
Am 25. Mai 2011 erhielt der Beschuldigte von der Compliance-Mitarbeiterin der Bank E. KKKK. per E-Mail einen weiteren Artikel aus der griechischen Zeitung «Eleftherotypia» vom 10. Oktober 2010 zugestellt (BA 13.1.535 ff. bzw. -544 ff.). Diesem ist zu entnehmen,
· dass die griechischen Behörden die Schweiz um Rechtshilfe ersuchen wollen, und zwar betreffend die Bankverbindung bei der Bank E. , von welcher zwischen 1999 und 2000 rund USD 6.7 Mio. über die zypriotische Gesellschaft HHH. nach Griechenland geflossen waren, unter anderem zwecks Erwerbs eines teuren Wohnhauses an der Z.-Strasse in Athen, das schliesslich ins Eigentum von Tsochatzopoulos übergegangen war;
· dass sich die HHH. bis 2003 im Eigentum von F. , einem Verwandten von Tsochatzopoulos, befand;
· dass auch die schweizerische Bankbeziehung der Gesellschaft EE. im Interesse der griechischen Behörden stehe, da auch von dieser Gesellschaft eine Zahlung an die HHH. festgestellt worden war.
Am 31. Mai 2011, und damit rund eine Woche später, erhielt der Beschuldigte von der bei der Bank E. in England arbeitenden MMMM. per E-Mail einen weiteren Artikel aus der griechischen Zeitung «Kathimerini» zugestellt (BA 13.1.541-548). Diesem ist zu entnehmen,
· dass eine Verbindung zwischen einem Konto eines Angestellten der Werft PP. und dem ehemaligen Verteidigungsminister der PASOK, Tsochatzopoulos, bestehe;
· dass es sich um das Konto bei der Bank E. mit dem Codenamen «AAAAA.» handle, das am 5. Dezember 2002 mit CHF 2'070'000.-- gespeist worden war;
· dass die Mitglieder eines griechischen Untersuchungsausschusses zum Schluss gekommen seien, dass sich der Kreis zwischen dem Kauf der U Boote durch Griechenland und dem Erwerb der teuren Immobilie in Athen von Tsochatzopoulos durch die HHH. schliesse;
· dass die Staatsanwaltschaft München in ihrer Anklageschrift gegen Verantwortliche der deutschen PP. Tsochatzopoulos als Empfänger der illegalen Zahlungen nannte.
Am 11. April 2012 verhafteten die griechischen Strafverfolgungsbehörden Tsochatzopoulos und F. in Athen, was ein grosses Medienecho auslöste und zur vorerst bankinternen Blockierung des Restsaldos auf der Beziehung der D. Inc. und zum Absetzen einer Meldung an MROS führte (BA 5.101.1 ff.).
bb) In Würdigung der vorgenannten Aktenbeweise und Presseberichte sieht es das Gericht - wie nachfolgend gezeigt werden wird - als erwiesen an, dass der Beschuldigte ab der Eröffnung des ersten Kontos durch F. bei der Bank E. im Juli 1999 hinsichtlich der verbrecherischen Herkunft der anklagerelevanten Vermögenswerte mit Eventualvorsatz und ab Erscheinen der ersten Presseartikel im Frühling/Sommer 2010 mit direktem Vorsatz handelte.
i) Dass der Beschuldigte hinsichtlich der verbrecherischen Herkunft von Anfang an, also ab 1999 mit Eventualvorsatz handelte, ergibt sich primär aus den folgenden Ermittlungsergebnissen und Indizien:
- F. wurde dem Beschuldigten durch RA IIII., einem - laut dem Beschuldigten - engen Familienfreund und gleichzeitig der Partei Tsochatzopoulos' nahen Anwalt vorgestellt (vgl. vorstehend II., E. 1.3.2.1a). Es liegt daher nahe, dass RA IIII. über das Verwandtschaftsverhältnis zwischen F. und Tsochatzopoulos sowie insbesondere darüber Bescheid gewusst hatte, dass die auf die Bank E.-Konten von F. bei der Bank E. einzuzahlenden Vermögenswerte in Tat und Wahrheit Tsochatzopoulos gehörten. Es ist zudem nicht anders denkbar, als dass RA IIII. den Beschuldigten, den Sohn seines engen Freundes (BBBBB.) und damit Vertrauensperson sowie gleichzeitig Kundenberater bei einer Schweizer Bank, nicht zufällig auswählte, sondern ganz gezielt, um Tsochatzopoulos die sichere Unterbringung dessen Vermögenswerte zu ermöglichen, wozu RA IIII. den Beschuldigten aber zwingend über die wirtschaftliche Berechtigung von Tsochatzopoulos an den Vermögenswerten einweihen musste. Dies belegen denn auch die nachfolgenden Indizien, welche aufzeigen, wie der Beschuldigte ein falsches Bild von F. zeichnete, um diesen als unauffälligen, «Bank E.-adäquaten» Kunden darzustellen und um Rückfragen der Bank bzw. insbesondere der Compliance zu vermeiden. Mehr noch belegen die nachfolgenden Indizien, dass der Beschuldigte zumindest mit der Möglichkeit rechnete, dass die fraglichen Vermögenswerte nicht legaler, sondern verbrecherischer Herkunft sein könnten.
- F. gab sich gemäss Angaben des Beschuldigten, als dieser ihn kennenlernte, als Geschäftsmann aus, der daran gewesen sei, seine Firmen zu veräussern. Anders als in anderen vom Beschuldigten erstellten Kundenprofilen (vgl. vorstehend II., E. 1.3.1.4c) gab er im Kundenprofil zur Kontoeröffnung von F. 1999 jedoch nicht an, dass das Vermögen aus einem Firmenverkauf stammte, auch nicht den Namen der fraglichen Firmen oder die Höhe des angeblichen Verkaufserlöses (vgl. vorstehend II., E. 1.3.1.4a/aa); die Namen der Firmen gab er auch in den Kundendossiers der später durch F. eröffneten Beziehungen «C. Corp.» und «D. Inc.» nicht an. Dass dies nicht dem gängigen bzw. erwarteten Standard entsprach, bezeugen auch die Aussagen von Bank E.-Mitarbeitern, wonach die Namen von Firmen, aus denen die bei der Bank einzubringenden Gelder stammten, im Kundendossier zu erwähnen gewesen wären, ansonsten eine sinnvolle Risikobeurteilung der Herkunft der Vermögenswerte nicht möglich sei (vgl. II., E. 1.3.2.2b). Auch die von F. angeblich erhaltenen Visitenkarten der zu veräussernden Firmen legte der Beschuldigte nicht im Dossier ab (vgl. II., E. 1.3.2.1b/aa). Das Verschweigen detaillierter Angaben zu den angeblich zu veräussernden Firmen als Quelle der auf den Bank E.-Konten von F. einbezahlten Vermögenswerte deutet darauf hin, dass der Beschuldigte wusste, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprachen.
- Der Beschuldigte gab hinsichtlich der für das KYC bereits damals wesentlichen Frage «wie kam der Kunde zur Bank» an, er kenne F. «seit vielen Jahren» («personally known to A. for many years»), was einerseits seinen eigenen Angaben in den Einvernahmen widerspricht, wo er sagte, er habe F. lediglich 1 bis 1½ Jahre vor der Kontoeröffnung kennengelernt bzw. 1997. Der Beschuldigte räumte denn auch selbst ein, «personally known [...] for many years» sei ein wenig übertrieben und er habe F. zu jenem Zeitpunkt vielleicht seit zwei Jahren gekannt (II., E. 1.3.2.1b/aa und bb). Diese Diskrepanz zwischen den Ausführungen im Kundenprofil und den tatsächlichen Verhältnissen erweckt den Eindruck, dass der Beschuldigte mittels der angeblichen langjährigen Bekanntschaft zum Kunden dessen Vertrauenswürdigkeit vorgeben wollte. Auch verschwieg der Beschuldigte, dass er F. über RA IIII. kennengelernt hatte, obwohl dies laut einhelliger Meinung der hierzu befragten Bank E.-Mitarbeiter im dafür vorgesehenen Abschnitt des Kundenprofils hätte Erwähnung finden müssen (vgl. vorstehend II., E. 1.3.2.2b) und obwohl d er Beschuldigte selbst - als Rechtfertigung dafür, dass keine Recherchen über die Firmen von F. notwendig gewesen seien - angab, wichtig sei gewesen, dass der Kunde von einer renommierten Kanzlei empfohlen worden sei (II., E. 1.3.2.1 b/aa); unter diesem Aspekt umso unverständlicher ist die Nichterwähnung von RA IIII. im Kundenprofil bzw. kann dies nur als bewusste Unterlassung gedeutet werden, vermutlich, weil die Nähe von RA IIII. zur Pasok-Partei von Tsochatzopoulos zu heikel gewesen wäre;
- Als die Gelder aus diesem angeblichen Firmenverkauf auf das Konto von F. einbezahlt wurden, blieb der Beschuldigte passiv, dies obwohl:
- der einbezahlte Betrag in der Höhe von CHF 47,4 Mio. ein Vielfaches vom angekündigten und im Kundenprofil angegebenen Volumen von USD 5 Mio. ausmachte;
- für die Kontoeröffnung seitens F. ein Firmenverkauf angegeben worden war, der angebliche Verkaufserlös jedoch nicht mit einem, sondern mit 29 Checks über einen Zeitraum von fast 2 Jahren einbezahlt wurde;
Diese Stückelung erscheint angesichts der mit jedem einzelnen Check verbundenen Bankgebühren wirtschaftlich nicht sinnvoll und dürfte für ein solches Geschäft kaum üblich gewesen sein. Die Einlieferung von 29 Checks widersprach aber auch der Vorgabe des damals geltenden «Compliance Manuals 10/1999», Kapitel 14.3, wonach Bartransaktionen, wozu auch Checkeinlieferungen zählen, eine « rare exception» sein sollten (vgl. vorstehend II., E. 1.2.4.2b), so dass die Einzahlung mittels 29 Checks für ein einziges Rechtsgeschäft den Beschuldigten als für die Plausibilitätsprüfung der Vermögensein- und -ausgänge zuständiger Kundenberater zumindest zu weiteren Abklärungen hätte veranlassen sollen, auch wenn nicht er selber für die eigentlichen Checkgutschriften zuständig war. Die hierfür zuständigen Stellen verliessen sich jedoch auf die durch den Kundenberater in primis durchzuführende Plausibilitätsprüfung. A uch der Schilderung des Zeugen OOOO. anlässlich der Hauptverhandlung ist zu entnehmen, dass die Einzahlung des Verkaufserlöses einer Firma mittels eines einzelnen Checks den unbedenklichen Normalfall darstellt (vgl. vorstehend II., E. 1.3.2.2c). Schliesslich widerspricht die Erklärung des Beschuldigten, wonach Checkzahlungen alleine keine «red flag» gewesen seien, solange die Checks von einer Schweizer Bank gekommen seien (II., E. 1.3.2.1 c), den Vorgaben im EBK-Bulletin Nr. 41/2000 und Nr. 42/2002 sowie im EBK-Jahresbericht 2000, wonach die Empfängerbank nicht davon befreit ist, Gelder, die von einer anderen Schweizer Bank stammen, eigenen Abklärungen zu unterziehen (II., E. 1.2.4.2 a).
Die Passivität des Beschuldigten ist deswegen als belastend zu werten, weil:
- Anhaltspunkt 2 des EBK-Rundschreibens vom 26. März 1998, der praktisch unverändert in die GwV EBK vom 18. Dezember 2002 und später in die GwV FINMA vom 8. Dezember 2010 übernommen wurde, klar festhält, dass Abklärungen zum wirtschaftlichen Hintergrund von Geschäftsbeziehungen plausibilisiert werden müssen; in Übereinstimmung hiermit auch das Compliance-Manual 10/1999 verlangte, dass jeder Kundenberater sämtliche wesentlichen Tatsachen zum finanziellen und persönlichen Hintergrund des Kontoinhabers resp. des wirtschaftlich Berechtigten in Erfahrung bringen und dokumentieren musste, wobei in den Bankunterlagen sowohl der persönliche und finanzielle Hintergrund des Kunden als auch die Herkunft des Vermögens detailliert beschrieben werden mussten (vgl. vorstehend II., E. 1.2.4.2a); damit auch gesagt ist, dass diese Abklärungen - entgegen der Ansicht des Beschuldigten - in der Verantwortung des Kundenberaters lagen bzw. liegen, wohingegen die Compliance selbst kein Monitoring über Geldeingänge durchführt;
- Art. 3 Rz. 22 der VSB98 vorsah, dass bei der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten im Falle einer Diskrepanz zwischen den bekannten und den in Aussicht gestellten Werten Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung angebracht waren (vgl. vorstehend II., E. 1.2.4.2c);
- in Übereinstimmung mit den zitierten Vorgaben zur Verhinderung von Geldwäscherei sämtliche Bank E.-Mitarbeiter, welche sich hierzu äusserten, angaben, die Diskrepanz zwischen den angekündigten und den tatsächlich mittels Checks eingegangenen Geldern zu Rückfragen beim Kunden oder zumindest zu einer Anpassung des Kundenprofils hätte führen müssen (vgl. vorstehend II., E. 1.3.2.2b); entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (TPF 210.721.224) der Vorwurf an den Beschuldigten nicht darin besteht, dass die erwarteten Vermögenswerte nicht genügend detailliert aufgeführt worden wären, sondern vielmehr darin, dass sich die gemachten Angaben als falsch herausstellten und das Kundenprofil vom Beschuldigten nicht nachgeführt bzw. vom Kunden keine Erklärung für die eklatante Diskrepanz eingeholt wurde; das Argument der Verteidigung, wonach dem Beschuldigten auch insofern kein Vorwurf gemacht werden könne, weil die Kontoeröffnungsunterlagen von weiteren Personen gegengeprüft worden seien (TPF 210.721.225), ebenfalls unbehelflich ist, da Angaben wie «Personally known to A. for many years» oder, dass ein «Cross-Checking» durchgeführt worden sei, äusserst schwierig zu überprüfen sind, da die Quelle hier der Beschuldigte selbst ist; zudem Angaben, die sich, wie die Höhe der eingegangenen Vermögenswerte, im Nachhinein als falsch herausstellten, den mitunterzeichnenden Personen im Zeitpunkt der Genehmigung der Kontoeröffnungsunterlagen nicht bekannt sein kann;
- die Dokumentationspflicht gemäss Art. 7 des GWG von 1997 (vgl. vorstehend II., E. 1.2.4.1) vom Beschuldigten Nachweise im Dossier verlangt hätte, wonach er sich um die zur Einhaltung der KYC-Vorgaben notwendigen Erklärungen des Kunden zumindest bemüht hatte, was nicht der Fall ist, fehlen doch im Dossier jegliche dokumentierten Abklärungen zum persönlichem und beruflichem Umfeld von F. bzw. zum wirtschaftlichen Hintergrund der Vermögenswerte.
