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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2019.81 vom 27.11.2019

Hier finden Sie das Urteil RR.2019.81 vom 27.11.2019 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2019.81

Der Beschwerdeführer beanträgt die Aufhebung des Beschlusses des Bundesstrafgerichts vom 21. März 2019, der den Rechtshilfeersuchenden zur Herausgabe von Beweismitteln und Daten verpflichtete. Der Beschwerdegegner argumentiert, dass das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist und die doppelte Strafbarkeit gegeben ist. Der Beschwerdeführer rügt in einem ersten Punkt geltend gemacht wird, dass auf das zweite spanische Rechtshilfeersuchen vom 3 Dezember 2018 keine Eintretensverfügung erlassen wurde. Der Beschwerdegegner argumentiert, dass die ausführende Behörde nicht genügend formell verfügt hat und die Schlussverfügung nicht korrekt ist. Der Beschwerdeführer hält sich den Akten zufolge in den USA und somit nicht auf dem Gebiet des ersuchenden Staates auf. Der Beschwerdegegner argumentiert, dass der Beschwerdeführer sein Handeln auf das engere private Umfeld beschränkt hat. Der Beschwerdegegner rügt sodann eine Verletzung des Prinzips der Verhältnismässigkeit. Er argumentiert, dass die im Rechtshilfeersuchen verwendete Formulierung nicht ausreichend ist und dass es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, dass das Verfahren im ersuchenden Staat unzulässig war. Der Beschwerdegegner rügt auch eine Verletzung des Prinzips der doppelten Strafbarkeit. Er argumentiert, dass die im Rechtshilfeersuchen verwendete Beweisausforschung nicht ausreichend ist und dass es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, dass das Verfahren im ersuchenden Staat unzulässig war. Der Beschwerdegegner argumentiert, dass die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000-- aufgerufen werden muss und dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in gleicher Höhe zahlen muss. Die Beschwerdekammer hat keinen Antrag auf Abweisung des Rechtsverfahrens.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2019.81

Datum:

27.11.2019

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Spanien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Schlagwörter

Recht; Rechtshilfe; Rechtshilfeersuchen; Daten; Verfahren; Staat; Behörde; Verfahren; Datenträger; Verfahrens; Sachverhalt; Kantons; Person; Entscheid; Glarus; Bundesstrafgericht; Staats; Verfahrensakten; Schweiz; Bundesstrafgerichts; Jugend; Rasse; Beschwerdeführer; Bundesgericht; Beschwerdekammer; Jugendanwaltschaft

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 261 StGB ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

122 II 367; 128 II 407; 129 II 462; 129 II 97; 130 II 217; 130 IV 111; 132 II 81; 133 IV 40; 134 II 318; 135 IV 212; 137 I 218; 139 II 404; 141 IV 249; 142 IV 250; ;

Kommentar:

Heim, Heimgartner, Basler Kommentar , Art. 64 IRSG, 2015
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2019.81

Entscheid vom 27. November 2019
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Cornelia Cova und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Günter Oberholzer,

Beschwerdeführer

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Spanien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)


Sachverhalt:

A. Das Juzgado Central De Instrucción N o 3 Madrid führt gegen A. ein Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung. In diesem Zusammenhang sind die spanischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 19. November 2018 an die Schweiz gelangt und haben um folgende, am 29. November 2018 zu vollziehenden Massnahmen ersucht: Durchsuchung der Wohnung von A. in Z. (inklusive Abstellräume, Garagen und Keller), Sicherstellung und Beschlagnahmung sämtlicher digitaler Geräte und Datenträger, Spiegelung und Kopieren sämtlicher Daten, Zugang zu E-Mail-Konten, Profilen auf so-zialen Netzwerken und von ihm verwalteten Informationsrepositories und Übergabe sämtlicher Daten und Geräte an die spanischen Behörden, Einvernahme von A. als Beschuldigten und Teilnahme von zwei spanischen Polizeibeamten an der Hausdurchsuchung und der Einvernahme von A. (Verfahrensakten Urk. 1).

