Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2019.222 |
Datum: | 09.10.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Auslieferung an Rumänien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). |
Schlagwörter | Rumänien; Auslieferung; Gefängnis; Urteil; Gefängnisse; Gefangene; Problem; Entscheid; Recht; Bundesstrafgericht; Bundesgericht; Gefängnissen; Schweiz; Behandlung; Situation; Haftbedingungen; Bundesstrafgerichts; Urteil; Staat; Gefangenen; Ministerkomitee; Bericht; Überbelegung; Garantie; Ausgelieferte; Massnahme; Gesundheit; Person |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 139 StGB ;Art. 147 StGB ;Art. 3 obg;Art. 5 StPO ;Art. 50 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 121 II 296; 126 II 324; 128 II 355; 129 II 100; 130 II 217; 131 II 235; 134 IV 156; 135 I 191; 139 II 65; 142 IV 250; 143 IV 91; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: RR.2019.222 |
Entscheid vom 9. Oktober 2019 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova Gerichtsschreiber Martin Eckner | |
Parteien | A. , zurzeit in Auslieferungshaft, Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Bundesamt für Justiz , Fachbereich Auslieferung , Beschwerdegegner | ||
Gegenstand | Auslieferung an Rumänien Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG ) |
Sachverhalt:
A. Mit SIRENE-Ausschreibung vom 7. Mai 2018 ersuchte Rumänien um Festnahme und Auslieferung von A. wegen Diebstahls und unerlaubter Benutzung einer Datenverarbeitungsanlage. Er soll am 24. und 25. Juni 2015 je den Reifen eines bei einem Supermarkt parkierten Autos zerstochen haben. Während des Reifenwechsels durch die Besitzer habe er Dokumente und Bargeld aus den Fahrzeugen gestohlen. Das Regionalgericht Br ila verurteilte ihn dafür am 23. November 2017 in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten. Am 23. Juni 2015 habe er die Bankkarten eines Ehepaares gestohlen und damit Bargeld von einem Bankomaten bezogen. Das Regionalgericht von Gala i verurteilte ihn dafür am 28. Juni 2017 in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten.
B. Die Kantonspolizei Bern traf A. am 27. Mai 2019 beim Bahnhof Bern anlässlich einer Personenkontrolle an. Da er keine Ausweispapiere mit sich führte, wurde er auf die Polizeiwache gebracht. Dort ergaben sich Treffer im SIS sowie Ripol (Kanton Obwalden).
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") ordnete am 27. Mai 2019 an, A. in Auslieferungshaft zu versetzen.
C. Bei der Befragung durch die Kantonspolizei Bern vom 29. Mai 2019 zeigte A. Entzugserscheinungen. Er sei zudem im Januar 2019 nach einem Fahrradsturz am linken Bein operiert worden. A. verzichtete auf die Durchführung des Auslieferungsverfahrens und hielt an der Einhaltung des Spezialitätsprinzips fest. Er sagte aus, keine Einwände gegen die Auslieferung zu haben. Aufgrund seines Gesundheitszustands (Entzugserscheinungen nach Heroinkonsum) könne er jedoch frühestens in ein oder zwei Wochen nach Rumänien fliegen.
Am 31. Mai 2019 fand eine Verhandlung vor dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern statt. A. hielt dabei wieder am Spezialitätsprinzip fest, verlangte indes die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens. Die Aussagen bei der Kantonspolizei Bern könne er nur teilweise bestätigen; er sei damals nicht klar im Kopf gewesen und jetzt gehe es ihm besser. Er möchte für seine Sicherheit in der Schweiz bleiben. Er wohne nicht mehr in Rumänien und habe in der Schweiz viele Freunde.
D. Das BJ erliess am 31. Mai 2019 den Auslieferungshaftbefehl (Zustellung an A. am 7. Juni 2019). Die von A. dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 13. Juni 2019 ab (Entscheid RH.2019.13 ). A. gelangte daraufhin mit Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses trat mit Urteil vom 5. Juli 2019 auf die Beschwerde nicht ein (Verfahren 1C_347/2019 ).
E. Die Kantonspolizei Bern vernahm A. am 9. Juli 2019 zum Auslieferungsersuchen. A. reichte dem BJ am 23. Juli 2019 eine schriftliche Stellungnahme ein.
F. Am 7. August 2019 verfügte das BJ die Auslieferung von A. an Rumänien für die dem Auslieferungsersuchen des rumänischen Justizministeriums vom 10. und 26. Juni 2019 zu Grunde liegenden Straftaten.
G. Dagegen gelangte A. mit Schreiben vom 9. September 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt sinngemäss, die Auslieferung sei zu verweigern. Er verwies dafür auf das Urteil des EGMR Affaire Rezmive et autres c. Roumanie vom 25. April 2017 (requêtes n os 61467/12 etc.). Das BJ reichte am 13. September 2019 die Akten ein. Eingeladen zur Beschwerdeantwort, verwies das BJ am 19. September auf Rechtsprechung und Praxis zum Auslieferungsverkehr mit Rumänien. Es stellte keine Anträge (act. 6). A. reichte keine Replik ein.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Rumänien sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (ZPI EAUe; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und das am 10. November 2010 ergangene dritte Zusatzprotokoll (ZPIII EAUe; SR 0.353.13; Zimmermann , La coopération judi-ciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 22 f.). Ausserdem gelangt zur Anwendung der Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II Beschluss; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; Zimmermann , a.a.O., N. 28 ff.; Beschluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien, ABl. L 166 vom 1. Juli 2010, S. 17-20), namentlich dessen Art. 26 bis 31.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG ; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2 ; Zimmermann, a.a.O., N. 229). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; Urteil des Bundesgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015 E. 6.1; Zimmermann , a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG ; Art. 50 Abs. 1 VwVG ).
