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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RP.2019.42 vom 14.08.2019

Hier finden Sie das Urteil RP.2019.42 vom 14.08.2019 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RP.2019.42

Der Bundesstrafgericht RR.2019.195 entscheidet, dass die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland beantragen kann. Der Beschwerdeführer A. verlangt von der Staatsanwaltschaft III, dass sie das Gesuch um Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO) des Zwangsmassnahmengerichts am Obergericht des Kantons Zürich zurückzieht und die sichergestellten Datenträger dem Beschwerdeführer zurückgibt, wenn sie nicht relevant für das Strafverfahren sind. Der Entscheid des Bundesstrafgerichts ist jedoch abgelehnt und der Beschwerdeführer kann keine aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde beantragen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RP.2019.42

Datum:

14.08.2019

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO).

Schlagwörter

Rechtshilfe; Verfahren; Bundes; Entsiegelung; Staatsanwaltschaft; Entscheid; Kantons; Verfahren; Bundesstrafgericht; Erwägung; Recht; Beschwerdekammer; Zwangsmassnahmengericht; Bundesstrafgerichts; Rechtsmittel; Sachen; Datenträger; Obergericht; Behörde; Rechtshilfeverfahren; Schlussverfügung; Zwischenentscheid; Verfahrens; Verfügung; Beschwerdeführers

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 13 EMRK ;Art. 24 StPO ;Art. 5 StPO ;Art. 57 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 8 BV ;Art. 84 BGG ;Art. 92 BGG ;Art. 93 BGG ;

Referenz BGE:

130 II 193; 135 IV 212; 138 IV 40; 139 II 404; 142 IV 250; 143 IV 91; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2019.195

Nebenverfahren: RP.2019.42

Entscheid vom 14. August 2019
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft III des Kantons
Zürich,

Beschwerdegegnerin

2. O bergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht,

Vorinstanz

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO)


Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main führt eine Strafuntersuchung gegen A. wegen mehrfachen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes sowie eines Jugendlichen, in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Sie ersuchte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 21. Februar sowie 26. März 2019 um Rechtshilfe, insbesondere um die Durchsuchung der Wohnräume von A. Die Staatsanwaltschaft III trat am 28. März 2019 auf das Rechtshilfeersuchen ein. Die Hausdurchsuchung am Wohnort von A. fand am 12. April 2019 statt. Dabei wurden verschiedene Datenträger sichergestellt. A. verlangte sogleich deren Siegelung.

B. Die Staatsanwaltschaft III stellte am 25. April 2019 das Gesuch um Entsiegelung beim Obergericht des Kantons Zürich. Das Zwangsmassnahmengericht am Obergericht des Kantons Zürich hiess das Entsiegelungsgesuch in der Verfügung vom 22. Juli 2019 gut. Es überliess die Durchsuchung im Sinne der Erwägungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich.

C. Gegen die Entsiegelungs-Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich gelangte A. am 9. August 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt (act. 1 S. 2 f.):

1. Es sei die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Juli 2019 vollumfänglich aufzuheben; und damit sei das Begehren der Staatsanwaltschaft III vom 25. April 2019 bezüglich Entsiegelung der am 12. April 2019 am Wohnort des Beschwerdeführers, mit Siegeln Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 versiegelten Gegenstände abzuweisen und es seien die sichergestellten elektronischen Datenträger dem Beschwerdeführer zurückzugeben;

2. Eventualiter sei das vorliegende Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, es habe die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2019 materiell uneingeschränkt und im Sinne eines innerstaatlichen Entsiegelungsverfahrens zu prüfen;

3. Subeventualiter sei das Entsiegelungsverfahren bis zum (rechtskräftigen) Entscheid der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, Deutschland, über das weitere Verfahren der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer zu sistieren;

