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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Fallnummer:RR.2018.108
Datum:15.03.2019
Leitsatz/Stichwort:Entraide judiciaire internationale en matière pénale à la Roumanie. Remise de moyens de preuve (art. 74 EIMP).
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; E-Mail;Stunden; Privatkl?ger; Bundes; Beschuldigten; Geheim; Privatkl?gerschaft; Geheim; E-Mails; Verfahren; Gesch?ftsgeheimnis; Informationen; Antrag; Projekt; Arbeit; Weitergeleitet; Person; Bezug; Verfahrens; Recht; Wirtschaftlich; Weitergeleitete; Entsch?digung; Gesch?ftsgeheimnisse; Urteil; Geheimhaltung
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 1 StPO ; Art. 10 StPO ; Art. 106 StGB ; Art. 118 StPO ; Art. 13 StPO ; Art. 132 StPO ; Art. 135 StPO ; Art. 16 StGB ; Art. 162 StGB ; Art. 19 StPO ; Art. 2 StPO ; Art. 23 StPO ; Art. 26 StPO ; Art. 267 StPO ; Art. 268 StPO ; Art. 27 StGB ; Art. 273 StGB ; Art. 3 StGB ; Art. 3 StPO ; Art. 30 StGB ; Art. 304 StPO ; Art. 319 StPO ; Art. 32 BV ; Art. 340 OR ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 4 OR ; Art. 42 StPO ; Art. 422 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 427 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 43 StPO ; Art. 430 StPO ; Art. 433 StPO ; Art. 442 StPO ; Art. 49 OR ; Art. 5 StGB ; Art. 6 EMRK ; Art. 6 StPO ; Art.
Referenz BGE:101 IV 113; 101 IV 312; 104 IV 175; 104 IV 182; 108 IV 41; 118 Ib 547; 120 Ia 147; 127 III 310; 129 IV 149; 131 III 12; 135 IV 43; 138 IV 197; 139 IV 199; 142 II 268; 98 IV 210; ;
Kommentar zugewiesen:
Trechsel, Jean-Richard, Praxiskommentar, 3. Aufl. , Art. 162 StGB, 2018
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2018.20

Urteil vom 15. März 2019
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter

Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

Bundesanwaltschaft , vertreten durch

Staatsanwältin des Bundes Kathrin Streichenberg,

und als Privatklägerschaft:

1. B. AG,

2. C. AG,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Länzlinger und Rechtsanwalt Dr. Pascal Hachem,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Tanja Knodel,

Gegenstand

Mehrfacher wirtschaftlicher Nachrichtendienst und mehrfache Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses


Anträge der Bundesanwaltschaft:

1. Die Beschuldigte sei des mehrfachen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 Abs. 2 StGB ) sowie der mehrfachen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB ) schuldig zu sprechen.

2. Die Beschuldigte sei mit 18 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 27 , 34 , 42 , 44 , 47 und 49 StGB ).

Die Untersuchungshaft im Umfang von insgesamt 68 Tagen sei auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB ).

3. Der Beschuldigten sei zudem eine Busse und, im Falle des schuldhaften Nichtbezahlens, ersatzweise Freiheitsstrafe aufzuerlegen (Art. 42 Abs. 4 , Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB ).

4. Für den Vollzug des vorliegenden Urteils sei der Kanton Aargau als zuständig zu erklären (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO ).

5. Die mit Verfügung vom 7. Juni 2017 beschlagnahmten Fr. 10'000.-- ab dem Konto bei der Bank E., Konto Nr. 1, lautend auf die Beschuldigte, seien zur Deckung der Verfahrenskosten einzuziehen (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO ; vgl. Ziff. 6).

6. Die bisher entstandenen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 22'351.-- (Fr. 11'000.-- Gebühren und Fr. 11'351.-- auferlegbare Auslagen), zuzüglich der durch das Gericht festzulegenden Kosten für das Hauptverfahren, seien der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 422 ff . StPO), wobei davon Vormerk zu nehmen sei, dass dieser Betrag im Umfang von Fr. 10'000.-- durch die Einziehung gemäss Ziff. 5 gedeckt sei.

7. Rechtsanwältin Tanja Knodel, sei für die ab dem 22. Mai 2017 angeordnete amtliche Verteidigung der Beschuldigten in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO ), wobei die Beschuldigte zu verpflichten sei, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten.

Anträge der Privatklägerschaft:

1. Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten.

Anträge der Verteidigung:

1. Das Verfahren betreffend mehrfache Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB sei einzustellen, eventualiter sei A. diesbezüglich freizusprechen.

2. A. sei vom Vorwurf des mehrfachen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB freizusprechen.

3. Allfällige Zivilansprüche der Privatklägerinnen seien abzuweisen.

4. Die Kosten des Verfahrens seien teilweise den Privatklägerinnen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen; eventualiter seien die Kosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

5. Der Beschuldigten A. sei eine Entschädigung für die ihr entstandenen Anwaltskosten in Höhe von Fr. 39'003.25 sowie eine Genugtuung in Höhe von Fr. 13'600.-- auszurichten.

6. Die Vermögensbeschlagnahme im Betrag von Fr. 10'000.-- auf dem Konto Nr. 1 bei der Bank E., lautend auf A., sei aufzuheben.

Prozessgeschichte:

A. Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 reichten die Vertreter der Privatklägerinnen gegen A. (nachfolgend: Beschuldigte) bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige und Strafantrag wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 Abs. 2 StGB ) und Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB ) ein. Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte und gegen Unbekannt wegen Verdachts des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes. Mit Verfügung vom 16. März 2017 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren auf Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses aus. Mit Verfügung vom 30. März 2017 dehnte sie das Strafverfahren auf D. aus. Die beiden Verfahren wurden am 1. März 2018 in Bezug auf alle erwähnten Tatbestände gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden vereinigt. Am 24. April 2018 wurde das Strafverfahren gegen D. eingestellt.

B. Die Beschuldigte war vom 27. März 2017 bis 2. Juni 2017 im Regionalgefängnis Bern in Untersuchungshaft (BA pag. 06-01-0011, 0112). Vom 2. Juni 2017 bis 1. September 2017 bestand als Ersatzmassnahme eine wöchentliche Meldepflicht auf dem Polizeiposten Baden (TPF pag. 06-01-0099, -0114).

C. Am 27. und 29. März 2017 wurde am Wohnort der Beschuldigten von der Bundeskriminalpolizei eine Hausdurchsuchung durchgeführt (BA pag. 08-01-0007, -0021). Vom 25. April 2017 bis 5. Dezember 2017 holte die Bundesanwaltschaft bei verschiedenen Finanzinstituten ([...]) und anderen Dritten (F. AG, C. AG) verschiedene Unterlagen ein (BA pag. 07-01-0001, -07-06-0099). Überdies wurden am 7. Juni 2017 bei der Bank E. mittels Kontosperre Fr. 10'000.-- beschlagnahmt (BA pag. 07-01-0032 f.).

D. Am 30. April 2018 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen die Beschuldigte wegen mehrfachen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 Abs. 2 StGB ) und mehrfacher Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB ).

E. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten ein (Auszüge aus dem Schweizerischen Strafregister vom 26. Oktober 2018 und 15. Januar 2019; Betreibungsregisterauszüge vom 18. Oktober 2018 und 16. Januar 2019; Steuer­un­ter­la­gen 2016 und Steuerveranlagung 2017 [TPF pag. 9.231.1.001, -015). Ausserdem verlangte er - auf Antrag der Verteidigung - von den Privatklägerinnen und der von ihr beauftragten F. AG diverse Unterlagen im Zusammenhang mit deren internen Untersuchungen gegen die Beschuldigte heraus (TPF pag. 9.250.003, -010; 9.262.1.001, -022; 9.551.012, -183).

F. Mit Schreiben vom 1. November 2018 ersuchte die Verteidigerin unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 31. Oktober 2018 betreffend die Verhandlungsunfähigkeit der Beschuldigten bis mindestens 15. November 2018 um Verschiebung der Hauptverhandlung vom 6./7. November 2018 (TPF pag. 9.331.007 f.). Mit Verfügung des Einzelrichters vom 5. November 2018 wurde das Verschiebungsgesuch gutgeheissen (TPF pag. 9.310.010).

G. Die Hauptverhandlung fand am 7. Februar 2019 in Anwesenheit der Anklägerin sowie der Beschuldigten und ihrer Verteidigerin sowie eines Vertreters der Privatklägerinnen vor dem Einzelrichter der Strafkammer am Sitz des Gerichts statt (TPF pag. 9.720.001, -013). Das Urteil des Einzelrichters wurde am 15. März 2019 in Anwesenheit der Parteien mündlich eröffnet und begründet (TPF pag. 9.720.012 f.; 9.930.001, -005).

Der Einzelrichter erwägt:

1. Prozessuales

1.1 Zuständigkeit

Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf mehrfachen wirtschaftlichen Nachrichtendienst und mehrfache Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses. Beim wirtschaftlichen Nachrichtendienst gemäss Art. 273 StGB handelt es sich um eine Straftat des 13. Titels des Strafgesetzbuches. Die Straftaten dieses Titels unterstehen gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO der Bundesgerichtsbarkeit, sofern sie u.a. gegen den Bund gerichtet sind. Bei Art. 273 StGB ist dies per se der Fall. Für die Verfolgung der weiteren angeklagten Delikte - mehrfache Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - bestünde grundsätzlich kantonale Zuständigkeit (Art. 22 StPO ). Mit Verfügung vom 1. März 2018 (BA pag. 01-01-0004 f.) ordnete die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden an (vgl. Lit. A). Die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist somit für die angeklagten Straftatbestände gegeben (Art. 19 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

1.2 Ermächtigung

Die gerichtliche Verfolgung politischer Delikte setzt gemäss Art. 66 Abs. 1 StBOG eine Ermächtigung des Bundesrates voraus. Art. 272 StGB umschreibt ein politisches Delikt. Die Einholung einer Ermächtigung ist daher zwingend. Am 17. März 2017 ersuchte die Bundesanwaltschaft um Erteilung der Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung der Beschuldigten (BA pag. 01-02-0001 ff.); diese wurde vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 24. April 2017 erteilt (BA pag. 01-02-0004 ff.).

1.3 Strafantragsfrist

1.3.1 Strafantrag und Stellungnahme der Privatklägerschaft

Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 erstatteten die Privatklägerinnen Strafanzeige und Strafantrag gegen die Beschuldigte und verlangten deren Bestrafung wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB sowie wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB (BA pag. 05-00-001-0002 ff.). Die Privatklägerschaft macht zusammenfassend geltend, die B. AG bzw. deren interne Abteilung Q. habe aufgrund eines Verdachts auf Verletzung von Geschäftsgeheimnissen den E-Mail-Verkehr der Beschuldigten im September 2016 durch die F. AG überprüfen lassen und habe den Abschlussbericht vom 27. Oktober 2016 am 28. Oktober 2016 (BA pag. B05-00-001-0022) erhalten, sodass der verdichtete hinreichende Verdacht auf eine durch die Beschuldigte begangene Geheimnisverletzung frühestens ab diesem Zeitpunkt bestanden habe. Die dreimonatige Strafantragsfrist nach Art. 31 StGB sei demgemäss gewahrt worden (BA pag. 05-00-0001, -0004).

Mit Eingabe vom 14. März 2017 machte die Privatklägerschaft auf Ersuchen der Bundesanwaltschaft ergänzende Angaben zur Strafantragsfrist (BA pag. 15-01-004, -10). Sie führte aus, dass bei der Durchsicht der E-Mails die F. AG festgestellt habe, dass die Beschuldigte in einem regen E-Mailaustausch mit D. im Land Z. gestanden und im Untersuchungszeitraum mehrfach sensitive Informationen und Korrespondenzen der B. AG mit dieser Person ausgetauscht habe. Zu diesem Zeitpunkt seien die von Art. 162 StGB vorausgesetzten objektiven und subjektiven Tatbestandelemente weder der F. AG noch der Abteilung Q. und schon gar nicht den Antragsberechtigten bei der B. AG bekannt gewesen. Die F. AG habe den Abschlussbericht am 27. Oktober 2016 der Abteilung Q. per E-Mail zukommen lassen. Mit Abschlussbericht vom 27. Oktober 2016 habe die F. AG ihre Untersuchungsergebnisse vorgelegt. Der Abschlussbericht enthalte im Anhang eine Übersicht der von der F. AG als relevant markierten E-Mails. Diese Übersicht enthalte aber lediglich eine kurze Zusammenfassung von versandten E-Mails der Beschuldigten und äussere sich nicht dazu, ob die E-Mails geheimzuhaltende Informationen enthalten würden oder die Informationen unter Verletzung von Geheimhaltungspflichten der Beschuldigten versandt worden seien. In Bezug auf die von der F. AG im Abschlussbericht identifizierten E-Mails habe noch abgeklärt werden müssen, inwiefern den weitergeleiteten Informationen tatsächlich Geheimnischarakter zugekommen und die Offenbarung pflichtwidrig erfolgt sei. Die Privatklägerschaft vertritt die Auffassung, dass die allfällige Kenntnisnahme von einer Straftat durch die F. AG oder der Abteilung Q. nach Art. 31 StGB wirkungslos geblieben sei. Die Strafantragsfrist habe erst durch die Kenntnisnahme durch die bei der B. AG und C. AG Strafantragsberechtigten zu laufen begonnen. Die Strafantragsfrist habe somit für die C. AG mit der Kenntnisnahme des Abschlussberichts der F. AG vom 27. Oktober 2017 durch G. am 28. Oktober 2016 bzw. am darauffolgenden 29. Oktober 2016 und für die B. AG mit der Kenntnisnahme durch I. am 4. November 2016 bzw. am 5. November 2016 zu laufen begonnen (BA pag. 15-01-0009). Der von den Privatklägerinnen am 20. Januar 2017 gestellte Strafantrag sei damit innert der dreimonatigen Antragsfrist von Art. 31 StGB fristgerecht gestellt worden (BA pag. 15-01-0010).

1.3.2 Einwand der Verteidigerin

Die Verteidigerin wandte an der Hauptverhandlung vom 7. Februar 2019 ein, die Privatklägerschaft habe den Strafantrag vom 20. Januar 2017 nicht rechtzeitig gestellt (TPF pag. 9.721.040, -056). Mangels Prozessvoraussetzung sei das Strafverfahren wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB ) einzustellen (TPF pag. 9.721.056). Sie machte im Wesentlichen geltend, dass die Privatklägerschaft am 27. September 2016 die F. AG mit der Untersuchung der Mailbox der Beschuldigten beauftragt habe. Am 10. Oktober 2016 habe die F. AG die Privatklägerschaft mit E-Mail an H. und G. darüber informiert, dass die Beschuldigte E-Mails mit sensitiven Daten an D. nach Land Z. geschickt habe. Die F. AG habe dies mit Beispielen belegt. Mit genau diesen Beispielen habe die Privatklägerschaft anschliessend ihre Vorwürfe in der Strafanzeige vom 20. Januar 2017 untermauert. Den Privatklägerinnen hätten demzufolge am 10. Oktober 2016 alle Belege für die von ihnen behaupteten Geheimnisverletzungen in Bezug auf D. vorgelegen. Als Reaktion auf die mit E-Mail vom 10. Oktober 2016 übermittelten Verstösse durch die Beschuldigte sei am 11. Oktober 2016 ihre sofortige Freistellung erfolgt. Am 13. Oktober 2016 sei der Berichtsentwurf der F. AG der Privatklägerschaft vorgelegen und die Untersuchungsergebnisse hätten im Kern festgestanden. Bei genauer Betrachtung des Berichtsentwurfs werde klar, dass es sich um mehr als nur Zwischenergebnisse" gehandelt habe. Alleine der Umstand, dass der Berichtsentwurf vom 13. Oktober 2016 bis auf einige wenige Punkte deckungsgleich mit dem Abschlussbericht vom 27. Oktober 2016 sei, belege dies. Die Privatklägerschaft habe die Untersuchungsergebnisse anlässlich der Besprechung vom 13. Oktober 2016 zur Kenntnis genommen und müsse sich dieses Wissen spätestens ab diesem Zeitpunkt anrechnen lassen (TPF pag. 9.721.040, -056).

1.3.3 Rechtliches

1.3.3.1 Verletzungen des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses werden nur auf Antrag hin verfolgt (Art. 162 Abs. 3 StGB ). Gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO ist der Strafantrag bei Antragsdelikten der Konstituierung als Privatkläger gleichgestellt. Die Antragsberechtigung für eine Verletzung gemäss Art. 162 StGB richtet sich nach Art. 30 StGB . Antragsberechtigt i.S.v. Art. 30 Abs. 1 StGB wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses ist vorliegend die B. AG sowie die C. AG.

1.3.3.2 Gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO muss ein Strafantrag schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Das Antragsrecht erlischt nach drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB ). Die Kenntnis des Täters setzt begrifflich die Kenntnis der Tat voraus ( Riedo , Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 31 StGB N. 6). Zur Fristauslösung ist demnach zweierlei erforderlich: Kenntnis der Tat und Kenntnis des Täters ( Riedo , a.a.O., Art. 31 StGB N. 6). Der Tag der Kenntnisnahme ist dabei nicht mitzuzählen (Art. 90 Abs. 1 StPO ). Der Fristenlauf beginnt somit am folgenden Tag, nachdem der Antragsberechtigte die erforderliche Kenntnis von Tat und Täter erlangt hat ( Trechsel/Jean-Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 31 StGB N. 3).