B. Mit Verfügung vom 30. November 2018 trat die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus auf das spanische Rechtshilfeersuchen ein und ordnete die Hausdurchsuchung in Z., die Sicherstellung und Beschlagnahme digitaler Geräte, Datenträger und Daten sowie die Einvernahme von A. an. Zudem bewilligte die Staats- und Jugendanwaltschaft die Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter mit der Auflage, dass sich die betreffenden spanischen Polizeibeamten unterschriftlich verpflichten, die bei den Rechtshilfehandlungen gewonnen Erkenntnisse bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtshilfeverfahrens nicht zu verwenden (Verfahrensakten Urk. 4).

C. Die spanischen Behörden gelangten mit einem weiteren Rechtshilfeersuchen vom 3. Dezember 2018 an die Schweiz und ersuchten darum, dass die bereits mit Rechtshilfeersuchen vom 19. November 2018 erbetenen Massnahmen nunmehr am 13. Dezember 2018 vollzogen würden (Verfahrensakten Urk. 5).

D. Am 5. Dezember 2018 unterzeichneten die voraussichtlich an der rechtshilfeweise durchzuführenden Hausdurchsuchung und Einvernahme von A. anwesenden spanischen Polizeibeamten die Garantieerklärung gestützt auf Art. 65 a IRSG (Verfahrensakten Urk. 7).

E. Am 13. Dezember 2018 führte die Kantonspolizei Glarus in Anwesenheit der spanischen Polizeibeamten die Hausdurchsuchung in Z. durch, anlässlich derer verschiedene Datenträger sichergestellt wurden. Sie nahm A. vorläufig fest und befragte ihn zur Sache (Verfahrensakten Urk. 8, 9 und 9/1-12). A. erklärte gleichentags, der vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens nicht zuzustimmen (Verfahrensakten Urk. 9/1).

F. Nachdem A. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 6. März 2019 zum Rechtshilfeersuchen Stellung nehmen liess, verfügte die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus am 21. März 2019 die Herausgabe der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. Dezember 2018 sichergestellten bzw. beschlagnahmten Datenträger und elektronischen Daten sowie des Protokolls der Einvernahme von A. vom 13. Dezember 2018 (Ver­fah­rens­ak­ten Urk. 13 und 15).

G. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 17. April 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der Schlussverfügung vom 21. März 2019 sowie die Verweigerung der mit Rechtshilfeersuchen vom 3. Dezember 2018 von den spanischen Behörden beantragten Rechtshilfe (act. 1 S. 2).

H. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2019 beantragt das Bundesamt für Ju­stiz (nachfolgend «BJ») die Abweisung der Beschwerde. Es hält zugleich fest, dass es in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde die Jugend- und Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus auf die fehlende Triage der beschlagnahmten Datenträger aufmerksam gemacht habe. Da jedoch gemäss Auskunft der Glarner Strafverfolgungsbehörden die Datenträger mehrheitlich verschlüsselt gewesen seien und A. nicht kooperiert habe, erachte das BJ die vollständige Übermittlung an die ersuchende Behörde als vertretbar (act. 9). Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus beantragt mit Eingabe vom 21. Mai 2019 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde (act. 10).

I. A. hält in seiner Replik vom 13. Juni 2019 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 14), was dem BJ und der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus am 17. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Spanien und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen ( SR 0.351.1; EUeR) und das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen ( SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR; Zimmermann , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 1821, 28-40, 77, 109).

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG ). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140; 123 E. 1.1 S. 26). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG ), wenn das IRSG nichts Anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG ).

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80 e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80 k IRSG ). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80 h lit. b IRSG gelten namentlich der Eigentümer oder der Mieter bei Hausdurchsuchungen (Art. 9 a lit. b IRSV ). Wer in der Ausführung eines internationalen Rechtshilfeersuchens als beschuldigte Person einvernommen wird, ist legitimiert, die Schlussverfügung anzufechten, mit welcher das Protokoll seiner Einvernahme herausgegeben wird ( TPF 2016 129 E. 1.5.2 S. 133; TPF 2013 84 E. 2.2 S. 86).