Wäre der Beschuldigte tatsächlich ahnungslos gewesen, wie er vorgab, wäre er aufgrund des krassen Missverhältnisses zwischen den eingegangenen im Vergleich zu den angekündigten Vermögenswerten angesichts der erläuterten Geldwäschereiregelungen und des Anfang der 90er-Jahre neu eingeführten Geldwäschereitatbestands, zu deren Beachtung der Kundenberater verpflichtet war, nicht passiv geblieben.
Ebenfalls zu berücksichtigen sind die folgenden, als belastend zu wertenden Indizien:
- Der Beschuldigte machte in den Kundenprofilen der von F. später eröffneten Konten lautend auf die C. Corp. (2005) und D. Inc. (2010) z.T. dem Kundenprofil zum Hauptkonto von 1999 widersprechende Angaben, so z.B. die Angabe, F. sei nur Miteigentümer einer Holz- und Papierhandelsfabrik in Griechenland und einer Aluminiumhandelsgesellschaft in Deutschland, wohingegen er diesen im Kundenprofil 1999 als Alleineigentümer angab und keine Rede von einer Papierhandelsfabrik gewesen war; oder die Angabe, wonach er F. seit 1996 kenne, wohingegen er im Kundenprofil zum Hauptkonto « personally known to A. for many years» angegeben hatte; oder auch die Angabe im Kundenprofil C. Corp., die Vermögenswerte von F. würden aus dem Verkauf dessen Firmenanteile im Jahr 1996 stammen, wohingegen er in den Einvernahmen aussagte, er habe F. 1 bis 1½ Jahre vor der ersten Kontoeröffnung bzw. 1998 kennengelernt und F. habe sich damals als Geschäftsmann vorgestellt, der daran gewesen sei, seine Firmen zu verkaufen ( II., E. 1.3.1.4 a/aa, E. 1.3.2.1 b/aa; Hervorhebung hinzugefügt) . Der Firmenverkauf konnte folglich nicht bereits 1996 stattgefunden haben. Dafür, dass es sich - wie anlässlich der Hauptverhandlung betreffend diese Widersprüche vorgebracht - um zusätzliche Informationen gehandelt haben soll, die ihm der Kunde bei der Eröffnung des Kontos lautend auf C. Corp. habe zukommen lassen (II., E. 1.3.2.1 b/bb), finden sich keinerlei Hinweise im Kundendossier; dieses Vorbringen vermag auch vor dem Hintergrund der Dokumentationspflicht sowie der damit einhergehenden Pflicht zur Nachführung des KYC nicht zu überzeugen, die vom Beschuldigten die Anpassung bzw. Abgleichung der Informationen in den verschiedenen F. -Kundendossiers verlangt hätten. I nsgesamt erscheint das Narrativ des Beschuldigten in den Kundenprofilen inkonsistent. Die Widersprüche deuten vielmehr darauf hin, dass die Angaben über F. bewusst nicht wahrheitsgemäss waren.
- Der Beschuldigte vermerkte im Kundenprofil zum Konto C. Corp. , er habe bezüglich des Kunden F. ein «Cross-Checking» durchgeführt (vgl. II., E. 1.3.1.4 a/aa), gab jedoch selber zu, keine Kunden konkret zu F. befragt zu haben, weil er keinen Verdacht gehabt habe, und sich damit begnügt zu haben, dass F. an Veranstaltungen der Bank E. teilgenommen habe (II., E. 1.3.2.1 b/bb). Dies vermag einer ernsthaften Überprüfung des Kunden kaum gerecht zu werden; hingegen erweckte der Beschuldigte mit dem Vermerk «Cross-Checking» den Eindruck, F. seriös überprüft zu haben.
- Der Beschuldigte informierte den Zahlungsverkehr per Mail im Juli 2005 resp. im Mai 2006 im Hinblick auf die erwarteten Eingänge mit der Referenz « SSS. » und «RRR.» zwecks Gutschrift auf die Konten von F. (II., E. 1.3.1.4 b). Ohne diese Avisierung seitens des Beschuldigten hätte die Gutschrift nicht korrekt und jedenfalls nicht reibungslos erfolgen können, da die Angaben auf den jeweiligen Zahlungsaufträgen keinerlei Hinweise auf den tatsächlichen Empfänger enthielten; vielmehr wurden anstelle der Empfängerkonten bei der Bank E. offenbar die Kontonummern der Korrespondenzbank der Bank E. angegeben und anstelle des tatsächlichen Empfängers ( F. ) die Referenznamen « RRR. » resp. «SSS.» (vgl. vorstehend II., E. 1.3.1.4 b). D ie Tatsache, dass der Beschuldigte es für nötig befand, den Zahlungsverkehr mit den korrekten Angaben für die Gutschrift zu bedienen, ist ein starkes Indiz dafür, dass er - entgegen seiner Behauptung - über die Falschangaben auf den Zahlungsaufträgen sehr wohl Bescheid wusste, andernfalls eine solche Avisierung wenig Sinn gemacht hätte. Das Verhalten des Beschuldigten ist auch deshalb belastend, weil genau diese Konstellation - Geldüberweisungen anderer Banken ohne Angabe des Namens oder der Nummer des Kontos des Begünstigten oder des Auftraggebers - gemäss Anhaltspunkt A23 des Anhangs zur GwV der EBK bzw. der FINMA von 2002 bzw. 2010 und zum EBK-Rundschreiben von 1998 als ein Anhaltspunkt für Geldwäscherei galt und nach wie vor gilt (vgl. vorstehend II., E. 1.2.4.2a). Z uungunsten des Beschuldigten fällt auch ins Gewicht, dass er auf die Anfrage der Compliance bezüglich des Anti-Money-Laundering-Alerts bei Eingang der Zahlung über CHF 3'960'000.-- ab dem Konto Nr. 30 lautend auf «MMM.» bei der Bank OOO. pauschal behauptete, der Kunde habe die Herkunft der Gelder gut erklärt, sich für diese Behauptung jedoch keinerlei Belege im Kundendossier finden (II., E. 1.3.1.4 b).
- Das zwischen den Überweisungen ab den Konten von F. bei der Bank E. an die EE. und den Zahlungen der EE. an die J. Anstalt in der Zeitspanne vom 13. September 2004 bis 28. Juli 2006 in zeitlicher und betragsmässiger Hinsicht auffällige Muster (vgl. oben II., E. 1.3.1.3b/dd) spricht dafür, dass zwischen den geldwäschereitauglichen Überweisungen an die EE. und deren kurz darauf erfolgten Zahlungen auf das Bank B.-Konto der Gesellschaft des Beschuldigten im Umfang von EUR 1'168'440.-- und USD 70'000.-- bzw. umgerechnet CHF 1'892'346.99 (vgl. oben II., E. 1.3.1.3b/dd) in der genannten Zeitspanne ein enger Konnex besteht, der vernünftigerweise nur die Schlussfolgerung zulässt, dass es sich bei den letztgenannten Zahlungen um Kickbackzahlungen handelte, die der Beschuldigte für seine Dienste erhielt, auch wenn betragsmässig nicht durchgehend Drittelszahlungen vorliegen. Für die Behauptungen des Beschuldigten, bei diesen Überweisungen habe es sich um Gelder aus dem Erbe seines Vaters resp. um die Vergütung für den Gebrauch seines Helikopters durch H. gehandelt (II., E. 1.3.2.1g/bb), findet sich in den Akten keine Stütze. Im Gegenteil gaben sowohl die Schwester als auch die Mutter des Beschuldigten an, im Erbe des Vaters resp. des Ehemannes hätten sich keine liquiden Mittel befunden (II., E. 1.3.2.3b). Da der Beschuldigte überdies selbst zu Protokoll gab, dass H. keinen Pilotenschein besass (II., E. 1.3.2.1g/bb), ist es unwahrscheinlich, dass all die Zahlungen aus der Leihe des Helikopters an H. stammen sollen. Die Tatsache, dass diese Kickbackzahlungen aktenmässig belegt, jedoch in der Anklageschrift nicht erwähnt werden, schadet hinsichtlich des Akkusationsprinzips nicht, da diese Zahlungen für die objektive Tatbestandsmässigkeit der Geldwäscherei nicht entscheidend sind. Hingegen geben sie Rückschlüsse auf die Handlungsmotivation und das Wissen des Beschuldigten, weshalb die entsprechenden Ermittlungsergebnisse diesbezüglich vom Gericht verwendet werden können.
Obige Ausführungen zeigen, wie sich der Beschuldigte seit Beginn der Kontoeröffnung durch F. bei der Bank E. im Jahr 1999 stetig darum bemühte, die Kontoführung möglichst unverdächtig und reibungslos zu handhaben, durch Falschangaben im Kundendossier bis hin zu aktivem Eingreifen in «heiklen» Situationen (Money-Laundering-Alert). Aufgrund dieses Verhaltens ist es nicht anders denkbar, als dass der Beschuldigte darüber eingeweiht worden war - vermutlich von RA IIII. - dass die Vermögenswerte, die von F. zur Bank E. transferiert werden sollten, in Tat und Wahrheit Tsochatzopoulos gehörten. Dass RA IIII., der langjährige enge Freund der Familie, den Beschuldigten nicht über diese Hintergründe informiert haben soll, erscheint unrealistisch. Evident war auch, dass diese Vermögenswerte in x-facher Millionenhöhe weder mit Tsochatzopoulos' Lohn als Minister noch mit dessen familiären Herkunft erklärbar waren, stammte Tsochatzopoulos doch bekanntermassen aus bescheidenen Verhältnissen. Ob der Beschuldigte konkret darüber orientiert worden war, dass es sich bei den fraglichen Vermögenswerten um Bestechungsgelder handelte, ist für den Vorsatz ohne Belang: Es genügt, dass der Beschuldigte aufgrund der Umstände mit der Möglichkeit rechnen musste, dass die Gelder aus einer strafbaren Vortat mit mehr als nur Bagatellcharakter stammen könnten (vgl. oben II., E. 1.2.2). Solche für den Beschuldigten erkennbaren Umstände lagen nach Überzeugung des Gerichts vor: Eine Vertrauensperson eines Ministers (F.) soll als Strohmann für dessen Gelder fungieren, deren ansehnliche Höhe nicht ohne weiteres erklärbar ist und die darüber hinaus portioniert, mittels auf Offshore-Gesellschaften ausgestellten Checks bei einer Schweizer Vertrauensbank einbezahlt werden und möglichst unauffällig nach Griechenland zurückfliessen sollen. Indem er in Kenntnis dieser fragwürdigen Umstände zusagte, sich als Kundenberater um die fraglichen Vermögenswerte zu kümmern, hat der Beschuldigte zugleich in Kauf genommen, dass die Gelder illegaler Herkunft sein könnten und angesichts deren Höhe und der geplanten ausgeklügelten Art und Weise der Rückführung nach Griechenland nicht aus einem Bagatelldelikt stammen konnten.
ii) Dass der Beschuldigte sodann hinsichtlich der verbrecherischen Herkunft der Vermögenswerte ab Erscheinen der ersten Presseartikel im Mai/Juni 2010 gar mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich aus den nachfolgenden Ermittlungsergebnissen und Indizien:
- Zunächst ist festzuhalten, dass das Gericht überzeugt ist, dass der Beschuldigte über die ab Mai/Juni 2010 in diesen Presseberichten geschilderten Vorfälle im Bild war. Seine Behauptung, er habe davon keinerlei Kenntnis erhalten, erscheint angesichts seiner ursprünglichen Aussagen, wonach er die griechische Presse verfolgt habe (II., E. 1.3.2.1 h/aa), seiner ausgezeichneten Vernetzung in Griechenland ( II., E. 1.3.2.1 a ) und der Erwartungen der Bank an ihn als Kundenberater und später Team-Head der Griechenland-Kunden, sich über die aktuellen wirtschaftlichen und politischen Geschehnisse in diesem Land auf dem Laufenden zu halten (vgl. II., E. 1.3.2.2 a ), realitätsfern bzw. nicht glaubhaft und ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Ob der Beschuldigte genau die in den Akten liegenden Presseartikel zur Kenntnis nahm, ist im Übrigen nicht entscheidend, denn diese zeugen lediglich davon, dass die Immobilieninvestitionen von Tsochatzopoulos in Griechenland in jener Zeit in der Gesellschaft diskutiert wurden. Umso mehr ist davon auszugehen, dass dies ein Thema in den gesellschaftlichen Kreisen war, in denen der Beschuldigte verkehrte. Dass der Beschuldigte F. ausgerechnet im Juni 2010 in Athen besuchte, wie er in den Kontounterlagen D. Inc. selbst vermerkt hatte, spricht angesichts der zeitlichen Koinzidenz ebenfalls dafür, dass er über die Enthüllungen in der Presse erfahren hatte.
- Die vom Beschuldigten - und später auch von dessen Verteidigung in ihrem Plädoyer - vorgetragene Behauptung, es habe in den Artikeln keine Hinweise für eine Straftat gegeben (vgl. II., E. 1.3.2.1h/aa; TPF 210.721.251 ff.), ist überdies haltlos. So wird von Beginn weg von nicht erklärbaren Immobilienkäufen und der Untersuchung der Verträge des griechischen Verteidigungsministeriums betreffend den Kauf der russischen Raketen TOR-M1 durch die griechische Staatsanwaltschaft berichtet. Weiter werden in den Artikeln Korruptionsgerüchte, politisches Schwarzgeld, ein Rechthilfeersuchen der griechischen an die Schweizer Behörden betreffend Zahlungen von den Bank E.-Konten von F. an die HHH. zwecks Erwerbs von Immobilien sowie eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft München betreffend illegale Zahlungen an den Cousin von F. erwähnt (vgl. II., E. 1.5.2.2a/aa). Auch wenn die Schuld der genannten Personen damit nicht bewiesen war, hätten Mitteilungen über solch schwerwiegende Vorfälle den Beschuldigten, wäre er gutgläubig gewesen, zumindest stutzig machen müssen. Dieser reagierte jedoch, wie sogleich gezeigt wird, genau gegenteilig, indem er nicht nur selber pflichtwidrig keine weiteren Abklärungen zu den wirtschaftlichen Hintergründen von F. tätigte, sondern auch die Compliance mit bewussten Falschangaben davon abhielt.