4. Subsubeventualtier sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, es seien die sichergestellten elektronischen Datenträger, eventuell unter Beizug eines Sachverständigen, anlässlich einer mündlichen Verhandlung vor Vor-
instanz zu sichten und es sei eine richterliche Triage der sichergestellten elektronischen Datenträger nach folgenden Kriterien vorzunehmen: Die für das Strafverfahren nicht relevanten elektronischen Datenträger, bei denen ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers und jeder Dritter besteht, seien zurückzugeben und es sei die Entsiegelung auf die nicht dem Geheimnisschutz unterliegenden und untersuchungsrelevanten Aufzeichnungen und Gegenstände, insbesondere auf den Whatsapp Chatverlauf mit den Telefonnummern 6, 7 und 8 bis Sommer 2015 als auch auf die mit "B." bezeichneten Einträge der elektronischen Agenda zu beschränken;

5. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen;

6. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG im Umkehrschluss).

Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; Zimmermann , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Rechtshilfegesetz und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG ; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1, vgl. auch Art. 54 StPO ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; Zimmermann , a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be-stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Zimmermann , a.a.O., N. 273).

2.

2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80 e Abs. 1 IRSG ). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (a.) durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder (b.) durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (Art. 80 e Abs. 2 IRSG ).

Ein Entscheid über die Entsiegelung von Unterlagen, die zum Zwecke der Rechtshilfe herauszugeben sind, ist ein Zwischenentscheid im Rechtshilfeverfahren (BGE 130 II 193 E. 2.2 S. 196; 126 II 495 E. 3), der grundsätzlich nicht selbstständig, sondern zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden kann (BGE 138 IV 40 E. 2.3.1; 127 II 151 E. 4c/bb S. 156; TPF 2017 66 E. 3.1).

2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Durchsicht der entsiegelten privaten Dokumente durch die Staatsanwaltschaft III schaffe ihm einen Nachteil rechtlicher Natur, der auch durch einen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte. Art. 80 e IRSG sei nicht an die revidierte Strafprozessordnung angepasst worden, was eine Lücke darstelle (act. 1 S. 6 f., 21-25, 31 f.). Es gebe keine Grundlage, um Entsiegelungen bei innerstaatlichen Strafverfahren anders zu behandeln, als solche (rechtshilfeweise) bei ausländischen Strafverfahren. Dies verletze das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV . Dass im Rechtshilfeverfahren nur die Schlussverfügung angefochten werden könne, sei eine unzulässige Schlechterstellung. Es verstosse auch gegen Art. 13 BV und Art. 8 EMRK (Schutz der Privatsphäre; act. 1 S. 28, 31 ). Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Aufzählung des Art. 80 e Abs. 2 IRSG sei nicht abschliessend (act. 1 S. 24 f.).

2.3 Art. 80 e Abs. 2 IRSG nennt den Entsiegelungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts in der internationalen Rechtshilfe nicht als Zwischenverfügung, die einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt. Die Kenntnis der entsiegelten Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft III würde dem Beschwerdeführer denn auch keinen solchen Nachteil zufügen: Die Staatsanwaltschaft III ist vorliegend nicht als (nationale) Strafverfolgerin tätig, sondern als an das Amtsgeheimnis gebundene Rechtshilfebehörde. Beweismittel können nach Art. 80 l Abs. 1 IRSG erst am Ende des Verfahrens an das deutsche Strafverfahren herausgegeben werden. Allfälligen schützenswerten Geheimhaltungsinteressen trägt die ausführende Behörde bei der Schlussverfügung Rechnung (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.280 vom 15. Januar 2015 E. 2.3 in fine). Dagegen kann der Beschwerdeführer zuvor die Rechtsmittel nach IRSG und BGG ( SR 173.110) einlegen . Die Rüge ist unbegründet.

