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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2019.176 vom 03.12.2019

Hier finden Sie das Urteil RR.2019.176 vom 03.12.2019 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2019.176

Der Bundesstrafgericht des Kantons Zürich hat am 3. Dezember 2019 eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen die Entscheidung des Gerichts vom 24. Juni 2019 abgeschrieben, in der es den Rechtshilfeersuchenden wegen versuchten Betrugs zur Strafverfolgung verurteilt hat. Die Beschwerde wurde aufgrund von Mängeln im Verfahren und der Nichtbeachtung von Grundsätzen des Günstigkeitsprinzips abgewiesen. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat die Entscheidung als unbegründet angesehen, da sie nicht alle Rügen der Beschwerdeführerin erfüllt hat. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich hatte den Rechtshilfeersuchen eine umfassende Schilderung des Sachverhalts gegeben und die strafbare Handlung des Erblassers als Versuch betrugs zu bezeichnen. Es gab jedoch keine Angaben über die strafbare Handlung der Beschwerdeführerin, was den Rechtshilfeersuchen eine umfassende Darstellung des Sachverhalts ermöglichte. Die Beschwerdekammer hat auch festgestellt, dass es sich bei dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt nicht um ein inkriminierendes Verhalten handelte, sondern vielmehr um eine reine Schilderung des Rechtshilfeersuchenden. Die Beschwerdekammer hat daher die Kosten des gegenstandslosen Beschwerdeverfahrens aufgezahlt und den Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.- zugesagt. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'500.- zurückzuerstellt, der für die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufgeführt war.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2019.176

Datum:

03.12.2019

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kosten und Entschädigung bei Rückzug des Rechtshilfeersuchens (Art. 73 BZP).

Schlagwörter

Recht; Rechtshilfe; Verfahren; Rechtshilfeersuchen; Sachverhalt; Staatsanwaltschaft; Schlussverfügung; Kantons; Beschwerdekammer; Konto; Beschwerdeverfahren; Schweiz; Bundesstrafgericht; Apos;; Sachverhalts; Sachen; Rechtshilfeersuchens; Bundesstrafgerichts; Behörde; Entscheid; Rückzug; Herausgabe; Rechtshilfeakten; Eingabe; Aufhebung; Gericht; Erblasser; Parteien; Entschädigung

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 146 StGB ;Art. 25 StGB ;Art. 49 VwVG ;Art. 58 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

117 Ib 90; 118 Ia 488; 122 Il 367; 129 II 462; 129 II 97; 132 II 81; 135 IV 212; 142 IV 250; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2019.176

Entscheid vom 3. Dezember 2019
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Roy Garré ,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Lucien W. Valloni,

Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG );
Kosten und Entschädigung bei Rückzug des Rechtshilfeersuchens (Art. 72 BZP )


Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Landshut führt gegen A. ein Strafverfahren wegen versuchten Betrugs. In diesem Zusammenhang sind die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 11. Juli 2018 an die Schweiz gelangt und haben um Bankermittlung bei der Bank C. in Zürich betreffend das Konto IBAN Nr. 2 ersucht (Rechtshilfeakten Urk. 1).

B. Mit Verfügung vom 17. August 2018 trat die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete eine Aktenedition bei der Bank C. an (Rechtshilfeakten Urk. 2). Diese kam am 3. und 19. September 2018 der Editionsaufforderung nach (Rechtshilfeakten Urk. 6/4 und 6/7).

C. Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 verweigerte A. die Zustimmung zur vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens und nahm mit Schreiben vom 19. März 2019 zum Rechtshilfeersuchen Stellung (Rechtshilfeakten Urk. 7/6 und 7/7).

D. Mit Schlussverfügung vom 24. Juni 2019 ordnete die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Herausgabe verschiedener Dokumente der Bank C. zur Geschäftsbeziehung mit der Nr. 50.4014, lautend auf A. und/oder +B. an (act. 11).

E. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 26. Juli 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Aufhebung der Schlussverfügung vom 24. Juni 2019 und die Abweisung des Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Landshut vom 11. Juli 2018. Eventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zurückzuweisen (act. 1 S. 2).

F. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sowie das Bundesamt für Justiz beantragten in ihren Beschwerdeantworten vom 16. und 23. August 2019 je die Abweisung der Beschwerde (act. 6 und 7).

G. Mit Replik vom 11. September 2019 liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdekammer ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Landshut vom 6. September 2019 zukommen, aus dem hervorging, dass das Ermittlungsverfahren gegen A. wegen versuchten Betrugs aufgrund eines eingetretenen Verfahrenshindernisses eingestellt worden sei. Insoweit sei wegen des Rechtshilfeersuchens in der Schweiz der zuständigen Stelle mitgeteilt worden, dass eine weitere Bearbeitung von dortiger Seite nicht mehr veranlasst sei (act. 10 und act. 10/1-2).