- Der Beschuldigte wusste, dass F. von seinen Konten bei der Bank E. über die HHH. und über die EE. Immobilieninvestitionen in Griechenland in ansehnlicher Höhe getätigt hatte. Auch war ihm die Firma DDD. angesichts der umfangreichen Eingänge von auf sie ausgestellten Checks (II., E. 1.3.1.3 a/aa) bekannt. Der Beschuldigte war nicht nur über die Zahlung an die HHH. per Valuta 06.03.2000, die von F. am 3. März 2000 in München unterschrieben wurde, informiert, wurde dieses Dokument doch am 6. März 2000 seitens des Beschuldigten signiert (II., E. 1.3.1.3 b/aa). Vielmehr wurde auch das Dokument «Pfandbestellung und Abtretungserklärung» vom 14. Oktober 1999, ausgestellt auf den Schuldner HHH. , vom Beschuldigten ausgefüllt (vgl. oben II., E. 1.3.1.4 b). Selbst wenn also keine Kreditvergabe zugunsten der Firma erfolgt sein sollte, wie dies vom Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vorgebracht wurde, war dieser nicht nur einmal mit dem Namen HHH. konfrontiert. Auch ist seine Behauptung, im fraglichen Artikel sei nicht der Name HHH. genannt worden, sondern ein anderer (vgl. oben, E. 1.3.2.1h/aa) offensichtlich unzutreffend. Die Firma HHH. wurde explizit genannt, jedoch wurden zwei Buchstaben verdreht - vgl. B07.101.1.1.E-41 - was jedoch die Assoziation an den korrekten Namen weiterhin zulässt. Es ist damit nicht glaubhaft, dass er die HHH. nicht wiedererkannte. Bezüglich der Firma DDD. behauptete der Beschuldigte nicht, dass er sich nicht mehr an diese habe erinnern können. Er gab lediglich zu Protokoll, dass er nicht mehr wisse, ob er mit F. über die DDD. gesprochen habe, dass er jedoch glaube, dass es irgendwo einen Link gegeben habe, dass diese Firma F. gehöre und er der Bank entsprechende Unterlagen zur Verfügung gestellt habe (II., E. 1.3.2.1 c). Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass die DDD. dem Beschuldigten im Zeitpunkt des Erscheinens der griechischen Presseartikel durchaus ein Begriff war. Als Kundenberater, der die Pflicht hatte, mit dem KYC betreffend seine Kunden immer auf dem Laufenden zu sein, kann er sich nicht darauf berufen, er habe sich 2010 nicht mehr an die genannten Firmen erinnert. Dies erscheint ohnehin unglaubhaft. Seine KYC-Pflicht hätte jedoch in jedem Fall von ihm verlangt, angesichts der Enthüllungen in der Presse und weil ihm bekannt war, dass F. in Immobilien in Griechenland investiert hatte, allenfalls im Dossier nachzusehen, über welche Gesellschaften dies erfolgt war, sollten ihm die Namen tatsächlich nicht mehr geläufig gewesen sein. Stattdessen unterliess der Beschuldigte nicht nur dies, sondern begnügte sich bei der Eröffnung des Kontos lautend auf D. Inc. im Jahr 2010 - trotz der brisanten Presseberichte um F. und der Klassifizierung des Kontos als «high risk», wie schon 1999 und damit vor über 10 Jahren - mit der Angabe, das Vermögen stamme aus dem Holzhandel. Er verzichtete also darauf, Nachinformationen zum wirtschaftlichen Hintergrund des Kunden und der Herkunft dessen Vermögens einzuholen. Im Unterschied zum Beschuldigten waren sowohl JJJJ. als auch OOOO. der Ansicht, dass die Informationen zum Kunden und zur Herkunft des Vermögens unter diesen Umständen erneut hätten überprüft werden müssen, auch wenn es sich bei F. um einen langjährigen Kunden handelte (II., E. 1.3.2.2c). Dies deckt sich mit den Vorgaben gemäss Kapitel 5.5 des Bank E.-Compliance Manuals 10/1999, welches solche Abklärungen auch für bestehende Kunden verlangt (vgl. oben II., E. 1.2.4.2b), sowie gemäss Art. 15 Abs. 2 lit. e GwV FINMA (resp. Art. 17 Abs. 2 lit. e GwV EBK ), welcher bei Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken umgehend Recherchen zum Ursprung des Vermögens der Vertragspartei sowie des wirtschaftlich Berechtigten vorschreibt (vgl. oben II., E. 1.2.4.2a).
- Angesichts der Enthüllungen in der Presse traf den Beschuldigten als verantwortlicher Kundenberater die Pflicht, die Compliance über die von F. getätigten Immobilieninvestitionen zu informieren. Dies stellt angesichts des Informationsvorsprungs des Kundenberaters gegenüber der Compliance eine Bringschuld des Kundenberaters dar und kann nicht - wie der Beschuldigte behauptet - eine Holschuld der Compliance sein. Diese hatte keine Veranlassung, eigene Nachforschungen über F. vorzunehmen oder beim Beschuldigten nachzufragen, da ihr - im Gegensatz zum Beschuldigten - die Zusammenhänge zwischen F., den in den interessierenden Artikeln genannten Gesellschaften und den Immobilieninvestitionen nicht bekannt waren. OOOO. gab anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass er als Kundenberater angesichts der ab Ende Mai 2010 in Griechenland erschienen Presseartikel von sich aus das Gespräch mit der Compliance gesucht hätte (II., E. 1.3.2.2e). Auch die bankinterne Untersuchung kommt zum Schluss, dass der Beschuldigte die Compliance über die Zahlungen ab den Bank E.-Konten von F. zwecks Investitionen in Immobilien hätte informieren müssen (II., E. 1.3.1.6c). Dass der Beschuldigte, wie von ihm behauptet, im Kundenprofil zu den Konten F. angegeben habe, dass F. beabsichtige, in Immobilien in Griechenland zu investieren, weshalb die Compliance über die Immobilieninvestitionen hätte orientiert sein müssen, trifft überdies nicht zu (II., E. 1.3.2.1h/bb). Den Kundenprofilen zu den Konten von F. ist lediglich zu entnehmen, dass dieser über Immobilien verfüge und daraus Einkommen erziele (II., E. 1.3.1.4a/aa). Der Beschuldigte blieb aber nicht einfach nur passiv. Als ihn die Compliance-Mitarbeiterin KKKK. im Zusammenhang mit der Eröffnung des Kontos lautend auf D. Inc. auf die in den Presseartikeln vom 28. und 29. Juli 2010 thematisierte Verwandtschaft zwischen F. und Tsochatzopoulos ansprach, beschwichtigte er sie damit, dass er F. sehr gut kenne, es sich um eine langjährige Kundenbeziehung handle und er von der verwandtschaftlichen Beziehung zwischen dem Kunden und dem ehemaligen griechischen Politiker nichts wisse (II., E. 1.3.2.2c). Dieses Verhalten zeigt, dass der Beschuldigte versuchte, die Compliance von weiteren Untersuchungen bezüglich der F.-Konten abzuhalten. Auch der bankinterne Untersuchungsbericht kommt in dieser Hinsicht zum Schluss, dass der Beschuldigte mit seinem Vorgehen weitere Abklärungen der Compliance bezüglich der Verwicklung der Bank E.-Konten von F. in die Immobilienkäufe von Tsochatzopoulos in Griechenland zu verhindern suchte und auch tatsächlich verhinderte (II., E. 1.3.1.6c). Der Beschuldigte wusste, dass er als langjähriger und angesehener Kundenberater sowie Griechenlandkenner seitens der Bank ein hohes Vertrauen genoss und sich die Compliance auf seine Angaben verliess. Dies bestätigte denn auch KKKK. in ihrer Einvernahme (vgl. oben II., E. 1.3.2.2a). Dieses Vertrauensverhältnis nutzte der Beschuldigte bewusst aus, um die tatsächlichen Umstände im Zusammenhang mit den Bank E.-Konten von F. zu vertuschen bzw. weitere Abklärungen zu verhindern.
- Die bewusste Passivität des Beschuldigten in dieser Hinsicht hatte denn auch entscheidende Folgen: KKKK. von der Compliance gab in diesem Zusammenhang an, dass die Compliance zumindest vom Melderecht gegenüber der MROS Gebrauch gemacht hätte, wenn sie um die Zahlungen ab den Konten von F. an die HHH. gewusst hätte (vgl. oben II., E. 1.3.2.2e).
- Auch die Risikoklassifizierung der im Juli 2010 eröffneten Beziehung D. Inc., die gemäss KKKK. gestützt auf die Angaben des Beschuldigten bloss als «high risk» und nicht als «PEP» geführt worden war (vgl. oben II., E. 1.3.2.2c), wäre wohl anders ausgefallen, hätte der Beschuldigte die gesamten Zusammenhänge und insbesondere die Immobilieninvestitionen von F. über die in der Presse genannten Gesellschaften HHH. und EE. gegenüber der Compliance offengelegt. So ist im «Additional Case Summary» vom 20. August 2010 denn auch festgehalten, dass nach Rücksprache mit dem Beschuldigten eine enge Beziehung zwischen F. und Tsochatzopoulos verneint und kein Zusammenhang zwischen den Geldern auf den Bank E.-Konten von F. und Immobilieninvestitionen festgestellt wurde (II., E. 1.3.1.4b). Gerade weil die Compliance, anders als der Beschuldigte, über die entscheidenden Zusammenhänge zwischen F., den in den interessierenden Artikeln genannten Gesellschaften und den Immobilieninvestitionen nicht im Bild war, kann der Beschuldigte nicht argumentieren, die Compliance habe die Presseartikel selber gekannt und KKKK. habe sich nach Rücksprache mit ihrem Vorgesetzten selbständig, ohne Einflussnahme des Beschuldigten, dazu entschieden, das Konto D. Inc. zu eröffnen und auf die Risikoklassifizierung als «PEP» zu verzichten (TPF 210.721.250 ff.; II., E. 1.3.2.1b/cc).
- Die Angabe in den Kontounterlagen der im Juli 2010 eröffneten Beziehung D. Inc., wonach der wirtschaftlich Berechtigte, also F., weiterhin über alle Vermögenswerte verfügen könne (vgl. oben II., E. 1.3.1.4a/aa), obwohl ihm keine Zeichnungsberechtigung mehr zukam, sieht das Gericht als ein weiteres Vertuschungsmanöver. Die diesbezügliche Erklärung des Beschuldigten, dies sei aus Gründen der Nachfahrenregelung, mit einer Vertrauensperson als Bevollmächtigtem, auf Wunsch des wirtschaftlich Berechtigten geschehen, um zu verhindern, dass die Firma für Ansprüche der Ex-Frau von F. habe hinhalten müssen (II., E. 1.3.2.1b/cc), vermag nicht zu überzeugen. Eine Vertrauensperson mit Einzelzeichnungsberechtigung hätte auch bei weiterbestehender Zeichnungsberechtigung von F. eingesetzt werden können. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern der Verzicht auf eine Einzelzeichnungsberechtigung für F. dessen Firma vor dem Zugriff seiner Ex-Frau hätte schützen sollen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung kam F. bezüglich des Kontos lautend auf D. Inc. - mangels Zeichnungsberechtigung - sehr wohl nur noch die Rolle eines wirtschaftlich Berechtigten zu. Daran ändert nichts, dass er über die D. Inc. selbst volle Verfügungsmacht hatte und sich somit theoretisch jederzeit eine Zeichnungsberechtigung auf deren Konto hätte einräumen können (TPF 210.721.250). Schliesslich geht auch die Argumentation des Beschuldigten fehl, wonach sein Arbeitsverhältnis letztlich nicht «for cause» beendet und seitens der Bank damit zum Ausdruck gebracht worden sei, dass er nichts falsch gemacht habe (II., E. 1.3.2.1h/bb). Vielmehr schien die Bank auf eine Kündigung aus «wichtigen Gründen» verzichten zu wollen, um im Gegenzug einen Verzicht des Beschuldigten auf weitere Ansprüche gegenüber der Bank E. zu erwirken (II., E. 1.3.1.6b).
- Die angeblichen Kunstgeschäfte zwischen F. bzw. M. und der I. erachtet das Gericht, wie festgehalten, als fingiert und als ausgeklügeltes Manöver, um die Gelder von den unter der Verantwortung des Beschuldigten stehenden F.-Konten (C. Corp. und D. Inc.) wegzuschaffen, als die Situation aufgrund der brisanten Pressemeldungen «heikel» wurde (vgl. oben II., E. 1.5.2.1b/ee). Die Tatsache, dass der Beschuldigte die I. und die J. Anstalt vorschob, um selber nicht in Erscheinung zu treten, und dass er selbst vor dem Erstellen fingierter Offerten und Rechnungen nicht zurückschreckte und gar H. instruierte, gegenüber Anwälten Falschangaben zu machen, spricht nicht dafür, dass der Beschuldigte gutgläubig war, wie er vorgibt; im Gegenteil legt das Verhalten des Beschuldigten den Schluss nahe, dass er ab der ersten Zahlung vom Bank E.-Konto lautend auf die C. Corp. auf das Konto der I. vom 8. Juli 2010 um die illegale Herkunft der Gelder wusste. Statt weiterer Vertuschungshandlungen hätte er bei Gutgläubigkeit viel eher versucht, die wahren Umstände ans Licht zu bringen, um sich dadurch zu entlasten. In diesem Zusammenhang auffällig sind auch wiederum die zeitliche Koinzidenz zwischen dem Erstellen der fingierten Rechnungen bzw. Offerten und den Verhaftungen von Tsochatzopoulos und F. in Griechenland (vgl. oben II., E. 1.3.1.5 und E. 1.5.2.1b/ee), die Ungereimtheiten in den Rechnungen selber sowie die nicht nachvollziehbaren Erklärungsversuche des Beschuldigten hierzu (II., E. 1.3.2.1f/bb).
