Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2018.72 |
Datum: | 14.02.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Gesuch um Stundung der Verfahrenskosten (Art. 425 StPO) |
Schlagwörter | Gesuch; Gesuchsteller; Verfahren; Kammer; Verfahrenskosten; Urteil; Bundesstrafgericht; Entscheid; Vollzug; Bundesstrafgerichts; Gericht; Stundung; Forderung; Urteils; Ziffer; Dispositiv; Tribunal; Vorsitz; Freiheitsstrafe; Verhältnisse; Eidgenossenschaft; Dispositivs; Einrede; Verjährung; Bundesanwaltschaft; Arbeitsentgelt; Gerichtsschreiber; Justizvollzugsanstalt |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 13 StPO ;Art. 363 StPO ;Art. 364 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 42 StPO ;Art. 86 StGB ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2018.72 |
Beschluss vom 14. Februar 2019 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Miriam Forni, Vorsitz Sylvia Frei und Martin Stupf , | |
Partei | A., zur Zeit im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt B. Gesuchsteller | |
Gegenstand | Gesuch um Stundung der Verfahrenskosten |
Die Strafkammer erwägt:
1. Mit Urteil SK.2017.31 vom 26. September 2017 verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. (nachfolgend: Gesuchsteller) unter anderem wegen mehrfachen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und auferlegte ihm Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 25'000.--.
2. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 ersuchte der Gesuchsteller um Stundung der Verfahrenskosten (TPF pag. 1.100.001).
3.
3.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Verfahrenskosten (vgl. Ruckstuhl , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO N. 24a).
3.2 Die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist gegeben, da sie das erstinstanzliche Urteil gefällt hat und das Gesuch die Stundung der Verfahrenskosten zum Gegenstand hat.
4.
4.1 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhebungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Behörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO ). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Entscheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO ).
4.2 Die Vorsitzende forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 17. Januar 2019 auf, sein Gesuch um Stundung der Verfahrenskosten mittels beigelegtem Formular über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse und weiteren sachdienlichen Unterlagen zu spezifizieren (TPF pag. 1.400.001). Dieser Aufforderung kam der Gesuchsteller mit Eingabe vom 23. Januar 2019 nach (TPF pag. 1.231.004-007). Auf Nachfrage vom 6. Februar 2019 anerkannte der Gesuchsteller mit Schreiben vom 9. Februar 2019 die Forderung der Eidgenossenschaft aus Verfahrenskosten gemäss Ziffer 8 des Dispositivs des Urteils der Strafkammer SK.2017.31 vom 26. September 2017 und verzichtete diesbezüglich unwiderruflich auf die Einrede der Verjährung (TPF pag. 1.521.001 f.).
4.3 Mit Schreiben vom 31. Januar 2019 erhielt die Bundesanwaltschaft (Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung) Gelegenheit, sich zum Gesuch vom 17. Dezember 2018 sowie ausgefüllten Formular über die persönliche und finanzielle Situation des Gesuchstellers vom 23. Januar 2019 zu äussern. Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 4. Februar 2019 auf eine Stellungnahme (TPF pag. 1.510.001).
5.
5.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf-behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestimmung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke ( Domeisen , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 425 StPO N. 3).
5.2 Der Gesuchsteller verbüsst zur Zeit eine 10-jährige Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt B. Er erhält ein Arbeitsentgelt (Pekulium) von monatlich Fr. 675.-- (TPF pag. 1.231.4.007). In Bezug auf das Arbeitsentgelt ist zu berücksichtigen, dass ein Teil praxisgemäss einem Freikonto gutgeschrieben wird, das für den Inhaftierten eröffnet wird. Es dient zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse. Der restliche Teil wird einem Sperrkonto gutgeschrieben als Rückstellung für den Wiedereinritt in die Gesellschaft. Ein Teil des Arbeitsentgelts ist somit für den Gesuchsteller zur Zeit nicht frei verfügbar. Die Schulden des Gesuchstellers betragen insgesamt Fr. 940'000.-- (TPF pag. 1.231.4.007). Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind entsprechend angespannt. Der Gesuchsteller wird im Strafvollzug kein ordentliches Einkommen erzielen können. Er wurde am 31. Januar 2017 verhaftet. In Anbetracht der Verurteilung zu 10 Jahren Freiheitsstrafe wird er (in Berücksichtigung der Bestimmungen über die bedingte Entlassung, Art. 86 ff . StGB ) vor dem 1. Oktober 2023 seine Einkommenssituation nicht entscheidend optimieren können.
5.3 Bei dieser Sachlage ist das Gesuch gutzuheissen und die Forderung der Eidgenossenschaft für die Verfahrenskosten gemäss Ziffer 8 des Dispositivs des Urteils der Strafkammer SK.2017.31 vom 26. September 2017 bis 1. Oktober 2023 zu stunden.
5.4 Es ist Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsteller auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat.
6. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.
Die Strafkammer beschliesst:
1. Das Gesuch von A. wird gutgeheissen und die Forderung der Eidgenossenschaft für Verfahrenskosten gemäss Ziffer 8 des Dispositivs des Urteils der Strafkammer SK.2017.31 vom 26. September 2017 bis 1. Oktober 2023 gestundet.
2. Es wird Vormerk genommen, dass der Gesuchsteller am 9. Februar 2019 auf die Einrede der Verjährung der Forderung verzichtet hat.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Schriftliche Mitteilung an: A. und nach Eintritt der Rechtskraft der Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug (inkl. Schreiben vom 9. Februar 2019 gemäss Dispositiv Ziffer 2).
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).
Versand: 14. Februar 2019