Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2019.167 |
Datum: | 22.08.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Akteneinsicht (Art. 80b IRSG). Nichteintreten auf Gesuch mangels Vollmacht (Art. 11 VwVG). Revision (Art. 66 VwVG). |
Schlagwörter | Bundes; Verfahren; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Rechtshilfe; Gesuch; Revision; Bundesstrafgerichts; Entscheid; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Eingabe; Tribunal; Beschwerdeführer/Gesuchsteller; Sachen; Apos;; Frist; Revisionsgesuch; Rückzug; Gerichtsschreiber; Rechtsanwälte; André; Terlinden; Fenner; «Beschwerde; Kostenvorschuss; Bundesgesetz; Verwaltungsverfahren |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 1 VwVG ;Art. 57 VwVG ;Art. 6 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 68 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: RR.2019.166 -167 |
Entscheid vom 22. August 2019 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter | |
Parteien | 1. A. , 2. B. LTD, beide vertreten durch Rechtsanwälte André Terlinden und Timo Fenner, Beschwerdeführer/Gesuchsteller | |
gegen | ||
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin/Gesuchsgegnerin | ||
Gegenstand | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien Akteneinsicht (Art. 80 b IRSG); Nichteintreten auf Gesuch mangels Vollmacht (Art. 11 VwVG ); Revision (Art. 66 VwVG ) |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. und B. Ltd mit gemeinsamer Eingabe vom 15. Juli 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts «Beschwerde gemäss Art. 80 e IRSG gegen die Zwischenverfügung der Bundesanwaltschaft vom 4. Juli 2019 in Verfahren-Nr. RH.19.0085» und «Revision in Verfahren RH.18.0249 gemäss Art. 66 VwVG » gegen die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 9. Januar 2019 erhoben (act. 1);
- die Beschwerdekammer A. und B. Ltd mit Schreiben vom 18. Juli 2019 aufforderte, bis 29. Juli 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu leisten und die Eingabe vom 15. Juli 2019 an die gesetzlichen Anforderungen anzupassen (act. 3); die Beschwerdekammer diese Frist am 23. Juli 2019 letztmals bis 16. August 2019 erstreckte (act. 4);
- A. und B. Ltd mit Eingabe vom 16. August 2019 erklärten, dass sie die «Beschwerde und Revision vom 15. Juli 2019» zurückziehen (act. 5).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten grundsätzlich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) sowie den Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse richtet (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]);
- das Verfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde bzw. des Revisionsgesuchs abzuschreiben ist (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, N. 1653; vgl. auch zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.98 vom 6. Juni 2019 mit Hinweis);
- die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 , Art. 68 Abs. 2 VwVG );
- die Beschwerdeführer/Gesuchsteller einzig erklärten, dass sie die Beschwerde bzw. das Revisionsgesuch zurückziehen (act. 5);
- unter diesen Umständen die Beschwerdeführer/Gesuchsteller als unterliegende Partei im Sinne von Art. 63 Abs. 1 VwVG anzusehen sind (vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.7 vom 8. März 2018 mit Hinweisen), weshalb ihnen die Verfahrenskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind;
- der Rückzug am Anfang des Verfahrens, innerhalb der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und der Frist zur Anpassung der Eingabe vom 15. Juli 2019 und noch vor allfälliger Einleitung des Schriftenwechsels (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG) erfolgte;
- unter diesen Umständen die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
und erkennt:
1. Das Verfahren RR.2019.166 -167 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde bzw. des Revisionsgesuchs abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- wird den Beschwerdeführern/Gesuchstellern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
Bellinzona, 22. August 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Rechtsanwälte André Terlinden und Timo Fenner
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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