2.2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert, den gegen ihn erlassenen Auslieferungsentscheid anzufechten. Auf die auch innert Frist eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich zum einen gegen seine Auslieferung an Rumänien, da er für ein kleines Delikt eine unverhältnismässig hohe Strafe erhalten habe. Auch sein Gesundheitszustand erlaube keine Auslieferung: Er sei im Januar 2019 im [...]Spital in Bern operiert worden und habe im Januar 2020 die nächste Operation. Bei seiner aktuellen Gesundheitslage sei er in Rumänien eigentlich nicht haftfähig. In Rumänien habe er schliesslich auch keine Familie; diese lebe in Deutschland, wo er selbst auch angemeldet sei (act. 4.12).
3.2 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe ). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe ; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG und BGE 128 II 355 E. 2.1 S. 360).
Das rumänische Auslieferungsersuchen stützt sich auf rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen wegen Sachbeschädigung, Diebstahl und unerlaubter Benutzung einer Datenverarbeitungsanlage zu insgesamt vier Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe (vgl. obige litera A), weshalb die Auslieferungsvoraussetzungen der Art. 1 und Art. 2 Ziff. 1 EAUe erfüllt sind.
3.3 Den Einwendungen des Beschwerdeführers ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Rechtshilferichter im Auslieferungsverfahren nicht die Strafzumessung rechtskräftiger Strafurteile überprüft (Urteil des Bundesgerichts 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 2.2). Soweit die Voraussetzungen des EAUe erfüllt sind, kann die Rechtshilfe nur verweigert werden, wenn das ausländische Strafurteil dem internationalen ordre public widerspräche (vgl. BGE 126 II 324 E. 4a S. 326). Auch die besondere Strenge einer Strafe stellt grundsätzlich kein Auslieferungshindernis dar (vgl. BGE 121 II 296 E. 4a S. 299 f.; Urteil des Bundesgericht 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.4). Die Auslieferung kann in diesem Zusammenhang nur abgelehnt werden, wenn die Strafe in keinem Verhältnis mehr zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters steht und deshalb als unerträglich harte, unmenschliche Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK erscheinen würde (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.4). Dass ein Staat eine Tat strafrechtlich anders würdigte oder andere Strafrahmen als die Schweiz kennt, stellte denn auch noch kein Auslieferungshindernis dar. Aus der EMRK ergibt sich kein Anspruch, nach dem Recht des Staates mit der milderen Strafandrohung verurteilt zu werden (BGE 129 II 100 E. 3.4).
In der Schweiz wird betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 147 Ziff. 1 StGB ). Diebstahl steht gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB unter derselben Strafandrohung. Eine offensichtlich unverhältnismässige und nicht zu rechtfertigende Schwere der Strafe ( Zimmermann , a.a.O., N. 217) ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Die Rüge ist unbegründet.
3.4 Weder die vorliegend anwendbaren Staatsverträge noch das IRSG sehen die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen abzulehnen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.184/2002 vom 5. November 2002 E. 8; 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1; 1C_274/2015 vom 12. August 2015 E. 7; 1C_170/2016 vom 22. April 2016 E. 1.2). Im Gegensatz zu gewissen anderen Staaten (vgl. Zimmermann , a.a.O., N. 699; vgl. auch Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2015.231 vom 21. Januar 2016 E. 6.3.2) haben weder die Schweiz noch Rumänien einen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe gemacht. Unter diesen Bedingungen ist es grundsätzlich Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass der Auszuliefernde eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und seinem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird. Die Auslieferung ist allerdings abzulehnen, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, der Auszuliefernde werde im ersuchenden Staat ohne genügende medizinische Versorgung in einer sein Leben oder seine Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werden, was eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_433/2019 vom 2. September 2019 E. 2.1).
Das BJ weist zurecht darauf hin, der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme vom 29. Mai 2019 lediglich vorübergehende Entzugserscheinungen erwähnt. Er habe sich im Januar 2019 am Bein operieren lassen, was aber keine Probleme mehr bereite. Es kann zur weiteren Begründung auf die zutreffende Erwägung des BJ verwiesen werden (act. 4.13 S. 4 Ziff. 6.2). Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht seiner Auslieferung nicht entgegen.
3.5 Auch Gründe für einen Strafvollzug in der Schweiz (vgl. Art. 37 Abs. 1 IRSG ), wie namentlich der grundrechtliche Anspruch auf Gefängnisbesuche durch engste Familienangehörige (Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.5 bis 2.8), liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat am 29. Mai 2019 ausgesagt, keine Kinder zu haben und Single zu sein. Seine Mutter lebe in Rumänien (act. 4.4 S. 2). Die Rüge geht fehl.
3.6 Zusammenfassend ist die Auslieferung des Beschwerdeführers an Rumänien grundsätzlich zulässig.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, der EGMR habe die Situation in den rumänischen Gefängnissen als unmenschlich deklariert. Zellen von 20 Quadratmetern seien mit 40 oder 50 Gefangenen überbelegt, darunter auch Mörder oder noch schlimmeres. In seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer dazu auf das Piloturteil des EGMR vom 25. April 2017 zu den Haftbedingungen in Rumänien ( Affaire Rezmive et autres c. Roumanie, requêtes n os 61467/12 , 39516/13 , 48231/13 et 68191/13 ).
4.2 Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine Auslieferung nur nach Einholung einer förmlichen Garantieerklärung zulässig ist, ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Zunächst ist die allgemeine menschenrechtliche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann - und vor allem - ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebenenfalls zu einer Personengruppe gehört, die im ersuchenden Staat in besonderem Masse gefährdet ist (BGE 139 II 65 E. 5.4; 134 IV 156 E. 6.8; TPF 2010 56 E. 6.3.2; Zimmermann , a. a. O., N. 315, 653). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).