- Die vom Beschuldigten im Zusammenhang mit den fingierten Kunstgeschäften zurückbehaltenen 50% auf die von der I. auf das Konto der J. Anstalt überwiesenen Beträge (vgl. vorstehend II., E. 1.3.1.3b/gg) erachtet das Gericht, wie bereits die Zahlungen der EE. an die J. Anstalt (vgl. vorstehend II., E. 1.5.2.2a/bb-i) als Kickbackzahlungen, die der Beschuldigte für seine «Geldwäschereidienstleistungen» einbehielt. Eine wirtschaftlich sinnvolle Erklärung für diese Zahlungen ist nicht auszumachen und konnte auch der Beschuldigte nicht plausibel liefern. Auch hier schadet die Tatsache, dass diese Zahlungen in der Anklageschrift keine Erwähnung finden, unter dem Aspekt des Akkusationsprinzips nicht und diese können im Zusammenhang mit der Prüfung des subjektiven Tatbestands verwendet werden (vgl. dazu wiederum II., E. 1.5.2.2a/bb-i).
cc) Die erörterten Indizien zeigen im Ergebnis vor allem eines: So verhält sich nicht, wer gutgläubig ist. Hätte der Beschuldigte tatsächlich nichts von den wahren Hintergründen bezüglich F. und der fraglichen Vermögenswerte gewusst, hätte er sich - schon nur aus Selbstschutz - anders verhalten und sich insbesondere gegenüber der Compliance abzusichern versucht. Der Beschuldigte hat nichts dergleichen getan. Er hat vielmehr bewusst relevante Informationen nicht weitergegeben bzw. Zusammenhänge nicht offengelegt und die Compliance bei Rückfragen beschwichtigt. Er ging sogar so weit, fingierte Kunstgeschäfte über unverdächtige Gesellschaften zu ersinnen, um die deliktischen Gelder von den unter seiner Verantwortung stehenden Konten zu entfernen, als die Situation heikel wurde. Insgesamt deutet das Verhalten des Beschuldigten ab Erscheinen der ersten Presseberichte im Jahr 2010 darauf hin, dass er die wahren Hintergründe nicht erst dann realisierte, sondern bereits seit der ersten Kontoeröffnung mit der Möglichkeit rechnete, dass es sich um deliktisches Geld handeln könnte, und als sich diese Möglichkeit ab 2010 bewahrheitete, er alles tat, um die wahren Hintergründe zu kaschieren.
b) (Eventual-)Vorsatz bezüglich der objektiv tatbestandsmässigen Transaktionen
aa) Wie soeben dargelegt, rechnete der Beschuldigte seit der Kontoeröffnung durch F. im Jahr 1999 bis zum Erscheinen der ersten Presseartikel im Mai/Juni 2010 mit der Möglichkeit, dass die von F. einbezahlten Vermögenswerte aus einer Straftat stammen könnten, der nicht bloss Bagatellcharakter zukam. Mit den Enthüllungen in der griechischen Presse wurde der Verdacht des Beschuldigten nunmehr zur Gewissheit. Wie ebenfalls festgestellt, sind dem Beschuldigten sämtliche anklagerelevanten Transaktionen - mit zwei Ausnahmen (Anklageziffern 1.1.3.6.1 und 1.1.3.6.2), worauf sogleich zurückzukommen ist - objektiv zurechenbar (II., E. 1.5.2.1a), sodass hinsichtlich der objektiv tatbestandsmässigen Transaktionen (II., E. 1.5.2.1b) auch sein diesbezügliches Wissen feststeht sowie - als Kundenberater und Bankfachmann - das Wissen darüber, dass die fraglichen Transaktionen - Anlagegeschäfte (BB. AG/III.; DD.), Kompensationsgeschäfte (EE., II.), Barauszahlungen, Transaktionen auf der Grundlage fiktiver Rechtsgeschäfte sowie Auslandüberweisungen an Strohpersonen (LL.) - geeignet waren, die Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung der fraglichen Vermögenswerte zu vereiteln. Hingegen liegen in den Akten keine Hinweise dafür vor, dass er wusste oder damit rechnen musste, dass die an M. überwiesenen Gelder an unbekannte Drittempfänger weitergeleitet werden würden (Anklageziffer 1.1.3.6; vgl. vorstehend II., E. 1.5.2.1a), so dass es diesbezüglich am Vorsatz fehlt.
Zur objektiv tatbestandsmässigen Überweisung an die BB. über EUR 500'000. (vgl. vorstehend II., E. 1.5.2.1b/aa) ist zu präzisieren, dass der Beschuldigte mit dem kurz darauf erfolgten Weitertransfer der Gelder ab dem Konto der BB. bei der Bank CC. zugunsten von AA. zwar direkt nichts zu tun hatte; jedoch liegen in den Bankunterlagen der Bank E., wie gesehen, die Kaufverträge zwischen AA. und der BB. über Aktien der III. S.A. in Thessaloniki (vgl. oben II., E. 1.3.1.3b/bb), so dass davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte um den Weitertransfer der Gelder wusste und ihm somit auch bekannt war, dass die von ihm veranlasste Überweisung an die BB. letztlich Investitionen in Griechenland dienen würde.
Was das Vorbringen des Beschuldigten betrifft, wonach er die bekannte Genfer Firma DD. nicht gekannt habe, so ist dies für ihn als Bankfachmann und «Investment Adviser» unglaubhaft.
Hinsichtlich der Überweisungen an die EE. gestand der Beschuldigte ein, vom Geschäftsmodell der EE. bereits seit 2004 im Zusammenhang mit deren Zahlungen an seine J. Anstalt Bescheid gewusst zu haben (vgl. oben II., E. 1.3.2.1e/cc). Es ist folglich davon auszugehen, dass er angesichts seiner Nähe zur Familie von H. und S. auch die Nachfolgefirma der EE., die II., kannte. Seine Behauptung, erst aus den Akten davon erfahren zu haben, ist daher als Schutzbehauptung zu werten. Das Argument der Verteidigung, der Beschuldigte habe im Zusammenhang mit der EE. und der II. bloss Überweisungen auf Schweizer Konten ausgeführt (TPF 210.721.257, -259), ist vor dem Hintergrund des ihm bekannten, auf die Unterbrechung des Paper Trails ausgerichteten Geschäftsmodells der EE. und der II. unbehelflich.
c) Im Ergebnis kommt das Gericht zum Schluss, dass hinsichtlich sämtlicher angeklagten Transaktionen, die objektiv tatbestandsmässig sind (vgl. oben II., E. 1.5.2.1a und b) auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist, mit Ausnahme von Anklageziffer 1.1.3.6 (Überweisungen an M.), wobei der Beschuldigte ab Kontoeröffnung durch F. 1999 bis zum Erscheinen der ersten Presseberichte in Griechenland im Mai/Juni 2010 mit Eventualvorsatz, danach mit direktem Vorsatz handelte.
1.5.3 Zur Qualifikation
Der Beschuldigte hat während neun Jahren (der Zeitraum der verjährten Transaktionen nicht mitgezählt) erfolgreich mit F. sowie H. und S. zusammengewirkt, um die Gelder auf den Bank E.-Konten von F. nach Griechenland zu verbringen. Jeder einzelne der Genannten hatte eine spezifische Funktion inne und trug seinen Teil zum Gelingen des Unterfangens - des Waschens von Tsochatzopoulos' Bestechungsgeldern - bei (vgl. vorstehend II., E. 1.4.4). Damit ist der Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 lit. b StGB vorliegend als erfüllt zu betrachten. Inwiefern allenfalls weitere Personen beteiligt waren, kann offenbleiben, reichen zwei Mitglieder gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung für eine bandenmässige Begehung doch bereits aus (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3, S. 158 ff., mit Hinweisen; II., E. 1.2.3). An der Bandenmässigkeit ändert auch nichts, dass die Zusammenarbeit weitgehend konkludent erfolgte, indem jede der genannten Personen ihre klar definierte, nicht austauschbare Rolle für sich wahrnahm und die ihr zugedachte Aufgabe weitgehend selbständig erledigte (II., E. 1.4.4). So kann Bandenmässigkeit auch durch stillschweigendes Zusammenspiel erfüllt werden. Die Bandenmitglieder müssen sich nicht nachweislich getroffen und kommuniziert haben ( Pieth , a.a.O., Art. 305 bis StGB N. 65 mit Verweis auf Niggli/Riedo , a.a.O., Art. 139 StGB N. 128; Trechsel/Pieth , a.a.O., Art. 305 bis StGB N. 25 mit Verweis auf Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 139 StGB N. 16, jeweils mit Hinweisen; II., E. 1.2.3). Dies ist freilich bei typischen Bandendelikten, wie beispielsweise bei Raub oder Drogenhandel in der Regel anders: Jedes Bandenmitglied kann grundsätzlich jede Funktion übernehmen, weshalb die Mitglieder unter sich weitgehend austauschbar sind; zudem gehen die Mitglieder meist gemeinsam vor. Entsprechend ist bei solchen typischen Bandendelikten ein hoher Grad an Koordination mit wiederholten Absprachen erforderlich. Im vorliegenden Fall mussten die genannten Personen demgegenüber nichts gemeinsam machen, weshalb es in casu einzig einer einmaligen Verständigung über den modus operandi bedurfte - wobei nachweislich ein gewisses Mass an Kommunikation zwischen den Mitgliedern erfolgte (II., E. 1.4.4). Das Erfordernis eines bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Teams, das das Ziel der fortgesetzten Tatverübung verfolgt ( Trechsel/Pieth , a.a.O., Art. 305 bis StGB N. 25 mit Verweis auf Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 139 StGB N. 16 sowie BGE 135 IV 158 E. 3.2, S. 160; Pieth , a.a.O., Art. 305 bis StGB N. 65 mit Verweis auf Niggli/Riedo , a.a.O., Art. 139 StGB N. 129 f.; II., E. 1.2.3) ist angesichts des reibungslosen und erfolgreichen Zusammenwirkens der eingangs genannten Personen während neun Jahren als erfüllt zu erachten. Dabei erwies sich das besondere Vertrauensverhältnis des Beschuldigten zu H., das - entgegen der Ansicht der Verteidigung (TPF 210.721.269) - auch eine hinreichende Nähe zu dessen Vater S. schuf, und zu RA IIII., der das Bindeglied zu F. darstellte, als besonders günstig (vgl. vorstehend II., E. 1.4.4). Auch wenn, wie gesagt, die klassische Definition für den Bandenbegriff, welcher typischerweise auf Delikte wie z.B. Raub oder Drogenhandel zugeschnitten ist, vorliegend nicht originär passt, muss im Ergebnis aufgrund des Gesagten mutatis mutandis genügen, dass der Beschuldigte, F. sowie S. und H. mit ihren jeweiligen spezifischen Funktionen aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses über Jahre auf feste und stabile Weise erfolgreich zusammenwirkten. Was die Verteidigung daraus ableiten möchte, dass der Beschuldigte nicht zu den in Griechenland verurteilten Mittätern von Tsochatzopoulos gehört (TPF 210.721.267), ist im Übrigen unerfindlich, geht es doch vorliegend um Geldwäschereihandlungen, die den vom griechischen Gericht beurteilten Geldwäschereihandlungen nachgelagert sind (vgl. vorstehend II., E. 1.5.1.1b); auch liegt bezüglich des Beschuldigten damit offensichtlich keine res iudicata vor.
Ob nebst der bandenmässig qualifizierten Begehung zusätzlich ein anderer schwerer Fall i.S.v. Art. 305 bis Ziff. 2 StGB vorliegt, braucht nicht weiter geprüft zu werden.
1.5.4 Der Beschuldigte hat sich im Ergebnis hinsichtlich der Anklageziffern 1.1.3.1.2 (Investition in Buchhandlung mittels BB. über EUR 500'000.--), 1.1.3.2 (Kauf von Goldbarren bei der DD. ), 1.1.3.3.21-68 (nicht verjährte Kompensationsgeschäfte über die EE.), 1.1.3.4 (Kompensationsgeschäfte über die II. ), 1.1.3.5 (Bargeldtransaktionen), 1.1.3.7 (Überweisung an LL. ) und 1.1.3.8 (Überweisungen an I.) und damit im Umfang von CHF 22'410'131.03 der qualifizierten Geldwäscherei i.S.v. Art. 305 bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB schuldig gemacht.
Demgegenüber ist der Beschuldigte mit Bezug auf die Anklageziffern 1.1.3.1.1 (Investition in Buchhandlung mittels BB. über EUR 1 Mio.) und 1.1.3.6 (Überweisungen an M. ) nicht schuldig zu sprechen.
2. Veruntreuung
2.1 Anklagevorwurf
Unter Ziff. 1.2 der Anklageschrift wirft die BA dem Beschuldigten vor, in der Periode zwischen Juli 2010 und November 2011 unter dem Vorwand der fingierten Kunstgeschäfte von den Bank E.- Konten lautend auf C. Corp. und D. Inc. in sieben Tranchen den Betrag von insgesamt EUR 960'000.-- zur unrechtmässigen Verwendung an die Gesellschaft I. sowie im April 2012 den Betrag von EUR 40'000.-- an die Mutter von H. überwiesen zu haben, ohne dass der an diesen Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigte F. davon gewusst habe.
Konkret geht die Anklage davon aus, dass F. dem Beschuldigten als Anlageberater der Bankbeziehungen bei der Bank E. lautend auf C. Corp. und D. Inc. anlässlich eines Treffens vor dem 7. Juli 2010 in Athen oder anderswo mehrere eigene sowie mehrere Blankounterschriften des auf dem Konto D. Inc. Einzelzeichnungsberechtigten M. übergeben habe. Hierdurch habe der Beschuldigte fortan eigenständig über das Konto der D. Inc. verfügen können und habe die ihm überlassenen Blankounterschriften in der Folge selbst verwendet, um die zuvor genannten sieben Überweisungen an die I. im Umfang von EUR 960'000.-- sowie die Zahlung an die Mutter von H. im Umfang von EUR 40'000.-- vorzunehmen. Alternativ geht die Anklage davon aus, der Beschuldigte habe die erhaltenen Blankounterschriften an S. oder jemand anderen übergeben, der sie gemäss Anweisungen des Beschuldigten verwendet habe. Zur Plausibilisierung der Transaktionen habe der Beschuldigte als Zahlungsgrund den angeblichen Verkauf von Bildern an M. bzw. F. angegeben, obwohl solche Verkäufe in Wahrheit nie stattgefunden hätten.
Da der Beschuldigte als berufsmässiger Vermögensverwalter gehandelt habe, habe er sich der qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB schuldig gemacht.
2.2 Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung
Den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ).