H. Die Beschwerdekammer forderte mit Schreiben vom 12. September 2019 das BJ und die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich auf, unter anderem zum Schreiben der Staatsanwaltschaft Landshut vom 6. September 2019 Stellung zu nehmen (act. 11).

I. Mit Eingabe vom 16. September 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Aufhebung der von ihr mit Datum vom 24. Juni 2019 erlassenen Schlussverfügung infolge Rückzugs des Rechtshilfeersuchens. Zudem beantragte sie, der Beschwerdeführerin die Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen, da diese aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes kostenpflichtig gewesen wäre (act. 12). Das BJ beantragte mit Eingabe vom 23. September 2019 ebenfalls die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung und verwies zur Begründung auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 16. September 2019 (act. 13).

J. Die Beschwerdekammer liess der Beschwerdeführerin die Eingaben der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und des BJ vom 16. und 23. September 2019 mit Datum vom 2. Oktober 2019 zukommen und teilte ihr mit, dass sie beabsichtige, das vorliegende Beschwerdeverfahren durch Rückzug des Rechtshilfeersuchens als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit eingeräumt, sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern (act. 14).

K. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 die Ausrichtung einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 13'419.10 (act. 15 und act. 15.1), was dem BJ und der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 15. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EUeR; SR 0.351.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung ( TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG ). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG ), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG ).

2.

2.1 Mit Schreiben vom 27. August 2019 haben die deutschen Behörden das Rechtshilfeersuchen zurückgezogen, womit die Grundlage für die Gewährung der Rechtshilfe weggefallen ist. Der Rückzug ist nach Erlass der Schlussverfügung vom 24. Juni 2019 und während des hängigen Beschwerdeverfahrens, nach Durchführung des ersten Schriftenwechsels, erfolgt. Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG ist es der Vorinstanz wegen des Devolutiveffekts der Beschwerde verunmöglicht, in diesem Verfahrensstadium ihre angefochtene Schlussverfügung in Wiedererwägung zu ziehen. Die Schlussverfügung vom 24. Juni 2019 ist daher entsprechend dem Antrag sämtlicher Parteien im Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs des Rechtshilfeersuchens aufzuheben. Mit der Aufhebung der Schlussverfügung fällt im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Beschwerdeobjekt nachträglich dahin, sodass das Beschwerdeverfahren entsprechend als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

2.2 Es entspricht der konstanten Praxis des Beschwerdekammer, dass bei Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens in Rechtshilfesachen für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess ( BZP ; SR 273) sinngemäss zur Anwendung gelangt ( TPF 2011 118 E. 2.2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.116 vom 13. Mai 2015, E. 3.1; RR.2014.173 vom 30. April 2015, E. 6.2; RR.2014.252 vom 20. November 2014, E. 2; RR.2007.91 vom 4. September 2007). Gemäss dieser Bestimmung entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen, wobei nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen ist (BGE 118 Ia 488 E. 4a).

3. Beim angefochtenen Entscheid handelte es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG ; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG ). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG ). Als persönlich und direkt betroffen in diesem Sinne gilt namentlich der Kontoinhaber bei Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9 a lit. a IRSV ).

Die Schlussverfügung ging am 26. Juni 2019 beim Vertreter des Beschwerdeführers ein (act. 2.2), sodass sich die am 26. Juli 2019 erhobene Beschwerde als fristgerecht erwiesen hätte. Die von der Schlussverfügung betroffenen und zur Herausgabe an die deutschen Behörden bestimmten Unterlagen beziehen sich auf ein auf die Beschwerdeführerin lautendes Bank-konto. Damit wäre auch die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu bejahen gewesen. Auf die Beschwerde wäre einzutreten gewesen.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin kritisierte die Sachverhaltsdarstellung in der Schlussverfügung. Sie machte geltend, die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und sei daher zu Unrecht zum Schluss gelangt, dass ein hinreichender Tatverdacht bezüglich eines strafbaren Verhaltens der Beschwerdeführerin vorliege (act. 1 S. 5 f.).

4.2 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 lit. b VwVG). Der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich aus den für die Gewährung der Rechtshilfe entscheidrelevanten Tatsachen, mithin aus dem Rechtshilfeersuchen. Die Beschwerdegegnerin hat in der Schlussverfügung den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt praktisch wortwörtlich wiedergegeben. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin dabei den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hätte.

4.3 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand sinngemäss geltend machen wollte, am hinreichenden Tatverdacht habe es bereits im Rechtshilfe­ersuchen gefehlt, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR ), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR ) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).