4.3
4.3.1 Das BJ führt in seiner aktuellen Praxis Auslieferungen nach Rumänien regelmässig ohne spezielle Garantien durch. In den meisten Fällen würden sie zudem mit Einverständnis der verfolgten Person erfolgen (act. 4.13 S. 4 Rz. 6).
4.3.2 Das Bundesstrafgericht verlangte bisher im Auslieferungsverkehr mit Rumänien keine Garantien.
Der Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.341 vom 12. März 2010 E. 7.4 verwies auf den Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (CPT) vom 11. Dezember 2008 zum Besuch vom Juni 2006. Dieser bezeichnete Haftbedingungen in gewissen Zellen der besuchten Gefängnisse als unmenschlich und erniedrigend (CPT/Inf [2008] 41 S. 37). Es dürfe indes angenommen werden, dass sich die rumänischen Behörden der im Rapport genannten Lösungs- und Verbesserungsvorschläge zu den festgestellten Problemen angenommen haben. Auch die Verurteilungen Rumäniens durch den EGMR seien erfolgt für Verletzungen, die bereits Jahre zurücklagen. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gegen den Entscheid RR.2009.341 nicht ein (Urteil 1C_173/2010 vom 10. Mai 2010). Der Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.132 vom 4. Oktober 2010 E. 5.3 verweist auf die Feststellung im Entscheid vom 12. März 2010, dass aktuell keine Hinweise auf generelle Probleme mit menschenrechtskonformer Behandlung bestehen. Gemäss einem Bericht des EDA (mit Erläuterung vom 8. September 2010 aufgrund der Nachfrage des Bundesstrafgerichts) habe sich die Situation seit dem Beitritt Rumäniens zur EU am 1. Januar 2007 stabilisiert. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gegen den Entscheid RR.2010.132 nicht ein (Urteil 1C_460/2010 vom 12. November 2010).
Der Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.69 vom 30. Mai 2016 E. 5.3.2 nimmt Bezug auf den Bericht des CPT vom 24. September 2015 zum Besuch im Juni 2014 (CPT/Inf (2015) 31 S. 25 f., 32). Es gebe keine Hinweise, dass der damalige Beschwerdeführer in den vom Komitee besuchten Hochsicherheitsgefängnissen untergebracht werde. Die im Bericht genannten hygienischen Probleme seien nicht systematisch. Die Überbelegung in den Zellen sei von Rumänien gerade mit einem auf den 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Erlass angegangen worden; die entsprechenden Wirkungen hätten sich zur Zeit des Besuchs noch nicht entfalten können. Der Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.125 vom 6. September 2016 verweist auf die Praxis von Bundesstrafgericht und Bundesgericht. Der Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.285 vom 6. Juni 2017 E. 6.5 führt im Rahmen einer summarischen Prüfung aus, Rumänien habe gemäss einem eingelegten Zeitungsbericht im Mai 2016 EUR 800 Mio. für Verbesserungen in Gefängnissen zur Verfügung gestellt.
In zwei Entscheiden wurden die Beschwerden zurückgezogen ( RR.2013.89 und RR.2013.372 ). Im Entscheid RR.2014.91 war das Auslieferungsverfahren gegenstandslos. Die Menschenrechtslage in Rumänien wurde in weiteren Verfahren weder gerügt noch geprüft ( RR.2016.300 , RR.2017.180 und RR.2018.221 ).
4.3.3 Auch das Bundesgericht verlangte in seiner Praxis zu Auslieferungen nach Rumänien keine Garantien. Es verweist im Urteil 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.3 auf die ernst zu nehmenden Berichte über unzulängliche Haftbedingungen und überfüllte Gefängnisse in Rumänien. Der pauschale Vorwurf menschenrechtswidriger Haftbedingungen sei jedoch nicht gerechtfertigt, zumal angesichts ernsthafter Bemühungen Rumäniens für Verbesserungen und der Einbettung des Landes in internationale Menschenrechtsinstrumente. Eine konkrete Gefahr für den damaligen Beschwerdeführer wurde demzufolge verneint.
Das Urteil 1C_268/2016 vom 6. Juli 2016 E. 2.3 (Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.69 vom 30. Mai 2016) nimmt den Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (CPT) zum Besuch vom Juni 2014 auf. Es stelle in den fünf besuchten Strafanstalten in Hochsicherheitsabteilungen sowie im geschlossenen Vollzug schlechte Behandlungen von Häftlingen fest. Sie erfolgten meistens als übertriebene Reaktion des Personals auf Vorfälle. Gewisse Zellen verfügten je Häftlinge nur über 2m 2 Raum. Die schwache Überwachung erhöhe das Risiko von Gewaltvorfällen zwischen Häftlingen sowie Häftlingen und dem Personal. Die genannten Probleme träten vorwiegend in Hochsicherheitsabteilungen auf. Rumänien habe sodann am 1. Februar 2014 eine Reihe von gesetzgeberischen Massnahmen in Kraft gesetzt, welche die Überbelegung reduzieren sollen und wovon der damalige Beschwerdeführer profitieren könnte. Das Bundesgericht hielt an der Auslieferungspraxis mit Rumänien fest. Diese Einschätzungen bestätigte das Bundesgericht im Urteil 1C_331/2016 vom 18. Oktober 2016 E. 1.2.2 (Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.125 vom 6. September 2016) . Es bekräftigte die Praxis im Urteil 1C_10/2017 vom 17. Januar 2017 E. 2.3 (Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.300 vom 28. Dezember 2016).