2.4 Der Beschwerdeführer lässt sodann ausser Acht, dass sich d ie Gewährung der internationalen Rechtshilfe und das Rechtshilfeverfahren nur so weit nach der Strafprozessordnung richten, als andere Gesetze des Bundes und völkerrechtliche Verträge dafür keine Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 54 StPO). Das EUeR verweist in Art. 3 Abs. 1 lediglich auf die Rechtsvorschriften des ersuchten Staates. Gemäss dem spezialgesetzlichen Art. 80 a Abs. 2 IRSG richtet sich der Vollzug von Rechtshilfemassnahmen nach dem eigenen Verfahrensrecht der ausführenden Behörde. Nach Art. 12 Abs. 1 IRSG wenden die Bundesverwaltungsbehörden das VwVG, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften an, wenn das IRSG nichts anderes bestimmt. Das IRSG geht also vor (BGE 138 IV 40 E. 2.2.3). Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht (BGE 138 IV 40 E. 2.2.2; 130 II 193 E. 4.1 S. 196), vorliegend mithin die Strafprozessordnung (zum Ganzen TPF 2017 66 E. 4.3.1). Zu den Prozesshandlungen gehört auch das erstinstanzliche Entsiegelungsverfahren vor Zwangsmassnahmengericht.

Demgegenüber richten sich die Rechtsmittel nach der speziellen Regelung des IRSG (Art. 80 e ff. IRSG; vgl. obige Erwägung 2.1). Der Gesetzgeber schuf unterschiedliche Rechtsmittelordnungen für das nationale Strafverfahren und die internationale Rechtshilfe. Er hat für sachliche Differenzierungen einen weiten Spielraum ( Häfelin/Müller/Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 131 f. zur Gleichbehandlung in der Rechtsetzung) und sich von solchen leiten lassen: Mit dem IRSG wird in einem Verwaltungs- und nicht Strafverfahren entschieden, ob ein ausländisches Strafverfahren zu unterstützen ist ( BGE 139 II 404 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.13 vom 2. Oktober 2013 E. 4.4.4; so schon das Urteil des Bundesgerichts 1A.60/2004 vom 10. Mai 2004 E. 2.3 mit Hinweis auf ältere Entscheide; a.M. Heimgartner/Niggli , Basler Kommentar Internationales Strafrecht, 2015, Einführung N. 10 ). Die ausländischen Strafbehörden erhalten die Akten erst nach rechtskräftiger Schlussverfügung (vgl. obige Erwägung 2.3). Art. 8 Abs. 1 BV gibt dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf das von ihm gewünschte Rechtsmittelsystem. Die Rüge ist nicht zielführend.

2.5 Der Beschwerdeführer sieht den Schutz seiner Privatsphäre (Art. 13 BV , Art. 8 EMRK) mit Kenntnisnahme der entsiegelten Akten durch die ausführende Staatsanwaltschaft III verletzt, wenn er zuvor kein Rechtsmittel erheben könne. Ein Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Entscheids des Entsiegelungsgerichts vor der Freigabe an die ausführende Behörde besteht im Rechtshilfeverfahren freilich nicht (vgl. obige Erwägungen 2.3, 2.4). Die Rüge geht fehl. Selbst materiell wäre seine Rüge unbegründet: Das Zwangsmassnahmengericht hat die Vorbringen des Beschwerdeführers geprüft und verworfen. Es hat die beidseitige Strafbarkeit bejaht (Ziff. 3.2), wie auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Einschränkung seiner Privatsphäre (Ziff. 5.5).

2.6 Zusammenfassend ist kein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 80 e Abs. 2 IRSG) vorgebracht oder ersichtlich. Auf die direkte Beschwerde gegen den Entscheid des Entsiegelungsgerichts ist - ständiger Rechtsprechung folgend ( vgl. obige Erwägung 2.1) - im Verfahren der internationalen Rechtshilfe nicht einzutreten. Mit dem Nichteintretensentscheid ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde (Verfahren RP.2019.42 ) ohne Weiteres gegenstandslos geworden.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer und wird damit kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG ). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG letzter Satz; vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 14. August 2019

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an (unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift)

- Rechtsanwältin Katja Ammann

- Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich

- Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe


Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG ; SR 173.110). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

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