2.2 Die angefochtene Schlussverfügung umfasst Datenträger und elektronische Daten, die anlässlich der Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten des Beschwerdeführers sichergestellt wurden. Dieser wurde zudem am 13. Dezember 2018 im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens als Beschuldigter einvernommen. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers gegen die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände und Daten sowie des Einvernahmeprotokolls ist daher zu bejahen. Auf die im Übrigen fristgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG ). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht in einem ersten Punkt geltend, auf das zweite spanische Rechtshilfeersuchen vom 3. Dezember 2018, womit das erste Rechtshilfeersuchen als wirkungslos erklärt worden sei, sei keine Eintretensverfügung ergangen. Die durchgeführten Rechtshilfemassnahmen erwiesen sich daher als unzulässig (act. 1 S. 3 und act. 14 S. 3).

4.2 Die ausführende Behörde erlässt eine Eintretensverfügung (Art. 80 a IRSG ), wenn deren Vorprüfung des Rechtshilfeersuchens im Sinne Art. 80 IRSG positiv ausfällt. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin das spanische Rechtshilfeersuchen vom 19. November 2018 geprüft und ist zum Schluss gekommen, dem Rechtshilfeersuchen könne entsprochen werden, weshalb sie mit Datum vom 30. November 2018 die Eintretensverfügung erlassen hat. Die spanischen Behörden haben mit Datum vom 3. Dezember 2018 ein weiteres Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet, weil das im ersten Rechtshilfeersuchen vorgeschlagene Datum (29. November 2018) zur Vollziehung der beantragten Rechtshilfemassnahme unbenützt verstrichen war. Im neuen Rechtshilfeersuchen wurde für die Umsetzung der beantragten Mass­nah­men der 13. Dezember 2018 vorgeschlagen. Abgesehen von den verschiedenen Vollzugsdaten und dem Umstand, dass die anwesenden Polizeibeamten im zweiten Rechtshilfeersuchen nicht mehr namentlich, sondern lediglich mit der Ausweisnummer angegeben wurden, sind die beiden Rechtshilfeersuchen inhaltlich identisch. Vor diesem Hintergrund war eine erneute Vorprüfung im Sinne von Art. 80 IRSG nicht nötig, und der Umstand, dass keine weitere formelle Eintretensverfügung erlassen wurde, ist nicht zu beanstanden (vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.111 vom 30. August 2013 E. 5.5).

5.

5.1 Weiter wird eine Verletzung von Art. 2 lit. b und Art. 3 Abs. 1 IRSG geltend gemacht. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er werde wegen seiner politischen Anschauungen und Äusserungen verfolgt und bestraft (act. 1 S. 4 und act. 14 S. 3).

5.2 Einem Rechtshilfeersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG). Einem Ersuchen wird auch nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat (Art. 3 Abs. 1 IRSG ). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2; 129 II 268 E. 6 m.w.H.). Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK ( TPF 2016 138 E. 4.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.161 vom 14. Februar 2008 E. 5.3 unter Verweisung auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc). Dieselben Überlegungen gelten auch hinsichtlich der Rüge des politischen Charakters der Untersuchung (BGE 133 IV 40 E. 7.3 erster Satz).

Die geltend gemachten Mängel des ausländischen Verfahrens sind glaubhaft zu machen (BGE 130 II 217 E. 8 m.w.H.). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die Vorbringen sind im Einzelnen zu präzisieren (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 12.2 m.w.H.).