4.4 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erliess am 25. April 2017 das Urteil in der Affaire Rezmive et autres c. Roumanie (requêtes n os 61467/12, 39516/13, 48231/13 et 68191/13). Rezmive ist im Pilotverfahren und nach der letzten gerichtlichen Überprüfung der Auslieferungspraxis durch Schweizer Gerichte ergangen. Im Piloturteilsverfahren besteht die Aufgabe des Gerichtshofs nicht nur darin zu entscheiden, ob im jeweiligen Fall eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgelegen hat, sondern auch, das strukturelle Problem zu identifizieren und der Regierung gegenüber klare Angaben zu machen, wie das Problem zu beheben ist (Resolution Res(2004)3 vom 12. Mai 2004 des Ministerkomitees des Europarates). Auch besuchte das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (CPT; Bericht vom 19. März 2019) die rumänischen Gefängnisse. Die bisherige Schweizer Auslieferungspraxis nach Rumänien ist daher zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 1C_488/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 2.4 zur Aufgabe des Bundesstrafgerichts in solchen Situationen).
4.5 Am 6. Dezember 2007 urteilt der EGMR im Fall Bragadireanu v. Romania (application no. 22088/04), dass die Haftbedingungen Art. 3 EMRK verletzen. Nach dem Urteil Bragadireanu ist im Vollzug eine Gruppe von Fällen benannt, die noch stets im Umsetzungsverfahren vor dem Ministerkomitee des Europarates sind. Das Ministerkomitee bezeichnet das Problem als komplex (vgl. Note des Ministerkomitees, Ministers' Deputies, vom 6. Juni 2019, CM/Notes/1348/H46-21). Der Antragssteller hatte schwere Augenprobleme und wurde nach mehreren Operationen mit einem Darmtumor diagnostiziert. Das Forensische Institut empfahl seine Entlassung und er sollte eine Hilfsperson erhalten. Stattdessen war er im normalen Vollzug in einer Massenzelle inhaftiert, ohne Zugang zu einer Dusche oder warmem Wasser. Er war für elementare Verrichtungen auf die Hilfe der Mithäftlinge angewiesen, was zu seiner sozialen Isolation führte (par. 16, 92 bis 98).
Das Urteil des EGMR Iacov Stanciu v. Romania vom 24. Juli 2012 (application no. 35972/05) wird von Rumänien als Quasi-Piloturteil (semi-pilot-judgement) bezeichnet (Eingabe an das Ministerkomitee DH-DD(2018)90 vom 25. Januar 2018 S. 4 par. 8). Darin stellt der EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK in vier Gefängnissen und damit eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung aufgrund der Haftbedingungen fest (par. 187, 171-179: Überbelegung, Hygiene) wie auch aufgrund der unangemessenen Art der Behandlung der Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers (par. 182, 180-187: anscheinend nur Symptombehandlung). Der Gerichtshof führt aus, regelmässig und seit Jahren Verletzungen von Art. 3 EMRK in den obgenannten rumänischen Haftbedingungen gefunden zu haben. Trotz allgemeiner Schritte Rumäniens zur Behebung des strukturellen Problems sind, angesichts des Ausmasses des wiederkehrenden Problems, beständige und langfristige Anstrengungen und weitere Massnahmen nötig, um in Einklang mit Art. 3 EMRK zu kommen (par. 195 f.). So gab es zumindest bis Mai 2011 in vielen Gefängnissen weniger Betten (80cm breit) als Gefangene (par. 8, 13, 173). Rumänien hatte in seiner Eingabe auf die anwendbaren nationalen Normen verwiesen und systematische Probleme in den Haftbedingungen bestritten (par. 192, 194).
Im Piloturteil Affaire Rezmive et autres c. Roumanie vom 25. April 2017 stellt der EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK in den Haftbedingungen fest (par. 88 f.). Die Situation der Beschwerdeführer könne nicht losgelöst vom allgemeinen Problem der strukturellen spezifischen Dysfunktionalität des rumänischen Gefängnissystems betrachtet werden. Diese hat eine grosse Zahl von Menschen betroffen und werde es wahrscheinlich auch in Zukunft tun. Trotz der ergriffenen Massnahmen in Rumänien bestehe diese Situation weiter, eine Situation die nicht mit der Menschenrechtskonvention vereinbar ist (par. 110). Der Gerichtshof habe Rumänien im Urteil Iacov Stanciu Hinweise auf allgemeine Massnahmen zur Behebung des strukturellen Problems gegeben (par. 107). Er verweist auch auf die zahlreichen Empfehlungen des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (CPT) nach seinem Besuch vom Juni 2014 zur Situation in den Gefängnissen (par. 54 S. 14). Seit den ersten Verurteilungen aufgrund der Haftbedingungen in den Jahren 2007 und 2008 habe deren Anzahl zugenommen, zwischen 2007 und 2012 ergingen 93 Verurteilungen Rumäniens (par. 106). In der Folge hätten die Beurteilungen des Ministerkomitees des Europarates nur den beunruhigenden Zustand in der grossen Mehrheit der Gefängnisse bestätigt (par. 108). Vier Jahre nach Benennung des strukturellen Problems waren nunmehr 150 Verurteilungen im Zusammenhang mit den Haftbedingungen ergangen; zudem waren im August 2016 dazu 3'200 Beschwerden hängig (par. 109).
Der Gerichtshof verpflichtete Rumänien, innert sechs Monaten einen Zeitplan zu erstellen, um zusammen mit dem Ministerkomitee des Europarates die angemessenen allgemeinen Massnahmen zur Behebung der Probleme in den Gefängnissen umzusetzen. Bis dahin sistiert der Gerichtshof alle vergleichbaren Fälle mit Rumänien (vgl. auch par. 128).
4.6 Das Europäische Komitee zur Verhinderung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (CPT) besuchte vom 7. bis 19. Februar 2018 unter anderem fünf Gefängnisse in Rumänien (Bericht vom 19. März 2019, CPT/Inf (2019) 7):
Als Folge verschiedener Massnahmen fiel die Anzahl Gefangener in den rumänischen Gefängnissen zwischen Juni 2014 und Januar 2018 um 30% auf 21'956. Mit den Renovationsbemühungen in den Gefängnissen steigt und fällt diese Zahl monatlich. Die Überbelegung schwankt innerhalb und zwischen den Gefängnissen, bleibe aber ein Merkmal des rumänischen Gefängnissystems. Sie belief sich im März 2018 auf 122% der offiziellen Kapazität, gemessen anhand von 4m 2 Raum pro Gefangenem (par. 49). Es brauche noch viel, um anständige Lebensbedingungen für Insassen zu schaffen (par. 6).