1.3.3.3 In Bezug auf die Kenntnis des Täters genügt der blosse Verdacht nicht. Bekannt ist dem Verletzten der Täter dann, wenn er so gewichtige Anhaltspunkte für deren Täterschaft hat, dass er davon überzeugt sein und in guten Treuen Strafantrag stellen darf ( Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Art. 31 StGB N. 5). Solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde, beginnt die Frist mithin nicht zu laufen. Der Fristenlauf beginnt erst, wenn der antragsberechtigten Person neben den objektiven auch die subjektiven Tatbestandselemente bekannt sind, da eine Tat nur vorliegt, wenn der Täter auch den subjektiven Tatbestand erfüllt. Bekannt im Sinne von Art. 31 StGB ist der Täter nicht schon, wenn der Verletzte gegen eine bestimmte Person einen Verdacht hegt. Erforderlich ist vielmehr eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Person gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden (Urteil des Bundesgericht 6B_396/2008 vom 25. August 2008 E. 3.3.3; mehrmals bestätigt in: Urteile des Bundesgerichts 6B_559/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3; 6B_72/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.3, 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 1.2; 6B_1148/2012 vom 5. Dezember 2014 E. 2.2 und 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 3.2; Riedo , a.a.O., Art. 31 StGB N. 26 mit Hinweisen).

1.3.3.4 Der Antragsberechtigte muss keine detaillierten Kenntnisse des objektiven Tathergangs besitzen. Insbesondere spielt es keine Rolle, ob er weiss, welcher Tatbestand erfüllt ist. Es genügt das Bewusstsein, dass ein Delikt begangen worden ist ( Riedo, Der Strafantrag, Diss. 2004, S. 451). Ohne Belang bleibt das Wissen des Verletzten um die rechtliche Qualifikation. Sobald die antragsberechtigte Person weiss, dass zu ihrem Nachteil eine Straftat begangen wurde, läuft die Frist. Sie wird insbesondere auch dann ausgelöst, wenn z.B. aufgrund fehlender Detailkenntnisse noch nicht abgeschätzt werden kann, ob es sich bei der Straftat um ein Antrags- oder um ein Offizialdelikt handelt. In solchen Fällen ist vorsorglich Strafantrag zu stellen ( Riedo , a.a.O., Art. 31 StGB N. 16 mit Hinweisen). In Bezug auf den Beginn der Antragsfrist ist weiter zu berücksichtigen, ob die Privatklägerschaft bei genügender Aufmerksamkeit und Einholen allfälliger Informationen ohne Weiteres über die Tat hätte Bescheid wissen können (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. Juni 2017 [470 17 82] E. 4.2). Der Antragsberechtigte darf nicht zuwarten, bis er genügend Beweismittel in den Händen hält (BGE 101 IV 113 E. 1.b; Riedo , a.a.O., Art. 31 StGB N. 28). Es ist nämlich nicht erforderlich, die Kenntnisnahme von Tat und Täter durch entsprechende Beweismittel zu veranschaulichen (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. Juni 2017 [470 17 82] E. 4.2).

1.3.3.5 Juristische Personen des Privatrechts können naturgemäss nicht selbst, sondern nur durch natürliche Personen handeln und Willenserklärungen abgeben ( Riedo, a.a.O., Art. 31 StGB N. 10; Riedo, Der Strafantrag, a.a.O., S. 315). Genau gleich verhält es sich in Bezug auf die Kenntnisnahme von Tat und Täter ( Riedo, a.a.O., Art. 31 StGB N. 10). Entscheidend kann deshalb nur sein, in welchem Zeitpunkt eine für die juristische Person handelnde natürliche Person die entsprechende Kenntnis erlangt hat (sog. Wissensvertretung [ Riedo, a.a.O., Art. 31 StGB N. 10]).

Zu fragen ist somit, wer konkret befugt ist, namens der verletzten juristischen Person Strafantrag einzureichen. Es sind nur jene Personen zur Antragsstellung befugt, die dazu berufen sind, die betroffenen Interessen der juristischen Person wahrzunehmen ( Riedo, a.a.O., Art. 31 StGB N. 11). Die entsprechende Befugnis bestimmt sich nach der Organisation der verletzten Gesellschaft; grundsätzlich steht jenem Organ die Antragsbefugnis zu, das zur Wahrung der entsprechenden Interessen berufen ist. Die jeweiligen Obliegenheiten und Kompetenzen ergeben sich aus den Statuten und dem Organisationsreglement ( Riedo, Der Strafantrag, a.a.O., S. 315; Rehberg, ZStrR 1969, S. 259). Welche natürliche Person im Einzelnen als zuständiger Organträger betrachtet werden muss, ist dem Handelsregister zu entnehmen ( Riedo, Der Strafantrag, a.a.O., S. 315). Es kann deshalb nur darauf ankommen, wann ein effektiv zum Antrag befugtes Organ die vorausgesetzte Kenntnis erlangt hat ( Riedo, a.a.O., Art. 31 StGB N. 11; Riedo, Der Strafantrag, a.a.O., S. 447). Die Strafantragsfrist wird auch ausgelöst, wenn ein kollektiv zeichnungsberechtigter Organträger von Tat und Täter Kenntnis erhält, es in der Folge aber unterlässt, einen zweiten Zeichnungsberechtigten zu informieren ( Riedo, Der Strafantrag, a.a.O., S. 447). Die juristische Person ist als Verletzte ausreichend informiert, die Frist nach Art. 31 StGB beginnt zu laufen. Dass die Vertretungsmacht der betreffenden natürlichen Person zum alleinigen Stellen des Strafantrages nicht ausreicht, ändert an dieser Rechtslage nichts ( Riedo, Der Strafantrag, a.a.O., S. 447 f.).

1.3.4 Beginn der Strafantragsfrist

In Bezug auf die Frage, wann die Privatklägerschaft Kenntnis von Tat und Täterin i.S.v. Art. 31 StGB erlangt hat, sind folgende Ereignisse relevant:

1.3.4.1 Aufgrund der Whistleblowing-Vorwürfe der Beschuldigten zwischen Juni und September 2016 wurde von der B. AG-internen Abteilung Q. eine Untersuchung durchgeführt, während welcher die Beschuldigte verdächtigt wurde, interne Weisungen der B. AG verletzt zu haben (BA pag. 05-00-0006 Rz. 13 f.; B05-00-0001-0025 Rz. 1.3 ff.). Die internen Weisungen sehen mitunter die vertragliche Geheimhaltungspflicht vor (BA pag. B05-00-0001-0084, Ziff. 1.6; BA pag. B05-00-001-0112, S. 12 [must be kept confidential"]). Der Strafanzeige der Privatklägerschaft ist zu entnehmen, dass sich der Verdacht gegenüber der Beschuldigten bereits in diesem Untersuchungsstadium auf die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen bezog (BA pag. 05-00-0014, Rz. 44 dass die Beschuldigte Geschäftsgeheimnisse der Anzeigeerstatterinnen verraten haben könnte.").

1.3.4.2 Am 26. September 2016 schlug J. (VR-Vizepräsidentin von C. AG) der Beschuldigten per E-Mail die sofortige Freistellung an, was diese ablehnte (BA pag. 17-01-0033). Die E-Mail ging zur Kenntnis an G. (General Counsel der C. AG; BA pag. 17-01-0033). J. als Organ und vertretungsberechtige Mitarbeiterin der Privatklägerschaft war in die interne Untersuchung der Abteilung Q. gegen die Beschuldigte involviert. G. ist kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigt (BA pag. B05-00-001-0020). Dass er lediglich kollektivzeichnungsberechtigt ist, ändert an der Auslösung der Strafantragsfrist nichts (E. 1.3.3.5, 2. Abschnitt). J. und G. sind mithin beide strafantragsberechtige Personen und das Wissen von ihnen wird den juristischen Personen bzw. den Privatklägerinnen zugerechnet. Dass die Freistellung am 26. September 2016 leidglich angeboten wurde, indiziert, dass die Verdachtslage in Bezug auf die mutmassliche Verletzung von Geschäftsgeheimnissen für die Privatklägerschaft zu diesem Zeitpunkt noch unsicher war.

1.3.4.3 Wegen des Verdachts auf die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen beauftragte die Privatklägerschaft am 27. September 2016 die F. AG mit der Untersuchung der Mailbox der Beschuldigten im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 26. September 2016 (BA pag. B05-00-001-0025, Ziff. 1.5; BA pag. 05-00-0014, Rz. 44). Die F. AG hatte unter anderem den Auftrag zu beurteilen, ob die Beschuldigte den Code of Conduct der B. AG verletzt hat (BA pag. 15-01-007, Rz. 11). Beim Code of Conduct handelt es sich um einen internen Verhaltenskodex der B. AG. Der Code of Conduct sieht unter anderem vor, dass sich die Mitarbeiter verpflichten, keine vertraulichen Unterlagen an unbefugte Dritte herauszugeben oder sie darüber zu informieren (siehe S. 12 des Code of Conduct [BA pag. B05-00-001-0112 must be kept confidential"]).

1.3.4.4 Dem Berichtsentwurf der F. AG vom 13. Oktober 2016 ist in Ziffer 2.11 zu entnehmen: a Due Diligence Report on K. s.r.o. prepared by the CCC. Group" (TPF pag. 9.262.1.015). In der dazugehörigen Fussnote wird auf eine E-Mail vom 7. Oktober 2016 verwiesen. Die Privatklägerschaft war somit bereits am 7. Oktober 2016 über den Due Diligence Report (gemeint: A Due Diligence Report on K. s.r.o. prepared by the CCC. Group) informiert. Die Privatklägerschaft hatte damit zusätzliche Informationen zum Kontakt zwischen der K. s.r.o. im Land Y. und der Beschuldigten. Die Zustellung des Due Diligence Reports erhärtete den Verdacht der Privatklägerinnen von Geschäftsgeheimnisverletzungen durch die Beschuldigte. Am 10. Oktober 2016 leitete die Privatklägerschaft den Due Diligence Report an die F. AG weiter (siehe Fussnote 12 des Berichtsentwurfs vom 13. Oktober 2016). In der Folge erstellte die CCC. Group den Final Due Diligence Report vom 12. Oktober 2016 (BA pag. B05-00-0001-0203). Dieser wurde der F. AG an der Besprechung vom 13. Oktober 2016 (siehe dazu E. 1.3.4.7) übergeben (BA pag. B05-00-001-0026, Ziff. 1.7 und 1.7.1). Da J., G. und H. aktiv in das Verfahren gegen die Beschuldigte eingebunden waren, ist davon auszugehen, dass sie Kenntnis vom Due Diligence Report hatten, da es sich um wesentliche und für die Privatklägerschaft wichtige Informationen handelte. In Bezug auf die Strafantragsberechtigung der genannten Personen kann auf die Erwägungen 1.3.4.2 und 1.3.4.5 verwiesen werden.

1.3.4.5 Am 10. Oktober 2016 hat die F. AG die Privatklägerschaft mit E-Mail an H. und G. darüber informiert, dass die Beschuldigte E-Mails mit sensitiven Daten an D. nach Land Z. geschickt habe. Die F. AG belegte diese Feststellungen mit Beispielen (BA pag. B05-00-001-0037, Ziff. 3.21, Rz. 22). Die E-Mail der F. AG vom 10. Oktober 2016 hat den Verdacht der mutmasslichen Verletzung von Geschäftsgeheimnissen weiter erhärtet. Ab diesem Zeitpunkt hatte die Privatklägerschaft mithin Kenntnis von Tat und Täterin. Dieser hinreichend konkrete Wissensstand geht auch aus dem Umstand hervor, dass die Privatklägerschaft ihre Vorwürfe der Geschäftsgeheimnisverletzung in der Strafanzeige vom 20. Januar 2017 mit den Beispielen gemäss E-Mail der F. AG vom 10. Oktober 2016 belegt hat. So belegte sie die mutmassliche Geschäftsgeheimnisverletzung in Ziffer 5 der Strafanzeige im Zusammenhang mit dem Projekt AA. im Land X." mit dem von der Beschuldigten an D. weitergeleiteten Joint Venture Contract" (BA pag. B05-00-0001-0037, Ziff. 3.21, Nr. 17 des Berichts der F. AG; BA pag. 05-00-0015, Beilage 22 der Strafanzeige) sowie der weitergeleiteten E-Mail gemäss Bericht der F. AG in Ziff. 3.21, Nr. 21 (BA B05-00-001-0037, Ziff. 3.2.1, Nr. 21; BA pag. 05-00-0015, Fn. 41 der Strafanzeige mit Verweis auf Appendix 8 Nr. 142). Für die angezeigte Geschäftsgeheimnisverletzung in Ziffer 6 mit dem Titel Projekt GG." legte die Privatklägerschaft die E-Mail der Beschuldigten an D. vom 3. September 2016 ins Recht (BA pag. B05-00-001-0037, Bericht der F. AG Ziff. 3.21, Nr. 18; BA pag. 05-00-0018, Beilage 30 der Strafanzeige). Die mutmassliche Geschäftsgeheimnisverletzung in Ziffer 4 der Anzeige unter dem Titel Projekt BB. im Land W." belegte die Privatklägerschaft mit der E-Mail in Ziff. 3.21 Nr. 19 des Berichts der F. AG (BA pag. B05-00-0001-0037, Ziff. 3.21, Nr. 19; BA pag. 05-00-0013, Beilage 20 der Strafanzeige). Den Privatklägerinnen sind demzufolge am 10. Oktober 2016 die erforderlichen Belege für die von ihnen in der Strafanzeige behaupteten Geschäftsgeheimnisverletzungen vorgelegen. Für die Privatklägerschaft war auch spätestens ab dem 10. Oktober 2016 klar, dass die Informationen gegenüber D. geheim zu halten waren und eine potentielle Geheimnisverletzung durch die Datenweitergabe vorlag, teilte doch H. oder G. der F. AG an diesem Tag mit, dass dieser kein Angestellter der C. AG sei (BA pag. B05-00-001-0036, Ziff. 3.19; BA pag. 07-06-0031). In Bezug auf die Antragsberechtigung von G. kann auf Erwägung 1.3.4.2 verwiesen werden. H. gehörte zur B. AG-internen Abteilung Q., was aus der Eingabe der Privatklägerinnen vom 14. März 2017 und der beigelegten E-Mail von H. an die Beschuldigte hervorgeht (BA pag. 15-01-0009 Rz. 23 H. von der Abteilung Q. ..."). H. unterzeichnete die Vollmacht an die Vertreter der Privatklägerinnen (BA pag. B05-00.001-0005). Da er seitens der Privatklägerschaft legitimiert war, die Vertreter mit zu bevollmächtigen, ist seine Kenntnis um den Geheimnischarakter der weitergeleiteten Informationen den Privatklägerinnen zuzurechnen (vgl. E. 1.3.3.5, 2. Abschnitt). H. war kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigt (BA pag. B05-00-0001-0020). Dass er lediglich kollektivzeichnungsberechtigt war, ändert an der Auslösung der Strafantragsfrist nichts (E. 1.3.3.5, 2. Abschnitt). Seine Kenntnisnahme von Tat und Täterin ist der Privatklägerschaft zuzurechnen.

1.3.4.6 Am 11. Oktober 2016 erfolgte mit E-Mail von J. die sofortige Freistellung der Beschuldigten (BA pag. 17-01-0015 f.). Dass diese sofortige Freistellung als Reaktion auf die E-Mail der F. AG vom 10 Oktober 2016 (siehe E. 1.3.4.5) erfolgte, ist erwiesen, da ein anderer Grund für die Massnahme weder ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wurde. Die sofortige Freistellung als Ultima Ratio ist nur damit zu erklären, dass sich für die Privatklägerinnen der Verdacht der Geschäftsgeheimnisverletzung weiter erhärtet hatte. Die Privatklägerschaft war sich ab diesem Zeitpunkt über die Geschäftsgeheimnisverletzung durch die Beschuldigte sicher. J. sandte die E-Mail in Kopie an G., H. und L. (BA pag. 17-01-0015 f.). In Bezug auf die Strafantragsberechtigung von J. und H. kann auf die Erwägungen 1.3.4.2 bzw. 1.3.4.5 verwiesen werden. L. ist Personalleiter und Verwaltungsratsmitglied der B. AG. L. ist zwar lediglich kollektivzeichnungsberechtigt. Dass L. lediglich kollektivzeichnungsberechtigt ist, ändert an der Auslösung der Strafantragsfrist nichts (E. 1.3.3.5, 2. Abschnitt). Seine Kenntnisnahme von Tat und Täterin ist der Privatklägerschaft zuzurechnen (E. 1.3.3.5, zweiter Abschnitt), ist er doch ein weiteres zum Strafantrag berechtigtes Organ. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hatten zum Strafantrag berechtigte Personen (J., G., H. kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigt [BA pag. B05-00-001-0020] und L. ebenfalls kollektivzeichnungsberechtigt) Kenntnis von mutmasslichen Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisverletzungen durch die Beschuldigte. Das formale Freistellungsschreiben vom 11. Oktober 2016 wurde von L. und M. unterzeichnet (BA pag. B15-01-001-0145). Im Freistellungsschreiben wurde die Beschuldigte explizit darauf hingewiesen, Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse weder persönlich zu verwerten noch Drittpersonen mitzuteilen oder zugänglich zu machen. Nach dem Gesagten hatte die Privatklägerschaft ab dem 10./11. Oktober 2016 ausreichend Kenntnis von der mutmasslichen mehrfachen Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisverletzung durch die Beschuldigte.

