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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2019.167 vom 22.08.2019

Hier finden Sie das Urteil RR.2019.167 vom 22.08.2019 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2019.167

Hier ist eine Zusammenfassung des Falls: Der Bundesstrafgericht "RR.2019.166 -167" hat ein Fall der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien geregelt, bei dem die Beschwerdekammer A und B Ltd mit gemeinsamer Eingabe gegen die Zwischenverfügung der Bundesanwaltschaft vom 4. Juli 2019 und Revision in Verfahren RH.18.0249 gemäss Art. 66 VwVG zurückgezogen hat. Die Beschwerdeführer/Gesuchsteller, A und B Ltd, haben bis zum 29. Juli 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- geleistet und die Eingabe vom 15. Juli 2019 an die gesetzlichen Anforderungen angepasst. Sie hatten jedoch am 16. August 2019 erklärt, dass sie die "Beschwerde und Revision vom 15. Juli 2019" zurückziehen. Die Beschwerdekammer hat in Erwägung gezogen, das Verfahren abzuschreiben, da sich das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts grundsätzlich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) und den Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse richtet. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- wird den Beschwerdeführern/Gesuchstellern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt, da sie einzig erklärten, dass sie die Beschwerde bzw. das Revisionsgesuch zurückziehen. Der Fall ist besonders bedeutend, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2019.167

Datum:

22.08.2019

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Akteneinsicht (Art. 80b IRSG). Nichteintreten auf Gesuch mangels Vollmacht (Art. 11 VwVG). Revision (Art. 66 VwVG).

Schlagwörter

Bundes; Verfahren; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Rechtshilfe; Gesuch; Revision; Bundesstrafgerichts; Entscheid; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Eingabe; Tribunal; Beschwerdeführer/Gesuchsteller; Sachen; Apos;; Frist; Revisionsgesuch; Rückzug; Gerichtsschreiber; Rechtsanwälte; André; Terlinden; Fenner; «Beschwerde; Kostenvorschuss; Bundesgesetz; Verwaltungsverfahren

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 1 VwVG ;Art. 57 VwVG ;Art. 6 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 68 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2019.166 -167

Entscheid vom 22. August 2019
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Roy Garré,

Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

1. A. ,

2. B. LTD,

beide vertreten durch Rechtsanwälte André Terlinden und Timo Fenner,

Beschwerdeführer/Gesuchsteller

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin/Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien

Akteneinsicht (Art. 80 b IRSG); Nichteintreten auf Gesuch mangels Vollmacht (Art. 11 VwVG ); Revision (Art. 66 VwVG )


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. und B. Ltd mit gemeinsamer Eingabe vom 15. Juli 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts «Beschwerde gemäss Art. 80 e IRSG gegen die Zwischenverfügung der Bundesanwaltschaft vom 4. Juli 2019 in Verfahren-Nr. RH.19.0085» und «Revision in Verfahren RH.18.0249 gemäss Art. 66 VwVG » gegen die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 9. Januar 2019 erhoben (act. 1);

- die Beschwerdekammer A. und B. Ltd mit Schreiben vom 18. Juli 2019 aufforderte, bis 29. Juli 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu leisten und die Eingabe vom 15. Juli 2019 an die gesetzlichen Anforderungen anzupassen (act. 3); die Beschwerdekammer diese Frist am 23. Juli 2019 letztmals bis 16. August 2019 erstreckte (act. 4);

- A. und B. Ltd mit Eingabe vom 16. August 2019 erklärten, dass sie die «Beschwerde und Revision vom 15. Juli 2019» zurückziehen (act. 5).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sich das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten grundsätzlich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) sowie den Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse richtet (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]);

- das Verfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde bzw. des Revisionsgesuchs abzuschreiben ist (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, N. 1653; vgl. auch zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.98 vom 6. Juni 2019 mit Hinweis);

- die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 , Art. 68 Abs. 2 VwVG );

- die Beschwerdeführer/Gesuchsteller einzig erklärten, dass sie die Beschwerde bzw. das Revisionsgesuch zurückziehen (act. 5);

- unter diesen Umständen die Beschwerdeführer/Gesuchsteller als unterliegende Partei im Sinne von Art. 63 Abs. 1 VwVG anzusehen sind (vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.7 vom 8. März 2018 mit Hinweisen), weshalb ihnen die Verfahrenskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind;

- der Rückzug am Anfang des Verfahrens, innerhalb der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und der Frist zur Anpassung der Eingabe vom 15. Juli 2019 und noch vor allfälliger Einleitung des Schriftenwechsels (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG) erfolgte;

- unter diesen Umständen die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);


und erkennt:

1. Das Verfahren RR.2019.166 -167 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde bzw. des Revisionsgesuchs abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- wird den Beschwerdeführern/Gesuchstellern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.

Bellinzona, 22. August 2019

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwälte André Terlinden und Timo Fenner

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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