Die Überbelegung war beim Besuch im Februar 2018 unter anderem in den geschlossenen Abteilungen besonders ausgeprägt (S. 5). Vier der fünf besuchten Gefängnisse verfügen über solche Abteilungen (Aiud, Gala i, Gehrla und Ia i). Die geschlossenen Abteilungen sind für Strafen zwischen drei und 13 Jahren und bringen 32% der Gefangenen unter. Sie bestehen aus Gruppenzellen (par. 79). Das Komitee steht der Unterbringung in Massenzellen kritisch gegenüber. Es habe in den rumänischen Gefängnissen darin oftmals stark beengte und unhygienische Zustände vorgefunden. Es schaffe Spannungen und erschwere die Gesundheitsversorgung. Zum Fehlen von Privatsphäre komme die Schwierigkeit einer geeigneten Kontrolle durch das Personal. Das Risiko von Einschüchterungen und Gewalt sei in solchen Unterkünften hoch (par. 50, 73, S. 5). Die Situation werde noch dadurch akzentuiert, dass es wenige Beschäftigungsprogramme gebe, so dass die grosse Mehrzahl der Gefangenen 21 Stunden oder mehr in Zellen verbringe, mit nicht selten nur 1.5 bis 2m 2 Raum pro Insasse. Eine solche Situation könne unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen (par. 50 sowie S. 5).
Gestützt auf Krankenakten und Gesprächen mit Insassen und Personal fiel dem Komitee Gewalt zwischen Gefangenen auf (par. 72). So habe z.B. ein Gefangener in der Krankenabteilung offenbar von einem anderen Gefangenen mit einer Gehhilfe ("walking frame") einen tödlichen Schlag auf den Kopf erhalten. Der Täter war ca. zwei Wochen zuvor vergewaltigt worden. Er wurde nach dem Vorfall mindestens zwölf Mal in andere Zellen verlegt, wobei jeder Wechsel mit dem Eintrag einer Verletzung in seiner Krankenakte verbunden war. Der Täter verstarb einige Monate später durch einen Sturz auf den Kopf. Das Gefängnispersonal wolle offensichtlich nicht über den Fall sprechen (par. 76). Teil der Strategie gegen Gewalt zwischen Gefangenen müsse es sein, zusätzliches Personal einzustellen und ihre Ausbildung zu verbessern, zusammen mit besseren Haftbedingungen für die Gefangenen (S. 6, 8; par. 125-127).
Der Zustand der Gefängnisse Aiud, Gala i, Gehrla und Ia i war im Allgemeinen auf einem tiefen Standard: Das Komitee fand heruntergekommene Gebäude vor, z.T. mit leckender Dampfheizung oder noch aus dem 19. Jahrhundert, feuchte Zellen, z.T. mit wenig Licht und Luft und nicht selten Schimmel sowie defekte und z.T. stinkende Sanitärinstallationen. Einige Zellen waren renoviert und boten akzeptable Bedingungen (S. 7; par. 88-94). Die Gesundheitsversorgung sei in zahlreichen Fällen ungenügend. Es gebe zu wenige Medizinalpersonen. Die Gefangenen würden kein Vertrauen haben: Das Arztgeheimnis werde missachtet. Das Gesundheitspersonal trage die gleichen Uniformen wie das restliche Personal und es gebe Pflegerinnen, die mit dem Gefängnispersonal verheiratet sind. Krankenakten dokumentierten Verletzungen von Gefangenen nicht zureichend (S. 8; par. 60, 103 ff., 111, 116, 120, 121). Wie bereits früher fand das Komitee kärgliche und ungenügende Mahlzeiten vor. Das Fehlen von Früchten und Gemüsen fiel auf (S. 7). Rumänien plane indessen, das Ernährungs-Budget von 60 Cents pro Gefangenem und Tag zu erhöhen (par. 96).
4.7 Massgebend ist die aktuelle Situation in den rumänischen Gefängnissen.
4.7.1 Das rumänische Gefängnissystem steckt mitten in einer grossen Reform mit dem Ziel, die Anzahl Gefangener drastisch zu reduzieren und die Haftbedingungen zu verbessern. In die Reformbemühungen ist nach dem Urteil Rezmive vom 25. April 2017 grösserer Schwung gekommen . Rumänien erstellte einen Zeitplan von Massnahmen 2018-2024. Nach einer umfassenden Strafrechtsreform im Jahr 2014 begann die Belegungsrate in den rumänischen Gefängnissen von Januar 2015 bis 23. April 2019 von 164% auf 112.94% zu sinken. Entsprechend vervierfachten sich von Ende 2014 bis 2018 die Fallzahlen des Bewährungsdienstes auf rund 100'000. Die rumänischen Behörden führen den Rückgang der Belegung auch auf die angewandten Kompensationsmassnahmen zurück, wonach für 30 Tage in ungenügenden Haftbedingungen sechs Tage von der zu verbüssenden Strafe abgezogen werden (Bericht CPT vom 19. März 2019, CPT/Inf (2019) 7 par. 49) .