1.3.4.7 a) Am 13. Oktober 2016 wurden an einem Meeting die Zwischenergebnisse der F. AG mit der Privatklägerschaft besprochen. Als Grundlage diente der Berichtsentwurf der F. AG vom 13. Oktober 2016 (TPF pag. 9.262.1.006, -022). Der Zwischenbericht bezieht sich auf die von der Beschuldigten an D. nach Land Z. und an die K. s.r.o. bzw. an N. nach Land Y. weitergeleiteten E-Mails. Dem Zwischenbericht ist in Ziff. 2.8 zu entnehmen, dass die F. AG 1'993 Dokumente der Beschuldigten ausgewertet hatte, wovon sie 260 als relevant" einstufte (TPF pag. 9.262.1.014). Mit relevant sind die weitergeleiteten Dokumente gemeint, welche mutmasslich Geschäftsgeheimnisse bzw. sensitive Daten beinhalten. Zu den als relevant eingestuften E-Mails gehören sowohl solche zur Thematik Relationship with K. s.r.o." (52 Dokumente) als auch solche zum Thema Information shared with "O. Domains" (165 Dokumente). Mit den Initialen O." ist D. gemeint. Unter den Findings" sind die Untersuchungsergebnisse aufgelistet (Ziff. 3.1 des Berichtsentwurfs vom 13. Oktober 2016). Die F. AG listete die als vertrauenswürdig erachteten und von der Beschuldigten an D. weitergeleiteten Dokumente auf (vgl. Ziff. 3.22 des Berichtsentwurfs; commercially sensitive)". Ausserdem wies die F. AG die Privatklägerschaft bereits am 13. Oktober 2016 darauf hin, dass sie der Ansicht sei, dass die Beschuldigte durch den Informationsaustausch mit D. gegen die Regeln des Code of Conduct verstossen habe (Ziff. 3.26 des Berichtsentwurfs). Aber auch in Bezug auf N. fand die F. AG bis zum 13. Oktober 2016 zahlreiche Dokumente, welche einen Austausch von sensitiven B. AG-Interna - unter anderem im Zusammenhang mit dem Projekt CC. - zwischen der Beschuldigten und der K. s.r.o. bzw. N. belegen sollen (Ziff. 3.3 des Berichtsentwurfs). In Ziff. 2.10 des Berichtsentwurfs wies die F. AG die Privatklägerschaft darauf hin, dass in den Anhängen 1 bis 8 die als relevant betrachteten Dokumente aufgeführt seien. Ausserdem wies sie darauf hin, dass sich in den Anhängen 1 bis 8 für jedes der Dokumente zusammenfassende Angaben finden würden, einschliesslich der Dokumentensprache und einer Zusammenfassung des Inhalts des Dokuments (TPF pag. 9.262.1.015; At appendices 1 to 8 we provide summary detail for each of the documents, including the document language and summary description of the contents of the document."). Die F. AG legte dort in der Rubrik Comment" detailliert dar, um was für Informationen es sich gehandelt hat und welche ihrer Ansicht nach potentiell vertrauliche (relevante) Informationen beinhalten. Den Anhängen lässt sich Art und Umfang der weitergeleiteten Informationen entnehmen. So legte sie für sämtliche weitergeleiteten und als relevant eingestuften E-Mails dar, was deren Inhalt war, wie Projekte, Offerten, Vorverträge inkl. Preisveranschlagungen, B. AG-interne Abklärungen während Angebotsphasen, Details zu B. AG-Angeboten an Kunden, Schriftverkehr der B. AG mit Konkurrenten, Joint-Venture-Verträge zwischen B. AG mit Drittfirmen und dergleichen. Der Rubrik Comment" war somit zu entnehmen, warum es sich dabei um Daten von grosser wirtschaftlicher Bedeutung für die Privatklägerschaft handeln soll. Sämtliche inkriminierten E-Mails, die Eingang in die Anklage vom 30. April 2018 fanden, sind in den Anhängen 1 bis 8 aufgeführt.

b) Allerdings enthielt der Berichtsentwurf die weitergeleiteten Dokumente selber nicht. In Ziff. 3.1 des Berichtsentwurfs verwies die F. AG auf die Anhänge und teilte der Privatklägerschaft in Englisch mit: Wie mit Ihnen vereinbart, haben wir die von uns als relevant bezeichneten Dokumente nicht als Anlage zu diesem Bericht beigefügt, sondern verweisen auf die Anhänge 1 bis 8, in denen wir unsere Ergebnisse aus unserer Überprüfung der Mailbox der Überwachten dargelegt haben (TPF pag. 9.262.1.017; As agreed with you, we have not attached as Exhibits to this Report the documents identified as Relevant" by us, but refer to Appendices 1 to 8, where we have set out our detailed findings from our review of the Custodian's mailbox). Über das Motiv der Privatklägerinnen, die inkriminierten Dokumente zu diesem Zeitpunkt nicht selber zu sichten, kann nur spekuliert werden. Jedenfalls hatten zeichnungsberechtigte Vertreter der Privatklägerschaft (siehe dazu E. 1.3.4.2; E. 1.3.4.5 f.; E. 1.3.4.7 d) zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von sämtlichen Fakten und sie hätten auch Einsicht in die inkriminierten Dokumente nehmen können.

c) Bei genauer Betrachtung des Berichtsentwurfs vom 13. Oktober 2016 fällt auf, dass es sich um mehr als nur Zwischenergebnisse handelte und die Untersuchung aus Sicht der F. AG nahezu abgeschlossen war, was bereits der erhebliche Umfang der ausgewerteten E-Mails belegt (vgl. E. 1.3.4.7 a; TPF pag. 9.262.1.014). Es fehlte lediglich noch der definitive Abschlussbericht, der in den wesentlichen Punkten mit dem Berichtsentwurf vom 13. Oktober 2016 deckungsgleich ist. Bis auf wenige unwesentliche Punkte sind keine Unterschiede auszumachen. Insbesondere waren die Anhänge 1 bis 8 im Zwischenbericht der F. AG vom 13. Oktober 2016 identisch mit den Anhängen 1 bis 8 im Abschlussbericht vom 27. Oktober 2016. Ausserdem wies die F. AG die Privatklägerschaft bereits am 13. Oktober 2016 darauf hin, dass der Due Diligence Report keine Informationen enthalte, welche der F. AG zu einer weiteren Durchsuchung Anlass gebe (Ziff. 3.5 des Berichtsentwurfs).

d) Zwar gibt es angeblich kein Protokoll vom Meeting vom 13. Oktober 2016, was angesichts der Wichtigkeit der Thematik zweifelhaft erscheint. Indes ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo" ( Tophinke, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 StPO N. 77) zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass seitens der Privatklägerschaft mindestens einer der in den Fall involvierten Zeichnungsberechtigten anwesend war und die anderen involvierten strafantragsberechtigten Personen über die Ergebnisse informierte. Dafür spricht, dass J., G., H. und L. als strafantragsberechtige Personen in die Untersuchung sowie die Beauftragung und Entgegennahme der Untersuchungsergebnisse der F. AG involviert waren (siehe zur Strafantragsberechtigung E. 1.3.4.2; E. 1.3.4.5 f.). Dies belegt auch der Umstand, dass der Abschlussbericht vom 27. Oktober 2016 an H. von der Abteilung Q. adressiert war, welcher diesen am folgenden Tag G. zukommen liess. Das Gericht schliesst in Würdigung aller Umstände aus, dass die genannten Personen am 13. Oktober 2016 nicht hinreichend umfassend über die Ermittlungsergebnisse informiert waren. Die Privatklägerschaft muss sich diese Kenntnis in Bezug auf Tat und Täter spätestens ab diesem Zeitpunkt zurechnen lassen. Sie hat die Untersuchungsergebnisse anlässlich der Besprechung zur Kenntnis genommen. Daran ändert die Ausweitung der Untersuchung durch die Privatklägerschaft auf gewisse Personen und Adressen, welche im The Final Due Diligence Report on K. s.r.o." erwähnt worden sind (siehe dazu E. 1.3.4.4) nichts, zumal die F. AG für eine weitere Untersuchung der Mailbox keine Veranlassung sah.

e) Der Einwand der Privatklägerschaft, die Strafantragsfrist habe erst mit der Kenntnisnahme des Abschlussberichts der F. AG vom 27. Oktober 2017 zu laufen begonnen, ist daher unbegründet. Ebenfalls spielt in Bezug auf den Beginn der Antragsfrist keine Rolle, dass ihr angeblich der Bericht der F. AG vom 13. Oktober 2016 nicht ausgehändigt worden sei (TPF pag. 9.551.184), haben doch strafantragsberechtigte Personen der Privatklägerschaft die Untersuchungsergebnisse der F. AG am 13. Oktober 2016 zur Kenntnis genommen (vgl. E. 1.3.4.7 d).

1.3.5 Einstellung des Verfahrens

Nach dem Gesagten hatte die Privatklägerschaft am 13. Oktober 2016, d.h. vor dem 20. Oktober 2016 hinreichende Kenntnis über die mögliche Täterschaft und über die inkriminierten Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisverletzungen. Damit ist die Strafantragsfrist am 14. Januar 2017 abgelaufen und mit Aufgabe der Strafanzeige am 20. Januar 2017 wurde die dreimonatige Strafantragsfrist nicht gewahrt. Mithin liegt kein für die Strafverfolgung von Art. 162 StGB gültiger Strafantrag vor. Das Verfahren wegen mehrfacher Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB ) ist somit mangels Prozessvoraussetzung eines fristgerechten Strafantrags in diesem Punkt einzustellen (Art. 329 Abs 5 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ).

2. Wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 Abs. 2 StGB )

2.1 Anklagevorwurf

Der Beschuldigten wird in der Hauptsache vorgeworfen, sie habe sich des mehrfachen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes ( Art. 273 Abs. 2 StGB ) strafbar gemacht, indem sie als Mitarbeiterin der B. AG im Zeitraum vom 13. Januar 2015 bis 3. September 2016 vertrauliche Daten dieser AG sowie der C. AG an D., Vertreter der P. AG und der P. GmbH nach Land Z. sowie an N., Vertreter der K. s.r.o. nach Land Y. übermittelt habe. Konkret wird ihr vorgeworfen (Anklageschrift Ziff. 1.2), sie habe zwischen dem 13. Januar 2015 und 3. September 2016 vertrauliche Firmendaten der B. AG und der C. AG per E-Mail von ihrem E-Mailaccount a.@b.ag an d.@com zugestellt (vgl. dazu im Einzelnen E. 2.2.1.2). Ausserdem habe sie vom 22. Oktober 2015 bis 18. Juli 2016 und somit während ihrer Anstellung bei der B. AG per E-Mail von ihrem persönlichen E-Mailaccount unerlaubt vertrauliche Firmendaten der B. AG und der C. AG an N. zugestellt (vgl. dazu im Einzelnen E. 2.2.1.2).

2.2 Feststellungen zum äusseren Sachverhalt

2.2.1 Sachbeweise

Dem Anklagevorwurf liegen die folgenden Sachbeweise zugrunde:

2.2.1.1 Die Beschuldigte war von 1998 bis zu ihrer fristlosen Kündigung vom Oktober 2016 als Verkaufsingenieurin bei der B. AG angestellt (TPF pag. BA-B05-00-001-0075). In objektiver Hinsicht hat die Beschuldigte anerkanntermassen die in der Anklageschrift aufgeführten E-Mails (vgl. 2.2.1.2) mit den entsprechenden Dateien zu den genannten Zeiten D. bzw. N. zugestellt.

2.2.1.2 Was den Inhalt der E-Mails und Anhänge betrifft, welche sie D. nach Land Z. zugestellt hat, bestritt die Beschuldigte teilweise, dass es sich dabei inhaltlich um Fabrikations- bzw. Geschäftsgeheimnisse gehandelt habe oder sie wollte dazu nichts aussagen (TPF pag. 9.731.010, -015). Die diesbezügliche Subsumtion stellt eine Rechtsfrage dar, auf die im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen wird. Tatfrage ist indes, welcher betriebswirtschaftliche Gehalt den betreffenden Informationen zukommt und ob und inwieweit der Kreis der diesbezüglichen Informationsträger beschränkt ist und die übrigen Geheimniskriterien vorliegen. Ein betriebswirtschaftlicher Gehalt liegt vor, wenn die betreffenden Informationen für den Geheimnisherrn einen gewissen wirtschaftlichen Wert aufweisen ( Niggli/Hagenstein , Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 162 StGB N. 4). Geheim ist eine Tatsache, wenn (1.) sie nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist, (2.) ein diesbezüglicher Geheimhaltungswille beim Geheimnisherr besteht (3.) ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimnisaufrechterhaltung besteht ( Trechsel/Jean-Richard , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 162 StGB N. 2; David Heeb, Das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot nach Art. 340 -340 c OR , Diss. Bern 2016, S. 122). Mithin sind die inkriminierten Informationen unter diesen Gesichtspunkten in tatsächlicher Hinsicht zu würdigen:

- Projekt DD. im Land V.: E-Mail von R. an S. vom 17.12.2014: Da die E-Mail selber (BA pag. B05-00-001-0132) lediglich den Hinweis auf das angehängte Attachment mit einer Vertragsnummer beinhaltet, enthält es selber keine Informationen mit betriebswirtschaftlichem Gehalt. Das Attachment enthält das Protokoll einer Kick-Off-Meeting-Sitzung betreffend ein Projekt (BA pag. B05-00-001-0134) mit den anwesenden Teilnehmern der Vertragspartner und den zusammengefassten Traktanden die besprochen wurden. Im Wesentlichen wird festgehalten wer, welche Arbeiten ausgeführt und welche Fabrikate verwendet werden sollen. Spezifische Angaben oder Pläne fehlen. Gleich verhält es sich mit den vier Schreiben von R. vom 10.02.2015 sowie (zwei Schreiben) vom 27.02.2015 und vom 03.03.2015 an S., welche lediglich die Information beinhalten betreffend die Standortsuche für ein bestimmtes Projekt resp. (Proforma-)Rechnungen für bestimmte Leistungen sowie Angaben zu Bankkonten (BA pag. B05-00-001-0144). Demgegenüber enthält der am 3.3.2015 per E-Mail (BA-B05-00-001-0141, -0145) an D. weitergeleitete Sub-Contract zwischen der B. AG und der T. AG (BA pag. B05-00-001-0145 ff.) zahlreiche technische und kalkulatorische Details über das Projekt DD.".

- Projekt EE. im Land U.: Das am 14.01.2015 per E-Mail (BA pag. B05-00-001-0173) an D. weitergeleitete Agreement enthält eine pauschale Vereinbarung über eine Dienstleistung, welche die B. AG und die C. AG für die aufgeführte Summe im Rahmen des Konsortiums bei Zustandekommen des Projekts erbringen würde. Detaillierte Leistungen und Preiskalkulation werden nicht aufgeführt, diesbezüglich wird auf eine (der E-Mail nicht angehängte) Offerte verwiesen.

- Projekt FF. im Land ZZ.: Die am 06.02.2015 per E-Mail (BA pag. B05-00-001-0176) an D. weitergeleitete E-Mail-Korrespondenz enthält einen Hinweis eines regionalen Head of Sales Mitarbeiters der B. AG an einen Mitarbeiter einer eventuellen Partnergesellschaft auf eine im Internet publizierte Pressemitteilung betreffend das genannte Projekt. Der wesentliche Inhalt der E-Mail besteht darin, ein Zusammenarbeitsinteresse zu bekunden und um die Ausschreibung mit den detaillierten Spezifikationen zu ersuchen. Die am 10.02.2015 per E-Mail (BA pag. B05-00-001-0181) an D. weitgeleitete E-Mailkorrespondenz ist zwischen Mitarbeitern der B. AG (inklusive der Beschuldigten) und Mitarbeitern potentiellen Partnerfirmen betreffend das genannte Projekt. Im Wesentlichen enthält der E-Mailverkehr allgemein gehaltene Fragen und Antworten zu einschlägigen Erfahrungen und Referenzen der B. AG bezüglich der Region und des Know-hows.

- Projekt BB. im Land W.: Die am 18.03.2015 von der Beschuldigten per E-Mail (BA pag. B05-00-001-0190) an D. weitergeleitete E-Mail-Korrespondenz enthält Angaben zum ausgeschriebenen Projekt, zu Gesprächsaufnahmen mit potentiellen Konsortiumspartnern, Angaben zur möglichen Rollenverteilung der Partner und der diesbezüglichen Stellung der B. AG sowie allgemeine Einschätzungen zum Marktumfeld und Opportunitäten (BA pag. B05-00-001-0191 ff.). Ferner wird in einer E-Mail von einem B. AG-Mitarbeiter mit Geschäftskontakten im Land W., die Geschichte und Probleme des Vorgängerprojekts aus Sicht der Betreibergesellschaft allgemein zusammengefasst (BA pag. B05-00-001-0194). Die am 23.11.2015 (BA pag. B05-00-001-0196) von der Beschuldigten an D. weitergeleitete E-Mailkorrespondenz enthält konkrete Angaben zu den einzelnen Kostenposten der im Rahmen des Projekts zu liefernden Geräte (BA pag. B05-00-001-0196). Des Weiteren wird eine Diskussion darüber geführt, welche Einheiten der B. AG und C. AG in das Projekt einbezogen werden sollen (BA pag. B05-00-001-0198). In diesem Rahmen wird anhand eines durchgeführten analogen Projekts auch geschätzt, mit welchen Anteilen Gerätelieferungen und Leistungen die B. AG approximativ im neuen Projekt rechnen kann ( BA pag. B05-00-001-0201).