Tatobjekte nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind Vermögenswerte und damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung alle geldwerten Positionen, die wirtschaftlich zum Vermögen eines anderen gehören (BGE 70 IV 71 , S. 72). Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1, S. 26 f.). Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 133 IV 21 E. 6.2, S. 27 ff.). In den Fällen, in denen Abs. 2 zur Anwendung kommt, erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum. Er erlangt daher nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfügungsmacht ( Niggli/Riedo , Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 138 StGB N. 93, mit Hinweisen; Trechsel/Crameri , Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 138 StGB N. 10). Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Die Werterhaltungspflicht, d.h. das Anvertrauen eines Vermögenswerts im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB , kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen. Massgeblich ist, ob dem Täter die Verfügungsmacht über den Vermögenswert von einem anderen bewusst und freiwillig übertragen wird (zum Ganzen BGE 133 IV 21 E. 6.2, S. 27 ff., mit Hinweisen).
Bei Vermögen deliktischer Herkunft stellt sich die Frage, ob dieses unter dem Schweizer Strafrecht überhaupt Schutz geniesst. Anders als in der deutschen Rechtsprechung, gemäss welcher der Standpunkt vertreten wird, dass die (deutsche) Rechtsordnung im Bereich der Vermögensdelikte kein wegen seiner Herkunft, Entstehung oder Verwendung schutzunwürdiges Vermögen kenne (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. April 2018, 5 StR 595/17, Ziff. 21), wurde die Frage, ob Vermögenswerte deliktischen Ursprungs taugliche Objekte einer Veruntreuung sein können, in der Schweizer Rechtsprechung noch nicht entschieden. Thematisiert wurde demgegenüber (i.d.R. am Beispiel von Betäubungsmitteln), inwiefern verkehrsunfähige Sachen Gegenstand von Delikten gegen das Vermögen sein können. Dabei kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass verkehrsunfähige Sachen nicht zu den Rechtsgütern gezählt werden können, die von den Straftatbeständen der Vermögensdelikte geschützt sind. Der diesbezüglich massgebliche wirtschaftlich-juristische Vermögensbegriff erfasst nur rechtlich geschützte wirtschaftliche Werte. Verkehrsunfähige Sachen wie Betäubungsmittel bei unbefugtem Besitz gehören nicht dazu, unterliegen sie doch im Gegenteil der Einziehung. Zudem schliesst die mangelnde Verkehrsfähigkeit nach Auffassung des Bundesgerichts auch die Fremdheit einer Sache aus, könne an verkehrsunfähigen Objekten doch per definitionem kein Eigentum erworben werden (BGE 122 IV 179 E. 3c/aa und d, S. 182 ff.; 124 IV 102 E. 2, S. 105; bestätigt in 132 IV 5 ). Für eine analoge Anwendung dieser Überlegungen auf deliktisch erlangte Vermögenswerte spricht, dass der für die Vermögensveruntreuung massgebliche obligatorische Anspruch des Treugebers nur bei Vorliegen eines rechtsgültigen Grundgeschäfts bestehen kann. Ist der Inhalt des Grundgeschäfts widerrechtlich, ist dieses nicht rechtsgültig, sondern gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) nichtig. Weil aus einem nichtigen Grundgeschäft demnach kein obligatorischer Anspruch abgeleitet werden kann, ist eine Vermögensveruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht möglich. Aus strafrechtlicher Sicht wäre die gegenteilige Schlussfolgerung denn auch insofern unhaltbar, als damit der deliktische Erwerb von Sachen und Vermögenswerten geschützt würde.
2.3 Beweisergebnis
Zum Beweisergebnis, insbesondere betreffend die Transaktionen im Zusammenhang mit den (fingierten) Kunstverkäufen, kann grundsätzlich auf die entsprechenden Erwägungen zur qualifizierten Geldwäscherei verwiesen werden (vgl. II., E. 1.2.4 und 1.4 ). Hinsichtlich der Blankounterschriften von F. und M., die F. dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift anlässlich eines Treffens vor dem 7. Juli 2010 übergeben haben soll (vgl. AS, S. 43), kommt das Gericht zu nachfolgendem Schluss:
Anders als in der Anklageschrift behauptet, ist nicht erstellt, dass F. dem Beschuldigten anlässlich eines Treffens vor dem 7. Juli 2010 mehrere eigene sowie mehrere Blankounterschriften von M. übergeben hat. So finden sich in den Akten bereits für die Zeit vor 2010 Zahlungsaufträge für Überweisungen ab dem Konto C. Corp., die die Unterschrift von F. tragen (z.B. Zahlungsaufträge zugunsten der II. [vgl. BA B7.101.2.1.2.184 ff.]). F. hätte seine Blankounterschrift demnach bereits vor 2010 an den Beschuldigten übergeben haben müssen, was auch die Anklageschrift nicht behauptet. Vielmehr geht sie in Übereinstimmung mit den Ergebnissen des Kriminaltechnischen Dienstes davon aus, dass bereits ab 2004 regelmässig digital reproduzierte Unterschriften von F. durch Tsochatzopoulos auf den Zahlungsaufträgen verwendet worden seien (BA B10.207.001 ff. sowie 10.208.39 f.; vgl. Plädoyer Verteidigung, S. 111; AS, S. 37 f.). Angesichts dessen kann nicht als erstellt gelten, dass es sich bei den ab 2010 verwendeten Unterschriften von F. bzw. M. nicht ebenfalls um digital reproduzierte Unterschriften handelte. Schliesslich hat auch F., der den Beschuldigten ansonsten schwer belastet hat, nie angegeben, diesem Blankounterschriften übergeben zu haben (BA 12.9.348, -362, -410, -414 f., -435 ff., -443 ff., -475, -478, -480, -481, -485).
2.4 Subsumtion
2.4.1 Wie vorstehend festgestellt (vgl. II., E. 1 ) dienten die Bank E.- Konten lautend auf C. Corp. und D. Inc. der Verwaltung von Vermögen aus Bestechung und Geldwäscherei. Die diesen Konten zugrundeliegenden Verträge mit der Bank waren demnach widerrechtlich und damit gemäss Art. 20 Abs. 1 OR nichtig. Aus solch nichtigen Grundgeschäften lassen sich keine obligatorischen Ansprüche ableiten, weshalb das auf den Konten liegende Vermögen auch nicht veruntreut werden konnte.
Hinzu kommt, dass vorliegend auch das Tatbestandserfordernis des Anvertrauens nicht erfüllt ist. Als anvertraut gelten Vermögenswerte nur dann, wenn der Treunehmer faktische Verfügungsmacht und Verfügungsberechtigung über die Vermögenswerte erhält, d.h. wenn er die Möglichkeit hat, selbständig, mit dem Willen des Treugebers über die fraglichen Vermögenswerte zu verfügen (II., E. 2.2). Dies war beim Beschuldigten als für die Konten von F. zuständiger Kundenberater - entgegen der Ansicht der BA (vgl. TPF 210.721.160) - nicht automatisch der Fall, sondern wäre es nur dann gewesen, wenn ihm F. eine solche Verfügungsberechtigung eingeräumt hätte. Da sich die Behauptung in der Anklageschrift, wonach F. dem Beschuldigten anlässlich eines Treffens vor dem 7. Juli 2010 mehrere eigene sowie mehrere Blankounterschriften von M. übergeben haben soll, gestützt auf die Akten nicht beweisen lässt (vgl. vorstehend, II., E. 2.3), ist nicht erstellt, dass F. dem Beschuldigten eine Verfügungsberechtigung für die vorliegend interessierenden Transaktionen einräumte. Damit ist das Tatbestandserfordernis des Anvertrautseins gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht nachgewiesen.
2.4.2 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB (Anklageziffer 1.2) freizusprechen.
3. Strafzumessung
3.1 Rechtliches
3.1.1 Die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Fassung des Sanktionenrechts ist angesichts der Tatsache, dass sich vorliegend die Frage des (teil)bedingten Strafvollzugs stellt (Kapitel II, E. 3.6 ), für den Beschuldigten grundsätzlich die mildeste. Demnach ist das neue, im Urteilszeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB ).
3.1.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (BGE 136 IV 55 E. 5.4, S. 59).
Im Rahmen der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB hat das Gericht zuerst die objektiven und subjektiven Tatumstände (Tatkomponenten) zu gewichten und die sich daraus ergebende hypothetische Strafe zu definieren (BGE 134 IV 132 E. 6.1, S. 135 ff.). Die objektive Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolgs und die Art und Weise des Vorgehens, während sich die subjektive Tatkomponente auf die Beweggründe, die Intensität des deliktischen Willens und das Mass an Entscheidungsfreiheit bezieht (BGE 129 IV 6 E. 6.1, S. 20 f.). Sodann ist die anhand der objektiven und subjektiven Tatumstände ermittelte hypothetische Strafe bei Vorliegen täterrelevanter Strafzumessungsfaktoren zu erhöhen bzw. zu reduzieren (BGE 136 IV 55 E. 5.7, S. 62 f.). Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus dem Vorleben, den persönlichen Verhältnissen, dem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie der Strafempfindlichkeit des Täters (BGE 129 IV 6 E. 6.1, S. 20 f.).
3.2 Strafrahmen
Der Beschuldigte hat sich der qualifizierten Geldwäscherei i.S.v. Art. 305 bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB schuldig gemacht (II., E. 1.5.4). Vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung ist er demgegenüber freizusprechen (II., E. 2.4.2). Für schwere Fälle der Geldwäscherei droht Art. 305 bis Ziff. 2 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden (Art. 305 bis Ziff. 2 Satz 2 StGB ). Der Strafrahmen bewegt sich somit in casu zwischen einem Minimum von drei Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB ) und einem Maximum von 5 Jahren Freiheitsstrafe. Der Strafrahmen der mit der Freiheitsstrafe auszusprechenden Geldstrafe bewegt sich zwischen 3 und 500 Tagessätzen.
3.3 Tatkomponente
3.3.1 Bezüglich des objektiven Tatverschuldens fällt zunächst das Ausmass des vom Beschuldigten verschuldeten deliktischen Erfolgs ins Gewicht: Während neun Jahren (der Zeitraum der verjährten Transaktionen nicht mitgezählt) hat er als Mitglied einer international agierenden Bande Bestechungsgelder von über CHF 22 Mio. gewaschen. Um die tatsächliche Herkunft der Gelder zu verschleiern und diese zur Auszahlung zu bringen, war seitens des Beschuldigten eine detaillierte Planung sowie ein grosser Arbeitsaufwand erforderlich: Er gehörte bei der Bank E. in der Schweiz und in London dem obersten Kader («Team Head» und «Head Private Wealth Management EMEA») an und genoss ein entsprechend hohes Ansehen, was ihm erlaubte, über Jahre unauffällig und unentdeckt die inkriminierten Gelder über ein von ihm persönlich betreutes, komplexes Firmen- und Personengeflecht nach Belieben zu verschieben. Ferner ist er raffiniert vorgegangen, als er in die Abwicklung der einzelnen Transaktionen von Beginn an nicht nur diverse Gesellschaften einbezog, sondern insbesondere in der Endphase seines deliktischen Handelns unter Vortäuschung angeblicher Kunsttransaktionen und Einführung eines neuen Bandenmitglieds ( H. ) Gelder auf den Bank E.- Konten von F. beiseiteschaffte. Als Bandenmitglied kam ihm demzufolge eine bedeutende, entscheidende Rolle zu, denn es brauchte einen eingeweihten Kundenberater bei einer Bank, damit ein derartiges Geldwäschereisystem überhaupt aufgebaut und zum Laufen gebracht werden konnte. Insofern ist ihm anzulasten, als eigentlicher Urheber bzw. «Architekt» und Verwalter desselben fungiert zu haben. Seinen Status innerhalb der Bank E. nutzte er schamlos aus, namentlich indem er sich über die bankinternen Kontrollmechanismen geschickt hinwegzusetzen wusste: Damit seine deliktische Tätigkeit bankintern nicht aufflog, enthielt er der Compliance nicht nur bewusst Informationen über den wahren Hintergrund der Transaktionen vor, sondern bewegte diese gar aktiv dazu, von weiteren Abklärungen Abstand zu nehmen. Ein derartiges Verhalten zeugt von einer ausgeprägten Verwerflichkeit. Damit fällt auch erschwerend ins Gewicht, dass sich der Tatverlauf durch eine zunehmende Intensität der Vereitelungshandlungen und der Raffinesse kennzeichnet. Insgesamt ist dem Beschuldigten aufgrund seiner Rolle und Vorgehensweise, der hohen Anzahl von Geldwäschereitransaktionen sowie der Sorgfalt und Zeit, die er dafür aufwendete, eine sehr hohe kriminelle Energie zu attestieren. Hinzu kommt, dass er für seine Dienste von unrechtmässigen «Kickbackzahlungen» im Umfang von CHF 2'491'961.50 profitierte, was im Verhältnis zur Höhe der gewaschenen Gelder eine beträchtliche Summe darstellt. Angesichts der Höhe des Deliktsbetrages, des Tatzeitraums und des beschriebenen Vorgehens ist die objektive Tatschwere als erheblich einzustufen.
3.3.2 In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte von 1999 bis 2010 zunächst eventualvorsätzlich, danach jedoch mit dem Erscheinen der ersten relevanten Artikel in der griechischen Presse ab Mai 2010 mit direktem Vorsatz handelte. Mit der direkt-vorsätzlichen, durch besondere Vertuschungshandlungen (insbesondere die fiktiven Kunsttransaktionen) gekennzeichneten Tatbegehung in den letzten zwei Jahren des Tatzeitraums ist in der Endphase eine deutlich gesteigerte Intensität des deliktischen Willens festzustellen: Obwohl das rechtliche Instrumentarium der Geldwäschereibekämpfung über die Zeit hinweg stetig verschärft wurde - wovon der Beschuldigte als langjähriger Mitarbeiter der Bank E. zweifellos Kenntnis erlangte - hielt es ihn nicht von seinem kriminellen Tun ab, im Gegenteil: Nebst der Zwischenschaltung weiterer Gesellschaften (u.a. die von ihm gegründete und verwaltete J. Anstalt), die eine Perpetuierung der Geldwäschereihandlungen zur Folge hatte, führte er mit H. , einem sehr guten Freund (ebenfalls griechischer Abstammung), ein neues Bandenmitglied ein. Besonders verwerflich ist dabei, dass der Beschuldigte das neue Mitglied akribisch instruierte, was dieses gegenüber einer Anwaltskanzlei zu den (angeblichen) Kunsttransaktionen erklären solle und wie es sich zu verhalten habe. Letztlich handelte der Beschuldigte aus rein eigennützigen Beweggründen, indem er sich mit seinem Verhalten einerseits zweifellos ein höheres Ansehen - zunächst im Umfeld der oberen griechischen Gesellschaft, dann aber auch innerhalb der Bank E. - versprach und ihm diese deliktische Tätigkeit andererseits erlaubte, über all die Jahre einen hohen Zusatzverdienst zu erzielen. Dabei wäre es für ihn aufgrund seiner Kaderposition bei der Bank E. , des damit verbundenen Einkommens und generierten Vermögens ein Leichtes gewesen, sich auf die Einnahmen aus der legalen Erwerbstätigkeit zu beschränken. Die Rechtsgutsgefährdung wäre für den Beschuldigten jedenfalls ohne weiteres vermeidbar gewesen.
