Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2018.108 |
Datum: | 15.03.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Entraide judiciaire internationale en matière pénale à la Roumanie. Remise de moyens de preuve (art. 74 EIMP). |
Schlagwörter : | Beschuldigte; E-Mail; Apos;; Stunden; Privatkläger; Bundes; Beschuldigten; Privatklägerschaft; Geheim; E-Mails; Verfahren; Informationen; Geschäftsgeheimnis; Projekt; Arbeit; Person; Verfahrens; Bezug; Recht; Recht; Antrag; Entschädigung; Geschäftsgeheimnisse; Urteil; Geheimhaltung; Bundesanwaltschaft; Verletzung; Fabrikations; Geheimnis; Auslagen |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsnorm: | Art. 1 StPO ; Art. 10 StPO ; Art. 106 StGB ; Art. 118 StPO ; Art. 13 StPO ; Art. 132 StPO ; Art. 135 StPO ; Art. 16 StGB ; Art. 162 StGB ; Art. 19 StPO ; Art. 2 StPO ; Art. 23 StPO ; Art. 26 StPO ; Art. 267 StPO ; Art. 268 StPO ; Art. 27 StGB ; Art. 273 StGB ; Art. 3 StGB ; Art. 3 StPO ; Art. 30 StGB ; Art. 304 StPO ; Art. 319 StPO ; Art. 32 BV ; Art. 340 OR ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 4 OR ; Art. 42 StPO ; Art. 422 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 427 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 43 StPO ; Art. 430 StPO ; Art. 433 StPO ; Art. 442 StPO ; Art. 49 OR ; Art. 5 StGB ; Art. 6 EMRK ; Art. 6 StPO ; Art. |
Referenz BGE: | 101 IV 113; 101 IV 312; 104 IV 175; 104 IV 182; 108 IV 41; 118 Ib 547; 120 Ia 147; 127 III 310; 129 IV 149; 131 III 12; 135 IV 43; 138 IV 197; 139 IV 199; 142 II 268; 98 IV 210; ; |
Kommentar: | David, Schweizer, Trechsel, Praxis, 3. Aufl. , Art. 162 StGB, 2018 |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2018.20 |
Urteil vom 15. März 2019 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb | |
Parteien | Bundesanwaltschaft , vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Kathrin Streichenberg, und als Privatklägerschaft: 1. B. AG, 2. C. AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Länzlinger und Rechtsanwalt Dr. Pascal Hachem, | |
gegen | ||
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Tanja Knodel, | ||
Gegenstand | Mehrfacher wirtschaftlicher Nachrichtendienst und mehrfache Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses |
Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. Die Beschuldigte sei des mehrfachen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 Abs. 2 StGB ) sowie der mehrfachen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB ) schuldig zu sprechen.
2. Die Beschuldigte sei mit 18 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 27 , 34 , 42 , 44 , 47 und 49 StGB ).
Die Untersuchungshaft im Umfang von insgesamt 68 Tagen sei auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB ).
3. Der Beschuldigten sei zudem eine Busse und, im Falle des schuldhaften Nichtbezahlens, ersatzweise Freiheitsstrafe aufzuerlegen (Art. 42 Abs. 4 , Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB ).
4. Für den Vollzug des vorliegenden Urteils sei der Kanton Aargau als zuständig zu erklären (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO ).
5. Die mit Verfügung vom 7. Juni 2017 beschlagnahmten Fr. 10'000.-- ab dem Konto bei der Bank E., Konto Nr. 1, lautend auf die Beschuldigte, seien zur Deckung der Verfahrenskosten einzuziehen (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO ; vgl. Ziff. 6).
6. Die bisher entstandenen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 22'351.-- (Fr. 11'000.-- Gebühren und Fr. 11'351.-- auferlegbare Auslagen), zuzüglich der durch das Gericht festzulegenden Kosten für das Hauptverfahren, seien der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 422 ff . StPO), wobei davon Vormerk zu nehmen sei, dass dieser Betrag im Umfang von Fr. 10'000.-- durch die Einziehung gemäss Ziff. 5 gedeckt sei.
7. Rechtsanwältin Tanja Knodel, sei für die ab dem 22. Mai 2017 angeordnete amtliche Verteidigung der Beschuldigten in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO ), wobei die Beschuldigte zu verpflichten sei, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten.
Anträge der Privatklägerschaft:
1. Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten.
Anträge der Verteidigung:
1. Das Verfahren betreffend mehrfache Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB sei einzustellen, eventualiter sei A. diesbezüglich freizusprechen.
2. A. sei vom Vorwurf des mehrfachen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB freizusprechen.
3. Allfällige Zivilansprüche der Privatklägerinnen seien abzuweisen.
4. Die Kosten des Verfahrens seien teilweise den Privatklägerinnen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen; eventualiter seien die Kosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
5. Der Beschuldigten A. sei eine Entschädigung für die ihr entstandenen Anwaltskosten in Höhe von Fr. 39'003.25 sowie eine Genugtuung in Höhe von Fr. 13'600.-- auszurichten.
6. Die Vermögensbeschlagnahme im Betrag von Fr. 10'000.-- auf dem Konto Nr. 1 bei der Bank E., lautend auf A., sei aufzuheben.
Prozessgeschichte:
A. Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 reichten die Vertreter der Privatklägerinnen gegen A. (nachfolgend: Beschuldigte) bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige und Strafantrag wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 Abs. 2 StGB ) und Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB ) ein. Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte und gegen Unbekannt wegen Verdachts des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes. Mit Verfügung vom 16. März 2017 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren auf Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses aus. Mit Verfügung vom 30. März 2017 dehnte sie das Strafverfahren auf D. aus. Die beiden Verfahren wurden am 1. März 2018 in Bezug auf alle erwähnten Tatbestände gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden vereinigt. Am 24. April 2018 wurde das Strafverfahren gegen D. eingestellt.