4.7.2 Das Vollzugsverfahren für die Urteile des EGMR Bragadireanu vom 6. März 2008 und Rezmive vom 25. Juli 2017 ist noch am Laufen, wobei Rumänien unter verstärkter Aufsicht steht (procédure soutenue; enhanced supervision; Länderbericht Rumänien [country factsheet] der Abteilung Urteilsvollstreckung des EGMR vom 31. Dezember 2018 S. 2). Die Note des Ministerkomitees (Ministers' Deputies) vom 6. Juni 2019 fasst die Situation wie folgt zusammen (CM/Notes/1348/H46-21):
In der Gefängnisinfrastruktur seien noch wesentliche Verbesserungen in der Mehrzahl der Gefängnisse nötig. Die grossflächigen Renovationen in den Zellen seien ermutigend, wobei gemäss dem Ministerkomitee noch zu klären ist, ob diese zusammen mit den Unterhaltsarbeiten genügen, um die vom EGMR dargelegten Mängel zu beseitigen (S. 5). Unklar und noch zu klären sei weiter der notwendige Umfang der insgesamt erforderlichen Arbeiten (S. 2). Bis 2024 sollen 8'095 neue Gefängnisplätze entstehen, einschliesslich dem Bau zweier neuer Gefängnisse mit einer Kapazität von 1'900 Plätzen. Die meisten Plätze würden nach 2021 entstehen (S. 3). Wie Rumänien am 23. April 2019 ausführte, konnte diesbezüglich der bisherige Zeitplan nicht eingehalten werden, weil die Baubewilligung noch ausstehe oder es Erschwernisse und teilweise Rechtsstreitigkeiten mit den Unternehmern gebe (DH-DD(2019)440 S. 8 f.).
Die Verteilung der Gefangenen sowohl zwischen den als auch innerhalb der einzelnen Gefängnissen ist gemäss dem Ministerkomitee kurzfristig zu verbessern. Die Situation sei u.a. in den geschlossenen Abteilungen am meisten besorgniserregend (S. 2 f., 5). Gemäss der monatlichen Statistik der rumänischen Gefängnisverwaltung vom 10. September 2019 besteht in den Gefängnissen auch mit geschlossener Abteilung aktuell durchschnittlich eine Überbelegung von rund 10%. Die maximale Überbelegung besteht im Gefängnis Ia i mit 150% (http://anp.gov.ro/informatii/dinamica-efectivelor-2; dieser Link zur aktuellen Statistik findet sich im Urteil Affaire Rezmive et autres c. Roumanie vom 25. April 2017 par. 37 in der Fussnote).
Was die allgemeine und persönliche Hygiene in den Gefängnissen sowie die Ernährungssituation betreffe, so sei es gemäss dem Ministerkomitee angesichts der seit längerem bestehenden und vom EGMR festgestellten Unzulänglichkeiten wichtig, dass die neuen Regulierungen mit angemessenen Budgets auch zu tatsächlichen Verbesserungen bei der Versorgung mit Protein und Vitaminen führten (S. 5). Im Jahr 2018 erhöhte Rumänien das Budget auf EUR 1.18 pro Gefangenem und Tag (Note des Ministerkomitees, Ministers' Deputies, CM/Notes/1331/H46-23 vom 6. Dezember 2018 S. 3). Zum Stand der medizinischen Versorgung hat das Ministerkomitee eingehende Informationen erbeten (CM/Notes/1331/H46-23 vom 6. Dezember 2018 S. 1 FN 1), wobei sich der Bericht Rumäniens vom 23. April 2019 (DH-DD(2019)440) nicht dazu ausspricht. Weiter hebt das Ministerkomitee in der Note vom 6. Juni 2019 die Bedeutung sinnvoller Beschäftigung der Gefangenen ausserhalb der Zellen hervor (CM/Notes/1348/H46-21 S. 5).
4.7.3 Zwischen Februar und Juni 2019 besuchten Vertreter von Apador-CH zehn Untersuchungshaftanstalten und Gefängnisse. Apador-CH ist ein NGO, das lokale rumänische Komitee des "Helsinki Committee for Human Rights". Es wurde vom CPT konsultiert und konnte vor dem EGMR intervenieren (Bericht CPT vom 19. März 2019, CPT/Inf (2019) 7 S. 86 ; Iacov Stanciu v. Romania, par. 4, 145, 175). Es führt seit Jahren Gefängnisbesuche durch. Das NGO berichtet (vgl. https://www.liberties.eu/de/news/rumaenien-ignoriert-egmr-urteil-ueber-ueberfuellte-gefaengnisse/17803), die Regierung habe 70 neue Gefängnisräume geschaffen und 282 aufgerüstet. Sie habe damit im Strafvollzug weniger als die Hälfte von dem getan, was sie im Plan für diesen Zeitpunkt versprochen habe. Die Auslastung sei 2019 mit rund 111% konstant geblieben, obwohl von 2017 bis 2019 14'402 Gefangene nach den Kompensationsmassnahmen freigelassen worden seien. Es herrsche nach wie vor Überbelegung. Die Investitionen in die Modernisierung bestehender Anlagen oder den Bau weiterer Einrichtungen seien nicht bedeutend genug gewesen, um die Situation sichtbar zu verbessern.
Beim Besuch habe Apador-CH festgestellt, dass zwar versucht worden sei, die bestehenden Räumlichkeiten zu sanieren: Die Räume seien aus ästhetischer Sicht verbessert und die dritte Reihe der Stockbetten entfernt worden. Nach wie vor bestünden jedoch Probleme, darunter eine schlechte Hygiene in vielen Räumen und in den Einrichtungen zur Lagerung von Lebensmitteln. Häufig gebe es zu wenig Toiletten bezogen auf die Anzahl von Häftlingen in einem Raum oder die vorhandenen seien nicht funktionsfähig. Auch warmes Wasser sei nur nach einem Zeitplan verfügbar, und es gebe nicht genug davon für alle Gefangenen. Mit Ausnahme des Gefängnisses Gala i verfüge keine der Einrichtungen über ausreichend medizinisches Personal. In manchen gebe es überhaupt keines.
4.8 Zusammenfassend berichten die obzitierten Organe des Europarates von Fortschritten in Teilbereichen des rumänischen Gefängnissystems, insbesondere was die Reduktion der Überbelegung betrifft. Dies freilich ausgehend von einem tiefen Niveau, gab es doch vor Mai 2011 in vielen Gefängnissen namentlich weniger Betten (80cm breit) als Gefangene (Iacov Stanciu v. Romania par. 8, 13, 173; vgl. auch Bragadireanu v. Romania par. 95).