3.3.3 Das Gesamtverschulden des Beschuldigten ist nach dem Gesagten als schwer einzustufen und die Einsatzstrafe bei 30 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen. Die in schweren Fällen gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 Satz 2 StGB in Verbindung mit der Freiheitsstrafe auszusprechende Geldstrafe ist auf 250 Tagessätze festzulegen.
3.4 Täterkomponente
3.4.1 Der Beschuldigte ist 52-jährig. Er ist verheiratet und hat zwei volljährige Söhne, die beide in den USA studieren. Die Kosten für das Studium der beiden Söhne belaufen sich auf insgesamt rund CHF 11'500.-- pro Monat. Weiter unterstützt der Beschuldigte seine in Griechenland lebende Mutter mit rund CHF 1'500.-- monatlich. Ansonsten hat er keine familiären Unterhaltspflichten. Der Beschuldigte studierte in der Schweiz Betriebswissenschaften und arbeitete danach bis ins Jahr 2012 bei der Bank E. in Zürich und London und von April 2013 bis August 2014 bei der Bank B. Seit Dezember 2017 ist er für eine unabhängige englische Vermögensverwaltungsfirma als Anlageberater tätig. Dabei erzielt er ein variables monatliches Einkommen, das sich momentan auf CHF 7'000. bis CHF 8'000. brutto beläuft. Zusätzlich wirft sein liquides Vermögen jährlich einen Ertrag von CHF 300'000.-- bis CHF 400'000.-- ab. Er ist zu 25% Eigentümer einer Schiffbeteiligungsgesellschaft und besitzt ein Wohnhaus in Zürich, eine Wohnung in Athen und ein Ferienhaus auf der Insel Santorini sowie Wertschriften. Insgesamt hat sein Vermögen seinen Angaben vor Gericht zufolge (schuldbereinigt) einen Wert von rund CHF 13 Mio. Der Aufwand für die Liegenschaften (inkl. Steuern) beläuft sich auf total CHF 395'000.-- bis CHF 515'000. pro Jahr. Die monatlichen Lebenshaltungskosten des Beschuldigten und seiner Ehefrau betragen, einschliesslich der Krankenkassenprämien, CHF 15'000.--. Die Ehefrau des Beschuldigten ist nicht erwerbstätig (BA 13.1.32 f.; TPF 210.731.2 ff.; 210.231.2.2 ff.).
3.4.2 Der Beschuldigte ist weder im schweizerischen noch im britischen Strafregister verzeichnet (TPF 210.231.1.4 und -6). Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich neutral aus. Auch das Wohlverhalten des Beschuldigten seit der Tat wirkt sich neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4, S. 3 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2012 vom 15. Juli 2013, E. 3.7). Sein Verhalten im Strafverfahren ist weder zu seinen Gunsten noch zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen. Eine Einsicht ins begangene Unrecht liegt nicht ansatzweise vor. Hinweise auf eine aktuell erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten sind nicht ersichtlich. Sämtliche Täterkomponenten wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus.
3.4.3 Damit bleibt es grundsätzlich bei der festgelegten hypothetischen Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte ist demnach mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu bestrafen.
Die Untersuchungshaft von 348 Tagen (1. bis 2. Juli 2014 und 16. Dezember 2014 bis 26. November 2015; BA 6.1.3, -10, -918) ist auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB ).
3.5 Tagessatz
Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3'000.--. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB ).
Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 37'000.-- (inkl. Ertrag aus beweglichem Vermögen), einem Lebensaufwand von monatlich rund CHF 15'000.-- und einem Nettovermögen von rund CHF 13 Mio. ist der Tagessatz auf CHF 1'000.-- festzusetzen.
3.6 Vollzug
3.6.1 Die per 1. Januar 2007 eingeführte Fassung von Art. 43 Abs. 1 StGB sieht vor, dass das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben kann, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 StGB ). Mit der per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Revision des Sanktionenrechts hat sich an diesen Voraussetzungen für die teilbedingte Freiheitsstrafe nichts geändert.
3.6.1.1 Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB , doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB . Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.2.1). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens Iiegt die Festsetzung des bedingten und unbedingten Teils im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. AIs Bemessungsregel ist das «Verschulden» zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB ). Gemäss Bundesgericht ist unter dem Begriff des Verschuldens nach Art. 43 StGB das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen; er umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Der Begriffsinhalt richtet sich nach der Legaldefinition von Art. 47 Abs. 2 StGB . Gemeint ist die Strafzumessungsschuld. Das Verschulden ist daher zunächst und vor allem ein Bemessungskriterium bei der Strafzumessung. Für die Beurteilung, ob eine teilbedingte Strafe wegen des Verschuldens des Täters und unter Berücksichtigung seiner Bewährungsaussichten als notwendig erscheint, kann es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr in gleicher Weise auf die Strafzumessungsschuld ankommen. Denn im Zeitpunkt, in dem das Gericht über die Gewährung des Strafaufschubs befindet, muss die Strafhöhe bereits feststehen und es geht nur noch um die angemessene Vollzugsform. Allerdings verknüpft das Gesetz die Frage nach der schuldangemessenen Strafe und jene nach deren Aufschub insoweit, als es den bedingten Strafvollzug für Strafen ausschliesst, die zwei Jahre übersteigen. Die Notwendigkeit einer teilbedingten Freiheitsstrafe ergibt sich dann als Folge der Schwere des Verschuldens, das sich in einer Strafhöhe zwischen zwei und drei Jahren niederschlägt. Darin liegt ein Anhaltspunkt für die Bedeutung der Verschuldensklausel (ausführlich auch zur Gesetzgebung Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2007 vom 6. Februar 2008 E. 6). Der Zweck der Spezialprävention findet seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass angesichts der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Hierin liegt die «hauptsächliche Bedeutung» bzw. der «Hauptanwendungsbereich» von Art. 43 StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der LegaIbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB ) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).
3.6.1.2 Aus objektiven Gründen und aufgrund des erheblichen Verschuldens des Beschuldigten (vgl. oben, E. 3.3.1 und 3.3.2) kann vorliegend nur ein teilweiser Strafaufschub in Betracht fallen. Der Beschuldigte hat als Kader einer Bank über einen Zeitraum von insgesamt neun Jahren (den Zeitraum der verjährten Transaktionen nicht mitgezählt) delinquiert. Er unternahm alles, um die von ihm verwalteten Bestechungsgelder zu waschen (über CHF 22 Mio.) und den Begünstigten zuführen zu können: namentlich fälschte er Beweise; täuschte und beschwichtigte Mitarbeiter der bankinternen Compliance über die tatsächliche Herkunft der von ihm verwalteten Gelder; ignorierte, umging und verletzte das gesamte Geldwäschereibekämpfungsinstrumentarium. Als seine Geldwäschereihandlungen aufgrund der Berichterstattungen in der Presse aufzufliegen drohten, entwickelte er zusätzliche kriminelle Energie, indem er weitere raffinierte Verschleierungsstrategien ersann und umsetzte, um eine Aufklärung der wahren Hintergründe und ein Aufdecken der inkriminierten Gelder mit aller Kraft zu verhindern. Das «Crescendo» seines deliktischen Verhaltens verdeutlicht, dass er sich offenbar nie an die gesetzlichen Vorschriften halten wollte. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als es sich bei ihm um einen in Finanz- und Geldwäschereifragen versierten Fachmann in leitender Position handelt. Vor diesem Hintergrund ist sein deliktisches Handeln als verwerflich und rücksichtslos zu bezeichnen, zumal er damit nicht nur dem betroffenen Finanzinstitut Bank E., sondern auch dem schweizerischen Finanzplatz insgesamt einen erheblichen Reputationsschaden zufügte. Das Gericht geht indessen davon aus, dass die erstmalige Bestrafung zu einer (längeren) Freiheitsstrafe den Beschuldigten künftig zur Achtung der Rechtsordnung anhalten wird. Der Beschuldigte ist beruflich und sozial integriert; er weist keine Vorstrafen auf und hat sich seit der letzten Tat wohl verhalten. Aufgrund der heutigen persönlichen und finanziellen Situation ist eine künftige Straffälligkeit nicht zu erwarten. Bei einer Gesamtbetrachtung, die auch die Wirkung des Strafvollzugs und die erstandene Untersuchungshaft einbezieht, kann ihm somit keine schlechte Prognose gestellt werden, die einen teilbedingten Strafvollzug ausschliessen würde. Demnach kann dem Beschuldigten der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden. Insgesamt legt das schwere Tatverschulden des Beschuldigten nahe, den unbedingt zu vollziehenden Teil auf die Hälfte der Freiheitsstrafe, mithin 15 Monate, festzusetzen. Der Strafaufschub ist für die restlichen 15 Monate zu gewähren.
3.6.2 Die teilbedingte Geldstrafe wurde per 1. Januar 2018 abgeschafft ( Trechsel/Pieth , Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Vor Art. 42 StGB N. 2a) und ist damit nach dem anwendbaren Recht ausgeschlossen (Art. 43 Abs. 1 StGB ). Da dem Beschuldigten, wie zuvor erwähnt, keine schlechte Prognose gestellt werden kann (Art. 42 Abs. 1 StGB ), ist die auf 250 Tagessätze à CHF 1'000.-- festgesetzte Geldstrafe bedingt auszusprechen.
3.6.3 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB ). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto Iänger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (vgl. Schneider/Garré , Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N 4 zu Art. 44 StGB ).
Aufgrund der guten Legalprognose des Beschuldigten (vgl. oben II., E. 3.6.1.2 ) ist die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.
3.7 Vollzugskanton
Als Vollzugskanton ist der Kanton Zürich zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO ).
4. Einziehung
4.1 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO ).
4.2 Vorliegend ist zunächst über die Einziehung bzw. Herausgabe diverser beim Beschuldigten beschlagnahmter Gegenstände resp. Unterlagen (vgl. im Einzelnen AS, Ziff. 4.2) zu befinden.
4.2.1 Mit Schreiben vom 11. Mai 2016 richtete sich die Republik Ägypten erstmals an Fedpol und teilte mit, dass sie gestützt auf das Übereinkommen vom 14. November 1970 über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut ( SR 0.444.1) und die Vereinbarung vom 14. April 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über die rechtswidrige Einfuhr und Durchfuhr sowie die Rückführung von Altertümern in deren Herkunftsland ( SR 0.444.132.11) Anspruch auf zwei antike Objekte - eine grosse Vase aus Alabaster und eine Büste aus Granit - erhebe und deren Herausgabe verlange. Die fraglichen Objekte seien durch illegale Ausgrabungen erhältlich gemacht und unrechtmässig aus dem Land ausgeführt worden. Am 5. April 2017 stellte die Republik Ägypten ein entsprechendes formelles Rechtshilfeersuchen an die Schweiz, welches zur Eröffnung des Rechtshilfeverfahrens RH.17.0087 führte (BA 18.108.39, 70, 89 f.) . Am 7. August 2016 ordnete die BA die Sicherstellung der grossen Vase aus Alabaster und der Büste aus Granit sowie einer Kopfstütze aus Alabaster am Domizil des Beschuldigten resp. am Domizil von CCCCC. an. Zur Begründung führte die BA aus, dass sich aus den Ermittlungen im vorliegenden Verfahren der Verdacht ergeben habe, dass die drei antiken Objekte in Verletzung des Bundesgesetzes über den internationalen Kulturgütertransfer vom 20. Juni 2003 (Kulturgütertransfergesetz, KGTG; SR 444.1) in die Schweiz eingeführt worden sein könnten. Die Sicherstellung der fraglichen Objekte erfolge demnach im Hinblick auf eine Beschlagnahme gestützt auf Art. 20 Abs. 1 KGTG (BA 8.102.212 ff.; 8.107.1 ff.). Alle drei antiken Objekte wurden am 9. und 10. August 2016 sichergestellt und ins Lager der DDDDD. AG in W. (ZH) verbracht (BA 8.102.205 f. und 8.107.21 f., 40). Bislang wurde, soweit aus den Akten ersichtlich, seitens der BA keine Beschlagnahme der genannten Objekte angeordnet.
Ein Verstoss gegen das KGTG bildet nicht Gegenstand der vorliegenden Anklage. Da das Bundesamt für Kultur (BAK) gestützt auf Art. 28 KGTG i.V.m. Art. 27 der Verordnung über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransferverordnung, KGTV ; SR 444.11) erst bei bereits eingezogenen Gegenständen tätig werden kann, ist bezüglich der weiteren Verwendung der Vase aus Alabaster und der Büste aus Granit sowie der von der BA ebenfalls sichergestellten Kopfstütze aus Alabaster die BA zuständig.
4.2.2 Die übrigen sichergestellten bzw. beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände sind in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO nach Eintritt der Rechtskraft an die berechtigten Personen zurückzugeben. Davon ausgenommen sind der anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten beschlagnahmte Bundesordner mit der Beschriftung «Kunstkäufe» (BA 8.102.225 f.; B8.102.37 ff.), die am Domizil der LLLL. in Zürich sichergestellten Unterlagen (BA 8.103.11 ff., -18 f.; B8.103.1 ff.) und eine am Domizil von M. in V., Griechenland, sichergestellte Quittung (BA 8.106.1 ff.). Es handelt sich bei diesen Unterlagen um Beweismittel; sie sind bei den Akten zu belassen. Die Beschlagnahme ist zu diesem Zweck aufrechtzuerhalten (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 267 Abs. 1 StPO e contrario).
4.3 Weiter ist über die Rückgabe, Verwendung resp. Einziehung der von der BA am 11. Mai 2017 durch Sperrung des Bank B.-Kontos Nr. 1, lautend auf den Beschuldigten, beschlagnahmten CHF 2 Mio. (AS, Ziff. 4.1) zu befinden.