- Projekt AA. im Land X.: Die am 12.10.2015 (BA pag. B05-00-001-0214) von der Beschuldigten an D. weitergeleitete E-Mailkorrespondenz enthält Angaben zu den Hintergründen eines urheberrechtlichen Konflikts mit einer ausländischen Gesellschaft, der ein Schreiben seitens der B. AG an die Behörden des Landes X. veranlasst hat. Die E-Mail-Korrespondenz enthält im Wesentlichen einen (von der Beschuldigten verfassten) Entwurf eines Schreibens, welche den Antrag der betroffenen ausländischen Gesellschaft, das an die Behörden übermittelte Schreiben zu revozieren, abschlägig beantwortet (BA pag. B05-00-001-0218 f.). Der angehängte Joint Venture Contract" zwischen der JJ. Ltd. und einer Tochtergesellschaft der C. AG vom 12.07.2011 (BA-B05-00-001-0220 ff.) enthält detaillierte (teilweise generell-abstrakte, teilweise individuell-konkrete) Vereinbarungen für die Begründung und Betreibung der KK. Ltd., wie etwa betreffend Parteien, Zweck, Struktur, Gebäude, Revision, Steuern, Umgang mit immateriellen Gütern (Lizenzen, Marken etc.), Finanzierung etc. Die von der Beschuldigten am 02.11.2015 bzw. 10.12.2015 an D. weitergeleitete E-Mail vom 28.10.2015 (BA pag. B05-00-001-0265; B05-00-001-0276) enthält Grussworte der Beschuldigten an die E-Mailempfängerin (B. AG Mitarbeiterin) und als Anhang ein Distribution Agreement zwischen der B. AG und der K. s.r.o. Die Vereinbarung enthält auf generell-abstrakte Weise die Rechte und Pflichten der Vertragspartner ohne Angaben über technische Details oder Kalkulationen (BA pag. B05-00-001-0266 ff.).

- Projekt GG.: Die von der Beschuldigten am 13.01.2015 an D. versandte E-Mail enthält eine Powerpointpräsentation eines B. AG-Mitarbeiters (BA pag. B05-00-001-0289). Die Präsentation enthält relativ abstrakte Übersichten über die verschiedenen Projekte, Marktanalysen, allgemeinen Marktopportunitäten und -risiken sowie potentielle Probleme. Detaillierte Angaben über technische Anforderungen oder Preiskalkulationen liegen nicht vor. Die von der Beschuldigten am 04.02.2015 an D. weitergeleitete E-Mail mit dem Betreff request" enthält den Hinweis der E-Mailverfasserin, dass das an die Beschuldigte weitergeleitete E-Mail wahrscheinlich versehentlich vom Vertreter der B. AG an den ursprünglichen Empfänger weitergeleitet worden sei. Die E-Mail enthält Mutmassungen darüber, dass der potentielle Auftraggeber bzw. Endkunde keine Präferenz hinsichtlich des Lieferanten hätte und die Preise des Mitbewerbers MM. für analoge Module mit denselben Funktionen niedriger sein sollen ( BA pag. B05-00-001-0303). In den Anhängen sind Gerätebezeichnungen und Bestellnummern aufgelistet (BA pag. B05-00-001-0307 ff.). Das von der Beschuldigten am 03.09.2016 an D. weitergeleitete E-Mail enthält den Hinweis eines B. AG-Mitarbeiters, dass das 3. Quartal in Bezug auf die Projekt-Eingänge schlecht angelaufen sei (BA pag. B05-00-001-0319). Der E-Mail angehängt sind eine Excel-Tabelle mit Angaben über die im Quartal eingegangenen Projekte (wie Ort, [End-]Kunde) und deren Wert (BA pag. B05-00-001-0320).

- Projekt AA. im Land X.: Die von der Beschuldigten am 22.10.2015 (BA-12-02-0031) an die E-Mailadresse von N. weitergeleitete E-Mailkorrespondenz mit dem Betreff B. AG clarification letter Oct. 22nd enthält ein Schreiben vom 22. Oktober 2015 mit dem Betreff Clarification" (TPF pag. 12-02-0034), wobei der Inhalt sich in einer allgemeinen Entschuldigung für Missverständnisse und dem Verweis darauf erschöpft, dass die vorangegangenen zwei Klarstellungserklärungen HH." vom 24. August 2015 und Letter clarification" vom 19. Oktober 2015 weiterhin gelten würden. Die erwähnten Schreiben sind ebenfalls als attachment der E-Mail angehängt. Das erstgenannte Schreiben enthält eine Bestätigung, dass B. AG die Inhaberin der Immaterialgüterrechte von HH." sei (BA-12-02-0035). Das zweitgenannte Schreiben enthält eine Klarstellung, wonach LL. Ltd. ein Joint Venture Partner der B. AG sei und über die Berechtigung verfüge, auf bestimmten Produkten das Logo der C. AG zu verwenden, sowie auch über die von der B. AG eingeräumte Berechtigung verfüge, ein Kommunikationsbusiness für elektrische Netzwerkanwendungen über Kanäle im Land YY zu entwickeln. Schliesslich wird festgehalten, dass bestimmte II.-Produkte, welche die LL. Ltd. vertreiben dürfe, den gleichnamigen Produkten der B. AG entsprechen würden (BA-12-02-0037). Das von der Beschuldigten am 05.04.2016 per E-Mail (BA-12-02-0048) mit dem Betreff OO." als attachment an N. weitergeleitete Schreiben mit dem Betreff Subject: Your letter, dated March 15th, 2016" (BA-12-02-0049 ff.) enthält im Wesentlichen die Information, dass der Unterzeichnete der neue Verantwortliche der B. AG sei (BA-12-02-0049), und es beantwortet die vom Absender (am 21.03.2016 von der Beschuldigten mit dem Betreff OO." an die genannte E-Mail weitergeleiten Schreiben) aufgeworfenen ergänzenden Fragen im Sinne der bereits oben aufgeführten Klarstellungen, wobei präzisiert wird, dass B. AG keine Qualitätskontrollen bei im Land YY. hergestellten Produkten mit dem Logo der C. AG vornehme und Konformitätsbescheinigungen der C. AG nur für die von der B. AG hergestellten Produkte gelten würden und die C. AG auch nur für solche Produkte Unterhaltsleistungen erbringen würde (BA pag. 12-02-0050).

Das mit E-Mail vom 27.06.2016 von der Beschuldigten an dieselbe E-Mail­adresse weitergeleitete Dokument enthält unter dem Betreff Re.: Your Letter, dated May 2nd, 2016" die von dem Vertreter der OO. gestellten Fragen betreffend die von der KK. Ltd. betriebenen Produkte und die Antworten der B. AG, welche klarstellt, dass gewisse Produkte und Geräte weder von diesem Joint Venture hergestellt würden noch diese über eine entsprechende Lizenz verfügen würde. Indes würden die entsprechenden Produkte der KK. Ltd. im Hinblick auf II.-Projekte geliefert (BA pag. 12-02-0055). Die KK. Ltd. sei demgemäss dazu berechtigt, II.-Systeme mit den genannten Geräten herzustellen und zu betreiben (BA pag. 12-02-0056). Weiter wird bestätigt, dass drei aufgeführte Module in von der C. AG lizenzierten Fabriken hergestellt würden (BA pag. 12-02-0056). Schliesslich wird aufgeführt, welches II.-system die B. AG nach Land X. liefert (BA pag. 12-02-0056). Was die von der Beschuldigten am 17.06.2016 an die genannte E-Mailadresse weitergeleitete E-Mailkorrespondenz betrifft, erschöpfen sich die E-Mails in Grussworten und im Hinweis auf die weitergeleitete Korrespondenz und den Inhalt des angehängten Attachments (BA pag. 12-02-0057). Das Attachment enthält ein (auf ein ebenfalls beigelegtes Schreiben in kyrillischer Schrift [BA-12-02-0068]) Antwortschreiben vom 24.06.2016 mit dem Betreff Re.: Your Letter, dated June 16th, 2016, in welchem Vertreter der C. AG bestätigen, dass die angefragten Module grundsätzlich in von der C. AG lizenzierten Fabriken in der Schweiz und in Land Z. hergestellt würden, bei einzelnen Modulen indes der Herstellungsort nicht genannt werden könne (not trackable"), was in der beigelegten Liste entsprechend vermerkt sei. Die beigelegte Liste (BA pag. 12-02-0060) führt sämtliche angefragten Module (inkl. Seriennummer sowie den ursprünglichen Versandort) auf.

2.2.1.3 Der Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 24. April 2018 in der Strafuntersuchung gegen D. wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 2 StGB ) ist zu entnehmen, dass dieser der Beschuldigten nach Erhalt der vertraulichen Informationen und internen Firmendaten der Privatklägerschaft mit Rat zur Seite stand und ihr bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bei der B. AG half, indem er für sie Übersetzungen, Formulierungen von Schreiben / E-Mails vornahm sowie Offerten und Verträge ausarbeitete (BA pag. 03-01-001). D. konnte nicht nachgewiesen werden, dass er Geschäftsgeheimnisse ausgenützt hätte (BA pag. 03-01-002). Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

2.2.1.4 Anhand der Auswertungsergebnisse der F. AG (Appendix 8 zum Abschlussbericht der F. AG vom 27. Oktober 2016; BA pag. B05-00-001-0054 ff.) ergibt sich, dass die inkriminierten E-Mails von der Beschuldigten allesamt an die E-Mail-Adresse d.@com versandt wurden.

Dem Schlussbericht der BKP vom 7. November 2017 ist zu entnehmen, dass D. als Absender der E-Mails für die Antworten an die Beschuldigte vier professionelle und vier private E-Mail-Accounts benutzte (BA pag. 10-01-0036).

2.2.1.5 Gemäss Auswertung der Bundesanwaltschaft bzw. BKP hat die Beschuldigte D. in der Zeit vom 8. Februar 2012 bis 1. November 2012 mit 5 Geldtransaktionen ein Darlehen von Fr. 81'200.-- gewährt (Fr. 25'000.--; Fr. 20'000.--; Fr. 15'000.--; Fr. 20'000.--; Fr. 1'200.--; BA pag. 13-01-0185 f.).

2.2.2 Personalbeweise

2.2.2.1 Weiterleitung der E-Mails und deren Kenntnisnahme

Die Beschuldigte ist sowohl bei der Einvernahme vom 29. Januar 2018 wie auch an der Hauptverhandlung vom 7. Februar 2019 geständig, die betreffenden E-Mails mit genannten Daten (vgl. E. 2.2.1.2) an D. bzw. N. per E-Mail zugestellt zu haben (BA pag. 13-01-0237 ff.; BA pag. 13-01-0240; TPF pag. 9.731.006, - 20). In Bezug auf D. ist aufgrund dessen Aussagen auch erstellt, dass er diese E-Mails gelesen und den Inhalt zur Kenntnis genommen hat (BA pag. 13-03-0028 ff.). In Bezug auf die an N. gesandten E-Mails fehlt indes der Nachweis, dass dieser den Inhalt der E-Mails tatsächlich zur Kenntnis genommen hat (BA pag. 13-01-0240).

2.2.2.2 Berechtigung (Verfahrenskomplex D.)

In Bezug auf die an D. weitergeleiten E-Mails räumte die Beschuldigte bei der Einvernahme vom 29. Januar 2018 ein, dass sie nicht dazu berechtigt gewesen sei, betreffende E-Mails weiterzuleiten (BA pag. 13-01-0239). Sie habe die B. AG nicht um Erlaubnis gefragt (BA pag. 13-01-0042). An der Hauptverhandlung vom 7. Februar 2019 verweigerte sie die Antwort auf entsprechende Fragen mit Verweis auf den Whistleblowing-Case oder sie gab an, sich nicht mehr daran erinnern zu können (TPF pag. 9.731.008, -012).

2.2.2.3 Motiv (Verfahrenskomplex D.)

a) Die Beschuldigte sagte am 6. April 2017 bei der Bundesanwaltschaft in Bezug auf den Grund für die Weiterleitung der E-Mails an D. aus, sie habe die E-Mails an ihren Freund geschickt, mit der Bitte, ihr zu helfen, um eine gute Arbeit bei der B. AG zu machen (BA pag. 13-01-0041). Es sei unter Freunden gewesen (BA pag. 13-01-0042). Sie habe sich an ihn gewandt, damit er sie unterstützen würde (BA pag. 13-01-0047). Er habe ihr geholfen, im Englischen präzise und gute Formulierungen zu machen, damit die B. AG gut und professionell aussehe" (BA pag. 13-01-0047). Sie habe ihn gebeten, ihr in Englisch zu helfen und zu beraten, wie sie bei der B. AG strategisch vorgehen solle (BA pag. 13-01-0048, -0050). Auf Frage, ob es auch um inhaltliche Unterstützung von D. gegangen sei, sagte sie aus, es sei darum gegangen, wie sie es korrekt formulieren solle (BA pag. 13-01-0050). Sie hätte mit D. eine freundschaftliche private Beziehung gehabt (BA pag. 13-01-0058). Sie seien sehr enge Freunde (BA pag. 13-01-0058, 0059). Ab und zu habe sie ihm eine E-Mail gesandt und ihn gefragt, ob er diese vielleicht durchlesen und korrigieren könne. Er habe nachgefragt, welche Hilfe sie benöti­ge (BA pag. 13-01-0058). Sie und D. hätten keine Geschäftsbeziehung gehabt (BA pag. 13-01-0059). Die Hauptsache sei, dass sie sehr enge Freunde seien und sie sich immer sicher gewesen sei, dass er die vertraulichen Daten niemandem weitergeben würde (BA pag. 13-01-0062). Sie kenne D. schon über viele Jahre und er habe nie gewollt, dass seine Firma an den Verträgen der B. AG beteiligt sei oder als Lieferant von diesen Verträgen in Frage komme (BA pag. 13-01-0062). Am 5. Mai 2017 sagte die Beschuldigte bei der Bundesanwaltschaft gleichbleibend aus, dass sie und D. sehr nahe Freunde seien (BA pag. 13-01-0181). Am 29. Januar 2018 sagte die Beschuldigte weiter aus, dass die Informationen, welche sie D. übergeben habe, dazu gedient hätten, um bei der Erstellung des neuen Distributionsvertrages verwendet zu werden. Sie habe diese Informationen nicht einfach einem Herrn D." übergeben, sondern einem besten Freund von ihr, der eine juristische Ausbildung und ihr geholfen habe, den Vertrag so zu formulieren, dass die Interessen der B. AG geschützt würden (BA pag. 13-01-0248).

b) An der Hauptverhandlung vom 7. Februar 2019 gab die Beschuldigte als Motiv für die Weiterleitung der Daten im Wesentlichen gleichbleibend an, dass D. ihr bei ihrer Arbeit freundschaftlich geholfen habe. Er habe keinen persönlichen Vorteil oder Nutzen gehabt. Alles was er gemacht habe, sei zum Nutzen der B. AG gewesen (TPF pag. 9.731.013). Die Beschuldigte legte anhand des Equity Joint Venture Contracts" zwischen der JJ. Ltd. und einer Tochtergesellschaft der C. AG vom 12. Juni 2011 im Rahmen des Projekts AA. im Land X., beispielhaft dar, dass D. diesen zu 70-80% redigiert habe und sie danach von der Leitung der B. AG, ihrem direkten Vorgesetzten NN., für den Vertrag einen Dank bekommen habe (TPF pag. 9.731.010 f.). Auf Frage, ob sie sich auch über Projekte ausgetauscht hätten, sagte sie aus: Sie habe ihn um Rat gefragt. Sie habe ihn gebeten, ob er ihr mit seinen Beziehungen helfen könne, um Kontrakte für die B. AG zu schliessen (TPF pag. 9.731.007). Die Frage, ob sie auf die Hilfe von D. angewiesen gewesen sei, um ihre Arbeit bei der B. AG gut auszuführen, bejahte sie (TPF pag. 9.731.007). Auf Vorhalt der E-Mailkorrespondenz vom 6. Februar 2015 zum Projekt FF.", Land ZZ., sagte sie aus, dass der Auftraggeber eine weitere Tochtergesellschaft der C. AG gewesen sei. Es habe dann geheissen, sie würden die Anlagen und Ausrüstungen nicht bei der B. AG einkaufen, sondern bei einem Konkurrenten. Da habe sie sich an D. gewandt und habe ihn gefragt, was zu tun sei (TPF pag. 9.731.009).

2.2.2.4 Art der Hilfeleistungen (Verfahrenskomplex D.)

Auch D. wurde zum Grund für seine Hilfeleistungen an die Beschuldigte befragt. Am 18. April 2017 sagte D. bei der Bundesanwaltschaft auf die Frage, wie seine Unterstützung für die Beschuldigte ausgesehen habe, aus: Vielfältig. Beispielsweise wenn es darum ging, zu unterstützen wie ein Schriftstück aufgesetzt werden kann, damit es in perfektem Englisch gemacht werden konnte. Dann habe ich das gerne unterstützt. Es gab auch Fälle, wie z.B. einen Vertragsentwurf zu überarbeiten. Ich habe diesen so auf den Stand gebracht, dass er der B. AG hilft" (BA pag. 13-02-0019). Er habe für sie Präsentationen erstellt, ihr bei der Formulierung von E-Mails oder eines Vertrags oder bei Übersetzungen geholfen (BA pag. 13-02-0018 f., 0033). Er könne klar verneinen, dass er die von der Beschuldigten erhaltenen Informationen weitergegeben habe (BA pag. 13-02-0019). Er habe die Beschuldigte als Coach und Berater unterstützt (BA pag. 13-02-0018, 0022, 0023). Es sei beim Kontakt darum gegangen, dass jemand von aussen einen unabhängigen Blick auf die ganze Sache haben könne. Dies im Wissen, dass es zu 100% vertraulich erfolgt sei (BA pag. 13-02-0032). Er habe keinen Eigennutzen oder ein wirtschaftliches Interesse gehabt. Es sei nur darum gegangen, ihr zu helfen, sie zu beraten und zu unterstützen (BA pag. 13-02-0036). Er und die Beschuldigte hätten in unterschiedlicher Intensität Kontakt gehabt, halt so, wie man mit Freunden Kontakt hat" (BA pag. 13-02-0017 f.). Es habe keine Gegenleistung gegeben. Wenn er habe helfen können, sei es ihm eine Freude gewesen, dies zu tun (BA pag. 13-02-0036).