B. Die Beschuldigte war vom 27. März 2017 bis 2. Juni 2017 im Regionalgefängnis Bern in Untersuchungshaft (BA pag. 06-01-0011, 0112). Vom 2. Juni 2017 bis 1. September 2017 bestand als Ersatzmassnahme eine wöchentliche Meldepflicht auf dem Polizeiposten Baden (TPF pag. 06-01-0099, -0114).
C. Am 27. und 29. März 2017 wurde am Wohnort der Beschuldigten von der Bundeskriminalpolizei eine Hausdurchsuchung durchgeführt (BA pag. 08-01-0007, -0021). Vom 25. April 2017 bis 5. Dezember 2017 holte die Bundesanwaltschaft bei verschiedenen Finanzinstituten ([...]) und anderen Dritten (F. AG, C. AG) verschiedene Unterlagen ein (BA pag. 07-01-0001, -07-06-0099). Überdies wurden am 7. Juni 2017 bei der Bank E. mittels Kontosperre Fr. 10'000.-- beschlagnahmt (BA pag. 07-01-0032 f.).
D. Am 30. April 2018 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen die Beschuldigte wegen mehrfachen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 Abs. 2 StGB ) und mehrfacher Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB ).
E. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten ein (Auszüge aus dem Schweizerischen Strafregister vom 26. Oktober 2018 und 15. Januar 2019; Betreibungsregisterauszüge vom 18. Oktober 2018 und 16. Januar 2019; Steuerunterlagen 2016 und Steuerveranlagung 2017 [TPF pag. 9.231.1.001, -015). Ausserdem verlangte er - auf Antrag der Verteidigung - von den Privatklägerinnen und der von ihr beauftragten F. AG diverse Unterlagen im Zusammenhang mit deren internen Untersuchungen gegen die Beschuldigte heraus (TPF pag. 9.250.003, -010; 9.262.1.001, -022; 9.551.012, -183).
F. Mit Schreiben vom 1. November 2018 ersuchte die Verteidigerin unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 31. Oktober 2018 betreffend die Verhandlungsunfähigkeit der Beschuldigten bis mindestens 15. November 2018 um Verschiebung der Hauptverhandlung vom 6./7. November 2018 (TPF pag. 9.331.007 f.). Mit Verfügung des Einzelrichters vom 5. November 2018 wurde das Verschiebungsgesuch gutgeheissen (TPF pag. 9.310.010).
G. Die Hauptverhandlung fand am 7. Februar 2019 in Anwesenheit der Anklägerin sowie der Beschuldigten und ihrer Verteidigerin sowie eines Vertreters der Privatklägerinnen vor dem Einzelrichter der Strafkammer am Sitz des Gerichts statt (TPF pag. 9.720.001, -013). Das Urteil des Einzelrichters wurde am 15. März 2019 in Anwesenheit der Parteien mündlich eröffnet und begründet (TPF pag. 9.720.012 f.; 9.930.001, -005).
Der Einzelrichter erwägt:
Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR ). Wie Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK sichert auch Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO bei Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person (Art. 68 StPO ) in jedem Fall die unentgeltliche Beiziehung eines Übersetzers, also selbst wenn die beschuldigte Person nicht mittellos ist ( Domeisen, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 426 StPO N. 17). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Staat unabhängig vom Verfahrensausgang die Dolmetscherkosten stets endgültig zu tragen (EuGRZ 6 [1979] 34 f.; Griesser, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 422 StPO N. 9). Die Unentgeltlichkeit des Übersetzers gilt indessen nur für die beschuldigte Person und nur soweit, wie sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder nicht spricht ( Domeisen, a.a.O., Art. 426 StPO N. 17).
Der Einzelrichter erkennt:
I.
1. Das Verfahren gegen A. wird hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB eingestellt.
2. A. wird freigesprochen vom Vorwurf des mehrfachen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB .
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 30'351.-- (Gebühren der Bundesanwaltschaft Fr. 11'000.--; Auslagen der Bundesanwaltschaft Fr. 11'351.--; Gerichtsgebühr Fr. 8'000.--) werden A. im Umfang von ¼, ausmachend Fr. 7'587.75, auferlegt.
4. Die beschlagnahmten Vermögenswerte im Betrag von Fr. 10'000.-- auf dem Konto Nr. 1 bei der Bank E. werden im Betrag von Fr. 7'587.75 zur Deckung der Verfahrenskosten sowie im Betrag von Fr. 2'412.25 zur teilweisen Deckung der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Ziff. 5.2 verwendet.
5.
5.1 Rechtsanwältin Tanja Knodel wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 89'122.45 (inkl. MWST) entschädigt.
5.2 A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die Entschädigung für ihre amtliche Verteidigung gemäss Ziff. 5.1 im Umfang von ¼, ausmachend Fr. 22'280.60, zu ersetzen.
6.
6.1 A. wird durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 17'644.30 (entspricht ¾ von insgesamt Fr. 23'525.75) für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der erbetenen Verteidigung entschädigt.
6.2 Die Eidgenossenschaft bezahlt A. Fr. 13'600.--, zuzüglich 5% Zins ab 29. April 2017, als Genugtuung.
7. A. wird verpflichtet, der B. AG eine Entschädigung von Fr. 11'482.20 (entspricht ¼ von Fr. 45'928.80) zu bezahlen.
II.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Die Parteien erhalten das Urteilsdispositiv ausgehändigt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO ; Art. 38a StBOG ).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO ).
Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO ).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO ).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO ).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).
Versand: 12. April 2019
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