5.3 Der Beschwerdeführer hält sich den Akten zufolge in den USA und somit nicht auf dem Gebiet des ersuchenden Staates auf. Damit ist der Beschwerdeführer nicht befugt, sich auf Art. 2 lit. b IRSG zu berufen. Im Übrigen ist bei der Verfolgung der hier zur Diskussion stehenden Tathandlungen des Beschwerdeführers der politische Charakter des Rechtshilfeersuchens nicht zu erkennen. Die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, es gehe bei der Strafverfolgung um nichts Anderes als ihn zum Meinungsverbrecher" zu stempeln, ist nicht geeignet, eine konkrete politische Verfolgung glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das spanische Strafverfahren gegen ihn nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert sein soll.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer rügt in einem weiteren Punkt eine Verletzung des Prinzips der doppelten Strafbarkeit. Objektives Tatbestandsmerkmal der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261 bis StGB und der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit im Sinne von Art. 261 Abs. 1 StGB sei die Öffentlichkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts würden Tathandlungen als öffentlich gelten, wenn sie an einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Kreis von Personen gerichtet seien bzw. von diesen wahrgenommen werden könnten. Im spanischen Rechtshilfeersuchen werde das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit nicht umschrieben. Die vorgeworfenen Äusserungen hätten auch innerhalb einer geschlossenen Gruppe im Internet oder auf einem anderen nicht öffentlichen Weg erfolgen können (act. 1 S. 5 und act. 14 S. 3 f.).

6.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR ), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR ) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).

6.3 Dem spanischen Rechtshilfeersuchen vom 3. Dezember 2018 und dem Beschluss des Zentralen Untersuchungsgerichts Nr. 003 in Madrid vom 3. Dezember 2018 kann folgender Sachverhalt entnommen werden: Der Beschwerdeführer sei der Betreiber der Website «b.» und habe sich in den letzten Jahren einer intensiven virtuellen Tätigkeit über verschiedene Websites mit radikalen Inhalten gewidmet. Die Inhalte hätten sich insbesondere darauf konzentriert, zum Hass gegen das jüdische Volk aufzustacheln und den Informationen in Bezug auf den von Nazi-Deutschland während des Zweiten Weltkriegs begangenen Völkermord durch Holocaustleugnung entgegenzuwirken. Der Beschwerdeführer habe eine gewaltige Menge an Material zum vorgenannten Zweck produziert und einen Blog errichtet. Einen Teil des Materials, das er selbst erstellt bzw. von anderen Autoren übernommen habe, habe er in verschiedene Sprachen übersetzt, hauptsächlich ins Englische und Deutsche. Der Beschwerdeführer habe bis zu fünf YouTube-Kanäle betrieben, auf denen er Videos veröffentlicht habe. Er habe versucht, die grösstmögliche Verbreitung seiner Botschaft zu erzielen. Dabei sei er zu einer Referenz bei der Verbreitung von antisemitischen Inhalten in der spanischsprachigen Welt geworden, mit Anhängern vor allem in Spanien und Iberoamerika. Er habe sich zudem der Entwicklung der spanischen Version von «The Daily Stormer» angenommen. Dazu habe der Beschwerdeführer Kontakt mit dem Gründer des «The Daily Stormer» aufgenommen. Der Beschwerdeführer habe versucht, die grösstmögliche Verbreitung seiner Botschaft zu erlangen, indem er stets in seinen Veröffentlichungen auf die Notwendigkeit hingewiesen habe, dass seine Anhänger und Follower sein Material auf allen möglichen Medien teilen sollten. So seien unter anderem C., D. und E. den Anweisungen des Beschwerdeführers gefolgt und hätten den vom Beschwerdeführer geschaffenen Inhalt auf ihren eigenen virtuellen Kanälen, hauptsächlich YouTube, verbreitet. Auf diese Weise hätten sie weltweit antisemitische, rassistische und homophobe Propaganda auf Spanisch verbreitet (Verfahrensakten Urk. 5).

6.4 Der soeben wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen. Solche Mängel werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt, insbesondere die ihm vorgeworfene Tatbegehung, pauschal und ohne näheren Ausführungen bestreitet, ist er damit im Rechtshilfeverfahren nicht zu hören (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1). Allfällige Einwände gegen die Tatbegehung werden im spanischen Strafverfahren zu klären sein. Die Sachverhaltsdarstellung im vorliegenden Rechtshilfeersuchen ist damit für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zu Grunde zu legen.