2.2.2.5 Zu den verwendeten E-Mailaccounts (Verfahrenskomplex D.)

D. sagte am 18. April 2017 auf Frage, warum er zum Teil seine privaten und zum Teil seine geschäftlichen E-Mail-Accounts für seine Antworten an die Beschuldigte verwendet habe, aus: Es habe keinen bewussten Grund gegeben. Wenn man viele Mailaccounts habe, benutze man einfach eine. Es sei keine bewusste Entscheidung gewesen, von welcher Mailadresse er geschrieben habe (BA pag. 13-02-0039).

2.2.2.6 Verfahrenskomplex N.

Die Beschuldigte machte sowohl im Vorverfahren wie auch in der Hauptverhandlung in Bezug auf die N. zuhanden der K. s.r.o. in Land Y. zugestellten Daten wiederholt geltend, eine Berechtigung verfügt zu haben, diese weiterzugeben. Sie habe mündliche Anweisungen erhalten, die K. s.r.o. als Vertreterin der B. AG im Land X. über sämtliche laufenden Prozesse zu informieren (BA-13-01-0240; TPF 9.731.017, -020). Infolgedessen habe sie die betreffenden E-Mails ohne eigenen E-Mailtext an die Email-Adresse von N. weitergeleitet (BA pag. 13-01-0240). PP. Geschäftsbereichsleiter Kommunikationssysteme bei der B. AG sagte am 21. Dezember 2017 bezüglich einer allfälligen Berechtigung der Beschuldigten im Allgemeinen aus, dass diese über keine diesbezügliche Berechtigung verfügte habe (BA pag. 12-02-0012). Indes räumte er in Bezug auf einzelne E-Mails ein, dass diese angesichts des Inhalts der K. s.r.o. hätten weitergeleitet würden dürfen (BA pag. 12-02-0012). Aber etwa die am 27. Juni 2016 an die Behörden einer Stadt im Land X. weitergeleitete E-Mail, welche als attachment eine Produkteliste mit Lieferdetails enthalten würde (vgl. E. 2.2.1.2), hätte nicht an die K. s.r.o. weitergeleitet werden dürfen (BA pag. 12-02-0012). NN., damalige direkte Führungsperson der Beschuldigten sagte diesbezüglich aus, dass er die Weiterleitung einiger E-Mails genehmigt habe, wie etwa die Kommunikation mit dem Endkunden, weil diese auch Zertifizierungen vornehmen würden (BA pag. 12-03-0009). Wenn etwa ähnliche Geräte aus dem Land YY. auf dem Markt angeboten worden seien, hätte die K. s.r.o. darüber informiert sein müssen. Die K. s.r.o. sei der lokale Servicepartner der B. AG in Land X. gewesen. Die K. s.r.o. habe mit der B. AG in diesem Bereich einen Partnerschaftsvertrag gehabt. Darin sei unter anderem geregelt gewesen, dass die B. AG der K. s.r.o. gewisse Informationen habe zukommen lassen müssen. Die von der Beschuldigten weitergeleiteten E-Mails würden teilweise solche Informationen enthalten (BA pag. 12-03-0009). NN. stellte fest, er habe gewisse E-Mails zur Weiterleitung an die K. s.r.o. genehmigt, da sie aufgrund des Partnerschaftsvertrags dazu verpflichtet gewesen seien. NN. räumte weiter ein, dass er gewisse Anweisungen zur Weiterleitung schriftlich oder mündlich erteilt habe; er könne sich indes nicht daran erinnern, welche Informationen dies gewesen seien (BA pag. 12-03-0009). Die Weiterleitung von einigen E-Mails habe er genehmigt, indes könne er nicht mehr sicher sagen, bei welchen der fraglichen E-Mails dies der Fall gewesen sei (BA pag. 12-03-0008). Teilweise habe er auch E-Mails der Beschuldigten weitergeleitet, damit sie diese an die K. s.r.o. weiterleite (BA pag. 12-03-0009).

2.3 Beweiswürdigung

2.3.1 In Bezug auf den betriebswirtschaftlichen Gehalt der von der Beschuldigten an D. nach Land Z. und die K. s.r.o. bzw. N. nach Land Y. übermittelten E-Mails kann auf Erwägung 2.2.1.2 verwiesen werden.

2.3.2 Verfahrenskomplex D.

2.3.2.1 Geheimnisadressat D.

Es ist nicht nachgewiesen und auch nicht ersichtlich, dass die P.-Unternehmen irgendeinen Nutzen aus betreffenden Informationen hätten ziehen können. Vielmehr ist erwiesen, dass D. der Beschuldigten als Privatperson eine Art Freundschaftsdienst erwiesen hat. So sagte die Beschuldigte wiederholt aus, dass sie die E-Mails ohne Berechtigung an D. nach Land Z. geschickt habe, damit ihr dieser bei ihrer Arbeit für die B. AG helfe. Sie sagte konstant aus, sie habe D. als Freund und Coach kontaktiert. Die Beschuldigte sagte wiederholt aus, dass zwischen ihr und D. eine langjährige und sehr gute Freundschaft bestehe, sie regelmässig Kontakt hätten und sie von ihm sprachliche Unterstützung, Hilfe bei Übersetzungen und Formulierungen oder auch seine strategischen Überlegungen für ein von ihr angestrebtes Projekt angefordert habe. Die Aussagen der Beschuldigten decken sich mit denjenigen von D., wonach er sie auf freundschaftlicher Basis bei ihrer Arbeit unterstützt habe. Nach dem Gesagten basierte somit der Informationsaustausch zwischen der Beschuldigten und D. auf einer persönlichen Beziehung. Der Adressat der potentiellen Geheimnisse hat die betreffenden E-Mails und Dateien nicht als Organ oder Unternehmensvertreter, sondern als Privatperson erhalten, ohne dass er irgendein Interesse für die P.-Unternehmungen verfolgt hätte. Für den Austausch zwischen der Beschuldigten und D. bzw. dessen Hilfeleistungen waren die P.-Unternehmungen gänzlich unbedeutend. Auch ohne die P.-Gesellschaften wäre der private Kontakt nicht anders gewesen. D. hätte der Beschuldigten auch ohne die geschäftliche E-Mail-Adresse geholfen.

2.3.2.2 Für den Freundschaftsdienst von D. spricht auch die Tatsache, dass er der Beschuldigten keine Gegenleistung für die betreffenden Daten gegeben hat (TPF pag. 9.721.004). Im Gegenteil hat die Beschuldigte D. finanziell geholfen, indem sie ihm Geld ausgeliehen hat (E. 2.2.1.5; BA pag. 13-02-0024; BA pag. 13-01-0064; BA pag. 13-01-0186).

2.3.2.3 Auch die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 24. April 2018 spricht dafür, dass D. als Privatperson Geheimnisadressat der übermittelten vertraulichen Firmendaten war (E. 2.2.1.3.). So ist der Verfügung zu entnehmen, dass er ihr mit Rat und Tat zur Seite gestanden sei und ihr bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bei der B. AG geholfen habe. Der Verdacht, dass er Geheimnisse ausgenützt hätte, erhärtete sich nicht. Insoweit bestehen auch keine Beweise dafür, dass D. als Agent der Unternehmungen P. - die zwar punktuell Geschäftskontakte zur B. AG pflegte (vgl. BA pag. 13-02-0026; BA pag. 13-01-0184), im Übrigen aber in anderen Branchen tätig ist - oder einer anderen Organisation oder Unternehmung gehandelt hat (BA pag. 13-01-0028; BA pag. 13-01-0062). Ebenso wenig besteht bei vorliegender Beweislage der Verdacht, dass er die Absicht hatte, die betreffenden Geheimnisse weiterzugeben oder als Organ oder der Vertreter der P.-Unternehmen zur Kenntnis zu nehmen. Auch die Bundesanwaltschaft macht in ihrer Einstellungsverfügung nicht geltend, D. sei als Vertreter der P.-Gesellschaften aufgetreten. Die Bundesanwaltschaft hätte ohne Weiteres eine Strafuntersuchung gegen D. als Vertreter der P.-Gesellschaften führen können. Doch davon ging sie offensichtlich nicht aus, erwähnte sie doch die P.-Gesellschaften in der Einstellungsverfügung mit keinem Wort.

2.3.2.4 In Bezug auf Frage, ob D. aufgrund der verwendeten E-Mail-Adressen als Vertreter der P.-Gesellschaften zu betrachten sei, ergibt sich Folgendes:

a) Die Beschuldigte hat die inkriminierten E-Mails allesamt an die E-Mail-Adresse d. @com versandt, welche keinen geschäftlichen Bezug hat. Die Beschuldigte ging davon aus, dass es sich hierbei um die private E-Mail-Adresse von D. handelte (BA pag. 13-01-0041). Adressat der versandten inkriminierten E-Mails war damit D. als Privatperson.

b) Unter den in der Anklageschrift (S. 5 und 8 f.) mutmasslich verwendeten Antwortadressen von D. befinden sich solche, welche mit den P.-Gesellschaften in keinem Zusammenhang stehen. Es handelt sich dabei um vier verschiedene private E-Mail-Adressen. Den Untersuchungsergebnissen der F. AG bzw. den Anhängen ist zu entnehmen, wie oft D. mit einer anderen Adresse geantwortet hat. Demnach hat er am 22. Januar 2016 von d.@p.com aus geantwortet (BA pag. B05-00-001-0059, 0061, 0062). Sämtliche übrigen relevanten E-Mails stammen gemäss den Anhängen im angeklagten Zeitraum von der E-Mail Adresse d. @com . Soweit ersichtlich wurden sämtliche in der Anklageschrift aufgeführten inkriminierten E-Mails ausschliesslich von der privaten E-Mail-Adresse d. @com versandt. Einzig aus der Tatsache, dass D. vereinzelt eine P.-Adresse verwendet hat (gemäss Bericht der F. AG vom 27. Oktober 2016 wurden 3404 Dokumente untersucht [BA pag. B05-00-001-0029]), kann nicht geschlossen werden, er sei generell als Vertreter für die P.-Gesellschaften aufgetreten, zumal diese E-Mails nicht Gegenstand der Anklage bilden. Diese seltenen Ausnahmen haben mit den inkriminierten Dokumenten nichts zu tun. Dieses Beweisergebnis deckt sich mit den Aussagen von D., wonach es keine bewusste Entscheidung gewesen sei, von welcher E-Mailadresse aus er geschrieben habe (BA pag. 13-02-0039). Auch die von D. verwendete private E-Mail-Adresse (d. @com ) für seine Antworten an die Beschuldigte spricht somit dafür, dass er als Privatperson auftrat.

2.3.2.5 Einwand der Bundesanwaltschaft

a) Die Bundesanwaltschaft wandte ein, die P. GmbH habe genau das angeboten, was die Beschuldigte von D. unentgeltlich in Anspruch genommen habe (TPF pag. 9.721.004). Sie habe daher D. im Dienste der P. GmbH in Anspruch genommen, was ihre inkriminierten E-Mails zu den Geschäftszeiten belegen würden (TPF pag. 9.721.004).

b) Wenn D. in beruflicher Funktion bzw. als Vertreter der P. GmbH gehandelt hätte, wäre es nicht nachvollziehbar, dass er bzw. die P. GmbH nie ein Entgelt verlangt hätte. Ausserdem können Dienstleistungen auf privater Ebene sehr wohl zu Geschäftszeiten (z.B. in Pausen) erbracht werden. Der Einwand ist daher unbegründet.

2.3.3 Verfahrenskomplex N.

2.3.3.1 N., an den die Beschuldigte die E-Mails adressiert hat, hat die E-Mails unbestrittenermassen in seiner Funktion als Vertreter der K. s.r.o., d.h. einer privaten ausländischen Unternehmung erhalten.

2.3.3.2 Global tätige Unternehmen verfügen (in gewissen, in casu nicht relevanten Grenzen, vgl. dazu E. 2.6.4.4) grundsätzlich über eine Dispositionsfreiheit betreffend ihre Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse (vgl. Husmann , Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 273 StGB N. 22 f.). So dürfen die verantwortlichen Organe und die nach Organisationsstruktur Berechtigten Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse an ausländische Partner weitergeben. Dies gilt insbesondere im Rahmen von internationalen Kooperationen, wie sie in casu vorliegt. Mithin stellt sich die Frage, ob die Beschuldigte implizit oder durch ihre Vorgesetzten autorisiert wurde, die betreffenden Informationen an die K. s.r.o. weiterzuleiten. Aufgrund der Aussagen von NN. (E. 2.2.2.6) kann in Bezug auf die von der Beschuldigten an die K. s.r.o. weitergeleiteten E-Mails und Anhänge nicht festgestellt werden, in Bezug auf welche E-Mails eine Genehmigung zur Weiterleitung durch die direkte Führungsperson vorgelegen hat. Daran vermögen auch die Aussagen von PP., dem mittelbaren Vorgesetzten der Beschuldigten, wonach sie grundsätzlich nicht zur Weiterleitung berechtigt gewesen sei, nichts zu ändern. Zwar indizieren seine Aussagen, dass bestimmte E-Mails - etwa jene mit der Behördenkorrespondenz betreffend die Zertifizierung - nicht eins zu eins" ohne Genehmigung an die K. s.r.o. hätten weitergeleitet werden dürfen (BA pag. 12-02-0012). Diese Aussage erscheint im Kontext der damaligen Marktsituation plausibel, doch kann daraus nicht geschlossen werden, dass der direkte Vorgesetzte der Beschuldigten die Weitergabe nicht explizit oder implizit bewilligt hat. Mithin fehlt es am Nachweis, dass in Bezug auf die in der Anklageschrift enthaltenen E-Mails keine Genehmigung vorlag. Aufgrund der Aussagen ist nicht erstellt, in Bezug auf welche E-Mails die Beschuldigte zur Weiterleitung autorisiert war und in Bezug auf welche nicht. Unter diesen Umständen ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo" zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass jeweils eine mündliche Anweisung oder Genehmigung durch den direkten Vorgesetzten NN. bzw. von AAA. und BBB. (vgl. BA pag. 12-03-0009) vorgelegen hat.

2.4 Beweisergebnis

2.4.1 Die Beschuldigte hatte keine Berechtigung zur Weiterleitung der vertraulichen Firmendaten mit betriebswirtschaftlichem Gehalt (vgl. E. 2.2.1.2) an D. nach Land Z. Adressat der von ihr per E-Mail übermittelten Daten war D. als Privatperson, ohne dass er irgendein Interesse für die P.-Gesellschaften verfolgt hat.

2.4.2 In Bezug auf die weitergeleiteten vertraulichen Firmendaten mit betriebswirtschaftlichem Gehalt (vgl. E. 2.2.1.2) an die K. s.r.o. bzw. N. nach Land Y. ist nicht erstellt, in Bezug auf welche E-Mails die Beschuldigte zur Weiterleitung durch ihre Arbeitgeberin autorisiert bzw. nicht autorisiert war. Unter diesen Umständen ist zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass jeweils eine Anweisung oder Genehmigung der direkten Vorgesetzten zur Weiterleitung vorgelegen hat.

2.5 Rechtliches

2.5.1 Gemäss Art. 273 Abs. 2 StGB wird bestraft, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich macht.

2.5.2 Art. 273 StGB bezweckt somit namentlich den Schutz der Gebietshoheit und die Abwehr der Spitzeltätigkeit zur Erhaltung der nationalen Wirtschaft (vgl. BGE 108 IV 41 E. 3 mit Hinweisen). Die Tatbestände des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes sind erheblich enger gefasst als diejenigen des politischen und militärischen. Es ist darin weder von Einrichten, Anwerben oder Vorschubleisten, noch von Betreiben überhaupt, sondern bloss von Auskundschaften (Art. 273 Abs. 1 StGB ) und Zugänglichmachen (Art. 273 Abs. 2 StGB ) die Rede. Diese Tätigkeiten müssen sich zudem auf Geheimnisse beziehen.

2.5.3 Angriffsobjekt ist nach dem Wortlaut ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis ( Husmann, a.a.O., Art. 273 StGB N. 1; Trechsel/Vest, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018; Art. 273 StGB N. 3). Generell beziehen sich Fabrikationsgeheimnisse auf technische Belange wie Art und Weise eines Verfahrens und die Herstellung eines Produktes ( Niggli/Hagenstein , Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 162 StGB N. 18; Heeb, a.a.O., S. 120). Geschäftsgeheimnisse betreffen demgegenüber den Bereich des Vertriebs und die Vermögenslage des Unternehmens, wie z.B. Umsätze, Kundenlisten, Bilanzen, Lohnlisten, Preiskalkulationen, Rabatte und Prämien, Einkaufs- und Bezugsquellen ( Niggli/Hagenstein , a.a.O., Art. 162 StGB N. 19; Heeb, a.a.O., S. 121). Auch Vorbereitungen für strategische Ausrichtungen wie Fusionen und Übernahmen sind typischerweise Geschäftsgeheimnisse (BGE 142 II 268 E. 5.2.3 f.; 109 Ib 56 je mit Hinweisen; Niggli/Hagenstein , a.a.O., Art. 162 StGB N. 19). Namentlich die Auslegung des Geschäftsgeheimnisbegriffs nach Art. 273 StGB geht über den gleichlautenden Begriff in Art. 162 StGB hinaus ( Husmann, a.a.O., Art. 273 StGB N. 1). Der Begriff des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses ist nach der Rechtsprechung zu Art. 273 StGB weit auszulegen, da er nach Sinn und Zweck der Bestimmung alle Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens erfasst, an deren Geheimhaltung nach schweizerischer Auffassung ein schutzwürdiges Interesse besteht und die deshalb gegenüber dem Ausland geschützt werden sollen ( Husmann, a.a.O., Art. 273 StGB N. 13; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2013.37 vom 10. Dezember 2013 und SK.2013.11 vom 23. August 2013). Für Art. 273 StGB genügt es, wenn die Tatsache dem Destinatär nicht bekannt ist, eine relative Unbekanntheit wird nicht vorausgesetzt (BGE 104 IV 175 E. 1b). Der Geheimnisbegriff unterscheidet sich dadurch vom gleichlautenden Ausdruck in Art. 162 StGB (vgl. zum Ganzen BGE 98 IV 210 E. 1a; Trechsel/Vest , a.a.O., Art. 273 StGB N. 3, je mit Hinweisen).