Am 24. Juli 2012 stellte der EGMR im Urteil Iacov Stanciu v. Romania aufgrund der Überbelegung, der Hygiene und der Gesundheitsversorgung des Beschwerdeführers eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung fest. Es gebe regelmässig und seit Jahren Verletzungen von Art. 3 EMRK im rumänischen Strafvollzug. Angesichts des Ausmasses des wiederkehrenden Problems seien beständige und langfristige Anstrengungen und weitere Massnahmen nötig, um in Einklang mit Art. 3 EMRK zu kommen. Im August 2016 waren zu den Haftbedingungen in Rumänien vor dem EGMR 3'200 Beschwerden hängig. Bis ins Jahr 2017 ergingen gegen Rumänien dazu 150 Urteile. Am 25. April 2017, im Piloturteil Affaire Rezmive et autres c. Roumanie, stellte der EGMR fest, das allgemeine Problem der strukturellen spezifischen Dysfunktionalität des rumänischen Gefängnissystems betreffe eine grosse Zahl von Menschen und werde es wahrscheinlich auch in Zukunft tun. Trotz der ergriffenen Massnahmen in Rumänien bestehe diese Situation weiter - eine Situation die nicht mit der Menschenrechtskonvention vereinbar ist. Die allgemeinen Massnahmen dieser Urteile sind noch stets im qualifizierten Umsetzungsverfahren.
Am 19. März 2019 hält der Bericht des Europäischen Komitees zur Verhinderung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (CPT) fest, es brauche noch viel, um anständige Lebensbedingungen für Insassen zu schaffen. Apador-CH wie auch Rumänien selbst berichten von Rückständen auf den Zeitplan 2018-2024. Am 6. Juni 2019 empfiehlt das Ministerkomitee des Europarates Rumänien, die Verteilung der Gefangenen sowohl zwischen den als auch innerhalb der einzelnen Gefängnissen kurzfristig zu verbessern. Am 10. September 2019 gibt es in rumänischen Gefängnissen noch Überbelegungen bis zu 150%.
4.9 Bei der Würdigung der Situation in den rumänischen Gefängnissen ist zu berücksichtigen, dass eine Häufung von problematischen Aspekten bei den Haftbedingungen besondere Bedenken weckt (Iacov Stanciu v. Romania par. 122, 121; Bericht CPT zum Besuch vom 19. März 2019, CPT/Inf (2019) 7 S. 5). Wie Organe des Europarates feststellen, bei welchem sowohl die Schweiz wie Rumänien Mitglied sind, bestehen in Rumänien verbreitet vielfache Defizite. Diese sind ein Gemenge der Haftbedingungen (Überbelegung, Infrastruktur, Hygiene, Regime, Personalsituation) und der Qualität von medizinischer Versorgung wie auch Ernährung von Gefangenen. Der Unterbringung der Gefangenen im geschlossenen Vollzug in Gruppenzellen steht das CPT kritisch gegenüber, da sie Probleme schaffen oder akzentuieren. Diese Defizite stehen der Verwirklichung von Art. 3 EMRK im rumänischen Strafvollzug entgegen. Sie sind ein komplexes Problem, bei welchem verschiedene Ursachen zusammenwirken und das naturgemäss weder schnell noch einfach zu beseitigen ist. Es harrt seiner Auflösung.
Es ist damit vorliegend konkret, objektiv und ernsthaft zu befürchten, dass dem Beschwerdeführer eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte (Art. 3 EMRK ) in Rumänien droht. Dabei ist mitberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zu einer Strafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt ist, mithin zu einer Strafe von über drei Jahren und demzufolge seine Strafe über längere Zeit in einer geschlossenen Abteilung zu verbüssen haben könnte.
Rumänien ist sich denn auch bewusst, dass die Umsetzung der Massnahmen im Zeitplan 2018-2024 sowohl beim Europäischen Haftbefehl von rumänischen Behörden wie auch bei Auslieferungen nach Rumänien Hindernisse beseitigt (Eingabe vom 25. Januar 2018 an die Abteilung Urteilsvollzug des EGMR, DH-DD(2018)90 S. 19 par. 73). Anders schliesslich als bei Auslieferungen nach Italien - wo es hauptsächlich (EGMR, Fall Torreggiani) oder ausschliesslich (Schweizer Verfahren zu einer Auslieferung nach Italien) um die Überbelegung ging ( Affaire Torreggiani et autres c. Italie vom 27. Mai 2013, requêtes n os 43517/09 etc. par. 77; Urteil des Bundesgerichts 1C_176/2014 vom 12. Mai 2014 E. 4.3, 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.30 vom 21. März 2014 E. 2.4) - hat sich die Überbelegung in rumänischen Gefängnissen zwar verbessert, besteht aber weiter und ist nicht das einzige Problem von Gewicht.
4.10 Das BJ führt in seiner Beschwerdeantwort vom 19. September 2019 aus, aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen lägen keine Gründe zur Annahme vor, dass der Beschwerdeführer in Rumänien einen Strafvollzug zu erdulden hätte, welcher unter Art. 2 IRSG fallen könnte. Dem BJ seien keine entsprechenden Beanstandungen aus früheren Auslieferungsverfahren bekannt - in den letzten fünf Jahren über 100 Fälle, zumeist vereinfachte Verfahren. Es sei im Auslieferungsverkehr nach dem EAUe vielmehr zu vermuten, dass Rumänien sich völkerrechtskonform verhalte (act. 6).