4.4 Dem deutschen Rechtshilfeersuchen vom 11. Juli 2018 ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin sei die Tochter des am 14. Oktober 2015 verstorbenen B. Die Beschwerdeführerin sei testamentarisch durch ihren Vater als Alleinerbin eingesetzt worden. D. sei die uneheliche Tochter von B. Durch die Erbeinsetzung der Beschwerdeführerin sei diese enterbt worden. Allerdings sei D. pflichtteilsberechtigt und um ihren Pflichtteil geltend machen zu können, habe D. im März 2016 ein Nachlassverzeichnis von der Beschwerdeführerin verlangt. Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt unmittelbar von dem 3. Mai 2016 habe die Beschwerdeführerin vermutlich an ihrem Wohnsitz in Z. (Bayern) ein Nachlassverzeichnis nebst Anlagen erstellt und dieses am 3. Mai 2016 an D. übermittelt. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin am 20. April 2017 in Z. (Bayern) eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, dass ihre Angaben im von ihr erstellten Nachlassverzeichnis vollständig und richtig seien. B. sei zu Lebzeiten Inhaber eines Schweizer Kontos mit der IBAN Nr. 2 bei der Bank C. in Zürich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe im Schreiben zum Nachlassverzeichnis unter anderem angegeben, dass der Erblasser ihr das vorhandene Geldvermögen dieses Bankkontos bereits im Jahr 2002 geschenkt habe. Weil nach deutschem Erbrecht Schenkungen des Erblassers nur innerhalb von 10 Jahren zu berücksichtigen sei, habe sie dieses Konto weder in den Aktiva noch unter dem Punkt «zu berücksichtigende Schenkungen» aufgeführt. Es sei jedoch ersichtlich, dass im Jahr 2014 Gutschriften von diesem Konto in Höhe von insgesamt EUR 408'800.-- erfolgt seien, die für Zahlungen an das Finanzamt verwendet worden seien. Herbei sei sowohl der Name des Erblassers als auch der Beschwerdeführerin aufgeführt worden. Dies deute darauf hin, dass sowohl der Erblasser als auch die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 noch über das Konto verfügen konnten und damit lediglich eine Mitberechtigung der Beschwerdeführerin bezüglich des Kontos bestanden habe. Daher bestehe der Verdacht, dass der Erblasser immer noch Mitberechtigter bzw. Kontoinhaber gewesen sei und die Beschwerdeführerin eine falsche Versicherung an Eides statt abgegeben habe sowie versucht habe, den Pflichtteil der Geschädigten durch das Unterlassen dieser Angabe zu schmälern. Ein solches Handeln sei als versuchter Betrug strafbar (Rechtshilfeakten Urk. 1).

4.5 Der soeben wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen. Solche Mängel werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Soweit die Beschwerdeführerin den Sachverhalt bestreitet, erschöpfen sich ihre Ausführungen in einer eigenen Schilderung des Sachverhalts bzw. in einer eigenen Beweiswürdigung. Mit beidem ist sie im Rechtshilfeverfahren nicht zu hören (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1). Dies betrifft insbesondere das Vorbringen, beim betreffenden Bankkonto habe es sich um ein «Göttikonto» gehandelt, mit dem Zweck, der Beschwerdeführerin die Vermögenswerte ab Volljährigkeit endgültig zu übertragen. Deshalb sei die Beschwerdeführerin mit Eintritt der Volljährigkeit alleinige Eigentümerin des Kontos bei der Bank C. geworden, unabhängig davon, dass das Konto in den Eröffnungsunterlagen als «Compte-Jointe» bezeichnet worden sei (act. 1 S. 8 f.). Im schweizerischen Rechtshilfeverfahren findet kein Beweisverfahren statt, und die ersuchende Behörde muss ihrer Sachverhaltsschilderung keine Beweismittel beilegen (BGE 122 Il 367 E. 2c S. 371; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_251/2019 vom 16. Mai 2019 E. 2.2). Tat- und Schuldfragen beurteilt sodann nicht das Rechtshilfegericht, sondern das ausländische Sachgericht (BGE 117 Ib 90 E 5c). Das Schweizer Rechtshilfegericht prüft im Rahmen der beidseitigen Strafbarkeit, ob prima facie der Sachverhalt, wie im Rechtshilfeersuchen geschildert, unter eine Strafnorm des Schweizer Rechts subsumiert werden kann (vgl. obige Erwägung 4.3).

4.6 Zusammenfassend genügt die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen den gesetzlichen Ansprüchen. Der Sachverhalt lässt sich prima facie ohne Weiteres unter die Tatbestände des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 i.V.m. Art. 22 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB subsumieren. Die Beschwerde hätte sich in diesem Punkt als unbegründet erwiesen.

5. Weitere Einwendungen gegen die Gewährung der Rechtshilfe wurden nicht vorgebracht, die Herausgabe der edierten Bankunterlagen wäre zulässig gewesen.

6. Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde gestützt auf diese summarische Prüfung der Rügen der Beschwerdeführerin mutmasslich als unbegründet abzuweisen gewesen. Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin in analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG ). Der Rückzug des Rechthilfeersuchens erfolgte noch vor Abschluss des Schriftenwechsels. Es rechtfertigt sich, die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2'500.-- festzusetzen (Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR ), unter Verrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Ko-stenvorschuss von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 24. Juni 2019 wird aufgehoben.

2. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 3. Dezember 2019

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Lucien W. Valloni

- Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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