6.5 Der Rassendiskriminierung nach Art. 261 bis StGB macht sich unter anderem schuldig, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft (Abs. 1), wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind (Abs. 2), wer mit dem gleichen Ziel Pro­pa­ganda­aktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt (Abs. 3), wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Wiese eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht (Abs. 4). Die Strafbarkeit der Tathandlung wird durch das Erfordernis der Öffentlichkeit eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten Tathandlungen als öffentlich, wenn sie an einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Kreis von Personen gerichtet sind bzw. von diesem wahrgenommen werden können. Massgeblich ist damit, ob der Täter eine Kontrolle über den Wirkungskreis seiner Äusserungen hatte. Öffentlich sind danach Handlungen, die nicht im privaten Rahmen erfolgen, d.h. nicht im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld (BGE 130 IV 111 E. 5.2.1; 111 IV 151 E. 2; Schlei­minger Mettler , Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, N. 22 ff. zu Art. 261 bis StGB ).

Das Rechtshilfeersuchen äussert sich nicht explizit dazu, ob die vom Beschwerdeführer auf YouTube aufgeschalteten Videos öffentlich oder nur einer geschlossenen Gruppe zugänglich waren. Vor dem Hintergrund, dass es dem Beschwerdeführer gemäss bindender Sachverhaltsdarstellung darum ging, eine grösstmögliche Verbreitung seiner Ideologie zu erwirken und er seine Anhänger und Follower dazu aufgerufen hat, sein Material auf allen möglichen Medien zu teilen, darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, die Videos seien öffentlich zugänglich gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sein Handeln auf das engere private Umfeld beschränkt haben wollte, bestehen jedenfalls keine. Somit kann das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten prima facie ohne Weiteres unter den Tatbestand der Rassendiskriminierung von Art. 261 bis StGB subsumiert werden. Die Rüge des mangelnden Erfordernisses der doppelten Strafbarkeit geht damit fehl.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann in verschiedener Hinsicht eine Ver­letzung des Prinzips der Verhältnismässigkeit: So ist er zunächst der Ansicht, die im Rechtshilfeersuchen verwendete Formulierung, Beweise in grösstmöglicher Anzahl erhältlich zu machen, weise auf eine unzulässige Beweisausforschung hin. Im Rechtshilfeersuchen würden nämlich keine Beweise genannt, sondern nur einen blossen Tatverdacht, der auf ein Hassdelikt nach spanischem Recht hindeuten könne. Das Vorliegen schlüssiger Beweise werde aber nach schweizerischem Rechtshilferecht verlangt, ansonsten eine fishing expedition vorliege. Ferner sei nicht erwiesen, dass die beschlagnahmten Gegenstände in einem objektiven Zusammenhang mit der zu untersuchenden Straftat stünden. Die Daten seien nämlich verschlüsselt, weshalb nicht verifiziert werden könne, ob tatsächlich ein Zusammenhang zwischen ihnen und der zu untersuchenden Straftat bestehe. Die Beschwerdegegnerin beabsichtige schliesslich, ohne vorgängige Triage sämtliches beschlagnahmtes Material in globo den spanischen Behörden zu übermitteln. Dies, obschon eine Triage in der Schweiz möglich wäre und das Material gesichtet werden könne. Ein solches Vorgehen widerspreche dem Verhältnismässigkeitsprinzip (act. 1 S. 6 ff. und act. 5 S. 5).

7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (fishing expedition") erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Es ist nicht erforderlich, dass dem der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen ( TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).

