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Entscheid des Bundesstrafgerichts: CN.2019.4 vom 13.08.2019

Hier finden Sie das Urteil CN.2019.4 vom 13.08.2019 - Berufungskammer

Sachverhalt des Entscheids CN.2019.4

Der Bundesstrafgericht des Kantons Bern am 13. August 2019 hat eine Berufung der Privatklägerin gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2016.34 vom 21. Januar 2019 abgeschrieben, wobei die Dispositiv-Ziffern 1 und 9.1 des Urteils per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen sind. Die Privatklägerin hat eine Gebühr von CHF 200.00 zu bezahlen und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Berufungskammer

Fallnummer:

CN.2019.4

Datum:

13.08.2019

Leitsatz/Stichwort:

Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2016.34 vom 21. Januar 2019;
Verzicht der Privatklägerin auf die Einreichung einer Berufungserklärung im Verfahren CA.2019.17

Schlagwörter

Bundes; Berufung; Kammer; Privatklägerin; Beschuldigte; Urteil; Bundesstrafgericht; Berufungskammer; Parteien; Beschuldigten; Bundesstrafgerichts; Bundesgericht; Verfahren; Verletzung; Geschäfts; Entschädigung; Verfahren; Rechtsmittel; Tribunal; Berufungsgegner; Berufungserklärung; Urteils; Rechtskraft; Gebühr; Herrn; Beschluss; Vorsitzende; Gerichtsschreiber; Rechtsanwalt

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 16 StGB ;Art. 27 StGB ;Art. 273 StGB ;Art. 33 StGB ;Art. 39 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 422 StPO ;Art. 428 StPO ;

Kommentar:

-, Basler Kommentar StPO, Art. 399 StPO, 2014

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CN.2019.4

(Hauptgeschäftsnummer: CA.2019.17 )

Beschluss vom 13. August 2019
Berufungskammer

Besetzung

Bundesstrafrichterinnen Andrea Blum, Vorsitzende

Barbara Loppacher und Marcia Stucki ,

Gerichtsschreiber Franz Aschwanden

Parteien

1. A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Schuler

Privatklägerin / Berufungsführerin / Berufungsgegnerin

2. Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Carlo Bulletti

Anklagebehörde / Berufungsgegnerin

gegen

B., erbeten verteidigt durch Advokat Moritz Gall

Beschuldigter / Berufungsführer / Berufungsgegner

Gegenstand

Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundes­strafgerichts SK.2016.34 vom 21. Januar 2019;

Verzicht der Privatklägerin auf die Einreichung einer Berufungserklärung im Verfahren CA.2019.17


Die Berufungskammer erwägt, dass:

- die Privatklägerin im Untersuchungsverfahren SV.13.0401-BUL gegen den Beschuldigten am 18. März 2013 sowie am 20. Dezember 2013 Strafantrag wegen Verletzung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses (Art. 162 StGB ) stellte;

- die Privatklägerin im vorinstanzlichen Verfahren die Verurteilung inkl. die angemessene Bestrafung des Beschuldigten wegen qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB ), Verletzung des Geschäfts- (Art. 162 StGB ) und Bankgeheimnisses (Art. 47 BankG ) sowie dessen Verpflichtung zur Entrichtung einer angemessenen Entschädigung an sie beantragte;

- die vorinstanzliche Hauptverhandlung ( SK.2016.34 ) am 8./9. Januar 2019 in Abwesenheit des Beschuldigten (jedoch in Anwesenheit seiner Verteidigung) vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts stattfand;

- der Beschuldigte mit Urteil der Strafkammer SK.2016.34 vom 21. Januar 2019 (mündlich in Abwesenheit des Beschuldigten bzw. in Anwesenheit seiner Verteidigung eröffnet) des qualifizierten Nachrichtendienstes (Art. 273 Abs. 2 und 3 StGB ), der Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 1 StGB ) sowie der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten sowie einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 270 Tagessätzen à CHF 50.00 (Probezeit von 2 Jahren) bestraft wurde (Ziff. 3 f.), während er vom Vorwurf der Verletzung des Bankgeheimnisses freigesprochen (Ziff. 2), das Strafverfahren gegen ihn betreffend Verletzung des Geschäftsgeheimnisses eingestellt (Ziff. 1) sowie auf das Entschädigungsbegehren der Privatklägerin nicht eingetreten (Ziff. 9.1) bzw. das Entschädigungsbegehren des Beschuldigten abgewiesen wurde (Ziff. 9.2) (pag. 1.100.003 - 101);

- der Beschuldigte am 22. Januar 2019 und die Privatklägerin am 25. Januar 2019 bei der Vorinstanz fristgerecht Berufung anmeldeten (pag. 1.100.001 f.);

- das ausführlich begründete schriftliche Urteil von der Vorinstanz am 18. Juli 2019 an die Parteien und die Berufungskammer versandt (pag. 1.100.120) und von der Privatklägerschaft am 19. Juli 2019 in Empfang genommen wurde (pag. 1.100.122);

- das Verfahren mit dem Eingang der Berufungsanmeldungen bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts am 19. Juli 2019 rechtshängig wurde (Art. 399 Abs. 2 StPO ; vgl. EUGSTER in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 1d zu Art. 399 StPO sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015. E. 3 m. H.);

- die Privatklägerin innerhalb der 20-tägigen Frist seit Zustellung des begründeten Urteils (Art. 399 Abs. 2 StPO ) keine schriftliche Berufungserklärung einreichte, sondern mit Eingabe vom 8. August 2019 (Postaufgabe: 8. August 2019) mitteilte, dass sie auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichte (pag. 1.100.140);

- die Berufung CA.2019.17 der Privatklägerin somit infolge Rückzugserklärung ohne weiteren Schriftenwechsel abzuschreiben ist (Art. 403 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 [analog] StPO );

- Dispositiv-Ziffern 1 und 9.1 des Urteils der Strafkammer SK.2016.34 vom 21. Januar 2019 somit per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO ; vgl. Art. 33 Abs. 1 StGB [analog]).

- sich die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422 - 428 StPO bestimmen und jene eines Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen sind, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO );

- in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1, Art. 5 und Art. 7 bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162; Stand am 1. Januar 2019) eine pauschale Gebühr von CHF 200.00 festzusetzen ist;

- mangels Geltendmachung keine Parteientschädigungen auszurichten sind;

Die Berufungskammer beschliesst:

1. Die Berufung der Privatklägerin wird infolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Es wird festgestellt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 9.1 des Urteils der Strafkammer SK.2016.34 vom 21. Januar 2019 per Entscheid­datum in Rechtskraft erwachsen sind.

3. Die Privatklägerin hat eine Gebühr von CHF 200.00 zu bezahlen.

4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Im Namen der Berufungskammer

des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Zustellung an (Gerichtsurkunde):

- Herrn Rechtsanwalt Rolf Schuler

- Herrn Advokat Moritz Gall

- Bundesanwaltschaft, Herrn Carlo Bulletti , Leitender Staatsanwalt des Bundes

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Strafkammer des Bundesstrafgerichts (brevi manu)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78 -81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 ( BGG ) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Versand 13. August 2019

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