Zur Begründung der Beschlagnahme dieser Gelder führte die BA im Beschlagnahmebefehl aus, es habe sich aus den bisherigen Erkenntnissen ergeben, dass von der EE. im Zeitraum von November 2004 bis März 2009 rund CHF 1 Mio. auf das Bank B.-Konto Nr. 36 der J. Anstalt, an dem der Beschuldigte wirtschaftlich berechtigt war (BA B7.102.4.1.E.6; 13.1.101), geflossen seien; im Zeitraum von Juli 2010 bis November 2011 seien von der I. nochmals rund CHF 1 Mio. auf das Bank B.-Konto Nr. 36 der J. Anstalt geflossen. Diese insgesamt rund CHF 2 Mio. seien daraufhin auf das Bank B.-Konto Nr. 1 des Beschuldigten transferiert worden und stammten mutmasslich aus strafbaren Handlungen in Griechenland, weshalb sie der gerichtlichen Einziehung nach Art. 70 f . StGB i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO unterstünden (AS, S. 62; BA 7.102.123 ff.).
4.3.1
4.3.1.1 Die Herausgabe beschlagnahmter Vermögenswerte an die Geschädigten resp. Verletzten (vorliegend der griechische Staat) gestützt auf Art. 70 Abs. 1 in fine StGB i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO ist gegenüber der Einziehung vorrangig zu prüfen (Art. 70 Abs. 1 StGB ; vgl. auch Schmid/Jositsch , Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 263 StPO N. 3).
Bei einem unechten Surrogat - das dann vorliegt, wenn der unmittelbare Deliktserlös in Form von Banknoten, Devisen, Checks, Guthaben oder anderen Forderungen angefallen ist und diese Wertträger später in vergleichbare Wertträger umgewandelt oder mit nicht deliktischen Geldern oder Forderungen vermischt werden - ist eine Restitution nach Art. 70 Abs. 1 in fine StGB nur dann möglich, wenn zwischen Originalwert und unechtem Surrogat eine Papierspur beweismässig erstellt werden kann ( Heimgartner , StGB-Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 70 StGB N. 9 und 11; Nadelhofer do Canto , Einziehung im Unternehmens- und Wirtschaftsstrafrecht, in: Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2013, § 11 N. 26, Fn. 39; Urteile des Bundesgerichts 6S.709/2000 vom 26. Mai 2003 E. 6.3; 6S.68/2004 vom 9. August 2005 E. 7.2.2; 1B_127/2009 vom 11. September 2009 E. 3, jeweils mit Hinweisen).
4.3.1.2 a) Aus den Akten geht hervor, dass im Zusammenhang mit den fiktiven Kunstkäufen netto EUR 473'273.47 vom Bank E.-Konto lautend auf C. Corp. resp. D. Inc. über das Konto der I. auf das Konto der J. Anstalt bei der Bank B. überwiesen wurden. Dies entspricht in Anwendung des durchschnittlichen Wechselkurses für den entsprechenden Zeitraum CHF 599'614.52 (durchschnittlicher Wechselkurs EUR/CHF vom 08.07.2010 - 16.11.2011: 1.266934 [vgl. www.oanda.com, aufgerufen am 12. August 2019]). Der Restsaldo auf dem Konto der J. Anstalt bei der Bank B. wurde später auf das Bank B.-Konto Nr. 1 des Beschuldigten transferiert und vermischte sich mit dem bisherigen Guthaben auf dem von der BA am 11. Mai 2017 gesperrten Privatkonto. Bei diesen Überweisungen handelt es sich um die festgestellten Kickbackzahlungen, die sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit den von ihm erbrachten «Geldwäschereidienstleistungen» selber auszahlte bzw. einbehielt (II., E. 1.3.1.3b/gg und E. 1.5.1.2b/ee).
Wie in II., E. 1.5.2.1 b/ee, dargelegt, verwischte der Beschuldigte die Papierspur, indem er ein kompliziertes, teilweise wirtschaftlich wenig sinnvolles Vorgehen bei der Überweisung dieser Gelder wählte. Eine Restitution dieser Vermögenswerte nach Art. 70 Abs. 1 in fine StGB ist nach dem zuvor Gesagten demnach nicht möglich.
b) Wie festgestellt, geht das Gericht aufgrund der Ermittlungsergebnisse ferner davon aus, dass der Beschuldigte zwischen dem 15. November 2004 und dem 28. Juli 2006 von der EE. für seine Dienste Kickbackzahlungen auf das Bank B.-Konto der J. Anstalt im Umfang CHF 1'892'346.99 erhielt, welche aus dem Vermögen auf den Bank E.-Konten von F. finanziert wurden. Dies ergibt sich aus dem in zeitlicher und betragsmässiger Hinsicht erkennbaren Muster zwischen den in diesem Zeitraum erfolgten Überweisungen ab den Bank E.-Konten von F. an die EE. und den Zahlungen der EE. an die J. Anstalt (II., E. 1.3.1.3b/dd und E. 1.5.2.2a/bb-ii). Wie bereits zuvor ausgeführt, wurde der Restsaldo auf dem Konto der J. Anstalt bei der Bank B. später auf das Bank B.-Privatkonto Nr. 1 des Beschuldigten transferiert und vermischte sich dort mit dem bereits darauf eingezahlten Guthaben. Dass diese Kickbackzahlungen aktenmässig belegt, jedoch in der Anklageschrift nicht erwähnt werden, verstösst auch in diesem Zusammenhang nicht gegen das Anklageprinzip, da dieses mit Bezug auf die Einziehung nicht resp. nur eingeschränkt gilt ( Schmid/Jositsch , Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 9 StPO N. 6).
Die vorliegend interessierenden Überweisungen von F. an die EE. gingen stets auf deren Konto in der Schweiz. Die entsprechenden Kickbackzahlungen auf das Konto der J. Anstalt erfolgten demgegenüber nicht nur ab dem Konto der EE. in der Schweiz, sondern auch ab Konten der Firma im Ausland (BA 10.208.271 f.). Ausserdem wurde - wie zuvor erläutert - seitens der EE. jeweils nicht derselbe Betrag, der von den Bank E.-Konten von F. bei ihr einging, an die J. Anstalt weitergeleitet. Durch dieses Vorgehen wurde auch im Zusammenhang mit diesen Zahlungen die Papierspur verwischt, weshalb eine Restitution dieser Vermögenswerte nach Art. 70 Abs. 1 in fine StGB ebenfalls nicht möglich ist.
4.3.2 Sofern Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden, verfügt das Gericht deren Einziehung (Art. 70 Abs. 1 StGB ). Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung (Art. 70 Abs. 3 StGB ).
4.3.2.1 a) Die Vermögenseinziehung steht im Dienst des sozialethischen Gebots, dass der Täter nicht im Genuss eines durch strafbare Handlung erlangten Vorteils bleiben darf. Strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen ( Trechsel/Jean-Richard , a.a.O., Art. 70 StGB N. 1, mit Hinweisen). Objekt der Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB sind Vermögenswerte; erfasst werden alle wirtschaftlichen Vorteile, gleichgültig ob sie in einer Vermehrung der Aktiven oder einer Verminderung der Passiven bestehen. Immer muss es sich aber um einen geldwerten Vorteil handeln ( Trechsel/Jean-Richard , a.a.O., Art. 70 StGB N. 2). In BGE 128 IV 145 E. 2, S. 148 ff., hielt das Bundesgericht fest, dass die Einziehung von Vermögenswerten seitens der Schweizer Strafverfolgungsbehörden nur dann angeordnet werden kann, wenn die Anlasstat unter die schweizerische Gerichtsbarkeit gemäss Art. 3 bis 7 StGB fällt.
Gestützt auf die ausländische Vortat i.S.v. Art. 305 bis StGB können die Schweizer Strafverfolgungsbehörden demnach mangels schweizerischer Gerichtsbarkeit keine Einziehung anordnen, es sei denn der griechische Staat habe die Schweiz in dieser Hinsicht um Rechtshilfe ersucht, so dass die Schweizer Behörden die Einziehung zugunsten Griechenlands anordnen könnten (BGE 128 IV 145 E. 2d und e, S. 152). Die griechischen Behörden haben zu Handen der Schweizer Behörden jedoch bislang kein formelles Rechtshilfeersuchen um Einziehung der aus der vorliegend beurteilten Geldwäschereivortat stammenden Vermögenswerte gestellt. Ein Teil dieser Vermögenswerte, d.h. die auf dem Bank E.-Konto lautend auf D. Inc. im Umfang von EUR 1'752'104.92 verbliebenen Gelder, wurden - der Einstellungsverfügung der BA vom 28. August 2017 im Verfahren SV.12.0526 zufolge - von F. (ohne ersichtliches Rechtshilfeersuchen) an den griechischen Staat überwiesen (BA 21.102.36, insbes. -38). Im E-Mail an Eurojust vom 2. April 2019 ersuchten die griechischen Behörden demgegenüber darum, die Beschlagnahme der Vermögenswerte in der Schweiz angesichts der fortgeführten Rechtshängigkeit des griechischen Strafverfahrens gegen Tsochatzopoulos aufrechtzuerhalten (vgl. vorne, Lit. M).
b) Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob das Bundesstrafgericht gestützt auf die Regeln der internationalen Rechthilfe angesichts der ausländischen Vortat i.S.v. Art. 305 bis StGB zugunsten des griechischen Staates die Einziehung anordnen kann, obwohl kein formelles Rechtshilfeersuchen der griechischen Behörden um Einziehung vorliegt.
Das für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz primär massgebliche EUeR (insbes. Art. 5) und das in Ergänzung dazu heranzuziehende SDÜ (insbes. Art. 48 bis 53; vgl. II., E. 1.2.1) knüpfen als Voraussetzung für die Gewährung der Rechtshilfe zwecks Einziehung von Vermögenswerten dem Wortlaut nach an ein formelles Rechthilfeersuchen an. Dasselbe gilt für das ebenfalls anwendbare GwUe (insbes. Art. 13) und das UNCAC (insbes. Art. 57 Ziff. 3 lit. a; vgl. II., E. 1.2.1). Auch Art. 74 a IRSG setzt für eine rechthilfeweise Einziehung ein entsprechendes formelles Gesuch einer ausländischen Behörde voraus (Abs. 1); zudem können Vermögenswerte in der Schweiz zurückbehalten werden, wenn sie für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden oder für die Einziehung in der Schweiz geeignet sind (Abs. 4 lit. d).
Nach dem Gesagten kann die Schweiz bereits mangels eines formellen Rechthilfeersuchens des griechischen Staates keine Einziehung zu dessen Gunsten anordnen. Das E-Mail der griechischen Behörden vom 2. April 2019 über Eurojust stellt kein formelles Rechtshilfeersuchen dar.
4.3.2.2 Eine Einziehung zugunsten des griechischen Staates fällt überdies deswegen ausser Betracht, weil der Schweiz ein eigener Einziehungsanspruch i.S.v. Art. 74 a Abs. 4 lit. d IRSG zusteht.
Die am 11. Mai 2017 von der BA beschlagnahmten Vermögenswerte können gestützt auf die in der Schweiz begangenen Geldwäschereihandlungen in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen werden. Anlasstat ist demnach nicht die ausländische Vortat, sondern die in der Schweiz begangenen Geldwäschereihandlungen. Bezüglich des Umfangs der einzuziehenden Vermögenswerte ist im Sinne des Grundsatzes, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll, zumindest der Deliktslohn resp. «Gewinn» des Täters aus der Geldwäscherei einzuziehen (vgl. Kajetan , Beschlagnahme und Einziehung von in der Schweiz «gewaschenen» Vermögenswerten aus einer rein ausländischen Vortat, in: forumpoenale 04/2017 vom 4. August 2017, S. 234 ff., 237 mit Verweis auf Baumann , Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 70 /71 StGB N. 26 ff.).
Der Deliktslohn resp. «Gewinn» des Beschuldigten besteht vorliegend aus den zuvor erwähnten Kickbackzahlungen im Gesamtbetrag von CHF 2'491'961.50 (II., E. 4.3.1.2) und übersteigt somit das von der BA am 11. Mai 2017 auf dem Bank B.-Konto Nr. 1 des Beschuldigten beschlagnahmte Vermögen im Betrag von CHF 2 Mio. Folglich ist der gesamte beschlagnahmte Betrag in der Höhe von CHF 2 Mio. einzuziehen. Das Recht zur Einziehung war im Urteilszeitpunkt (8. Oktober 2019) noch nicht verjährt (Art. 70 Abs. 3 i.V.m. Art. 97 f . StGB ).
5. Ersatzforderung
5.1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, weil sie bspw. verbraucht, versteckt, veräussert oder ins Ausland verbracht wurden ( Trechsel/Jean-Richard , a.a.O., Art. 71 StGB N. 1), so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB ). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts soll die Regelung in Art. 71 Abs. 1 StGB verhindern, dass derjenige, der sich einschlägiger Vermögenswerte entledigt hat, bessergestellt wird, als jemand, der sie behalten hat (BGE 129 IV 107 E. 3.2, S. 109). Der Grund, weshalb das ursprüngliche Einziehungsobjekt nicht mehr vorhanden ist, ist bei der Festsetzung einer Ersatzforderung grundsätzlich irrelevant ( Trechsel/Jean-Richard , a.a.O., Art. 71 StGB N. 1).
Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB ).
5.2 Wie zuvor erwähnt, übersteigen die vom Beschuldigten erlangten Kickbackzahlungen für seine «Geldwäschereidienstleistungen» den Betrag seines beschlagnahmten und einziehbaren Vermögens um CHF 491'961.50 (II., E. 4.3.2.2 b). Das Gericht erkennt demnach in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung in entsprechender Höhe. Von einer darüber hinausgehenden Ersatzforderung ist insofern abzusehen, als der Beschuldigte - abgesehen von den erwähnten Kickbackzahlungen - keinen nachweisbaren Vorteil aus den Geldwäschereihandlungen zog.
5.3 Umstände nach Art. 71 Abs. 2 StGB sind nicht ersichtlich. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 37'000.-- (inkl. Ertrag aus beweglichem Vermögen) und einem Nettovermögen von rund CHF 13 Mio. (II., E. 3.4.1 ) vermag die Ersatzforderung von CHF 491'961.50 die Wiedereingliederung des Betroffenen nicht ernstlich zu gefährden.