7.3 Von vornherein fehl geht der Einwand der unzulässigen Beweisausforschung. Von einer sog. «fishing expedition» spricht man, wenn diese der Auffindung von Belastungsmaterial zwecks Begründung eines Verdachts dienen soll, ohne dass zuvor bereits konkrete Anhaltspunkte hierfür nach Gegenstand und Person bestünden (BGE 137 I 218 E. 2.3.2; 122 II 367 E. 2). Wie bereits supra unter E. 6.4 f. ausgeführt, bestehen gestützt auf die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen hinreichende Verdachtsmomente für den deliktischen Vorwurf. Im Unterschied zum inländischen Strafverfahren genügt für die Anordnung rechtshilfeweiser Zwangsmassnahmen, dass aus dem Rechtshilfeersuchen ein inkriminiertes Verhalten hervorgeht, welches auch nach schweizerischem Recht strafbar ist ( Heimgartner , Basler Kommentar, 2015, N. 29 zu Art. 64 IRSG ). Dies ist, wie dargelegt, vorliegend der Fall. Soweit der Beschwerdeführer sodann pauschal rügt , es sei nicht erwiesen, dass die beschlagnahmten Gegenstände in einem objektiven Zusammenhang mit der zu untersuchenden Straftat stünden, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Rechtshilfeersuchen soll der Beschwerdeführer die rassistischen und antisemitischen Äusserungen vorwiegend übers Internet verbreitet haben. Die sichergestellten Daten und Datenträger, wie Mobiltelefon, Computer, Laptop etc., die sich unbestrittenermassen im Besitz des Beschwerdeführers befunden haben, sind grundsätzlich potentiell geeignet, die im Rechtshilfeersuchen geschilderten Straftaten zu beweisen. So sollen gemäss Bericht der Kantonspolizei Glarus vom 3. Januar 2019 auf den Datenträgern, die ausgewertet werden konnten, Hinweise auf die Gesinnung des Beschwerdeführers vorhanden sein: Auf dem eBook seien zahlreiche Bücher mit rechtspopulistischem Inhalt und auf dem Diktiergerät antisemitische und rechtspopulistische Propaganda in Form von vorgelesenen Textpassagen und eigenen Formulierungen gespeichert (Verfahrensakten Urk. 9). Dass der grösste Teil der sichergestellten Datenträger wegen fehlender Passwörter und der Befürchtung, durch die Sicherung Daten zu zerstören, nicht hat ausgewertet werden können, vermag an der potentiellen Erheblichkeit der Datenträger nichts zu ändern. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen mit den herauszugebenden Daten auseinander. Insoweit ist er seiner Mitwirkungspflicht (dazu BGE 134 II 318 E. 6.4; 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_307/2016 vom 2. August 2016, E. 1.2) nicht nachgekommen. Da sich der Beschwerdeführer zudem weigerte, die Passwörter der einzelnen Datenträger bekannt zu geben, konnte die Beschwerdegegnerin den grössten Teil der beschlagnahmten Daten nicht sichten und keine Aussonderung derselben vornehmen. Abklärungen der Kantonspolizei Glarus bei der Kantonspolizei Zürich und an der Fachhochschule Bern hätten ergeben, dass insbesondere bei den Geräten mit Displaysperre (A3 Motorola XT 1524, A5 Sony C2105 Xperia L) ein Verlust der Daten von 50% bis 100% drohe, wenn die Sperre umgangen werde. Beim Laptop A9 HP Pavillon und der Festplatte A11 HSGT SATA sei eine sog. Brute-Force-Attacke zwar möglich, aber ohne Hinweise zum Aufbau des Passworts praktisch aussichtslos. Zudem bestehe das Risiko einer Gehäusebeschädigung. Bei den anderen Datenträgern (A2 Festplatte extern airy von CnMemory, A4 Samsung Galaxy J5 Pro, A6 Ledger USB-Wallet, A9 USB-Stick aus Laptop HP Pavillon, A15 Nokia 3330) sei ein Zugriff ohne Passwort nicht möglich (Verfahrensakten Urk. 9). Ist es der ausführenden Behörde mangels Kooperation des Betroffenen nicht möglich, beschlagnahmte Datenträger, die potentiell beweiserheblich sind, zu sichten, ist es mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar, diese ohne Durchführung einer Triage der ersuchenden Behörde zu übermitteln. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips kann vorliegend nicht ausgemacht werden.

8. Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet und daher abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR ), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 27. November 2019

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Günter Oberholzer

- Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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