2.5.4 Wie beim Geheimnisbegriff nach Art. 162 StGB muss im Weiteren auch beim wirtschaftlichen Nachrichtendienst der Geheimnisherr ein Geheimhaltungsinteresse sowie einen Geheimhaltungswillen aufweisen (Geheimhaltungswille) (BGE 118 Ib 547 E. 5a; 109 Ib 47 E. 5c; 80 IV 22 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2007 vom 9. April 2008 E. 5.1; Trechsel/Jean-Richard , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 162 StGB N. 2). Der individuelle Wille des Geheimnisherrn ist jedoch nicht schlechthin schutzwürdig. Geschützt ist ein berechtigtes (objektiv schutzwürdiges) Interesse an Geheimhaltung durch den Geheimnisherrn. Das Interesse muss wirtschaftlicher Natur sein (vgl. BGE 101 IV 312 E. 1; Gerber, in: ZStrR 1977, Band 93, S. 279 und 285, Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 273 StGB N. 7 f.). Ferner hat das Geheimnis in einer Beziehung zur Schweiz zu stehen ( Trechsel/Vest , a.a.O., Art. 273 StGB N. 9, mit Hinweis). Als Destinatär kommt nur eine fremde amtliche Stelle, eine ausländische Organisation oder eine private Unternehmung bzw. deren Agenten in Frage. Während Privatpersonen, die als Agenten fungieren erfasst sind, sind ausländische Privatpersonen, die nicht für eine Unternehmung oder für einen Staat Zugang erhalten, nicht erfasst (vgl. Husmann , a.a.O., Art. 273 StGB N. 54).

2.5.5 Zugänglichmachen

Die Tathandlung gemäss Art. 273 Abs. 2 StGB besteht im "Zugänglichmachen", d.h. dem Destinatär im weitesten Sinne die Möglichkeit zu verschaffen, auf unzulässige Weise in schweizerische Wirtschaftsverhältnisse Einblick zu erhalten, wobei nicht erforderlich ist, dass der Einblick gelingt ( Trechsel/Vest , a.a.O., Art. 273 StGB N. 11; Husmann , a.a.O., Art. 273 StGB N. 59, je mit Hinweisen). Art. 273 StGB stellt an die Verratshandlung als solche keine weitergehenden Anforderungen als Art. 162 StGB (BGE 104 IV 175 E. 5a).

2.5.6 In subjektiver Hinsicht ist (Eventual-)Vorsatz erforderlich. Es genügt, wenn der Täter bewusst eine geheime Tatsache einer ausländischen Destination verrät. Ob er um den staatlichen Schutz solcher Geheimnisse und damit um die Verletzung nicht bloss privater, sondern auch staatlicher Interessen im Falle ihrer Preisgabe wusste, ist unerheblich (BGE 104 IV 182 ).

2.6 Subsumtion objektiver Tatbestand

2.6.1 Zur Geheimniseigenschaft der inkriminierten Daten

Nachfolgende in Erwägung 2.2.1.2 detailliert dargestellte E-Mails (inkl. Anhänge) enthalten keine Informationen, welche in materieller Hinsicht Tatsachen mit Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnischarakter beinhalten:

- Projekt DD. im Land V.: E-Mail von R. an S. vom 17.12.2014 : Weder das E-Mail noch die Anhänge enthalten technische oder kalkulatorische Details, deren Kenntnisnahme für einen Konkurrenten von Wert wären oder deren Bekanntgabe der B. AG Schaden zufügen könnte. Insoweit ist weder dem Meeting-Protokoll noch den Proforma-Rechnungen für bestimmte Leistungen ein wirtschaftlicher Wert zuzuschreiben. Auch sind keine anderen Gründe ersichtlich, weswegen an der Geheimhaltung betreffender Informationen ein schutzwürdiges Interesse besteht, sodass sie gegenüber dem Ausland geschützt werden sollten.

- Projekt EE. im Land U.: Der am 14.01.2015 per E-Mail weitergeleiten pauschalen Vereinbarung über eine Dienstleistung, welche die B. AG und C. AG für die aufgeführte Summe im Rahmen des Konsortiums bei Zustandekommen des Projekts erbringen würde, kommt kein wirtschaftlicher Wert zu, da detailliert Leistungen und Preiskalkulationen fehlen, sodass weder Konkurrenten daraus einen Vorteil ziehen könnten noch ersichtlich ist, inwieweit durch die diesbezügliche Bekanntgabe der B. AG und C. AG ein Schaden entstehen könnte. Auch sind keine anderen Gründe ersichtlich, weswegen an der Geheimhaltung betreffender Informationen ein schutzwürdiges Interesse besteht, sodass sie gegenüber dem Ausland geschützt werden sollten.

- Projekt FF. im Land ZZ.: Die am 06.02.2015 und 10.02.2015 per E-Mail weitergeleiteten Informationen erschöpfen sich in Zusammenarbeitsbekundungen und dem Austausch von allgemeinen Informationen. Inwieweit betreffenden Informationen ein betriebswirtschaftlicher Wert zukommen sollen, ist nicht ersichtlich. Auch sind keine anderen Gründe ersichtlich, weswegen an der Geheimhaltung betreffender Informationen ein schutzwürdiges Interesse besteht, sodass sie gegenüber dem Ausland geschützt werden sollten.

- Projekt BB. im Land W.: Die am 18.03.2015 weitergeleiteten E-Mails enthalten allgemeine Angaben zu einem ausgeschriebenen Projekt und Schilderungen über allgemeine interne Probleme eines Vorgängerprojekts. Den Projektangaben kommt weder ein geheimer Charakter noch ein wirtschaftlicher Wert zu. Hinsichtlich der Diskussion über mögliche Partnerschafts- und Zusammenarbeitsformen ist nicht ersichtlich, inwieweit diesen Informationen per se ein wirtschaftlicher Wert zukommen soll. Was die Informationen über ein Vorgängerprojekt betrifft, haben die diesbezüglichen Erfahrungen zwar intern für die Projektplanung einen gewissen Wert, doch sind die Angaben zu betriebsspezifisch aus Sicht der Betreibergesellschaft, als dass ein Konkurrent daraus einen Vorteil daraus ziehen könnte. Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit deren Bekanntgabe die B. AG und C. AG schädigen könnte. Auch sind keine anderen Gründe ersichtlich, weswegen an der Geheimhaltung betreffender Informationen ein schutzwürdiges Interesse besteht, sodass sie gegenüber dem Ausland geschützt werden sollten.

- Projekt AA. im Land X.: Die von der Beschuldigten am 22.10.2015 weitergeleitete E-Mailkorrespondenz enthält Hinweise auf Immaterialgüterrechte an einzelnen Produkten und die rechtliche Beteiligungsform an einem Joint Venture und der diesem eingeräumten Rechte. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die betreffenden Informationen geheim sein bzw. ihnen als Information ein wirtschaftlicher Wert zukommen soll. Auch sind keine anderen Gründe ersichtlich, weswegen an der Geheimhaltung betreffender Informationen ein schutzwürdiges Interesse besteht, sodass sie gegenüber dem Ausland geschützt werden sollten.

Mangels Nachweises der Geheimniseigenschaft der genannten E-Mails und Anhänge ist die Beschuldigte diesbezüglich vom Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 Abs. 2 StGB freizusprechen.

2.6.2 Nachfolgende in Erwägung 2.2.1.2 detailliert dargestellte E-Mails (inkl. Anhänge) enthalten Informationen, welche in materieller Hinsicht Tatsachen mit Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnischarakter im Sinne von Art. 273 StGB beinhalten:

- Projekt DD. im Land V.: der am 1.3.2016 per E-Mail weitergeleitete Sub-Contract zwischen der B. AG und der T. AG enthält technische und kalkulatorische Details über das genannte Projekt. Die Kundgabe der betreffenden Informationen an Konkurrenten wäre geeignet, letzteren einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, sodass sie von betriebswirtschaftlichem Wert sind. Mithin handelt es sich um Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne der in Erwägung 2.5.3 angeführten Rechtsprechung.

- Projekt BB. im Land W.: Die am 23.11.2015 weitergeleitete E-Mailkorrespondenz enthält konkrete Angaben zu den einzelnen Kostenposten der zu liefernden Geräte sowie die mutmasslich an die C. AG gehenden Anteile für Gerätelieferungen und Leistungen. Diese Daten enthalten Informationen mit Bezug auf spezifische technische Belange sowie mit Bezug auf die potentielle Vertriebs- und Vermögenslage der Unternehmung. Die betreffenden Informationen hätten einen potentiellen Wert für Konkurrenzunternehmen, mithin handelt es sich um Fabrikations- und Geschäftsheimnisse.

- Projekt AA. im Land X.: Der am 12.10.2015 weitergeleitete Joint Venture Contract" zwischen der JJ. Ltd. und einer Tochtergesellschaft der C. AG vom 12.07.2011 enthält detaillierte Vereinbarungen für die Begründung und Betreibung der KK. Ltd. Die Kenntnisnahme der spezifischen Form der Zusammenarbeit im Rahmen eines solchen Joint Ventures wäre für Konkurrenzunternehmen von wirtschaftlichem Wert, sodass betreffender Vertrag ein Geschäftsgeheimnis beinhaltet.

- Projekt GG.: Das von der Beschuldigten am 3.9.2016 weitergeleitete E-Mail enthält Angaben betreffend Auftragseingänge, mithin Informationen, welche den Betrieb und die künftigen Umsatzzahlen der B. AG betreffen. Auch die Übersicht über die im Quartal eingegangenen Projekte mit Angaben über Ort, Kunden sowie den Wert stellen Geschäftsgeheimnisse dar, da Konkurrenzunternehmen bei Kenntnisnahme dieser Informationen einen Wettbewerbsvorteil daraus ziehen könnten.

- Projekt AA. im Land X.: Das mit E-Mail vom 27.06.2016 von der Beschuldigten weitergeleitete Dokument enthält Angaben darüber, welche spezifischen Geräte nicht vom betreffenden Joint Venture hergestellt würden und es auch nicht über eine diesbezügliche Lizenz verfüge. Indem detailliiert erläutert wird, inwieweit das Joint Venture die betreffenden Geräte einsetzen dürfe und wo sie hergestellt würden, handelt es sich dabei um Geschäftsgeheimnisse im Sinne der Rechtsprechung (E. 2.5.3), weil andere Unternehmen bei Kenntnis der betreffenden Informationen einen wirtschaftlichen Vorteil daraus ziehen könnten. Gleich verhält es sich mit der von der Beschuldigten am 27.06.2016 weitergeleiteten Produkteliste, welche bestimmte Module inkl. Seriennummer sowie den ursprünglichen Versandort auflistet und angibt, wo sie hergestellt worden seien.

2.6.3 Die inkriminierten Daten (E. 2.6.2) betrafen nicht allgemein zugängliche Tatsachen aus dem betriebswirtschaftlichen Bereich der B. AG, an denen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bestand. Bei den genannten Daten handelte es sich um sensitive Tatsachen, welche sich auf das Geschäftsergebnis der Privatklägerschaft hätten auswirken können und nur für einen bestimmten Personenkreis bestimmt sind. Es ist erwiesen, dass die B. AG bezüglich der Informationen grundsätzlich einen tatsächlichen Geheimhaltungswillen hatte, da die Daten wirtschaftlich wertvoll waren (vgl. E. 2.6.2).

2.6.4 Da die Destinatäre der E-Mails unterschiedliche Eigenschaften aufweisen, sind die angeklagten Komplexe diesbezüglich separat abzuhandeln:

2.6.4.1 Der Beschuldigte hat wie dargelegt (vgl. E. 2.6.2) am 03.03.2015, 12.10.2015, 23.11.2015, 27.06.2016, und 03.09.2016 Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse an D. weitergeleitet. Sie hatte anerkanntermassen keine Berechtigung zur Weitergabe (vgl. E. 2.2.2.1). Fraglich ist in Bezug auf Art. 273 StGB , ob es sich bei D. um einen Destinatär im Sinne des Tatbestands von Art. 273 StGB handelt. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde festgestellt, dass D. der Beschuldigten als Privatperson geholfen hat (E. 2.3.2.1 - 2.3.2.3: E. 2.4.1; BA pag. 13-01-0062), das heisst auch in dieser Rolle Zugang zu den inkriminierten Daten erhalten hat. Damit fehlt es bei D. an der erforderlichen Destinatärseigenschaft, sodass eine Strafbarkeit gemäss Art. 273 Abs. 2 StGB ausser Betracht fällt.

2.6.4.2 Die Beschuldigte hat am 27. Juni 2015 inkriminierte Daten an N. versandt. In Bezug auf die objektive Qualifikation als Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 273 StGB kann vorliegend auf die Erwägungen (E. 2.6.2) verwiesen werden. Insbesondere ist auch der von Art. 273 StGB vorausgesetzte Binnenbezug gegeben, handelte es sich doch beim betroffenen Geheimnisherrn um ein schweizerisches Unternehmen. Die zur Diskussion stehenden Informationen erfüllen somit die qualitativen Merkmale eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 273 StGB .

2.6.4.3 Angesichts des Beweisergebnisses ist fraglich, ob in Bezug auf die weitergeleiteten Daten ein Geheimhaltungsinteresse und ein Geheimhaltungswille vorlag. Mangelt es doch insbesondere bei manifestierter Einwilligung des Geheimnisherrn an dem für das Geheimnis erforderlichen Geheimhaltungswillens ( Husmann , a.a.O., N. 32).

2.6.4.4 Die Verteidigung machte geltend, der Umstand, dass ein Exklusivvertrag zwischen der Privatklägerschaft (B. AG) und der K. s.r.o. bestanden habe, schliesse ein tatbestandsmässiges Handeln aus (TPF pag. 9.721.075, - 086). Aufgrund dieses Vertrag hätte sie angeblich sämtliche die K. s.r.o. interessierenden Informationen ohne Weiterungen, d.h. ohne Genehmigung ihrer Vorgesetzten weiterleiten dürfen. Diese Auffassung trifft nicht zu: Ein schweizerisches Unternehmen kann zwar in Konstellationen wie dieser - bei der keine unmittelbaren gesamtschweizerischen Geheimhaltungsinteressen bestehen (vgl. dazu Husmann , a.a.O., N. 23) - freiwillig oder gestützt auf vertragliche Pflichten eigene Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse an ausländische Unternehmen weitergeben. Doch steht es den verantwortlichen Organen zu, zu entscheiden, welche Mitarbeiter dazu autorisiert sind. Mithin führt eine vertragliche Informationspflicht (grundsätzlicher Natur) der Geheimnisherrin gegenüber einer vertraglich verbundenen ausländischen Unternehmung nicht zu einer generellen Aufgabe des Geheimhaltungsinteresses und -willens.

2.6.4.5 Wie im Rahmen der tatsächlichen Würdigung festgestellt wurde, ist zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass der direkte Vorgesetzte der Beschuldigten, NN., ihr mündlich die Berechtigung erteilt hatte, die inkriminierte E-Mail an die E-Mailadresse von N., als Vertreter der K. s.r.o., weiterzuleiten. Da die tatsächliche Voraussetzung des Geheimhaltungswillens in Bezug auf die inkriminierte E-Mail nicht erstellt ist, liegt a priori kein tatbestandsmässiges Zugänglichmachen von Geheimnissen vor.

2.7 Die Beschuldigte ist freizusprechen vom Vorwurf des mehrfachen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273 Abs. 2 StGB .

3. Beschlagnahmte Vermögenswerte

3.1 Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO erlaubt, vom Vermögen der beschuldigten Person so viel zu beschlagnahmen, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen nötig ist. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung zu entscheiden (Art. 267 Abs. 3 StPO ).

3.2 Am 7. Juni 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 StPO gegenüber der Bank E. eine Kostendeckungsbeschlagnahme im Betrag von Fr. 10'000.-- auf dem Konto Nr. 1, lautend auf die Beschuldigte (BA pag. 07-01-0032 f.).

3.3 Ausgangsgemäss sind die beschlagnahmten Vermögenswerte im Betrag von Fr. 10'000.-- auf dem Konto Nr. 1 bei der Bank E. im Betrag von Fr. 7'587.75 zur Deckung der Verfahrenskosten (Art. 267 Abs. 3, Art. 426 Abs. 2; E. 4.2.4) sowie im Betrag von Fr. 2'412.25 zur teilweisen Deckung der Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO ; E. 5.8) zu verwenden.

4. Verfahrenskosten

4.1

4.1.1 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO ).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine an zivilrechtliche Grundsätze angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten. Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verstösst nach der Rechtsprechung gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK ), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Verfahrenskosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den Verfahrenskosten muss daher ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1382/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 1.2.2; 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3; 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2; 1B_39 und 43/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.3 und 1B_21/2012 vom 27. März 2012 E. 2.1; BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155, je m.w.H.).

Die Beschuldigte hat trotz Verfahrenseinstellung bzw. Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 Abs. 2 StGB ) die Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie ihre vertraglich vereinbarte und in Art. 321 a Abs. 4 OR festgehaltene Geheimhaltungspflicht verletzt hat ( Domeisen, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 426 StPO N. 42 m.H. auf TPF 2012 70 , 74 f. E. 6.4.1). Sie hat somit bei Freispruch und Verfahrenseinstellung die Kosten zu tragen, wenn sie die Einleitung des Verfahrens durch Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten verursachte.