Die Darlegungen des BJ setzen sich nicht mit dem vom Beschwerdeführer angerufenen Piloturteil Affaire Rezmive et autres c. Roumanie vom 25. April 2017 oder der Praxis des CPT zu Rumänien auseinander. Das BJ beruft sich auf den problemlosen Auslieferungsverkehr - ohne irgendwie darzulegen, wie es die Situation ausgelieferter Personen weiterverfolgt hätte. Es hätte dies mangels Garantien (freier Zugang etc.) selbst auch nur erschwert tun können. Rumänien demgegenüber scheint Hindernisse im Auslieferungsverkehr durchaus anzuerkennen (vgl. Erwägung 4.9 vorstehend). Haben sodann Organe des Europarates vielfache und systematische Verstösse gegen Art. 3 EMRK festgestellt, wie auch Rumänien selbst, so kann das Vertrauensprinzip vorliegend nicht greifen. In dieser Situation bietet auch eine Mitgliedschaft in Institutionen wie der EU oder dem Europarat alleine keine genügende Gewähr. Die allgemeinen Ausführungen des BJ können die festgestellte konkrete Gefahr nicht entkräften.
5.
5.1 Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur - insbesondere jenen Westeuropas - bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer die EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Demgegenüber gibt es Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auflagen, dennoch stattgegeben werden kann. Eine gänzliche Verweigerung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.7; TPF 2010 56 E. 6.3.2 [Iran]; TPF 2008 24 E. 4 [Moldawien]).
5.2 Wie die zitierten Urteile und Berichte von internationalen Stellen und Rumäniens zeigen, hat Rumänien einiges bereits getan und noch mehr ins Auge gefasst. Die rumänischen Probleme sind zwar endemisch, nicht jedoch pandemisch: Ein völkerrechtskonformer Strafvollzug in Rumänien (Art. 3 EMRK ) ist nicht ausgeschlossen und es darf erwartet werden, dass eine diplomatische Garantie Rumäniens (Einhaltung von Art. 3 EMRK ) die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Betroffenen ausreichend einschränken kann.
Wer unter Garantien ausgeliefert wird, dem soll ein wirksamer Schutz mitgegeben werden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.278 vom 21. Dezember 2017 E. 6.2). Dies bedeutet vorliegend namentlich, dass es der schweizerischen diplomatischen Vertretung möglich sein muss, die Einhaltung der Garantien zu überwachen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_670/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 3.3 m.w.H.). Voraussetzung einer Auslieferung sind damit die folgenden Garantien (Art. 80 p Abs. 1 IRSG ): "(1) Die Haftbedingungen des Ausgelieferten dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; seine physische und psychische Integrität wird gewahrt. (2) Die Gesundheit des Ausgelieferten wird sichergestellt. Der Zugang zu genügender medizinischer Betreuung, insb. zu notwendigen Medikamenten, wird gewährleistet. (3) Die diplomatische Vertretung der Schweiz ist berechtigt, den Ausgelieferten jederzeit und unangemeldet ohne jegliche Überwachungsmassnahmen zu besuchen. Der Ausgelieferte hat das Recht, sich jederzeit an die diplomatische Vertretung der Schweiz zu wenden. (4) Die Behörden des ersuchenden Staates geben der diplomatischen Vertretung der Schweiz den Ort der Inhaftierung des Ausgelieferten bekannt. Wird er in ein anderes Gefängnis verlegt, informieren sie die diplomatische Vertretung der Schweiz unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung. (5) Der Ausgelieferte hat das Recht, mit seinem Wahl- oder Offizialverteidiger uneingeschränkt und unbewacht zu verkehren. (6) Die Angehörigen des Ausgelieferten haben das Recht, ihn im Gefängnis zu besuchen." Die Bedeutung der beiden letzten Garantien wurde in BGE 134 IV 156 (E. 6.14.3 und 6.14.4) hervorgehoben.
Das BJ wird in enger Zusammenarbeit mit dem Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA sicherzustellen haben, dass die schweizerische diplomatische Vertretung die Einhaltung der Garantien überwacht (vgl. BGE 134 IV 156 E. 6.16; 123 II 511 E. 7c am Schluss S. 525; Urteil des Bundesgerichts 1A.4/2005 vom 28. Februar 2005 E. 4.6 nicht publ. in BGE 131 II 235 ).
6. Andere Gründe, welche eine Auslieferung ausschliessen, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde gegen die Auslieferung an Rumänien erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die Auslieferung ist gegen vorgängige Abgabe von Garantien zu gewähren.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG ); aufgrund der Besonderheiten des Falles (vgl. Erwägungen 4 und 5 oben) können sie ihm erlassen werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG ).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Auslieferung wird von der Bedingung abhängig gemacht, dass die zuständige rumänische Behörde folgende Garantieerklärung abgibt:
"1. Die Haftbedingungen des Ausgelieferten dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; seine physische und psychische Integrität wird gewahrt.
2. Die Gesundheit des Ausgelieferten wird sichergestellt. Der Zugang zu genügender medizinischer Betreuung, insb. zu notwendigen Medikamenten, wird gewährleistet.
3. Die diplomatische Vertretung der Schweiz ist berechtigt, den Ausgelieferten jederzeit und unangemeldet ohne jegliche Überwachungsmassnahmen zu besuchen. Der Ausgelieferte hat das Recht, sich jederzeit an die diplomatische Vertretung der Schweiz zu wenden.
4. Die Behörden des ersuchenden Staates geben der diplomatischen Vertretung der Schweiz den Ort der Inhaftierung des Ausgelieferten bekannt. Wird er in ein anderes Gefängnis verlegt, informieren sie die diplomatische Vertretung der Schweiz unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung.
5. Der Ausgelieferte hat das Recht, mit seinem Wahl- oder Offizialverteidiger uneingeschränkt und unbewacht zu verkehren.
6. Die Angehörigen des Ausgelieferten haben das Recht, ihn im Gefängnis zu besuchen."
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 9. Oktober 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- A.
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ; SR 173.110).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
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