6. Sicherheitsleistung
Die vom Beschuldigten erbrachte Sicherheitsleistung im Betrag von CHF 200'000.-- (vgl. BA 6.1.963 ff.) wird gestützt auf Art. 239 Abs. 1 lit. c StPO freigegeben, wenn dieser den Strafvollzug angetreten hat. Sie wird zur Deckung der ihm auferlegten Verfahrenskosten verwendet (Art. 239 Abs. 2 StPO ). Ein allfälliger Überschuss wird dem Beschuldigten zurückerstattet.
7. Meldepflicht
Die dem Beschuldigten auferlegte monatliche Meldepflicht (vgl. BA 6.1.957 ff.) wird aufgehoben (Art. 237 Abs. 2 lit. d i.V.m. Abs. 5 StPO ).
8. Berichtigung
8.1 Ist das Dispositiv eines Entscheids unklar, widersprüchlich oder unvollständig
oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO ). Der Erläuterung und Berichtigung sind nur offensichtliche Versehen zugänglich, wie offensichtliche Redaktions- oder Rechnungsfehler ( Stohner , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 83 StPO N. 3 und N. 10).
8.2 Aus II., E. 4.2 geht eindeutig hervor, dass das Gericht bezüglich der weiteren Verwendung der von der BA sichergestellten grossen Vase aus Alabaster, der Büste aus Granit und der Kopfstütze aus Alabaster die BA für zuständig erachtet. Das BAK kann nicht zuständig sein, da es gestützt auf Art. 28 KGTG i.V.m. Art. 27 KGTV erst bei bereits eingezogenen Gegenständen tätig werden kann. Dass in Ziff. 7.1 Abs. 2 des anlässlich der Urteilseröffnung vom 14. Oktober 2019 ausgeteilten Dispositivs anstelle der BA das BAK als zuständige Behörde genannt wurde, entspricht demnach nicht dem Willen des Gerichts. Es handelt sich um einen offensichtlichen Redaktionsfehler, weshalb das Dispositiv entsprechend zu korrigieren ist.
9. Verfahrenskosten
9.1
9.1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO ; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO ).
Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR ). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR ); sie bemisst sich nach Art. 6 und 7 BStKR . Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR ).
Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheids (Art. 6 Abs. 1 BStKR ). Für die polizeilichen Ermittlungen wird im Falle der Eröffnung einer Untersuchung eine Gebühr von CHF 200.-- bis CHF 50'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 3 lit. b BStKR ). Für die Untersuchung wird im Falle einer Anklageerhebung eine Gebühr von CHF 1'000.-- bis CHF 100'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR ). Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von CHF 100'000.-- nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 5 BStKR ). Im erstinstanzlichen Hauptverfahren vor dem Kollegialgericht beträgt die Gebühr CHF 1'000.-- bis CHF 100'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR ).
9.1.2
9.1.2.1 Die BA macht für das Vorverfahren Gebühren im Umfang von CHF 25'000.-- geltend (TPF 210.721.174). Dies erscheint mit Blick auf den Aufwand im vorliegenden Verfahren und vor dem Hintergrund des gesetzlichen Kostenrahmens (Art. 6 BStKR ) angemessen.
9.1.2.2 Ferner beziffert die BA die Auslagen für das Vorverfahren auf CHF 125'400.55 (TPF 210.721.174 f.). Diese werden im separaten Kostenverzeichnis spezifiziert und belegt (BA 24.100; vgl. Art. 2 Abs. 3 BStKR ).
Die von der BA geltend gemachten Auslagen können dem Beschuldigten nicht vollumfänglich auferlegt werden. Davon in Abzug zu bringen sind in erster Linie die Kosten für den Transport und die Lagermiete betreffend die beschlagnahmten antiken Objekte im Umfang von total CHF 8'068.25 (vgl. BA 24.100; Lauf-Nr. 121, 122, 124, 127, 135-137, 140, 141, 147, 149). Wie in II., E. 4.2.1 , ausgeführt, erfolgte die Beschlagnahme gemäss entsprechendem Befehl wegen des Verdachts, dass die antiken Objekte in Verletzung des KGTG in die Schweiz eingeführt worden sein könnten. Ein Verstoss gegen das KGTG ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb in diesem Zusammenhang auch keine Auslagen auferlegt werden können. Weiter sind dem Beschuldigten die Kosten für die medizinische Behandlung vom 10. November 2015 - und damit während der Untersuchungshaft (vgl. vorne, Lit. D ) - in der Höhe von CHF 96.45 nicht auferlegbar. Diese sind zu den Haftkosten zu zählen und weisen keinen direkten Zusammenhang mit der Strafuntersuchung auf (Art. 422 Abs. 2 StPO e contrario, Art. 9 Abs. 2 BStKR ; vgl. Griesser , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 422 StPO N. 18 f.; BGE 141 IV 465 E. 9.5.4, S. 474 f.; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 18.3.1 sowie SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 und Berichtigung vom 22. Juli 2014 E. 3).
Damit belaufen sich die dem Beschuldigten auferlegbaren Auslagen im Vorverfahren auf total CHF 117'235.85. Darin enthalten sind die Übersetzungs- und Dolmetscherkosten im Betrag von CHF 83'265.05 (vgl. BA 24.100; Lauf-Nr. 8, 10, 21, 26, 28, 33, 38, 40, 41-43, 46, 50-54, 57, 58, 62, 63, 68, 69, 70-72, 77, 79, 80, 90-92, 94-96, 102-104, 107-113, 115-119, 123, 125, 126, 128-133, 138, 139, 142-146, 148). Diese können dem Beschuldigten auferlegt werden, da sie im Zusammenhang mit Rechtshilfeverfahren, fremdsprachigen Akten sowie Einvernahmen von Personen in Griechenland, welche nicht der Verfahrenssprache mächtig sind, angefallen sind; es handelt sich demnach - anders als bei Übersetzungs- und Dolmetscherkosten, die wegen der Fremdsprachigkeit einer beschuldigten Person anfallen - um Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. b StPO ; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 und Berichtigung vom 22. Juli 2014 E. D.3 mit Verweis auf BGE 133 IV 324 E. 5, S. 327 f. [ zum früheren Recht, Art. 172 Abs. 1 Satz 1 aBStP ] ). Weiter sind in den auferlegbaren Auslagen die Kosten für die Telefonüberwachung im Betrag von CHF 17'590.-- (vgl. BA 24.100; Lauf-Nr. 1, 5-7, 11-13, 27, 114), die Gebühren des Zwangsmassnahmengerichts im Betrag von CHF 10'528.-- (vgl. BA 24.100; Lauf-Nr. 15, 35, 59, 64, 81, 98) sowie die Reisekosten der Untersuchungsbehörden im Zusammenhang mit internationalen Rechtshilfeverfahren im Betrag von CHF 971.80 (vgl. BA 24.100; Lauf-Nr. 47, 61) enthalten (zur Auferlegbarkeit dieser Kosten vgl. z.B. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 und Berichtigung vom 22. Juli 2014 E. D.3). Zu den auferlegbaren Auslagen gehören auch die Entschädigungen der Zeugen im Vorverfahren, die CHF 951.-- ausmachen (vgl. BA 24.100; Lauf-Nr. 2, 3, 9, 32, 73-79; zur Auferlegbarkeit dieser Kosten vgl. z.B. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2012.10 vom 25. Mai 2012 E. 8.3), sowie die Kosten für den BKP-Schlussbericht im Betrag von CHF 3'930. - (vgl. BA 24.100; Lauf-Nr. 134), zumal diese offensichtlich nicht in den Gebühren für das Vorverfahren enthalten sind (vgl. zur Auferlegbarkeit dieser Kosten BGE 141 IV 465 E. 9.5.3, S. 474).
9.1.3 Die Gebühren und Auslagen des Gerichts sind wie folgt festzusetzen:
Für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist in Berücksichtigung des gesetzlichen Kostenrahmens (Art. 7 lit. a BStKR ) eine Gebühr von CHF 50'000.-- angemessen.
Die Auslagen des Gerichts von total CHF 6'975.55 setzen sich aus der Zeugenentschädigung im Hauptverfahren sowie den Übersetzungs- und Dolmetscherkosten im Zusammenhang mit fremdsprachigen Akten und Zeugen zusammen (zur Auferlegbarkeit dieser Kosten vgl. oben II., E. 9.1.2.2).
9.1.4 Die zu verlegenden Verfahrenskosten für das Vor- und Hauptverfahren belaufen sich demnach auf total CHF 199'211.40.
9.2
9.2.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO ). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden und eine Entschädigung verweigert werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO , Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO ).
Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten handelt es sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine an zivilrechtliche Grundsätze angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten. Der aus dem Strafverfahren entlassenen Person können die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteile des Bundesgerichts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2; 1B_39 und 43/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.3 und 1B_21/2012 vom 27. März 2012 E. 2.1, je m.w.H.; Schmid/Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 426 StPO N. 6).
9.2.2 Obwohl der Beschuldigte nur wegen qualifizierter Geldwäscherei zu verurteilen, vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung jedoch freizusprechen ist, sind ihm aus den nachfolgenden Gründen gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die gesamten Verfahrenskosten im Betrag von CHF 199'211.40 aufzuerlegen.
Wie zuvor festgestellt, hat der Beschuldigte zur Vortäuschung von Kunstgeschäften mit dem Ziel, Gelder von den Bank E.- Konten von F. beiseite zu schaffen, Scheingeschäfte mit H. abgeschlossen (vgl. II., E. 1.5.2.1 b/ee). Solche Geschäfte sind widerrechtlich (Art. 20 OR ; vgl. vorstehend II., E. 2.2 ). Durch dieses widerrechtliche Verhalten hat der Beschuldigte als für die Bank E.-Konten von F. verantwortlicher Kundenberater, der Gelder auf sein eigenes Konto und das Konto seines Freundes abdisponierte, rechtswidrig und schuldhaft den Verdacht aufkommen lassen, dass er das Vermögen von F. veruntreut hat. Folglich war das Verhalten des Beschuldigten für die Einleitung einer Strafuntersuchung wegen qualifizierter Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 2 StGB durch die BA adäquat kausal.
Im Übrigen resultierte aus den Ermittlungen wegen des Verdachts auf qualifizierte Veruntreuung insofern kein erheblich grösserer Aufwand, als die unter dem Titel der Veruntreuung angeklagten Handlungen nach Überzeugung des Gerichts Geldwäschereihandlungen darstellten. Der diesbezüglich einzige Mehraufwand bestand darin, dass für den Nachweis der Veruntreuung die Unterschriften auf den Zahlungsaufträgen durch den kriminaltechnischen Dienst überprüft werden mussten.
Die Voraussetzungen für die Auflage der gesamten Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO sind demnach erfüllt.
10. Entschädigung des Beschuldigten
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung. Die Entschädigung oder Genugtuung kann insbesondere dann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO ).
Wie oben dargelegt (II., E. 9.2.2 ), hat der Beschuldigte die Einleitung des gegen ihn wegen qualifizierter Veruntreuung geführten Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Er hat daher keinen Anspruch auf Entschädigung.
Die Strafkammer erkennt:
1. Das Strafverfahren gegen A. wird bezüglich der Anklageziffern 1.1.3.3.1-1.1.3.3.20 eingestellt. 2. A. wird vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB freigesprochen. 3. A. wird der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB schuldig gesprochen. 4. 4.1 A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 15 Monate unbedingt und 15 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren.
Die Untersuchungshaft von 348 Tagen wird auf den Vollzug der Freiheitsstrafe angerechnet.
4.2 A. wird zusätzlich bestraft mit einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen à Fr. 1'000.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 5. Als Vollzugskanton wird der Kanton Zürich bestimmt.
6.
6.1 Die Sicherheitsleistung im Betrag von Fr. 200'000.-- wird freigegeben, wenn A. den Strafvollzug angetreten hat. Sie wird zur Deckung der A. auferlegten Verfahrenskosten verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird A. zurückerstattet.
6.2 Die monatliche Meldepflicht wird aufgehoben.
7. Sichergestellte bzw. beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte 7.1 Es wird davon Vormerk genommen, dass die Arabische Republik Ägypten um rechtshilfeweise Herausgabe der von der Bundesanwaltschaft sichergestellten grossen Vase aus Alabaster (Position 05.01.0001, pag. 08.102-205) und der Büste aus Granit (Position 05.01.0002, pag. 08.102-206) ersucht hat. Es wird festgestellt, dass bezüglich der weiteren Verwendung der oben genannten Gegenstände sowie der von der Bundesanwaltschaft ebenfalls sichergestellten Kopfstütze aus Alabaster (Position 06.01.0001, pag. 08.107-0021) die Bundesanwaltschaft zuständig ist. 7.2 Folgende Unterlagen werden bei den Akten belassen: - der anlässlich der Hausdurchsuchung bei A. in U., beschlagnahmte Bundesordner mit der Beschriftung «Kunstkäufe»; - die am Domizil der LLLL. Treuhand AG, Zürich, sichergestellten Unterlagen; - die am Domizil von M., V., Griechenland, sichergestellte Quittung. 7.3 Unter Vorbehalt der oben stehenden Ziff. 7.1 und 7.2 werden die übrigen sichergestellten bzw. beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft an die berechtigten Personen zurückgegeben. 7.4 Die auf dem Konto Nr. 1 bei der Bank B. AG lautend auf A. beschlagnahmten Vermögenswerte in Höhe von Fr. 2'000'000.-- (pag. 07.102-123 ff.) werden eingezogen. 8. Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung im Betrag von Fr. 491'961.50 begründet. 9. Die Verfahrenskosten betragen:
Fr. 25'000.-- Gebühr Vorverfahren
Fr. 117'235.85 Auslagen Vorverfahren
Fr. 50'000.-- Gerichtsgebühr
Fr. 6'975.55 Auslagen des Gerichts
Fr. 199'211.40 Total
Diese Kosten werden A. auferlegt.
10. Das Entschädigungsbegehren von A. wird abgewiesen.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Vorsitzende mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt .
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Das Urteilsdispositiv wird auszugsweise mitgeteilt an:
- Bundesamt für Kultur (auszugsweise: Ziffer 7.1)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- Migrationsamt des Kantons Zürich (gemäss Art. 82 Abs. 1 VZAE [Dispositiv])
- Bank B., Zürich (auszugsweise: Ziff. 7.4)
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO ; Art. 38a StBOG ).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO ).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO ).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).
Versand: 7. April 2020
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