4.1.2 Die Beschuldigte befand sich von 1998 bis zu ihrer Freistellung vom 11. Oktober 2016 bzw. bis zur fristlosen Kündigung in einem festen Anstellungsverhältnis bei der B. AG, auf das Art. 321 a Abs. 4 OR Anwendung findet. Nach dieser Bestimmung darf der Arbeitnehmer geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen. Diese Geheimhaltungspflicht bezieht sich auf alle Tatsachen, von denen der Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitsverhältnisses Kenntnis erlangt und die vom Arbeitgeber als geheim zu halten bezeichnet werden oder bei denen sich der Geheimhaltungswille aus den Umständen entnehmen lässt (BGE 127 III 310 E. 5.a; Portman , Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, Art. 321 a Abs. 4 OR N. 24 f.; Heeb, a.a.O., S. 91 f., 122; Aubert , Commentaire Romand, Code des obligations I, 2. Aufl. 2012, Art. 321 a Abs. 4 OR N. 7; Wyler , Droit du travail, 2. Aufl. 2008, S. 111 f.). Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt die Geheimhaltungspflicht absolut ( Portman , a. a. O, Art. 321 a Abs. 4 OR N. 27; Wyler , a. a. O., S. 111). Die gesetzlich allgemein umschriebene Geheimhaltungspflicht wird durch den Arbeitsvertrag der Arbeitnehmerin im Einzelnen festgelegt und konkretisiert. Die Beschuldigte hat zusammen mit ihrem Arbeitsvertrag vom 17. Februar 1998 in Ziff. 6 die allgemeinen Arbeitsbedingungen der B. AG und den Code of Conduct akzeptiert. Diese Dokumente bilden integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrags. Gemäss diesen Unterlagen hat sich die Beschuldigte unter anderem verpflichtet, keine vertraulichen Unterlagen an unbefugte Dritte herauszugeben oder sie darüber zu informieren (vgl. Ziff. 1.6 der Allgemeinen Arbeitsbedingungen [BA pag. B05-00-001-0084]; S. 12 des Code of Conduct [BA pag. B05-00-001-0112 must be kept confidential"]). Gemäss Ziff. 1.6 der allgemeinen Arbeitsbedingungen können Mitarbeiter bei Verletzung der vertraglich vereinbarten Verschwiegenheitspflicht für dadurch verursachte Schäden haftbar gemacht werden (BA pag. B05_00-001-0084 the company reserves the right to take civil and/or criminal action").

4.1.3

4.1.3.1 Es ist in objektiver Hinsicht erstellt, dass die Beschuldigte während ihrer Anstellung bei der B. AG im Zeitraum 3. März 2015 bis 3. September 2016 wiederholt und gezielt Geschäftsgeheimnisse im zivilrechtlichen Sinne an D. weitergeleitet hat (E. 2.6.2; E. 2.6.4.1). Als Geheimnisse zu werten sind namentlich der Sub-Contract zwischen der B. AG. und der T. AG, die Informationen betreffend die Projekte BB. und GG. und der Joint Venture Contract zwischen JJ. Ltd. und einer Tochtergesellschaft der C. AG. Mit diesen unerlaubten Datenübermittlungen an einen nicht vertraglich mit der B. AG verbundenen Dritten verletzte die Beschuldigte sowohl arbeitsrechtliche als auch -vertraglich vereinbarte Pflichten gegenüber ihrem Arbeitgeber (Art. 321 a Abs. 4 OR und Ziff. 6 des Arbeitsvertrages vom 17. Februar 1998 i.V.m. Ziff. 1.6 der Allgemeinen Arbeitsbedingungen sowie S. 12 des Code of Conduct). Aufgrund ihrer mehrjährigen Tätigkeit bei der B. AG wusste die Beschuldigte um den geheimen Charakter der von ihr weitergeleiteten Informationen an D. und den Umstand, dass sie diese nicht hätte preisgeben dürfen. Die Preisgabe dieser Informationen erfolgte in Kenntnis und Verletzung der arbeitsvertraglichen Geheimhaltungspflicht, denn die Privatklägerschaft hat auf die Geheimhaltung dieser Informationen bestanden. Dass die Beschuldigte vorbringt, D. habe die Informationen nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft verwendet, ändert nichts an der Verletzung der vertraglich vereinbarten und im Gesetz festgehaltenen Geheimhaltungspflicht. Die zivilrechtliche Geheimhaltungspflicht ist umfassender als die strafrechtliche, da sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses absolut gilt und das blosse Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers an den Informationen genügt, unabhängig davon, ob diese einen wirtschaftlichen Wert haben oder nicht. Die Beschuldigte hat die unberechtigte Offenbarung der Informationen an D. eingeräumt und war sich auch ihrer Geheimhaltungspflicht bewusst. Darüber hinaus informierte sie die Privatklägerschaft nicht über die Hilfeleistungen durch D., da sie sich bewusst war, dass diese ihr Handeln nicht tolerieren würden. Sie hat demnach vorsätzlich in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen ihre Geheimhaltungspflichten verstossen. Der Beschuldigten sind somit die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO (teilweise) aufzuerlegen (vgl. E. 4.1.3.3).

4.1.3.2 Die (teilweise) Kostenauflage an die Privatklägerschaft, wie es die Verteidigung beantragt hat (TPF pag. 9.721.036), fällt damit gestützt auf Art. 427 Abs. 2 lit. b StPO von vornherein ausser Betracht.

4.1.3.3 Die Beschuldigte hat die Verfahrenskosten nur insoweit zu tragen, als ein Kausalzusammenhang zwischen dem ihr zivilrechtlich anzulastenden Fehlverhalten und den Kosten verursachenden Handlungen besteht. Die Beschuldigte hat die Einleitung des Verfahrens in Bezug auf den Verfahrenskomplex D. mit zu verantworten. Umfang und Art der weitergegebenen Informationen liessen sich nur im Wege eines Strafverfahrens umfassend klären. Angesichts der möglicherweise bedrohten Rechtsgüter der Privatklägerschaft und der anfänglichen Verdachtslage war die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens indiziert und angemessen. Für die Bundesanwaltschaft war im Übrigen während des Vorverfahrens nicht erkennbar, dass die Strafantragsfrist nicht eingehalten wurde, haben doch erst die anlässlich des Hauptverfahrens beantragten und eingeholten Beweise diesbezüglich Klarheit erbracht (TPF pag. 9.551.012, -183; vgl. Lit. E.). Die durch die inkriminierte Datenweitergabe an D. mitverursachten Kosten hat das Gericht - im Verhältnis zu den übrigen Anklagepunkten - mit ¼ gewichtet. Entsprechend sind der Beschuldigten von den Verfahrenskosten ¼ zur Bezahlung aufzuerlegen.

4.2

4.2.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO ; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrens-kosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschal-gebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO ).

Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR ). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR ); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR .

Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR ). Wie Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK sichert auch Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO bei Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person (Art. 68 StPO ) in jedem Fall die unentgeltliche Beiziehung eines Übersetzers, also selbst wenn die beschuldigte Person nicht mittellos ist ( Domeisen, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 426 StPO N. 17). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Staat unabhängig vom Verfahrensausgang die Dolmetscherkosten stets endgültig zu tragen (EuGRZ 6 [1979] 34 f.; Griesser, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 422 StPO N. 9). Die Unentgeltlichkeit des Übersetzers gilt indessen nur für die beschuldigte Person und nur soweit, wie sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder nicht spricht ( Domeisen, a.a.O., Art. 426 StPO N. 17).

4.2.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 11'000.-- geltend. Die Gebühr liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b , Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR ) und erscheint angemessen. Sie ist daher in der beantragten Höhe festzusetzen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist aufgrund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, des angefallenen Aufwands und der finanziellen Situation der Beschuldigten auf Fr. 8'000.-- festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. a BStKR ).

4.2.3 Die Bundesanwaltschaft beziffert die Auslagen im Vorverfahren gemäss Kostenverzeichnis mit Fr. 11'351.-- (TPF pag. 24-00-0049). Diese sind nicht zu beanstanden und auferlegbar. Es handelt sich um diverse Kosten von Fr. 351.-- (Pos. 1 des Kostenverzeichnisses) sowie Auslagen von Fr. 11'000.-- im Zusammenhang mit dem Zwangsmassnahmegericht des Kantons Bern (Pos. 2, 14, 21 und 22; vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.31 vom 26. September 2017 E. 8.3 m.w.H.).

4.2.4 Die Verfahrenskosten von Fr. 30'351.-- (Gebühren der Bundesanwaltschaft Fr. 11'000.--; Auslagen der Bundesanwaltschaft Fr. 11'351.--; Gerichtsgebühr Fr. 8'000.--) sind der Beschuldigten im Umfang von ¼, ausmachend Fr. 7'587.75, aufzuerlegen.

5. Entschädigung amtliche Verteidigung

5.1 Rechtsanwältin Tanja Knodel wurde von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 22. Mai 2017 in Anwendung von Art. 130 lit. a und Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten eingesetzt (TPF pag. 16-01-0014 f.). Die amtliche Verteidigung im Vorverfahren erstreckt sich auf das gerichtliche Verfahren (in fine Art. 134 StPO ). Die Strafkammer ist zur Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO ).

5.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes - gemäss BStKR - festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO ). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR ). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR ). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR ). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR ). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR ). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.

5.3 Die Verteidigerin beantragt mit Kostennote vom 4. Februar 2019 die Ausrichtung eines Honorars von Fr. 118'675.95 (inkl. MWST) (TPF pag. 9.821.005, -014). Der geltend gemachte Aufwand setzt sich aus 360.60 Stunden Arbeitszeit zu einem Ansatz von Fr. 300.-- und 4 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 300.--, Auslagen (Fotokopien, Porti, Reisespesen, Telefax, Telefon) von Fr. 766.-- sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 8'529.95 (vom 22. Mai 2017 bis 31. Dezember 2017 8%: Fr. 1'299.60; ab 1. Januar 2018 bis 7. Februar 2019 7.7%: Fr. 7'230.35) zusammen.

5.4 Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit ist daher praxisgemäss auf Fr. 230.-- sowie auf Fr. 200.-- für die Reisezeit festzusetzen (vgl. E. 5.2).

5.5

5.5.1 Die Verteidigerin fakturiert für die Zeit vom 22. Mai 2017 bis zum 31. Dezember 2017 53.60 Arbeitsstunden à Fr. 300.--, Auslagen von Fr. 165.10 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 1'299.60 (8%), insgesamt Fr. 17'544.70.

5.5.2 Der geltend gemachte Arbeitsaufwand erscheint, mit nachgenannten Ausnahmen, angemessen: Nicht zu entschädigen sind Aufwendungen, die nicht der Wahrung der Rechte im Strafverfahren dienten, wie das Telefonat mit Rechtsanwalt QQ. vom 1. Juni 2017, 0.30 Stunden; das Telefonat mit Journalist RR. vom 7. September 2017, 0.20 Stunden; das Telefonat mit Journalist RR. vom 8. September 2017, 0.10 Stunden; das Telefonat mit Rechtsanwalt QQ. vom 13. September 2017, 0.50 Stunden; das Telefonat mit Journalist RR. vom 19. September 2017, 0.50 Stunden; das Studium einer Tageszeitung vom 30. September 2017 im Umfang von 0.20 Stunden). Die Reduktion für die Arbeitszeit beträgt demnach 1.80 Stunden.

5.5.3 Die Entschädigung für die Arbeitszeit beträgt somit Fr. 11'914.-- (51.8 Stunden x Fr. 230.--). Die Auslagen von Fr. 165.10 erscheinen angemessen. Nach dem Gesagten beträgt das Honorar bis zum 31. Dezember 2017 Fr. 13'045.45 (inkl. 8% MWST).

5.6

5.6.1 Die Verteidigerin macht ab dem 1. Januar 2018 eine Arbeitszeit von 307 Stunden à Fr. 300.--, eine Reisezeit von 4 Stunden à Fr. 300.--, Auslagen von Fr. 600.90 und die Mehrwertsteuer von Fr. 7'230.35 (7.7%), insgesamt Fr. 101'131.25, geltend.

5.6.2 Der geltend gemachte Arbeitsaufwand ist nicht zu beanstanden, mit folgenden Ausnahmen: Nicht zu entschädigen sind wiederum die Aufwendungen, die nicht der Wahrung der Rechte im Strafverfahren dienten, wie das Telefon mit einer Ärztin der Klientschaft vom 6. April 2018, 0.30 Stunden; das Schreiben an eine Krankenkasse vom 10. April 2018, 0.30 Stunden; das Schreiben an eine Krankenkasse vom 20. April 2018, 0.10 Stunden; das Schreiben an eine Krankenkasse vom 12. Juli 2018, 0.20 Stunden; das Studium des E-Mails von Journalist RR. sowie die E-Mail an Journalist RR. vom 14. September 2018, 0.10 Stunden; das Telefon mit Journalist RR. vom 5. November 2018, 0.10 Stunden; die E-Mailkorrespondenz mit Journalist TT. vom 22. Januar 2019, 0.20 Stunden; das Telefon mit Journalist TT. vom 1. Februar 2019, 0.20 Stunden; die E-Mail Korrespondenz mit Journalist TT. und das Studium eines Zeitungsartikels vom 2. Februar 2019, im Umfang von 0.4 Stunden. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit dem Leistungsträger Aktenstudium von 119.2 Stunden erscheint unangemessen, selbst unter Berücksichtigung, dass dieser teils anderweitige Aufwendungen beinhaltet. Der Aufwand für das Aktenstudium ist daher um 10 Stunden zu kürzen. Die Reduktion der Arbeitszeit beträgt somit insgesamt 11.90 Stunden.

Die Zeit für die Teilnahme an der Urteilseröffnung vom 15. März 2019 ist von Amtes wegen mit 1 Stunde zu berücksichtigen, da dieser Aufwand bei Einreichung der Kostennote noch nicht bekannt war. Ebenso sind für die Nachbesprechung ein Arbeitsaufwand von 1 Stunde und für die Reisezeit 4 Stunden zu veranschlagen.

Die geltend gemachten Auslagen bis zur Urteilseröffnung im Betrag von Fr. 600.90 erscheinen angemessen. Von Amtes wegen sind sodann erst nachträglich bestimmbare Auslagen zu berücksichtigen. Dies betrifft das Zugticket vom 15. März 2019 (Urteilseröffnung) im Betrag von Fr. 104.-- (Zürich - Bellinzona hin und retour).

5.6.3 Nach dem Gesagten beträgt das Honorar für die Arbeitszeit 68'333.-- (297.10 Stunden x Fr. 230.--) und das Honorar für die Reisezeit Fr. 1'600.-- (8 Stunden x Fr. 200.--), ausmachend Fr. 69'933.--. Die Auslagen betragen Fr. 704.90. Die zu entschädigenden Positionen ab dem 1. Januar 2018 betragen somit Fr. 70'637.90. Zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% (Fr. 5'439.10) ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin auf total Fr. 76'077.-- (inkl. MWST) festzusetzen.

5.7 Zusammengefasst ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin auf insgesamt Fr. 89'122.45 (Fr. 13'045.45 + Fr. 76'077.-- [inkl. MWST]) festzusetzen.

5.8 Die Beschuldigte ist angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse (TPF pag. 9.731.004, 9.231.2.013 [monatliche Einkünfte von Fr 8'000.--; zum Teil anrechenbares Einkommen des Ehemannes von Fr. 10'000.--; (teilweise liquide) Vermögenswerte von Fr. 867'692.--]) gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die Entschädigung für ihre amtliche Verteidigung im Umfang von ¼, (vgl. E. 4.1.3.3; die Beschuldigte hat die Kosten im Umfang von ¼ mitverursacht) ausmachend Fr. 22'280.60, zu ersetzen.

6. Entschädigung Beschuldigte

6.1 Gemäss Art. 429 StPO hat die beschuldigte Person bei vollständigem oder teilweisem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens Anspruch darauf, für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) sowie für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) entschädigt zu werden und eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, zu erhalten (lit. c). Art. 429 StPO regelt die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der beschuldigten Person für den Fall von vollständigem oder teilweisem Freispruch oder von Einstellung des Strafverfahrens gegen sie. Der Gesetzesartikel begründet eine Kausalhaftung des Staates. Der Staat muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht ( Griesser , a.a.O., Art. 429 StPO N. 2).

Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Den Freigesprochenen trifft eine Mitwirkungspflicht bzw. ein Mitwirkungsrecht zur Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs. Beziffert und belegt die beschuldigte Person trotz Aufforderung ihre Ansprüche nicht, so darf die Strafverfolgungsbehörde von einem impliziten Verzicht ausgehen. Eine Entschädigung kann dann auch in einem späteren Verfahrensschritt nicht mehr geltend gemacht werden ( Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 429 StPO N. 31b). Die Entschädigung wird im Sachurteil festgelegt (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO ; BGE 139 IV 199 E. 5).

6.2 Es besteht ein Anspruch der Beschuldigten auf Entschädigung für ihre Aufwendungen für eine angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann die Strafbehörde die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Dies ist vorliegend im Umfang von ¼ der Fall (siehe E. 4.1). Entsprechend ist die Entschädigung an die Beschuldigte um ¼ zu reduzieren. Ansonsten liegen keine Herabsetzungs- oder Verweigerungsgründe i.S.v. Art. 430 Abs. 1 StPO vor. Die zu erstattenden Aufwendungen bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn deren Beizug notwendig war und wenn der betriebene Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt sind (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5).

6.3 Auf die Berechnung der Entschädigung der Wahlverteidigung sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR ). In Bezug auf die analog anwendbaren Bestimmungen für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung kann auf das Vorstehende (E. 5.2) verwiesen werden.

6.4

6.4.1 Die Verteidigerin macht mit Kostennote vom 2. Mai 2017 für den Zeitraum vom 27. März 2017 bis 2. Mai 2017 einen Zeitaufwand von 59 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 360.-- (Honorar: Fr. 21'240.--) und 14.80 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 400.-- (Honorar: Fr. 5'920.--) geltend und verlangt unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 1'264.80 und der Mehrwertsteuer (8%) von Fr. 2'274.-- eine Entschädigung von Fr. 30'698.80 (TPF pag. 9.821.015, -018).

6.4.2 In Bezug auf den festgesetzten Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit von Fr. 230.-- kann auf Erwägung 5.4 verwiesen werden.

6.4.3 Der geltend gemachte Arbeitsaufwand sowie die Auslagen erscheinen angemessen. Nach dem Gesagten ergibt sich eine Entschädigung für die Kosten einer angemessenen Verteidigung vom 27. März 2017 bis 2. Mai 2017 von Fr. 19'697.90 (73.80 Stunden [59 Stunden + 14.80 Stunden] x Fr. 230.-- = Fr. 16'974.--; Auslagen von Fr. 1'264.80; ausmachend Fr. 18'238.80; 8% MWST, ausmachend Fr. 1'459.10).

6.5

6.5.1 Die Verteidigerin macht mit Kostennote vom 15. September 2017 für den Zeitraum vom 3. Mai 2017 bis 19. Mai 2017 einen Zeitaufwand von 29.40 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 360.-- (Honorar: Fr. 10'584.--) und 1.90 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 400.-- (Honorar: Fr. 760.--) geltend und verlangt unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 340.30 und der Mehrwertsteuer (8%) von Fr. 934.75 eine Entschädigung von Fr. 12'619.05, abzüglich einer Akontozahlung der Bundesanwaltschaft vom 15. September 2017 im Betrag von Fr. 4'314.60 (TPF pag. 9.821.019, -021).

6.5.2 In Bezug auf den festgesetzten Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit von Fr. 230.-- kann auf Erwägung 5.4 verwiesen werden.

6.5.3 Der geltend gemachte Arbeitsaufwand und die Auslagen erscheinen angemessen. Die Entschädigung für die Kosten einer angemessenen Verteidigung vom 3. Mai 2017 bis 19. Mai 2017 beträgt somit von Fr. 3'827.85 (31.30 Stunden x Fr. 230.-- = Fr. 7'199.--; Auslagen von Fr. 340.30; ausmachend Fr. 7'539.30; 8% MWST, ausmachend Fr. 603.15; abzüglich der Akontozahlung von Fr. 4'314.60).

6.6 Zusammenfassend ist die Beschuldigte durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 17'644.30 (entspricht ¾ von insgesamt Fr. 23'525.75 [Fr. 19'697.90 + Fr. 3'827.85]) für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der erbetenen Verteidigung zu entschädigen.

7. Genugtuung

7.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, namentlich bei Freiheitsentzug. Gemäss Art. 429 lit. c StPO ist eine schwere Verletzung anzunehmen und eine Genugtuung zuzusprechen, wenn sich die beschuldigte Person ungerechtfertigt in Untersuchungshaft befand (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1329 ; Wehrenberg/Frank , a.a.O., Art. 429 StPO N. 27; Griesser , a.a.O., Art. 429 StPO N. 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.2 ).

7.2

7.2.1 Zur Bemessung der Genugtuung bei sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisender Untersuchungshaft existiert eine umfangreiche bundesgerichtliche Rechtsprechung (z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2, 1P.589/1999 vom 31. Oktober 2000 E. 4, je mit weiteren Hinweisen; Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BK.2011.13 vom 19. September 2011 E. 2.2.1, BK.2007.2 vom 30. August 2007 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). Zur Festlegung der Genugtuungshöhe wird auf die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung analog Art. 49 Abs. 1 OR abgestellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 E. 3.2; BGE 135 IV 43 S. 47 E. 4.1; 113 IV 93 S. 98 E. 3a). Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Bei dessen Ausübung kommt den Besonderheiten des Einzelfalls grosses Gewicht zu ( Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N. 28). Bei der Ermittlung der Genugtuung und deren Höhe muss auf die Schwere der tatsächlichen erfolgten Verletzung der Persönlichkeit des Geschädigten in physischer, psychischer und sozialer Hinsicht abgestellt werden ( Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N. 28).

7.2.2 Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.-- pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen (Urteile des Bundesgerichts 6B_745/2009 vom 12. November 2009 E. 7.1, 8G.12/2001 vom 19. September 2001 E. 6b/bb). Psychische Belastungen im Ausmass, wie sie wohl mit jedem Strafverfahren verbunden sind, genügen für die Erhöhung des Tagessatzes nicht ( Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, Art. 429 StPO N. 11). Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, sog. degressive Erhöhung, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3, 6B_745/2009 vom 12. November 2009 E. 7.1, je mit weiteren Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts wird dabei in der Regel ein Tagessatz von Fr. 100.-- angenommen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2010.14 vom 23. März 2011 E. 37, BK.2006.14 vom 12. April 2007 E. 2.2).

7.3 Die Beschuldigte befand sich vom 27. März 2017 bis 2. Juni 2017, d.h. insgesamt 68 Tage in Untersuchungshaft im Regionalgefängnis Bern (BA pag. 06-01-0011, 0112). Sie macht eine Entschädigung von Fr. 200.-- pro Hafttag geltend, total Fr. 13'600.-- (TPF pag. 9.721.036, 092).

7.4 Der Zinssatz beträgt gemäss Art. 73 OR 5% (BGE 129 IV 149 E. 4.1 - 4.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_20/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 2.5.1, 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2). Die ungerechtfertigte Untersuchungshaft stellt im Falle der Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO das zinsauslösende schädigende Ereignis im Sinne der dargelegten Rechtsprechung dar (Urteile des Bundesgerichts 6B_20/2016 vom 20. September 2016 E. 2.5.1, 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2). Sofern - wie vorliegend (E. 7.5) - eine für jeden Hafttag gleichbleibende Genugtuungssumme zuzusprechen ist, kann der Zins ab einem mittleren Verfalltag zugesprochen werden (Urteils des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2; vgl. BGE 131 III 12 E. 9.5).

7.5 Die Beschuldigte erlitt mit 68 Tagen Untersuchungshaft einen kürzeren Freiheitsentzug. Antrags- und praxisgemäss ist die Haftentschädigung auf Fr. 200.-- pro Hafttag festzusetzen. Nach dem Gesagten hat die Eidgenossenschaft der Be-schuldigten Fr. 13'600.--, zuzüglich 5% Zins ab 29. April 2017, als Genugtuung zu bezahlen.

8. Entschädigung Privatklägerschaft

8.1 Die Privatklägerschaft hat gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn (a.) sie obsiegt oder (b.) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO ). Die Ansprüche der Privatklägerschaft nach Art. 433 Abs.1 StPO beschränken sich auf die für ihre Interessenwahrung im Strafverfahren selbst erforderlichen Aufwendungen. Diese betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren ( Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 433 StPO N. 3).

Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise (anwaltlich vertretenen) Privatklägerschaft sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR ; vgl. E. 5.2).

8.2

8.2.1 Der Aufwand für die anwaltliche Vertretung der Privatklägerin B. AG (siehe E. 8.2.2) im Strafverfahren erscheint grundsätzlich notwendig; er ist in der Kostennote spezifiziert und ist mit den noch aufzuzeigenden Anpassungen (E. 8.4 - 8.7) angemessen zu entschädigen.

8.2.2 Die Beschuldigte ist nach Art. 426 Abs. 2 StPO im Umfang von ¼ kostenpflichtig (E. 4.1.3.3). Die Privatklägerschaft hat daher Anspruch gegenüber der Beschuldigten auf entsprechend reduzierte Prozessentschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren. Bei der Auferlegung der Prozessentschädigung ist ferner zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte ausschliesslich bei der B. AG angestellt war. Mithin basiert die Kostenpflicht auf einer zivilrechtlichen Norm (Art. 321 a Abs. 4 OR ), welche die Grundlage in einem Arbeitsvertrag zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin hat. Folglich sind die noch zu bestimmenden Aufwendungen der Privatklägerin B. AG zuzusprechen. Die Beschuldigte ist dementsprechend zu verpflichten, der B. AG eine entsprechend dem Faktor ¾ - nebst den noch zu bestimmenden Abzügen (E. 8.5) - reduzierte Prozessentschädigung zu entrichten.

8.3 Die Privatklägerschaft verlangt von der Beschuldigten eine Prozessentschädigung für die anwaltliche Vertretung gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO (TPF pag. 9.721.922). Sie beantragt mit Kostennote vom 4. Februar 2019 die Ausrichtung eines Honorars bzw. einer Parteientschädigung von Fr. 92'119.-- (inkl. MWST) (TPF pag. 9.721.025, -034). Die beantragte Entschädigung erfolgt aus verschiedenen Titeln bzw. Leistungsträgern.

Der geltend gemachte Aufwand setzt sich aus 237.90 Stunden Arbeitszeit zu einem Ansatz von Fr. 300.--, 78.45 Stunden Arbeitszeit zu einem Ansatz von Fr. 100.--, 3.50 Stunden Reise-/Wartezeit zu einem Ansatz von Fr. 300.--, 8.50 Stunden Reise-/Wartezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.--, 12.60 Stunden Reis-/Wartezeit zu einem Ansatz von Fr. 100.--, Auslagen von pauschal Fr. 2'496.45 sowie der Mehrwertsteuer von Fr. 6'407.55 zusammen. Die Privatklägerschaft fakturiert 64.45 Stunden (36.84 Stunden à Fr. 300.--; 27.60 Stunden à Fr. 100.--) für den Leistungsträger Akten- und Rechtsstudium", 128.45 Stunden (110.70 Stunden à Fr. 300.--; 17.75 Stunden à Fr. 100.--) für den Leistungsträger Abfassung schriftlicher Eingaben", 43 Stunden (16.00 Stunden à Fr. 300.--; 27.00 Stunden à Fr. 100.--) für den Leistungsträger Einvernahmen", 7.3 Stunden (6.60 Stunden à Fr. 300--; 0.7 Stunden à Fr. 100.--) für den Leistungsträger Besprechungen, jeweils mit Klientschaft resp. mit Dritten", 24.3 Stunden (22.90 Stunden à Fr. 300.--, 1.40 Stunden à Fr. 100.--) für den Leistungsträger Korrespondenz, jeweils mit Klientschaft resp. mit Dritten", 19.55 Stunden (15.65 Stunden à Fr.300.--; 3.90 Stunden à Fr. 100.--) für den Leistungsträger Telefonate, jeweils mit Klientschaft resp. mit Dritten", 21.20 Stunden à Fr. 300.-- für den Leistungsträger Vorbereitung der Hauptverhandlung", 24.60 Stunden (3.5 Stunden à Fr. 300.--; 8.50 Stunden à Fr. 200.--; 12.60 Stunden à Fr. 100.--) für den Leistungsträger Reisezeit und allfällige Wartezeiten" und 8 Stunden à Fr. 300.-- für den Leistungsträger Teilnahme an der Hauptverhandlung".

8.4 In Bezug auf den festgesetzten Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit von Fr. 230.-- kann auf Erwägung 5.4 verwiesen werden.

8.5 Der geltend gemachte Arbeitsaufwand (vgl. E. 8.3) für die Leistungsträger Einvernahmen", Besprechungen", Vorbereitung der Hauptverhandlung", Reisezeiten und allfällige Wartezeiten" sowie Teilnahme an der Hauptverhandlung" (ohne Urteilseröffnung) erscheint angemessen.

Der übrige Aufwand geht über das hinaus, was für eine gewissenhafte Vertretung unter Berücksichtigung der nicht aussergewöhnlichen Schwierigkeiten erfor­derlich war, und ist dementsprechend zu kürzen, nämlich auf 20 Stunden à Fr. 230.-- für das Akten- und Rechtsstudium", 34.3 Stunden à Fr. 230.-- für das Abfassung schriftlicher Eingaben (Rubrik Stellungnahme Antragsfrist um 18.15 Stunden auf 0 Stunden gekürzt, da Privatklägerschaft Antragsfrist verpasst, mithin Aufwand selbst verschuldet hat; Rubrik Arbeit an Strafanzeige um 58.25 Stunden auf 20 Stunden gekürzt), auf 15 Stunden à Fr. 230.-- für die Korrespondenz, jeweils mit Klientschaft resp. mit Dritten" (Rubrik Korrespondenz" von 22.90 Stunden auf 15 Stunden gekürzt), auf 10 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.-- für die Telefonate, jeweils mit Klientschaft resp. mit Dritten" (von 15.65 Stunden auf 10 Stunden gekürzt).

Von Amtes wegen sind sodann erst nachträglich bestimmbare Aufwände zu berücksichtigen. Für die Teilnahme an der Urteilseröffnung vom 15. März 2019 sind 1 Stunde Arbeitszeit à Fr. 230.--, 1 Stunde Nachbesprechung mit Privatklägerschaft à Fr. 230.--, sowie 3.5 Stunden Zugreise à Fr. 200.-- zu berücksichtigen.

8.6 Die geltend gemachten Auslagen erscheinen angemessen.

8.7 Nach dem Gesagten setzt sich der Aufwand für die Arbeits- und Reisezeit wie Folgt zusammen:

- Akten- und Rechtsstudium": 20 Stunden à Fr. 230.-- = Fr. 4'600.--, 6.9 Stunden à Fr. 100.-- = Fr. 690.--; total Fr. 7'360.--;

- Abfassung schriftlicher Eingaben": 34.3 Stunden à Fr. 230.-- = Fr. 7'889.--, 4.6 Stunden à Fr. 100.-- = Fr. 460.--; total Fr. 8'349.--;

- Einvernahmen": 16.00 Stunden à Fr. 230.-- = Fr. 3'680.--, 27 Stunden à Fr. 100.-- = Fr. 270.--; total Fr. 6'380.--;

- Besprechungen, jeweils mit Klientschaft resp. mit Dritten": 6.60 Stunden à Fr. 230.-- = Fr. 1'518.--, 0.70 Stunden à Fr. 100.-- = Fr. 70.--, total Fr. 1'588.--;

- Korrespondenz, jeweils mit Klientschaft resp. mit Dritten": 15.0 Stunden à Fr. 230-- = Fr. 3'450.--, 1.4 Stunden à Fr. 100.-- = Fr. 140.--; total Fr. 3'590.--;

- Telefonate, jeweils mit Klientschaft resp. mit Dritten": 10 Stunden à Fr. 230.-- = Fr. 2'300.--, 3 Stunden à Fr. 100.-- = Fr. 300.--; total Fr. 2'600.--;

- Vorbereitung der Hauptverhandlung": 21.20 Stunden à Fr. 230.-- = total Fr. 4'876.--;

- Reisezeit und allfällige Wartezeiten": 15.50 Stunden (12 Stunden + 3.5 Stunden) à Fr. 200.-- = Fr. 3'100.--, 12.6 Stunden à Fr. 100.-- = Fr. 1'260.--; total Fr. 4'360.--;

- Teilnahme an der Hauptverhandlung": 8 Stunden à Fr. 230.-- (Hauptverhandlung vom 7. Februar 2019) = Fr. 1'840.--, 1 Stunde à Fr. 230.-- (Urteilseröffnung vom 15. März 2019) = Fr. 230.--, 1 Stunde à Fr. 230.-- für die Nachbesprechung = Fr. 230.--, total Fr. 2'300.--;

8.8 Zusammenfassend ist der Aufwand wie folgt entschädigungsberechtigt: Arbeitszeit (inkl. Reisezeit) Fr. 41'403 (vgl. E. 8.7); Auslagen von pauschal 3%, ausmachend Fr. 1'242.10; Mehrwertsteuer (7.7%) von Fr. Fr. 42'645.10, ausmachend Fr. 3'283.70; ausmachend Fr. 45'928.80. Dieses Honorar ist um ¾ zu reduzieren (vgl. E. 8.2.2). Die Privatklägerin B. AG hat somit gegenüber der Beschuldigten Anspruch auf eine Prozessentschädigung von total Fr. 11'482.20.

8.9 Die Beschuldigte ist zu verpflichten, der B. AG eine Entschädigung von Fr. 11'482.20 zu bezahlen.


Der Einzelrichter erkennt:

I.

1. Das Verfahren gegen A. wird hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB eingestellt.

2. A. wird freigesprochen vom Vorwurf des mehrfachen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB .

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 30'351.-- (Gebühren der Bundesanwaltschaft Fr. 11'000.--; Auslagen der Bundesanwaltschaft Fr. 11'351.--; Gerichtsgebühr Fr. 8'000.--) werden A. im Umfang von ¼, ausmachend Fr. 7'587.75, auferlegt.

4. Die beschlagnahmten Vermögenswerte im Betrag von Fr. 10'000.-- auf dem Konto Nr. 1 bei der Bank E. werden im Betrag von Fr. 7'587.75 zur Deckung der Verfahrenskosten sowie im Betrag von Fr. 2'412.25 zur teilweisen Deckung der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Ziff. 5.2 verwendet.

5.

5.1 Rechtsanwältin Tanja Knodel wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 89'122.45 (inkl. MWST) entschädigt.

5.2 A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die Entschädigung für ihre amtliche Verteidigung gemäss Ziff. 5.1 im Umfang von ¼, ausmachend Fr. 22'280.60, zu ersetzen.

6.

6.1 A. wird durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 17'644.30 (entspricht ¾ von insgesamt Fr. 23'525.75) für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der erbetenen Verteidigung entschädigt.

6.2 Die Eidgenossenschaft bezahlt A. Fr. 13'600.--, zuzüglich 5% Zins ab 29. April 2017, als Genugtuung.

7. A. wird verpflichtet, der B. AG eine Entschädigung von Fr. 11'482.20 (entspricht ¼ von Fr. 45'928.80) zu bezahlen.

II.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Die Parteien erhalten das Urteilsdispositiv ausgehändigt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO ; Art. 38a StBOG ).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO ).

Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO ).

Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO ).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO ).

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).

Versand: 12. April 2019

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